Die Ware kommt am 1. März, die Widerrufsfrist läuft 14 Tage. Endet sie am 14. oder am 15. März? Wer hier rät, verschenkt in der Klausur Punkte, und im echten Leben schnell ein Recht.
Die Fristberechnung im Zivilrecht folgt festen Regeln. Sie stehen in § 187 BGB bis § 193 BGB. Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 BGB, das Fristende nach § 188 BGB. Kurz gesagt: Der Tag des auslösenden Ereignisses zählt meist nicht mit, und die Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tages.
Fristen entscheiden über Widerruf, Kündigung, Verjährung und jede Handlung vor Gericht. Ein einziger falsch gezählter Tag kann einen Anspruch kosten. Deshalb lohnt es sich, das System einmal sauber zu verstehen.
Auf einen Blick:
- Fristbeginn (§ 187 BGB): Bei einem Ereignis zählt der Ereignistag nicht mit, die Frist beginnt am Folgetag.
- Fristende (§ 188 BGB): Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages, Wochen- und Monatsfristen am gleichnamigen Kalendertag.
- Wochenende und Feiertag (§ 193 BGB): Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, rückt es auf den nächsten Werktag.
- Prozessuale Fristen: §§ 222, 224 ZPO verweisen auf dieselben Regeln, Notfristen sind unabänderlich.
- Versäumnis: Wer unverschuldet eine Notfrist verpasst, kann Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO beantragen.
Tipp
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Frist und Termin: die Grundbegriffe
Bevor du rechnest, halte zwei Begriffe auseinander, die das BGB bewusst trennt. Die Fristenregeln der §§ 186 ff. BGB stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Nach § 186 BGB gelten die Vorschriften der §§ 187 bis 193 für alle Frist- und Terminbestimmungen in Gesetzen und Rechtsgeschäften.
Was ist eine Frist?
Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum, der bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Sie hat immer einen Anfang und ein Ende. Wie lange sie läuft, ergibt sich aus Gesetz, Vertrag oder Urteil. Wie man sie berechnet, aus den §§ 187 ff. BGB. Beispiele sind die 14-tägige Widerrufsfrist oder die einmonatige Berufungsfrist.
Was ist ein Termin?
Ein Termin ist dagegen ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen oder eine Handlung vorgenommen werden soll, etwa der Tag einer mündlichen Verhandlung. Die Frist meint die Zeitspanne, der Termin den Punkt. Für beide kann § 193 BGB die Verschiebung auf den nächsten Werktag anordnen.
Diese Normen greifen bei der Fristberechnung ineinander. Die ausführliche Herleitung zeigt die Wissensseite zur Berechnung von Fristen nach §§ 187 ff. BGB:
| Norm | Regelt | Kernaussage |
|---|---|---|
| § 187 Abs. 1 BGB | Fristbeginn (Ereignisfrist) | Ereignistag zählt nicht mit, Beginn am Folgetag |
| § 187 Abs. 2 BGB | Fristbeginn (Beginnfrist) | Tag zählt mit, etwa beim Lebensalter |
| § 188 Abs. 1 BGB | Fristende (Tage) | Ablauf des letzten Tages |
| § 188 Abs. 2 BGB | Fristende (Wochen, Monate) | gleichnamiger Tag der Zielwoche oder des Zielmonats |
| § 188 Abs. 3 BGB | Fristende (Sonderfall) | fehlt der Tag, endet die Frist am Monatsletzten |
| § 193 BGB | Wochenende, Feiertag | Verschiebung auf den nächsten Werktag |

Fristbeginn nach § 187 BGB
§ 187 BGB unterscheidet zwei Fälle, je nachdem, was die Frist auslöst. Diese Weichenstellung entscheidet, ob der erste Tag mitzählt.
Die Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB
Der Normalfall ist die Ereignisfrist. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt also erst am Folgetag um 0:00 Uhr.
Ein Beispiel: Dir geht am Montag eine Kündigung zu, ein typischer Fall für den Zugang einer Willenserklärung. Löst das eine Wochenfrist aus, zählt der Montag nicht mit, die Frist beginnt am Dienstag. Der Grund ist praktisch: Am Tag des Ereignisses ist meist schon ein Teil verstrichen, den vollen ersten Tag bekommst du erst danach.
Die Beginnfrist nach § 187 Abs. 2 BGB
Anders liegt es, wenn der Beginn eines Tages der maßgebende Zeitpunkt ist. Dann wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Deshalb wirst du mit Beginn deines Geburtstags volljährig und nicht erst am Tag danach: Der Tag der Geburt zählt bei der Berechnung des Lebensalters mit. Wer etwa an einem 3. Oktober geboren wurde, ist mit Ablauf des 2. Oktober volljährig, in dem Moment, in dem sein Geburtstag beginnt.

Fristende nach § 188 BGB: Ablauf des letzten Tages
Steht der Beginn fest, bestimmt § 188 BGB das Ende. Die Vorschrift staffelt nach der Art der Frist. Ist die Frist nach Tagen bestimmt, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages. Bei längeren Zeiträumen kommt es auf den Beginn einer Frist und den gleichnamigen Tag an.
Tagesfristen nach § 188 Abs. 1 BGB
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB), also mit Ablauf des Tages um 24:00 Uhr. Eine 14-tägige Widerrufsfrist, die am 2. März beginnt, endet demnach mit Ablauf des 15. März.
Wochen-, Monats- und Jahresfristen nach § 188 Abs. 2 BGB
Bei Wochen-, Monats- und Jahresfristen zählst du keine einzelnen Tage. Du springst zum gleichnamigen Tag. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine solche Frist bei der Ereignisfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Ein Ereignis fällt auf Dienstag, den 15. April, und löst eine Monatsfrist aus. Sie endet mit Ablauf des 15. Mai, weil dieser Tag dem 15. April seiner Zahl nach entspricht. Bei einer Wochenfrist entscheidet die Benennung, also der Wochentag: Sie endet am Dienstag der Zielwoche. Für längere Zeiträume, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr, gilt dieselbe Regel. Bei einer Beginnfrist nach § 187 Abs. 2 BGB endet die Frist einen Tag früher, an dem Tag, der dem gleichnamigen vorhergeht. Maßgeblich ist stets derjenige Tag, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Sonderfall: fehlender Tag im letzten Monat nach § 188 Abs. 3 BGB
Was, wenn der Zieltag im letzten Monat gar nicht existiert? Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Löst ein Ereignis am 31. Januar eine Monatsfrist aus, müsste sie am 31. Februar enden. Den gibt es nicht. Die Frist endet deshalb am 28. Februar, im Schaltjahr am 29.
Tipp
Fristberechnung wird zur Routine, wenn du sie an Fällen übst. Auf jurahilfe.de trainierst du sie mit Multiple-Choice-Aufgaben und Karteikarten, die nach jeder Antwort erklären, welcher Absatz greift.
Fristende am Samstag, Sonntag oder Feiertag: § 193 BGB
Verschiebung auf den nächsten Werktag
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag (§ 193 BGB). Voraussetzung ist, dass an dem Tag oder innerhalb der Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Endet eine Frist rechnerisch am Sonntag, hast du also bis Montag um 24:00 Uhr Zeit.
Hinter der Regel steht die Wochenend- und Feiertagsruhe. An solchen Tagen sind Behörden und Geschäfte typischerweise geschlossen, niemand soll dadurch einen Nachteil erleiden.
Wann § 193 BGB nicht gilt
§ 193 BGB greift nicht bei jeder Frist. Er setzt voraus, dass am letzten Tag eine Handlung ansteht. Eine Kündigungsfrist bestimmt aber nur, wann ein Rechtsverhältnis endet, hier verschiebt sich nichts. Ebenso bleibt die Vorschrift außer Betracht, wenn ein Ereignis eintritt, das nicht von der Handlung einer Partei abhängt, etwa der Eintritt einer Bedingung.
Fristberechnung an Beispielen
Zwei Fälle zeigen das Zusammenspiel der Normen Schritt für Schritt.
Beispiel: Widerrufsfrist von 14 Tagen
Ein Verbraucher erhält seine Onlinebestellung am 1. März. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen ist eine Ereignisfrist: Der Empfang der Ware ist das Ereignis, der 1. März zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Die Frist beginnt am 2. März um 0:00 Uhr und endet gemäß § 188 Abs. 1 BGB am 15. März um 24:00 Uhr. Ein Widerruf am 16. März um 0:00 Uhr ist bereits verfristet, obwohl zwischen 24:00 Uhr und 0:00 Uhr real keine Zeit vergeht.

Beispiel: Monatsfrist bei einer Kündigung
Ein Arbeitgeber kündigt am Dienstag, dem 18. September, mit einer Frist von einem Monat. Die Zustellung ist das Ereignis, der 18. September zählt nicht mit. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet die Monatsfrist mit Ablauf des 18. Oktober, weil dieser Tag dem 18. September seiner Zahl nach entspricht. Weil die Kündigungsfrist nur festlegt, wann das Arbeitsverhältnis endet, greift § 193 BGB hier nicht, ein Wochenende verschiebt das Ende nicht. Nach demselben Muster wird auch die Fristsetzung beim Rücktritt vom Kaufvertrag berechnet.
Prozessuale Fristen: Notfrist und Fristberechnung in der ZPO
Fristberechnung nach § 222 ZPO
Auch vor Gericht gelten dieselben Grundregeln. § 222 Abs. 1 ZPO verweist für die Berechnung prozessualer Fristen ausdrücklich auf die §§ 187 bis 193 BGB. § 222 Abs. 2 ZPO enthält für das Prozessrecht eine eigene, mit § 193 BGB inhaltsgleiche Wochenend- und Feiertagsregel.
Die Notfrist nach § 224 ZPO
Eine Notfrist ist eine besonders geschützte prozessuale Frist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann (§ 224 ZPO). Notfristen sind nur die Fristen, die das Gesetz ausdrücklich so bezeichnet. Das prominenteste Beispiel ist die einmonatige Berufungsfrist nach § 517 ZPO, mit der ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt wird. Sie steht fest, egal ob eine Partei mehr Zeit zu brauchen glaubt.
Fristberechnung im öffentlichen Recht
Über die ZPO hinaus strahlen die §§ 187 ff. BGB ins gesamte öffentliche Recht aus. Im Verwaltungsverfahren ordnet § 31 Abs. 1 VwVfG die Anwendung an, im Verwaltungsprozess § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, im Verfassungsprozessrecht folgt sie aus gefestigter Rechtsprechung. Die Fristberechnung im öffentlichen Recht funktioniert damit nach denselben Regeln wie im Zivilrecht.
Fristversäumnis: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung
Wer ohne Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, dem ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Maßstab ist die Sorgfalt einer gewissenhaften Person in deiner Lage. Eine plötzliche schwere Erkrankung entschuldigt, bloße Nachlässigkeit nicht. Das Verschulden des eigenen Anwalts wird der Partei dabei zugerechnet.
Antragsfrist nach § 234 ZPO
Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden (§ 234 Abs. 1 ZPO). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis wegfällt (§ 234 Abs. 2 ZPO). Innerhalb der zwei Wochen ist außerdem die versäumte Handlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 234 Abs. 3 ZPO).
Typische Fehler bei der Fristberechnung
Der häufigste Fehler ist, den Tag des Ereignisses mitzuzählen. Bei der Ereignisfrist beginnt die Frist erst am Folgetag. Fast ebenso oft werden § 187 Abs. 1 und Abs. 2 verwechselt: Nur wenn der Beginn eines Tages maßgebend ist oder es um das Lebensalter geht, zählt der erste Tag mit.
Zwei weitere Stolperstellen betreffen das Ende. § 193 BGB wird gern pauschal angewendet, obwohl er eine Handlung am letzten Tag voraussetzt und bei Kündigungsfristen nicht greift. Und der Sonderfall des § 188 Abs. 3 BGB gerät in Vergessenheit, wenn der Zieltag im letzten Monat fehlt. Prüfe in der Klausur deshalb zuerst, ob eine Ereignis- oder eine Beginnfrist vorliegt. Alles Weitere folgt daraus.
Fristen richtig berechnen: das Wichtigste
Die Fristberechnung folgt einer festen Reihenfolge: erst der Beginn nach § 187 BGB, dann das Ende nach § 188 BGB, zuletzt die Korrektur durch § 193 BGB, falls der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Wer diese Schritte sauber trennt, rechnet jede zivil- und prozessrechtliche Frist richtig. Am schnellsten verinnerlichst du das an echten Fällen, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben zum BGB AT auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- BGB AT: Themen, Anspruchsaufbau und kostenlos lernen: Der Allgemeine Teil des BGB im Überblick, in dem auch die Fristenregeln stehen.
- § 194 BGB: Anspruch, Forderung und Verbindlichkeit: Was ein Anspruch ist, dessen Durchsetzung Fristen wie die Verjährung begrenzen.
- Rechtsgeschäft im BGB: Definition, Arten und Beispiele: Der Kontext, in dem viele zivilrechtliche Fristen überhaupt erst zu laufen beginnen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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