Du beantragst ein Urlaubssemester, die Universität genehmigt es, und im Examen zählt das Semester trotzdem mit. Dieser Fall ist keine Ausnahme, er ist in einigen Bundesländern die Regel.
Ein Urlaubssemester ist die offizielle Unterbrechung deines Studiums. Du bleibst immatrikuliert, das Semester zählt als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester. Ob es auch beim Freiversuch nicht mitzählt, entscheidet deine Hochschule nicht mit. Zuständig ist allein das Justizprüfungsamt nach Landesrecht.
Genau an dieser Stelle gehen die Bundesländer auseinander. Wer das übersieht, verliert im schlimmsten Fall den Freiversuch und die Förderung im selben Semester.
Auf einen Blick:
- Das Urlaubssemester zählt als Hochschulsemester, nicht als Fachsemester, und läuft nicht auf die Regelstudienzeit.
- Bayern erkennt eine Beurlaubung nach Art. 93 BayHIG für den Freiversuch an. Nordrhein-Westfalen tut das nicht: dort sind Urlaubssemester der Universität für das Justizprüfungsamt ausdrücklich nicht bindend.
- Während der Beurlaubung gibt es kein BAföG. Das Bundesverwaltungsgericht hat das 2015 auch für eine schwere Erkrankung bestätigt.
- Prüfungsleistungen sind im Urlaubssemester in der Regel gesperrt. Die Ausnahmen liegen bei Mutterschutz, Elternzeit und Pflege.
- Das Werkstudierendenprivileg entfällt, die studentische Krankenversicherung bleibt.
Tipp
Wenn du ein Semester pausierst und trotzdem am Stoff bleiben willst, findest du auf jurahilfe.de interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben in einem durchgehenden Lernpfad. Der komplette BGB AT ist dauerhaft kostenlos, du kannst also ohne Zahlung und ohne Zeitlimit weiterlernen.

Was ein Urlaubssemester im Jurastudium bedeutet
Ein Urlaubssemester ist keine Exmatrikulation. Es ist auch kein Studienabbruch. Und es ist etwas anderes als ein Wechsel der Universität, bei dem du dich tatsächlich exmatrikulierst und anderswo neu einschreibst. Es ist eine befristete Freistellung von der Pflicht zum ordnungsgemäßen Studium, die deine Hochschule auf Antrag ausspricht. Rechtsgrundlage ist das jeweilige Landeshochschulgesetz, in Sachsen etwa § 21 SächsHSG, in Bayern Art. 93 BayHIG. Beurlaubungen aus rein persönlichen Gründen ohne anerkannten Tatbestand lehnen die Hochschulen dagegen regelmäßig ab.
Hochschulsemester ja, Fachsemester nein
Die wichtigste Zahl zuerst: Ein Urlaubssemester zählt als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester, und es läuft nicht auf die Regelstudienzeit. Deine Fachsemesterzahl bleibt also stehen, während die Hochschulsemesterzahl weiterläuft.
Für das Jurastudium ist das mehr als Buchhaltung. An der Fachsemesterzahl hängen Zwischenprüfungsfristen, Schwerpunktzulassung und, je nach Land, der Freiversuch. Deshalb lohnt der Blick in deine Studien- und Prüfungsordnung, bevor du den Antrag stellst.
Was die Beurlaubung an deinem Status ändert
Du bleibst Studentin oder Student. Immatrikulation, Studierendenausweis und Hochschulzugang bestehen weiter. Verloren geht die aktive Teilnahme am Studienbetrieb: keine Pflichtveranstaltungen, in der Regel keine Prüfungen, und beim BAföG kein Anspruch.
Zwei Dinge werden dabei oft verwechselt. Die Beurlaubung befreit dich nicht automatisch vom Semesterbeitrag, und sie bedeutet nicht, dass du das Semesterticket behältst. Beides regelt jede Hochschule beziehungsweise jedes Studierendenwerk eigenständig, meist über eine gesonderte Befreiung auf Antrag.
Wann ein Urlaubssemester die falsche Lösung ist
Wer einfach nur überfordert ist, entscheidet sich oft zu früh fürs Urlaubssemester. Ein Semester ohne Struktur löst kein Motivationsproblem. Es verschiebt es nur, und es kostet Förderung. Häufig hilft eine ehrliche Umplanung mehr, etwa ein realistischer Lernplan mit Puffer oder das gezielte Nutzen der vorlesungsfreien Zeit.
Anders sieht es aus, wenn ein echter Grund vorliegt: Krankheit, ein Kind, ein Auslandsaufenthalt, die Pflege von Angehörigen. Dann ist die Beurlaubung das richtige Werkzeug, weil sie deine Fachsemesterzahl schützt. Wenn du dagegen grundlegend zweifelst, ob das Fach passt, hilft eher eine ehrliche Standortbestimmung zum Jurastudium als ein verschobenes Semester.
Beurlaubungsgründe: Wofür die Universität dich beurlaubt
Die zulässigen Gründe stehen in der Immatrikulationsordnung deiner Hochschule und sind über die Länder hinweg ähnlich. Typisch sind Studium oder Praktikum im Ausland, Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutz, Elternzeit, die Pflege naher Angehörigen, Wehr- und Freiwilligendienste sowie die Mitarbeit in Hochschulgremien.
Auslandsstudium und Praktikum
Das ist der häufigste Grund im Jurastudium. Und der unkomplizierteste. Für ein Semester an einer Hochschule im Ausland oder ein längeres Praktikum lässt du dich beurlauben, damit die Zeit deine Fachsemesterzahl nicht belastet. Was du im Ausland an Scheinen erwirbst, kann trotzdem anerkannt werden, die Beurlaubung steht dem nicht entgegen.
Wichtig ist die Reihenfolge: erst die Anerkennungsfragen mit dem Prüfungsamt klären, dann beurlauben lassen. Wie sich das mit Erasmus, Freisemester und Anerkennung verzahnt, steht ausführlich im Beitrag zum Auslandssemester im Jurastudium.
Krankheit, Schwangerschaft und Pflege
Bei Krankheit verlangt die Hochschule in der Regel ein ärztliches Attest, das die Studierunfähigkeit für den Zeitraum bescheinigt. Wirkt die Erkrankung dauerhaft, lohnt zusätzlich der Blick auf den Nachteilsausgleich für Studium und Prüfungen: Er passt die Prüfungsbedingungen an, während das Urlaubssemester nur Zeit verschiebt. Eine formlose Bescheinigung reicht selten, meist ist eine konkrete Aussage zur Dauer gefordert.
Bei Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit greifen zusätzliche Schutzvorschriften, und die Beurlaubung ist dort besonders großzügig geregelt. Auch die Pflege eines nahen Angehörigen oder die Krankheit des eigenen Kindes rechtfertigen den Antrag. Wie sich Beurlaubung, Mutterschutz und Freiversuch verbinden, wenn ein Kind dazukommt, zeigt der Beitrag Jura studieren mit Kind.
Warum Examensvorbereitung meist kein Beurlaubungsgrund ist
Ein verbreiteter Irrtum: Wer sich aufs Examen vorbereitet, könne sich dafür beurlauben lassen. Das ist in der Regel falsch. Die Examensvorbereitung ist Studium und damit gerade kein Grund, vom Studium freigestellt zu werden.
Der praktische Weg führt über die Planung. Ein belastbarer Zeitplan, das Universitätsrepetitorium und regelmäßiges Wiederholen bringen dich weiter. Ob das Uni-Rep dafür ausreicht, klärt der Beitrag Reicht das Uni-Rep fürs Examen?.
Tipp
Für die Monate, in denen du wenig Zeit am Stück hast, sind die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de der effizienteste Weg: Du rufst Wissen aktiv ab statt es nur zu lesen, und siehst sofort, wo Lücken sind.
Antrag und Fristen: So läuft die Beurlaubung ab
Die Beurlaubung passiert nie von allein. Sie wird beantragt, geprüft und bewilligt, und zwar in aller Regel vor Beginn des Semesters. Der Antrag auf Beurlaubung folgt überall demselben Muster, nur Formulare und Fristen unterscheiden sich.

Wo du den Antrag stellst und was du nachweisen musst
Zuständig ist das Studierendensekretariat beziehungsweise das Immatrikulationsamt deiner Universität, nicht das Prüfungsamt und nicht die Fakultät. Du füllst ein Antragsformular aus, gibst den Beurlaubungsgrund an und legst den erforderlichen Nachweis bei: Attest bei Krankheit, Mutterpass oder Bescheinigung bei Schwangerschaft, Zulassungsschreiben der Hochschule im Ausland beim Auslandsstudium, Praktikumsvertrag beim Praktikum.
Ein Blick aufs Formular lohnt sich, weil die Gründe dort anders gebündelt sind als im Gesetz. Häufig steht eine einzige Kategorie „Beurlaubung wegen Mutterschutz Elternzeit“ für mehrere Tatbestände, und der passende Nachweis unterscheidet sich je nachdem, welchen davon du meinst. Bitte plane den Nachweis von Anfang an mit ein. Ein Antrag kann an unvollständigen Unterlagen scheitern, obwohl der Beurlaubungsgrund unstrittig ist.
Fristen im Semesterrhythmus
Die Antragstellung läuft üblicherweise zusammen mit der Rückmeldung für das betreffende Semester. Wer die Frist verpasst, hat schlechte Karten. Eine bundesweit einheitliche Regel zur rückwirkenden Beurlaubung gibt es nicht: Die Universität Freiburg schließt sie ganz aus, die FernUniversität Hagen lässt sie im nachgewiesenen Härtefall zu, etwa bei einer unvorhersehbaren schweren Erkrankung im laufenden Semester.
Wer erst in der zweiten Hälfte der Vorlesungszeit merkt, dass es nicht geht, steht damit schlechter da als jemand, der die Lage früh einschätzt. Später zu beantragen heißt fast immer, den Nachweis der Unvorhersehbarkeit führen zu müssen.
Und selbst dann ist Vorsicht geboten. Eine rückwirkende Beurlaubung kann eine bereits ausgezahlte Förderung nachträglich entfallen lassen. Dazu gleich mehr im Abschnitt zum Geld.
Semesterbeitrag und Semesterticket im Urlaubssemester
Die Beurlaubung durch die Hochschule führt nicht automatisch zur Befreiung vom Semesterbeitrag. Der Beitrag setzt sich aus mehreren Teilen zusammen, und die Befreiung vom Studierendenwerksanteil musst du gesondert beantragen, meist beim Studierendenwerk und mit eigener Frist.
Beim Semesterticket ist es ähnlich uneinheitlich. Manche Hochschulen nehmen beurlaubte Studierende aus dem Ticket heraus, andere nicht. Ein kurzer Anruf beim Studierendensekretariat spart hier mehr Geld als jede Recherche im Internet.
Urlaubssemester und Freiversuch: zwei Verfahren, zwei Stellen
Hier liegt der teure Irrtum. Viele Studierende gehen davon aus, dass ein von der Universität genehmigtes Urlaubssemester automatisch auch beim Freiversuch nicht mitzählt. In einigen Bundesländern stimmt das. In anderen nicht.
Warum die Beurlaubung der Universität das Prüfungsamt nicht bindet
Über die Beurlaubung entscheidet deine Hochschule nach Landeshochschulrecht. Über den Freiversuch entscheidet das Justizprüfungsamt nach dem Juristenausbildungsgesetz deines Landes. Das sind zwei getrennte Verfahren mit zwei getrennten Maßstäben, und das eine bindet das andere nicht.
Am deutlichsten sagt das Nordrhein-Westfalen. Im Merkblatt des Justizprüfungsamts beim Oberlandesgericht Hamm zu § 25 JAG NRW steht wörtlich, dass von der Universität anerkannte Urlaubssemester für das Justizprüfungsamt nicht bindend sind. Das Amt prüft stattdessen eigenständig, ob einer der Nichtanrechnungstatbestände des § 25 Abs. 2 JAG NRW vorliegt.
Wie NRW und Bayern die Semester zählen
Nordrhein-Westfalen arbeitet mit einem Katalog: Krankheit und andere zwingende Gründe, wobei der Hinderungsgrund mindestens vier Wochen in dasselbe Fachsemester fallen muss, Mutterschaft, Elternzeit und Pflegezeit eingeschlossen; Behinderung bis zu vier Semester; Auslandsstudium bis zu drei Semester; fachspezifische Fremdsprachen- oder Digitalisierungsausbildung ein Semester; Moot Court ein Semester; studentische Rechtsberatung ein Semester; Gremientätigkeit bis zu drei Semester. Insgesamt bleiben höchstens vier Semester unberücksichtigt.
Bayern setzt anders an. Nach § 37 JAPO musst du dich spätestens im achten Semester anmelden, gezählt ab der ersten Immatrikulation in Rechtswissenschaft. Urlaubssemester bleiben dabei außer Betracht, wenn die Universität nach Art. 93 BayHIG beurlaubt hat und die Voraussetzungen der Nichtanrechnung vorliegen. Auch hier greift eine Höchstgrenze von vier Semestern, mit zwei Ausnahmen: Mutterschutz und Elternzeit sowie Wehr- und Zivildienst sind unbegrenzt, Krankheit dagegen zählt höchstens zwei Semester.
Die folgende Übersicht stellt die beiden Systeme nebeneinander. Sie ersetzt keine Auskunft deines Prüfungsamts, zeigt aber, wie unterschiedlich die Maßstäbe sind.
| Punkt | NRW | Bayern |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 25 JAG NRW | § 37 JAPO |
| Beurlaubung der Uni | für das Justizprüfungsamt nicht bindend | wird anerkannt, wenn nach Art. 93 BayHIG beurlaubt wurde |
| Höchstgrenze | vier Semester insgesamt | vier Semester insgesamt |
| Krankheit | Hinderung von mindestens vier Wochen im selben Fachsemester | höchstens zwei Semester |
| Mutterschutz und Elternzeit | im Katalog erfasst, zählt in die vier Semester | unbegrenzt |
| Wehr- und Zivildienst | im Katalog nicht genannt | unbegrenzt |
| Auslandsstudium | bis zu drei Semester | über die Beurlaubung nach Art. 93 BayHIG |
Was du vor dem Antrag beim Justizprüfungsamt klären solltest
Die Konsequenz ist simpel. Gezogen wird sie trotzdem selten: Frag vor dem Beurlaubungsantrag beim Justizprüfungsamt deines Landes nach, ob und wie dieses Semester beim Freiversuch behandelt wird. Ein formloses Schreiben mit dem konkreten Grund und der geplanten Dauer reicht. Beachte dabei eins: Die Entscheidung, sich beurlauben zu lassen, fällt erst, wenn die Antwort schriftlich vorliegt. Nicht davor.
Wer die Fristen und Sonderregeln der einzelnen Länder nebeneinander sehen will, findet sie im Beitrag Freischuss und Freiversuch in 16 Bundesländern. Sicherheitshalber gilt: Die Auskunft des Prüfungsamts schlägt jede Auskunft der Fakultät. Das Amt entscheidet am Ende.
Tipp
Wenn du das Semester pausierst, aber den Anschluss halten willst, ist der Allgemeine Teil des BGB auf jurahilfe.de dauerhaft und ohne Zeitlimit kostenlos, mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest. Du kannst also weiterlernen, ohne etwas zu zahlen.
Prüfungen im Urlaubssemester: Was erlaubt ist
Kurz gesagt: In der Regel darfst du im Urlaubssemester keine Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Das ist die Kehrseite der Freistellung, denn wer vom ordnungsgemäßen Studium befreit ist, soll nicht gleichzeitig Leistungen sammeln.
Der Grundsatz und die Ausnahmen
Die Universität Heidelberg formuliert es für ihre Juristische Fakultät klar: Während der Beurlaubung ist es nicht möglich, dort Prüfungen abzulegen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Scheinen bleibt davon unberührt.
Die Ausnahmen liegen bei Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit. In Nordrhein-Westfalen erlaubt § 48 Abs. 5 HG NRW das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen, wenn die Beurlaubung wegen Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG erfolgt ist oder wegen der Pflege von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder nahen Angehörigen. Die Wörter Mutterschutz und Elternzeit stehen dort nicht, die Fälle sind über die Kinderbetreuung erfasst. In der Praxis läuft das über ein eigenes Anmeldeformular. Manche Länder sind offener: In Sachsen sollen die Hochschulen beurlaubten Studierenden nach § 21 Abs. 3 SächsHSG die Möglichkeit geben, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Sollen heißt allerdings nicht müssen.
Hausarbeiten in der vorlesungsfreien Zeit
Für Jurastudierende ist das die praktisch wichtigste Frage, weil die großen Hausarbeiten in der vorlesungsfreien Zeit liegen. Wie du die davorliegende Klausurenphase planst und überstehst, steht in einem eigenen Artikel. Die Universität zu Köln lässt eine Hausarbeit in der vorlesungsfreien Zeit zwischen einem Urlaubssemester und dem folgenden aktiven Semester zu, sofern sie dem Folgesemester zugerechnet wird. Liegen beide umgebenden Semester im Urlaub, geht es nicht.
An dieser Detailregel hängt ein ganzes Semester. Kläre sie mit dem Prüfungsamt, bevor du das Thema abholst, nicht danach. Eine kurze schriftliche Bestätigung, dass die Arbeit dem Folgesemester zugerechnet wird, erspart dir später den Streit darüber, ob du sie während des Urlaubssemesters geschrieben hast.
Zwischenprüfungsfristen und Wiederholungsversuche
Weil die Fachsemesterzahl stehen bleibt, verschieben sich fristgebundene Prüfungen in der Regel mit. Wie genau, regelt jede Fakultät in ihrer Studien- und Prüfungsordnung selbst, und die Formulierungen unterscheiden sich stärker, als man erwartet.
Zwei Punkte solltest du deshalb schriftlich klären: ob die Frist für die Zwischenprüfung um das Urlaubssemester verlängert wird, und ob ein angetretener, aber nicht bestandener Versuch vor der Beurlaubung Wiederholungsfristen auslöst, die trotz Urlaub weiterlaufen. Eine Auskunft per E-Mail vom Prüfungsamt ist hier mehr wert als jede Faustregel.
Tipp
Wenn du nach dem Urlaubssemester wieder einsteigst, sind die Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlichen Erläuterungen auf jurahilfe.de ein ehrlicher Test: Du merkst in zwanzig Minuten, welche Bereiche du wirklich noch kannst und welche du neu aufbauen musst.
Geld im Urlaubssemester: BAföG, Wohngeld und Krankenversicherung
Die finanzielle Seite wird am häufigsten unterschätzt. Ein Urlaubssemester schaltet neben dem Studium auch einen Teil der Förderung ab.

Kein BAföG während der Beurlaubung
Während einer Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Das Bundesverwaltungsgericht hat das mit Urteil vom 25. Juni 2015 bestätigt, 5 C 15.14. Geklagt hatte ein Student, der im Juni 2011 an Krebs erkrankte und sich rückwirkend für das gesamte Sommersemester beurlauben ließ. Das Studierendenwerk forderte die gezahlten Beträge zurück, und das Gericht gab ihm recht.
Bei krankheitsbedingter Studierunfähigkeit gibt es nach § 15 BAföG eine Alternative: Die Förderung läuft bis zu drei Monate weiter, wenn du dich nicht beurlauben lässt. Wer sich bewusst beurlauben lässt, verliert diesen Weg. Melde eine Beurlaubung deshalb sofort dem Amt für Ausbildungsförderung, auch die rückwirkende, sonst wird zurückgefordert.
Bürgergeld, Wohngeld und Kindergeld
Der Wegfall des BAföG öffnet andere Türen. Weil du im Urlaubssemester nicht dem Grunde nach förderungsfähig bist, kommen Bürgergeld und Wohngeld in Betracht, etwa bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft, Kindererziehung oder eigener Erkrankung. In der Regel gibt es entweder Bürgergeld oder Wohngeld, nicht beides.
Ein Haken dabei: Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, darf im Urlaubssemester keine Prüfungsleistungen erbringen und keine Studienaktivitäten betreiben. Beim Kindergeld hängt der Anspruch am Beurlaubungsgrund. Bereitest du dich nachweislich weiter auf Prüfungen vor, bleibt er meist bestehen; bei einer Beurlaubung ohne Studienbezug nicht. Informiere die Familienkasse aktiv, statt auf eine Rückfrage zu warten. Wer die Lücke lieber selbst schließt, findet im Beitrag zu Stipendien für Jurastudierende Programme, die auch in Ausnahmesituationen fördern.
Arbeiten im Urlaubssemester: Werkstudentenprivileg entfällt
Die studentische Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht im Urlaubssemester fort, ebenso die Familienversicherung. Sie hängt an einer Einkommensgrenze, und die wird jährlich angepasst: Stammt dein Verdienst aus einem Minijob, liegt sie aktuell bei 603 Euro im Monat, bei sonstigem Einkommen bei 565 Euro. Prüfe den Wert für dein Jahr, bevor du eine Stelle zusagst.
Oberhalb dieser Grenze ändert sich das: Das Werkstudierendenprivileg gilt im Urlaubssemester nicht. Du wirst dann in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig, also in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für Arbeitgeber wird die beurlaubte Aushilfe dadurch spürbar teurer, was du bei Verhandlungen einplanen solltest. Die Minijob-Regelung bleibt davon unberührt. Was sonst beim Jobben neben dem Studium zählt, steht im Beitrag Nebenjob im Jurastudium.
Weiterlesen
- Jura Studium Ablauf: So geht der Aufbau deines Jurastudiums: Zeigt, wo Zwischenprüfung, Schwerpunkt und Examen im Studienverlauf liegen, damit du das Urlaubssemester an der richtigen Stelle einplanst.
- Jura Semesterferien sinnvoll nutzen: Plan, Pensum & Pausen: Oft die bessere Alternative zum Urlaubssemester, wenn du nur Luft zum Aufholen brauchst.
- Jura Selbststudium: Wie lernst du allein den ganzen Stoff?: Für die Monate ohne Vorlesungen, in denen du den Stoff eigenständig strukturieren musst.
- Verbesserungsversuch im 1. & 2. Examen Jura: Kosten & Fristen: Die zweite prüfungsrechtliche Frist, die du kennen solltest, bevor du Semester verschiebst.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



