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Nachteilsausgleich im Jura Studium: 25 % mehr Zeit im Examen?

Studierende schreiben an Einzeltischen in einem hellen Prüfungssaal

Vier Wochen vor dem schriftlichen Examen sagt dir die Amtsärztin, dass dein Attest so nicht reicht. Die Frist beim Prüfungsamt ist da seit zwei Wochen abgelaufen.

Ein Nachteilsausgleich passt die Bedingungen einer Prüfung an, wenn eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung dich an der Darstellung deines Wissens hindert. Er stützt sich auf das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. In den juristischen Staatsprüfungen reicht die Spanne von einem Viertel mehr Arbeitszeit bis zur Hälfte, in Nordrhein-Westfalen bis zu zwei zusätzlichen Stunden.

Von den betroffenen Studierenden, die im Studium tatsächlich Schwierigkeiten haben, beantragt ihn nur rund jeder Fünfte. Die meisten scheitern an Fristen, an Nachweisen und an einer Grenze, die kaum jemand kennt.

Auf einen Blick:

  • Der Ausgleich betrifft nur das Wie der Prüfung, nie das Was. Wer eine Fähigkeit ausgleichen will, die selbst Prüfungsgegenstand ist, verliert.
  • Die Fristen wirken in der Praxis wie Ausschlussfristen: Bayern sechs Wochen vor Prüfungsbeginn, Berlin drei Wochen, Niedersachsen im laufenden Klausurendurchgang gar nichts mehr.
  • Ein Hausarztattest genügt nirgends. Verlangt wird ein amtsärztliches oder gerichtsärztliches Zeugnis mit Diagnose, Dauerhaftigkeit und konkreter Auswirkung auf die jeweilige Prüfung.
  • Nachteilsausgleich und Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit schließen einander aus. Ein Dauerleiden begründet keinen Rücktritt.
  • Konzentrationsschwäche ist der häufigste Ablehnungsgrund, auch bei sauber belegter chronischer Erkrankung.

Tipp

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Entscheidungsbaum: Beeinträchtigungen über sechs Monate führen zum Nachteilsausgleich, akute Erkrankungen zum Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit
Abb. 1: Die Dauer der Beeinträchtigung entscheidet über Nachteilsausgleich oder Rücktritt.

Nachteilsausgleich im Studium: was er ausgleicht und was nicht

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist eine individuelle Anpassung der Prüfungs- oder Studienbedingungen, die eine behinderungsbedingte Benachteiligung aufhebt, ohne die Leistungsanforderung zu senken. Die Prüfung bleibt inhaltlich dieselbe, nur ihre äußeren Vorgaben ändern sich: mehr Zeit, ein anderer Raum, ein technisches Hilfsmittel. Typische Maßnahmen zum Nachteilsausgleich sind die Verlängerung der Bearbeitungszeit, zusätzliche Pausen und Prüfungen in separaten Räumen.

Der Unterschied klingt akademisch, entscheidet aber jeden zweiten Antrag. Ausgeglichen wird die Form, nicht der Maßstab. Deshalb bekommst du für eine Sehbehinderung eine Vorlesekraft, aber niemand senkt für dich die Punktegrenze.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und Leistungsnachweisen greifen bei Studien und Prüfungsleistungen aller Art: in der Klausur ebenso wie bei Hausarbeiten, Referaten und mündlichen Prüfungen. Sie betreffen ebenso die Organisation und Durchführung des Studiums: Anwesenheitspflichten, Fristen für Leistungsnachweise, die Reihenfolge von Modulen. Das Ziel bleibt dasselbe, nämlich dir dieselbe Leistung unter fairen Bedingungen zu ermöglichen.

Nachteilsausgleich, Notenschutz und Prüfungsunfähigkeit im Vergleich

Drei Institute werden ständig verwechselt, und die Verwechslung kostet Anträge. Der Nachteilsausgleich ändert die Prüfungsbedingungen. Der Notenschutz nimmt eine Teilleistung aus der Bewertung heraus, etwa die Rechtschreibung bei Legasthenie, und wird deshalb im Zeugnis vermerkt. Die Prüfungsunfähigkeit führt zum Rücktritt und zur Wiederholung.

InstitutWirkungVoraussetzungZeugnis
NachteilsausgleichPrüfungsbedingungen werden angepasstDauerhafte Beeinträchtigung, prüfungsunabhängigKein Vermerk
NotenschutzTeilleistung wird nicht bewertetLandesrechtlich, im Studium seltenVermerk zulässig
PrüfungsunfähigkeitRücktritt, Versuch zählt nichtAkute, vorübergehende ErkrankungKein Vermerk

Die dritte Zeile ist die gefährliche. Bist du chronisch krank und reichst am Klausurtag ein Attest ein, bekommst du regelmäßig beides nicht: Der Rücktritt scheitert, weil das Leiden dauerhaft ist, und der Nachteilsausgleich scheitert, weil er vorher hätte beantragt werden müssen. Genau in dieser Lücke gehen die meisten Versuche verloren.

Welche Beeinträchtigungen und chronischen Krankheiten zählen

Maßgeblich ist der Behinderungsbegriff aus § 2 Abs. 1 SGB IX, inhaltsgleich in § 3 BGG. Danach sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Die sechs Monate sind der praktische Schlüssel. Ein Beinbruch drei Wochen vor der Klausur fällt nicht darunter. Das ist ein Fall für die Prüfungsunfähigkeit. Eine Erkrankung, die länger als sechs Monate wirkt, kehrt die Logik um.

Die Prüfungsordnungen sprechen deshalb meist von Behinderungen und chronischen Krankheiten. Erfasst sind neben Körper- und Sinnesbehinderungen insbesondere psychische Erkrankungen, chronische somatische Krankheiten wie Morbus Crohn, Diabetes oder Autoimmunerkrankungen, Teilleistungsstörungen wie Legasthenie sowie Autismus-Spektrum-Störungen. Ein Schwerbehindertenausweis ist nirgends erforderlich. Eine amtsärztlich belegte gesundheitliche Beeinträchtigung genügt.

Nach der Studierendenbefragung best3 des DZHW berichten rund 16 Prozent der Studierenden eine studienerschwerende Beeinträchtigung, 2011 waren es 8 Prozent. Von diesen knapp 30.000 Betroffenen unter 188.000 Befragten nennen 65 Prozent eine psychische Erkrankung als Hauptbeeinträchtigung. Von denen, die konkrete Schwierigkeiten in Studienorganisation, Lehre oder Prüfungen berichten, haben rund 21 Prozent je eine Anpassung beantragt.

Wer einen Nachteilsausgleich bekommt und wer nicht

Wer kann Nachteilsausgleiche beantragen?

Antragsberechtigt sind alle Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, unabhängig von Grad der Behinderung, Ausweis oder Diagnoseschwere. Es gibt keinen Katalog anerkannter Krankheiten. Entscheidend ist allein, ob die Beeinträchtigung dich bei der Erbringung von Prüfungen und Leistungsnachweisen konkret behindert.

Die Prüfung erfolgt individuell und situationsbezogen. Dieselbe Diagnose kann in der fünfstündigen Examensklausur einen Ausgleich rechtfertigen und in der mündlichen Prüfung nicht. Ein Beispiel: Bei einer entzündlichen Darmerkrankung mit unvorhersehbaren Unterbrechungen helfen nicht angerechnete Pausen, eine Vorlesekraft dagegen nicht.

Studierende mit Behinderung, chronischer Krankheit und psychischer Erkrankung

Studierende mit Behinderungen haben nach § 2 Abs. 4 HRG einen Anspruch darauf, dass die Hochschulen dafür sorgen, dass sie nicht benachteiligt werden und die Angebote möglichst ohne fremde Hilfe nutzen können. § 16 Satz 4 HRG ergänzt das für die Prüfungen selbst, also für den Abschnitt des Studiums, in dem sich eine Beeinträchtigung am deutlichsten zeigt.

Bei psychischen Erkrankungen wird es heikel, und zwar aus einem strukturellen Grund. Depression, Angststörungen und ADHS wirken sich häufig genau auf das aus, was die juristische Prüfung messen will: Konzentration über fünf Stunden, Belastbarkeit unter Zeitdruck, Strukturierung großer Stoffmengen. Genau daran scheitern viele Anträge, mehr dazu weiter unten. Wie sich das im Studienalltag konkret anfühlt und was neben dem Ausgleich hilft, steht im Ratgeber Jura mit ADHS.

Die prüfungsunabhängige Beeinträchtigung als entscheidende Weiche

Ein Nachteilsausgleich setzt voraus, dass die Beeinträchtigung prüfungsunabhängig ist. Sie darf beeinflussen, wie du dein Wissen zeigst, nicht das Wissen oder die Fähigkeit selbst, die geprüft wird. Diese Weiche stellt über Erfolg und Misserfolg fast jedes Antrags.

Praktisch bedeutet das: Eine Sehbehinderung betrifft das Lesen, nicht die juristische Argumentation, also wird sie ausgeglichen. Eine Schreibhemmung der Hand betrifft die Motorik, nicht die Subsumtion, also wird sie ausgeglichen. Eine krankheitsbedingte Konzentrationsschwäche dagegen betrifft nach ständiger Praxis der Prüfungsämter genau die Fähigkeit, die die Klausur abfragt.

Ich halte diese Linie in ihrer Härte für angreifbar, und die Rechtswissenschaft tut das inzwischen auch. Der Abschnitt zur Ablehnung zeigt, wo die Kritik ansetzt.

Spaltenvergleich: Ausgeglichen werden Schreibzeit, Pausen und Hilfsmittel, nicht Konzentrationsschwäche und Prüfungsangst
Abb. 2: Ausgeglichen wird die Prüfungsform, nicht der Bewertungsmaßstab.

Tipp

Wenn Konzentration über fünf Stunden dein Engpass ist, hilft kleinteiliges Arbeiten mehr als längeres Sitzen. Die Lernpfade auf jurahilfe.de sind in kurze Einheiten geschnitten, die sich einzeln abschließen lassen.

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Rechtliche Verankerung: von Art. 3 GG bis zur JAPO

Grundgesetz, UN-Behindertenrechtskonvention und Hochschulrahmengesetz

Nachteilsausgleiche im Studium haben kein eigenes Bundesgesetz. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich wird aus mehreren Ebenen zusammengesetzt, und wer das im Antrag zeigt, argumentiert stärker als mit einem Satz aus der Prüfungsordnung. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen setzt einen grundrechtlich verankerten Anspruch durch.

Oben steht Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Daneben tritt der Grundsatz der Chancengleichheit, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG herleitet. Völkerrechtlich verlangt Art. 24 Abs. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention angemessene Vorkehrungen im tertiären Bildungsbereich.

Einfachgesetzlich verpflichtet § 2 Abs. 4 HRG die Hochschulen, Benachteiligungen zu vermeiden. Die Landeshochschulgesetze wiederholen das und geben es an die Studien und Prüfungsordnungen weiter.

Verankerung in Studien und Prüfungsordnungen

Die konkrete Anspruchsgrundlage steht fast immer in deiner Prüfungsordnung, meist in einem Paragraphen mit der Überschrift Nachteilsausgleich oder Ausgleich für Prüfungsbehinderte. Dort findest du drei Dinge, die du für den Antrag brauchst: die zuständige Stelle, die Frist und die Art des verlangten Nachweises.

Schlag sie kurz auf, bevor du weiterliest. Prüfungsordnungen sind kurz und die Norm steht meist im letzten Drittel. Fehlt in deiner Ordnung eine Regelung, entfällt der Anspruch nicht: Er folgt dann unmittelbar aus dem Verfassungsrecht, und der Prüfungsausschuss muss ihn ausfüllen.

Für die juristischen Staatsprüfungen gilt eine andere Ebene. Dort entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Die Rechtsgrundlage steht im Juristenausbildungsgesetz oder in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Landes.

Chancengleichheit als Grenze jedes Ausgleichs

Chancengleichheit wirkt in beide Richtungen. Sie begründet den Ausgleich, und sie begrenzt ihn. Die Grenze des Nachteilsausgleichs ist damit klar: Er darf die Benachteiligung aufheben, er darf keinen Vorteil schaffen.

Daraus folgt die zweite Grenze neben der Prüfungsunabhängigkeit: Der Ausgleich muss erforderlich und angemessen sein. Wer eine Verlängerung um die Hälfte beantragt, obwohl das Attest 25 Prozent belegt, bekommt in der Regel 25 Prozent oder eine Ablehnung. Zu viel beantragen schadet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 (6 C 1.20) klargestellt, dass der Nachteilsausgleich eine ganz andere Rechtsfolge hat als der nachträgliche Rücktritt und deshalb zeitnah nach der Diagnose geltend zu machen ist. Wer jahrelang wartet und erst nach schlechten Ergebnissen einen Antrag stellt, verliert.

Welche Nachteilsausgleiche es für Studien und Prüfungsleistungen gibt

Verlängerte Schreibzeit und Pausen in der Klausur

Die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist der häufigste Ausgleich und in den juristischen Prüfungsordnungen der einzige, der beziffert ist. Üblich sind 25 Prozent, in schweren Fällen bis zu 50 Prozent. Bei einer fünfstündigen Examensklausur sind das 75 beziehungsweise 150 Minuten.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Verlängerung und Pause. Eine Verlängerung gibt dir mehr Schreibzeit. Eine nicht angerechnete Pause gibt dir Erholung, ohne dass die Uhr weiterläuft. Bei Erkrankungen mit Erschöpfung oder Schmerzschüben ist die Pausenlösung oft die passendere, weil zusätzliche Schreibzeit die Belastung verlängert, statt sie zu unterbrechen.

Manche Ämter kombinieren beides, wie Bayern es ausdrücklich vorsieht. Wer das will, muss es im Antrag benennen und amtsärztlich begründen lassen.

Balkendiagramm: Die fünfstündige Examensklausur wächst mit Nachteilsausgleich von 300 auf bis zu 450 Minuten
Abb. 3: Bearbeitungszeit einer Examensklausur mit und ohne Nachteilsausgleich.

Hilfsmittel, Schreibassistenz und Prüfungen in separaten Räumen

Jenseits der Zeit gibt es eine ganze Reihe von Maßnahmen, die in der Praxis bewilligt werden. Ein eigener Raum ist der Klassiker bei Konzentrations- und Angststörungen, weil er Störreize senkt, ohne die Prüfungsanforderung zu berühren. Nordrhein-Westfalen stellt beispielsweise einen Justiz-Computer und erlaubt eine nicht juristisch vorgebildete Schreibkraft.

MaßnahmeTypischer AnlassWas sie ausgleicht
ZeitverlängerungMotorische Einschränkung, SehbehinderungLangsameres Schreiben oder Lesen
Nicht angerechnete PausenChronische Erkrankung, SchmerzschübeNotwendige Unterbrechungen
Separater RaumAngststörung, Tic-StörungStörreize und Rücksichtnahme
Technische HilfsmittelSehbehinderung, SchreibunfähigkeitZugang zum Text
Schreib- oder VorlesekraftBlindheit, LähmungPhysische Ausführung
Angepasstes MobiliarRückenerkrankung, RollstuhlSitzposition und Erreichbarkeit

Die Liste ist nicht abschließend. Prüfungsämter sind an keinen Katalog gebunden. Auch ungewöhnliche Maßnahmen werden bewilligt, wenn das amtsärztliche Zeugnis sie belegt. Eine gehörlose Absolventin bekam nach einem Bericht der Legal Tribune Online eine angepasste Sitzposition, damit sie von den Lippen ablesen konnte.

Modifizierte Prüfungsleistungen und längere Fristen für Hausarbeiten

An der Universität reichen die Gestaltungsspielräume bei der Studienorganisation weiter als im Staatsexamen. Prüfungsausschüsse können sie nutzen, um Nachteile in der Studienorganisation auszugleichen und Prüfungsbedingungen anzupassen. Möglich sind der Tausch einer mündlichen gegen eine schriftliche Leistung, die Aufteilung einer Klausur auf zwei Termine, die Verlängerung der Bearbeitungsfrist einer Hausarbeit und die Befreiung von Anwesenheitspflichten.

Bei Hausarbeiten wird häufig um eine Woche verlängert, in schweren Fällen um mehr. Der Antrag geht an den Prüfungsausschuss. Zuständig ist er auch dann, wenn ein Lehrstuhl die Arbeit betreut. Ein formloser Mailwechsel mit dem Betreuer ersetzt den Antrag nicht und begründet später keine Rechtsposition.

Wo genau die Grenzen deiner Prüfungsordnung liegen, klärt die Beratung der Behindertenbeauftragten deiner Hochschule oder des Studierendenwerks. Deren Einschätzung bindet den Prüfungsausschuss nicht, hilft aber beim Formulieren.

Hinweis

Wer wegen einer Erkrankung Präsenzveranstaltungen verpasst, muss den Stoff selbst nachholen. Auf jurahilfe.de findest du denselben Stoff wahlweise als kompaktes oder als ausführliches Skript, kompakt zum Aufholen, ausführlich zum erstmaligen Verstehen.

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Antrag auf Nachteilsausgleich: Nachweise, Fristen und Zuständigkeit

Wo Studierende den Antrag stellen

Den Antrag auf Nachteilsausgleich machst du immer gegenüber der prüfenden Stelle geltend, nie gegenüber der Beratung. In der Universität ist das der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt deiner Fakultät. In den beiden Staatsexamen ist es das Landesjustizprüfungsamt des jeweiligen Landes.

Diese Zuständigkeit trennt zwei Welten, die im Jurastudium nebeneinander laufen. Für die Zwischenprüfung und die universitäre Schwerpunktprüfung entscheidet die Universität. Für die staatliche Pflichtfachprüfung entscheidet das Justizprüfungsamt, und zwar nach eigenen Regeln, auch wenn die Universität dir für dieselbe Erkrankung längst etwas bewilligt hat. Eine Bewilligung überträgt sich nicht.

Die Behindertenbeauftragten der Hochschule und die Beratungsstellen der Studierendenwerke sind der richtige erste Anlaufpunkt für Unterstützung beim Formulieren. Sie entscheiden nichts, kennen aber die Praxis der jeweiligen Stelle.

Welche Nachweise das Prüfungsamt verlangt

Hier scheitern die meisten Anträge, und zwar an einem einzigen Punkt: Ein Attest des Hausarztes reicht nicht. Verlangt wird ein amtsärztliches Zeugnis, in Bayern ein gerichtsärztliches oder ein Zeugnis des Gesundheitsamts, in Baden-Württemberg ausschließlich das Zeugnis eines Amtsarztes.

Der Amtsarzt bestätigt nicht einfach eine Diagnose. Sein Zeugnis muss drei Aussagen enthalten, und Nordrhein-Westfalen verlangt sie ausdrücklich: die Art der Beeinträchtigung, ihre Dauerhaftigkeit und ihre konkrete Auswirkung auf die konkrete Prüfungssituation. Für das zweite Examen heißt das wörtlich, dass der Arzt sich zur Bewältigung von acht fünfstündigen Aufsichtsarbeiten äußern muss.

Zwei praktische Punkte, die selten irgendwo stehen. Erstens dauert ein Termin beim Gesundheitsamt je nach Stadt mehrere Wochen, das musst du vor der Frist einplanen. Zweitens ist die ärztliche Empfehlung zur Höhe des Ausgleichs für das Prüfungsamt nicht bindend, sie ist ein Vorschlag. Das Amt entscheidet selbst und kürzt regelmäßig.

Den Antrag stellen: Aufbau, Formulierung und Begründung

Ein tragfähiger Antrag ist kurz und folgt derselben Struktur, die du aus dem Gutachten kennst. Er benennt die Rechtsgrundlage aus deiner Prüfungsordnung, beschreibt die Beeinträchtigung, verknüpft sie mit der konkreten Prüfungssituation und beantragt eine bestimmte, bezifferte Maßnahme.

Der entscheidende Absatz ist der dritte. Schreibe, was die Krankheit in genau dieser Prüfung mit dir macht. Die Diagnose allein reicht nicht. Ein Beispiel: Der Satz, dass eine chronisch entzündliche Darmerkrankung unter Belastung zu unvorhersehbaren Toilettengängen von zehn bis fünfzehn Minuten führt und dir in einer fünfstündigen Klausur diese Zeit für die Bearbeitung fehlt, wirkt.

Beantrage etwas Bestimmtes. Nicht angerechnete Pausen von insgesamt 45 Minuten sind ein prüfbarer Antrag, angemessene Erleichterungen sind keiner. Und beantrage nicht mehr, als dein Zeugnis belegt.

Tipp

Die Wartezeit auf den Amtsarzt lässt sich zum Wiederholen nutzen. Die Karteikarten im Wiederholungssystem auf jurahilfe.de holen dich genau dort ab, wo du beim letzten Durchgang aufgehört hast.

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Bis wann Studierende den Nachteilsausgleich beantragen müssen

Die zeitlichen und formalen Vorgaben sind der zweite große Ablehnungsgrund. In Bayern muss der Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils vorliegen, in Berlin und Brandenburg möglichst drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Tritt die Beeinträchtigung später auf, ist unverzüglich zu beantragen.

Niedersachsen ist am striktesten und sagt es offen: In bereits laufenden Klausurendurchgängen gewährt das Landesjustizprüfungsamt keine Prüfungserleichterungen. Wer nach der dritten von acht Klausuren merkt, dass es nicht geht, bekommt für die restlichen fünf nichts mehr.

Rechne rückwärts, nicht vorwärts. Zwischen Erstgespräch beim Facharzt, Termin beim Gesundheitsamt und Antragsfrist liegen realistisch zwei bis drei Monate. Wer erst mit der Ladung zur Prüfung anfängt, ist zu spät.

Zeitstrahl: Antragsfristen für den Nachteilsausgleich, Bayern sechs Wochen und Berlin drei Wochen vor Prüfungsbeginn
Abb. 4: Der Rückwärts-Fahrplan von der Diagnose bis zur Antragsfrist.

Nachteilsausgleich im juristischen Staatsexamen: die Länder im Vergleich

Bayern: ein Viertel bis zur Hälfte mehr Arbeitszeit nach § 13 JAPO

Bayern hat die klarste Regelung. Nach § 13 Abs. 1 JAPO können Prüfungsteilnehmer mit nachgewiesener Behinderung, die bei Prüfungsarbeiten oder mündlichen Prüfungen erheblich beeinträchtigt sind, auf Antrag einen angemessenen Ausgleich erhalten. Bei schriftlichen Arbeiten sind eine Verlängerung der Arbeitszeit und nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen von insgesamt bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit vorgesehen, in schweren Fällen bis zu 50 Prozent.

§ 13 Abs. 2 JAPO regelt Frist und Nachweis: Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils, bei später auftretenden Beeinträchtigungen unverzüglich, Nachweis durch gerichtsärztliches Zeugnis oder Zeugnis des Gesundheitsamts.

Nordrhein-Westfalen, Berlin, Niedersachsen und Baden-Württemberg

Die anderen Länder regeln dasselbe, nur unterschiedlich dicht. Nordrhein-Westfalen stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 1 JAG NRW und gewährt in der Verwaltungspraxis bis zu zwei zusätzliche Stunden Schreibzeit, dazu Pausen, einen Justiz-Computer und eine nicht juristisch vorgebildete Schreibkraft. Chronisch Kranke sind ausdrücklich einbezogen.

LandNormFristNachweis
Bayern§ 13 JAPO6 Wochen vorherGerichtsarzt oder Gesundheitsamt
NRW§§ 53 II, 13 I JAGSo früh wie möglichAusführliches amtsärztliches Gutachten
Berlin und Brandenburg§ 5 VI 4 JAO3 Wochen vorherAussagekräftiges amtsärztliches Attest
Niedersachsen§ 3 S. 1 NJAVOVor dem Termin, nicht im laufenden DurchgangAmtsärztliches Zeugnis
Baden-Württemberg§ 13 JAPrO4 Wochen vorherGesundheitsamt, nicht der behandelnde Arzt
HessenKeine eigene Norm, Art. 3 Abs. 1 GGVor dem TerminAmtsärztliches Zeugnis

Berlin und Brandenburg prüfen über das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt und verlangen ein hinreichend aussagekräftiges amtsärztliches Attest mit Beschreibung der Symptome, bei chronischen Erkrankungen regelmäßig mit Diagnose. Das Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass es keine Unterlagen nachfordert. Ein unvollständiger Antrag wird also abgelehnt, ohne dass jemand nachhakt.

Baden-Württemberg verlangt die Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 ÖGDG ausdrücklich von einer Ärztin oder einem Arzt des Gesundheitsamts, nicht vom behandelnden Arzt, und setzt die Frist vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung.

Hessen ist der interessanteste Fall, weil es dort für die Staatsprüfungen überhaupt keine gesetzliche oder untergesetzliche Grundlage für den Nachteilsausgleich gibt. Das VG Wiesbaden hat das in seinem Beschluss vom April 2025 ausdrücklich festgestellt und den Anspruch unmittelbar aus dem Chancengleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet. Für dich heißt das: Ohne Norm im Rücken argumentierst du dort direkt mit Verfassungsrecht.

Warum im laufenden Klausurendurchgang nichts mehr geht

Dahinter steht die Chancengleichheit. Die Aufsichtsarbeiten eines Durchgangs werden nach denselben Bedingungen geschrieben und verglichen. Wer die Bedingungen mitten in der Serie ändert, macht die Arbeiten untereinander unvergleichbar.

Praktisch heißt das: Der Antrag muss stehen, bevor die erste Klausur beginnt. Wenn du im Examensdurchgang merkst, dass es gesundheitlich nicht geht, bleibt dir nur der Weg über die Prüfungsunfähigkeit, und der verlangt eine akute, vorübergehende Erkrankung. Wann sich ein Aufschub lohnt und wie ein Rücktritt gezählt wird, steht im Artikel Examen verschieben. Der Freischuss hat dabei eigene Regeln zur Anrechnung von Krankheitszeiten.

Wenn das Prüfungsamt ablehnt: die harte Grenze des Ausgleichs

Chronische Erkrankungen und die Dauerleiden-Rechtsprechung

Seit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1985 (7 B 210.85) gilt die Lehre vom persönlichkeitsprägenden Dauerleiden. Sie besagt: Eine Beeinträchtigung, die die Leistungsfähigkeit eines Menschen dauerhaft prägt, gehört zu seiner Persönlichkeit und wird deshalb mitbewertet, statt ausgeglichen zu werden.

Die Lehre hat eine nützliche und eine harte Seite. Nützlich ist sie beim Rücktritt: Ein Dauerleiden begründet keine Prüfungsunfähigkeit, also kannst du dich nicht nachträglich davon lösen, wenn das Ergebnis schlecht ausfällt. Hart ist sie beim Ausgleich, weil dieselbe Dauerhaftigkeit gegen dich verwendet wird, sobald das Leiden die geprüfte Fähigkeit selbst betrifft.

Auch die Abgrenzung zum Rücktritt läuft über sie. Die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung der Studierendenwerke weist darauf hin, dass wiederholte Atteste mit immer denselben Symptomen als Hinweis auf eine chronische Beeinträchtigung gelesen werden. Dann wird aus dem Rücktrittsgesuch ein Fall für den Nachteilsausgleich. Der wiederum kommt zu spät, wenn die Prüfung schon läuft.

ADHS, Konzentrationsstörungen und Prüfungsangst vor Gericht

Der Fall, an dem sich das zeigt, ist frisch. Ein Referendar mit Autoimmunhepatitis beantragte 25 Prozent mehr Schreibzeit für das zweite Examen, weil die notwendigen Immunsuppressiva Konzentrationsstörungen und Müdigkeit verursachten. Das Justizprüfungsamt lehnte ab, das VG Wiesbaden bestätigte die Ablehnung mit Beschluss vom 29. April 2025 (7 L 819/25.WI).

Die Begründung ist der Kern des ganzen Themas: Ein Nachteilsausgleich könne nur in Bereichen gewährt werden, die nicht Prüfungsgegenstand seien. Da § 48 Abs. 2 des Hessischen JAG die Aufsichtsarbeiten ausdrücklich der Feststellung widmet, ob jemand einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln erfassen kann, macht er das Arbeiten unter Zeitdruck selbst zum Prüfungsgegenstand. Die beeinträchtigte Konzentration lasse sich deshalb nicht ausgleichen. Weil die Erkrankung dauerhaft wirke und der Kandidat auch als Richter damit umgehen müsse, sei ein Leistungsurteil über seine juristischen Fähigkeiten von der Krankheit nicht zu trennen.

Bei ADHS läuft es seit Jahren ähnlich. Das VG Freiburg hat mit Beschluss vom 30. August 2007 (2 K 1667/07) eine Verlängerung der Bearbeitungszeit im juristischen Staatsexamen wegen ADHS abgelehnt, und das Bundesverwaltungsgericht hat in 6 C 1.20 die Linie mehrerer Gerichte referiert, wonach ein Ausgleich ausscheidet, wenn die Beeinträchtigung gerade die Fähigkeit betrifft, die nachgewiesen werden soll. Prüfungsangst ordnen die Gerichte überwiegend derselben Gruppe zu. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 29. Juli 2020 (2 ME 312/20) einen Ausgleich wegen Angststörung in einer Gruppenprüfung abgelehnt.

Diese Linie ist rechtswissenschaftlich umstritten. Anna-Miria Fuerst hat den Wiesbadener Beschluss auf dem Verfassungsblog scharf kritisiert: Die Gerichte unterschieden zwischen guten und schlechten Behinderungen und erzeugten damit eine Binnenbenachteiligung zwischen unterschiedlich beeinträchtigten Menschen, was mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kaum vereinbar sei. Ihr Gegenvorschlag trennt das Ob des Prüfungszwecks vom Wie der Prüfungsmodalität. Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2023 zu Zeugnisbemerkungen bei Legasthenie (1 BvR 2577/15) gezeigt, dass es die Materie durchaus grundrechtlich durchdringt.

Meine Einschätzung: Wer heute mit einer Konzentrationsbeeinträchtigung einen Antrag stellt, sollte mit den körperlichen Folgen argumentieren, die sich von der geprüften Fähigkeit trennen lassen. Erschöpfung, Schmerz, Medikamentenwirkung und notwendige Unterbrechungen sind Modalitäten. Ihre Auswirkungen lassen sich vom geprüften Können trennen. Wer sie belegt, beantragt Pausen statt Schreibzeit und hat die besseren Karten. Was neben dem Antrag gegen Prüfungsangst hilft, steht im Ratgeber Prüfungsangst im Jurastudium; von Medikamenten zur Leistungssteigerung rate ich ab, die Beleglage dazu ordnet der Artikel zu Ritalin im Jurastudium ein.

Was gegen eine Ablehnung hilft

Eine Ablehnung ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn steht dir der normale Rechtsweg offen, und der ist kürzer, als viele denken.

Der erste Schritt ist je nach Land der Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO, danach die Verpflichtungsklage auf Bewilligung. Weil beides bis zum Prüfungstermin nie fertig wird, ist der praktisch wichtige Weg die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Genau in diesem Verfahren sind die oben genannten Entscheidungen ergangen.

Inhaltlich lohnt der Blick auf den Ermessensfehler. Das Prüfungsamt entscheidet über Art und Umfang des Ausgleichs nach Ermessen. Wer nachweist, dass es das amtsärztliche Zeugnis nicht ausgewertet, den Einzelfall nicht betrachtet oder sich an eine starre Obergrenze gebunden gefühlt hat, greift die Entscheidung an ihrer schwächsten Stelle an. Eine pauschale Ablehnung mit dem Satz, Konzentration sei Prüfungsgegenstand, ohne Auseinandersetzung mit den beantragten Pausen, ist angreifbar.

Bevor du klagst, prüfe die einfachere Variante: einen neuen, besser begründeten Antrag für den nächsten Termin, mit einem Zeugnis, das die Auswirkung statt der Diagnose in den Mittelpunkt stellt. Das ist in den meisten Fällen erfolgreicher als der Streit über die abgelehnte Fassung.

Tipp

Prüfungsrecht taucht in Klausuren des Öffentlichen Rechts regelmäßig als Verpflichtungsklage oder Eilantrag auf. Die Prüfungsschemata dazu findest du im verlinkten Lernsystem auf jurahilfe.de, mit Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben zur Kontrolle.

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Fazit: früh anfangen, eng argumentieren

Der Nachteilsausgleich ist ein grundrechtlich fundierter, einklagbarer Anspruch. Er scheitert selten am Grundsatz und fast immer an drei praktischen Dingen: an einem Attest vom falschen Arzt, an einer Frist, die vor dem Arzttermin ablief, und an einer Begründung, die die geprüfte Fähigkeit selbst angreift.

Dreh das um, und die Chancen stehen gut. Amtsarzt früh, Antrag beziffert, Argumentation auf die Modalität statt auf den Maßstab. Und wenn die Bewilligung steht, bleibt der Rest dieselbe Arbeit wie für alle anderen: Stoff strukturieren, wiederholen, am Fall testen, etwa mit den Lernpfaden auf jurahilfe.de, in denen Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben aufeinander aufbauen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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