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Immunität und Indemnität, Art. 46 GG: Definition & Aufhebung

Das Reichstagsgebäude in Berlin mit der Glaskuppel bei klarem Himmel, davor eine weite Grünfläche

Im 20. Deutschen Bundestag standen 77 Immunitätsangelegenheiten zur Entscheidung. In 76 Fällen gab das Parlament die Strafverfolgung frei.

Die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG macht jede Strafverfolgung eines Abgeordneten von der Genehmigung des Bundestages abhängig, ein Verfahrenshindernis auf Zeit. Daneben deckt die Indemnität aus Art. 46 Abs. 1 GG Abstimmungen und Äußerungen im Parlament, zeitlich unbegrenzt. Beide gehören zur Stellung der Bundestagsabgeordneten und schützen am Ende das Parlament, nicht die Person.

In Staatsorganisationsklausuren fallen die beiden Begriffe fast immer zusammen. Eine Verwechslung führt zur falschen Norm und damit zum falschen Ergebnis. Übrigens gibt es den Begriff Immunität auch in der Medizin. Hier geht es allein um die politische, genauer: die parlamentarische Immunität.

Auf einen Blick:

  • Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG): Abstimmungen und Äußerungen im Bundestag oder in seinen Ausschüssen bleiben straffrei, auch Jahrzehnte später. Der Bundestag kann diesen Schutz nicht aufheben.
  • Immunität (Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG): Strafverfolgung, Verhaftung und andere Freiheitsbeschränkungen nur mit Genehmigung des Bundestages. Der Schutz endet mit dem Mandat.
  • Einzige Ausnahme der Indemnität ist die verleumderische Beleidigung, Art. 46 Abs. 1 S. 2 GG.
  • Wer auf frischer Tat oder am Folgetag festgenommen wird, ist von der Immunität nicht gedeckt.
  • Der Bundestag erteilt zu Beginn jeder Wahlperiode eine generelle Genehmigung für Ermittlungsverfahren. Durchsuchung, Anklage und Strafbefehlsantrag brauchen weiterhin einen Einzelbeschluss.
  • Rechtsschutz gibt es nur gegen Willkür: BVerfGE 104, 310 (Pofalla II).

Tipp

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Immunität und Indemnität: Definition und Unterschied

Indemnität ist die Straflosigkeit für Abstimmungen und Äußerungen im Parlament, Immunität die Abhängigkeit jeder Strafverfolgung von der Genehmigung des Parlaments. Die Indemnität wirkt zeitlich unbegrenzt und ist nicht aufhebbar. Die Immunität gilt nur während des Mandats und kann vom Bundestag aufgehoben werden.

Beide Institute stehen in einem einzigen Artikel des Grundgesetzes. Deshalb hilft es, den Wortlaut einmal vollständig zu lesen, bevor du mit dem Auswendiglernen anfängst.

Art. 46 GG (das Grundgesetz vergibt keine amtlichen Artikelüberschriften; geläufig ist „Indemnität und Immunität der Abgeordneten“)

„(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“

Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG

Absatz 1 nimmt zwei Handlungen aus der Verfolgbarkeit heraus. Die Abstimmung und die Äußerung. Beides muss im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse geschehen sein. Was danach passiert, spielt keine Rolle mehr. Der Abgeordnete darf „zu keiner Zeit“ verfolgt werden, also auch nicht mehr, wenn er längst aus dem Parlament ausgeschieden ist.

Der Schutz greift gegen gerichtliche und gegen dienstliche Verfolgung. Erfasst sind damit Strafverfahren, Disziplinarverfahren und zivilrechtliche Ansprüche wegen der Äußerung. Ein Abgeordneter, der im Plenum eine ehrenrührige Behauptung aufstellt, kann dafür weder bestraft noch auf Unterlassung verklagt werden.

Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG

Absatz 2 setzt woanders an. Wird ein Abgeordneter wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt, kommt es auf einen Zusammenhang mit dem Mandat gar nicht an. Es geht um Straftaten, die mit der parlamentarischen Tätigkeit überhaupt nichts zu tun haben müssen: Steuerhinterziehung, ein Verkehrsdelikt, eine Körperverletzung am Wochenende. Solange das Mandat läuft, darf der Abgeordnete deswegen nur „mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden“.

Der Abgeordnete wird dadurch nicht straffrei. Die Tat bleibt strafbar. Das Verfahren ruht nur so lange, bis das Parlament die Verfolgung freigibt oder das Mandat endet. Aus genau diesem Grund ruht auch die Verjährung. § 78b Abs. 2 StGB regelt den Fall ausdrücklich: Steht der Verfolgung entgegen, dass der Täter Mitglied des Bundestages ist, beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem Staatsanwaltschaft, Behörde oder Polizei von Tat und Täter erfahren oder eine Strafanzeige beziehungsweise ein Strafantrag angebracht wird. Mehr dazu, wie das Ruhen im System der Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB funktioniert, findest du im eigenen Artikel dazu.

Politische Immunität, parlamentarische Immunität: derselbe Begriff?

Ja. „Politische Immunität“ und „parlamentarische Immunität“ meinen dasselbe Institut, die Immunität von Mitgliedern eines gewählten Parlaments. Das Grundgesetz kennt beide Ausdrücke nicht. Es spricht schlicht vom Abgeordneten. In Klausuren solltest du die Normbezeichnung verwenden und die Umgangsbegriffe meiden.

Wichtiger als das Etikett ist die Trennung zur diplomatischen Immunität. Die steht auf einer anderen Rechtsgrundlage und reicht weiter, ein eigenes Institut des Völkerrechts.

Warum das Grundgesetz beide Institute trennt

Die Indemnität schützt die inhaltliche Arbeit. Im Plenum soll scharf argumentiert werden dürfen. Ohne dass hinterher ein Prozess droht. Die Immunität schützt die Arbeitsfähigkeit des Hauses: Sie verhindert, dass ein Parlament durch Strafverfahren gegen einzelne Mitglieder handlungsunfähig gemacht wird. Sie zählt damit zu den Regeln, die dem Bundestag nach Art. 38 ff. GG seine Arbeitsfähigkeit sichern.

Die Immunität in ihrer heutigen Gestalt setzte sich ab der Mitte des 19. Jahrhunderts durch, als Parlamente sich gegen eine Exekutive behaupten mussten, die ihnen nicht verantwortlich war. Das erklärt auch, warum die Immunität dem Parlament zusteht und nicht dem einzelnen Abgeordneten. Der Abgeordnete kann auf sie nicht verzichten.

MerkmalIndemnitätImmunität
NormArt. 46 Abs. 1 GGArt. 46 Abs. 2 bis 4 GG
GegenstandAbstimmung und Äußerung im Bundestag und seinen AusschüssenJede mit Strafe bedrohte Handlung
WirkungVerfolgung dauerhaft ausgeschlossenVerfolgung nur mit Genehmigung des Bundestages
DauerUnbegrenzt, auch nach dem MandatNur während des Mandats
AufhebbarNeinJa, durch Beschluss des Bundestages
AusnahmeVerleumderische BeleidigungFestnahme auf frischer Tat oder am Folgetag
Einfaches Recht§ 36 StGB§ 152a StPO, § 78b Abs. 2 StGB
Zeitstrahl: Die Immunität endet mit dem Mandat, die Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG schützt darüber hinaus dauerhaft
Abb. 1: Schutzdauer von Immunität und Indemnität im Vergleich

Indemnität: Was im Parlament gesagt werden darf

Die Indemnität ist der weitergehende Schutz. Sie nimmt bestimmte Handlungen vollständig aus der staatlichen Verfolgung heraus. Rückgängig machen kann das niemand, auch der Bundestag nicht. Um ihre Reichweite wird deshalb gestritten.

Welche Äußerungen im Bundestag und in den Ausschüssen geschützt sind

Geschützt ist, was im Plenum oder in einem Ausschuss gesagt oder abgestimmt wird. Der Wortlaut meint die förmlichen Gremien, nicht die Adresse. Entscheidend ist die parlamentarische Tätigkeit. Ein Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG fällt darunter, weil er ein Ausschuss des Bundestages ist.

Ein Redner steht am Pult eines Parlaments und spricht in die Mikrofone, hinter ihm die besetzten Sitzreihen
Abb. 2: Rede am Pult eines Parlaments

Einfachgesetzlich setzt § 36 StGB die Indemnität um, wörtlich fast identisch mit Art. 46 Abs. 1 GG und ausdrücklich auch für die Bundesversammlung und die Landesparlamente. § 37 StGB ergänzt die Regel um die Presse: Wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen bleiben „von jeder Verantwortlichkeit frei“. Wer also eine Parlamentsrede korrekt wiedergibt, haftet für ihren Inhalt nicht.

Gilt die Indemnität auch für Pressemitteilungen und Fraktionen?

Nein, und nach geltendem Recht ist das kaum bestritten. Die herrschende Auffassung und die zivilgerichtliche Rechtsprechung halten sich eng an den Wortlaut: Geschützt sind Reden und Abstimmungen in Plenum und Ausschüssen, außerparlamentarische Äußerungen dagegen nicht. Eine Pressemitteilung, ein Interview, ein Auftritt auf einer Parteiveranstaltung fallen heraus, selbst wenn sie dieselbe Aussage transportieren wie die Rede von gestern.

Kritik daran gibt es trotzdem, und sie ist rechtspolitisch gemeint: Öffentlichkeitsarbeit gehört heute zur parlamentarischen Arbeit, und eine Rede ohne ihre Verbreitung verfehlt ihren Zweck. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz hat 2020 in einem Gutachten dafür plädiert, den Schutz auf Fraktionen und deren Pressemitteilungen zu erstrecken, soweit ein hinreichender Bezug zur parlamentarischen Arbeit besteht. Bezeichnend ist die Konsequenz: Das Gutachten empfiehlt, das in der Landesverfassung klarzustellen, argumentiert also für eine Änderung des Textes und nicht für eine andere Auslegung des geltenden.

Ich halte die enge Auslegung für richtig. Art. 46 Abs. 1 GG nennt den Bundestag und seine Ausschüsse ausdrücklich, und die Indemnität ist eine Ausnahme von der Gleichheit vor dem Gesetz. Ausnahmen wachsen nicht dadurch, dass sich die Kommunikationsgewohnheiten ändern. Für die Klausur heißt das: Prüfe am Wortlaut, und trage die Erweiterungsidee nur dort vor, wo nach rechtspolitischer Bewertung gefragt ist.

Verleumderische Beleidigung als einzige Ausnahme

Art. 46 Abs. 1 S. 2 GG nimmt die verleumderische Beleidigung aus. Gemeint ist die Verleumdung im Sinne des § 187 StGB, also das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache wider besseres Wissen. Eine scharfe Wertung fällt nicht darunter. Auch dann nicht, wenn sie verletzt. Wie die Verleumdung nach § 187 StGB sich von der einfachen Beleidigung nach § 185 StGB abgrenzt, entscheidet hier also über den Schutz.

Die Ausnahme gilt nicht uneingeschränkt. Sie hebt nur die Indemnität auf. Für die Verfolgung braucht die Staatsanwaltschaft trotzdem noch die Genehmigung nach Art. 46 Abs. 2 GG, solange das Mandat läuft. Die zweite Hürde bleibt also auch dann stehen, wenn die erste gefallen ist.

Tipp

Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung lernt man durch Abfragen schneller als durch Nachlesen. Auf jurahilfe.de findest du dazu Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau solche Abgrenzungen in wechselnden Fällen wiederholen.

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Immunität: Schutz vor Strafverfolgung nach Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG

Die Immunität ist ein Verfolgungshindernis. Sie sagt nichts darüber, ob jemand schuldig ist, und sie macht die Tat nicht ungeschehen. Sie legt allein fest, wer darüber entscheidet, ob der Staat die Verfolgung aufnehmen darf: der Bundestag.

Was „zur Verantwortung gezogen“ erfasst und was nicht

Der Begriff ist weit. Erfasst ist das gesamte Strafverfahren vom Ermittlungsverfahren bis zur Vollstreckung, dazu Verhaftung, Durchsuchung und Beschlagnahme, wenn der Abgeordnete Beschuldigter ist, außerdem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung. Auch berufs- und ehrengerichtliche Verfahren bedürfen der Aufhebung.

Nicht erfasst sind drei Bereiche, die in Klausuren gern verwechselt werden. Zivilverfahren laufen ohne Genehmigung weiter, ein Abgeordneter kann also ganz normal verklagt werden. Maßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz brauchen keine Aufhebung, und deshalb ist der Falschparker im Bundestag genauso dran wie jeder andere; erst wenn die Behörde die Tat auch als Straftat bewerten könnte, wird eine Genehmigung nötig. Und eine Durchsuchung, bei der der Abgeordnete nur Zeuge ist, bleibt ebenfalls genehmigungsfrei, ebenso die Blutentnahme bei einer Verkehrskontrolle.

Eine Polizistin nimmt bei einer Verkehrskontrolle am Straßenrand die Fahrzeugpapiere entgegen, dahinter ein Streifenwagen
Abb. 3: Verkehrskontrolle am Rand einer Landstraße

Davon zu trennen ist Art. 47 GG. Er gibt jedem Abgeordneten ein Zeugnisverweigerungsrecht über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter Tatsachen anvertraut haben oder denen er in dieser Eigenschaft welche anvertraut hat, sowie über diese Tatsachen selbst. Soweit das Recht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. Dieses Recht steht dem Abgeordneten persönlich zu. Der Bundestag kann darüber nicht verfügen, und es wirkt nach dem Ausscheiden fort.

Die Ausnahme bei Festnahme auf frischer Tat

Wird ein Abgeordneter „bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen“, greift die Immunität nicht. Wer also bei einer Straftat auf frischer Tat ertappt und festgenommen wird, kommt nicht über Art. 46 Abs. 2 GG frei. Die Frist ist knapp. Wörtlich zu nehmen ist sie auch: Es zählt der Tag nach der Tat, kein 24-Stunden-Fenster.

Die Ausnahme ist historisch begründet. Bei einer Festnahme in flagranti liegt der Sachverhalt offen zutage. Ein konstruiertes politisches Verfahren ist dann kaum möglich. Praktisch spielt die Regel kaum eine Rolle, in der Klausur dagegen schon, weil sie sich leicht abfragen lässt.

Beschränkungen der Freiheit und das Aussetzungsverlangen

Art. 46 Abs. 3 GG erweitert den Genehmigungsvorbehalt auf „jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit“, also etwa auf Gewahrsam oder Unterbringung außerhalb eines Strafverfahrens. Erfasst ist außerdem die Einleitung eines Grundrechtsverwirkungsverfahrens nach Art. 18 GG.

Absatz 4 gibt dem Bundestag ein zusätzliches Instrument in die Hand. Er kann verlangen, dass ein laufendes Strafverfahren, eine Haft oder jede sonstige Freiheitsbeschränkung ausgesetzt wird. Das Verlangen ist bindend. Das Gericht wägt nicht ab. Damit kann der Bundestag eine schon aufgehobene Immunität faktisch wiederherstellen, falls sich ein Verfahren nachträglich als politisch motiviert erweist.

Aufhebung der Immunität: Wie der Bundestag entscheidet

Das Verfahren steht nicht im Grundgesetz, sondern in § 107 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und in den „Grundsätzen in Immunitätsangelegenheiten“. Deren Text geht auf einen Beschluss von 1980 zurück und regelt in siebzehn Nummern, wie das Haus mit Anträgen der Strafverfolgungsbehörden umgeht. Beim Zitieren lohnt ein Blick auf die Fundstelle: Seit der Neufassung der Geschäftsordnung 2025 stehen die Grundsätze in Anlage 5, ältere Literatur verweist auf Anlage 6.

Die generelle Genehmigung zu Beginn der Wahlperiode

Seit 1973 erteilt der Bundestag zu Beginn jeder Wahlperiode eine generelle Genehmigung für die Durchführung von Ermittlungsverfahren. Ohne sie müsste das Plenum über jede Strafanzeige gegen ein Mitglied einzeln abstimmen. Das Haus wäre lahmgelegt.

Die Staatsanwaltschaft muss dem Präsidenten des Bundestages trotzdem mitteilen, dass sie ermitteln will. Erst 48 Stunden nach Eingang dieser Mitteilung darf sie mit konkreten Ermittlungen beginnen, wobei Wochenenden und Feiertage nicht mitzählen. Der Präsident leitet die Mitteilung an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiter, und das betroffene Mitglied wird unterrichtet, soweit der Ermittlungszweck das zulässt.

Wann eine Einzelfallgenehmigung nötig bleibt

Drei Maßnahmen nimmt die generelle Genehmigung ausdrücklich aus: die Durchsuchung, die Erhebung der Anklage und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Für sie braucht es jeweils einen eigenen Beschluss.

Wird die Immunität aufgehoben, liegt darin übrigens keine Aussage über Schuld oder Unschuld; das Haus entscheidet nur über die Verfolgbarkeit. Der Weg dahin ist umständlich. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag über drei Stationen: Generalstaatsanwalt, Landesjustizministerium, Bundesjustizministerium. Der erste Ausschuss berät in seiner nächsten Sitzung, prüft die Nachvollziehbarkeit des Antrags ohne eigene Beweiswürdigung und legt eine Beschlussempfehlung vor. Das Plenum beschließt in aller Regel ohne Aussprache.

Für weniger gewichtige Fälle, etwa Straßenverkehrsdelikte, gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Ist der Ausschuss einstimmig, behandelt er den Fall als „Vorentscheidung“. Sie wird nicht als Drucksache verteilt und gilt als angenommen, wenn innerhalb von sieben Tagen kein Widerspruch eingeht.

Entscheidungsbaum: Nur Durchsuchung, Anklage oder Strafbefehl brauchen einen Einzelbeschluss des Bundestages, reine Ermittlungen deckt die generelle Genehmigung
Abb. 4: Wann eine Maßnahme die Genehmigung des Bundestages braucht

Wie oft die Immunität tatsächlich aufgehoben wird

Die Zahlen aus dem Datenhandbuch des Bundestages zeigen, dass die Aufhebung der Regelfall ist. In der 20. Wahlperiode von 2021 bis 2025 gab es 77 Immunitätsfälle. 76 davon wurden genehmigt, einer abgelehnt. Betroffen waren 72 Abgeordnete. Gesondert gezählt kommen 59 Genehmigungen für Zeugenvernehmungen hinzu.

Zum Vergleich: Der 19. Bundestag genehmigte 25 Fälle, der 18. zwölf, der 17. neun. Der Anstieg ist deutlich. Er erklärt, warum über das Institut wieder diskutiert wird.

Balkendiagramm: Genehmigte Immunitätsaufhebungen steigen von 9 in der 17. Wahlperiode auf 76 in der 20. Wahlperiode
Abb. 5: Genehmigte Immunitätsaufhebungen je Wahlperiode

Hinweis

Verfahrensregeln wie diese muss man schlicht kennen, herleiten lassen sie sich nicht. Für solche Merkposten führt jurahilfe.de ein mehrstufiges Lernsystem, in dem Skript, Karteikarte und Aufgabe zum selben Thema miteinander verknüpft sind.

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Rechtsschutz des Abgeordneten: der Fall Pofalla vor dem BVerfG

Was kann ein Abgeordneter tun, dem die Immunität aus politischen Gründen entzogen wird? Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht 2001 entschieden, und die Entscheidung ist bis heute der Maßstab.

Warum die Immunität dem Parlament gehört, nicht dem Abgeordneten

Der Fall: Der Bundestag hatte am 26. Oktober 1998 die Immunität des Abgeordneten Ronald Pofalla aufgehoben und am 11. Mai 2000 Durchsuchungen und Beschlagnahmen genehmigt, wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, für die Pofalla als Justizministerkandidat vorgesehen war, fand drei Tage später statt. Das Landgericht Kleve erklärte die Durchsuchungsbeschlüsse später für rechtswidrig, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im August 2000 mangels Tatverdachts ein. Pofalla zog im Organstreitverfahren vor das Bundesverfassungsgericht.

Zwei Ermittlungspersonen mit Handschuhen nehmen Aktenordner aus einem Büroregal und legen sie in Umzugskisten
Abb. 6: Sicherstellung von Unterlagen in einem Büro

Das Gericht stellte zunächst klar, wem der Schutz eigentlich dient. Der Leitsatz von BVerfGE 104, 310 lautet: „Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes.“ (BVerfG, Urt. v. 17.12.2001, 2 BvE 2/00).

Der Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung

Ganz schutzlos ist der Abgeordnete damit nicht. Aus Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG folgt nach dem Gericht ein Anspruch darauf, dass das Parlament sich bei seiner Entscheidung nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt und dabei den repräsentativen Status des Abgeordneten nicht grob verkennt.

Der Prüfungsmaßstab bleibt schmal. Der Bundestag hat im Rahmen seiner Parlamentsautonomie einen weiten Entscheidungsspielraum. Eine Verletzung liegt erst vor, wenn das Parlament den verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten in grundlegender Weise verkannt hat. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen kann, dass das Strafverfahren aus sachfremden, insbesondere politischen Motiven betrieben wird.

Was der Bundestag prüfen muss und was nicht

Aus der Entscheidung lässt sich eine brauchbare Prüfliste ableiten. Der Bundestag muss auf evidente Anhaltspunkte für eine politische Motivierung achten und besonders genau hinsehen, wenn Umstände auf eine Einflussnahme hindeuten. Verdichten sich die Anhaltspunkte später, bleibt ihm das Aussetzungsverlangen nach Art. 46 Abs. 4 GG.

Nicht verlangt sind dagegen eine Schlüssigkeitsprüfung des Tatvorwurfs über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ermittlungsmaßnahmen und die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung. Im Fall Pofalla genügten die zeitliche Nähe zur Landtagswahl und seine prominente Position nicht, um die Strafverfolgung als willkürlich erscheinen zu lassen. Karrierechancen, so das Gericht, sind vom Schutz des Abgeordnetenstatus nicht umfasst.

Prozessual läuft das über das Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Eine Verfassungsbeschwerde scheidet aus, weil der Abgeordnete hier nicht als Grundrechtsträger, sondern als Organteil auftritt.

Immunität außerhalb des Bundestages: Länder, Europa und Diplomaten

Art. 46 GG gilt für den Bundestag. Wer Immunität googelt, landet aber schnell bei ganz anderen Instituten, die nur denselben Namen tragen. Diese Abgrenzung lohnt sich, weil sie in Klausuren gern als Nebenfrage auftaucht.

Landtagsabgeordnete und § 152a StPO

Jede Landesverfassung enthält eine eigene Immunitätsregelung für die Mitglieder ihres Landtags, etwa Art. 55 Abs. 2 und 3 der Thüringer Verfassung. Diese Regelungen wirken über die Landesgrenze hinaus: Nach § 152a StPO sind landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten auch für die übrigen Länder und für den Bund wirksam. Ein bayerischer Landtagsabgeordneter genießt seinen Schutz also auch in Hamburg.

In den Landesparlamenten wiegt die Regelung schwerer. Sie sind kleiner. Eine Partei mit absoluter Mehrheit könnte ihre eigenen Abgeordneten vor Strafverfolgung bewahren, auch bei schweren Delikten. Hier setzt die aktuelle Reformdebatte an, zu der ich unten komme.

Mitglieder des Europäischen Parlaments

Für Europaabgeordnete gilt das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Art. 8 entspricht der Indemnität, Art. 9 der Immunität. Der Schutz ist zweigeteilt: Im eigenen Mitgliedstaat gelten die dortigen nationalen Regeln, in allen anderen Mitgliedstaaten schützt das Protokoll vor Festnahme und Verfolgung, ebenso auf der Reise zum und vom Tagungsort.

Die Immunität entsteht mit der amtlichen Verkündung des Wahlergebnisses durch die zuständige nationale Behörde, auch wenn der Gewählte sein Mandat noch nicht angetreten hat. Das hat der Europäische Gerichtshof im Fall Junqueras Vies entschieden (EuGH, Urt. v. 19.12.2019, C-502/19). Über die Aufhebung entscheidet das Europäische Parlament selbst, auf Bericht seines Rechtsausschusses.

Blick von der Besuchertribüne in den halbrunden, leeren Plenarsaal des Europäischen Parlaments
Abb. 7: Plenarsaal des Europäischen Parlaments

Diplomaten und Staaten: die andere Immunität

Die diplomatische Immunität hat mit Art. 46 GG nichts zu tun. Sie folgt aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961, das § 18 GVG für das deutsche Recht in Bezug nimmt: Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Diplomaten werden also gar nicht erst der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, während ein Abgeordneter ihr unterliegt und nur ein Verfahrenshindernis dazwischensteht.

§ 20 GVG ergänzt die Staatenimmunität. Repräsentanten anderer Staaten auf amtliche Einladung sind ebenfalls befreit, und darüber hinaus jeder, der nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von der Gerichtsbarkeit ausgenommen ist. Eine wichtige Grenze steht in § 20 Abs. 2 S. 2 GVG: Funktionelle Immunität hindert die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht.

Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesversammlung

Der Bundespräsident genießt Immunität über Art. 60 Abs. 4 GG. Die Vorschrift erklärt genau die Absätze 2 bis 4 des Art. 46 GG für entsprechend anwendbar, also die Immunität und nicht die Indemnität; zuständig für die Genehmigung bleibt der Bundestag. Mitglieder der Bundesversammlung sind nach § 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes geschützt, der Art. 46, Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 GG für entsprechend anwendbar erklärt und die Zuständigkeit ebenfalls beim Bundestag verortet; § 36 StGB nennt die Bundesversammlung bei der Indemnität ausdrücklich.

Der Bundeskanzler und die Bundesminister haben dagegen keine eigene Immunität. Sie genießen den Schutz nur, wenn und solange sie zugleich Abgeordnete sind. In der Praxis ist das meist so. Ein Amtsprivileg wird daraus nicht.

Matrix: Bundestags-, Landtags- und Europaabgeordnete haben Indemnität und Immunität, der Bundespräsident nur Immunität nach Art. 60 Abs. 4 GG
Abb. 8: Indemnität und Immunität außerhalb des Bundestages

Immunität und Indemnität in der Klausur

Beide Institute tauchen in zwei ganz verschiedenen Klausurtypen auf, und je nach Typ stehen sie an einer anderen Stelle im Gutachten. Eine Verwechslung kostet hier Punkte an einer Stelle, an der es gar keinen Streit gibt.

Wo die beiden Institute im Gutachten geprüft werden

In der Strafrechtsklausur sind Indemnität und Immunität Verfahrenshindernisse. Sie gehören damit nicht in die Prüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, sondern an das Ende, zu den Prozessvoraussetzungen. Stellt sich das Hindernis nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, kann das Gericht das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen. Wie sich das in den Ablauf des Strafverfahrens einfügt, zeigt der Überblicksartikel dazu.

In der Staatsorganisationsklausur geht es um den Status des Abgeordneten. Dort prüfst du Art. 46 GG im Rahmen eines Organstreitverfahrens, und der Maßstab ist die Willkürkontrolle aus Pofalla II. Zuerst kommt die Antragsbefugnis aus dem eigenen Status. Dann der Verletzungsmaßstab.

Das freie Mandat als Bezugspunkt

Beide Institute hängen am freien Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Abgeordnete sind danach Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Aus diesem Status leitet das Bundesverfassungsgericht das Recht jedes Abgeordneten auf gleichberechtigte Mitwirkung her, und über ihn läuft auch der Willkürschutz bei der Immunität.

Was aus diesem Status im Einzelnen folgt, hat das Gericht im Wüppesahl-Urteil ausbuchstabiert: Alle Abgeordneten sind berufen, an der Arbeit des Bundestages mit gleichen Rechten und Pflichten teilzunehmen, weshalb auch ein fraktionsloses Mitglied Anspruch auf Mitwirkung in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht hat, ein Stimmrecht dort aber nicht verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG, Urt. v. 13.06.1989, 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188). Beschränkungen sind zulässig, soweit sie der Funktionstüchtigkeit des Parlaments dienen. Denselben Rechtfertigungsgedanken findest du bei der Fraktion und der Grenze zwischen Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang wieder.

Typische Fehler bei Art. 46 GG

Vier Fehler kosten in Klausuren regelmäßig Punkte. Erstens die Verwechslung der Absätze. Die Parlamentsrede gehört unter Absatz 1, der gar keine Genehmigung kennt; unter Absatz 2 geprüft, verlangt sie plötzlich einen Beschluss des Bundestages. Zweitens die Annahme, die Immunität mache straffrei; sie hindert nur die Verfolgung, und die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 2 StGB derweil.

Drittens die Gleichsetzung von Aufhebung und Schuldfeststellung. Der Bundestag prüft nicht, ob der Vorwurf zutrifft, sondern ob die Verfolgung sachfremd betrieben wird. Und viertens die Annahme, der Abgeordnete könne auf seine Immunität verzichten. Sie steht ihm nicht zu, sondern dem Haus. Schlag Art. 46 GG dazu einmal selbst auf, der Wortlaut nennt in jedem Absatz den Bundestag als Entscheidungsträger.

Die aktuelle Reformdebatte als Argumentationsstoff

In einer Hausarbeit oder mündlichen Prüfung lohnt sich ein Blick auf die Kritik am Institut. Der Einwand lautet, die Immunität stamme aus der konstitutionellen Monarchie und habe ihren Zweck verloren: In einer parlamentarischen Demokratie hängt die Regierung von der Parlamentsmehrheit ab, eine Verfolgung von Abgeordneten durch eine feindliche Exekutive ist nicht mehr das realistische Szenario. Die Niederlande kommen ohne das Institut aus.

Das Gegenargument verweist auf die Schutzfunktion für das Haus als Ganzes und darauf, dass auch Rechtsstaaten fehlgehende Verfahren kennen. Britz und Moini haben deshalb im Verfassungsblog vorgeschlagen, das Willkürverbot aus Pofalla II justiziabel auszugestalten: Ein Drittel der Abgeordneten oder die Opfer einer Straftat sollen die Entscheidung über die Nichtaufhebung vor dem Verfassungsgericht angreifen können. Der Vorschlag setzt am realen Risiko an, dass eine extremistische Mehrheit ihre eigenen Leute deckt, ohne den Parlamentsschutz ganz aufzugeben.

Letztlich ist das auch eine Frage des Vertrauens in die Institutionen, und da gibt es kein eindeutiges Richtig. Für die Klausur reicht es, beide Seiten zu kennen. Und Position zu beziehen.

Tipp

Den Unterschied zwischen Verfahrenshindernis und materiellrechtlicher Straflosigkeit prüfen Aufgaben oft an kleinen Sachverhalten ab. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben samt ausführlicher Erläuterung, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.

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Fazit

Art. 46 GG bündelt zwei Schutzinstitute mit verschiedenen Reichweiten. Die Indemnität nimmt Abstimmungen und Äußerungen im Bundestag dauerhaft aus der Verfolgbarkeit heraus, mit der verleumderischen Beleidigung als einziger Ausnahme. Die Immunität macht jede Strafverfolgung während des Mandats von der Genehmigung des Hauses abhängig. Sie hindert die Verfolgung, sie löscht die Tat nicht.

Praktisch ist die Aufhebung der Normalfall, wie die 76 von 77 genehmigten Fällen der 20. Wahlperiode zeigen. Der Rechtsschutz des einzelnen Abgeordneten reicht nur bis zur Willkürgrenze, die das Bundesverfassungsgericht in Pofalla II gezogen hat. Wenn du den Abgeordnetenstatus systematisch aufarbeiten willst, findest du die zugehörigen Lernpfade zum Staatsorganisationsrecht auf jurahilfe.de.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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