Am 18. Juli 1930 verlangte der Reichstag, zwei Notverordnungen der Regierung Brüning aufzuheben. Noch am selben Tag löste Reichspräsident Hindenburg das Parlament auf. Wie konnte ein Staatsoberhaupt ein gewähltes Parlament einfach nach Hause schicken, weil es von seinem Kontrollrecht Gebrauch machte?
Die Schwächen der Weimarer Verfassung lagen vor allem in der Machtfülle des Reichspräsidenten mit dem Notverordnungsrecht aus Art. 48 WRV. Dazu kamen das destruktive Misstrauensvotum, eine reine Verhältniswahl ohne Sperrklausel, Grundrechte ohne Bindung des Gesetzgebers und eine Verfassungsänderung ohne Grenzen. Das Grundgesetz antwortet auf jeden dieser Punkte. Beispiele sind das konstruktive Misstrauensvotum in Art. 67 GG und die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG.
Im Staatsorganisationsrecht ist das kein Geschichtswissen am Rand. Viele Normen des Grundgesetzes verstehst du erst, wenn du weißt, welches Weimarer Problem sie lösen sollen.
Auf einen Blick:
- Volkswahl, sieben Jahre Amtszeit, Auflösungsrecht nach Art. 25 WRV, Kanzlerernennung nach Art. 53 WRV und Notstandsbefugnisse nach Art. 48 WRV: Zusammen machten diese Artikel den Reichspräsidenten zum „Ersatzkaiser“.
- Ab 1930 regierten Präsidialkabinette mit Notverordnungen. 1932 standen rund 60 Notverordnungen nur fünf vom Reichstag beschlossenen Gesetzen gegenüber.
- Nach Art. 76 WRV genügten zwei Drittel der Anwesenden bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder, rechnerisch also 4/9 des Reichstags, und einen unantastbaren Kern gab es nicht.
- Die Fünf-Prozent-Hürde steht nicht im Grundgesetz, sondern im Bundeswahlgesetz.
- Ob die Weimarer Republik an ihrer Verfassung scheiterte, ist umstritten; Horst Dreier hält die pauschale Kritik an ihr für nicht haltbar.
Schwächen der Weimarer Verfassung auf einen Blick
Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 war die erste demokratische Verfassung, die in ganz Deutschland galt. Ihre Konstruktionsschwächen lassen sich in acht Punkten fassen, und zu jedem gibt es im Grundgesetz eine Gegenregel. Die Tabelle stellt beides nebeneinander.
| Schwäche | Weimarer Verfassung | Grundgesetz |
|---|---|---|
| Starkes Staatsoberhaupt | Volkswahl, 7 Jahre, Art. 41, 43 WRV | Wahl durch die Bundesversammlung, Art. 54 GG |
| Notstandsrecht | Notverordnungen und Aussetzen von Grundrechten, Art. 48 WRV | Kein Notverordnungsrecht; Verteidigungsfall durch Bundestag und Bundesrat, Art. 115a GG |
| Parlamentsauflösung | Durch den Reichspräsidenten, Art. 25 WRV | Nur in den Fällen der Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 GG |
| Regierungssturz | Destruktives Misstrauensvotum, Art. 54 WRV | Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG |
| Wahlrecht | Verhältniswahl ohne Sperrklausel, Art. 22 WRV | Fünf-Prozent-Hürde im Bundeswahlgesetz |
| Grundrechte | Vielfach Programmsätze, keine Bindung des Gesetzgebers | Bindung aller Gewalten, Art. 1 Abs. 3 GG; Verfassungsbeschwerde |
| Verfassungsänderung | Mit Zweidrittelmehrheit ohne Textänderung und ohne Grenze, Art. 76 WRV | Textänderungsgebot und Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 1 und 3 GG |
| Verfassungsfeinde | Keine besonderen Abwehrmittel | Parteiverbot, Art. 21 Abs. 2 GG; Grundrechtsverwirkung, Art. 18 GG |
Warum die Weimarer Verfassung in Jura zählt
In der Klausur zählen keine Jahreszahlen. Gefragt ist das Argument. Die Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greifen immer wieder auf die Weimarer Erfahrung zurück, etwa bei der Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG oder beim Parteiverbot. Kennst du die Weimarer Vorgeschichte, kannst du bei der historischen und teleologischen Auslegung einer Norm sauber begründen, wozu sie da ist.
Übrigens: Die Weimarer Verfassung ist nicht vollständig Geschichte. Fünf ihrer Artikel gelten bis heute als Teil des Grundgesetzes, dazu weiter unten mehr.
Die Weimarer Verfassung von 1919: Aufbau der ersten Demokratie
Nach dem Ende des Kaiserreichs trat die verfassunggebende Nationalversammlung im Februar 1919 in Weimar zusammen, weil die Lage in Berlin unruhig war. Sie beschloss die Verfassung am 31. Juli 1919. Am 11. August unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert. Die Weimarer Reichsverfassung machte Deutschland zur parlamentarischen Demokratie und zum Bundesstaat mit Ländern, an deren Spitze Preußen als mit Abstand größtes Land stand.

Organe der Weimarer Verfassung
Die WRV kannte fünf zentrale Verfassungsorgane. Der Reichstag war das vom Volk gewählte Parlament und beschloss die Reichsgesetze. Über den Reichsrat wirkten die Länder bei der Gesetzgebung mit. Die Reichsregierung bestand aus dem Reichskanzler und den Reichsministern. An der Spitze stand der Reichspräsident. Für Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern gab es den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (Art. 19 WRV).
Dazu kam das Volk selbst als handelndes Organ. Es wählte den Reichstag und den Reichspräsidenten. Über Volksbegehren und Volksentscheid konnte es sogar Gesetze durchsetzen (Art. 73 WRV). Ein Verfassungsorgan mit der Aufgabe, Gesetze am Maßstab der Grundrechte zu prüfen, gab es dagegen nicht. Die wichtigsten Eckdaten zum Nachschlagen bündelt die Wissensseite zur Weimarer Reichsverfassung (WRV).

Zwei Machtzentren: Reichstag und Reichspräsident
Die Verfassung sollte zwei Gefahren zugleich bannen: die Allmacht eines Parlaments, das sich in Parteienstreit verliert, und den Rückfall in eine Monarchie. Heraus kam ein Mischsystem. Die Regierung brauchte nach Art. 54 WRV das Vertrauen des Reichstags, wurde aber vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Die Verfassung beruhte also auf zwei Legitimationssträngen, einem parlamentarischen und einem präsidialen.
Solange die Parteien im Reichstag Mehrheiten fanden, fiel das kaum ins Gewicht. In der Krise ab 1930 wurde der präsidiale Strang zur Hintertür, durch die man am Parlament vorbei regieren konnte. Diese Doppelstruktur ist der Schlüssel zu fast allen Schwächen der Weimarer Verfassung.
Reichspräsident und Artikel 48: die Machtfülle an der Spitze
Keine Schwäche der Weimarer Verfassung wird so oft genannt wie die Stellung des Reichspräsidenten. Sie wog besonders schwer. Das liegt weniger an einer einzelnen Norm als an ihrem Zusammenspiel. Jede Befugnis für sich ließe sich rechtfertigen. Zusammen gaben sie einem Einzelnen die Möglichkeit, Regierung, Parlament und Gesetzgebung zu steuern.
Die Stellung des Reichspräsidenten als Ersatzkaiser
Der Reichspräsident wurde „vom ganzen deutschen Volke gewählt“ (Art. 41 Abs. 1 WRV). Sein Amt dauerte sieben Jahre. Wiederwahl war zulässig (Art. 43 Abs. 1 WRV). Er hatte nach Art. 47 WRV den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reiches, also über die Reichswehr. Mit der Volkswahl bekam er eine eigene demokratische Legitimation, die der des Reichstags gleichrangig gegenüberstand.
Deshalb sprechen viele Darstellungen vom Reichspräsidenten als „Ersatzkaiser“: ein gewähltes Staatsoberhaupt mit Befugnissen, die an die Stellung des Kaisers im Kaiserreich erinnerten. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verwenden dieses Bild ebenfalls. Bemerkenswert ist, dass die Volkswahl nur zweimal stattfand, 1925 und 1932, und beide Male Paul von Hindenburg gewann. Friedrich Ebert war 1919 noch von der Nationalversammlung gewählt worden.
Art. 25 und Art. 53 WRV: Auflösung und Kanzlerernennung
Nach Art. 53 WRV ernannte und entließ der Reichspräsident den Reichskanzler und, auf dessen Vorschlag, die Reichsminister. Eine Wahl des Kanzlers durch den Reichstag sah die Verfassung nicht vor. Dazu kam Artikel 25: Der Reichspräsident konnte den Reichstag auflösen, „jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß“. Wie eng dieser Anlass zu verstehen war, ließ die Verfassung offen.
Beide Artikel zusammen ergeben eine gefährliche Mechanik. Der Präsident konnte einen Kanzler seines Vertrauens ernennen. Entzog der Reichstag diesem Kanzler das Vertrauen, schickte er das Parlament nach Hause. Bis zur Neuwahl, die spätestens am sechzigsten Tag stattfinden musste, regierte die Regierung ohne Parlament weiter.
Artikel 48 WRV: Notverordnungen des Reichspräsidenten
Artikel 48 enthielt zwei verschiedene Notstandsbefugnisse. Absatz 1 erlaubte die Reichsexekution: Erfüllte ein Land seine Pflichten gegenüber dem Reich nicht, konnte der Reichspräsident es „mit Hilfe der bewaffneten Macht“ dazu anhalten. Absatz 2 war die eigentliche Diktaturgewalt. Der Wortlaut lohnt einen genauen Blick:
Art. 48 Abs. 2 WRV
„Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.“
Betroffen waren damit die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Brief- und Postgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit sowie das Eigentum. Gesetzesvertretende Verordnungen erwähnt die Norm gar nicht. Die Staatspraxis las die „nötigen Maßnahmen“ trotzdem weit und stützte darauf seit 1919 auch Verordnungen mit Gesetzeskraft, zunächst vor allem in der Wirtschafts- und Finanzkrise der frühen Zwanzigerjahre.
Zwei Sicherungen sah die Verfassung vor. Nach Art. 48 Abs. 3 WRV musste der Reichspräsident den Reichstag unterrichten. Verlangte der Reichstag es, waren die Maßnahmen außer Kraft zu setzen. Außerdem kündigte Art. 48 Abs. 5 WRV ein Reichsgesetz an, das „das Nähere“ regeln sollte. Dieses Gesetz kam nie zustande. Und die Aufhebungsbefugnis des Reichstags lief ins Leere, sobald der Präsident mit Art. 25 WRV antwortete. So geschah es im Juli 1930, als Hindenburg den Reichstag auflöste, nachdem dieser die Aufhebung der Notverordnungen verlangt hatte.
Präsidialkabinette ab 1930
Nach dem Bruch der Großen Koalition ernannte Hindenburg im März 1930 Heinrich Brüning zum Reichskanzler, ohne dass dieser eine Mehrheit im Reichstag hatte. Es folgten Franz von Papen und Kurt von Schleicher. Diese Präsidialkabinette hingen am Vertrauen des Reichspräsidenten. Regiert wurde mit Notverordnungen nach Artikel 48.
Wie weit sich die Gewichte verschoben, zeigen die Zahlen, die der Staatsrechtler Philipp Austermann für das Jahr 1932 nennt: rund 60 Notverordnungen, aber nur fünf Gesetze des Reichstags. Der Reichstag trat immer seltener zusammen. Die Neuwahl nach der Auflösung vom Juli 1930 führte im September 1930 zu einem sprunghaften Zuwachs der NSDAP auf 107 Sitze. Am 30. Januar 1933 ernannte Hindenburg Adolf Hitler zum Reichskanzler. Grundlage war Art. 53 WRV.

Die Notverordnung blieb auch danach das Werkzeug der Wahl. Die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 hieß amtlich „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“. Gestützt auf Art. 48 Abs. 2 WRV setzte sie sämtliche dort genannten Grundrechte „bis auf weiteres“ außer Kraft. Sie blieb bis zum Ende der NS-Diktatur in Kraft.
Schwächen im Reichstag: Misstrauensvotum, Verhältniswahlrecht und Grundrechte
Nicht alle Schwächen der Weimarer Verfassung lagen beim Staatsoberhaupt. Mehrere Regeln machten es dem Parlament schwer, stabile Regierungen zu stützen. Und die Grundrechte blieben ohne echten Schutz gegenüber dem Gesetzgeber.
Destruktives Misstrauensvotum nach Art. 54 WRV
Art. 54 WRV bestimmte: Der Reichskanzler und die Reichsminister „bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags“, und jeder von ihnen musste zurücktreten, wenn ihm der Reichstag „durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen“ entzog. Eine Pflicht, zugleich einen Nachfolger zu wählen, gab es nicht. Deshalb spricht man vom destruktiven Misstrauensvotum.
Die Folge: Parteien, die sich auf nichts anderes einigen konnten, konnten gemeinsam eine Regierung stürzen. Gegen Ende der Weimarer Republik saßen mit NSDAP und KPD zwei Parteien im Reichstag, die die Republik von links und rechts bekämpften. Eine gemeinsame Regierung hätten sie nie gebildet, eine Mehrheit gegen jede Regierung aber schon. Das Parlament konnte so zerstören, ohne gestalten zu müssen. Das Feld blieb dem Reichspräsidenten.
Verhältniswahlrecht ohne Sperrklausel
Art. 22 WRV schrieb die Wahl „nach den Grundsätzen der Verhältniswahl“ vor. Das Reichswahlgesetz setzte das sehr konsequent um: Für eine bestimmte Stimmenzahl gab es einen Sitz, und Reststimmen wurden über Wahlkreisverbände und Reichslisten verwertet. Eine Sperrklausel fehlte ganz. Selbst sehr kleine Parteien konnten so in den Reichstag einziehen, beispielsweise regionale Bauern- oder Interessenparteien.
Zu Weimarer Zeit saßen regelmäßig mehr als zehn Parteien im Reichstag. Koalitionen mussten viele Partner zusammenbinden, und sie zerbrachen entsprechend oft. Ob die Zersplitterung die Ursache der Instabilität war oder nur ihr Spiegel, ist unter Historikern umstritten. Die großen Parteien verloren ihre Mehrheiten ab 1930 vor allem an die radikalen Flügel, nicht an Splitterparteien. Für das Grundgesetz war die Lehre trotzdem eindeutig, wie du weiter unten siehst.
Grundrechte als Programmsätze
Der zweite Hauptteil der WRV enthielt einen umfangreichen Katalog der „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“, von der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 109 WRV) bis zu sozialen Rechten im Wirtschaftsleben. Viele dieser Artikel waren aber als Programmsätze formuliert, also als Auftrag an den Gesetzgeber, nicht als einklagbares Recht. Andere standen unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt und galten nur „nach Maßgabe der Gesetze“.
Den Gesetzgeber selbst banden die Grundrechte nach herrschender Auffassung der Zeit nicht. Eine Verfassungsbeschwerde gab es nicht. Der Staatsgerichtshof war nach Art. 19 WRV im Kern für Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern zuständig, nicht für den Schutz des Einzelnen. Ein Grundrecht, das der Gesetzgeber durch einfaches Gesetz aushöhlen und der Reichspräsident nach Art. 48 Abs. 2 WRV aussetzen konnte, bot in der Krise wenig Halt. Das zeigte sich 1933, als die Reichstagsbrandverordnung die politischen Grundrechte per Verordnung außer Kraft setzte.
Artikel 76 WRV: Verfassungsänderung ohne Grenzen
Die vielleicht folgenreichste Lücke steht in Art. 76 Abs. 1 WRV:
Art. 76 Abs. 1 WRV
„Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.“
Rechne das kurz durch. Zwei Drittel Anwesende, davon zwei Drittel Zustimmung: Schon 4/9 der gesetzlichen Mitglieder, also rund 44 Prozent, konnten die Verfassung ändern. Dazu kamen zwei weitere Lücken. Die Verfassung verlangte keine ausdrückliche Änderung ihres Textes, sodass ein Gesetz sie inhaltlich durchbrechen konnte, ohne dass sich am Wortlaut etwas änderte (sogenannte verfassungsdurchbrechende Gesetze). Und es gab keinen Kern, der jeder Änderung entzogen war.

Auf diesem Weg beschloss der Reichstag am 23. März 1933 das Ermächtigungsgesetz, verkündet am 24. März 1933, amtlich „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“. Es erlaubte der Regierung Hitler, Gesetze ohne den Reichstag zu beschließen. Ausdrücklich durften sie von der Verfassung abweichen. Formal wahrte das Gesetz die Zweidrittelmehrheit des Art. 76 WRV. Politisch war das Verfahren eine Farce. Die Abgeordneten der KPD waren verhaftet oder geflohen, zahlreiche SPD-Abgeordnete ebenfalls. Nur die SPD stimmte geschlossen dagegen.
Responsiver Charakter des Grundgesetzes
Responsiv heißt antwortend. Das Grundgesetz ist über weite Strecken eine Antwort: auf die Schwächen der Weimarer Verfassung und auf die NS-Diktatur, die aus ihrem Zusammenbruch hervorging. Wenn in diesem Artikel vom responsiven Charakter des Grundgesetzes die Rede ist, meint das genau diese Eigenschaft. Einen feststehenden Fachbegriff gibt es dafür nicht. In Rechtsprechung und Literatur finden sich eher Formeln wie „Gegenentwurf“ oder die Frage, ob Weimar „Vorbild oder Gegenbild“ des Grundgesetzes ist.
Für dich hat diese Sicht einen praktischen Nutzen. Viele Normen des Grundgesetzes erklären sich erst aus der Erfahrung, auf die sie reagieren. Mit diesem Wissen argumentierst du bei der Auslegung mit Sinn und Zweck statt nur mit dem Wortlaut. Wie sich historische und teleologische Auslegung unterscheiden, erklärt der Beitrag zu den Auslegungsmethoden in Jura.
Gegenentwurf zu Weimar und zur NS-Diktatur
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie selbst gezogen. Im Wunsiedel-Beschluss heißt es:
„Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden.“ (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009, 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, Rn. 65)
Das Gericht leitete daraus ab, dass Art. 5 GG mit der Meinungsfreiheit für die Strafbarkeit der Billigung der NS-Gewaltherrschaft in § 130 Abs. 4 StGB eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts zulässt. Der Satz betrifft die NS-Zeit, nicht Weimar. Beides gehört aber zusammen: Die Diktatur entstand aus einer Verfassung, die sich gegen ihre Feinde nicht wehren konnte.
Bonn ist nicht Weimar
1956 erschien das Buch „Bonn ist nicht Weimar“ des Schweizer Publizisten Fritz René Allemann. Der Titel wurde zur Formel für die Hoffnung der jungen Bundesrepublik, aus den Fehlern der ersten Demokratie gelernt zu haben. Er beschreibt zugleich den Auftrag, den sich der Parlamentarische Rat 1948 und 1949 in Bonn gesetzt hatte.
Als der Parlamentarische Rat im September 1948 zusammentrat, saßen dort viele Politiker, die Weimar selbst erlebt hatten, einige als Abgeordnete des Reichstags. Ihr Entwurf ging auf Vorarbeiten des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee zurück. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet.

Was der Parlamentarische Rat bewusst wegließ
Manche Antwort auf Weimar besteht im Weglassen. Das Grundgesetz kennt auf Bundesebene keinen Volksentscheid über Gesetze. Volksabstimmungen sieht es nur für die Neugliederung des Bundesgebiets vor (Art. 29 GG). Oft wird das mit schlechten Erfahrungen der Weimarer Zeit erklärt, etwa dem Volksbegehren gegen den Young-Plan von 1929, das NSDAP und DNVP gemeinsam betrieben.
Ganz so einfach ist es nicht. Der Politikwissenschaftler Otmar Jung hat gezeigt, dass für die Zurückhaltung des Parlamentarischen Rates die Lage 1948/49 mindestens ebenso wichtig war, vor allem die Sorge, die SED könnte Volksabstimmungen im beginnenden Kalten Krieg für ihre Zwecke nutzen. Ich halte es deshalb für sauberer, den fehlenden Volksentscheid nicht als reine Weimar-Lehre zu verkaufen.
Wie das Grundgesetz auf die Schwächen der Weimarer Verfassung reagierte
Jetzt zu den einzelnen Antworten. Du wirst sehen: Fast jede Schwäche aus dem ersten Teil hat im Grundgesetz eine eigene Gegenregel, und einige davon sind klausurrelevante Normen des Staatsorganisationsrechts.
Konstruktives Misstrauensvotum und Vertrauensfrage
Nach Art. 67 Abs. 1 GG kann der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, „daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt“. Der Sturz einer Regierung setzt also voraus, dass eine neue Mehrheit bereitsteht. Das ist die direkte Antwort auf Art. 54 WRV. Ein gemeinsames Nein reicht nicht mehr.
In der Geschichte der Bundesrepublik hatte ein solcher Antrag bisher nur einmal Erfolg: Am 1. Oktober 1982 wählte der Bundestag Helmut Kohl zum Nachfolger von Helmut Schmidt. 1972 scheiterte Rainer Barzel mit demselben Versuch gegen Willy Brandt knapp.

Auch die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG ist ein Weimar-Echo. Der Bundespräsident darf den Bundestag nur auflösen, wenn der Kanzler die Vertrauensfrage gestellt und keine Mehrheit bekommen hat, und nur auf Vorschlag des Kanzlers. Ein freies Auflösungsrecht wie Art. 25 WRV gibt es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage deshalb an den Zweck des Art. 68 GG gebunden (BVerfG, Urteil vom 25.08.2005, 2 BvE 4/05, BVerfGE 114, 121). Den Kanzler wählt nach Art. 63 GG der Bundestag, während ihn in Weimar der Reichspräsident ernannte. Mehr zu seiner Stellung findest du auf der Wissensseite zum Bundeskanzler nach Art. 63 ff. GG.
Ein Bundespräsident ohne Notverordnungsrecht
Der Bundespräsident ist bewusst schwach gebaut. Eine Volkswahl gibt es nicht. Ihn wählt ohne Aussprache die Bundesversammlung (Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG). Wie das abläuft, zeigt der Beitrag, wie die Bundesversammlung den Bundespräsidenten wählt, ohne Aussprache und in bis zu drei Wahlgängen. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Seine Anordnungen und Verfügungen bedürfen nach Art. 58 S. 1 GG der Gegenzeichnung durch den Kanzler oder den zuständigen Minister.
Vor allem fehlt ein Gegenstück zu Art. 48 WRV. Der Bundespräsident kann weder den Notstand erklären noch Grundrechte aussetzen. Den Verteidigungsfall stellt nach Art. 115a Abs. 1 S. 1 GG der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates fest. Der Gesetzgebungsnotstand des Art. 81 GG ist eng begrenzt, an eine gescheiterte Vertrauensfrage gebunden und braucht die Zustimmung des Bundesrates. Angewandt wurde er noch nie.
Diese bewusste Verteilung prägt bis heute die Rangordnung der höchsten politischen Ämter: Der Bundespräsident nimmt den höchsten protokollarischen Rang ein, die meiste politische Macht liegt aber beim Bundeskanzler. Seine verbleibenden Aufgaben, etwa die Reservefunktion nach einer gescheiterten Vertrauensfrage, erklärt die Wissensseite zum Bundespräsidenten nach Art. 54 ff. GG.
Grundrechtsbindung und Bundesverfassungsgericht
Art. 1 Abs. 3 GG ist die vielleicht klarste Antwort auf Weimar: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Anders als in der WRV steht der Gesetzgeber damit selbst unter den Grundrechten. Art. 19 Abs. 2 GG setzt eine zweite Grenze: Kein Grundrecht darf „in seinem Wesensgehalt angetastet werden“. Dass der Grundrechtskatalog am Anfang steht, noch vor den Staatsorganen, ist ebenfalls eine bewusste Entscheidung.
Durchsetzen lässt sich das über das Bundesverfassungsgericht mit seinen Aufgaben und Verfahren. Ein solches Gericht hatte Weimar nicht. Jede Person kann mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG rügen, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht verletzt zu sein. Eingeführt wurde sie 1951 durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, ins Grundgesetz aufgenommen 1969. Wie du sie in der Klausur prüfst, zeigt das Schema der Verfassungsbeschwerde mit Zulässigkeit und Begründetheit. Vorher muss der Beschwerdeführer allerdings den Rechtsweg erschöpfen. Das regelt die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG.
Ewigkeitsklausel und Textänderungsgebot, Art. 79 GG
Art. 79 GG schließt die drei Lücken des Art. 76 WRV. Absatz 1 Satz 1 verlangt ein Gesetz, „das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt“. Verfassungsdurchbrechende Gesetze wie in Weimar sind damit ausgeschlossen. Absatz 2 hebt die Hürde an: Nötig sind zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages, nicht nur der Anwesenden, und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.
Absatz 3 zieht schließlich die absolute Grenze. Eine Änderung, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Ein Ermächtigungsgesetz nach Weimarer Muster wäre heute schon am Wortlaut von Art. 79 GG gescheitert. Was genau zum geschützten Kern gehört, erklärt der Beitrag zur Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Abs. 3.
Wehrhafte Demokratie: Parteiverbot und Grundrechtsverwirkung
Die Weimarer Verfassung war in dem Sinne wertneutral, dass sie jede Mehrheit gewähren ließ, auch eine, die die Demokratie abschaffen wollte. Das Grundgesetz ist dagegen als streitbare oder wehrhafte Demokratie angelegt. Die Verfassung schützt ihren Kern, die freiheitlich demokratische Grundordnung, auch gegen Mehrheiten und gegen den Missbrauch von Freiheitsrechten.
Das wichtigste Instrument ist das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG. Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. Darüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Verboten wurden bisher die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD (BVerfG, Urteil vom 17.08.1956, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85). Das Verbot der NPD scheiterte 2017 an der fehlenden Potentialität: Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei ihre Ziele erfolgreich durchsetzen könnte (BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20). Seitdem erlaubt Art. 21 Abs. 3 GG als milderes Mittel den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung. Das Verbotsverfahren im Detail beschreibt die Wissensseite zu den Parteien nach Art. 21 GG.
Daneben stehen die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG, das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG und das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG, das 1968 mit der Notstandsverfassung eingefügt wurde. Eine Grundrechtsverwirkung hat das Bundesverfassungsgericht bisher nie ausgesprochen.
Fünf-Prozent-Hürde statt reiner Verhältniswahl
Die Antwort auf die Zersplitterung des Reichstags steht nicht im Grundgesetz. Die Fünf-Prozent-Hürde findet sich im Bundeswahlgesetz, heute in § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BWahlG. Sie greift in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien ein. Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt das mit der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Die Grundsätze dahinter erklärt der Beitrag zu den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 GG.
Die Frage ist wieder aktuell. Mit der Wahlrechtsreform von 2023 strich der Gesetzgeber die Grundmandatsklausel. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 30.07.2024 (2 BvF 1/23), dass die Sperrklausel in dieser Form derzeit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit der Maßgabe fort, dass Parteien mit mindestens drei Direktmandaten an der Sitzverteilung teilnehmen. Dieselbe Fünf-Prozent-Schwelle taucht im Bundestag übrigens ein zweites Mal auf, nämlich als Mindeststärke für eine Fraktion nach § 10 GOBT. Weitere Details zur Sitzverteilung findest du auf der Wissensseite zur Bundestagswahl.
Stärken der Weimarer Verfassung
Bei aller Kritik: Die Weimarer Reichsverfassung war für ihre Zeit eine moderne Verfassung, und manches hat das Grundgesetz schlicht übernommen. Ihre Stärken zu kennen hilft auch beim Verständnis des Grundgesetzes.
Frauenwahlrecht und Grundrechtskatalog
Art. 22 WRV gab Männern und Frauen über zwanzig Jahren das Wahlrecht, und Art. 109 Abs. 1 S. 2 WRV bestimmte, dass Männer und Frauen „grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ haben. Das Wort „grundsätzlich“ zeigt die Grenze. Art. 3 Abs. 2 GG stellt Männer und Frauen ohne diese Einschränkung gleich. Neben den Freiheitsrechten enthielt die WRV einen Teil über das Wirtschaftsleben mit sozialen Gewährleistungen, etwa der Koalitionsfreiheit in Art. 159 WRV. Der Gedanke des sozialen Ausgleichs lebt im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG weiter, allerdings als Staatsziel und nicht als Katalog einzelner sozialer Grundrechte.
Auch die Farben stammen aus Weimar. Nach Art. 3 WRV waren die Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold. Art. 22 Abs. 2 GG hat sie für die Bundesflagge übernommen.
Weimarer Kirchenartikel im Grundgesetz, Art. 140 GG
Fünf Artikel der WRV gelten bis heute. Nach Art. 140 GG sind die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV „Bestandteil dieses Grundgesetzes“. Sie regeln das Staatskirchenrecht, zum Beispiel das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, ihren Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Schutz der Sonn- und Feiertage. In der Klausur sind sie vollwertiges Verfassungsrecht.

Wie stark die Frage nach dem Weimarer Erbe nachwirkt, zeigt der Streit um Art. 136 Abs. 1 WRV bei Art. 4 GG und der Religionsfreiheit. Den Vorbehalt der allgemeinen Staatsgesetze aus Art. 135 S. 3 WRV hat das Grundgesetz nicht übernommen. Ob Art. 136 Abs. 1 WRV über Art. 140 GG als Schranke der Religionsfreiheit weiterwirkt, ist umstritten.
Scheiterte die Weimarer Republik an ihrer Verfassung?
Die Frage klingt nach Geschichte, sie hat aber eine juristische Pointe: Wie viel kann eine Verfassung überhaupt leisten? Die Antworten fallen deutlich auseinander, und beide Seiten haben gute Argumente.
Die These vom Konstruktionsfehler
Nach der verbreiteten Lesart hatte die Weimarer Verfassung Konstruktionsfehler, die ihren Untergang begünstigten: das Nebeneinander von Präsident und Parlament, die Notverordnungspraxis nach Artikel 48, das destruktive Misstrauensvotum und eine Verfassungsänderung ohne Grenzen. Der Parlamentarische Rat teilte diese Sicht weitgehend, wie die Gegenregeln im Grundgesetz zeigen. Auch die Historikerin Elke Seefried greift Ernst Fraenkels Wort von den „Geburtsfehlern“ der Verfassung auf. Seefried nennt diese Fehler als einen von mehreren Faktoren für das Scheitern der Weimarer Republik und ihr Ende 1933, neben dem Versailler Vertrag, der Inflation und der Weltwirtschaftskrise mit ihrer Massenarbeitslosigkeit.
Republik ohne Republikaner
Die Gegenposition setzt bei den Menschen an, nicht beim Text. Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zitiert den Historiker Volker Ullrich mit dem Befund, an der Verfassung allein sei die Weimarer Republik nicht gescheitert, sondern daran, dass es zu wenige Republikaner gegeben habe. Horst Dreier geht weiter. Er hält die klassischen Kritikpunkte teils für zu pauschal, teils für sachlich schief, und sieht Weimarer Reichsverfassung und Grundgesetz im selben Verfassungstyp: Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat, Sozialstaat.
Ich halte eine Mischung für überzeugend. Die Weimarer Verfassung hat die erste Demokratie in Deutschland nicht zerstört. Das taten ihre Gegner, allen voran die Nationalsozialisten, mit Duldung und Hilfe konservativer Eliten um Hindenburg. Aber sie hat es ihnen leicht gemacht. Artikel 48 und Artikel 25 waren die Werkzeuge der Präsidialkabinette. Die Ernennung Hitlers stützte sich auf Art. 53 WRV. Und Art. 76 WRV bot für das Ermächtigungsgesetz eine legale Fassade. Das Grundgesetz hat genau diese Werkzeuge entschärft. Ob das Grundgesetz vergleichbare Krisen übersteht, hängt trotzdem an den Menschen, die es verteidigen.
Weimar in der Jura-Klausur
Eine eigene Klausurfrage „Weimar“ wirst du im Staatsrecht kaum bekommen. Der Vergleich gehört aber zum Handwerkszeug, sobald du eine Norm des Staatsorganisationsrechts auslegen musst. Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt der Beitrag zum öffentlichen Recht im Jurastudium, die historische Einordnung der Rechtsgeschichte als Grundlagenfach der Beitrag zur Rechtsgeschichte in Jura.
Wo der Weimar-Vergleich im Staatsorganisationsrecht zählt
Typische Stellen sind die Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG, das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG, die Grenzen der Verfassungsänderung nach Art. 79 GG, das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG und die Rechtfertigung der Sperrklausel. Bei den Staatsstrukturprinzipien kommt noch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hinzu, dessen Bindung aller Gewalten an Gesetz und Recht ebenfalls eine Lehre aus der Zeit vor 1949 ist.
Stell dir vor, in der Klausur fragt der Sachverhalt, ob eine Bundeskanzlerin eine Vertrauensfrage stellen darf, um gezielt Neuwahlen herbeizuführen. Hier hilft dir Weimar beim Obersatz der Auslegung: Art. 68 GG soll verhindern, dass der Bundestag nach Belieben aufgelöst wird wie der Reichstag unter Art. 25 WRV. Daraus folgt, warum das Bundesverfassungsgericht eine echte, nicht nur behauptete Lage politischer Instabilität verlangt, wobei es der Einschätzung des Kanzlers einen weiten Spielraum lässt.

Fehler, die du beim Weimar-Vergleich vermeiden solltest
Zur Fünf-Prozent-Hürde: Sie steht nicht im Grundgesetz, sondern im Bundeswahlgesetz. Das Bundesverfassungsgericht misst sie an der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Verkürzt ist auch die Aussage, Hitler sei über Artikel 48 an die Macht gekommen. Ernannt wurde er nach Art. 53 WRV. Artikel 48 diente danach als Grundlage der Reichstagsbrandverordnung, und das Ermächtigungsgesetz wurde im Verfahren des Art. 76 WRV beschlossen.
Schreib außerdem nicht, die Grundrechte der WRV seien „wirkungslos“ gewesen. Sie galten und prägten die Rechtsprechung, nur band die Verfassung den Gesetzgeber nicht so, wie es Art. 1 Abs. 3 GG heute tut. Diese Nuance zeigt einem Korrektor, dass du den Unterschied verstanden hast.
Fazit
Die Schwächen der Weimarer Verfassung lagen weniger in einzelnen Fehlgriffen als im Zusammenspiel: ein starker Reichspräsident mit Artikel 25, 48 und 53, ein Reichstag, der Regierungen stürzen, aber keine neuen bilden musste, Grundrechte ohne Bindung des Gesetzgebers und eine Verfassung ohne unantastbaren Kern. Das Grundgesetz antwortet darauf Norm für Norm, von Art. 1 Abs. 3 über Art. 67 und Art. 68 bis zu Art. 79 Abs. 3 GG. Diesen responsiven Charakter kannst du in der Klausur nutzen, wann immer du eine Norm nach ihrem Zweck auslegst. Den Stoff dazu kannst du Schritt für Schritt im Lernsystem von jurahilfe.de aufbauen, vom Skript bis zum Falltraining.
Weiterlesen
- Freies Mandat und imperatives Mandat nach Art. 38 GG: Warum Abgeordnete an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind und was das für Fraktionsdisziplin heißt.
- Immunität und Indemnität nach Art. 46 GG: Wie das Grundgesetz Abgeordnete vor Verfolgung schützt und wann der Schutz aufgehoben wird.
- Judikative und rechtsprechende Gewalt nach Art. 92 GG: Die dritte Gewalt im Gefüge der Gewaltenteilung, mit Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten.
- Radbruchsche Formel: Wortlaut, Struktur und Rechtsprechung: Wie die Rechtsprechung nach 1945 mit gesetzlichem Unrecht umging.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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