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Ewigkeitsklausel, Art. 79 GG: Was schützt das Grundgesetz?

Aufgeschlagenes dickes Gesetzbuch auf einem Holztisch am Fenster einer Bibliothek, daneben Lesebrille und Tasse

Eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat kann fast jeden Satz des Grundgesetzes umschreiben. Bei einer Handvoll Sätze endet ihre Macht. Die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG erklärt jede Änderung dieses Grundgesetzes für unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden. An diesen Kern kommt auch der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht heran: Diese Grundsätze dürfen selbst mit verfassungsändernder Mehrheit nicht angetastet werden.

In der Klausur ist Art. 79 Abs. 3 GG selten das Hauptproblem und fast immer die Frage, an der die Zulässigkeit einer Verfassungsänderung hängt. Der Maßstab ist dabei enger, als der Wortlaut zunächst klingt: Verboten ist nur die prinzipielle Preisgabe der genannten Grundsätze, nicht jede Änderung an Art. 1 oder Art. 20 GG.

Auf einen Blick:

  • Art. 79 Abs. 3 GG schützt drei Bereiche: die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG.
  • Der Maßstab heißt „berührt“, nicht „geändert“. Die positivrechtliche Ausprägung eines Grundsatzes darf der verfassungsändernde Gesetzgeber aus sachgerechten Gründen modifizieren (BVerfGE 84, 90 [121]).
  • Rechtsfolge eines Verstoßes ist verfassungswidriges Verfassungsrecht: Die Änderung ist ab ihrem Erlass nichtig. Feststellen darf das nur das Bundesverfassungsgericht.
  • Die Klausel schützt sich selbst. Art. 79 Abs. 3 GG lässt sich weder streichen noch um weitere Artikel erweitern.
  • Das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG fällt nach herrschender Meinung nicht darunter, weil es erst 1968 eingefügt wurde.
  • Offen bleibt der Weg über Art. 146 GG: eine neue Verfassung statt einer Verfassungsänderung.

Tipp

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Was besagt die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG?

Die Ewigkeitsklausel ist die absolute Änderungsschranke des Grundgesetzes. Sie nimmt bestimmte Grundentscheidungen der Verfassung dauerhaft aus dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers heraus. Wer sie ändern will, kann das auch mit der Mehrheit aus Art. 79 Abs. 2 GG nicht. Damit steht ein Teil des Verfassungsrechts über dem übrigen Verfassungsrecht.

Der Parlamentarische Rat wollte damit verhindern, dass die Verfassung mit ihren eigenen Mitteln beseitigt wird. Das ist der Kern: Eine Demokratie, die sich per Mehrheitsbeschluss selbst abschaffen lässt, schützt nichts.

Der Wortlaut und die drei geschützten Bereiche

Art. 79 Abs. 3 GG

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Schlag den Artikel ruhig einmal im Gesetz auf, während du das liest. Der Satz nennt drei Schutzgüter, und die Reihenfolge ist keine Rangfolge.

Erstens die Gliederung des Bundes in Länder. Deutschland muss ein Bundesstaat bleiben. Ein zentralistischer Einheitsstaat nach französischem Vorbild wäre über eine Verfassungsänderung nicht zu haben. Geschützt ist allerdings nur das föderalistisch verfasste Prinzip, nicht der Bestand einer einzelnen Landesgrenze: Eine Neugliederung nach Art. 29 GG bleibt möglich, und wie viele Länder es mindestens sein müssen, ist umstritten.

Zweitens die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Den Ländern darf der Einfluss auf die Bundesgesetzgebung nicht vollständig entzogen werden, wie ihn vor allem der Bundesrat ausübt. Einzelne Zustimmungsrechte umzubauen ist erlaubt. Den Bundesrat abzuschaffen wäre es nicht.

Drittens die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Das ist der weiteste und wichtigste Bereich. Er umfasst die Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien, dazu gleich mehr.

Wichtig ist die Formulierung am Ende: Geschützt sind die Grundsätze, nicht der Wortlaut der beiden Artikel. Art. 1 und Art. 20 GG sind also die Fundstellen, in denen die geschützten Prinzipien stehen. Ihr Wortlaut selbst ist nicht unantastbar.

Ewigkeitsklausel, Ewigkeitsgarantie, Verfassungskern: dasselbe gemeint

Für dieselbe Norm kursieren mehrere Namen. Die sog. „Ewigkeitsklausel“ ist der geläufigste, die Ewigkeitsgarantie meint dasselbe, und wer vom Verfassungskern spricht, beschreibt den Inhalt statt der Norm. Alle drei Begriffe zielen auf Art. 79 Abs. 3 GG. Im Gutachten nimmst du am besten den Normzitat und lässt das Etikett weg.

Der Name führt trotzdem leicht in die Irre. „Ewig“ ist an Art. 79 Abs. 3 GG nur die Sperre gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber. Ob auch eine neue Verfassung an diese Grundsätze gebunden wäre, ist eine ganz andere Frage, und sie ist offen (dazu unten bei Art. 146 GG). Eine kompakte Übersicht zur Norm findest du auch auf der Wissensseite zur Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG.

Baumdiagramm: Art. 79 Abs. 3 GG schützt drei Bereiche, die Gliederung des Bundes in Länder, die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG
Abb. 1: Die drei Schutzgüter der Ewigkeitsklausel.

Warum das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland eine Änderungssperre bekam

Die Ewigkeitsklausel ist eine direkte Antwort auf die Zeit des Nationalsozialismus. Die Weimarer Reichsverfassung kannte keine unabänderlichen Inhalte. Nach Art. 76 WRV ließ sich jede Bestimmung ändern, auch die Grundrechte, und die Hürde war schwächer als heute: Nötig waren zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder als Anwesende und davon zwei Drittel Zustimmung. Der Bezugspunkt war also die Zahl der Anwesenden, nicht die gesetzliche Mitgliederzahl. Daran hing 1933 der formal korrekte Weg in die Diktatur.

Weimar, das Ermächtigungsgesetz und die Lehre des Parlamentarischen Rates

Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 wurde als verfassungsänderndes Gesetz beschlossen und übertrug die Gesetzgebung auf die Reichsregierung, einschließlich der Befugnis, von der Verfassung abzuweichen. Möglich wurde die nötige Mehrheit auch dadurch, dass die Mandate der KPD-Abgeordneten nicht mitgezählt wurden und das Anwesenheitsquorum dadurch sank. Die Verfassung blieb formal in Kraft. Sie war nur inhaltlich ausgehöhlt.

Im Parlamentarischen Rat führte das 1948 und 1949 zu einer klaren Konsequenz. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sollte einen Kern haben, den keine Mehrheit erreichen kann. Wie das Grundgesetz auch an anderen Stellen auf Weimar reagiert hat, zeigt der Beitrag dazu, wie das Grundgesetz auf die Schwächen der Weimarer Verfassung antwortete; die historische Vorgängerverfassung selbst ist auf der Wissensseite zur Weimarer Reichsverfassung (WRV) zusammengefasst.

Übrigens steht Art. 79 Abs. 3 GG damit in einer Reihe mit anderen Schutzmechanismen des Grundgesetzes: der Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG, dem Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG und dem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG. Zusammen bilden sie das, was als wehrhafte Demokratie beschrieben wird.

Frau im rostroten Pullover betrachtet eine alte handgeschriebene Urkunde in einer beleuchteten Museumsvitrine
Abb. 2: Eine historische Verfassungsurkunde in der Vitrine.

Was die Ewigkeitsklausel leisten soll und was nicht

Die Klausel bindet den verfassungsändernden Gesetzgeber, also ein Staatsorgan. Sie bindet nicht den Verfassungsgeber, jedenfalls nicht nach dem Wortlaut. Dahinter steht eine Unterscheidung, die du in Klausuren zum Staatsorganisationsrecht öfter brauchst: Der pouvoir constituant ist die verfassungsgebende Gewalt des Volkes, der verfassungsändernde Gesetzgeber gehört zu den pouvoirs constitués, also zur bereits verfassten Staatsgewalt. Er hat seine Kompetenz nur aufgrund der Verfassung und deshalb auch nur in ihrem Rahmen.

Daraus folgt eine Normenhierarchie innerhalb des Grundgesetzes selbst. Ein verfassungsänderndes Gesetz steht unter Art. 79 Abs. 3 GG, nicht daneben. Das ist der dogmatische Grund, warum es überhaupt verfassungswidriges Verfassungsrecht geben kann: Eine Grundgesetzänderung kann verfassungswidrig sein, obwohl sie selbst Verfassungsrang beansprucht.

Das Grundprinzip dahinter ist einfach: Wer eine Ordnung ändern darf, darf sie nicht abschaffen. Was die Ewigkeitsklausel dagegen nicht leistet: Sie garantiert keine bestimmte Politik, keinen bestimmten Sozialleistungsstandard und kein bestimmtes Wahlsystem. Sie sichert Grundprinzipien, und die lassen innerhalb ihrer Grenzen viel Spielraum.

Tipp

Verfassungsgeschichte lässt sich unterschiedlich tief lernen. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen, ausführlich, wenn du die Zusammenhänge von Grund auf verstehen willst.

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Welche Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG geschützt sind

Geschützt sind die Menschenwürde aus Art. 1 GG und die fünf Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 GG. Dazu kommen die Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte und das Bekenntnis zu unverletzlichen Menschenrechten. Der Schutzbereich der Ewigkeitsklausel reicht damit weiter als die freiheitliche demokratische Grundordnung, die nur einen Teil davon abbildet.

Die Menschenwürde als oberste Grundnorm

Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland steht ganz vorne, und das ist kein Zufall. Die Menschenwürde ist dabei ein unmittelbar geltendes Grundrecht, auf das sich der Einzelne individuell berufen kann. Sie ist absolut gewährleistet: Ein Eingriff lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen, jede Beeinträchtigung ist zugleich eine Verletzung. Eine Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern findet nicht statt.

Art. 79 Abs. 3 GG erfasst dabei alle drei Absätze von Art. 1 GG: die Unantastbarkeit der Würde, das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, und die Bindung von Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte. Menschenrechte leitet das Grundgesetz damit aus der Würde ab. Über diese Bindung strahlt der Schutz in die nachfolgenden Grundrechte aus, soweit sie einen Menschenwürdegehalt tragen. Besonders deutlich wird das bei der Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG, deren innerer Kern dem staatlichen Zugriff vollständig entzogen ist. Wie weit genau, ist streitig; das Bundesverfassungsgericht formuliert es so, dass die Verbürgungen dem Gesetzgeber entzogen sind, soweit sie zur Aufrechterhaltung einer Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind. Vertiefend dazu die Wissensseite zur Menschenwürde, Art. 1 I GG.

Die fünf Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 GG

Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bündelt die Grundentscheidungen über den Staatsaufbau. Fünf Prinzipien werden daraus abgeleitet, und alle fünf stehen unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel.

Das Republikprinzip verlangt ein gewähltes Staatsoberhaupt auf Zeit, keine Erbfolge. Das Demokratieprinzip führt alle Staatsgewalt auf das deutsche Volk zurück und verlangt eine ununterbrochene Legitimationskette bis zu jedem Amtsträger. Das Bundesstaatsprinzip teilt die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern und gibt den Ländern eigene Staatsqualität.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat auf eine gerechte Sozialordnung, ohne ein bestimmtes Leistungsniveau festzuschreiben; der Sozialstaat ist als Auftrag formuliert. Ein Rechtsstaat regelt schließlich auch das Verhältnis zwischen Staat und Bürger rechtlich, nicht nur das der Bürger untereinander. Das Rechtsstaatsprinzip bindet die Staatsmacht an das Recht, mit Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz und Bestimmtheitsgebot als Ausformungen.

Für die Prüfung zählt eine Unterscheidung besonders: Jedes dieser Prinzipien hat einen unveränderbaren Kernbereich und einen Randbereich, den der Gesetzgeber ausgestalten darf. Was zum Kern gehört, ist unveränderbar; was zum Rand gehört, darf der Gesetzgeber ausgestalten. Beim Demokratieprinzip gehören etwa Legitimationskette, periodische Wahlen, Mehrheitsprinzip mit Minderheitenschutz und der Parlamentsvorbehalt zum Kern, also die Pflicht des Parlaments, die grundlegenden Entscheidungen für das Gemeinwesen selbst zu treffen. Das konkrete Wahlsystem gehört zum Rand: Ein Wechsel vom Verhältnis- zum Mehrheitswahlrecht wäre zulässig, plebiszitäre Elemente ließen sich per Verfassungsänderung einführen. Tiefer einsteigen kannst du über die Wissensseiten zu den Staatsstrukturprinzipien, Art. 20 I GG, zum Demokratieprinzip, zum Bundesstaatsprinzip und zum Rechtsstaatsprinzip.

Föderalismus: Gliederung in Länder und Mitwirkung bei der Gesetzgebung

Die beiden föderalen Schutzgüter stehen im Wortlaut vor den Grundsätzen aus Art. 1 und 20 GG, obwohl das Bundesstaatsprinzip ohnehin über Art. 20 Abs. 1 GG geschützt wäre. Die ausdrückliche Nennung schärft, was gemeint ist: Bundesstaatlichkeit als Struktur, nicht der Zuschnitt der einzelnen Länder.

Aus der Bundesstaatlichkeit folgen mehrere Konsequenzen. Die Länder haben originäre, nicht abgeleitete Staatsgewalt, sie brauchen substanzielle Befugnisse in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, und sie geben sich eigene Verfassungen. Das Homogenitätsprinzip aus Art. 28 Abs. 1 GG bindet diese Landesverfassungen an die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss also strukturell zum Bund passen.

Was Art. 79 Abs. 3 GG gerade nicht schützt

Der Katalog ist abschließend (BVerfGE 94, 12 [34]). Alles, was nicht in Art. 1 oder Art. 20 GG steht oder sich aus ihnen ableiten lässt, bleibt änderbar, auch wenn es wichtig klingt.

Nicht geschützt sind deshalb nach verbreiteter Ansicht die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG (obwohl sie zum Rechtsstaatsprinzip zählt, streitig), die einzelnen Grundrechte jenseits ihres Menschenwürdegehalts und die konkrete Ausgestaltung des Bundesrats. Am weitesten reicht das beim Asylgrundrecht: Der Gesetzgeber dürfte es sogar vollständig streichen. Warum, steht unten bei der Entscheidung zur Drittstaatenregelung von 1996.

Die folgende Übersicht trennt beides:

GeschütztNicht geschützt
Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GGAsylgrundrecht, Art. 16a GG
Bekenntnis zu den Menschenrechten, Art. 1 Abs. 2 GGRechtsweggarantie, Art. 19 Abs. 4 GG (streitig)
Grundrechtsbindung, Art. 1 Abs. 3 GGEinzelne Grundrechte jenseits des Würdegehalts
Die fünf Staatsstrukturprinzipien, Art. 20 GGWiderstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG
Gliederung des Bundes in LänderZuschnitt einzelner Länder, Art. 29 GG
Mitwirkung der Länder bei der GesetzgebungAusgestaltung der Zustimmungsrechte

Tipp

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Wie das Grundgesetz geändert wird: Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 GG

Bevor Art. 79 Abs. 3 GG überhaupt zum Zug kommt, muss eine Verfassungsänderung die formellen Hürden der Absätze 1 und 2 nehmen. Beide werden in Klausuren gern übersprungen. Sie sind schnell geprüft und geben sichere Punkte.

Das Textänderungsgebot aus Art. 79 Abs. 1 GG

Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Eine stillschweigende Verfassungsdurchbrechung ist ausgeschlossen. Das klingt technisch, hat aber einen demokratischen Zweck: Wer die Verfassung ändert, muss es sichtbar tun, damit die Öffentlichkeit es bemerkt.

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG enthält dazu einen historischen Sonderfall. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung dienen, genügt eine klarstellende Ergänzung des Wortlauts. Sie soll deutlich machen, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Vertrag nicht entgegenstehen. Praktische Bedeutung hat der Satz heute kaum noch.

Zwei Drittel in Bundestag und Bundesrat

Nach Art. 79 Abs. 2 GG braucht ein solches Gesetz die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Achte auf die Bezugsgrößen. Im Bundestag zählen die Mitglieder, also die gesetzliche Mitgliederzahl, nicht die Anwesenden. Im Bundesrat zählen die Stimmen, nicht die Länder.

Diese Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat ist die eigentliche politische Hürde. Sie erzwingt eine breite Koalition über Regierung und Opposition hinweg, und sie gibt jeder Sperrminorität ein Vetorecht.

Abgeordnete im Plenarsaal des Deutschen Bundestages heben bei einer Abstimmung die Hand
Abb. 3: Abstimmung im Deutschen Bundestag per Handzeichen, 11. April 2019. Foto: Olaf Kosinsky, CC BY-SA 3.0 DE, Ausschnitt.

69 Änderungsgesetze seit 1949

Das Grundgesetz gilt als stabil, ist aber alles andere als unverändert. Bis zum 22. März 2025 haben Bundestag und Bundesrat 69 Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes verkündet (Zählung des Datenhandbuchs des Deutschen Bundestages). Zwei aktuelle Beispiele zeigen, wie weit der Spielraum reicht.

Ende 2024 wurden Art. 93 und 94 GG neu gefasst, um die Struktur des Bundesverfassungsgerichts abzusichern: zwei Senate mit je acht Richterinnen und Richtern, zwölf Jahre Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot. Im März 2025 folgte die Reform der Schuldenbremse mit Änderungen an Art. 109 und 115 GG und einem neuen Art. 143h GG. Beide Änderungen berühren die geschützten Grundsätze nicht, obwohl sie erhebliche Machtverschiebungen enthalten. Die Ewigkeitsklausel misst also am Prinzip, nicht am Gewicht der Reform.

Ich finde das Verhältnis aufschlussreich: 69 Änderungen in mehr als 75 Jahren, und in keiner veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bisher eine Grundgesetzänderung wegen Art. 79 Abs. 3 GG für nichtig erklärt. Die Klausel wirkt vor allem, indem sie bestimmte Vorhaben gar nicht erst entstehen lässt.

Kennzahlen: 69 Grundgesetzänderungen seit 1949, Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern nötig, 3 Schutzgüter in Art. 79 Abs. 3 GG, 0 daran gescheiterte Änderungen
Abb. 4: Das Grundgesetz in Zahlen.

Prüfungsschema: Verstoß gegen die Ewigkeitsklausel in drei Schritten

Art. 79 Abs. 3 GG prüfst du innerhalb der materiellen Verfassungsmäßigkeit einer Verfassungsänderung, nach den formellen Anforderungen aus Art. 79 Abs. 1 und 2 GG. Drei Schritte reichen. Wichtig ist, dass du sie nicht zusammenziehst.

Schritt 1: Ist ein geschützter Grundsatz betroffen? Ordne die geplante Änderung einem der drei Schutzgüter zu. Betrifft sie keines, endet die Prüfung hier, und zwar ohne Abwägung. Betrifft sie Artikel 79 Absatz 3 GG mittelbar über ein Prinzip aus Art. 20 GG, benenne genau dieses Prinzip.

Schritt 2: Wird der Grundsatz berührt oder nur modifiziert? Das ist der eigentliche Prüfungspunkt. Verboten ist die prinzipielle Preisgabe, erlaubt bleibt die systemimmanente Modifikation. Frag dich also: Bleibt das Prinzip als Prinzip erhalten, wenn die Änderung in Kraft tritt?

Schritt 3: Rechtsfolge. Verstößt die Änderung auch nach verfassungskonformer Auslegung gegen Art. 79 Abs. 3 GG, ist sie nichtig.

Ablaufdiagramm in drei Schritten: Schutzgut betroffen, berührt oder nur modifiziert, Rechtsfolge Nichtigkeit nach Art. 79 Abs. 3 GG
Abb. 5: Das Prüfungsschema in drei Schritten.

Berühren heißt nicht ändern: der entscheidende Maßstab

Aber was genau heißt „berührt“? Das Bundesverfassungsgericht hat den Maßstab schon 1970 gesetzt und seither nur präzisiert. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet eine prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindert den verfassungsändernden Gesetzgeber aber nicht daran, elementare Verfassungsgrundsätze systemimmanent zu modifizieren. In einer späteren Entscheidung heißt es, er dürfe die positivrechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen modifizieren.

Die jüngste Formulierung stammt aus dem Urteil zum Finanzierungsausschluss der Partei Die Heimat: Art. 79 Abs. 3 GG ist nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen gerichtet, sondern auf die Wahrung der Kernelemente der etablierten verfassungsmäßigen Ordnung. Praktisch heißt das: Die Klausel schützt das Prinzip, nicht seine jeweilige Umsetzung.

Vor der Nichtigkeit steht außerdem die verfassungskonforme Auslegung. Lässt eine Verfassungsänderung mehrere Lesarten zu, ist diejenige maßgeblich, die mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist. Erst wenn keine solche Lesart bleibt, ist die Norm nichtig.

Rechtsfolge: verfassungswidriges Verfassungsrecht

Bei einer unzulässigen Verfassungsänderung entsteht verfassungswidriges Verfassungsrecht. Sie ist nichtig, und zwar von Anfang an, nicht erst ab einer Gerichtsentscheidung. Formal steht sie trotzdem im Gesetzblatt.

Verbindlich feststellen darf die Nichtigkeit allein das Bundesverfassungsgericht. Das folgt aus dem Verwerfungsmonopol, wie es Art. 100 Abs. 1 GG für förmliche Gesetze vorsieht. Kein Fachgericht und keine Behörde darf eine Grundgesetzänderung eigenmächtig unangewendet lassen. Wie ein solcher Streit prozessual vor das Gericht kommt, zeigt der Beitrag zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

Übrigens hindert die drohende Verfassungswidrigkeit den Bundestag nicht daran, einen entsprechenden Entwurf einzubringen und zu beraten. Die Frage gehört ins parlamentarische Verfahren, nicht davor.

Die drei häufigsten Klausurfehler

Der häufigste Fehler ist, Art. 79 Abs. 3 GG als Prüfungsmaßstab für einfache Gesetze zu verwenden. Die Norm richtet sich nur an den verfassungsändernden Gesetzgeber. Für einfache Gesetze gilt das übrige Grundgesetz, mit Art. 19 Abs. 2 GG als Wesensgehaltsgarantie.

Fast genauso oft wird der Wortlaut von Art. 1 und Art. 20 GG für unantastbar gehalten. Geschützt sind die Grundsätze. Eine redaktionelle Änderung, die das Prinzip unberührt lässt, wäre zulässig.

Ebenso häufig springt die Prüfung in Schritt 2 direkt zur Abwägung. Art. 79 Abs. 3 GG kennt aber keine Verhältnismäßigkeitsprüfung und keine Rechtfertigung. Entweder der Grundsatz wird preisgegeben oder nicht.

Tipp

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Die wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Die Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 3 GG ist überschaubar, und genau deshalb lohnt es sich, die Leitentscheidungen zu kennen. Fünf reichen für die Klausur.

Abhörurteil 1970: systemimmanente Modifikation bleibt erlaubt

1968 wurde Art. 10 GG geändert: Bei Eingriffen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sollte der Rechtsweg durch eine Kontrolle parlamentarischer Gremien ersetzt werden können. Verstieß das gegen die Gewaltenteilung und damit gegen Art. 20 GG? Berührt war die dritte Gewalt: die Judikative und ihre Kontrollaufgaben.

Der Zweite Senat verneinte es (BVerfG, Urteil vom 15.12.1970, 2 BvF 1/69 u. a., BVerfGE 30, 1). Aus dem Urteil stammt die bis heute tragende Formel von der prinzipiellen Preisgabe. Drei Richter widersprachen in einem berühmten Sondervotum. Das Urteil ist damit der erste Fall, in dem eine Grundgesetzänderung ausdrücklich am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG gemessen wurde. Weitere folgten, dazu gleich.

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts im Karlsruher Schlossgarten, Blick durch Baumlaub
Abb. 6: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Asylkompromiss 1996 und Großer Lauschangriff 2004

Die Drittstaatenregelung aus dem Asylkompromiss von 1993 landete 1996 in Karlsruhe (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1938/93 u. a.). Das Gericht sah keinen Verstoß und begründete das deutlich: Der Gesetzgeber dürfte das Asylgrundrecht sogar vollständig streichen, weil es nicht zum Gewährleistungsinhalt der Menschenwürde gehört.

Beim Großen Lauschangriff ging es 2004 um die akustische Wohnraumüberwachung nach Art. 13 Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99). Die Verfassungsänderung selbst hielt der Erste Senat für vereinbar mit Art. 79 Abs. 3 GG; die Vorschriften der Strafprozessordnung dahinter erklärte er teilweise für verfassungswidrig, weil sie den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht schützten. Beide Fälle zeigen dasselbe Muster: Die Ewigkeitsklausel greift selten, wirkt aber über den Menschenwürdekern in die Auslegung des einfachen Rechts hinein.

Lissabon 2009 und die Identitätskontrolle

Das Lissabon-Urteil hat Art. 79 Abs. 3 GG eine zweite Funktion gegeben (BVerfG, Urteil vom 30.06.2009, 2 BvE 2/08 u. a.). Über Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG verweist das Grundgesetz für die europäische Integration ausdrücklich auf die Ewigkeitsklausel. Der so geschützte Kern heißt seither Verfassungsidentität, und das Gericht behält sich vor, ihn zu prüfen: die Identitätskontrolle.

Praktisch gewendet: Bestimmte Kernbereiche der Staatlichkeit lassen sich nicht auf die Europäische Union übertragen, darunter das Budgetrecht des Bundestages, wesentliche Teile des Strafrechts und die Grundentscheidungen zur Sozialstaatlichkeit. Diese Linie hat das Gericht in den Verfahren zum Europäischen Stabilitätsmechanismus und zum Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion fortgeführt und die Zustimmungsgesetze gebilligt (BVerfG, Urteil vom 18.03.2014, 2 BvR 1390/12 u. a.).

2015 wurde die Identitätskontrolle zum ersten Mal erfolgreich geltend gemacht (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015, 2 BvR 2735/14). Eine Auslieferung nach einem in Abwesenheit ergangenen Urteil verletzte das Schuldprinzip, das seine Wurzel in Art. 1 Abs. 1 GG hat und deshalb über Art. 79 Abs. 3 GG änderungsfest ist. Die jüngste Leitformel zum Maßstab stammt dagegen aus dem Parteienfinanzierungs-Urteil zu Die Heimat (BVerfG, Urteil vom 23.01.2024, 2 BvB 1/19).

Zeitstrahl der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 79 Abs. 3 GG von 1970 bis 2024, mit echten Jahresabständen
Abb. 7: Die Leitentscheidungen im zeitlichen Abstand.

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Kann man die Ewigkeitsklausel abschaffen oder erweitern?

Die naheliegende Idee: Erst Art. 79 Abs. 3 GG streichen, dann alles andere ändern. Sie funktioniert nicht, und der Grund ist reine Normlogik.

Warum Art. 79 Abs. 3 GG sich selbst schützt

Im Wortlaut steht die Unabänderlichkeit der Ewigkeitsklausel nicht. Sie wird implizit vorausgesetzt, und zwar aus einem einfachen Gedanken: Die Norm kann ihre Schutzwirkung nur entfalten, wenn sie selbst über den übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes steht. Theodor Maunz hat das schon 1952 als Gebot der Normlogik beschrieben, und heute widerspricht dem kaum ein Verfassungsrechtler.

Anders gesagt: Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann nicht gleichzeitig an Art. 79 Abs. 3 GG gebunden sein und die Freiheit haben, sich dieser Bindung per Verfassungsänderung zu entledigen. Diese Selbstbefreiung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeschlossen. Wer die Klausel abschaffen will, müsste dafür schon die Klausel selbst überwinden.

Warum der Katalog nicht erweitert werden darf

Interessanter ist die Gegenrichtung: der Versuch, weitere Artikel unter den Schutz zu stellen, etwa die Struktur des Bundesverfassungsgerichts oder die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Aufzählung in Art. 79 Abs. 3 GG ist abschließend, und eine Erweiterung des Katalogs ist unzulässig. Das Argument ist dasselbe wie beim Abschaffungsverbot, nur umgekehrt angewendet: Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf nicht bestimmen, wo die Grenzen seiner eigenen Änderungsmacht liegen. Diese Festlegung hat der Verfassungsgeber 1949 einmalig getroffen. Ein Verfassungsprinzip steht damit entweder von Anfang an unter dem Schutz der Klausel oder gar nicht. Deshalb wurde die Resilienzreform von 2024 in Art. 93 und 94 GG geschrieben und gerade nicht in Art. 79 Abs. 3 GG.

Der Sonderfall Widerstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG

Und was ist mit Art. 20 Abs. 4 GG? Der Absatz gibt allen Deutschen ein Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, und zwar nur, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Diese Subsidiaritätsklausel gehört zur Norm, das Widerstandsrecht ist also ultima ratio. Der Absatz steht in Art. 20 GG, also müsste ihn Art. 79 Abs. 3 GG doch erfassen.

Tut er nach ganz überwiegender Ansicht nicht. Das Widerstandsrecht wurde erst 1968 eingefügt, war also selbst das Ergebnis einer Verfassungsänderung. Nach demselben Gedanken wie eben darf der verfassungsändernde Gesetzgeber seine Entscheidungen nicht dadurch änderungsfest machen, dass er sie in Art. 20 GG schreibt. Geschützt sind nur die Grundsätze, die der Verfassungsgeber dort niedergelegt hat. Die Gegenauffassung sieht das Widerstandsrecht als Ausfluss der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 GG und damit doch erfasst; überzeugender finde ich die herrschende Ansicht, weil sonst der Schutzumfang der Klausel zur Disposition des Geschützten stünde. Das Widerstandsrecht zählt übrigens zu den grundrechtsgleichen Rechten.

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Wenn du das Staatsorganisationsrecht gerade erst aufbaust, lohnt der Blick auf den kostenlosen Einstieg: Den kompletten BGB AT kannst du auf jurahilfe.de dauerhaft und ohne Zeitlimit kostenlos lernen, mit Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben. Ein guter Weg, das Lernsystem am eigenen Stoff auszuprobieren.

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Art. 146 GG: Kann eine neue Verfassung das Grundgesetz ablösen?

Die Ewigkeitsklausel sperrt den Weg über die Verfassungsänderung. Einen anderen Weg lässt das Grundgesetz ausdrücklich offen.

Was Art. 146 GG erlaubt

Nach Art. 146 GG verliert dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Das ist der Fall einer Totalrevision: An die Stelle der bestehenden Ordnung tritt eine neue Verfassung.

Der Unterschied ist der Akteur. Eine Verfassungsänderung nach Art. 79 GG trifft der verfassungsändernde Gesetzgeber, also ein verfasstes Organ. Eine neue Verfassung nach Art. 146 GG beschließt die verfassungsgebende Gewalt, der pouvoir constituant. Für ihn gilt Art. 79 Abs. 3 GG dem Wortlaut nach nicht.

Der Streit um die verfassungsgebende Gewalt

Ob das wirklich so ist, gehört zu den schöneren Streitfragen des Verfassungsrechts. Ein Teil der Lehre spricht Art. 146 GG nach der Wiedervereinigung praktisch jeden eigenständigen Gehalt ab und hält Art. 79 Abs. 3 GG auch für jede künftige Verfassung für verbindlich. Josef Isensee nannte Art. 146 GG eine „Zeitbombe im Verfassungsgehäuse“, Peter Lerche einen „Sprung ins Dunkle“.

Horst Dreier hält dagegen. Das Grundgesetz treibe die Selbstverewigung des Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf die Spitze, sondern kenne nach wie vor eine Alternative zu sich selbst; er sieht darin eine kluge Selbstbeschneidung des Verfassungsstaates. Das Bundesverfassungsgericht hält Art. 146 GG für wirksam und hat im Lissabon-Urteil ausdrücklich offengelassen, ob die verfassungsgebende Gewalt an die geschützten Grundsätze gebunden ist, etwa wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit. Die Reichweite der verfassungsgebenden Gewalt ist damit die eigentliche offene Flanke der Ewigkeitsklausel.

Für die Klausur reicht meist: Art. 146 GG erwähnen, den Streit in zwei Sätzen andeuten, Position beziehen. Wer den Weg über Art. 146 GG als Umgehung der Ewigkeitsklausel darstellt, hat den Punkt verfehlt; es geht um zwei verschiedene Gewalten, nicht um zwei Verfahren für dieselbe.

Fazit: eine schmale, aber harte Grenze

Art. 79 Abs. 3 GG ist keine allgemeine Reformbremse. Die Klausel zieht eine schmale Linie um die Menschenwürde, die Staatsstrukturprinzipien und die Bundesstaatlichkeit, und innerhalb dieser Linie bleibt der verfassungsändernde Gesetzgeber frei. Genau diese Kombination macht sie in der Klausur anspruchsvoll: Der Prüfungspunkt ist fast nie, ob ein Grundsatz betroffen ist, sondern ob er preisgegeben oder nur umgestaltet wird.

Wer das Staatsorganisationsrecht als zusammenhängendes System lernt, hat es an dieser Stelle leichter, weil die Ewigkeitsklausel fast alle anderen Prinzipien einmal berührt. Ein guter Ort dafür sind die aufeinander aufbauenden Lernpfade auf jurahilfe.de, in denen Skript, Karteikarten und Fallübung am selben Thema hängen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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