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Fraktion: Fraktionszwang, Fraktionsdisziplin & Ausschluss

Blick von der Besucherempore auf einen gefüllten Plenarsaal, die Abgeordneten sitzen in durch Gänge getrennten Blöcken

Abgeordneter A stimmt über Monate gegen die Linie seiner Fraktion und greift sie dabei öffentlich an. Die Fraktionsversammlung beschließt seinen Ausschluss. A sieht sein freies Mandat aus Art. 38 GG verletzt und zieht vor das Bundesverfassungsgericht. Er wird verlieren, sofern die Fraktion ihn vor dem Beschluss angehört hat. Den schwerwiegenden sachlichen Grund hat sie.

Eine Fraktion ist eine Vereinigung von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören oder solchen Parteien, die in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen (§ 10 GOBT). Sie ist die zentrale Handlungseinheit des Parlaments. Fast jedes Recht, das im Bundestag etwas bewirkt, setzt eine Fraktion voraus.

Für die Klausur im Staatsorganisationsrecht ist das Thema deshalb doppelt ergiebig: Es liefert saubere Definitionsfragen und gleichzeitig einen echten Konflikt, nämlich das Spannungsfeld zwischen Fraktionsdisziplin und freiem Mandat.

Auf einen Blick:

  • Fraktionsmindeststärke sind fünf Prozent der gesetzlichen Mitgliederzahl, aufgerundet. Im 21. Deutschen Bundestag mit 630 Sitzen sind das 32 Abgeordnete.
  • Das Grundgesetz nennt die Fraktionen an genau einer Stelle, in Art. 53a Abs. 1 S. 2 GG zum Gemeinsamen Ausschuss. Ihre Rechtsstellung folgt aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und der Geschäftsordnungsautonomie.
  • Fraktionsdisziplin ist zulässig, Fraktionszwang nicht. Die Grenze verläuft zwischen freiwilliger Unterordnung und der Möglichkeit, den Abgeordneten zu einem Stimmverhalten zu zwingen.
  • Seit dem 1. November 2025 regelt § 10a BTGO die Gruppe erstmals in einer eigenen Norm, mit einem echten Anerkennungsanspruch in Absatz 2.
  • Der Fraktionsausschluss braucht ein geordnetes Verfahren mit Anhörung und einen schwerwiegenden sachlichen Grund. Das Gericht prüft nur auf Evidenz und Willkür.

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Was ist eine Fraktion im Deutschen Bundestag?

Eine Fraktion ist der parlamentarische Zusammenschluss von Abgeordneten mit gleichgerichteten politischen Zielen. Über sie laufen die Interessen und Ziele ihrer Mitglieder zusammen, und über sie verteilt sich die Arbeit im Parlament auf Fachleute. Erst das macht den Bundestag entscheidungsfähig. Ohne Fraktionen säßen dort über 600 Einzelkämpfer nebeneinander.

Diese Bündelung politischer Interessen ist kein Sonderfall des Bundestages. In der Bundesrepublik Deutschland gilt sie auf allen Ebenen. Auch in einem Landtag oder in einem Gemeinderat können Mandatsträger eine Fraktion bilden, sobald sie die dort geltende Mindestzahl erreichen. Den Abgeordneten einer Fraktion stehen deutlich mehr Wirkungsmöglichkeiten offen als einem Einzelnen.

Hände mehrerer Personen an einem langen Konferenztisch, eine notiert mit Füllfederhalter auf einer Tagesordnung
Abb. 1: Fraktionssitzung, in der die Positionen für das Plenum vorbereitet werden.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt Fraktionen als „Teile und ständige Gliederungen des Bundestages, die durch dessen Geschäftsordnung anerkannt und mit eigenen Rechten ausgestattet sind“ und als „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens“ (BVerfGE 20, 56, 104 f.). In einer späteren Entscheidung nennt es sie „von der Verfassung anerkannte Teile eines Verfassungsorgans“ (BVerfGE 43, 142, 147). In der Literatur heißt der Bundestag deshalb häufig Fraktionenparlament. Als Verfassungsorgan wirkt der Bundestag auch außerhalb seiner eigenen Sitzungen: Alle seine Mitglieder bilden zugleich die eine Hälfte der Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt. Wie sich die Fraktionen in den Aufbau des Parlaments einfügen, zeigt die Wissensseite zum Bundestag nach Art. 38 ff. GG.

Fraktion und Partei: wo der Unterschied liegt

Die Fraktion ist nicht die Partei. Sie ist deren Arbeits- und Machtbasis im Parlament. Die Partei ist eine private Vereinigung. Sie wirkt nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mit und führt Wahlkämpfe. Die Fraktion dagegen vereinigt gewählte Mandatsträger und existiert nur innerhalb des Parlaments.

Rechtlich ist die Fraktion von ihrer Partei unabhängig. Ihre Rechte leitet sie aus dem Status ihrer Mitglieder ab, also aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, nicht aus Art. 21 GG. Das ist mehr als Begriffsklauberei. In der Klausur scheitert die Berufung auf Art. 21 GG regelmäßig daran, dass zwischen Partei und Fraktion keine rechtlich normierte Verbindung besteht. Vertiefend dazu die Wissensseite zu den Parteien nach Art. 21 GG.

Ein praktisches Beispiel für die Trennung liefert die Fraktionsgemeinschaft von CDU und CSU. Zwei Parteien, eine Fraktion. Möglich ist das, weil die CSU nur in Bayern antritt und die CDU nur in den übrigen Ländern, die beiden also in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.

Warum das Grundgesetz die Fraktionen fast nicht erwähnt

Wer im Grundgesetz nach den Fraktionen sucht, findet genau eine Stelle. Art. 53a Abs. 1 S. 2 GG regelt den Gemeinsamen Ausschuss. Die Abgeordneten dort werden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt. Einen eigenen Artikel mit Definition und Rechtekatalog gibt es nicht.

Aber was folgt daraus? Nichts über ihre Bedeutung. Die herrschende Ansicht sieht die Fraktionen als von der Verfassung vorausgesetzt an. Der Verfassungsgeber kannte sie aus der Weimarer Republik, deren Reichstagsgeschäftsordnung sie 1922 formal anerkannt hatte. Er nahm sie als selbstverständlichen Bestandteil parlamentarischer Arbeit hin. Ihre Rechtsgrundlage bauen zwei andere Normen. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gibt dem einzelnen Abgeordneten das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen (sogenanntes Assoziationsrecht). Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG gibt dem Bundestag die Geschäftsordnungsautonomie, um diesen Zusammenschluss auszugestalten.

Fraktionen als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens

An der Formel des Bundesverfassungsgerichts hängen konkrete Rechtsfolgen. Als ständige Gliederungen des Bundestages sind Fraktionen nach § 63 BVerfGG im Organstreitverfahren parteifähig. Ihre eigenen Rechte können sie deshalb selbst einklagen. Und weil sie Teile des Organs Bundestag sind, dürfen sie nach § 64 Abs. 1 BVerfGG sogar dessen Rechte im eigenen Namen geltend machen.

Diese drei Sätze sind der Grund, warum das Fraktionsrecht in Klausuren fast immer über das Organstreitverfahren läuft. Der Fraktionsstatus entscheidet über die Zulässigkeit, bevor irgendjemand zur Begründetheit kommt.

Wann bilden Abgeordnete eine Fraktion? § 10 GOBT

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Die Abgeordneten müssen mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages stellen. Und sie müssen derselben Partei angehören oder Parteien, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Fehlt eine der beiden, entsteht die Fraktion nur mit Zustimmung des Bundestages. Die Kurzfassung mit Definition und Rechten steht auf der Wissensseite zu den Fraktionen nach §§ 10 ff. GOBT.

§ 10 Abs. 1 GOBT (amtlich seit dem 1. November 2025: § 10 BTGO)

„Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.“

Mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages

Die Fünfprozenthürde rechnet sich aus der gesetzlichen Mitgliederzahl, aufgerundet. Sie wandert deshalb mit der Größe des Parlaments. In der 19. Wahlperiode brauchte eine Fraktion bei 709 Sitzen 36 Abgeordnete, in der 20. Wahlperiode bei 736 Sitzen 37. Seit der Wahlrechtsreform hat der Bundestag 630 Sitze, die Fraktionsmindeststärke liegt damit bei 32 Abgeordneten.

Warum überhaupt eine Hürde? Der Bundestag darf im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie seine eigene Arbeitsfähigkeit sichern. Fraktionsrechte kosten Redezeit, Ausschusssitze und Geld; sie sollen nur Gruppierungen mit einem gewissen politischen Gewicht zufallen. Bis 1969 lag die Schwelle übrigens bei 15 Abgeordneten, erst der Beschluss vom 27. März 1969 stellte auf die Prozentregel um.

Zeitstrahl: Die Fraktionsmindeststärke im Bundestag lag 1990 bei 34 und liegt seit 2025 bei 32 Abgeordneten
Abb. 2: Die Fraktionsmindeststärke wandert mit der Größe des Bundestages.

Homogenitätsgebot: derselben Partei angehören oder nicht miteinander im Wettbewerb stehen

Die zweite Voraussetzung heißt Homogenitätsgebot. Sie verhindert, dass sich Abgeordnete verschiedenster politischer Richtungen allein deshalb zusammenschließen, um Fraktionsrechte abzugreifen. Eine Fraktion soll eine Tendenzgemeinschaft sein, in der die politische Richtung schon vor dem Zusammenschluss übereinstimmt.

Die zweite Variante („solchen Parteien angehören, die … in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen“) ist auf die CDU/CSU-Fraktion zugeschnitten. Sie greift auch sonst, etwa historisch bei der Föderalistischen Union aus Bayernpartei, Zentrum und SSW im ersten Bundestag.

Beispiel: Die Abgeordneten A, B und C verlassen die 33 Mitglieder starke D-Fraktion und treten einer Partei bei, die mit der D-Partei bei Landtagswahlen konkurriert. Damit fällt beides weg, die Mindeststärke und die Homogenität.

Deutscher Bundestag: welche Fraktionen es zurzeit gibt

Zurzeit bestehen im Bundestag fünf Fraktionen: CDU/CSU, AfD, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Bei der Konstituierung am 25. März 2025 verteilten sich die 630 Sitze so: CDU/CSU 208, AfD 152, SPD 120, Bündnis 90/Die Grünen 85, Die Linke 64, dazu ein fraktionsloser Abgeordneter des SSW. CDU/CSU und SPD tragen die Bundesregierung, die übrigen bilden die Opposition. Jede Fraktion wird vom Fraktionsvorsitzenden geführt und gibt sich nach § 56 Abs. 2 AbgG eine eigene Geschäftsordnung.

Die Zusammensetzung schwankt innerhalb einer Wahlperiode. In der 20. Wahlperiode löste sich die Fraktion Die Linke im Dezember 2023 auf. Am 2. Februar 2024 beschloss der Bundestag die Rechtsstellung zweier Gruppen: Die Linke mit 28 und BSW mit 10 Mitgliedern (BT-Drs. 20/10219 und 20/10220). Nach der Wahl 2025 hat Die Linke wieder Fraktionsstärke.

Anerkennung durch den Bundestag und Erlöschen des Fraktionsstatus

Die Bildung einer Fraktion ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen, mit Bezeichnung sowie den Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste (§ 10 Abs. 2 GOBT). Die Mitglieder der Fraktionen werden also namentlich gemeldet. Wer keiner Fraktion angehören will, bleibt fraktionslos. Gäste zählen bei der Reihenfolge der Fraktionen nicht mit, wohl aber bei den Stellenanteilen (§ 10 Abs. 3 GOBT). Der Präsident prüft fortlaufend, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Enden kann der Fraktionsstatus auf drei Wegen, die § 62 Abs. 1 AbgG aufzählt: mit dem Erlöschen des Status, durch Auflösung und mit dem Ende der Wahlperiode. In den ersten beiden Fällen findet eine Liquidation statt, und übrig gebliebene staatliche Geldleistungen fließen an den Bundeshaushalt zurück (§ 62 Abs. 4 AbgG). Der dritte Fall ist der Regelfall, weil jede Fraktion mit der Wahlperiode endet; konstituiert sich innerhalb von 30 Tagen eine Nachfolgefraktion derselben Partei, ist sie Rechtsnachfolgerin und die Liquidation entfällt.

Hinweis

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Fraktion, Gruppe oder fraktionslos? § 10a BTGO seit November 2025

Wer die Fraktionsmindeststärke verfehlt, steht nicht rechtlos da. Die Geschäftsordnung kennt eine Zwischenstufe, die Gruppe, und darunter den fraktionslosen Abgeordneten mit einem Kernbestand eigener Rechte. Diese drei Statusstufen bestimmen, wie viel ein Abgeordneter im Parlament tatsächlich bewegen kann.

Die Gruppe von Abgeordneten unterhalb der Fraktionsmindeststärke

Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern des Bundestages, der die Fünfprozenthürde nicht erreicht und deshalb als Gruppe anerkannt wird. Ihre Rechte bestimmt grundsätzlich der Bundestag durch Beschluss, meist orientiert an den Fraktionsrechten und um Grundbetrag und einzelne Befugnisse gekürzt.

Was eine Gruppe konkret bekommt, zeigt der Beschluss vom 2. Februar 2024 zur Gruppe Die Linke (BT-Drs. 20/10219). Sie durfte ordentliche und stellvertretende Mitglieder in die Fachausschüsse entsenden, dort mit den Rechten einer Fraktion im Ausschuss. Dazu kamen ein Mitglied im Ältestenrat und das Recht auf Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge. Begrenzt war der Rest: bis zu zehn Große oder Kleine Anfragen im Monat, zwei Aktuelle Stunden im Jahr, Redezeit orientiert an ihrer Stärke. Geld- und Sachleistungen erhielt die Gruppe entsprechend § 58 AbgG, den Grundbetrag samt Oppositionszuschlag allerdings nur zur Hälfte.

Vergleichsraster: Fraktion hat alle sechs geprüften Rechte voll, die Gruppe nur nach Bundestagsbeschluss, fraktionslose Abgeordnete nur die beratende Ausschussmitwirkung
Abb. 3: Welche Rechte an Fraktion, Gruppe und fraktionslosem Status hängen.

Was die Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geändert hat

Am 16. Oktober 2025 hat der Bundestag eine Neufassung seiner Geschäftsordnung beschlossen (BGBl. 2025 I Nr. 250), in Kraft seit dem 1. November 2025. Auf gesetze-im-internet.de läuft sie seither unter der Kurzbezeichnung BTGO; im Studium und in der Ausbildungsliteratur bleibt GO-BT beziehungsweise GOBT die gebräuchliche Abkürzung. Beide Zitierweisen meinen dasselbe Regelwerk.

Für die Fraktionen ist eine Änderung wichtig: Die Gruppenregelung stand früher als Absatz 4 im § 10 GOBT und hat mit § 10a BTGO eine eigene Norm bekommen. Absatz 1 übernimmt den alten Wortlaut. Neu ist Absatz 2, und der hat es in sich.

§ 10a Abs. 2 BTGO

„Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn nach dem Berechnungssystem für die Fraktionen (§ 12) ein Stellenanteil für einen Ausschuss oder ein parlamentarisches Gremium auf die Gruppe entfallen würde. In diesem Fall stehen der Gruppe und ihren Mitgliedern die Rechte einer Fraktion und der fraktionsangehörigen Mitglieder in dem betreffenden Ausschuss oder Gremium zu.“

Aus dem Ermessen des Bundestages wird damit eine gebundene Entscheidung: „ist anzuerkennen“. Wer rechnerisch einen Ausschusssitz erreicht, hat einen Anspruch auf Anerkennung und in diesem Ausschuss die Rechte einer Fraktion. Damit hat der Bundestag nachvollzogen, was das Bundesverfassungsgericht schon 1991 entschieden hatte. Er verletzte die Rechte der Gruppe PDS/Linke Liste aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, indem er ihr die Rechte einer Fraktion im Ausschuss vorenthielt. Und zwar so weit, wie die Gruppe nach ihrer Mitgliederzahl zu einer Vertretung berechtigt war (BVerfG, Urt. v. 16.07.1991, 2 BvE 1/91). Über weitergehende Rechte entscheidet weiterhin der Bundestag.

Für die Klausur heißt das: Wer den Gruppenstatus prüft, zitiert § 10a BTGO und trennt sauber zwischen dem gebundenen Anspruch aus Absatz 2 und dem Ermessen aus Absatz 1. Viele Lehrbücher und Onlinequellen stehen hier noch auf dem alten Stand und verweisen auf § 10 Abs. 4 GOBT.

Der fraktionslose Abgeordnete und die Wüppesahl-Entscheidung

Der Leitfall stammt von 1989. Thomas Wüppesahl war über die Landesliste der Grünen in den Bundestag eingezogen, hatte die Partei verlassen und wurde aus der Fraktion ausgeschlossen. Als fraktionsloser Abgeordneter klagte er unter anderem auf einen Ausschusssitz, eigene Initiativrechte und Redezeit.

Das Bundesverfassungsgericht gab ihm teilweise recht (BVerfGE 80, 188). Kernaussage: Auch der fraktionslose Abgeordnete hat einen Kernbestand an Rechten, der nicht von der Fraktionszugehörigkeit abhängt. Ihm die Mitgliedschaft in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht vollständig zu verweigern, verletzt Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Ein Stimmrecht im Ausschuss bekommt er dagegen nicht, denn das würde das Stärkeverhältnis des Plenums verzerren.

Inzwischen steht das Ergebnis in der Geschäftsordnung selbst. Nach § 57 Abs. 2 S. 2 GOBT benennt der Präsident fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder. Beratend heißt: mit Rede- und Antragsrecht, ohne Stimme. Die Norm setzt Wüppesahl also eins zu eins um, und wer sie in der Klausur zitiert, spart sich den Umweg über die Herleitung.

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Praktisch bleibt der Verlust trotzdem erheblich. Ohne Fraktion sinkt die Redezeit. Gesetzentwürfe und Große Anfragen lassen sich nicht mehr allein einbringen, denn §§ 75, 76 GOBT verlangen eine Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages. Und in einen Untersuchungsausschuss entsendet immer die Fraktion. Diese Einbuße macht den Fraktionsausschluss zu einem Eingriff, der gerichtlich überprüfbar ist.

Ein Abgeordneter sitzt allein am äußeren Ende einer Sitzreihe, dahinter eine dicht besetzte Sitzgruppe
Abb. 4: Ohne Fraktion bleibt das Mandat, der Einfluss auf das Verfahren schrumpft.

Welche Rechte haben Fraktionen im Bundestag?

Fraktionen haben Antrags- und Initiativrechte, Redezeit im Plenum, Stellenanteile in den Ausschüssen, Personal- und Sachmittel aus dem Bundeshaushalt sowie die Befugnis, vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen. Die Einzelrechte verteilen sich über die gesamte Geschäftsordnung; § 55 Abs. 1 AbgG fasst die Funktion zusammen: Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

Antragsrechte, Gesetzesinitiative und Redezeit im Plenum

Art. 76 Abs. 1 GG erlaubt Gesetzesvorlagen „aus der Mitte des Bundestages“. Wer damit gemeint ist, konkretisiert die Geschäftsordnung: Nach §§ 76 Abs. 1, 75 Abs. 1 lit. a GOBT bringt eine Fraktion oder eine Gruppe in Fraktionsstärke den Entwurf ein, nicht der einzelne Abgeordnete. Dieselbe Schwelle gilt an vielen weiteren Stellen: Große und Kleine Anfragen, Änderungsanträge in dritter Lesung (§ 85 Abs. 1 GOBT), namentliche Abstimmung (§ 52 GOBT), Zitierrecht gegenüber der Regierung (§ 42 GOBT), Aktuelle Stunde (§ 106 GOBT).

Das ist der praktische Grund, warum Abgeordnete Fraktionen bilden. Allein kann ein Abgeordneter im parlamentarischen Verfahren kaum etwas anstoßen. Zusammen mit 31 weiteren stehen ihm dieselben Initiativrechte offen wie jeder anderen Fraktion.

Stellenanteile in den Ausschüssen und der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit

§ 12 GOBT ordnet an, dass Ältestenrat und Ausschüsse im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen besetzt werden. Dahinter steht ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der über den Wortlaut hinausreicht: die Spiegelbildlichkeit. Jeder Ausschuss muss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und dessen politische Gewichtung widerspiegeln, weil er Aufgaben des Plenums übernimmt.

Der Grundsatz greift überall dort, wo das Plenum Aufgaben delegiert: Fachausschüsse, Ältestenrat, Enquete-Kommissionen, Untersuchungsausschüsse und das Parlamentarische Kontrollgremium nach Art. 45d GG. Wie weit er reicht, ist umstritten. Ob von Verfassungs wegen jede Fraktion in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss, wird im Schrifttum überwiegend bejaht. In der Praxis umgeht man die Frage. Die Ausschussgrößen werden von vornherein passend gewählt. Die Mitglieder benennt nach § 57 Abs. 2 S. 1 GOBT die Fraktion, nicht das Plenum.

Geld- und Sachleistungen nach § 58 AbgG

Fraktionen finanzieren ihre Arbeit aus dem Bundeshaushalt. § 58 Abs. 1 AbgG gibt ihnen dafür einen Rechtsanspruch. Absatz 2 nennt die drei Bestandteile: einen Grundbetrag für jede Fraktion, einen Betrag für jedes Mitglied und einen Oppositionszuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt. Die Höhe legt der Bundestag jährlich fest.

Zwei Grenzen sind klausurrelevant. Die Mittel dürfen nur für Fraktionsaufgaben verwendet werden, eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig (§ 58 Abs. 4 AbgG). Und die Fraktionen führen Bücher, legen Rechnung und unterliegen der Prüfung (§§ 59 bis 61 AbgG). Zur Öffentlichkeitsarbeit hat der Gesetzgeber zuletzt ausdrücklich Stellung bezogen. § 55 Abs. 3 AbgG, eingefügt durch das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 23. Dezember 2024, stellt klar: Sie unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Sechs Wochen vor einer Wahl braucht sie aber einen besonderen parlamentarischen Anlass.

Die Fraktion im Organstreitverfahren und die Prozessstandschaft

Eine Fraktion kann vor dem Bundesverfassungsgericht zweierlei geltend machen. Erstens ihre eigenen Rechte: Als in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattetes Organteil ist sie nach § 63 BVerfGG parteifähig. Zweitens die Rechte des Bundestages im eigenen Namen, § 64 Abs. 1 BVerfGG spricht von dem „Organ, dem er angehört“. Diese Prozessstandschaft ist das wirksamste Instrument der parlamentarischen Minderheit.

Sie wirkt sogar gegen die eigene Mehrheit: Eine Fraktion darf Rechte des Bundestages auch dann einklagen, wenn die Bundestagsmehrheit das Verhalten der Bundesregierung billigt oder das Vorgehen der Fraktion missbilligt (BVerfGE 70, 324, 350 ff.). Sinn ist der Schutz vor „gemeinsamen Verfassungsverletzungen“ von Regierung und Mehrheit zulasten der Minderheit. Dem einzelnen Abgeordneten steht diese Befugnis nicht zu. Wie das Verfahren im Einzelnen aufgebaut wird, zeigt die Wissensseite zum Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; zur Rolle des Gerichts der Artikel zum Bundesverfassungsgericht und seinen Aufgaben.

Eine Grenze zog das Gericht 2016. Die Oppositionsfraktionen der 18. Wahlperiode wollten die grundgesetzlichen Quoren für Minderheitenrechte auf ihre gemeinsame Stärke abgesenkt sehen. Das Bundesverfassungsgericht erkannte einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition an. Spezifische Oppositionsfraktionsrechte lehnte es trotzdem ab. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG steht ihnen entgegen, weil er alle Abgeordneten gleich behandelt, und die Quoren des Drittels und des Viertels hat der Verfassungsgeber bewusst so gesetzt (BVerfG, Urt. v. 03.05.2016, 2 BvE 4/14).

Tipp

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Rechtsnatur der Fraktion: rechtsfähige Vereinigung nach § 54 AbgG

Nach § 54 Abs. 1 AbgG sind die Fraktionen rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Sie können klagen und verklagt werden (Abs. 2), sind aber nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus (Abs. 3). Damit hat der Gesetzgeber 1995 einen jahrzehntealten Theorienstreit weitgehend entschärft.

Achtung bei älteren Quellen: Der Abschnitt über die Fraktionen stand bis zum 18. Oktober 2021 in den §§ 45 bis 54 AbgG. Seither ist es der Zwölfte Abschnitt mit den §§ 53 bis 62 AbgG. Viele Lehrbücher, Skripte und Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste zitieren noch die alte Zählung, etwa „§ 46 AbgG“ für die Rechtsstellung. Wer in der Klausur die alte Nummer schreibt, zitiert eine Vorschrift, die unter dieser Nummer nicht mehr existiert.

Der Streit um die Rechtsnatur der Fraktionen

Wie ordnet man ein Gebilde ein, das Arbeitsverträge schließt und gleichzeitig Verfassungsorgane verklagt? Eine frühe Ansicht sah in der Fraktion einen nicht rechtsfähigen Verein des bürgerlichen Rechts. Dagegen spricht schon § 2 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG. Er nimmt die Fraktionen des Deutschen Bundestages ausdrücklich vom Vereinsbegriff aus. Dazu kommt die Herleitung ihrer Stellung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.

Heute wird ganz überwiegend auch eine öffentlich-rechtliche Natur anerkannt. Die Einordnung im Detail bleibt uneinheitlich: Organ oder Organteil des Bundestages, Staatsorgan eigener Art, Verein des öffentlichen Rechts oder duale Rechtsnatur. Ich halte den Streit für weitgehend ausgetragen. Praktische Folgen hat er kaum noch, seit § 54 AbgG die Rechtsfähigkeit und die Prozessfähigkeit ausdrücklich anordnet, und das Bundesverfassungsgericht selbst legt sich nicht fest.

Relevant bleibt die Frage an einer Stelle, nämlich beim Fraktionsausschluss: Ist der Streit zwischen Abgeordnetem und Fraktion verfassungsrechtlich oder privatrechtlich? Dazu unten mehr.

Was aus § 54 AbgG praktisch folgt

Die Fraktion ist Arbeitgeberin ihrer Mitarbeitenden und tritt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht auf. Ihre Angestellten trifft nach § 57 AbgG eine Verschwiegenheitspflicht, die auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortwirkt; eine Aussagegenehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.

Beim Ende der Fraktion greift ein eigenes Liquidationsverfahren nach § 62 AbgG. Die Fraktion gilt bis zum Abschluss der Liquidation als fortbestehend, die Liquidatoren beenden die laufenden Geschäfte und befriedigen die Gläubiger, und was von den staatlichen Geldleistungen übrig bleibt, geht an den Bundeshaushalt zurück. Wer das mit dem Vereinsrecht vergleicht, erkennt die Anleihen sofort; § 62 Abs. 6 AbgG verweist für die Gläubigersicherung sogar direkt auf § 52 BGB.

Fraktionsdisziplin oder Fraktionszwang? Die Grenze des freien Mandats

Fraktionsdisziplin ist die freiwillige Unterordnung des Abgeordneten unter Mehrheitsbeschlüsse seiner Fraktion und zulässig. Fraktionszwang meint die rechtliche oder faktische Möglichkeit, ihn zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu zwingen, und ist mit dem freien Mandat unvereinbar (BVerfGE 10, 1, 15; 112, 118, 135). Die Grenze verläuft zwischen Erwartung und Zwang.

Stufenleiter: Fraktionsbeschluss, Erwartung und Entzug eines Ausschusssitzes sind zulässige Fraktionsdisziplin, Drohung und Blankoverzicht überschreiten die Grenze des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
Abb. 5: Wo die zulässige Fraktionsdisziplin in den unzulässigen Fraktionszwang übergeht.

Das freie Mandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sagt es in einem Satz: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daraus folgt die sachliche und persönliche Unabhängigkeit von der Partei und vom Wählerwillen. Wer bei einer Sachfrage anders abstimmt, als seine Partei oder seine Wähler es erwarten, handelt nicht pflichtwidrig, sondern übt sein Mandat aus.

Das freie Mandat verleiht einen verfassungsrechtlichen Status, der gegenüber anderen Verfassungsorganen ähnlich einem Grundrecht durchsetzbar ist. Für die Klausur folgt daraus ein brauchbarer Aufbau: Eine mögliche Verletzung des freien Mandats lässt sich wie eine Grundrechtsverletzung in den Schritten Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung prüfen. Und weil Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vor Aufträgen und Weisungen jeder Art schützt, kann auch die Fraktion als nichtstaatlicher Akteur eingreifen. Art. 48 Abs. 2 S. 2 GG bestätigt das für den Bereich des Arbeitgebers. Vertiefend die Wissensseite zu den Bundestagsabgeordneten und ihrem Status.

Zulässige Fraktionsdisziplin: freiwillige Unterordnung

Fraktionsbeschlüsse über das Abstimmungsverhalten sind rechtlich nur Empfehlungen. Niemand kann einen Abgeordneten zwingen, ihnen zu folgen. Trotzdem ist die Erwartung geschlossenen Auftretens legitim. Nur eine geschlossene Fraktion ist entscheidungs- und handlungsfähig. Öffentliche Auseinandersetzungen liest die Wählerschaft als Zerstrittenheit, und das schadet der ganzen Partei.

Deshalb dürfen Fraktionen Verfahrens- und Verhaltensregeln aufstellen und deren Nichteinhaltung sanktionieren, etwa durch den Entzug eines Ausschusssitzes oder einer fraktionsinternen Funktion. Diese Befugnis folgt aus § 56 Abs. 1 AbgG, der die Fraktionen zugleich verpflichtet, ihre Organisation an den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie auszurichten. Das bedeutet auch: Abweichende Meinungen und deren öffentliche Äußerung müssen bis zu einem gewissen Grad ertragen werden.

Unzulässiger Fraktionszwang: Druck auf die Abstimmung

Der Fraktionszwang beginnt dort, wo Druckmittel eingesetzt werden, die in einem verwerflichen Verhältnis zur bezweckten Mandatsausübung stehen: Drohung mit einem empfindlichen Übel, Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses, sonstiger wirtschaftlicher oder politischer Druck.

Das anschaulichste Beispiel liefert die Weimarer Republik. Die KPD ließ sich von ihren Abgeordneten für den Fall der Zuwiderhandlung Blankoerklärungen über den Verzicht auf das Mandat ausstellen. Wer von der Linie abwich, konnte damit aus dem Parlament entfernt werden. Nach heutigem Verfassungsrecht wäre eine solche Vorlage nichtig, weil sie das freie Mandat in seinem Kern aushöhlt. Wie das Grundgesetz an vielen Stellen aus den Erfahrungen jener Jahre gelernt hat, zeigt der Artikel dazu, wie das Grundgesetz auf die Schwächen der Weimarer Verfassung reagierte.

Eine Hand unterschreibt am unteren Rand eines sonst leeren Blattes, daneben Tintenfass und Schreibtischlampe
Abb. 6: Eine Blankoerklärung über den Mandatsverzicht, unterschrieben lange vor dem Ernstfall.

Gewissensentscheidungen und die Freigabe der Abstimmung

Bei Fragen von hohem ethischen Gewicht gibt die Fraktionsführung die Abstimmung regelmäßig frei. Jeder Abgeordnete stimmt dann ohne jede Loyalitätserwartung nach seinem Gewissen. Klassische Beispiele sind die Abstimmung über die Ehe für alle, Fragen des Schwangerschaftsabbruchs, die Verlängerung der Verjährungsfrist für NS-Verbrechen und Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Interessant ist, was diese Praxis über die Rechtslage aussagt. Die Freigabe wäre überflüssig, wenn Fraktionsbeschlüsse rechtlich bindend wären. Sie ist ein politisches Instrument und bestätigt gerade dadurch die Geltung des freien Mandats.

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Fraktionsausschluss: Voraussetzungen und Aufbau in der Klausur

Der Fraktionsausschluss ist zulässig, wenn er in einem geordneten Verfahren mit Anhörung des Betroffenen erfolgt und ein schwerwiegender sachlicher Grund vorliegt. Rechtsgrundlage ist nach herrschender Ansicht Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG selbst, weil die übrigen Fraktionsmitglieder ihr Mandat nur in einer arbeitsfähigen Fraktion ausüben können. Das Gericht prüft die Entscheidung nur auf Evidenz und Willkür.

Prüfungsschema für das Organstreitverfahren gegen den Fraktionsausschluss

Der ausgeschlossene Abgeordnete wehrt sich im Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Zwei Punkte der Zulässigkeit sind Standardprobleme.

PrüfungspunktProblem und Lösung
Beteiligtenfähigkeit Antragsteller§ 63 BVerfGG nennt nur „Teile“ der Organe. Nach der Rechtsprechung sind das die ständigen Gliederungen, also die Fraktionen. Der einzelne Abgeordnete ist jedenfalls „anderer Beteiligter“ nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 GG; die ranghöhere Norm zwingt zur weiten Auslegung des § 63 BVerfGG.
Beteiligtenfähigkeit AntragsgegnerinDie Fraktion ist ständige Gliederung des Bundestages und in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet, also tauglicher Antragsgegner.
AntragsgegenstandDer Ausschluss ist eine rechtserhebliche Maßnahme, weil Redezeit, Initiativrechte und das Stimmrecht im Ausschuss an der Fraktionszugehörigkeit hängen.
Verfassungsrechtlich oder privatrechtlich?Streit. Für privatrechtlich spricht § 54 Abs. 3 AbgG, für verfassungsrechtlich § 55 Abs. 1 AbgG. Herrschend ist die Doppelfunktion: Nur arbeitsrechtliche Fragen sind privatrechtlich, der Mandatsbezug ist verfassungsrechtlich.
AntragsbefugnisMöglich verletztes Recht ist Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Auf Art. 21 GG kann sich der Abgeordnete nicht berufen, weil zwischen Partei und Fraktion keine rechtlich normierte Verbindung besteht.
FristSechs Monate ab Kenntnis, § 64 Abs. 3 BVerfGG.

In der Begründetheit geht es dann um Schutzbereich, Beeinträchtigung und Rechtfertigung des Eingriffs in das freie Mandat.

Prüfungsschema in sechs Schritten vom Organstreit über die Antragsbefugnis aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG bis zur Evidenz- und Willkürkontrolle
Abb. 7: Der Prüfungsaufbau des Organstreits gegen einen Fraktionsausschluss.

Formelle Anforderungen: Zuständigkeit, Anhörung, Abstimmung

Über den Ausschluss entscheidet die Fraktionsversammlung, nicht der Vorstand. Das folgt aus dem Gewicht der Entscheidung und aus der Pflicht der Fraktionen, ihre Organisation an den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie auszurichten (§ 56 Abs. 1 AbgG).

Das Verfahren muss rechtsstaatliche Mindestanforderungen wahren. Der Antrag kommt aus dem Vorstand oder aus der Mitte der Fraktion. Der betroffene Abgeordnete wird schriftlich über den beabsichtigten Ausschluss und dessen Gründe unterrichtet, bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme, und diese Stellungnahme wird der gesamten Fraktion zugeleitet. Zur Sitzung ist rechtzeitig unter Angabe des Grundes zu laden. Ob geheim abzustimmen ist und ob die einfache Mehrheit genügt, ist umstritten; die Fraktionsgeschäftsordnung regelt es meist selbst.

Eine Frau im grünen Blazer spricht stehend zu einer sitzenden Runde in einem hellen Besprechungsraum
Abb. 8: Vor dem Ausschluss muss die Fraktionsversammlung den Betroffenen anhören.

Der wichtige Grund und die Evidenz- und Willkürkontrolle

Materiell braucht der Ausschluss einen wichtigen Grund. Verlangt ist eine Prognose: Aus dem bisherigen Verhalten muss sich ergeben, dass eine künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Für zurückliegendes Verhalten darf er dagegen nicht bestrafen. Anerkannt sind ein nachhaltig zerstörtes Vertrauensverhältnis, das Fehlen politischer Übereinstimmung und eine dauerhaft erschwerte Fraktionsarbeit.

Eine einzelne abweichende Abstimmung genügt regelmäßig nicht. Hier schlägt die Unterscheidung aus dem vorigen Abschnitt durch: Wer nur von der zulässigen Fraktionsdisziplin abweicht, gibt noch keinen wichtigen Grund. Wer der Fraktion dagegen dauerhaft und öffentlich in den Rücken fällt, untergräbt die gemeinsame Arbeitsgrundlage. Ein Verschulden muss ihm dabei nicht nachgewiesen werden. Für den Fall aus dem Einstieg heißt das: Wer über Monate gegen die Linie stimmt und die eigene Fraktion öffentlich angreift, liefert ihr den wichtigen Grund. Eine einzelne Gegenstimme hätte nicht gereicht. Die Schwelle liegt insgesamt niedriger als beim Parteiausschluss. § 10 Abs. 4 PartG ist auf die Fraktion weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Grund liegt im Unterschied der beiden Gebilde: Eine Partei kann den Widerspruch einzelner Mitglieder aushalten, eine Fraktion im Parlament ist auf Geschlossenheit angewiesen.

Der Fraktion steht bei alledem ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht beschränkt sich auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle. Es fragt, ob die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen und ob sie erheblich sind. Und ob die Fraktion ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, insbesondere ob eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Aktuelle Rechtsprechung zum Fraktionsausschluss

Auf Bundesebene ist der Fraktionsausschluss selten, auf Landes- und Kommunalebene dagegen ein Dauerthema. Die Landesverfassungsgerichte haben die Anforderungen präzisiert, zuletzt das Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 26.02.2026, LVerfG 1/26 e.A.). Ein aus der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ausgeschlossener Abgeordneter wollte den Ausschluss im Eilverfahren aussetzen lassen, weil er sonst seinen Sitz in einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss verliere.

Das Gericht wies den Antrag zurück. Zwei Sätze daraus lohnen sich zu merken. Erstens: Auf die Gründe für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses kommt es nicht an. Die Schuldfrage bleibt außen vor, es zählt allein, dass das Vertrauen zerstört ist (unter Verweis auf VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.10.2020, VGH O 52/20). Zweitens: Die Mitgliedschaft in einem Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG ist kein Individualrecht des Abgeordneten, sie setzt immer die Entsendung durch eine Fraktion voraus. Wer ausgeschlossen wird, scheidet dort aus.

Zu den formellen und materiellen Anforderungen im Einzelnen sind der Verfassungsgerichtshof Berlin (Urt. v. 04.07.2018, VerfGH 130/17) und das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein (Urt. v. 29.08.2019, LVerfG 1/19) die einschlägigen Leitentscheidungen. Für Fraktionen in Gemeinderäten und Kreistagen führt der Weg über die Verwaltungsgerichte, etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.08.2025, 1 S 936/25.

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Fazit: Was du zur Fraktion wissen musst

Die Fraktion verbindet die politischen Parteien mit der Arbeit im Parlament. Ihre Voraussetzungen stehen in § 10 GOBT, ihre Rechtsstellung in §§ 53 ff. AbgG, ihre Rechte verteilt über die ganze Geschäftsordnung. Die Grenze zieht Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Wer diese vier Anker im Kopf hat, ist für die allermeisten Klausurkonstellationen zum Thema gerüstet.

Zwei Punkte sind neu und in vielen Materialien noch nicht angekommen. § 10a BTGO regelt die Gruppe seit dem 1. November 2025 in einer eigenen Norm, mit einem echten Anerkennungsanspruch. Und die Fraktionsvorschriften des Abgeordnetengesetzes stehen seit Oktober 2021 in den §§ 53 bis 62 statt in den §§ 45 bis 54. Beides lässt sich mit einem Blick ins Gesetz prüfen. Schlag § 10a BTGO einfach einmal auf. Den Rest macht Übung am Fall, etwa mit den Lernpfaden im Staatsorganisationsrecht auf jurahilfe.de, die vom Skript über die Karteikarten bis zum Abschlusstest durchlaufen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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