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Bundesversammlung, Art. 54 GG: Wahl des Bundespräsidenten

Das Reichstagsgebäude in Berlin von vorn, Säulenportikus mit Giebelrelief und Freitreppe bei Tageslicht

Alle fünf Jahre kommt in Berlin ein Gremium zusammen, das zwischen zwei Wahlen gar nicht existiert. Es tagt einen Tag und entscheidet eine einzige Frage. Danach löst es sich wieder auf.

Dieses Gremium ist die Bundesversammlung. Nach Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG wählt sie den Bundespräsidenten ohne Aussprache; geheim gewählt wird nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz, mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. Sie besteht aus den Mitgliedern des Deutschen Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die die Volksvertretungen der Länder wählen. Derzeit sind das 1.260 Personen, und damit ist sie die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland.

Für das Staatsorganisationsrecht ist die Bundesversammlung ein dankbares Thema: überschaubar im Umfang, klar im Aufbau und mit ein paar Fallstricken, an denen sich in der Klausur gut zeigen lässt, wer genau gelesen hat.

Auf einen Blick:

  • Einzige Aufgabe: die Wahl des Bundespräsidenten. Sonst nichts, kein Gesetz, keine Debatte, keine Kontrolle.
  • Zusammensetzung: 630 Abgeordnete des Bundestages plus 630 Wahlleute der Länder, zusammen 1.260 Mitglieder.
  • Mehrheiten: in den ersten beiden Wahlgängen die absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (631 Stimmen), im dritten Wahlgang genügt die relative.
  • Ausspracheverbot: keine Rede, keine Kandidatenvorstellung, kein Rederecht der Mitglieder.
  • Nächster Termin: 30. Januar 2027, weil die Amtszeit von Frank-Walter Steinmeier am 18. März 2027 endet.

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Was ist die Bundesversammlung?

Die Bundesversammlung ist ein nichtständiges Verfassungsorgan des Bundes mit einer einzigen Aufgabe: der Wahl des Bundespräsidenten. Sie tritt nur zusammen, wenn ein neues Staatsoberhaupt zu wählen ist. Danach ist sie erledigt: Der Präsident des Bundestages erklärt sie für beendet, sobald der Gewählte die Wahl angenommen hat (§ 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten).

Ein Verfassungsorgan mit einer einzigen Aufgabe

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkung ausdrücklich festgehalten. Im Urteil vom 10. Juni 2014 heißt es im ersten Leitsatz, die Bundesversammlung habe nach Art. 54 Abs. 1 GG ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen (BVerfG, Urt. v. 10.06.2014, 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10, BVerfGE 136, 277). Kein Gesetzgebungsrecht, kein Fragerecht, keine Kontrollbefugnis. Man nennt sie deshalb ein Kreationsorgan: Sie schafft ein Amt, sie führt es nicht.

Blick von der Besuchertribüne in einen vollbesetzten Plenarsaal, Menschen suchen ihre Plätze in den halbrunden Sitzreihen
Abb. 1: Ein volles Plenum, kurz bevor die Sitzung beginnt

Diese Enge ist gewollt. Wer nur wählt, kann auch nur dabei etwas falsch machen. Und weil die Bundesversammlung nach der Wahl sofort wieder verschwindet, entsteht neben Bundestag und Bundesrat kein drittes dauerhaftes Gremium mit eigenem politischen Gewicht.

Warum die Bundesversammlung nicht ständig tagt

Sie hat keine Wahlperiode, keine Geschäftsordnung von Dauer und keine Mitglieder auf Zeit. Ihre Existenz hängt an einem einzigen Ereignis. Läuft die Amtszeit des Bundespräsidenten ab oder endet sie vorzeitig, beruft der Präsident des Bundestages sie ein. Er bestimmt auch Ort und Zeit des Zusammentritts (§ 1 BPräsWahlG). Danach ist sie wieder Geschichte.

Übrigens tagt sie nicht immer am selben Ort. 1949 kam sie in Bonn zusammen, zwischen 1954 und 1969 in Berlin, von 1974 bis 1989 wieder in Bonn, seit 1994 in Berlin, meist im Reichstagsgebäude. 2022 wich sie ins Paul-Löbe-Haus aus, weil im Reichstagsgebäude wegen der Pandemie-Abstände zu wenig Platz war.

Bundesversammlung, Deutscher Bundestag und Bundesrat im Vergleich

Drei Organe mit drei getrennten Aufgaben. Der Deutsche Bundestag ist das einzige unmittelbar vom Volk gewählte Verfassungsorgan des Bundes. Er beschließt Gesetze und wählt den Bundeskanzler. Der Bundesrat vertritt die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes. Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten, und sonst nichts.

OrganNormAufgabeDauer
BundestagArt. 38 ff. GGGesetze, Kanzlerwahl, Kontrolleständig, vier Jahre
BundesratArt. 50 ff. GGMitwirkung der Länderständig, ohne Wahlperiode
BundesversammlungArt. 54 GGWahl des Bundespräsidentennichtständig, einen Tag

Ein vierter Punkt betrifft den Amtseid. Den leistet der Bundespräsident nicht vor der Bundesversammlung, sondern nach Art. 56 GG vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zeitpunkt längst beendet. Wer alle Verfassungsorgane nebeneinander sehen will, findet sie auf der Wissensseite zu den obersten Bundesorganen.

Wer sitzt in der Bundesversammlung? Zusammensetzung und Mitglieder

Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Art. 54 Abs. 3 GG). Die eine Hälfte kommt also aus dem Bund, die andere aus den Ländern. Beide Hälften sind exakt gleich groß.

Proportionsleiste: Die Bundesversammlung hat 1.260 Mitglieder, je 630 aus dem Bundestag und von den Ländern, absolute Mehrheit 631 Stimmen
Abb. 2: Die Bundesversammlung besteht aus zwei exakt gleich großen Hälften

Die eine Hälfte: alle Mitglieder des Deutschen Bundestages

Hier gibt es nichts zu wählen. Wer dem Bundestag angehört, ist automatisch Mitglied der Bundesversammlung, ohne eigene Entscheidung und ohne Zustimmung. Maßgeblich ist die Mitgliedschaft am Tag des Zusammentritts. Auf die Zugehörigkeit zu einer Fraktion kommt es nicht an, auch fraktionslose Abgeordnete zählen mit.

Nach der Wahlrechtsreform hat der Bundestag eine feste gesetzliche Mitgliederzahl von 630 Abgeordneten. Das wirkt unmittelbar auf die Größe der Bundesversammlung durch, und zwar doppelt: Jeder Sitz im Bundestag erzeugt einen zweiten Sitz auf der Länderbank.

Die andere Hälfte: die Wahlleute der Volksvertretungen der Länder

Wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage zu wählen haben, stellt die Bundesregierung rechtzeitig fest und macht die Zahlen im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 2 Abs. 1 BPräsWahlG). Zwei Größen gehen in die Rechnung ein. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zueinander.

Ein Detail dieser Vorschrift lohnt einen zweiten Blick: Bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer unberücksichtigt (§ 2 Abs. 1 S. 3 BPräsWahlG, mit Verweis auf § 2 Abs. 1 AufenthG). Länder mit hohem Ausländeranteil stellen damit weniger Wahlleute, als ihre Einwohnerzahl vermuten ließe. Welches Zuteilungsverfahren die Bundesregierung dabei anwendet, schreibt das Gesetz nicht vor.

Die Landtage wählen ihre Mitglieder unverzüglich (§ 2 Abs. 2 S. 1 BPräsWahlG). Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, bleiben die auf das Land entfallenden Sitze schlicht unbesetzt. Die Bundesversammlung ist trotzdem beschlussfähig. Art. 54 Abs. 6 GG stellt auf die gesetzliche Mitgliederzahl ab, nicht auf die Zahl der Anwesenden.

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Wie viele Mitglieder die Bundesversammlung heute hat

Aktuell hat die Bundesversammlung 1.260 Mitglieder: 630 Abgeordnete des Bundestages und 630 von den Volksvertretungen der Länder gewählte Mitglieder. Damit ist sie die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik.

Die bisherigen Bundesversammlungen waren unterschiedlich groß, denn die Zahl schwankt mit der Größe des Bundestages. 2022 zählte die Bundesversammlung 1.472 Mitglieder, weil der Bundestag durch Überhang- und Ausgleichsmandate auf 736 Sitze angewachsen war. Wer in einem älteren Lehrbuch oder auf einer nicht gepflegten Seite die 1.472 liest, hat einen überholten Stand vor sich.

JahrMitgliederGewähltWahlgänge
1949804Theodor Heuss2
19691.036Gustav W. Heinemann3
19941.324Roman Herzog3
20101.244Christian Wulff3
20171.260Frank-Walter Steinmeier1
20221.472Frank-Walter Steinmeier1

Prominente ohne Mandat als Wahlleute

Die von den Ländern entsandten Mitglieder müssen den Volksvertretungen nicht angehören. Neben Landtagsabgeordneten wählen die Fraktionen regelmäßig ehemalige Politiker, Sportler, Künstler und andere Prominente auf ihre Vorschlagslisten. Ein Mandat braucht dafür niemand. Wählbar ist jede Person, die am Wahltag zum Bundestag wahlberechtigt ist.

Das ist rechtlich unbedenklich und politisch umstritten. Kritik gibt es vor allem an der Praxis, die Vorschlagslisten der Landtage auf die Fraktionen aufzuteilen. Wer so wählt, stimmt faktisch über einen Block ab statt über einzelne Personen, und das steht in Spannung zu den Grundsätzen der Verhältniswahl, die Art. 54 Abs. 3 GG vorschreibt. Für die Klausur ist das kein Prüfungspunkt, für das Verständnis des Gremiums aber lehrreich, weil es zeigt, wie viel Gestaltungsspielraum die Länder hier haben.

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Ablauf der Wahl des Bundespräsidenten: die drei Wahlgänge

Der Ablauf der Wahl steht in Artikel 54 Absatz 6 des Grundgesetzes und im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung von 1959, kurz BPräsWahlG. Gewählt wird geheim, mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln, in bis zu drei Wahlgängen. Die Sitzung leitet der Präsident des Bundestages (§ 8 BPräsWahlG).

Wahlvorschläge nach § 9 BPräsWahlG

Vorschlagen darf jedes Mitglied der Bundesversammlung. Der Vorschlag geht schriftlich an den Präsidenten des Bundestages. Beizufügen ist die schriftliche Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Person (§ 9 Abs. 1 BPräsWahlG). Für den zweiten und dritten Wahlgang dürfen neue Wahlvorschläge eingebracht werden, ein im ersten Wahlgang unterlegener Kandidat ist also nicht verbrannt, und ein neuer Name kann jederzeit dazukommen.

Wählbar ist nach Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG jeder Deutsche, der zum Bundestag wahlberechtigt ist und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Mehr verlangt das Grundgesetz nicht. Ein Jurastudium ist ebenso wenig nötig wie ein Parteibuch oder ein politisches Amt. Stimmzettel, die auf andere als die zugelassenen Kandidaten lauten, sind ungültig (§ 9 Abs. 3 S. 2 BPräsWahlG).

Nahaufnahme: Eine Hand steckt einen gefalteten Stimmzettel in den Schlitz einer hölzernen Wahlurne, im Hintergrund unscharf die Sitzreihen
Abb. 3: Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln

Erster und zweiter Wahlgang: absolute Mehrheit der Mitglieder

Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält (Art. 54 Abs. 6 S. 1 GG). Diese Schwelle gilt in den ersten beiden Wahlgängen. Gemeint ist die absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, nicht der Anwesenden: Art. 121 GG definiert die Mehrheit der Mitglieder ausdrücklich als Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Bei 1.260 Mitgliedern sind das 631 Stimmen. Rechne kurz nach: Wer fehlt oder sich enthält, senkt diese Schwelle nicht. Enthaltungen wirken deshalb faktisch wie Nein-Stimmen. Das ist derselbe Mechanismus wie bei der Kanzlerwahl nach Art. 63 GG, nur mit anderer Bezugsgröße.

Dritter Wahlgang: relative Mehrheit entscheidet

Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Art. 54 Abs. 6 S. 2 GG). Die relative Mehrheit genügt. Steht am Ende nur noch ein Kandidat auf dem Zettel, reicht rechnerisch eine einzige Stimme. Nein-Stimmen sieht das Verfahren nicht vor. Eine Minderheit soll die Wahl nicht durch Verweigerung blockieren können.

Dreimal ist das vorgekommen. 1969 wurde Gustav Heinemann mit 512 Stimmen gewählt, 1994 Roman Herzog mit 696 und 2010 Christian Wulff mit 625. In allen drei Fällen fehlte den Regierungslagern die eigene Mehrheit, und in allen drei Fällen zog sich die Sitzung über viele Stunden hin.

Entscheidungsbaum: In den ersten beiden Wahlgängen braucht der Bundespräsident 631 von 1.260 Stimmen, im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit
Abb. 4: Die drei Wahlgänge und die Mehrheit, die jeder von ihnen verlangt

Annahme der Wahl und Amtseid

Nach der Auszählung teilt der Präsident des Bundestages dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, binnen zwei Tagen zu erklären, ob er sie annimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, gilt die Wahl als abgelehnt (§ 9 Abs. 4 BPräsWahlG). Erst nach der Annahme erklärt der Präsident des Bundestages die Bundesversammlung für beendet (§ 9 Abs. 5 BPräsWahlG).

In der Praxis wird die Annahme sofort im Saal erklärt, die Zwei-Tage-Frist ist ein Sicherheitsnetz. Der Amtseid folgt später. Geleistet wird er nach Art. 56 GG vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates, wahlweise mit oder ohne religiöse Beteuerung. Zwischen Wahl und Amtsantritt liegen deshalb regelmäßig Wochen.

Die Wahl ohne Aussprache: das Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 GG

Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt, dass der Bundespräsident ohne Aussprache gewählt wird. Das ist eine harte Verfahrensregel. In der Bundesversammlung wird nicht debattiert, nicht geworben und nicht vorgestellt. Gesprochen wird nur, soweit die Sitzungsleitung es zur Durchführung braucht.

Was das Verbot untersagt

Untersagt sind Reden zur Sache und Wahlkampfauftritte, und ebenso die mündliche Vorstellung der Kandidaten. Wer als Mitglied etwas beantragen will, tut das schriftlich. Gesprochen wird nicht. Der Sinn ist die Würde des Wahlakts. Das Staatsoberhaupt soll in einem kurzen, sachlichen Verfahren bestimmt werden, ohne Reden und Gegenreden.

Man kann das kritisieren, und das wird auch getan. Ein Gremium, das über das höchste Staatsamt entscheidet, hört die Kandidaten nie selbst. Das ist ein ernster Einwand. Ich halte die Regel trotzdem für stimmig: Sie passt zu einem Amt, das gerade nicht aus dem politischen Wettbewerb heraus besetzt werden soll. Wer Debatte will, muss das Amt anders zuschneiden, nicht das Verfahren aufweichen.

Leeres Rednerpult mit zwei Mikrofonen in einem Plenarsaal, die Sitzreihen sind besetzt, niemand spricht
Abb. 5: Das Pult bleibt leer, gesprochen wird nicht

Das BVerfG-Urteil zum Rederecht in der Bundesversammlung

Ein Mitglied der 13. und der 14. Bundesversammlung hat dagegen geklagt. Es beantragte im Organstreitverfahren unter anderem ein Rederecht, eine Vorstellung der Kandidaten von bis zu 30 Minuten und die Zulassung von Wahlbeobachtern bei der Auszählung; außerdem sollten die Wahlen von Horst Köhler und Christian Wulff für ungültig erklärt werden.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Anträge zurück (BVerfG, Urt. v. 10.06.2014, 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10). Ein Rederecht analog Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gebe es nicht. Die Öffentlichkeitsfunktion der Bundesversammlung sei eine grundlegend andere als die des Bundestages, in dem über zentrale Staatsfragen verhandelt wird. Die Bundesversammlung hat allein Wahlkompetenz, ihre Mitglieder lassen sich deshalb Bundestagsabgeordneten nicht gleichstellen. Auch der Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, blieb erfolglos, denn das Organstreitverfahren ist auf Feststellung gerichtet und kann eine Wahl nicht kassieren.

Warum ein Mitglied der Bundesversammlung kein Abgeordneter ist

Aus dem Urteil folgt der Kern für die Klausur: Ein Mitglied der Bundesversammlung hat das Recht, an der Wahl teilzunehmen und dabei willkürfrei behandelt zu werden. Mehr nicht. Kein Rederecht, kein Antragsrecht in der Sache, kein Recht, die Wahl der von anderen Ländern entsandten Mitglieder zu rügen.

Wer also in einer Klausur Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG auf ein Mitglied der Bundesversammlung anwenden will, muss begründen, warum die Statusrechte des Abgeordneten hierher passen sollen, und das Bundesverfassungsgericht hat genau das verneint. Die Rechtsstellung des Bundestagsabgeordneten steht auf der Wissensseite zu den Bundestagsabgeordneten.

Übrigens kennt das BPräsWahlG doch eine Art Wahlprüfung, nur an anderer Stelle: Gegen die Wahl der Mitglieder durch einen Landtag kann jedes Mitglied dieses Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber binnen zwei Tagen Einspruch einlegen. Darüber entscheidet der Landtag selbst, und zwar spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt; versäumt er das, entscheidet die Bundesversammlung (§ 5 BPräsWahlG). Die Wahl des Bundespräsidenten selbst unterliegt dagegen keinem Wahlprüfungsverfahren nach dem Vorbild des Art. 41 GG.

Hinweis

Das Ausspracheverbot und das Rederecht der Abgeordneten lassen sich gut am Fall auseinanderhalten. Dafür sind die Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlichen Erläuterungen auf jurahilfe.de gebaut: kleine Sachverhalte, an denen du merkst, ob du die Abgrenzung wirklich beherrschst.

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Wann tritt die Bundesversammlung zusammen? Fristen nach Art. 54 Abs. 4 GG

Die Bundesversammlung tritt spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen, bei vorzeitiger Beendigung spätestens 30 Tage nach diesem Zeitpunkt (Art. 54 Abs. 4 S. 1 GG). Einberufen wird sie vom Präsidenten des Bundestages, der auch Ort und Zeit bestimmt.

Spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Art. 54 Abs. 2 GG). Die Frist rechnet man rückwärts. Endet das Amt am 18. März, muss die Bundesversammlung spätestens am 16. Februar zusammentreten. Früher darf sie, später nicht.

Eine Sonderregel steht in Art. 54 Abs. 5 GG und wird gern übersehen: Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 erst mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages. Der Grund liegt auf der Hand. Ohne konstituierten Bundestag fehlt die eine Hälfte der Bundesversammlung.

Historisch fiel der Termin lange auf den 23. Mai, den Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes. Von 1979 bis 2009 tagte die Bundesversammlung an diesem Datum, seither richtet sich der Termin schlicht nach dem Ende der laufenden Amtszeit.

Vorzeitiges Ausscheiden des Bundespräsidenten

Tritt der Bundespräsident zurück oder endet sein Amt sonst vorzeitig, greift die zweite Variante des Art. 54 Abs. 4 S. 1 GG: 30 Tage nach dem Ausscheiden. In der Zwischenzeit nimmt der Präsident des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten wahr (Art. 57 GG).

So lief es nach dem Rücktritt von Christian Wulff am 17. Februar 2012. Der damalige Bundesratspräsident Horst Seehofer führte die Amtsgeschäfte, die 15. Bundesversammlung trat am 18. März 2012 zusammen, und Joachim Gauck wurde im ersten Wahlgang mit 991 Stimmen zum Bundespräsidenten gewählt. Dass die Vertretung dem Bundesratspräsidenten zufällt und nicht dem Bundestagspräsidenten, ist ein föderales Element und ein gern gefragtes Detail; die protokollarische Rangordnung der höchsten Ämter spiegelt es wider.

Die Bundesversammlung am 30. Januar 2027 in Berlin

Die Amtszeit von Frank-Walter Steinmeier, seit 2017 im Amt und 2022 wiedergewählt, endet am 18. März 2027. Eine dritte Amtszeit ist ausgeschlossen, weil er bereits zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten hinter sich hat. Die 18. Bundesversammlung ist auf den 30. Januar 2027 terminiert und wird die Nachfolgerin oder den Nachfolger wählen.

Ein Randproblem der Wiederwahlgrenze ist in der Literatur umstritten und taucht gelegentlich als Zusatzfrage auf: Art. 54 Abs. 2 S. 2 GG verbietet nur die anschließende Wiederwahl, ein zweites Mal. Nach herrschender Meinung ist eine spätere dritte Amtszeit deshalb möglich, wenn zwischenzeitlich eine andere Person das Amt innehatte; der Parlamentarische Rat hat das so gesehen. Praktisch relevant war das noch nie.

Zeitstrahl mit maßstäblichen Abständen: Zusammentritt der 18. Bundesversammlung am 30. Januar 2027, spätestmöglicher Termin am 16. Februar 2027, Amtszeitende am 18. März 2027
Abb. 6: Der Fristenlauf bis zur 18. Bundesversammlung, maßstäblich aufgetragen

Warum wird der Bundespräsident nicht direkt vom Volk gewählt?

Der Bundespräsident wird mittelbar gewählt, weil das Grundgesetz aus Weimar gelernt hat. Die indirekte Wahl durch die Bundesversammlung ist eine bewusste Gegenentscheidung zur plebiszitären Direktwahl des Reichspräsidenten, verbunden mit einer drastischen Beschneidung der Befugnisse.

Der Reichspräsident der Weimarer Reichsverfassung

Der Reichspräsident wurde vom Volk gewählt, für sieben Jahre, ohne Begrenzung der Wiederwahl. Dazu kam eine Machtfülle, die mit dem heutigen Amt nichts gemein hat. Der Reichspräsident ernannte und entließ den Reichskanzler und konnte den Reichstag auflösen. Nach Art. 48 Abs. 2 WRV durfte er bei Störung der öffentlichen Sicherheit die erforderlichen Maßnahmen treffen und dabei zentrale Grundrechte außer Kraft setzen.

Diese Notverordnungskompetenz wurde ab 1930 zum Regierungsinstrument. Kabinette regierten am Reichstag vorbei, gestützt allein auf den Präsidenten. Die Legitimation dafür lieferte die direkte Volkswahl. Wer sich unmittelbar auf das Volk berufen kann, braucht das Parlament nicht.

Spalten-Vergleich: Der Reichspräsident der Weimarer Reichsverfassung wurde direkt vom Volk gewählt und hatte ein Notverordnungsrecht, der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt und hat keines
Abb. 7: Reichspräsident und Bundespräsident: die Stellung des Amtes im Vergleich

Die Antwort des Parlamentarischen Rates im Grundgesetz

Der Parlamentarische Rat zog daraus zwei Konsequenzen. Erstens die mittelbare Wahl. Wer nicht vom Volk gewählt ist, kann sich auch nicht gegen das Parlament auf das Volk berufen. Zweitens der Zuschnitt des Amtes auf Repräsentation, Integration und wenige Reservekompetenzen, flankiert von der Gegenzeichnungspflicht des Art. 58 GG: Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister.

Beides zusammen ergibt ein Staatsoberhaupt ohne eigene politische Machtbasis. Das war der Zweck der Konstruktion. Wie das Grundgesetz auch an anderen Stellen auf Weimar reagiert hat, vom konstruktiven Misstrauensvotum bis zur wehrhaften Demokratie, zeigt der Artikel dazu, wie das Grundgesetz auf die Schwächen der Weimarer Verfassung reagierte.

Verfassungsrechtlich wäre eine Direktwahl möglich, sie liegt außerhalb des Schutzbereichs der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG. Politisch würde sie das Amt allerdings verändern: Ein direkt gewähltes Staatsoberhaupt hätte eine eigene Legitimation und damit ein Argument gegen Regierung und Parlament in der Hand.

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Welche Aufgaben hat der Bundespräsident nach der Wahl?

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und steht protokollarisch an erster Stelle. Seine Aufgaben lassen sich in vier Funktionen ordnen: Repräsentation, Integration, Kontrolle im Gesetzgebungsverfahren und eine Reservefunktion für politische Krisenlagen.

Repräsentation, Integration, Kontrolle und Reservefunktion

Die Repräsentation wirkt nach innen und außen. Nach innen vertritt er den Staat gegenüber dem Volk. Nach außen schließt er die völkerrechtlichen Verträge des Bundes (Art. 59 Abs. 1 GG). Die Integrationsfunktion meint die überparteiliche Stellung des Amtes. Der Bundespräsident soll verbinden, wo die Tagespolitik trennt. Deshalb darf er nach Art. 55 GG weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und kein anderes besoldetes Amt ausüben.

Bei der Ausfertigung der Gesetze kommt die Kontrollfunktion ins Spiel, dazu gleich mehr. Eine echte Entscheidung verschafft ihm in seltenen Lagen die Reservefunktion: Nach einer gescheiterten Vertrauensfrage kann er auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen (Art. 68 GG), und im Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG braucht es seine Erklärung. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zum Bundespräsidenten nach Art. 54 ff. GG.

Ein Mann im hellblauen Hemd schließt an einem Seitentisch ein großes gebundenes Dokument mit Band, daneben liegt eine Ledermappe
Abb. 8: Das ausgefertigte Gesetz geht in die Verkündung

Das Prüfungsrecht bei der Ausfertigung von Gesetzen

Hier liegt der eigentliche Klausurklassiker des Amtes. Nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Die Frage ist einfach zu stellen. Darf er vorher prüfen, ob das Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist, und die Ausfertigung verweigern?

In drei Schritten sortiert sich das:

  • Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Ausfertigung. Ein politisches Prüfungsrecht, also die Weigerung, weil er das Gesetz für falsch hält, steht ihm nicht zu. Das ist unstreitig.
  • Ein formelles Prüfungsrecht besteht ebenfalls unstreitig: Der Bundespräsident darf prüfen, ob das Gesetz verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Der Wortlaut sagt genau das.
  • Ob auch ein materielles Prüfungsrecht besteht, ist umstritten. Nach überzeugender Ansicht ja, aber nur als Evidenzkontrolle.

Für ein materielles Prüfungsrecht spricht Art. 20 Abs. 3 GG. Kein Verfassungsorgan ist verpflichtet, sich an einem Verfassungsbruch zu beteiligen. Das ist das tragende Argument. Die häufig genannten Hilfsargumente überzeugen dagegen nicht. Der Amtseid nach Art. 56 GG und die Präsidentenanklage nach Art. 61 GG sind Zirkelschlüsse: Beide setzen die Prüfungsbefugnis voraus, statt sie zu begründen. Damit ist nichts gewonnen.

Gegen ein materielles Prüfungsrecht wird die Gewaltenteilung angeführt, weil die Verwerfungskompetenz für Gesetze beim Bundesverfassungsgericht liege. Das überzeugt nicht. Das Grundgesetz kennt keine scharfe Trennung der Gewalten, und die Möglichkeit nachträglicher Kontrolle entbindet nicht davon, die Verfassung schon vorher zu achten. Auch der Hinweis auf den fehlenden Mitarbeiterstab verfängt nicht, denn die Personalausstattung richtet sich nach den Aufgaben, nicht umgekehrt. Die Beschränkung auf die Evidenzkontrolle sichert dann ab, dass der Gesetzgeber nicht faktisch unter Vorbehalt arbeitet: Verweigert werden darf die Ausfertigung nur bei einem offensichtlichen Verfassungsverstoß. Die vollständige Argumentationskette steht auf der Wissensseite zum Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.

Gestufte Boxen: Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten in drei Stufen, Ausfertigungspflicht und formelle Prüfung unstreitig, materielle Prüfung streitig und nur als Evidenzkontrolle
Abb. 9: Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten in drei Stufen

Grenzen des Amtes: Art. 55, 58 und 61 GG

Drei Normen ziehen die Grenzen. Art. 55 GG verbietet Nebenämter und Nebentätigkeiten. Art. 58 GG macht Anordnungen und Verfügungen von der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister abhängig, mit den ausdrücklichen Ausnahmen der Ernennung und Entlassung des Kanzlers, der Auflösung des Bundestages nach Art. 63 GG und des Ersuchens nach Art. 69 Abs. 3 GG.

Art. 61 GG schließlich regelt die Präsidentenanklage: Bundestag oder Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag braucht ein Viertel der Mitglieder, der Beschluss eine Zweidrittelmehrheit. Praktisch ist das Verfahren bedeutungslos geblieben. Schon der Vorsatz wäre kaum je nachweisbar: Wer ein Gesetz für verfassungswidrig hält und deshalb nicht ausfertigt, handelt gerade nicht vorsätzlich rechtswidrig.

Die Bundesversammlung in der Klausur

Die Bundesversammlung ist selten der Schwerpunkt einer Klausur, taucht aber regelmäßig als Vorfrage oder als Zusatzfrage auf. Wer die Mehrheitsverhältnisse und die Statusrechte kennt, verliert dort keine Punkte.

Rechtsschutz: Organstreit statt Wahlprüfung

Ein Wahlprüfungsverfahren wie bei der Bundestagswahl nach Art. 41 GG gibt es für die Wahl des Bundespräsidenten nicht. Wer Rechte aus dem Verfahren geltend machen will, muss den Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG wählen. Diesen Weg ist der Antragsteller 2014 gegangen. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn als statthaft behandelt und die Anträge in der Sache zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeitsprüfung heißt das zweierlei. Die Bundesversammlung und ihre Mitglieder sind andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil ihnen das Grundgesetz eigene Rechte zuweist, wenn auch nur wenige. Die Antragsbefugnis scheitert dann regelmäßig an der Begründetheit, nicht an der Beteiligtenfähigkeit. Wie ein Organstreit im Einzelnen aufgebaut wird, zeigt der Artikel zum Bundesverfassungsgericht und seinen Verfahrensarten.

Drei typische Fehler zur Wahl des Bundespräsidenten

Erstens die Mehrheit. Die absolute Mehrheit bemisst sich nach der gesetzlichen Mitgliederzahl, nicht nach den Anwesenden oder den abgegebenen Stimmen. Art. 121 GG steht dafür extra im Grundgesetz, und er wird trotzdem regelmäßig übersehen.

Zweitens der Amtseid. Er wird vor Bundestag und Bundesrat geleistet, nicht vor der Bundesversammlung. Das sind zwei verschiedene Versammlungen an zwei verschiedenen Tagen.

Drittens der Status. Ein Mitglied der Bundesversammlung ist kein Abgeordneter. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG lässt sich nicht übertragen, das freie Mandat gehört dem Bundestagsabgeordneten. Schlag dazu kurz Art. 54 GG auf und lies Absatz 1 im Zusammenhang mit Absatz 3: Der Wortlaut trennt die Mitglieder des Bundestages sauber von den Mitgliedern, welche die Volksvertretungen der Länder wählen.

Tipp

Solche Abgrenzungen prägen sich erst am Fall ein. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du es von Grund auf verstehen willst.

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Bundesversammlung und Wahl des Bundespräsidenten: das Wichtigste

Die Bundesversammlung ist das Verfassungsorgan mit dem kleinsten Aufgabenkreis und dem größten Teilnehmerfeld. Sie besteht aus den 630 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern, welche die Volksvertretungen der Länder wählen, tritt für einen Tag zusammen und entscheidet über die Person des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin, ohne Aussprache und in bis zu drei Wahlgängen. Mehr macht sie nicht.

Für die Klausur zählen vier Punkte: die absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl in den ersten beiden Wahlgängen und die relative im dritten, das Ausspracheverbot samt fehlendem Rederecht, die 30-Tage-Fristen des Art. 54 Abs. 4 GG und die Abgrenzung zum Status des Abgeordneten. Wer das Staatsorganisationsrecht systematisch aufbauen will, findet die Organe, ihre Kompetenzen und die zugehörigen Streitstände in den interaktiven Lernpfaden auf jurahilfe.de.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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