Zwei Silvesterraketen fliegen in Richtung Carport, eine davon setzt ihn in Brand. Welche es war, lässt sich nicht mehr klären. Bekommt der Eigentümer trotzdem Schadensersatz, und von wem?
Die Antwort liefern zwei Normen. § 830 BGB rechnet den Schaden jedem Beteiligten zu, wenn mehrere gemeinsam handeln oder sich der Verursacher nicht ermitteln lässt. § 840 BGB ordnet an, dass alle Verantwortlichen dem Geschädigten als Gesamtschuldner haften. Der Geschädigte kann also von jedem den ganzen Schaden verlangen. Insgesamt aber nur einmal.
Beide Normen werden in der Deliktsklausur relevant, sobald der Sachverhalt mehr als einen Schädiger hat. Eine Verwechslung kostet Punkte. Dann steht die falsche Norm im Obersatz.
Auf einen Blick:
- § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB: Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für den ganzen Schaden, auch für Beiträge der anderen.
- § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB: Bei ungeklärter Verursachung haftet jeder Beteiligte, dessen Handlung den Schaden verursacht haben kann.
- Nebentäter handeln unabhängig voneinander und brauchen § 830 BGB nicht.
- § 840 Abs. 1 BGB: Rechtsfolge ist die Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB, der Ausgleich untereinander läuft über § 426 BGB.
- § 840 Abs. 2 und Abs. 3 BGB verschieben diesen Innenausgleich in Sonderfällen vollständig auf einen Schädiger.
Wortlaut: § 830 BGB und § 840 BGB
Beide Vorschriften stehen hinter den Haftungstatbeständen der §§ 823 bis 839a BGB. Einen neuen Haftungsgrund schaffen sie nicht. Sie regeln, was passiert, wenn für denselben Schaden mehr als eine Person in Betracht kommt. Die Einordnung in das System der §§ 823 ff. BGB zeigt der Überblick zum Deliktsrecht.
§ 830 BGB: Mittäter und Beteiligte
§ 830 BGB Mittäter und Beteiligte
„(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.“
Die Norm enthält zwei Regeln. Satz 1 betrifft den gemeinsamen Tatplan. Jeder Mittäter muss sich die Beiträge der anderen zurechnen lassen. Satz 2 betrifft den Fall, dass mehrere unabhängig voneinander gefährlich gehandelt haben und offenbleibt, wessen Handlung den Schaden ausgelöst hat. Beide Fallgruppen fasst die Wissensseite zur deliktischen Haftung mehrerer in Kurzform zusammen.
§ 840 BGB: Haftung mehrerer nebeneinander
§ 840 BGB Haftung mehrerer
„(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.“
Absatz 1 regelt das Außenverhältnis zum Geschädigten. Die Absätze 2 und 3 regeln nur das Innenverhältnis der Schädiger untereinander. Dieser Unterschied entscheidet in der Klausur darüber, an welcher Stelle du die Norm prüfst.

830 BGB Schema und 840 BGB Schema
§ 830 BGB wird nie allein geprüft. Die Norm braucht einen Haftungstatbestand. Meistens ist das § 823 Abs. 1 BGB, und § 830 BGB ersetzt dort ein einzelnes Merkmal. § 840 Abs. 1 BGB kommt erst am Ende, bei der Rechtsfolge. Die folgende Tabelle zeigt, wo die beiden Normen im Gutachten stehen.
| Fallgruppe | Zitierweise | Was § 830 ersetzt |
|---|---|---|
| Mittäter | §§ 823 I, 830 I 1 BGB | eigener Tatbeitrag zum ganzen Schaden |
| Anstifter, Gehilfe | §§ 823 I, 830 II BGB | eigene Verletzungshandlung |
| Beteiligter | §§ 823 I, 830 I 2 BGB | Nachweis der Kausalität |
| Nebentäter | § 823 I BGB allein | nichts, § 830 entfällt |
Die Rechtsfolge ist überall dieselbe. Das Prüfungsschema für einen Anspruch mit mehreren Schädigern sieht so aus:
| Schritt | Prüfungspunkt |
|---|---|
| 1 | Haftungstatbestand je Schädiger (§ 823 I, § 823 II, § 826, § 833 BGB usw.) |
| 2 | Zurechnung über § 830 I 1, II BGB (gemeinsamer Tatplan) oder § 830 I 2 BGB (Kausalitätszweifel) |
| 3 | Rechtswidrigkeit und Verschulden, bei § 830 I 2 BGB für jeden Beteiligten |
| 4 | Schaden und haftungsausfüllende Kausalität |
| 5 | Mitverschulden nach § 254 BGB, bei mehreren Schädigern mit Einzel- oder Gesamtabwägung |
| 6 | Rechtsfolge: Gesamtschuld nach § 840 I BGB i.V.m. §§ 421 ff. BGB |
| 7 | nur bei Regressfragen: Innenausgleich nach § 426 BGB, verdrängt durch § 840 II, III BGB |
Schritt 7 gehört nur ins Gutachten, wenn der Fall nach dem Ausgleich zwischen den Schädigern fragt. Für den Anspruch des Geschädigten spielt er keine Rolle.
Ist § 830 BGB eine Anspruchsgrundlage?
§ 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind keine eigenen Anspruchsgrundlagen. Sie sind Zurechnungsnormen: Der Anspruch folgt aus dem jeweiligen Haftungstatbestand, § 830 BGB rechnet dem Mittäter, Anstifter oder Gehilfen die Handlungen der anderen zu. Anders liegt es bei § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtsprechung behandelt ihn als eigenständige Anspruchsgrundlage, Teile der Literatur sehen darin nur eine Beweislastregel für die Kausalität.
Für die Klausur ist das zweitrangig. Beide Ansichten verlangen, dass jeder Beteiligte den Haftungstatbestand bis auf den Kausalitätsnachweis erfüllt. Zitiert wird deshalb immer mit dem Grundtatbestand zusammen, also „§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB“. Ich empfehle, den Streit in einem Satz zu erwähnen und nicht zu entscheiden, solange der Fall nicht daran hängt.
Mittäter, Anstifter und Gehilfen nach § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB
Mittäter haften nach § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder für den gesamten Schaden, auch soweit ein anderer Mittäter ihn eigenhändig verursacht hat. Anstifter und Gehilfen stehen ihnen nach § 830 Abs. 2 BGB gleich. Die Begriffe stammen aus dem Strafrecht. Verlangt ist also ein vorsätzliches, bewusstes Zusammenwirken.
Gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung
Gemeinschaftlich handelt, wer die unerlaubte Handlung mit einem anderen bewusst und gewollt gemeinsam begeht. Die Maßstäbe entsprechen denen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB: gemeinsamer Tatentschluss und ein Tatbeitrag, der die Tat fördert. Fahrlässige Mittäterschaft gibt es deshalb nicht. Auch nicht im Zivilrecht.
Ein Beispiel: A und B verabreden, das Auto ihres Nachbarn N mit Farbe zu besprühen. A sprüht, B steht Schmiere. Eigenhändig verletzt hat das Eigentum des N nur A. Über § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Handlung auch B zugerechnet. Beide haften für die komplette Lackierung.

Anstifter und Gehilfen nach § 830 Abs. 2 BGB
Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestimmt. Gehilfe ist, wer sie vorsätzlich fördert. Auch hier gilt das Strafrecht als Maßstab, die die Beiträge zur Anstiftung nach § 26 StGB und zur Beihilfe nach § 27 StGB ausführlich erklären. Einen Unterschied gibt es aber: Im Strafrecht wird die Strafe des Gehilfen gemildert, im Zivilrecht haftet er in voller Höhe neben dem Haupttäter.
Übrigens: Die Haftung als Gehilfe setzt keine eigene Rechtsgutsverletzung voraus. Es genügt die vorsätzliche Förderung der fremden Tat. Das unterscheidet § 830 Abs. 2 BGB von der Haftung als Nebentäter, bei der jeder den Tatbestand selbst erfüllen muss.
Exzess und bloße Anwesenheit
Die Zurechnung reicht nur so weit wie der gemeinsame Vorsatz. Sprüht A im Beispiel zusätzlich die Hauswand des N an, ohne dass B das wollte? Dann haftet B für diesen Exzess nicht.
Wie eng der Vorsatz zu fassen ist, zeigt die Grohnde-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Großdemonstration, bei der es zu Gewalttätigkeiten kam (BGH, Urteil vom 24.01.1984, VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383). Es ging um die Frage, ob einzelne Demonstranten für Schäden einstehen müssen, die andere, gewalttätige Teilnehmer angerichtet hatten. Der BGH stellte klar: Mittäter wird ein Teilnehmer, der nicht selbst plant oder Gewaltaktionen lenkt, im Allgemeinen erst durch die Solidarisierung mit den Gewalttätern. Ein Demonstrant, der vor Polizeibeamten nicht sofort zurückweicht, bekundet damit allein noch keinen Willen zur Gewalt. Eine Haftung passiv bleibender Demonstranten für alle Schäden hielt der Senat sogar für verfassungswidrig.
Beteiligte bei ungeklärter Verursachung, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hilft dem Geschädigten, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander gefährlich gehandelt haben und sich nicht feststellen lässt, wessen Handlung den Schaden verursacht hat. Die Norm überbrückt allein diesen Zweifel an der Kausalität. Alles andere muss feststehen, und zwar bei jedem Beteiligten.
Ohne die Vorschrift ginge der Geschädigte leer aus. Warum? Nach allgemeinen Regeln muss er die haftungsbegründende Kausalität für jeden Anspruchsgegner beweisen. Das gelingt ihm hier bei keinem. Im Raketenfall aus der Einleitung weiß der Eigentümer nur, dass eine von zwei Raketen den Carport entzündet hat.
Der Tatbestand hat vier Voraussetzungen:
- Jeder Beteiligte hat ein Verhalten gesetzt, das den Haftungstatbestand bis auf den Kausalitätsnachweis erfüllt, also rechtswidrig und, bei der Verschuldenshaftung, schuldhaft.
- Dieses Verhalten war jeweils geeignet, den Schaden herbeizuführen.
- Einer der Beteiligten hat den Schaden ganz oder teilweise verursacht.
- Es lässt sich nicht ermitteln, welcher Beteiligte ihn verursacht hat oder zu welchem Anteil.
Urheberzweifel und Anteilszweifel
Zwei Arten von Zweifeln fallen darunter. Beim Urheberzweifel steht fest, dass nur einer der Beteiligten den Schaden verursacht hat, offen ist, welcher. Das ist der Raketenfall. Beim Anteilszweifel haben mehrere den Schaden gemeinsam verursacht, aber niemand kann sagen, wer welchen Teil beigetragen hat. Ein Beispiel: Zwei Betriebe leiten unabhängig voneinander Abwasser in einen Fischteich, die Fische sterben, und die Anteile am Schaden lassen sich nicht auseinanderrechnen.
In beiden Fällen haftet jeder Beteiligte auf den ganzen Schaden. Für einen Beteiligten, der tatsächlich nichts verursacht hat, ist das hart. Die Norm verteilt dieses Risiko trotzdem auf die Beteiligten: Jeder von ihnen hat rechtswidrig und mit Verletzungseignung in die Rechtsgüter des Geschädigten eingegriffen, der Geschädigte dagegen hat zur Unaufklärbarkeit nichts beigetragen.

Gefährdungshaftung: der Pferdefall des BGH
Die Norm ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt. Der BGH wendet § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch bei der Gefährdungshaftung an, etwa bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (BGH, Urteil vom 24.04.2018, VI ZR 25/17). Das ist keine neue Linie. Der Senat hatte schon 1970 so entschieden (Fundstelle: BGHZ 55, 96).
Im Fall standen 14 Pferde unbeaufsichtigt auf einem Paddock. Am Abend lahmte eine Stute. Sie hatte eine schwere Beinverletzung. Die Halterin verklagte die Halterin eines anderen Pferdes und stützte sich auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil unklar war, welches Pferd getreten hatte. Ohne Erfolg.

Warum? Der BGH erklärt es über den Begriff des Beteiligten. Beteiligter ist nur, wessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war. Bei der Tierhalterhaftung heißt das: Bei allen Tieren, die als Verursacher infrage kommen, muss sich eine spezifische Tiergefahr gezeigt haben. Das bloße Halten eines Pferdes in derselben Herde genügte nicht, weil das Pferd der Beklagten auch unbeteiligt abseits gestanden haben konnte. Die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung selbst stehen auf der Wissensseite zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.
Wann § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hilft
Die Norm hilft bei Zweifeln an der Kausalität. Bei Zweifeln an der Beteiligung hilft sie nicht. Aus der Grohnde-Entscheidung folgt deshalb auch: Ob jemand überhaupt an einer unerlaubten Handlung teilgenommen hat, lässt sich mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht unterstellen.
Außerdem scheidet die Norm aus, wenn einer der möglichen Verursacher gar nicht haften würde, etwa weil er nach den §§ 827, 828 BGB nicht deliktsfähig ist. Dann ist es möglich, dass gerade er den Schaden verursacht hat, und der Geschädigte hätte ohne die Beweisnot keinen Anspruch. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB soll ihn nicht besser stellen, als er bei geklärtem Sachverhalt stünde. Die Altersgrenzen der Verantwortlichkeit erklärt der Beitrag zur Deliktsfähigkeit.
Steht umgekehrt fest, dass ein bestimmter Beteiligter den Schaden verursacht hat und dafür voll haftet, braucht der Geschädigte die Beweiserleichterung nicht. Die übrigen Beteiligten haften dann nicht über § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nebentäterschaft: mehrere Schädiger ohne gemeinsamen Plan
Nebentäter verursachen denselben Schaden unabhängig voneinander, und bei jedem von ihnen steht die Kausalität fest. Sie brauchen weder einen gemeinsamen Tatplan noch § 830 BGB. Jeder erfüllt den Haftungstatbestand selbst und haftet deshalb schon aus eigenem Recht für den ganzen Schaden, § 840 Abs. 1 BGB macht beide zu Gesamtschuldnern.
Stell dir vor, ein Autofahrer übersieht beim Abbiegen einen Radfahrer, weil ein Bauunternehmer die Baustelle an der Kreuzung pflichtwidrig ohne Absperrung gelassen hat. Beide haben fahrlässig gehandelt. Beide Beiträge sind für den Unfall ursächlich. Der Autofahrer haftet aus § 823 Abs. 1 BGB, der Bauunternehmer wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB. Einen gemeinsamen Tatplan gibt es nicht.

Die Abgrenzung zur Mittäterschaft folgt aus dem Vorsatz. Nebentäter können fahrlässig handeln. Oft wissen sie nichts voneinander. Die Abgrenzung zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt aus der Kausalität: Beim Nebentäter steht sie fest, beim Beteiligten gerade nicht. Der Begriff taucht auch im Strafrecht auf, dazu die Wissensseite zur Nebentäterschaft im Strafrecht.
§ 840 Abs. 1 BGB: Mehrere haften nebeneinander als Gesamtschuldner
Sind mehrere für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden nebeneinander verantwortlich, haften sie nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann jeden auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen, bekommt den Schaden aber nur einmal ersetzt. Zahlt einer, sind die anderen insoweit frei. Wie die Gesamtschuld nach § 421 BGB im Einzelnen funktioniert, erklärt der Beitrag zur gesamtschuldnerischen Haftung nach § 421 BGB.
Das ist der eigentliche Vorteil. Er muss sich nicht auf Quoten einlassen. Und er trägt nicht das Risiko, dass einer der Schädiger zahlungsunfähig ist. Dieses Risiko verlagert § 840 Abs. 1 BGB auf die Schädiger. Sie tragen es im Innenverhältnis untereinander aus.
Anwendungsbereich von § 840 BGB
„Unerlaubte Handlung“ versteht § 840 Abs. 1 BGB weit. Erfasst sind die Verschuldenshaftung der §§ 823 bis 826 BGB, die Haftung für vermutetes Verschulden nach den §§ 831, 832 BGB und die Gefährdungshaftung, etwa des Tierhalters oder des Kfz-Halters. Für den Straßenverkehr enthält § 17 StVG eine eigene Regel zum Ausgleich zwischen mehreren Haltern, dazu der Beitrag zur Kfz-Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG.
Haftet ein Schädiger nur aus Vertrag und der andere aus Delikt, passt § 840 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar. Ob dann eine Gesamtschuld entsteht, entscheidet § 421 BGB mit dem Merkmal der Gleichstufigkeit.
Mitverschulden bei mehreren Schädigern
Hat der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, mindert § 254 BGB seinen Anspruch. Nur: Gegen wen wird sein Beitrag abgewogen? Die Grundregeln des Mitverschuldens nach § 254 BGB reichen dafür nicht, die Rechtsprechung unterscheidet nach der Art der Beteiligung.
Bei Nebentätern wägt der BGH seit BGHZ 30, 203 doppelt ab. In der Einzelabwägung wird der Beitrag des Geschädigten jedem Schädiger gesondert gegenübergestellt, daraus folgt, wie viel jeder höchstens zahlen muss. In der Gesamtabwägung werden alle Schädigerbeiträge zusammengefasst, daraus folgt, wie viel der Geschädigte insgesamt höchstens bekommt.
Bei Mittätern und Gehilfen ist das anders. Ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge sind in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 19.12.2017, VI ZR 128/16). Der Grund ist die Zurechnung nach § 830 BGB: Wer sich die Beiträge der anderen zurechnen lassen muss, kann sich beim Mitverschulden nicht auf seinen eigenen, kleineren Anteil zurückziehen. In derselben Entscheidung hat der BGH festgehalten, dass bei einem Betrug mit direktem Schädigungsvorsatz ein nur fahrlässiges Mitverschulden des Opfers den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht mindert.

Innenausgleich: § 840 Abs. 2 und Abs. 3 BGB
Untereinander gilt grundsätzlich § 426 BGB. Danach haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, und im Deliktsrecht bestimmt sich der Anteil meist nach dem Gewicht der Verursachungsbeiträge in entsprechender Anwendung von § 254 BGB. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zum Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB. § 840 Abs. 2 und Abs. 3 BGB weichen davon ab und legen den Schaden intern vollständig auf einen Schädiger.
§ 840 Abs. 2 BGB: Geschäftsherr und Aufsichtspflichtiger
Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für ein eigenes, vermutetes Auswahl- oder Überwachungsverschulden, der Aufsichtspflichtige nach § 832 BGB für eine vermutete Verletzung der Aufsichtspflicht. Haftet daneben der Handelnde selbst, etwa der Verrichtungsgehilfe aus § 823 Abs. 1 BGB, ist im Innenverhältnis allein der Handelnde verpflichtet. Dahinter steht eine einfache Wertung: Er hat den Schaden unmittelbar herbeigeführt, der Geschäftsherr haftet nur für ein vermutetes Organisationsversäumnis. Die Voraussetzungen der Geschäftsherrnhaftung erklärt der Beitrag zum Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, die Aufsichtshaftung die Wissensseite zur Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB.
Die zweite Variante dreht das um. Haftet der Handelnde nur aus Billigkeit nach § 829 BGB, weil er nicht deliktsfähig ist, trägt im Innenverhältnis der Aufsichtspflichtige den Schaden allein. Ein Hinweis für Arbeitsverhältnisse: Dort verdrängen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung die starre Regel des § 840 Abs. 2 BGB, bei leichtester Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer im Innenverhältnis nichts.
§ 840 Abs. 3 BGB: Tierhalter und Gebäudebesitzer
Die §§ 833 bis 838 BGB regeln die Haftung des Tierhalters, des Tieraufsehers und der Gebäude- und Grundstücksbesitzer. Ist neben einem von ihnen ein Dritter für den Schaden verantwortlich, trägt nach § 840 Abs. 3 BGB im Innenverhältnis der Dritte allein. Ein Beispiel: Ein Passant reizt einen Hund mit einem Stock, der Hund beißt einen Jogger. Gegenüber dem Jogger haften Halter und Passant als Gesamtschuldner, intern trägt der Passant den Schaden.
Der Grund: Der Halter oder Besitzer steht hier nur für eine Gefahrenquelle ein. Der Dritte haftet für eigenes Verschulden. Trifft den Halter selbst ein Verschulden, etwa weil er den Hund nicht angeleint hat, haftet er zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB, und die Wertung passt nicht mehr. Nach herrschender Meinung gilt dann wieder die Verteilung nach § 426 BGB.

Abgrenzung zur gestörten Gesamtschuld
§ 840 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass mehrere dem Geschädigten gegenüber verantwortlich sind. Daran fehlt es, wenn einer der Schädiger durch ein Haftungsprivileg geschützt ist. Typische Beispiele sind die eingeschränkte Sorgfalt der Eltern gegenüber ihren Kindern nach § 1664 BGB, die unter Ehegatten nach § 1359 BGB und vertragliche Haftungsausschlüsse. Der privilegierte Schädiger haftet dann nicht. Der andere kann bei ihm keinen Regress nehmen. Diese Konstellation heißt gestörte Gesamtschuld.
Den bekanntesten Fall dazu hat der BGH 1988 entschieden, den Spielplatzfall (BGH, Urteil vom 01.03.1988, VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338). Ein knapp zweijähriges Kind stürzte auf einem städtischen Spielplatz von einer Rutsche auf einen harten Untergrund, der Vater stand daneben. Weil der Vater nach §§ 1664, 277 BGB nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hatte, entstand zwischen ihm und der Stadt keine Gesamtschuld. Die Stadt haftete dem Kind trotzdem voll.

Für die Prüfung von § 840 BGB heißt das: Erst klären, ob jeder Schädiger dem Geschädigten wirklich haftet. Fällt einer wegen eines Privilegs weg, ist § 840 Abs. 1 BGB insoweit nicht erfüllt, und die Folgefragen gehören zur gestörten Gesamtschuld. Die drei Lösungsmodelle dafür erklärt der Beitrag zur gestörten Gesamtschuld.
Klausurfall zur Haftung mehrerer
Der Fall aus der Einleitung, jetzt vollständig: In der Silvesternacht zünden A und B in benachbarten Gärten je eine Rakete. Beide zielen aus Übermut flach in Richtung des Carports von O. Abgesprochen haben sie sich nicht. Eine der Raketen landet im Carport und setzt ihn samt Auto in Brand, Schaden 40.000 Euro. Welche Rakete es war, lässt sich nicht feststellen. O verklagt A auf den vollen Betrag.
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB allein: Das Eigentum des O ist verletzt. Dass gerade die Rakete des A den Brand verursacht hat, kann O aber nicht beweisen. Kein Anspruch, es fehlt die haftungsbegründende Kausalität.
Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 BGB: Scheidet aus. A und B handelten ohne gemeinsamen Tatentschluss und ohne Vorsatz bezüglich der Eigentumsverletzung.
Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB: A und B sind Beteiligte. Jeder hat eine Rakete flach auf einen Carport abgeschossen und damit rechtswidrig und fahrlässig eine Gefahr für das Eigentum des O geschaffen, die den Brand verursachen konnte. Eine der beiden Raketen hat den Schaden verursacht, welche, ist nicht zu ermitteln. Anhaltspunkte, dass einer von beiden nicht deliktsfähig ist oder ein Dritter in Betracht kommt, enthält der Sachverhalt nicht. A haftet dem O auf die vollen 40.000 Euro.
Rechtsfolge: A und B haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. O darf sich A aussuchen. So hat er es getan. Zahlt A, kann er nach § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB von B Ausgleich verlangen. Weil die Beiträge gleich schwer wiegen, liegt eine Quote von je der Hälfte nahe, also 20.000 Euro.
Abwandlung: A und B hatten verabredet, den Carport zu treffen, „damit O sich mal ärgert“. Jetzt liegt eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung vor, und die Haftung folgt aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 BGB. Welche Rakete getroffen hat, spielt keine Rolle mehr. Jedem wird die Handlung des anderen zugerechnet.
Typische Fehler in der Klausur
Vier Fehler kosten bei der Haftung mehrerer regelmäßig Punkte:
- § 830 BGB als alleinige Anspruchsgrundlage zitieren, ohne den Haftungstatbestand wie § 823 Abs. 1 BGB.
- § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB prüfen, obwohl die Kausalität bei jedem Schädiger feststeht. Dann liegt Nebentäterschaft vor.
- Bei § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB das Verschulden der Beteiligten nicht einzeln prüfen, als würde die Norm den ganzen Tatbestand ersetzen.
- § 840 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB im Außenverhältnis anwenden. Sie regeln nur den Ausgleich unter den Schädigern.
Fazit
§ 830 BGB beantwortet die Frage, wem ein Schaden zugerechnet wird, wenn mehrere handeln. Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften über den gemeinsamen Vorsatz, Beteiligte über den Kausalitätszweifel, Nebentäter brauchen die Norm gar nicht. § 840 BGB beantwortet die Frage, wie sie haften: nach außen als Gesamtschuldner, nach innen grundsätzlich nach § 426 BGB, in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer festen Verteilung. Diese zwei Fragen bestimmen den Aufbau des Gutachtens. Den Rest übst du am besten am Fall, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- § 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: Der dritte deliktische Grundtatbestand neben § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, an den sich § 830 BGB ebenfalls anhängen kann.
- Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB: Was die Gesamtschuldner am Ende konkret ersetzen müssen.
- Gesamtgläubiger nach § 428 BGB: Das Gegenstück zur Gesamtschuld, wenn mehrere Gläubiger dieselbe Leistung fordern können.
- Schmerzensgeld nach § 253 BGB: Wann bei Körperverletzungen zusätzlich ein Ausgleich für immaterielle Schäden geschuldet ist.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



