G hat sich mit A geeinigt: A zahlt 2.000 Euro für den Schaden am Auto des G, damit ist die Sache für A erledigt. Eine Woche später verlangt G die restlichen 4.000 Euro von B. B hatte mit A den Blumenkübel vom Balkon auf das Auto geworfen. Er meint, der Vergleich mit A habe auch ihn befreit.
Ob B damit durchkommt, klärt das Recht der Gesamtschuld nach § 421 BGB und den folgenden Vorschriften. Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner dieselbe Leistung so schulden, dass jeder die ganze Leistung erbringen muss, der Gläubiger sie aber nur einmal verlangen darf. Welche Ereignisse allen Gesamtschuldnern zugutekommen und welche nur einem, steht im Gesetz direkt dahinter.
In der Klausur begegnet dir die gesamtschuldnerische Haftung bei Mietverträgen, Darlehen, Bürgschaften und Delikten mit mehreren Beteiligten. Sie ist dort Vorfrage für zwei Dinge: von wem der Gläubiger was fordern darf und wer am Ende zahlt.
Auf einen Blick:
- Vier geschriebene Merkmale und ein ungeschriebenes: mehrere Schuldner, dieselbe Leistung, jeder schuldet alles, der Gläubiger fordert nur einmal, und die Verpflichtungen stehen auf gleicher Stufe (BGH VII ZR 90/22).
- § 421 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage, die Norm regelt nur den Zugriff des Gläubigers.
- Gesamtwirkung haben Erfüllung, Aufrechnung und Hinterlegung (§ 422 BGB) sowie der Annahmeverzug (§ 424 BGB). Ein Erlass wirkt nur dann für alle, wenn das ganze Schuldverhältnis enden soll (§ 423 BGB).
- Verzug, Verschulden, Verjährung und ein rechtskräftiges Urteil wirken nach § 425 BGB nur für und gegen den einzelnen Gesamtschuldner.
- Keine Gesamtschuld sind die Teilschuld nach § 420 BGB, die gemeinschaftliche Schuld und das Verhältnis von Bürge und Hauptschuldner.
Tipp
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Was ist eine Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB?
Für den Gläubiger ist die Gesamtschuld vor allem ein Wahlrecht. Er sucht sich aus, wen von mehreren Schuldnern er in Anspruch nimmt, und verlangt von diesem alles oder einen Teil. Zahlt einer vollständig, sind alle frei. Das Ausfallrisiko liegt damit nicht beim Gläubiger: Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, hält er sich an den nächsten.
Das Gesetz formuliert dieses Wahlrecht in § 421 Satz 1 BGB mit den Worten „nach seinem Belieben“: Der Gläubiger fordert die ganze Leistung oder einen Teil von jedem der Schuldner. Man spricht deshalb von der Haftung zur ungeteilten Hand oder schlicht von Gesamtschuldnerschaft. Geregelt ist sie im Abschnitt „Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern“ des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), §§ 420 bis 432 BGB.
Die Gesamtschuld hat zwei Seiten. Im Außenverhältnis geht es um den Gläubiger und die Gesamtschuldner: Was darf er von wem verlangen, und was passiert, wenn einer zahlt, mahnt oder verjährt? Im Innenverhältnis geht es um die Schuldner untereinander. Wer übernimmt den Betrag am Ende wirtschaftlich? Dieser Artikel ist der Überblick über beides. Für den Rückgriff selbst gibt es einen eigenen Beitrag zum Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB. Die kurze Definitionsseite Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB eignet sich zum schnellen Nachschlagen.
§ 421 BGB im Wortlaut
§ 421 BGB Gesamtschuldner
„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“
Satz 1 enthält zugleich die Definition (der Klammerzusatz „Gesamtschuldner“) und die Rechtsfolge. Satz 2 hat eine eigene Folge: Eine Teilzahlung befreit die Schuldner nur in ihrer Höhe. Zahlt A von 6.000 Euro erst 2.000, schulden A und B dem Gläubiger weiterhin 4.000 Euro. Und zwar wieder jeder in voller Höhe.
Ist § 421 BGB eine Anspruchsgrundlage?
Nein. § 421 BGB begründet keinen Anspruch, er regelt, wie ein bestehender Anspruch gegen mehrere Schuldner durchgesetzt wird. Die Anspruchsgrundlage kommt aus dem Schuldgrund: beim gemeinsamen Mietvertrag aus § 535 Abs. 2 BGB, bei mehreren Schädigern aus § 823 Abs. 1 BGB. § 421 BGB entscheidet dann, dass der Gläubiger von jedem das Ganze verlangen kann.
Für das Gutachten heißt das: Du prüfst zuerst den Anspruch gegen den einzelnen Schuldner wie immer, mit Entstehung, Erlöschen und Durchsetzbarkeit. Die Gesamtschuld kommt erst danach ins Spiel. Sie klärt den Umfang („Kann G von B die vollen 4.000 Euro verlangen?“). Und sie klärt, ob ein Ereignis beim anderen Schuldner auch diesen Anspruch berührt. Wie du Anspruchsgrundlagen allgemein ordnest, zeigt der Beitrag Anspruchsgrundlagen und Anspruchsprüfung im Zivilrecht.
Wann haftet man gesamtschuldnerisch?
Gesamtschuldnerisch haften mehrere Personen, wenn ein Gesetz das anordnet oder wenn sie sich gemeinsam zu derselben Leistung verpflichten und die Merkmale des § 421 BGB erfüllt sind. Das Wort „gesamtschuldnerisch“ im Vertrag hilft bei der Auslegung, nötig ist es nicht.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung. Schließen Eheleute gemeinsam einen Darlehensvertrag zur Finanzierung ihres Eigenheims, gehen beide gegenüber der Bank eine gesamtschuldnerische Verpflichtung ein (BGH, Beschluss vom 13.03.2024, XII ZB 243/23). Für die Bank ändert eine spätere Trennung daran nichts: Sie kann sich weiter an jeden der beiden halten. Verschieben kann sich nur der Ausgleich im Innenverhältnis. Um den ging es in diesem Beschluss. Welche Wege sonst zur Gesamtschuld führen, folgt im übernächsten Abschnitt.

Voraussetzungen der Gesamtschuld: Schema zu § 421 BGB
Eine Gesamtschuld nach § 421 BGB setzt voraus, dass mehrere Schuldner demselben Gläubiger verpflichtet sind, jeder die ganze Leistung schuldet, der Gläubiger sie nur einmal fordern darf und die Verpflichtungen gleichstufig sind. Ordnet ein Gesetz die Gesamtschuld ausdrücklich an, ersetzt die Anordnung diese Prüfung.
Die Gleichstufigkeit steht nicht im Gesetz. Der Bundesgerichtshof verlangt sie aber immer dann, wenn weder ein Gesetz noch eine ausdrückliche Vereinbarung die Gesamtschuld bestimmt. Im Gutachten prüfst du die Merkmale in dieser Reihenfolge:
| Schritt | Prüffrage | Hinweis |
|---|---|---|
| 1. Gesetzliche Anordnung | Ordnet eine Norm die Gesamtschuld an? | § 431, § 769, § 840 Abs. 1, § 2058 BGB, § 721 BGB, § 126 HGB; vertraglich die Zweifelsregel des § 427 BGB |
| 2. Schuldnermehrheit | Sind mindestens zwei Personen demselben Gläubiger verpflichtet? | Die Schuldgründe dürfen verschieden sein |
| 3. Ganze Leistung | Schuldet jeder die ganze Leistung? | Schuldet jeder nur seinen Anteil: Teilschuld, § 420 BGB |
| 4. Leistung nur einmal | Befriedigt die Leistung eines Schuldners dasselbe Interesse des Gläubigers? | Wortgleiche Leistungspflichten sind nicht nötig |
| 5. Gleichstufigkeit | Haftet keiner nur nachrangig oder vorläufig? | Fehlt etwa zwischen Bürge und Hauptschuldner |
| 6. Rechtsfolge | Was darf der Gläubiger fordern, was wirkt für alle? | § 421 Satz 1 BGB, §§ 422 bis 425 BGB; Rückgriff nach § 426 I BGB und § 426 II BGB |
Mehrere Schuldner, ein Gläubiger, dieselbe Leistung
Die Schuldnermehrheit ist meist schnell festgestellt. Genauer hinsehen musst du bei der Frage, ob wirklich dieselbe Leistung geschuldet ist. Der gleiche Wortlaut der Pflichten ist dafür nicht nötig. Es genügt, dass die Leistung des einen dasselbe Interesse des Gläubigers befriedigt, das auch der andere befriedigen müsste.

Grundlegend dafür ist die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen zu Architekt und Bauunternehmer (BGH, Beschluss vom 01.02.1965, GSZ 1/64, BGHZ 43, 227). Der Unternehmer schuldete die Beseitigung des Baumangels, der Architekt wegen mangelhafter Bauaufsicht Schadensersatz in Geld. Trotzdem haften beide als Gesamtschuldner. Beide Pflichten zielen auf ein mangelfreies Bauwerk. Was der eine leistet, kann der Bauherr vom anderen nicht noch einmal verlangen.
Dasselbe gilt für den Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes. Übersieht er einen Mangel, haftet er mit dem Verkäufer, der zu Schadensersatz oder Rückgewähr verpflichtet ist, als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 22.12.2011, VII ZR 7/11). Anders liegt es, wenn der Gläubiger beide Leistungen nebeneinander behalten darf. Kaufen zwei Nachbarn je ein eigenes Fahrrad beim selben Händler, schuldet jeder seinen eigenen Kaufpreis. Hier entstehen zwei getrennte Forderungen.
Gleichstufigkeit und Tilgungsgemeinschaft
Gleichstufig sind die Verpflichtungen, wenn jeder Schuldner die Leistung endgültig und nicht bloß vorläufig erbringen soll. Der BGH spricht von einer Tilgungsgemeinschaft zwischen den Haftenden. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen Verpflichtung gegenüber der anderen subsidiär oder nachrangig ist (BGH, Urteil vom 18.04.2023, VI ZR 345/21, Rn. 21).
Das Standardbeispiel ist der Bürge. Er haftet dem Gläubiger auf dieselbe Summe wie der Hauptschuldner. Zahlt er, geht die Hauptforderung aber nach § 774 Abs. 1 BGB auf ihn über. Der Hauptschuldner muss sie ihm in voller Höhe erstatten. Die Last soll also am Ende allein beim Hauptschuldner liegen. Wie du die Bürgschaft nach § 765 BGB vom Schuldbeitritt abgrenzt, ist deshalb schon für die Frage wichtig, ob überhaupt eine Gesamtschuld entsteht.
Wie fein die Rechtsprechung trennt, zeigt ein neuerer Baufall. Ein Architekt war mit der Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen beauftragt. Sein Schadensersatz setzte voraus, dass die Mängelansprüche gegen den Bauunternehmer bereits verjährt und damit ausgefallen waren. Dieser Anspruch ist nachrangig, eine Gesamtschuld mit dem Unternehmer scheidet aus (BGH, Urteil vom 01.12.2022, VII ZR 90/22, Rn. 35 f.). Architekt und Unternehmer können also gemeinsam oder nacheinander haften. Es kommt darauf an, ob die Architektenpflicht neben der Unternehmerpflicht besteht oder erst entsteht, wenn diese ausgefallen ist.

Der Streit um die Gleichstufigkeit
Aber warum braucht es überhaupt ein ungeschriebenes Merkmal? Die ältere Rechtsprechung stellte auf eine „Zweckgemeinschaft“ der Schuldner ab. Der Begriff taucht bis heute auf, vor allem in Baufällen. Zur Abgrenzung taugt er allein kaum, weil fast jede Mehrheit von Schuldnern irgendeinem gemeinsamen Zweck dient. Der BGH prüft deshalb inzwischen vor allem die Gleichstufigkeit.
Ein Teil der Lehre, vor allem Rüßmann, hält auch dieses Merkmal für entbehrlich. Die §§ 421 ff. BGB seien ein allgemeines Abwicklungsmodell für jede Schuldnermehrheit, und wer am Ende zahlen soll, lasse sich im Innenverhältnis über die Formel „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ steuern. Dagegen spricht das Gesetz selbst. Für den Bürgen sieht es in § 774 Abs. 1 BGB den vollen Forderungsübergang vor. Wären Bürge und Hauptschuldner Gesamtschuldner, stünde daneben ein Ausgleich nach Kopfteilen, der mit dieser Wertung erst mühsam wieder eingefangen werden müsste.
Ich empfehle dir deshalb, in der Klausur der Rechtsprechung zu folgen. Ordnet keine Norm die Gesamtschuld an, prüfst du die Gleichstufigkeit ausdrücklich. Die Frage lautet dann: Soll einer der Schuldner nach der gesetzlichen Wertung nur hilfsweise einstehen?
Tipp
Die sechs Prüfungsschritte helfen dir in der Klausur erst, wenn du sie ohne Vorlage abrufen kannst. Mit den Karteikarten im Wiederholungssystem von jurahilfe.de fragst du Voraussetzungen und Abgrenzungen aktiv ab und siehst sofort, wo noch eine Lücke ist.
Wie entsteht eine Gesamtschuld? Vertragliche und gesetzliche Gründe
Eine Gesamtschuld entsteht durch Vertrag oder kraft Gesetzes. Vertraglich, wenn sich mehrere gemeinsam zu derselben Leistung verpflichten; bei teilbaren Leistungen hilft die Zweifelsregel des § 427 BGB. Gesetzlich ordnen sie unter anderem § 431 BGB für unteilbare Leistungen, § 769 BGB für Mitbürgen, § 840 Abs. 1 BGB für mehrere Schädiger und § 2058 BGB für Miterben an.
Gemeinsamer Vertrag und § 427 BGB
Unterschreiben zwei Studierende gemeinsam einen Mietvertrag, schulden sie die Miete aus § 535 Abs. 2 BGB. Geld ist teilbar. Nach § 420 BGB wäre im Zweifel jeder nur zur Hälfte verpflichtet. Für Verträge geht aber § 427 BGB vor: „Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.“ Der Vermieter kann also von jedem die volle Miete verlangen.

„Im Zweifel“ heißt: Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB geht vor. Vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass jeder nur seinen Anteil schuldet, entsteht eine Teilschuld. Für den Gläubiger ist das die schwächere Position. Er muss jeden Anteil einzeln einfordern und trägt das Ausfallrisiko jedes Schuldners.
Bei unteilbaren Leistungen braucht es die Zweifelsregel nicht. Die Pflicht mehrerer Mieter, die Wohnung am Ende zurückzugeben, lässt sich nicht aufteilen, sie haften nach § 431 BGB als Gesamtschuldner. Der BGH hat das für die Rückgabepflicht ausdrücklich so gesehen (BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 25/14).
Gesetzliche Anordnungen der Gesamtschuld
Das Gesetz ordnet die Gesamtschuld an vielen Stellen selbst an. Liegt eine solche Anordnung vor, sparst du dir im Gutachten die Diskussion um die Gleichstufigkeit. Die wichtigsten Fälle:
| Norm | Wer haftet | Beispiel |
|---|---|---|
| § 431 BGB | Schuldner einer unteilbaren Leistung | Zwei Miteigentümer verkaufen ihr Auto und schulden die Übereignung |
| § 769 BGB | Mitbürgen | Beide Eltern bürgen für den Kredit ihrer Tochter |
| § 840 Abs. 1 BGB | Mehrere Verantwortliche einer unerlaubten Handlung | A und B werfen gemeinsam den Blumenkübel |
| § 2058 BGB | Miterben | Die Erben haften für die Schulden des Erblassers |
| § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB | Ehegatten (Gesamtschuld nach herrschender Auffassung) | Ein Ehegatte kauft eine Waschmaschine für den Familienhaushalt |
| § 721 Satz 1 BGB, § 126 Satz 1 HGB | Gesellschafter von GbR und OHG | Die Gesellschaft zahlt eine Rechnung nicht |
Bei mehreren Schädigern ist § 840 Abs. 1 BGB die zentrale Brücke ins Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB: „Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.“ Die Norm verlangt nicht, dass die Täter zusammengearbeitet haben. Es reicht, dass jeder für denselben Schaden einstehen muss, gem. § 830 BGB auch der Mittäter und der Beteiligte, dessen Beitrag sich nicht aufklären lässt. Die Wissensseite zur deliktischen Haftung mehrerer fasst die Fallgruppen zusammen.
Verursachen mehrere Kraftfahrzeuge gemeinsam einen Unfall, haften ihre Halter und Fahrer dem geschädigten Dritten als Gesamtschuldner. Ihr Ausgleich folgt einer eigenen Regel. Maßgeblich ist die Abwägung nach § 17 StVG (dazu die Kfz-Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG und die Wissensseite zur Haftungsquote). Für Miterben ist die Gesamtschuld die Folge der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB: Mit dem Erbfall gehen auch die Schulden auf die Erbengemeinschaft über.
Schuldbeitritt und Gesellschafterhaftung
Der Schuldbeitritt ist im BGB nicht geregelt. Er folgt aus der Vertragsfreiheit, § 311 Abs. 1 BGB: Ein Dritter übernimmt eine eigene Schuld zusätzlich zum bisherigen Schuldner, und beide haften danach als Gesamtschuldner. Das unterscheidet ihn von der privativen Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB, bei der der alte Schuldner frei wird (Wissensseiten zum Schuldbeitritt und zur Schuldübernahme).
Übrigens ist der Schuldbeitritt grundsätzlich formfrei, anders als die Bürgschaft mit ihrer Schriftform aus § 766 BGB. Anders beim Verbraucher, der einem Kreditvertrag beitritt. Für ihn gelten die Vorschriften über Verbraucherdarlehen entsprechend, mit Schriftform analog § 492 Abs. 1 BGB und Widerrufsrecht analog § 495 BGB. Beitritt oder Bürgschaft? Im Zweifel entscheidet das eigene wirtschaftliche Interesse an der Schuld. Hat der Dritte eines, spricht das für den Schuldbeitritt.
Bei Personengesellschaften regelt das Gesetz die Haftung der Gesellschafter ausdrücklich. Seit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 heißt es in § 721 Satz 1 BGB für die GbR: „Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.“ § 126 Satz 1 HGB sagt dasselbe für die OHG. Früher stand die Regel in § 128 HGB. Die Gesellschafter sind untereinander Gesamtschuldner. Ihr Verhältnis zur Gesellschaft selbst ist dagegen akzessorisch, die Gesellschafterschuld folgt dem Bestand der Gesellschaftsschuld. Mehr zur Reform steht im Beitrag zum MoPeG.
§ 421 BGB: Gesamtschuldner im Außenverhältnis
Im Außenverhältnis darf der Gläubiger von jedem Gesamtschuldner die ganze Leistung oder einen Teil verlangen, insgesamt aber nur einmal. Ob ein Ereignis in der Person eines Schuldners auch den anderen hilft, regeln die §§ 422 bis 425 BGB. Erfüllung, Annahmeverzug und ein Erlass mit Aufhebungswillen wirken für alle, fast alles andere nur für den Einzelnen.
Was der Gläubiger fordern darf
Eine Rangfolge gibt es nicht. Der Gläubiger darf den zahlungskräftigsten Schuldner allein verklagen, alle zusammen oder jeden nur auf einen Teil. Die Absprachen der Schuldner untereinander wirken nicht gegenüber dem Gläubiger. Hatten A und B vereinbart, dass jeder die Hälfte zahlt, kann G trotzdem die volle Summe von A verlangen.
Die Grenze setzt das Merkmal „nur einmal“. Hat der Gläubiger insgesamt so viel erhalten, wie ihm zusteht, erlischt die Forderung gegen alle. Bis dahin bleiben nach § 421 Satz 2 BGB sämtliche Schuldner verpflichtet, jeweils in Höhe des noch offenen Betrags.
Gesamtwirkung nach §§ 422 bis 424 BGB
Drei Vorschriften nennen die Tatsachen, die für und gegen alle Gesamtschuldner wirken:
- § 422 Abs. 1 BGB: die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner, die Leistung an Erfüllungs statt, die Hinterlegung und die Aufrechnung.
- § 423 BGB: der Erlass, aber nur, wenn Gläubiger und Schuldner das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
- § 424 BGB: der Annahmeverzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner.
Bei der Aufrechnung enthält § 422 Abs. 2 BGB eine Einschränkung: Nach ihr kann eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, nicht von den übrigen aufgerechnet werden. Hat B gegen G noch 500 Euro aus einem Werkvertrag offen, kann nur B damit aufrechnen. A darf auf diese Gegenforderung nicht zugreifen.

Beim Erlass kommt es auf den Willen der Vertragschließenden an. Wollten G und A nur A aus der Haftung entlassen, bleibt es bei der Einzelwirkung. B schuldet weiter. Wollten sie das Schuldverhältnis insgesamt beenden, werden nach § 423 BGB alle frei. Zwischen diesen beiden Polen liegt der Vergleich.
Vergleich mit einem Gesamtschuldner
Schließt der Gläubiger mit einem von mehreren Gesamtschuldnern einen Vergleich, sind drei Wirkungen denkbar. Bei der Gesamtwirkung werden alle frei. Bei der Einzelwirkung wird nur der Vergleichspartner frei. Den Rest verlangt der Gläubiger von den anderen, und die nehmen anschließend beim Vergleichspartner Regress. Bei der beschränkten Gesamtwirkung kürzt sich die Forderung gegen die übrigen um den Anteil, den der Vergleichspartner im Innenverhältnis hätte tragen müssen, und der Regress gegen ihn entfällt.
Für die Auslegung gibt der BGH eine klare Linie vor. Einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner kommt eine beschränkte Gesamtwirkung nur zu, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, diesen Schuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird (BGH VII ZR 7/11, Leitsatz 3). Fehlt ein solcher Anhaltspunkt im Vergleich, bleibt es im Zweifel bei der Einzelwirkung.
Wie viel davon abhängt, zeigt eine Rechnung. S1 und S2 schulden G als Gesamtschuldner 10.000 Euro, im Innenverhältnis je zur Hälfte. G vergleicht sich mit S1 auf 3.000 Euro. Bei einer Gesamtwirkung wäre der Fall damit erledigt, alle wären frei. Die beiden anderen Wege führen zu sehr verschiedenen Ergebnissen:
| Wirkung | G fordert von S2 | Regress S2 gegen S1 | S1 zahlt insgesamt |
|---|---|---|---|
| Einzelwirkung | 7.000 Euro | 2.000 Euro | 5.000 Euro |
| Beschränkte Gesamtwirkung | 5.000 Euro | 0 Euro | 3.000 Euro |
Bei der Einzelwirkung zahlt S1 also am Ende genau so viel, als hätte es den Vergleich nie gegeben. Er hat sich zwar mit G geeinigt, der Rückgriff von S2 holt ihn aber auf seinen Anteil von 5.000 Euro zurück. In der Vertragsgestaltung gehört die gewollte Wirkung deshalb ausdrücklich in den Vergleichstext.

Einzelwirkung nach § 425 BGB
Alle anderen Tatsachen wirken nach § 425 Abs. 1 BGB nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, „soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt“. § 425 Abs. 2 BGB nennt Beispiele: die Kündigung, den Verzug, das Verschulden, die Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, die Verjährung samt Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, die Vereinigung von Forderung und Schuld und das rechtskräftige Urteil.
Für die Klausur heißt das dreierlei. Mahnt G nur A, gerät nur A in Schuldnerverzug nach § 286 BGB und schuldet den Verzugsschaden. B bleibt davon unberührt. Verklagt G nur A, hemmt das die Verjährung nur gegenüber A, der Anspruch gegen B kann in derselben Zeit verjähren. Und ein Urteil zwischen G und A bindet B nicht: Verliert G gegen A, darf er B trotzdem noch verklagen.
Die Ausnahme „aus dem Schuldverhältnis ein anderes“ greift vor allem bei Dauerschuldverhältnissen. Ein Mietverhältnis mit mehreren Mietern ist ein einheitliches Rechtsverhältnis, eine Kündigung muss deshalb gegenüber allen Mietern erklärt werden. Auch die Unmöglichkeit nach § 275 BGB bleibt beim Einzelnen. Kann ein Gesamtschuldner nicht mehr leisten, wird er frei. Die anderen bleiben verpflichtet, soweit sie die Leistung noch erbringen können.
Tipp
Ob eine Mahnung, ein Vergleich oder eine Klage für alle Gesamtschuldner wirkt, entscheidet sich am Sachverhalt. Mit den Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de trainierst du solche Konstellationen an kleinen Fällen und liest zu jeder Antwortoption eine Erläuterung, warum sie stimmt oder nicht.
Kein Gesamtschuldverhältnis: Teilschuld, gemeinschaftliche Schuld & unechte Gesamtschuld
Ob ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt oder eine andere Form der Schuldnermehrheit, entscheidet für den Gläubiger, an wen er sich halten kann. Bei der Gesamtschuld reicht ihm ein zahlungskräftiger Schuldner. Die Teilschuld nach § 420 BGB zwingt ihn dagegen, jeden Anteil einzeln einzufordern, denn dort schuldet jeder nur seinen Teil. Und die gemeinschaftliche Schuld kann nur von allen zusammen erbracht werden, er braucht also alle Schuldner. Der Bürge schließlich haftet neben dem Hauptschuldner nur vorläufig, das ist die unechte Gesamtschuld.

Teilschuld nach § 420 BGB
§ 420 BGB lautet: „Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.“ Jeder Teilschuldner schuldet also nur seinen Teil, und die Forderungen stehen rechtlich selbständig nebeneinander. Zahlt einer nicht, ist das allein das Problem des Gläubigers.
§ 420 BGB tritt in der Prüfung hinter speziellere Regeln zurück. Bei gemeinsamen Verträgen verdrängt ihn die Zweifelsregel des § 427 BGB, bei unteilbaren Leistungen § 431 BGB. Praktisch bleibt für die Teilschuld vor allem die ausdrückliche Vereinbarung. Ein Beispiel: Zwei Nachbarn bestellen in einem Vertrag gemeinsam 4.000 Liter Heizöl und vereinbaren mit dem Händler, dass jeder die Hälfte des Preises schuldet.
Gemeinschaftliche Schuld
Bei der gemeinschaftlichen Schuld kann die Leistung ihrer Art nach nur von allen Schuldnern zusammen erbracht werden. Ein Streichquartett schuldet das Konzert als Quartett. Der Veranstalter kann nicht vom Cellisten allein das ganze Konzert verlangen, er muss sich an alle vier halten. Das Gesetz regelt diese Form nicht ausdrücklich.

Einen Sonderfall bilden Gesamthandsgemeinschaften. Für Miterben ordnet § 2058 BGB zwar die Gesamtschuld an, daneben können die Nachlassgläubiger nach § 2059 Abs. 2 BGB aber auch von allen Miterben gemeinsam Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen. Man spricht dann von einer Gesamthandsschuld.
Bürgschaft und unechte Gesamtschuld
Als unechte Gesamtschuld bezeichnet man die Fälle, in denen mehrere Personen demselben Gläubiger für dasselbe Interesse einstehen, einer von ihnen aber nur vorläufig. Das Merkmal der Gleichstufigkeit fehlt. Den Rückgriff regelt dann ein gesetzlicher Forderungsübergang in voller Höhe oder die Abtretung nach § 255 BGB.
Drei Beispiele zeigen das Muster. Der Bürge erwirbt nach § 774 Abs. 1 BGB die Forderung gegen den Hauptschuldner. Der Schadensversicherer, der den Schaden seines Versicherungsnehmers ersetzt hat, erwirbt nach § 86 Abs. 1 VVG dessen Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Der Arbeitgeber, der einem verletzten Mitarbeiter den Lohn fortzahlt, bekommt nach § 6 EFZG den Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters gegen den Schädiger. Am Ende soll jeweils der Hauptschuldner oder der Schädiger allein zahlen.
Anders liegt es unter Gleichrangigen derselben Art. Mitbürgen haften nach § 769 BGB als Gesamtschuldner. § 774 Abs. 2 BGB stellt klar: „Mitbürgen haften einander nur nach § 426.“ Treffen dagegen Sicherungsgeber verschiedener Art aufeinander, etwa ein Bürge und der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, hilft man mit § 774 Abs. 2 BGB analog, damit der zuerst zahlende Sicherungsgeber den Betrag nicht allein übernimmt. Das Stichwort dazu lautet Wettlauf der Sicherungsgeber (Wissensseite Regress des Sicherungsgebers).
Mehrere Gläubiger statt mehrerer Schuldner
Das Spiegelbild der Gesamtschuld steht in § 428 BGB. Als Gesamtgläubiger kann jeder die ganze Leistung fordern, der Schuldner leistet aber nur einmal und darf sich aussuchen, an wen. Die Mitgläubiger nach § 432 BGB können dagegen nur Leistung an alle gemeinsam verlangen.
Ein alltägliches Beispiel ist das Gemeinschaftskonto. Beim Oder-Konto ist jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt, die Inhaber sind gegenüber der Bank Gesamtgläubiger. Beim Und-Konto dürfen sie nur gemeinsam verfügen und sind Mitgläubiger. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zur Mehrheit von Gläubigern.
Nach der Zahlung: Ausgleich unter Gesamtschuldnern
Zahlt ein Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil, kann er bei den anderen Rückgriff nehmen. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verteilt die Last im Innenverhältnis im Zweifel nach Kopfteilen und gibt einen eigenen Ausgleichsanspruch. Nach § 426 Abs. 2 BGB geht zusätzlich die Forderung des Gläubigers auf ihn über, soweit er ihn befriedigt hat.
Das Außenverhältnis sagt also noch nichts darüber, wer den Betrag am Ende wirtschaftlich übernimmt. Der Gläubiger darf sich den bequemsten Schuldner aussuchen. Abgerechnet wird danach. Aufbau, Schemata und Verjährung dieses Rückgriffs erklärt der schon verlinkte Beitrag zum Gesamtschuldnerausgleich ausführlich, hier nur die Grundlinien.
Kopfteile nach § 426 Abs. 1
Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Eine solche Bestimmung kann aus dem Gesetz folgen, aus einer Vereinbarung oder aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses. Bei mehreren Schädigern verteilt die Rechtsprechung den Schaden nach dem Gewicht der Verursachungsbeiträge, angelehnt an den Rechtsgedanken des Mitverschuldens nach § 254 BGB. § 840 Abs. 2 und Abs. 3 BGB regeln einzelne Fälle selbst, etwa zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen.
Fällt ein Schuldner aus, weil bei ihm nichts zu holen ist, tragen die übrigen seinen Anteil nach § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB mit. Bei drei Gesamtschuldnern mit gleichen Anteilen und einem zahlungsunfähigen Mitschuldner teilen sich die beiden anderen die Summe also zur Hälfte statt zu je einem Drittel.
Haftungsprivilegien stören den Ausgleich
Schwierig wird es, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten gegenüber gar nicht oder nur eingeschränkt haftet. Ehegatten haften einander nach § 1359 BGB nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Eltern ihren Kindern nach § 1664 Abs. 1 BGB ebenso. Ein Beispiel: Vater und Stadt verletzen gemeinsam ein Kind, der Vater ist privilegiert, die Stadt nicht. Kann die Stadt beim Vater Regress nehmen, obwohl dieser dem Kind selbst nichts schuldet?
Diese Konstellation heißt gestörte Gesamtschuld. Diskutiert werden drei Lösungen: zulasten des Privilegierten, zulasten des Nichtprivilegierten und zulasten des Geschädigten, dessen Anspruch um den Anteil des Privilegierten gekürzt wird. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen gesetzlichen und vertraglichen Haftungsprivilegien. Bei gesetzlichen Privilegien wie § 1359 BGB und § 1664 Abs. 1 BGB folgt der BGH der Lösung zulasten des Nichtprivilegierten: Die Stadt haftet dem Kind voll und kann beim Vater keinen Regress nehmen. Bei vertraglichen Privilegien landet er über ein Regresskarussell beim Ergebnis der herrschenden Lehre, der Anspruch des Geschädigten wird also gekürzt. Die drei Lösungswege der gestörten Gesamtschuld mit ihren Argumenten und die Linie der Rechtsprechung stellt der Beitrag zum Gesamtschuldnerausgleich vor.
Gesamtschuld in Klausuren: Fall mit Lösung
Der Fall aus der Einleitung enthält die typischen Prüfungsschritte auf engem Raum: Entstehung der Gesamtschuld, Teilerfüllung, Vergleich und Rückgriff. Versuch ihn erstmal selbst, bevor du die Lösung liest.
Der Fall
A und B werfen aus Übermut gemeinsam einen Blumenkübel vom Balkon auf das geparkte Auto des G. Die Reparatur kostet 6.000 Euro. G und A schließen einen Vergleich: A zahlt 2.000 Euro, „damit sind alle Ansprüche gegen A erledigt“. A zahlt. Dann verlangt G von B die restlichen 4.000 Euro. B meint, der Vergleich habe auch ihn befreit, jedenfalls müsse er nicht mehr zahlen als seinen hälftigen Anteil von 3.000 Euro.

Frage 1: Kann G von B 4.000 Euro verlangen? Frage 2: Kann B nach der Zahlung bei A Rückgriff nehmen?
Die Lösung im Gutachtenstil
Frage 1. G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 4.000 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
B hat zusammen mit A das Eigentum des G am Auto verletzt. Der Wurf war für die Beschädigung ursächlich, rechtswidrig und schuldhaft. Da A und B gemeinschaftlich handelten, ist jeder nach § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB für den ganzen Schaden verantwortlich. Der Schaden beträgt 6.000 Euro. Nach § 840 Abs. 1 BGB haften A und B als Gesamtschuldner. G kann die Leistung deshalb nach § 421 Satz 1 BGB von B ganz fordern.
Der Anspruch könnte teilweise erloschen sein. A hat 2.000 Euro gezahlt. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die übrigen. Offen sind noch 4.000 Euro.
Fraglich ist, ob der Vergleich zwischen G und A darüber hinaus zugunsten des B wirkt. Ein Erlass wirkt nach § 423 BGB für alle Gesamtschuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Der Vergleich spricht ausdrücklich nur von den „Ansprüchen gegen A“. Anhaltspunkte, dass G auch auf seine Forderung gegen B verzichten wollte, fehlen. Eine volle Gesamtwirkung scheidet aus.
In Betracht kommt eine beschränkte Gesamtwirkung. Dann wäre die Forderung gegen B um den Anteil gekürzt, den A im Innenverhältnis tragen müsste, hier also auf 3.000 Euro. Sie setzt nach der Rechtsprechung aber einen erkennbaren Willen der Vergleichsparteien voraus, A auch von dem Risiko zu befreien, über den Gesamtschuldnerausgleich weiter in Anspruch genommen zu werden. Die Formulierung „alle Ansprüche gegen A erledigt“ betrifft das Verhältnis zwischen G und A. Dass G deshalb auf einen Teil seiner Forderung gegen B verzichten wollte, lässt sich ihr nicht entnehmen. Es bleibt bei der Einzelwirkung.
Ergebnis: G kann von B 4.000 Euro verlangen.
Frage 2. B könnte gegen A einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. A und B sind Gesamtschuldner. Eine abweichende Bestimmung ist nicht ersichtlich, beide haben gleichermaßen gehandelt, sodass jeder im Innenverhältnis 3.000 Euro zu tragen hat. B hat 4.000 Euro gezahlt und damit 1.000 Euro mehr als seinen Anteil. Daneben geht die Forderung des G nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB in dieser Höhe auf B über.
Ergebnis: B kann von A 1.000 Euro verlangen. A zahlt damit insgesamt 3.000 Euro, trotz seines Vergleichs mit G. Der Vergleich hat ihm im Innenverhältnis nichts gebracht, weil er die Einzelwirkung nicht ausgeschlossen hat.
Typische Fehler in der Klausur
Diese Fehler kosten in Gesamtschuld-Fällen Punkte:
- § 421 BGB wird als Anspruchsgrundlage zitiert, statt den Anspruch aus dem Schuldgrund herzuleiten.
- Die Absprache der Schuldner untereinander wird dem Gläubiger entgegengehalten. Sie betrifft nur das Innenverhältnis.
- Bürge und Hauptschuldner werden als Gesamtschuldner behandelt, und der Bürge nimmt nach § 426 BGB statt nach § 774 Abs. 1 BGB Regress.
- Eine Mahnung, eine Klage oder die Verjährung gegenüber einem Schuldner wird auf alle übertragen, obwohl § 425 BGB die Einzelwirkung anordnet.
- Ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner bekommt ohne Auslegung Gesamtwirkung.
- Ein Gesamtschuldner rechnet mit der Gegenforderung eines anderen auf, entgegen § 422 Abs. 2 BGB.
Tipp
Die Gesamtschuld liest sich beim ersten Mal leichter in Ruhe als in Stichworten. Auf jurahilfe.de schaltest du dasselbe Thema zwischen ausführlichem Langtext und kompaktem Skript um: ausführlich zum Verstehen, kompakt zum Wiederholen vor der Klausur.
Fazit
Die Gesamtschuld nach § 421 BGB gibt dem Gläubiger die freie Wahl, von welchem Schuldner er die ganze Leistung verlangt. Bekommen darf er sie nur einmal. Ob eine Gesamtschuld vorliegt, entscheidet eine gesetzliche Anordnung oder die Prüfung der Merkmale samt Gleichstufigkeit. Was danach in der Person eines Schuldners passiert, wirkt nach §§ 422 bis 424 BGB nur ausnahmsweise für alle und nach § 425 BGB im Regelfall nur für ihn.
In der Klausur hilft vor allem die Trennung der Ebenen: erst das Außenverhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern, dann das Innenverhältnis der Schuldner untereinander. Mit dieser Reihenfolge lösen sich auch Vergleichsfälle wie der von A und B ohne Umwege.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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