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Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB: Schema, Quote & Regress

Zwei Personen beugen sich über Unterlagen und rechnen gemeinsam eine offene Forderung durch

A und B haben den Mietvertrag für ihre gemeinsame Wohnung zusammen unterschrieben. Der Vermieter verlangt die vollen 1.200 Euro Monatsmiete von A, weil B gerade knapp bei Kasse ist. A zahlt. Kann A die Hälfte von B verlangen?

Ja, und zwar über § 426 BGB. Die Vorschrift gibt dem zahlenden Gesamtschuldner gleich zwei Ansprüche gegen die übrigen Schuldner: den eigenen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB und die übergegangene Forderung des Gläubigers aus § 426 Abs. 2 BGB. Im Zweifel haften alle Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen.

In Klausuren steht dieser Innenausgleich im zweiten Teil des Gutachtens, wenn § 421 BGB die Haftung nach außen längst geklärt hat. Er enthält eine Verjährungsfalle: Der Ausgleichsanspruch kann verjähren, bevor überhaupt jemand gezahlt hat.

Auf einen Blick:

  • § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verteilt die Last zu gleichen Anteilen, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Diese anderweitige Bestimmung ist der eigentliche Prüfungspunkt.
  • Zwei Ansprüche stehen nebeneinander: § 426 Abs. 1 BGB ist ein selbständiger Anspruch mit eigener Verjährung, § 426 Abs. 2 BGB überträgt die Gläubigerforderung samt Sicherheiten (§§ 412, 401 BGB).
  • Der Ausgleichsanspruch entsteht schon mit der Gesamtschuld im Außenverhältnis, nicht erst mit der Zahlung (BGH, Urteil vom 08.11.2016, VI ZR 200/15). Daran hängt der Verjährungsbeginn.
  • Fällt einer der Schuldner aus, tragen die übrigen den Ausfall, § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB.
  • Bei der gestörten Gesamtschuld konkurrieren drei Lösungswege; die Rechtsprechung behandelt gesetzliche und vertragliche Haftungsprivilegien unterschiedlich.

Tipp

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Wann liegt eine Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB vor?

Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner dem Gläubiger dieselbe Leistung so schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger sie aber nur einmal fordern darf. Hinzu kommt ein ungeschriebenes Merkmal. Die Schuldner müssen auf gleicher Stufe haften, also nebeneinander und nicht nacheinander. Das Gesetz nennt sie in § 421 BGB Gesamtschuldner.

§ 421 BGB im Wortlaut

„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“

Der Gläubiger hat damit die freie Wahl. Er darf sich den solventesten Schuldner heraussuchen und von ihm alles verlangen. Man spricht von der Haftung zur ungeteilten Hand. Hat einer vollständig geleistet, tritt nach § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung ein, und die übrigen sind frei.

Schaubild: Der Gläubiger fordert die volle Leistung von Schuldner A, im Innenverhältnis holt sich A je ein Drittel von B und C zurück
Abb. 1: Wen der Gläubiger in Anspruch nimmt, entscheidet noch nicht darüber, wer die Last am Ende trägt.

Die vier Voraussetzungen und die Gleichstufigkeit

Vier Merkmale haben sich für die Prüfung im Gutachten eingebürgert. Das fünfte ist ungeschrieben.

MerkmalBedeutung
SchuldnermehrheitMindestens zwei Schuldner stehen einem Gläubiger gegenüber.
Leistungspflicht jedes SchuldnersJeder schuldet aus eigenem Rechtsgrund; die Schuldgründe müssen nicht identisch sein.
Ganze LeistungJeder Schuldner schuldet die volle Leistung, keine Quote.
Einmaliges ForderungsrechtDer Gläubiger darf die Leistung insgesamt nur einmal verlangen.
Gleichstufigkeit (ungeschrieben)Die Schuldner haften auf gleicher Stufe; jeder muss im Innenverhältnis wenigstens einen Teil der Last tragen können.

Aber was soll Gleichstufigkeit eigentlich leisten? Sie grenzt die Gesamtschuld von den Fällen ab, in denen einer nur subsidiär oder nur vorläufig einstehen soll. Das klassische Beispiel ist der Bürge. Er haftet zwar auf dasselbe Leistungsinteresse. Im Innenverhältnis soll aber allein der Hauptschuldner zahlen. Wie du die Bürgschaft nach § 765 BGB von Schuldbeitritt und Gesamtschuld abgrenzt, entscheidet deshalb schon über den Einstieg in § 426 BGB.

Person im Anzug unterschreibt am Tisch ein Vertragsdokument
Abb. 2: Der Bürge haftet auf dasselbe Leistungsinteresse, im Innenverhältnis soll aber der Hauptschuldner zahlen. Deshalb fehlt die Gleichstufigkeit.

Übrigens ist das Merkmal umstritten. Ein Teil der Literatur hält es für entbehrlich. Die §§ 421 ff. BGB seien ein allgemeines Abwicklungsmodell für jede Schuldnermehrheit, und die Feinsteuerung leiste ohnehin das Wörtchen „soweit“ in § 426 Abs. 2 BGB. Für Klausuren gilt trotzdem: Prüfe die Gleichstufigkeit ausdrücklich, weil die Rechtsprechung und die weit überwiegende Lehrbuchliteratur sie voraussetzen.

Wie eine Gesamtschuld entsteht

Drei Wege führen zur Gesamtschuld, und in der Klausur kommt es auf die Zuordnung an.

Am häufigsten steht ein Rechtsgeschäft dahinter. Mehrere unterschreiben denselben Vertrag, wie A und B im Mietfall, oder jemand tritt einer bestehenden Schuld bei. Der Schuldbeitritt ist gesetzlich nirgends geregelt. Er folgt aus der Vertragsfreiheit, und für den Regress verweist ihn die Praxis auf § 426 Abs. 2 BGB. Bei einem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag nach § 535 BGB greift zudem die Auslegungsregel des § 427 BGB: Wer sich gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet, haftet im Zweifel als Gesamtschuldner.

Daneben ordnet das Gesetz die Gesamtschuld selbst an. Solche Anordnungen verteilt das BGB über den ganzen Text: § 431 BGB für die unteilbare Leistung, § 769 BGB für Mitbürgen, § 840 BGB für mehrere Deliktstäter, § 2058 BGB für Miterben. Auch außerhalb des BGB findest du sie, etwa in § 17 StVG und § 18 StVG für Halter und Fahrer.

Bleibt § 421 BGB selbst, wenn die Voraussetzungen vorliegen und keine Spezialnorm eingreift. Das ist der Auffangfall. Er deckt die meisten Klausurkonstellationen ab, und eine saubere Subsumtion dort öffnet den Weg in den Ausgleich. Die einzelnen Entstehungsgründe und ihre Abgrenzung findest du auch auf der Wissensseite zur Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB.

§ 426 BGB: Ausgleichungspflicht und Forderungsübergang

§ 426 BGB regelt, wer die Last am Ende wirklich trägt. Die amtliche Überschrift nennt beide Rechtsfolgen: Ausgleichungspflicht und Forderungsübergang. Absatz 1 gibt dem Gesamtschuldner einen eigenen Anspruch gegen die übrigen, Absatz 2 lässt die Forderung des Gläubigers auf ihn übergehen, soweit er ausgleichsberechtigt ist. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.

§ 426 BGB im Wortlaut

„(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.“

„(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.“

Der selbständige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB

Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein eigener Anspruch. Er folgt aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und hängt nicht davon ab, dass jemand schon gezahlt hat. Vor der Befriedigung des Gläubigers wirkt er als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch. Der allein in Anspruch genommene Schuldner kann von den übrigen verlangen, anteilig freigestellt zu werden. Sobald er selbst mehr als seinen Anteil geleistet hat, wandelt sich derselbe Anspruch in einen Zahlungsanspruch um.

Diese Umwandlung entscheidet über die Verjährung, dazu unten mehr. Sie erklärt außerdem, warum § 426 Abs. 1 BGB auch dann eingreift, wenn die Forderung des Gläubigers gegen den Mitschuldner längst verjährt ist. Der Ausgleichsanspruch hat einen anderen Entstehungsgrund und seine eigene Frist.

Im Mietfall heißt das: A kann schon vor der Zahlung von B verlangen, sich an der Miete zu beteiligen. Zahlt A trotzdem allein die vollen 1.200 Euro, wird daraus ein Zahlungsanspruch über 600 Euro.

Zwei Mitbewohner sitzen am Küchentisch vor Unterlagen und einem Taschenrechner
Abb. 3: A und B unterschreiben den Mietvertrag gemeinsam und haften dem Vermieter im Zweifel als Gesamtschuldner.

Die Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB

Neben dem eigenen Anspruch steht der gesetzliche Forderungsübergang. Zahlt ein Gesamtschuldner und kann er Ausgleichung verlangen, geht ihm die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner kraft Gesetzes zu. Juristen nennen das cessio legis. Der Umfang ist durch das Wort „soweit“ gedeckelt: Übergehen kann die Forderung nur in Höhe des Ausgleichsanspruchs, nicht darüber hinaus.

Der praktische Vorteil liegt in den Sicherheiten. Über §§ 412, 401 BGB wandern akzessorische Sicherungsrechte mit: eine Bürgschaft, ein Pfandrecht, eine Hypothek nach § 1113 BGB. Über § 426 II BGB entsteht damit gegebenenfalls ein besicherter Anspruch. Sind mehrere Forderungen besichert, wandern die Sicherheiten in dem Umfang mit, in dem die Forderung übergeht. Satz 2 schützt dabei den Gläubiger. Solange er selbst noch nicht voll befriedigt ist, darf der Übergang ihm nicht schaden.

Der Nachteil ist die Kehrseite derselben Medaille. Weil die übergegangene Forderung dieselbe bleibt, nimmt sie ihre Einwendungen und Einreden mit. Ist sie verjährt, bleibt sie es auch in der Hand des Ausgleichsberechtigten.

Vergleichstabelle: § 426 Abs. 1 BGB als eigener Anspruch gegen § 426 Abs. 2 BGB als übergegangene Forderung, mit Unterschieden bei Entstehung, Verjährung, Einwendungen und Sicherheiten
Abb. 4: Die beiden Ansprüche aus § 426 BGB unterscheiden sich in Entstehung, Verjährung, Einwendungen und Sicherheiten.

Welchen Anspruch du in der Klausur nimmst

Beide Ansprüche stehen nebeneinander. Das Gutachten prüft in der Regel beide. Welcher günstiger ist, hängt vom Sachverhalt ab.

Kriterium§ 426 I BGB§ 426 II BGB
Rechtsnatureigener, originärer Anspruchübergegangene Gläubigerforderung
Entstehungmit Begründung der Gesamtschulderst mit Befriedigung des Gläubigers
Verjährungeigene Frist, § 195 BGB ab EntstehungFrist der Ursprungsforderung läuft weiter
Einwendungennur aus dem Innenverhältnisalle Einwendungen gegen die Ursprungsforderung
Sicherheitenkeineakzessorische Sicherheiten gehen mit über, §§ 412, 401 BGB
HöheAusgleichsanteilgedeckelt auf den Ausgleichsanteil

Faustregel für den Aufbau: Prüfe § 426 I BGB zuerst, weil er den Anteil bestimmt, und § 426 II BGB danach, weil sein Umfang von diesem Anteil abhängt. Wo eine Sicherheit im Spiel ist, lohnt der zweite Anspruch immer. Ist die Hauptforderung verjährt oder mit Einreden belastet, hilft nur der erste.

Tipp

Zwei Ansprüche in einer Norm, dazu Verweisungsketten in §§ 412, 401 BGB: Genau solche Verzweigungen lassen sich schwer linear lesen. Auf jurahilfe.de bekommst du Definitionen, Streitstände und Begleitwissen per Klick direkt im Text, statt zwischen mehreren Büchern zu blättern.

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Schema: Den Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB prüfen

Der Ausgleichsanspruch wird in vier Schritten geprüft: Gesamtschuldverhältnis, Ausgleichsreife, Quote und Umfang. Das Schema gilt für beide Absätze. Sie unterscheiden sich nur im zweiten und im vierten Schritt. In dieser Reihenfolge abgearbeitet, begründen die vier Schritte den Anspruch auch in einer unbekannten Konstellation.

Prüfungsschema § 426 Abs. 1 BGB

SchrittPrüfungspunktWorauf es ankommt
1GesamtschuldverhältnisVoraussetzungen der §§ 421 ff. BGB, insbesondere Gleichstufigkeit
2Ausgleichsreifevor Befriedigung: Anspruch auf anteilige Freistellung; nach Befriedigung: Zahlung, soweit mehr als der eigene Anteil geleistet wurde
3HaftungsquoteKopfteile als Regel, § 426 I 1 BGB; abweichend, sofern eine anderweitige Bestimmung vorliegt
4UmfangAnteil der übrigen Schuldner; bei Ausfall eines Schuldners Verteilung nach § 426 I 2 BGB

Ein häufiger Fehler steckt in Schritt 2. Eine Leistung ohne eigene Verpflichtung im Innenverhältnis begründet keinen Ausgleichsanspruch, sondern womöglich einen Bereicherungsanspruch. Und unterhalb des eigenen Anteils ist noch nichts zu fordern.

Prüfungsschema § 426 Abs. 2 BGB

SchrittPrüfungspunktWorauf es ankommt
1Gesamtschuldverhältniswie bei Absatz 1
2Befriedigung des Gläubigerstatsächliche Leistung; ohne sie kein Übergang
3AusgleichsberechtigungAnspruch aus § 426 I BGB muss bestehen, er bestimmt das „soweit“
4RechtsfolgeÜbergang der Forderung samt akzessorischer Sicherheiten, §§ 412, 401 BGB; Schranke des § 426 II 2 BGB

Schlag § 426 BGB kurz auf und lies das „soweit“ in Absatz 2 mit. Es koppelt beide Absätze aneinander: Ohne Ausgleichsanspruch kein Forderungsübergang, und über den Ausgleichsanteil hinaus geht nichts über. Diese Kopplung wird in Klausuren gern übersehen.

Die Haftungsquote im Innenverhältnis

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen. Bei zwei Schuldnern also je zur Hälfte, bei drei je zu einem Drittel. Diese Kopfteilregel gilt aber nur, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Das ist der Schlüsselsatz der Norm. In den meisten Klausurfällen ist etwas anderes bestimmt.

Wann eine anderweitige Bestimmung die Quote verschiebt

Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergeben, aus einer gesetzlichen Sonderregel oder aus der Natur der Sache. Der letzte Fall ist praktisch der wichtigste. Er wird selten ausgesprochen und ergibt sich aus der Gestaltung des Sachverhalts.

Vier Fallgruppen tauchen regelmäßig auf:

Am häufigsten ist die deliktische Mitverursachung. Haften mehrere aus unerlaubter Handlung, richtet sich der Anteil nach den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen, § 254 BGB entsprechend. Der Rechtsgedanke des § 254 BGB zum Mitverschulden steuert damit ebenso die Verteilung unter den Schädigern, nicht allein das Außenverhältnis zum Geschädigten.

Anders liegt es in einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Solange sie besteht, überlagert sie das Gesamtschuldverhältnis. Trägt ein Partner die laufenden Kosten allein, weil nur er verdient, liegt darin aufgrund der gelebten Aufgabenverteilung regelmäßig eine stillschweigende anderweitige Bestimmung, und ein Ausgleich findet nicht statt. Mit der Trennung fällt diese Überlagerung weg, und es gilt wieder die hälftige Teilung. Eine Ausnahme greift, wenn die Tilgung schon im Unterhalt berücksichtigt wurde; dann bleibt es beim Ausschluss.

Eine eigene Logik hat das Arbeitsverhältnis. Schädigt ein Arbeitnehmer bei betrieblicher Tätigkeit einen Dritten, haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Geschädigten häufig als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis greifen die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet er anteilig nach Abwägung, bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel voll und bei Vorsatz stets in voller Höhe. Den Rest trägt der Arbeitgeber als Betriebsrisiko.

Beschäftigte bewegen in einem Lager Paletten und Kartons
Abb. 5: Bei betrieblicher Tätigkeit verschiebt der innerbetriebliche Schadensausgleich die Quote im Innenverhältnis.

Ausdrücklich geregelt ist der vierte Fall. § 840 Abs. 2 BGB dreht die Quote ganz um. Haftet neben dem Schädiger jemand nur aus vermuteter eigener Sorgfaltspflichtverletzung, etwa der Geschäftsherr nach § 831 BGB, trägt im Innenverhältnis allein der eigentliche Schädiger die Last.

Die Beweislast folgt der Regel. Die anderweitige Bestimmung muss derjenige darlegen und beweisen, der sich auf die abweichende Quote beruft. Ohne sie bleibt es bei den Kopfteilen.

Ausfallhaftung nach § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB

Was passiert, wenn einer der Mitschuldner zahlungsunfähig ist? Dann greift § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er verteilt den Beitrag auf die übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldner. Das Insolvenzrisiko eines Gesamtschuldners tragen also alle gemeinsam, nicht derjenige allein, den der Gläubiger zufällig herausgegriffen hat.

Ein Rechenbeispiel: A, B und C haften als Gesamtschuldner auf 9.000 Euro, im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen. A zahlt an den Gläubiger alles. Regulär könnte A von B und C je 3.000 Euro verlangen. Ist C insolvent, verteilt sich dessen Beitrag auf A und B, sodass B im Ergebnis 4.500 Euro trägt und A ebenfalls 4.500 Euro. Der Ausfall wird geteilt, nicht abgewälzt.

Balkengrafik: Bei drei Schuldnern und 9.000 Euro trägt im Regelfall jeder 3.000 Euro, nach dem Ausfall von C tragen A und B je 4.500 Euro
Abb. 6: Fällt ein Gesamtschuldner aus, verteilt § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB seinen Beitrag auf die übrigen.

Tipp

Quotenfälle lassen sich am besten am Sachverhalt üben, nicht am Lehrsatz. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kleinen Fällen samt ausführlicher Erläuterung, sodass du Signalwörter wie „nur er verdiente“ oder „bei betrieblicher Tätigkeit“ schneller erkennst.

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Verjährung des Ausgleichsanspruchs aus § 426 BGB

Der Ausgleichsanspruch verjährt in der Regelfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Der Beginn hängt davon ab, wann er entsteht, und dieser Zeitpunkt liegt früher als gedacht. Bis zur eigenen Inanspruchnahme zu warten, kann deshalb teuer werden: In der Hand liegt dann womöglich ein längst verjährter Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat das in mehreren Entscheidungen festgehalten.

Wann der Anspruch entsteht: BGH VI ZR 200/15

Im Urteil vom 8. November 2016 hat der BGH das klar gesagt. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis (BGH, Urteil vom 08.11.2016, VI ZR 200/15). Für den Verjährungsbeginn kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch schon beziffert oder eingeklagt werden könnte. Für Schäden, die erst später eintreten, gilt der Grundsatz der Schadenseinheit.

Schon 2009 hatte der BGH entschieden, dass der Ausgleichsanspruch einheitlich verjährt, gleich ob er sich gerade als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch darstellt (BGH, Urteil vom 18.06.2009, VII ZR 167/08, NJW 2010, 60). Die Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt dabei einiges. Der Ausgleichsberechtigte muss die Umstände kennen, die den Anspruch des Gläubigers gegen beide Schuldner, das Gesamtschuldverhältnis und die innere Ausgleichspflicht begründen.

Für die Klausur heißt das: Prüfe den Verjährungsbeginn am Zeitpunkt der Entstehung der Gesamtschuld, nicht am Zahlungsdatum. Ohne den Grundsatz der Schadenseinheit beginnt die Frist bei jedem Folgeschaden neu, statt einheitlich am ersten Schaden anzusetzen.

Verjährte Hauptforderung, § 425 BGB

Was gilt, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Mitschuldner verjährt ist? Nach § 425 Abs. 1 BGB wirken andere als die in §§ 422 bis 424 BGB genannten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. § 425 Abs. 2 BGB nennt die Verjährung ausdrücklich. Sie hat also Einzelwirkung. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt (BGH, Urteil vom 09.07.2009, VII ZR 109/08, NJW 2010, 62). Der Ausgleichspflichtige kann sich nicht auf Einreden berufen, die nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Mitschuldner bestehen.

Beim Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB liegt es anders. Dort geht die Gläubigerforderung mitsamt ihren Einreden über. Ist sie verjährt, hilft der Übergang nichts. Auch hier zeigt sich, warum beide Ansprüche getrennt zu prüfen sind.

Einzelwirkung und Gesamtwirkung nach §§ 422 bis 425 BGB

Die Verjährung ist nur einer von mehreren Umständen, die das Gesetz zuordnet. Die Systematik lohnt einen kurzen Blick, weil sie auch den Innenausgleich beeinflusst.

UmstandNormWirkung
Erfüllung, Leistung an Erfüllungs statt, Hinterlegung, Aufrechnung§ 422 BGBGesamtwirkung
Erlass§ 423 BGBAuslegungsfrage: Einzel- oder Gesamtwirkung
Annahmeverzug des Gläubigers§ 424 BGBGesamtwirkung
Verjährung, Kündigung, Verzug, Verschulden§ 425 Abs. 1, Abs. 2 BGBEinzelwirkung

Beim Erlass nach § 423 BGB kommt es auf den Willen der Parteien an. Wollte der Gläubiger nur einen Schuldner freistellen, bleibt die Forderung gegen die übrigen bestehen, und der Erlass wirkt sich erst im Innenverhältnis aus. Wollte er die gesamte Schuld aufheben, wirkt der Erlass für alle.

Wenn ein Gesamtschuldner privilegiert ist

Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere für einen Schaden verantwortlich wären, einer von ihnen aber durch ein gesetzliches oder vertragliches Haftungsprivileg geschützt ist. Die Frage ist dann, wer die Folgen dieser Privilegierung zu spüren bekommt: der Geschädigte, der privilegierte Schädiger oder der nicht privilegierte. Das Problem verbindet Delikts- und Familienrecht, deshalb taucht es in Klausuren beider Gebiete auf.

Die typischen Haftungsprivilegien

Gesetzliche Privilegien senken den Haftungsmaßstab auf die eigenübliche Sorgfalt nach § 277 BGB oder schließen die Haftung ganz aus. Vier sind besonders wichtig. § 1359 BGB gilt unter Ehegatten, § 1664 Abs. 1 BGB im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern, § 690 BGB bei der unentgeltlichen Verwahrung, und §§ 104 ff. SGB VII regeln die gesetzliche Unfallversicherung. Vertragliche Privilegien entstehen durch Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger.

Der Musterfall stammt von einem Kinderspielplatz. Ein Vater verletzt seine Aufsichtspflicht, sein Kind stürzt von einem unzureichend gesicherten Spielgerät und verletzt sich schwer. Die Stadt haftet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Vater wäre eigentlich Mitschädiger, ist aber nach § 1664 Abs. 1 BGB privilegiert. Der Bundesgerichtshof hat diese Konstellation in seinem Urteil vom 01.03.1988, VI ZR 190/87 (BGHZ 103, 338) entschieden.

Spielgerät mit Rutsche und Klettergerüst auf einem leeren Spielplatz
Abb. 7: Der Betreiber eines Spielplatzes haftet aus Verkehrssicherungspflicht, während ein aufsichtspflichtiger Elternteil privilegiert sein kann.

Die drei Lösungswege

Um die Verteilung wird seit Jahrzehnten gestritten. Drei Wege stehen zur Auswahl, und jeder belastet jemand anderen.

LösungErgebnisKritik
Zulasten des PrivilegiertenIm Innenverhältnis wird eine Gesamtschuld fingiert, der Nichtprivilegierte nimmt nach § 426 BGB Regress.Der Privilegierte steht schlechter, als hätte er den Schaden allein verursacht. Das Privileg läuft leer.
Zulasten des NichtprivilegiertenKein Regress; wer nicht privilegiert ist, trägt den Schaden allein.Die Mitverursachung des Privilegierten bleibt vollständig unberücksichtigt.
Zulasten des GeschädigtenDer Anspruch des Geschädigten wird von vornherein um den Anteil gekürzt, der im Innenverhältnis auf den Privilegierten entfiele.Der Geschädigte verliert einen Teil seines Ersatzes, obwohl er das Privileg nicht zu vertreten hat.

Die herrschende Lehre bevorzugt die dritte Lösung. Ihr tragendes Argument: Eine Haftungsfreistellung, die zwischen dem Geschädigten und dem Privilegierten wirkt, darf den nicht privilegierten Dritten nicht belasten, sonst entstünde ein Vertrag zulasten Dritter. Die Kürzung trifft damit denjenigen, in dessen Rechtskreis das Privileg begründet wurde. Ich halte diese Lösung ebenfalls für vorzugswürdig, weil sie als Einzige alle drei Beteiligten in dem Umfang belastet, den sie selbst verursacht oder vereinbart haben.

Entscheidungsbaum zur gestörten Gesamtschuld mit drei Lösungswegen: zulasten des Privilegierten, des Nichtprivilegierten oder des Geschädigten
Abb. 8: Bei der gestörten Gesamtschuld belastet jeder der drei Lösungswege einen anderen Beteiligten.

Wie die Rechtsprechung entscheidet

Der BGH unterscheidet danach, worauf das Privileg beruht. Bei vertraglichen Haftungserleichterungen kommt er im Ergebnis zur Kürzung, wenn die Freistellung nach ihrem Sinn auch gegenüber Dritten wirken soll; die ältere Rechtsprechung erreichte dasselbe Ergebnis über ein sogenanntes Regresskarussell, bei dem der Privilegierte seinerseits beim Geschädigten Rückgriff nehmen kann. Bei gesetzlichen Privilegien ist das Bild uneinheitlich. In der Spielplatz-Entscheidung nahm der BGH schon kein Gesamtschuldverhältnis an, weil der mildere Haftungsmaßstab die Gleichstufigkeit entfallen lässt. In anderen Konstellationen kürzte er den Anspruch des Geschädigten. Einen Überblick über den Meinungsstand gibt Jurgovsky, ZJS 2024, 51.

Wie weit diese Grundsätze reichen, zeigt eine neuere Entscheidung aus dem Verkehrsrecht. Im Urteil vom 7. Dezember 2021 ging es um einen Sozialversicherungsträger. Dem Übergang des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer stand das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X in der damals geltenden Fassung entgegen. Blieb der Halter, der nicht privilegiert war. Auch gegen ihn kam der Träger nicht durch, weil im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrer allein der Fahrer einzustehen hatte (BGH, Urteil vom 07.12.2021, VI ZR 1189/20). Für Kfz-Schäden ist die Norm inzwischen entschärft: Nach § 116 Abs. 6 Satz 3 SGB X kann der Ersatzanspruch bis zur Höhe der Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden beim Betrieb eines pflichtversicherten Fahrzeugs entstanden ist.

Vor dieser Uneinheitlichkeit musst du keine Angst haben. Stelle die drei Lösungen mit ihren Argumenten dar, ordne den Fall danach ein, ob das Privileg gesetzlich oder vertraglich ist, und entscheide begründet. Wichtiger als das Ergebnis ist, dass du den Streit an der richtigen Stelle des Gutachtens aufwirfst, nämlich bei der Frage, ob überhaupt ein Gesamtschuldverhältnis besteht oder in welcher Höhe der Anspruch des Geschädigten reicht.

Tipp

Streitstände wie die gestörte Gesamtschuld prägen sich besser ein, wenn du sie kurz nach dem Lesen abrufst. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de fragen genau die Argumente ab, die du in der Klausur brauchst, und zeigen dir sofort, wo noch eine Lücke ist.

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Sonderregeln neben § 426 BGB

§ 426 BGB ist die Grundnorm des Innenausgleichs, aber nicht die einzige. Mehrere Spezialvorschriften bestimmen die Quote selbst oder verdrängen die Kopfteilregel. Sie zu kennen spart im Gutachten eine lange Abwägung.

§ 840 BGB bei mehreren Deliktstätern

Sind mehrere für einen aus unerlaubter Handlung entstandenen Schaden verantwortlich, haften sie nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Der Begriff ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst auch spezialgesetzliche Gefährdungshaftungen. Wie die deliktische Haftung mehrerer zustande kommt, richtet sich nach § 830 BGB: Mittäter und Teilnehmer haften ebenso wie Beteiligte, deren Verursachungsbeitrag sich nicht aufklären lässt.

Im Innenverhältnis bleibt es bei § 426 Abs. 1 BGB, die Quote folgt aber den Verursachungs- und Verschuldensanteilen nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB. Die Absätze 2 und 3 des § 840 BGB verschieben die Last vollständig auf eine Seite, etwa vom Geschäftsherrn auf den Verrichtungsgehilfen. Der Zweck des Ausgleichs bleibt derselbe: Es soll nicht die Wahl des Gläubigers entscheiden, wer das Opfer bringt.

§ 17 StVG beim Verkehrsunfall

Beim Verkehrsunfall zwischen mehreren Fahrzeugen regelt § 17 Abs. 1 StVG den Ausgleich unter den Haltern eigenständig. Maßgeblich ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Abgewogen werden Betriebsgefahr, Verursachung und Verschulden. Für den Fahrer verweist § 18 Abs. 3 StVG auf dieselbe Regel. Wie die Abwägung im Einzelnen läuft, zeigt die Wissensseite zur Haftungsquote bei der Kfz-Haftung.

Wie kleinteilig das wird, zeigt ein Urteil des BGH vom 18. April 2023. Der Unfallgegner hatte die Eigentumsschäden des Leasinggebers reguliert. Danach ging es um seinen Ausgleichsanspruch gegen den Leasingnehmer als Halter und gegen den Unfallfahrer (BGH, Urteil vom 18.04.2023, VI ZR 345/21). Halter, Fahrer und Eigentümer fallen dort auseinander. Daraus entstehen die Klausurprobleme.

Zwei beschädigte Fahrzeuge stehen nach einem Unfall nebeneinander am Straßenrand
Abb. 9: Beim Verkehrsunfall regelt § 17 Abs. 1 StVG den Ausgleich unter den Haltern eigenständig.

§ 774 BGB und der Wettlauf der Sicherungsgeber

Zahlt ein Bürge, geht ihm die Forderung des Gläubigers nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Für das Verhältnis mehrerer Bürgen untereinander ordnet § 774 Abs. 2 BGB an, dass sie einander nur nach § 426 BGB haften, also anteilig. Auf andere Sicherungsgeber passt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht. Sind die Sicherungsmittel ungleichartig, etwa eine Bürgschaft neben einer Grundschuld, wendet die Rechtsprechung § 774 Abs. 2 BGB deshalb analog an.

Der Grund dafür ist anschaulich. Ohne anteiligen Regress entschiede allein die Reihenfolge der Zahlung darüber, wer am Ende belastet ist. Bei akzessorischen Sicherheiten wäre der zuerst Leistende bevorzugt, weil ihm die Sicherungsrechte zufielen; bei nichtakzessorischen Sicherheiten wäre er benachteiligt, weil ihm nichts zufiele. Beides erzeugte einen Wettlauf der Sicherungsgeber, den niemand gewinnt. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zum Regress des Sicherungsgebers.

Ein zweiter Anspruch steht dem Sicherungsgeber gegen den Hauptschuldner offen. Das Grundverhältnis zwischen beiden ist regelmäßig ein Auftrag nach § 662 BGB oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, und daraus folgt ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB. Dieser Anspruch entsteht neu und nimmt keine Einreden aus der Hauptforderung mit. Das macht ihn oft günstiger als die übergegangene Forderung.

Weitere Anordnungen im Überblick

NormKonstellationBesonderheit im Innenverhältnis
§ 427 BGBgemeinsame vertragliche VerpflichtungAuslegungsregel für die Gesamtschuld, Quote nach § 426 BGB
§ 431 BGBunteilbare LeistungGesamtschuld kraft Gesetzes
§ 769 BGBMitbürgenanteiliger Ausgleich, § 774 Abs. 2 BGB
§ 2058 BGBMiterben für NachlassverbindlichkeitenGesamtschuld nach außen; im Innenverhältnis über § 426 Abs. 1 BGB nach Erbquoten statt nach Kopfteilen
§ 840 Abs. 2 BGBGeschäftsherr und Verrichtungsgehilfevolle Last beim Gehilfen

Bei den Miterben zeigt sich gut, wie die anderweitige Bestimmung funktioniert: Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB bringt die Nachlassverbindlichkeiten auf alle Erben, und § 2058 BGB macht sie dafür nach außen zu Gesamtschuldnern. Mehr sagt die Vorschrift nicht. Dass im Innenverhältnis jeder nach seiner Erbquote trägt und nicht nach Köpfen, folgt aus der anderweitigen Bestimmung in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Typische Klausurfehler bei § 426 BGB

Fünf Fehler kosten in dieser Prüfung besonders oft Punkte. Keiner davon ist schwer zu vermeiden, wenn du ihn einmal gesehen hast.

Der erste Fehler ist die Vermischung von Außen- und Innenverhältnis. § 421 BGB regelt, wen der Gläubiger in Anspruch nehmen kann, § 426 BGB regelt, wer die Last am Ende trägt. In einem Obersatz zusammengezogen verlieren beide ihre Struktur. § 421 BGB ist zudem keine Anspruchsgrundlage für den Ausgleich; er beschreibt nur die Rechtsfolge im Außenverhältnis.

Häufig fällt auch die Gleichstufigkeit unter den Tisch. Ohne sie unterscheidest du die Gesamtschuld nicht von der Bürgschaft und nicht von der Haftung eines Versicherers, der nur vorläufig einstehen soll. Ein Satz dazu gehört in jede Prüfung der §§ 421 ff. BGB.

Ebenfalls verbreitet ist es, die Kopfteilregel als feste Größe zu behandeln. „Zu gleichen Anteilen“ ist nur die Rechtsfolge für den Fall, dass nichts anderes bestimmt ist. Meist ist etwas anderes bestimmt. Die Bearbeitung lebt davon, das herauszuarbeiten.

Teuer wird die Verwechslung von § 426 I BGB und § 426 II BGB. Der eigene Ausgleichsanspruch und die übergegangene Forderung haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Verjährung und unterschiedliche Einwendungen. Als eine Anspruchsgrundlage behandelt, verschenken sie Punkte an der Stelle, an der die Aufgabe sie verteilen wollte.

Am folgenreichsten ist ein übersehenes Haftungsprivileg. Steht in einem Sachverhalt ein Ehegatte, ein Elternteil oder ein Arbeitskollege neben einem anderen Schädiger, ist die gestörte Gesamtschuld fast immer gemeint. Auch Profis schauen bei den §§ 1359, 1664 BGB nach Jahren noch ins Gesetz; wichtig ist nur, dass du das Signal erkennst.

Fazit

§ 426 BGB beantwortet die Frage, die nach der Zahlung offenbleibt: Wer trägt am Ende wie viel? Die Antwort steht in zwei Absätzen, die nebeneinander gelten und sich in Verjährung, Einwendungen und Sicherheiten unterscheiden. Die Kopfteilregel ist dabei nur der Ausgangspunkt; das eigentliche Handwerk liegt in der anderweitigen Bestimmung und, wo ein Haftungsprivileg im Spiel ist, in der gestörten Gesamtschuld.

Wenn du beide Absätze getrennt prüfst, die Quote begründest und den Verjährungsbeginn an der Entstehung der Gesamtschuld festmachst, ist der zweite Teil des Gutachtens meist schneller geschrieben als der erste. Und wer den Innenausgleich am Fall üben will, findet auf jurahilfe.de den kompletten BGB AT dauerhaft kostenlos, samt Karteikarten und Abschlusstest.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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