§ 985 BGB: Herausgabeanspruch des Eigentümers - Schema, Voraussetzungen
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§ 985 BGB ist eine der zentralen Normen des Sachenrechts – und ein echter Dauerbrenner in Klausuren und Hausarbeiten. Der Herausgabeanspruch, auch Vindikation genannt, begegnet dir spätestens im zweiten Semester und bleibt bis ins Examen relevant. Wer das Prüfungsschema und die typischen Probleme beherrscht, hat in vielen Fällen einen klaren Punktevorteil.
Doch was genau bedeutet Vindikation eigentlich? Wann liegt eine sogenannte Vindikationslage vor? Und was kannst du als Besitzer der Sache entgegensetzen? Dieser Blogartikel führt dich Schritt für Schritt durch das Thema – vom römisch-rechtlichen Ursprung bis zur heutigen Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Herausgabeansprüchen.
Du bekommst ein übersichtliches Prüfungsschema, viele anschauliche Beispiele, ein Verständnis der klassischen Streitfragen und am Ende praktische Tipps zur Anwendung des § 985 BGB in der Klausur.
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Vindikation? Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
Die Vindikation ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer einer Sache – geregelt in § 985 BGB. Es handelt sich dabei um einen dinglichen Anspruch, das heißt: Anders als beim vertraglichen Anspruch kommt es nicht auf eine persönliche Vereinbarung an, sondern allein auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu was berechtigt der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB?
Nach § 985 BGB kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache vom Besitzer verlangen, wenn dieser kein Recht zum Besitz hat. Man spricht dann von einer sogenannten Vindikationslage. Wichtig ist: Der Besitzer muss die Sache gerade ohne Berechtigung haben – also beispielsweise, weil ein Mietverhältnis beendet wurde oder weil er sich die Sache unrechtmäßig angeeignet hat.
Herkunft aus dem römischen Recht (rei vindicatio)
Der Begriff „Vindikation“ stammt aus dem römischen Recht („rei vindicatio“ – wörtlich: Eigentumsklage). Schon damals diente dieser Anspruch dazu, dem Eigentümer seine Sache zurückzugeben. Die Grundstruktur hat sich bis heute gehalten – ein Beweis für die dogmatische Tiefe und Beständigkeit dieses Rechtsinstituts.
Beispiel aus dem Alltag
Du verlierst deine Armbanduhr im Park. Ein Passant findet sie und steckt sie ein. Du bist weiterhin Eigentümer, er ist jetzt Besitzer – ohne Recht zum Besitz. Genau hier greift der Anspruch aus § 985 BGB: Du kannst von ihm die Uhr herausverlangen.
Rolle der Vindikation im Sachenrecht
Die Vindikation ist einer der wichtigsten Bausteine des Sachenrechts. Sie schützt das Eigentum und setzt es durch – unabhängig davon, wie der Besitzer in den Besitz gekommen ist. Sie ist auch deshalb klausurrelevant, weil sie häufig mit Besitzschutzansprüchen (§§ 861, 1007 BGB) und vertraglichen Herausgabeansprüchen konkurriert.
👉 Merksatz: § 985 BGB = Eigentümer gegen Besitzer ohne Recht zum Besitz – das ist die juristische Kurzformel der Vindikation.
Das Prüfungsschema des § 985 BGB im Überblick
In der Klausur kommt es auf eine präzise und strukturierte Prüfung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB an. Der Anspruch wird regelmäßig in einer sogenannten Vindikationslage relevant und besteht aus drei Tatbestandsvoraussetzungen, die du sauber prüfen musst.
1. Eigentum des Anspruchstellers
Der erste Prüfungspunkt ist, ob der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens Eigentümer der Sache ist.
- Falls er die Sache nicht mehr besitzt, gilt keine Vermutung für Eigentum – dann muss die Eigentumskette oft vollständig durchgeprüft werden (A hat an B, B an C, etc.).
- § 1006 BGB: Wer im Besitz ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer vermutet – aber nur beim aktuellen Besitzer.
2. Besitz des Anspruchsgegners
Als zweites wird geprüft, ob der Anspruchsgegner im Besitz der Sache ist:
- Gemeint ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitz (§ 868 BGB).
- Es reicht, wenn der Gegner mittelbar besitzt, z. B. über einen Dritten, der die Sache für ihn verwahrt.
3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)
Drittens darf der Besitzer kein Recht zum Besitz haben. Dies ist oft der entscheidende Streitpunkt in der Klausur:
- Klassische Besitzrechte: Mietvertrag, Leihe, Pfandrecht, GoA
- Sonderprobleme: Anwartschaftsrecht, Zurückbehaltungsrecht
Wichtig: Das Besitzrecht muss gegenüber dem Eigentümer bestehen – und es wird widerleglich vermutet, dass keines vorliegt. Der Besitzer muss also den Nachweis führen.
Prüfungsschema auf einen Blick
§ 985 BGB Herausgabeanspruch – Schema:
- Eigentum des Anspruchstellers
- Besitz des Anspruchsgegners
- Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB)
Wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Herausgabe.
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Tatbestandsmerkmale im Detail verstehen
Damit du § 985 BGB wirklich sicher in der Klausur anwenden kannst, reicht es nicht, das Prüfungsschema zu kennen – du musst auch die einzelnen Tatbestandsmerkmale genau durchdringen. Hier erfährst du, worauf es bei Eigentum, Besitz und dem Recht zum Besitz ankommt.
Eigentum (inkl. § 1006 BGB, Eigentumskette)
Ob jemand Eigentümer ist, entscheidet sich nach den Vorschriften zur Übereignung (§§ 929 ff. BGB). Wichtig ist:
- Besitz alleine genügt nicht! Eigentum muss oft deduktiv hergeleitet werden (z. B. von A an B an C …).
- Prüfe auch mögliche Eigentumsverluste: Etwa durch gutgläubigen Erwerb (§ 932 ff. BGB), Verarbeitung (§ 950 BGB) oder Vermischung (§ 948 BGB).
- § 1006 BGB hilft nur dem tatsächlichen Besitzer – bei Streit ist Beweisführung gefragt.
Besitz (auch mittelbarer Besitz, § 868 BGB)
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft – nicht mit Eigentum zu verwechseln!
- Unmittelbarer Besitz: Wer die Sache selbst in der Hand hat.
- Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB): Wer die Sache durch ein Besitzmittlungsverhältnis (z. B. Mieter, Verwahrer) besitzt.
- Wichtiges Beispiel: Der Kegelbahnfall – auch der mittelbare Besitzer kann zur Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verpflichtet sein.
Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB + Beispiele: Mietvertrag, GoA, Pfand)
Hier wird es klausurentscheidend:
- Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er ein Recht zum Besitz hat.
- Das kann aus einem Vertrag (Miete, Leihe), einem gesetzlichen Besitzrecht (z. B. GoA, Pfandrecht) oder einer Besitzkette resultieren.
Beispiele:
- Mietvertrag noch nicht abgelaufen → Recht zum Besitz
- Leihgabe für bestimmte Zeit → Recht zum Besitz
- Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) → Recht zum Besitz
- Berechtigte GoA → Recht zum Besitz
Streitfragen (Anwartschaftsrecht, Zurückbehaltungsrecht)
Ein paar klassische Meinungsstreits darfst du dir merken:
Anwartschaftsrecht:
- h.L.: Besitzrecht, da „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum
- Rspr.: Kein Besitzrecht, da gesetzlich nicht geregelt
Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000 BGB):
- h.L.: Kein Recht zum Besitz → nur Zug-um-Zug-Verurteilung
- Rspr.: Besitzrecht liegt vor → trotzdem Zug-um-Zug
In der Klausur kannst du den Streit häufig offenlassen – entscheidend ist die praktische Folge, also ob der Besitzer die Sache behalten darf.
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Einwendungen nach § 986 BGB: Was der Besitzer entgegensetzen kann
Selbst wenn Eigentum und Besitz klar festgestellt sind, kann der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB trotzdem scheitern – und zwar, wenn der Besitzer ein sogenanntes Recht zum Besitz hat. Genau darum geht es in § 986 BGB. Hier erfährst du, welche Einwendungen möglich sind und was du dazu wissen musst.
Einwendung oder Einrede?
Zunächst zur Systematik: Ist das Recht zum Besitz eine Einrede, die geltend gemacht werden muss, oder eine Einwendung, die von Amts wegen zu prüfen ist?
- M.M.: Einrede, da der Wortlaut („kann die Herausgabe verweigern“) auf Geltendmachung hindeutet
- h.M. (zutreffend): Einwendung – der Titel des § 986 („Einwendungen des Besitzers“) und der systematische Zusammenhang mit § 1004 II, § 861 II BGB sprechen dafür
👉 Folge: Das Gericht muss prüfen, ob ein Recht zum Besitz besteht – auch ohne, dass sich der Besitzer ausdrücklich darauf beruft.
Besitzrechte und deren Ableitung
Ein Recht zum Besitz kann entweder originär bestehen oder abgeleitet sein:
- Eigenes Besitzrecht (§ 986 I 1 Alt. 1 BGB)
- z. B. aus Mietvertrag, Leihe, Kaufvertrag ohne Übereignung
- Pfandrecht (gesetzlich oder vertraglich)
- berechtigte GoA
- Abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I 1 Alt. 2 BGB)
- z. B. aus Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) oder durch sogenannte Besitzkette
- Beispiel: A verkauft an B, B übergibt an C – C kann sich gegenüber A auf Besitzrecht berufen
Achtung: Die Besitzkette muss durchgehend berechtigt sein – sonst greift § 986 BGB nicht.
Sonderfälle: Besitzkonstitut, § 931 BGB
Wenn das Eigentum durch eine Übereignung ohne Übergabe übertragen wurde, stellt sich die Frage, ob der Besitzer dem neuen Eigentümer ebenfalls ein Recht zum Besitz entgegenhalten kann.
- § 931 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs):
- § 986 II BGB: Besitzrechte bleiben gegenüber neuem Eigentümer bestehen
- § 930 BGB (Besitzkonstitut):
- Nach analoger Anwendung von § 986 II BGB bleiben Besitzrechte bestehen
- Sonst könnte § 986 II leicht umgangen werden
👉 Merksatz: Auch wenn die Sache verkauft wurde, darf der bisherige Besitzer sie behalten, sofern er ein fortwirkendes Besitzrecht hat – auch gegenüber dem neuen Eigentümer.
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Rechtsfolgen und Anspruchskonkurrenz bei § 985 BGB
Wenn eine Vindikationslage vorliegt – also Eigentum, Besitz und kein Recht zum Besitz – hat der Eigentümer nicht nur einen Herausgabeanspruch. Es treten oft weitere Rechtsfolgen und auch Konkurrenzverhältnisse zu anderen Herausgabeansprüchen hinzu. Genau diese Zusammenhänge solltest du kennen, um in der Klausur systematisch und vollständig zu argumentieren.
Herausgabeanspruch und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
Die direkte Folge einer erfolgreichen Vindikation ist der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Doch damit nicht genug:
- Sobald der Besitzer kein Recht zum Besitz hat, entsteht ein sogenanntes Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV).
- Daraus folgen weitere Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB, z. B.:
- Nutzungsersatz (§ 987 BGB)
- Schadensersatz (§ 989 BGB)
- Verwendungsersatz (§ 994 ff. BGB)
Achte darauf: Diese Ansprüche setzen immer voraus, dass der Besitzer nicht gutgläubig und nicht zum Besitz berechtigt war.
Anspruchskonkurrenz: § 985 BGB und andere Herausgabeansprüche
Häufig besteht neben der Vindikation auch ein vertraglicher oder anderer Anspruch auf Herausgabe:
- Vertragliche Ansprüche
- Beispiel: § 546 BGB (Rückgabe nach Mietende)
- Frage: Besteht Vorrang des vertraglichen Anspruchs?
- Theorie vom Vorrang des Schuldverhältnisses (M.M.):
- § 985 BGB ist subsidiär
- Herrschende Meinung (zutreffend):
- Echte Anspruchskonkurrenz: § 985 BGB steht gleichberechtigt neben vertraglichen Ansprüchen
- Begründung: § 986 BGB enthält bereits eine Einwendung für vertragliche Besitzrechte
- Andere sachenrechtliche Herausgabeansprüche:
- § 861 BGB (Besitzschutz)
- § 1007 BGB (Gutgläubiger Erwerber ohne Besitzrecht)
Diese können neben § 985 BGB geltend gemacht werden – wichtig für die vollständige Klausurprüfung!
👉 Merksatz: Wenn mehrere Anspruchsgrundlagen bestehen, darfst du § 985 BGB nicht einfach weglassen – prüfe stets alle parallelen Herausgabeansprüche und deren Voraussetzungen!
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Sonderproblem: Kann man Bargeld nach § 985 BGB herausverlangen?
Die Frage, ob Bargeld nach § 985 BGB vindizierbar ist, wirkt zunächst abstrakt – hat aber hohe praktische Relevanz. Denn in vielen Fällen ist nicht mehr nachvollziehbar, welche konkreten Scheine oder Münzen ursprünglich übergeben oder gestohlen wurden.
Bargeld als Sache – grundsätzlich vindizierbar
Solange das Bargeld identifizierbar vorhanden ist – z. B. durch Seriennummern, Markierungen oder durch unmittelbare Wiedererlangung – kann es wie jede andere bewegliche Sache nach § 985 BGB herausverlangt werden. Es handelt sich dabei um körperliche Gegenstände im Sinne von § 90 BGB.
Problem: Vermischung und Verlust der Identifizierbarkeit
In der Praxis wird Bargeld aber meist mit anderen Geldbeträgen vermischt – zum Beispiel in einem Portemonnaie oder Bankbeutel. Die Frage ist dann: Gibt es trotzdem einen Herausgabeanspruch?
Geldwertvindikation – die umstrittene Theorie
Eine Mindermeinung bejaht den Anspruch trotzdem – als sogenannte Geldwertvindikation:
- Argument: Auch wenn das konkrete Geldstück nicht mehr vorhanden ist, sei der Geldwert noch im Vermögen des Besitzers enthalten.
- Folge: § 985 BGB analog – solange der Betrag nicht ausgegeben wurde
Kritik: Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
Die herrschende Meinung lehnt diese Sichtweise jedoch ab:
- Ohne Individualisierbarkeit kein Anspruch nach § 985 BGB
- Verstoß gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
- Gefahr einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Buchgeld, das nicht vindizierbar ist
Rechtsfolgen bei Vermischung: § 812 BGB statt § 985 BGB
Wenn eine Vindikation nicht mehr möglich ist, bleibt ggf. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder § 951 BGB bei Verarbeitung oder Vermischung.
👉 Merksatz: Nur identifizierbares Bargeld ist nach § 985 BGB herausverlangbar – andernfalls hilft nur noch das Bereicherungsrecht weiter.
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Fazit und Praxistipps
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§ 985 BGB ist eine der wichtigsten Normen im Sachenrecht – und fast garantiert klausurrelevant. Die sogenannte Vindikation spielt eine zentrale Rolle, wenn es um Eigentum, Besitz und das Recht zum Besitz geht. Wer hier sauber und strukturiert prüft, kann viele Punkte sammeln.
Wiederholung des Schemas
Präge dir das Prüfungsschema gut ein:
- Eigentum
- Besitz
- Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)
Achte auf typische Klausurprobleme wie mittelbaren Besitz, Besitzketten, Sonderrechte wie Pfand oder GoA und vertragliche Konkurrenzansprüche.
Häufige Fehler vermeiden
- Eigentum nicht sauber hergeleitet
- § 986 BGB nicht ausreichend geprüft
- EBV (§§ 987 ff. BGB) vergessen
- § 985 BGB bei Konkurrenzansprüchen einfach weggelassen
Merksätze
- § 985 BGB schützt Eigentum – nicht den Besitz
- Besitz ≠ Eigentum (aber § 1006 BGB als Vermutungshilfe)
- Kein Recht zum Besitz = häufigster Klausur-Killer
- Immer an die §§ 987 ff. BGB denken!
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