Beschränkt geschäftsfähig, §§ 106, 107, 108 BGB: So prüfst du die beschränkte Geschäftsfähigkeit

Lena ist 17 und hat im Sommer in einem Café gejobbt. Von ihrem Lohn zahlt sie bei einem Fahrradhändler 200 Euro für ein gebrauchtes E-Bike an, die restlichen 700 Euro soll sie in Monatsraten begleichen. Drei Tage später steht ihr Vater im Laden, stellt das Rad ab und verlangt die Anzahlung zurück. Muss der Händler zahlen?
Beschränkt geschäftsfähig ist nach § 106 BGB jeder Minderjährige vom vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit. Seine Willenserklärungen sind ohne Zustimmung nur wirksam, wenn er dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Alles andere braucht die vorherige Einwilligung der Eltern, sonst hängt ein Vertrag in der Schwebe, bis sie ihn genehmigen oder die Genehmigung verweigern (§ 108 BGB).
Im ersten Semester lernst du die beschränkte Geschäftsfähigkeit im BGB AT kennen. Später begegnet sie dir als Vorfrage bei Grundstücksschenkungen, im Bereicherungsrecht und bei der Stellvertretung.
Auf einen Blick:
- Altersgrenze: vom siebten Geburtstag bis zum Ablauf des Tages vor dem 18. Geburtstag (§§ 106, 2, 187 Abs. 2 BGB).
- Maßstab des § 107 BGB ist allein der rechtliche Vorteil. Wirtschaftliche Vor- und Nachteile zählen nicht, mittelbare Nachteile auch nicht.
- Unvermietetes Grundstück geschenkt, auch als Miteigentumsanteil: zustimmungsfrei (BGH V ZB 51/23). Vermietetes Grundstück oder Eigentumswohnung: rechtlich nachteilig.
- Ein Vertrag ohne Einwilligung ist schwebend unwirksam. Der Vertragspartner kann die Eltern zur Erklärung auffordern (Frist zwei Wochen, § 108 Abs. 2 BGB) oder widerrufen (§ 109 BGB).
- Einseitige Rechtsgeschäfte wie Kündigung oder Anfechtung sind ohne Einwilligung unwirksam, eine Genehmigung hilft nicht (§ 111 S. 1 BGB).
Tipp
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Wer ist beschränkt geschäftsfähig? § 106 BGB und das Alter
Beschränkt geschäftsfähig sind Kinder und Jugendliche ab dem siebten Geburtstag bis zur Volljährigkeit. Das Gesetz knüpft allein an das Alter an, eine Prüfung der persönlichen Reife findet nicht statt. Eine sehr vernünftige 16-Jährige steht rechtlich also genauso da wie ein leichtsinniger Achtjähriger. Die Grenze nach oben zieht § 2 BGB: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist man volljährig und voll geschäftsfähig.
Das Gesetz sagt es knapp:
§ 106 BGB, Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
„Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.“
Die Norm selbst regelt also nur, wer betroffen ist. Was das bedeutet, steht in den §§ 107 bis 113 BGB. Deshalb spricht man von den §§ 106 ff. BGB, und die Wissensseite zur beschränkten Geschäftsfähigkeit nach §§ 106 ff. BGB fasst die Kernaussagen als Lernkarte zusammen.
Wann genau ein Lebensjahr vollendet ist, regelt § 187 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Tag der Geburt wird mitgerechnet. Wer am 10. März Geburtstag hat, vollendet sein Lebensjahr deshalb mit Ablauf des 9. März. Ab dem 10. März, 0 Uhr, ist die Person 18 Jahre alt, und ein an diesem Morgen geschlossener Vertrag braucht keine Zustimmung mehr.
Zwischen Geschäftsunfähigkeit und voller Geschäftsfähigkeit
Das BGB kennt drei Stufen. Wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig, seine Willenserklärung ist nichtig. Der Gesetzgeber hat hier jede Abwägung ausgeschlossen:
§ 105 BGB, Nichtigkeit der Willenserklärung
„(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.“
Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 2 BGB auch, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand nicht nur vorübergehend ist. Für volljährige Geschäftsunfähige macht § 105a BGB bei Geschäften des täglichen Lebens eine Ausnahme. Minderjährigen hilft diese Vorschrift nicht, denn sie verlangt ausdrücklich einen volljährigen Geschäftsunfähigen. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 und § 105 BGB, den Überblick über alle drei Stufen gibt der Grundlagenartikel zur Geschäftsfähigkeit im BGB.
Zwischen den beiden Polen liegt die beschränkte Geschäftsfähigkeit. Sie ist ein Kompromiss. Der Minderjährige soll am Rechtsverkehr teilnehmen und schrittweise lernen, Verträge zu schließen. Gleichzeitig schützt ihn das Gesetz vor Geschäften, deren Folgen er noch nicht überblickt.

| Alter | Stufe | Folge |
|---|---|---|
| 0 bis 6 Jahre | geschäftsunfähig, § 104 Nr. 1 BGB | Willenserklärung nichtig, § 105 Abs. 1 BGB |
| 7 bis 17 Jahre | beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB | wirksam nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB |
| ab 18 Jahren | voll geschäftsfähig, § 2 BGB | Willenserklärung wirksam |
Beschränkt geschäftsfähig, aber deliktsfähig? Abgrenzung zu § 828 BGB
Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit laufen nicht parallel. Die Geschäftsfähigkeit fragt, ob jemand durch eigene Willenserklärungen Rechte und Pflichten begründen kann. Die Deliktsfähigkeit fragt, ob er für einen Schaden haftet, den er anderen zufügt. § 828 BGB arbeitet deshalb mit anderen Grenzen: Unter sieben Jahren haftet niemand. Zwischen sieben und zehn Jahren entfällt die Haftung bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen und Bahnen, sofern das Kind nicht vorsätzlich handelt. Danach haftet ein Minderjähriger, wenn er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.
Ein 15-Jähriger kann also keinen Handyvertrag ohne seine Eltern abschließen, muss aber für die Scheibe zahlen, die er absichtlich einwirft, sofern er die nötige Einsicht hatte. Wie die Einsichtsfähigkeit geprüft wird, erklärt der Beitrag zur Deliktsfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB.

Prüfungsschema: Ist das Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen wirksam?
In der Klausur prüfst du die beschränkte Geschäftsfähigkeit immer an einer konkreten Willenserklärung: Ist gerade diese Erklärung wirksam? Dafür reicht ein kurzes Schema, das du vom Alter bis zur Genehmigung durchläufst.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Erklärender ist 7 bis 17 Jahre alt | §§ 106, 2 BGB |
| 2 | Erklärung bringt lediglich einen rechtlichen Vorteil oder ist rechtlich neutral: wirksam | § 107 BGB |
| 3 | Sonst: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, auch als beschränkter Generalkonsens | §§ 107, 183 BGB |
| 4 | Vertrag mit eigenen Mitteln vollständig erfüllt | § 110 BGB |
| 5 | Teilgeschäftsfähigkeit für Erwerbsgeschäft oder Arbeitsverhältnis | §§ 112, 113 BGB |
| 6 | Vertrag ohne Einwilligung: Genehmigung erteilt, verweigert oder fingiert? | §§ 108, 184 BGB |
| 7 | Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einwilligung: unwirksam | § 111 BGB |
Wirksam ohne Zustimmung, mit Einwilligung oder nur mit Genehmigung
Das Schema kennt drei Ergebnisse. Bringt die Erklärung dem Minderjährigen nur Vorteile, ist sie ohne Weiteres wirksam. Braucht sie eine Zustimmung und liegt die Einwilligung vor, ist sie ebenfalls wirksam. Fehlt die Einwilligung, entscheidet die Art des Geschäfts: Verträge sind schwebend unwirksam und können genehmigt werden, einseitige Rechtsgeschäfte sind unwirksam.

Die Begriffe Einwilligung und Genehmigung sind in §§ 182 bis 184 BGB definiert. Zustimmung ist der Oberbegriff. Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB), die Genehmigung die nachträgliche (§ 184 Abs. 1 BGB), und sie wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Wer die Unterscheidung noch einmal kurz nachlesen will, findet sie auf der Wissensseite zu Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung.
Wo die beschränkte Geschäftsfähigkeit in der Anspruchsprüfung steht
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ist ein Wirksamkeitshindernis. Im Gutachten prüfst du sie deshalb bei „Anspruch entstanden“, unmittelbar bei der Willenserklärung, um die es geht. Beim Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist das in der Regel die Willenserklärung des Minderjährigen, also Angebot oder Annahme.
Zwei Aufbaufehler solltest du vermeiden. Der erste: Die Geschäftsfähigkeit wird vor die Klammer gezogen und als eigener Prüfungspunkt ohne Bezug zur Erklärung abgehandelt. Der zweite: Das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft werden zusammen geprüft. Nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip sind Kaufvertrag, Übereignung der Kaufsache und Übereignung des Geldes drei Rechtsgeschäfte. Jedes bekommt seine eigene Prüfung nach § 107 BGB, und die Ergebnisse können auseinanderfallen. Ein Minderjähriger erwirbt das gekaufte Rad nach § 929 S. 1 BGB wirksam, auch wenn der Kaufvertrag schwebend unwirksam ist, weil der Eigentumserwerb nur vorteilhaft ist.
Tipp
Das Zusammenspiel von Kaufvertrag, Übereignung und Minderjährigkeit lässt sich am besten an kleinen Sachverhalten üben. Die Multiple-Choice-Aufgaben zum BGB AT auf jurahilfe.de trainieren genau solche Konstellationen, jede Antwort mit ausführlicher Erläuterung, und das dauerhaft kostenlos.
Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 BGB: Rechtsgeschäfte und Fallgruppen
§ 107 BGB ist die zentrale Norm der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Sie regelt, wann der Minderjährige die Einwilligung braucht, und beantwortet damit im Umkehrschluss, wann nicht:
§ 107 BGB, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
„Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“
Gesetzliche Vertreter sind in aller Regel beide Eltern gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Willenserklärung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie die Rechtsstellung des Minderjährigen nur verbessert und ihm keine rechtliche Pflicht auferlegt und kein Recht nimmt. Der Gesetzgeber schützt den Minderjährigen damit vor jeder rechtlichen Belastung, auch vor einer, die sich wirtschaftlich lohnt. Die Wissensseite zum lediglich rechtlichen Vorteil hält die Definition und die Fallgruppen kompakt fest.
Rechtlicher Vorteil statt wirtschaftlicher Vorteil
Ein Beispiel zeigt den Maßstab. Der 12-jährige Paul kauft einen Laptop im Wert von 1.200 Euro für 50 Euro. Wirtschaftlich ist das ein Glücksfall. Rechtlich muss Paul aber 50 Euro zahlen, § 433 Abs. 2 BGB. Der Kaufvertrag ist deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und braucht die Einwilligung.
Umgekehrt bleibt ein Geschäft vorteilhaft, obwohl es wirtschaftlich schadet. Bekommt Paul von seiner Tante einen alten Hund geschenkt, fallen Kosten für Futter und Tierarzt an. Das sind aber Folgen des Eigentums, keine Pflichten aus der Schenkung. Der Schenkungsvertrag verpflichtet nur die Tante.

Außer Betracht bleiben auch mittelbare Nachteile, also Pflichten, die erst aus dem Gesetz oder aus weiteren Umständen folgen. Klassisch sind Ansprüche aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den unentgeltlichen Erwerber oder spätere Haftungsrisiken als Eigentümer. Wo die Grenze zwischen unmittelbarem und mittelbarem Nachteil verläuft, hat der BGH vor allem an Grundstücken entschieden. Dazu gleich mehr.
Schenkung, Übereignung und Erfüllung an den Minderjährigen
Die meisten Fälle lassen sich mit wenigen Faustregeln lösen. Die folgende Tabelle ordnet die Klausurklassiker ein.
| Rechtsgeschäft | Ergebnis | Grund |
|---|---|---|
| Annahme einer Schenkung | vorteilhaft | nur der Schenker ist verpflichtet |
| Schenkung unter Auflage | nachteilig | Pflicht zur Vollziehung der Auflage |
| Erwerb von Eigentum | vorteilhaft | Rechtsposition wird nur verbessert |
| Kaufvertrag, auch Schnäppchen | nachteilig | Pflicht zur Kaufpreiszahlung |
| Übereignung eigener Sachen | nachteilig | Verlust des Eigentums |
| Annahme der Erfüllung | nachteilig | eigene Forderung erlischt |
| Kündigung, Anfechtung, Rücktritt | nachteilig | eigene Rechtsposition wird aufgegeben |
| Verfügung über fremde Sache | neutral | eigenes Vermögen bleibt unberührt |
Die Annahme einer Schenkung ist der Standardfall des lediglich rechtlichen Vorteils. Der Schenkungsvertrag begründet nach § 516 Abs. 1 BGB nur Pflichten des Schenkers. Anders liegt es, wenn die Schenkung mit einer Auflage verbunden ist. Dann schuldet der Beschenkte die Vollziehung der Auflage, und die Annahme braucht die Einwilligung. Die Grundlagen zum Schenkungsvertrag und zur Handschenkung erklärt der Beitrag zur Schenkung nach § 516 BGB.
Wichtig für die Klausur ist die Erfüllung an den Minderjährigen. Hat Lena gegen jemanden einen Anspruch auf Zahlung von 100 Euro und zahlt der Schuldner an sie, erwirbt sie Eigentum an den Scheinen. Diese Übereignung ist lediglich vorteilhaft. Ob aber auch ihr Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt, ist eine andere Frage. Das Erlöschen der Forderung ist für Lena ein Rechtsverlust. Nach herrschender Meinung fehlt ihr deshalb die Empfangszuständigkeit, solange die Eltern nicht zustimmen oder der Schuldner an die Eltern leistet. Der Schuldner zahlt dann unter Umständen doppelt. Die Wissensseite zur Erfüllung nach § 362 BGB ordnet das in die Erfüllungslehre ein.
Grundstück, Miteigentum und Eigentumswohnung: die Linie des BGH
Die spannendsten Fälle zu § 107 BGB spielen im Grundbuchamt. Immobilien werden typischerweise innerhalb der Familie schon zu Lebzeiten übertragen, etwa im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das Grundbuchamt prüft dann, ob die Auflassung wirksam ist, und damit die Frage, ob der Erwerb für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Der Hintergrund: Überträgt ein Elternteil selbst, steht er auf beiden Seiten des Geschäfts, der andere Elternteil ist als sein Ehegatte betroffen. Beide sind nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1824 BGB und dem Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, es sei denn, das Geschäft ist für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft. Ist es das nicht, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1809 Abs. 1 BGB).
Der V. Zivilsenat hat dazu über Jahrzehnte eine klare Linie entwickelt. Maßgeblich ist allein das dingliche Erwerbsgeschäft, also die Auflassung nach §§ 873, 925 BGB. Die früher vertretene Gesamtbetrachtung von Schenkung und Übereignung (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1980, V ZB 16/79) hat der Senat aufgegeben. Seit dem Beschluss vom 25. November 2004, V ZB 13/04 gilt: Die Übereignung eines Grundstücks ist grundsätzlich lediglich vorteilhaft. Die Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten treffen den Eigentümer zwar persönlich. Sie sind aber typischerweise so begrenzt, dass kein vernünftiger Ergänzungspfleger den Erwerb deshalb ablehnen würde. Eine Genehmigung zu verlangen, deren Ergebnis feststeht, wäre reiner Formalismus.
Nachteilig wird der Erwerb, wenn den Minderjährigen persönliche Pflichten treffen, für die er mit seinem übrigen Vermögen einsteht und deren Umfang nicht absehbar ist. Zwei Konstellationen hat der BGH so entschieden, eine dritte folgt direkt aus dem Gesetz:
- Vermietetes Grundstück: Mit dem Eigentum tritt der Erwerber nach § 566 Abs. 1 BGB in die Mietverträge ein und schuldet Instandhaltung, unter Umständen Schadensersatz und die Rückgabe der Kaution (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005, V ZB 44/04). Das gilt auch für einen bloßen Miteigentumsanteil (BGH, Beschluss vom 28. April 2022, V ZB 4/21). Wie der Eintritt in den Mietvertrag funktioniert, zeigt der Beitrag zu Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB.
- Eigentumswohnung: Der Erwerber wird Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er trägt anteilig Instandhaltung, Verwaltung und Sonderumlagen und haftet den Gläubigern der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 4 WEG mit seinem ganzen Vermögen, der Höhe nach begrenzt auf seinen Anteil. Der Erwerb ist deshalb stets nachteilig, egal wie die Gemeinschaftsordnung aussieht (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, V ZB 206/10).
- Reallast: Der Eigentümer haftet nach § 1108 Abs. 1 BGB für die während seiner Eigentumszeit fälligen Leistungen auch persönlich. Der Erwerb eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks ist deshalb rechtlich nachteilig.

Zuletzt hat der BGH die Grenze zum Miteigentum gezogen. Ein Vater übertrug sein unvermietetes Grundstück je zur Hälfte auf seine zwei minderjährigen Kinder und behielt sich mit seiner Frau einen Nießbrauch vor. Das Kammergericht verlangte einen Ergänzungspfleger, weil Miteigentümer nach § 748 BGB Lasten und Erhaltungskosten anteilig tragen. Der BGH hob das auf (Beschluss vom 18. April 2024, V ZB 51/23). Die Kosten aus § 748 BGB entstehen erst, wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen, etwa eine Erhaltungsmaßnahme oder ein Beschluss der Miteigentümer. Außerdem wäre es nicht einzusehen, warum die Übertragung an ein Einzelkind genehmigungsfrei, die hälftige Übertragung an zwei Geschwister aber genehmigungspflichtig sein sollte. Den Nießbrauchsvorbehalt allein sieht der BGH als unschädlich an: Die bloß theoretische Möglichkeit, dass der Nießbraucher später vermietet, begründet keinen Nachteil (V ZB 4/21).
Seit dem 1. Januar 2023 kommt ein weiterer Baustein hinzu. Nach § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1850 Nr. 4 BGB brauchen Eltern die Genehmigung des Familiengerichts für ein Rechtsgeschäft, durch das ihr Kind unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt. Den Erwerb eines Grundstücks hat der Gesetzgeber davon bewusst ausgenommen. 2010 hatte der BGH eine familiengerichtliche Genehmigung für die geschenkte Eigentumswohnung noch verneint. Heute ist sie Gesetz.
Für die Klausur lassen sich die Grundstücksfälle so ordnen:
| Geschenkt wird | § 107 BGB | Schenken die Eltern |
|---|---|---|
| unvermietetes Grundstück | vorteilhaft | Eltern handeln selbst |
| Miteigentumsanteil, unvermietet | vorteilhaft | Eltern handeln selbst |
| Grundstück mit Nießbrauchsvorbehalt, unvermietet | vorteilhaft | Eltern handeln selbst |
| vermietetes Grundstück oder Anteil | nachteilig | Ergänzungspfleger |
| Grundstück mit Reallast | nachteilig | Ergänzungspfleger |
| Eigentumswohnung | nachteilig | Ergänzungspfleger und Familiengericht, § 1850 Nr. 4 BGB |
Rechtlich neutrale Geschäfte
Manche Rechtsgeschäfte bringen dem Minderjährigen weder einen Vorteil noch einen Nachteil. Das Standardbeispiel: Die 15-jährige Mia übereignet mit Einwilligung ihres Nachbarn dessen Rennrad an einen Käufer, mit dem der Nachbar den Kaufvertrag geschlossen hat. Die Übereignung ist nach § 185 Abs. 1 BGB wirksam, wenn Mia als Nichtberechtigte mit Einwilligung des Eigentümers verfügt. Ihr eigenes Vermögen berührt das nicht. Wie die Verfügung eines Nichtberechtigten funktioniert, erklärt der Beitrag zu § 185 BGB.
Nach dem Wortlaut des § 107 BGB müsste Mia die Einwilligung ihrer Eltern haben, denn die Verfügung bringt ihr nicht „lediglich einen rechtlichen Vorteil“. Die ganz herrschende Meinung reduziert die Norm teleologisch und lässt neutrale Geschäfte zustimmungsfrei zu. Zwei Argumente überzeugen. Der Schutzzweck des § 107 BGB ist nicht berührt, wenn das Vermögen des Minderjährigen unangetastet bleibt. Und § 165 BGB zeigt, dass das Gesetz den beschränkt Geschäftsfähigen als Vertreter wirksam handeln lässt, obwohl ihm das Geschäft ebenfalls weder nützt noch schadet. Ich halte die herrschende Meinung für überzeugend.
Einwilligung nach § 107 BGB, Taschengeldparagraph § 110 BGB und §§ 112, 113 BGB
Ist das Geschäft rechtlich nachteilig, wird es mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Die Einwilligung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann dem Minderjährigen oder dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB), braucht keine Form (§ 182 Abs. 2 BGB) und ist bis zur Vornahme des Geschäfts widerruflich (§ 183 S. 1 BGB). Sie kann auch stillschweigend erteilt werden, etwa wenn die Eltern ihrer Tochter Geld für die Klassenfahrt mitgeben.
Einzeleinwilligung und beschränkter Generalkonsens
Die Einwilligung muss sich nicht auf ein einzelnes Geschäft beziehen. Eltern können auch für einen Kreis von Geschäften vorab zustimmen, etwa „Du darfst dir für die Reise nach Rom ein Zugticket, eine Unterkunft und Eintrittskarten besorgen“. Man spricht vom beschränkten Generalkonsens.
Die Grenze ist der unbeschränkte Generalkonsens. Erlauben die Eltern dem Kind pauschal alle Geschäfte, stünde es im Ergebnis wie ein Volljähriger da. Das würde die Wertung der §§ 106 ff. BGB umgehen und ist deshalb unzulässig. Wie weit eine erteilte Einwilligung reicht, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Im Zweifel ist sie wegen des Minderjährigenschutzes eng auszulegen. Die Rom-Erlaubnis deckt kein Tattoo, das sich die 16-Jährige vor Ort stechen lässt.
Taschengeldparagraph, § 110 BGB: Mittel zur freien Verfügung
§ 110 BGB ist ein Sonderfall der Einwilligung. Die Norm wird oft als Taschengeldparagraph bezeichnet:
§ 110 BGB, Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung vollständig bewirkt hat. Bis dahin ist er schwebend unwirksam. Daran scheitert Lenas Kauf aus dem Einstieg. Ihre Eltern haben ihr den Café-Lohn vielleicht zur freien Verfügung überlassen, aber sie hat nur 200 von 900 Euro gezahlt. Ein Ratenkauf wird über § 110 BGB erst mit der letzten Rate wirksam. Verweigern Lenas Eltern die Genehmigung, wie der Auftritt des Vaters zeigt, ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Der Händler muss die Anzahlung herausgeben und bekommt das Rad zurück. Hat Lena die Scheine wirksam übereignet, folgt ihr Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. War schon die Übereignung des Geldes unwirksam, kann sie die Scheine nach § 985 BGB herausverlangen, solange sie beim Händler noch unterscheidbar vorhanden sind.
Ein zweiter Punkt aus dem Fall: Die Erlaubnis zum Ferienjob macht Lena nach § 113 BGB nur für das Arbeitsverhältnis selbst geschäftsfähig. Für die Ausgabe des Lohns bleibt es bei §§ 107 bis 110 BGB. Surrogate, hohe Beträge und Geschäfte gegen den erkennbaren Willen der Eltern sind weitere Klausurprobleme des § 110 BGB. Sie stehen ausführlich im Beitrag zum Taschengeldparagraphen § 110 BGB.
Teilgeschäftsfähigkeit: Erwerbsgeschäft § 112 BGB und Arbeitsverhältnis § 113 BGB
Die §§ 112 und 113 BGB machen den Minderjährigen für einen abgegrenzten Lebensbereich unbeschränkt geschäftsfähig. Man spricht von Teilgeschäftsfähigkeit. Innerhalb dieses Bereichs braucht er für kein Geschäft mehr eine Zustimmung, und nach § 131 Abs. 2 BGB gehen ihm auch Erklärungen des Vertragspartners direkt zu.
§ 112 BGB, Erwerbsgeschäft: Ermächtigen die Eltern das Kind mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, ist es für alle Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Betrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Geschäfte, für die auch die Eltern eine familiengerichtliche Genehmigung bräuchten. Die Hürde ist hoch. Das OLG Karlsruhe hat einem guten Schüler, der einen Onlinehandel im Dropshipping aufziehen wollte, die Genehmigung versagt (Beschluss vom 13. Juli 2023, 18 WF 208/22). Maßstab ist das Kindeswohl. Der Minderjährige muss die Reife haben, die Risiken des Geschäfts zu überschauen, und die nötigen Kenntnisse mitbringen. Dem Minderjährigen fehlten Grundkenntnisse im Gewährleistungsrecht. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Haftungsbeschränkung des § 1629a Abs. 1 BGB für Verbindlichkeiten aus einem genehmigten Erwerbsgeschäft nicht gilt (§ 1629a Abs. 2 BGB). Der Minderjährige haftet dafür unbegrenzt.

§ 113 BGB, Dienst- oder Arbeitsverhältnis: Erlauben die Eltern dem Kind, in Dienst oder Arbeit zu treten, ist es für die Eingehung und Aufhebung eines solchen Arbeitsverhältnisses und für die Erfüllung der Pflichten daraus unbeschränkt geschäftsfähig. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist hier nicht nötig. Die Eltern können die Ermächtigung jederzeit zurücknehmen oder einschränken (§ 113 Abs. 2 BGB), und eine für einen Einzelfall erteilte Erlaubnis gilt im Zweifel für Verhältnisse derselben Art (§ 113 Abs. 4 BGB). Lena dürfte also nach dem Café-Job auch in der Eisdiele nebenan anfangen.
Ob § 113 BGB auch für Berufsausbildungsverträge gilt, ist umstritten. Die Gegner verweisen darauf, dass bei der Ausbildung der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Das BAG hat die Frage ausdrücklich offengelassen und Stimmen für beide Seiten aufgeführt (Urteil vom 8. Dezember 2011, 6 AZR 354/10). Für die Praxis heißt das: Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden geht an die Eltern, und nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB genügt der Zugang bei einem Elternteil.
Familiengerichtliche Genehmigung neben der Einwilligung
Manche Geschäfte können auch die Eltern nicht allein erlauben. Nach § 1643 Abs. 1 BGB brauchen sie die Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts bräuchte. Das betrifft etwa Verfügungen über Grundstücke, den unentgeltlichen Erwerb einer Eigentumswohnung, Kredite und Bürgschaften.
Für Klausuren mit Handy- oder Fitnessstudioverträgen ist § 1643 Abs. 4 BGB wichtig. Verträge über wiederkehrende Leistungen, die länger als ein Jahr nach dem 18. Geburtstag laufen sollen, brauchen die Genehmigung des Familiengerichts. Ausgenommen sind Ausbildungs-, Dienst- und Arbeitsverträge, Verträge von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und solche, die das Kind nach der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile kündigen kann. Fehlt eine nötige Genehmigung des Familiengerichts, reicht die Einwilligung der Eltern allein nicht.
Tipp
Zwischen §§ 107, 110, 112 und 113 BGB verliert man leicht den Überblick. In den verlinkten Skripten zum BGB AT auf jurahilfe.de klickst du jede Norm und jeden Begriff direkt im Text an und siehst sofort, wie Einwilligung, Taschengeldparagraph und Teilgeschäftsfähigkeit zusammenhängen.
Genehmigung nach § 108 BGB erklärt: Wann der Vertrag wirksam wird
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, ist der Vertrag nicht nichtig. Er ist schwebend unwirksam. Das Gesetz lässt den Eltern die Wahl, ob sie das Geschäft doch noch wollen:
§ 108 BGB, Vertragsschluss ohne Einwilligung
„(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.“
Schwebende Unwirksamkeit und Genehmigung der Eltern
Solange der Schwebezustand dauert, kann keine Seite Erfüllung verlangen. Genehmigen die Eltern, wird der Vertrag nach § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend ab Vertragsschluss wirksam. Verweigern sie die Genehmigung, ist er endgültig unwirksam, und bereits ausgetauschte Leistungen werden über das Bereicherungsrecht zurückgegeben.
Die Genehmigung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Zahlt die Mutter die erste Rate für den Handyvertrag ihres Sohnes, genehmigt sie den Vertrag in aller Regel. Schweigen reicht dagegen nicht, es sei denn, der Vertragspartner hat nach § 108 Abs. 2 BGB aufgefordert. Dann gilt Schweigen nach zwei Wochen als Verweigerung.
Aufforderung und Zwei-Wochen-Frist, § 108 Abs. 2 BGB
Der Schwebezustand ist für den Vertragspartner unbequem. Er weiß nicht, ob er liefern muss, und kann die Ware nicht anderweitig verkaufen. § 108 Abs. 2 BGB gibt ihm deshalb ein Instrument, um Klarheit zu erzwingen. Er fordert die Eltern zur Erklärung über die Genehmigung auf. Das hat zwei Folgen.

Erstens kann die Erklärung jetzt nur noch ihm gegenüber erfolgen. Eine Genehmigung oder Verweigerung, die die Eltern vorher allein gegenüber dem Kind erklärt haben, wird unwirksam. Zweitens läuft eine Frist: Die Eltern können die Genehmigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erklären. Tun sie das nicht, gilt die Genehmigung als verweigert.
Ein Beispiel. Der 16-jährige Tim kauft ohne Wissen seiner Eltern eine gebrauchte Spielkonsole für 300 Euro, zahlbar bei Abholung. Am Montag schreibt der Verkäufer den Eltern, sie mögen sich zum Kauf erklären. Hatten die Eltern Tim am Wochenende gesagt „Von uns aus kannst du die Konsole behalten“, zählt das nicht mehr. Schweigen die Eltern bis zum Ablauf der Frist, ist der Vertrag endgültig unwirksam, und der Verkäufer kann die Konsole anderweitig verkaufen.

Genehmigung durch den volljährig Gewordenen, § 108 Abs. 3 BGB
Wird der Minderjährige während des Schwebezustands 18, genehmigen nicht mehr die Eltern. Nach § 108 Abs. 3 BGB entscheidet er selbst. Der Vertrag wird mit der Volljährigkeit also nicht automatisch wirksam. Umgekehrt bedeutet eine Genehmigung aber auch nicht, dass der Volljährige ausdrücklich „Ja“ sagen muss. Zahlt er nach seinem 18. Geburtstag weiter die vereinbarten Raten, kann darin eine schlüssige Genehmigung liegen. Voraussetzung ist, dass er um die Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags wusste oder zumindest mit ihr rechnete, denn ohne dieses Bewusstsein fehlt der Erklärungswert.
Widerrufsrecht des Vertragspartners, § 109 BGB
Neben der Aufforderung hat der Vertragspartner ein zweites Mittel. Bis zur Genehmigung kann er den Vertrag nach § 109 Abs. 1 BGB widerrufen und sich so aus dem Schwebezustand lösen. Den Widerruf kann er nach § 109 Abs. 1 S. 2 BGB auch gegenüber dem Minderjährigen erklären, abweichend von der Grundregel des § 131 Abs. 2 BGB.
Das Widerrufsrecht hat eine wichtige Grenze. Wusste der Vertragspartner, dass er mit einem Minderjährigen kontrahiert, kann er nach § 109 Abs. 2 BGB nur widerrufen, wenn der Minderjährige wahrheitswidrig behauptet hat, die Eltern hätten eingewilligt. Und selbst dann entfällt der Widerruf, wenn der Vertragspartner beim Vertragsschluss wusste, dass die Einwilligung fehlt. Die Wertung ist einleuchtend: Ein Vertragspartner, der die Minderjährigkeit kennt, soll das Risiko des Schwebezustands tragen.
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Fristen, Zugangsfragen und Ausnahmen wie § 109 Abs. 2 BGB vergisst man schnell wieder. Die Karteikarten im Wiederholungssystem von jurahilfe.de fragen dich genau diese Details im richtigen Abstand ab, bis sie auch in der Klausur abrufbar sind.
Einseitige Rechtsgeschäfte und Zugang: § 111 BGB und § 131 BGB
Die Möglichkeit, ein Geschäft nachträglich zu genehmigen, gibt es nur bei Verträgen. Für einseitige Rechtsgeschäfte ist das Gesetz strenger. Der Grund liegt beim Erklärungsempfänger: Eine Kündigung oder eine Anfechtung gestaltet die Rechtslage sofort, ohne dass er mitwirken kann. Einen Schwebezustand soll er nicht hinnehmen müssen.
Kündigung, Anfechtung und Rücktritt ohne Einwilligung
Nimmt der Minderjährige ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung vor, ist es nach § 111 S. 1 BGB unwirksam. Eine spätere Genehmigung heilt es nicht. Die Erklärung muss neu abgegeben werden, dann mit Einwilligung.
Aber auch mit Einwilligung ist der Minderjährige nicht ganz sicher. Legt er die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vor und weist der Empfänger die Erklärung deshalb unverzüglich zurück, ist das Rechtsgeschäft nach § 111 S. 2 BGB ebenfalls unwirksam. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn die Eltern den Empfänger vorher selbst von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatten (§ 111 S. 3 BGB). Die Regel entspricht § 174 BGB bei der Vollmacht.
Ein Beispiel. Die 17-jährige Sophie kündigt ihre Mitgliedschaft im Tennisverein per E-Mail, weil sie mit dem Studium in eine andere Stadt zieht. Ihre Eltern wissen davon nichts. Die Kündigung ist nach § 111 S. 1 BGB unwirksam, denn sie beendet Sophies Rechte als Mitglied und ist deshalb nicht lediglich vorteilhaft. Dasselbe gilt für die Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB, den Rücktritt und die Aufrechnung.
Ist der Erklärungsempfänger mit der Vornahme ohne Einwilligung einverstanden, fehlt sein Schutzbedürfnis. Dann gelten die §§ 108, 109 BGB entsprechend, und die Erklärung kann doch noch genehmigt werden.
Zugang von Willenserklärungen beim beschränkt Geschäftsfähigen
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit betrifft auch die passive Seite: Wann geht eine Erklärung, die gegenüber einem Minderjährigen abgegeben wird, wirksam zu? § 131 Abs. 2 BGB beantwortet das in zwei Schritten. Grundsätzlich wird die Erklärung erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Bringt sie dem Minderjährigen aber lediglich einen rechtlichen Vorteil oder haben die Eltern eingewilligt, genügt der Zugang beim Minderjährigen selbst.
Praktisch wichtig ist das bei Kündigungen. Kündigt ein Ausbildungsbetrieb einem 17-jährigen Auszubildenden, muss das Schreiben die Eltern erreichen. Das BAG hat dazu klare Maßstäbe formuliert: Adressiert der Betrieb das Schreiben an den Auszubildenden, „gesetzlich vertreten durch die Eltern“, und landet es im gemeinsamen Hausbriefkasten, ist es den Eltern zugegangen. Wirft der Bote es dagegen in einen eigenen Briefkasten des Minderjährigen, geht es erst zu, wenn er es den Eltern übergibt. Wie der Zugang im Allgemeinen funktioniert, erklärt der Beitrag zum Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen nach § 130 BGB.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit in Klausurfällen
In fortgeschrittenen Klausuren steht die beschränkte Geschäftsfähigkeit selten allein. Sie ist die Vorfrage, an der ein Vertrag scheitert, und danach beginnt die eigentliche Arbeit: Rückabwicklung, Stellvertretung, Haftung. Zwei Konstellationen solltest du kennen.
Flugreisefall: Rückabwicklung nach unwirksamem Vertrag
Ein Leitfall zur Rückabwicklung ist der Flugreisefall des BGH (Urteil vom 7. Januar 1971, VII ZR 9/70). Ein Jugendlicher, wenige Tage vor seinem 18. Geburtstag, flog mit gültigem Ticket von München nach Hamburg. Dort mischte er sich ohne Flugschein unter die Passagiere eines Lufthansa-Flugs nach New York. In New York wurde er mangels Visum zurückgewiesen, und die Airline flog ihn zurück. Sie verlangte den Preis für den Flug nach New York.

Einen wirksamen Vertrag gab es nicht, der gesetzliche Vertreter verweigerte die Genehmigung. Der Anspruch der Airline richtete sich deshalb nach Bereicherungsrecht, und zwar als Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, weil sich der Jugendliche die Beförderung selbst verschafft hatte. Erlangt hatte er die Flugleistung. Weil er sie nicht herausgeben kann, schuldet er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz.
Das eigentliche Problem liegt in § 818 Abs. 3 BGB. Eine Vermögensmehrung war bei dem Jugendlichen nicht vorhanden, weil er ohne den heimlichen Mitflug keine Reise nach New York bezahlt hätte. Ein Empfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt, haftet aber verschärft und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). Auf wessen Kenntnis kommt es bei einem Minderjährigen an? Der BGH stellte bei der Eingriffskondiktion, die einer unerlaubten Handlung ähnelt, auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen selbst ab und zog § 828 BGB analog heran. Der fast Volljährige wusste genau, dass er ohne Ticket nicht mitfliegen durfte, und haftete deshalb verschärft.
Für die Leistungskondiktion sieht es anders aus. Dort kommt es nach überwiegender Ansicht auf die Kenntnis der Eltern an, weil sonst der Minderjährigenschutz der §§ 107, 108 BGB über das Bereicherungsrecht unterlaufen würde. Wie der Anspruch aufgebaut wird, zeigt der Beitrag zum Schema des § 812 BGB. Die Wissensseite zur verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB fasst den Streit um die Kenntnis zusammen.
Der Minderjährige als Stellvertreter
Handelt der Minderjährige für einen anderen, berührt seine beschränkte Geschäftsfähigkeit die Wirksamkeit der Vertretererklärung nicht. § 165 BGB ordnet das ausdrücklich an. Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen, der Minderjährige selbst verliert nichts. Die Vollmacht, die ihm erteilt wird, braucht ebenfalls keine Zustimmung, denn sie gibt ihm nur eine Befugnis und keine Pflicht. Das der Vollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis ist dagegen nachteilig und nach §§ 107, 108 BGB zu prüfen.
Überschreitet der minderjährige Vertreter seine Vollmacht, müsste er nach § 179 Abs. 1 BGB eigentlich auf Erfüllung oder Schadensersatz haften. § 179 Abs. 3 S. 2 BGB schließt diese Haftung für beschränkt Geschäftsfähige aus, es sei denn, er handelte mit Zustimmung seiner Eltern. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zum Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 177 und § 179 BGB.
Typische Fehler in der Klausur
Die folgenden Fehler lassen sich mit dem Schema oben vermeiden:
- Die Geschäftsfähigkeit wird losgelöst geprüft statt an der konkreten Willenserklärung.
- Ein Schnäppchen wird als vorteilhaft eingeordnet. Maßgeblich ist die Zahlungspflicht, der Wert der Ware ist unerheblich.
- Kaufvertrag und Übereignung werden in einem Schritt geprüft, obwohl der Eigentumserwerb des Minderjährigen trotz unwirksamen Kaufvertrags wirksam sein kann.
- § 110 BGB wird bei einem Ratenkauf schon nach der ersten Rate bejaht.
- Eine Kündigung des Minderjährigen wird über § 108 BGB genehmigt, obwohl § 111 S. 1 BGB sie unwirksam macht.
- Der Minderjährigenschutz wird über Umwege ausgehebelt, etwa durch eine Haftung aus culpa in contrahendo oder durch die Saldotheorie zulasten des Minderjährigen.
Zum letzten Punkt: Nach herrschender Meinung haftet ein Minderjähriger, der bei Vertragsverhandlungen lügt, nicht aus c.i.c. auf Schadensersatz. § 109 Abs. 2 BGB regelt die Folgen einer Täuschung abschließend, und § 179 Abs. 3 S. 2 BGB zeigt, dass der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit nicht geschützt wird. Etwas anderes gilt, wenn er die Verhandlungen mit Zustimmung seiner Eltern geführt hat. Die Wissensseite zum Minderjährigenschutz ordnet diese Vorrangregel ein.
Ich empfehle, bei jedem Minderjährigenfall kurz innezuhalten und die einzelnen Rechtsgeschäfte aufzuschreiben, bevor du mit dem Gutachten beginnst. Die Probleme zeigen sich dann meist schon auf dem Sachverhaltsblatt. Den Rest übst du am besten an vielen kleinen Fällen, zum Beispiel im kostenlosen BGB-AT-Lernpfad auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Stellvertretung und Vertretungsmacht nach §§ 164 ff. BGB: Wie Eltern als gesetzliche Vertreter handeln und wann die Vertretungsmacht endet.
- Anfechtung nach §§ 121, 142, 143 BGB: Schema und Anfechtungsgründe für den Fall, dass der Vertrag an einem Willensmangel statt am Alter scheitert.
- Gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB: Die Anschlussfrage, wenn ein Minderjähriger über eine Sache verfügt, die ihm nicht gehört.
- BGB AT Klausur: Prüfungsschema und Aufbau: Wo die Geschäftsfähigkeit im Anspruchsaufbau neben Anfechtung und Formnichtigkeit steht.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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