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Jungbullenfall & Vorrang der Leistungskondiktion erklärt

Zwei junge Bullen auf einer Weide, frontal zur Kamera.

Ein Dieb verkauft gestohlene Jungbullen an einen Metzger, der sie zu Wurst verarbeitet. Aus diesem knappen Sachverhalt hat der Bundesgerichtshof einen der meistzitierten Sätze des Bereicherungsrechts geformt.

Der Jungbullenfall (BGHZ 55, 176) klärt, wann der Vorrang der Leistungsbeziehung die Nichtleistungskondiktion sperrt. Die Antwort steckt im Detail: Du trennst nach dem Bereicherungsgegenstand. Der bestohlene Eigentümer bekommt vom Metzger Wertersatz aus § 951 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, aber nur für das Eigentum, nicht für den Besitz.

Für die Zivilrechtsklausur ist der Fall Pflichtstoff. Er zeigt in Reinform, warum du Besitz und Eigentum als zwei eigenständige Bereicherungsgegenstände prüfen musst.

Auf einen Blick:

  • Der Metzger erlangt zweierlei: den Besitz an den Tieren durch Leistung des Diebes und das Eigentum am Fleisch durch Verarbeitung gemäß § 950 BGB.
  • Der Vorrang der Leistungsbeziehung sperrt die Nichtleistungskondiktion nur, soweit derselbe Gegenstand geleistet wurde, hier also allein beim Besitz.
  • Das Eigentum am Fleisch entsteht dagegen kraft Gesetzes durch die Verarbeitung. Insoweit ist die Eingriffskondiktion eröffnet.
  • Anspruch des Eigentümers: Wertersatz aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Den an den Dieb gezahlten Kaufpreis kann der Metzger nicht gegenrechnen.

Tipp

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Flussdiagramm: Im Jungbullenfall erlangt der Metzger den Besitz durch Leistung des Diebes und das Eigentum durch Verarbeitung nach § 950 BGB.
Abb. 1: Der Jungbullenfall im Überblick: zwei Erwerbswege des Metzgers und der Anspruch aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Der Jungbullenfall (BGHZ 55, 176): Sachverhalt

Der Jungbullenfall geht auf ein Urteil des BGH vom 11. Januar 1971 zurück (Aktenzeichen VIII ZR 261/69, abgedruckt in BGHZ 55, 176 und NJW 1971, 612). Er ist bis heute der Standardfall, an dem Vorrang der Leistungsbeziehung und Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion durchgespielt werden.

Der Fall: Dieb, Metzger und Jungbullen

Ein Dieb stiehlt einem Viehzüchter mehrere Jungbullen, also junge männliche Rinder. Er verkauft und übergibt die Tiere an einen gutgläubigen Metzger, der sie in seinem Betrieb schlachtet und zu Fleisch verarbeitet. Als der Eigentümer den Verbleib seiner Tiere aufdeckt, wendet er sich an den Metzger. Die Frage lautet: Welche bereicherungsrechtlichen Ansprüche hat der Bestohlene gegen den Metzger?

Der Eigentümer hat dem Metzger nie etwas zugewendet. Zwischen den beiden besteht keine Leistungsbeziehung. Damit scheiden Leistungskondiktionen von vornherein aus, und es kommen nur Nichtleistungskondiktionen in Betracht. Genau an dieser Stelle beginnt das eigentliche Problem des Falls.

Die sachenrechtliche Lage: §§ 929, 932, 935, 950 BGB

Bevor du bereicherungsrechtlich prüfst, klärst du die Eigentumslage. Eine Übereignung vom Dieb an den Metzger gemäß § 929 S. 1 BGB scheitert: Dem Dieb fehlt als Nichteigentümer die Verfügungsberechtigung. Auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 ff. BGB ist ausgeschlossen, denn die Tiere sind dem Eigentümer gestohlen worden und damit abhandengekommen im Sinne des § 935 Abs. 1 BGB. Über den Kauf beim Dieb wird der Metzger also nicht Eigentümer.

Eigentümer wird er auf einem anderen Weg: durch die Verarbeitung. Wer aus einem Rohstoff ein neues Produkt herstellt, erwirbt gemäß § 950 BGB kraft Gesetzes das Eigentum an der neuen Sache. Aus lebenden Tieren wird verkaufsfertiges Fleisch, nach der Verkehrsanschauung ein neues Erzeugnis mit eigener Funktion. Der Metzger ist damit Hersteller und wird Eigentümer des Fleisches. Das gilt, solange der Wert seiner Arbeit nicht erheblich geringer ist als der Stoffwert; die herrschende Meinung zieht die Grenze bei rund 60 Prozent, was beim Verarbeiten zu Fleisch erfüllt ist. Der bisherige Eigentümer verliert sein Eigentum an den Tieren. Sein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geht damit unter, weil die Sache in ihrer alten Gestalt nicht mehr existiert.

Welche Ansprüche der Eigentümer gegen den Metzger hat

Keine Leistungsbeziehung: nur Nichtleistungskondiktionen

Der Eigentümer und der Metzger stehen in keiner Leistungsbeziehung. Der Bestohlene hat dem Metzger nichts zugewendet, erst recht nicht bewusst und zweckgerichtet. Für ihn kommen deshalb von vornherein nur Nichtleistungskondiktionen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Betracht, nicht die Leistungskondiktion aus Alt. 1.

Eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der Eigentümer wollte das Vermögen des Metzgers nie mehren. Sein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist mit dem Eigentumsverlust untergegangen. Auch § 816 Abs. 1 S. 1 BGB trägt hier nicht, denn der Metzger hat die Tiere selbst verarbeitet und dabei nicht über sie verfügt. Der bereicherungsrechtliche Weg führt deshalb über die Norm, die den Eigentumsverlust durch Verarbeitung auffängt.

Anspruch aus § 951 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Wer sein Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB verliert, erhält gemäß § 951 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vergütung in Geld. § 951 ist dabei nur eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht. Vollständig lautet die Anspruchsgrundlage: § 951 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Weil § 951 BGB den untergegangenen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB fortsetzt, heißt der Anspruch auch Rechtsfortwirkungsanspruch. Das ist kein bloßes Etikett, es hat handfeste Folgen für die Rechtsfolge. Als Rechtsgrundverweisung zwingt § 951 dich, die Voraussetzungen des § 951 BGB und damit die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion vollständig zu prüfen: Der Metzger hat etwas erlangt, nämlich das Eigentum am Fleisch, in sonstiger Weise als durch Leistung, auf Kosten des früheren Eigentümers und ohne rechtlichen Grund. Der kritische Punkt ist das Merkmal in sonstiger Weise. Hier entscheidet sich der Fall.

Vorrang der Leistungsbeziehung: der Knackpunkt

Was der Vorrang der Leistungsbeziehung bedeutet

Der Vorrang der Leistungsbeziehung besagt: Soweit ein Bereicherungsgegenstand durch Leistung erlangt wurde, ist die Nichtleistungskondiktion gesperrt. Das folgt aus dem Wortlaut des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, der die Nichtleistungskondiktion nur greifen lässt, wenn etwas nicht durch Leistung, sondern in sonstiger Weise erlangt wurde.

Hinter der Regel steht der Vertrauensschutz des Empfängers. Wer eine Leistung erhält, soll sich nur mit seinem eigenen Leistungspartner auseinandersetzen müssen. Er behält seine Einwendungen aus diesem Verhältnis und wird nicht plötzlich von einem Dritten in Anspruch genommen. Die Sperre gilt unabhängig davon, wer geleistet hat. Sobald irgendjemand den Gegenstand an den Empfänger geleistet hat, ist der Direktzugriff über die Nichtleistungskondiktion versperrt. Diese Sperrwirkung nennt man Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion.

Besitz und Eigentum getrennt prüfen (die Lösung des BGH)

Der Metzger hat vom Dieb zwei verschiedene Positionen erlangt: den Besitz und das Eigentum. Den Besitz bekam er durch Leistung, nämlich durch die Übergabe der Tiere. Das Eigentum erlangte er dagegen durch Verarbeitung nach § 950 BGB, ganz ohne Leistung. Deshalb musst du beide Gegenstände getrennt prüfen.

Für den Besitz greift der Vorrang der Leistungsbeziehung. Ihn hat der Metzger durch die Übergabe des Diebes erlangt, also durch Leistung. Insoweit ist die Nichtleistungskondiktion des Eigentümers gesperrt. Beim Eigentum ist es umgekehrt. Es entstand kraft Gesetzes durch die Verarbeitung, ohne jede Leistung. Hier fehlt jede Leistungsbeziehung, und die Nichtleistungskondiktion bleibt anwendbar. Der BGH sprach dem Eigentümer deshalb einen Anspruch auf Wertersatz für das verlorene Eigentum zu. Der Kernsatz des Falls: Der Vorrang der Leistungskondiktion gilt nur, soweit derselbe Bereicherungsgegenstand auch geleistet wurde.

Vergleich: Der Vorrang der Leistungsbeziehung sperrt die Nichtleistungskondiktion beim Besitz, nicht beim Eigentum aus Verarbeitung.
Abb. 2: Der Vorrang der Leistungsbeziehung, getrennt geprüft für Besitz und Eigentum.

Tipp

Diese Weichenstellung erkennst du in der Klausur schneller, wenn du sie am Fall geübt hast. Mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainierst du an kurzen Sachverhalten, den richtigen Kondiktionstyp sicher zu bestimmen.

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Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion

Der Grundsatz und sein Zweck

Die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion bedeutet, dass sie gegenüber der Leistungskondiktion nachrangig ist. Wurde der Bereicherungsgegenstand an den Empfänger geleistet, gleich von wem, scheidet der Direktzugriff eines Dritten über die Nichtleistungskondiktion aus. Der Empfänger soll auf sein Leistungsverhältnis vertrauen dürfen.

Praktisch wichtig wird das in Mehrpersonenverhältnissen. Fließt eine Zuwendung über mehrere Beteiligte, darf der Entreicherte nicht einfach die Kette überspringen und beim Letzten in der Reihe kondizieren, wenn dieser den Gegenstand durch Leistung erhalten hat. Er muss sich an seinen eigenen Leistungspartner halten. So bleiben die Einwendungen in jedem Leistungsverhältnis erhalten, und niemand haftet einem Dritten, mit dem er nie zu tun hatte.

Ausnahmen: teleologische Reduktion (§§ 816 I 2, 822 BGB; Bösgläubigkeit)

Der Vorrang gilt nicht ausnahmslos. Ist der Empfänger nicht schutzwürdig, greift die Subsidiarität nicht. Diese teleologische Reduktion trifft vor allem zwei Fallgruppen: den unentgeltlichen Erwerb über die Durchgriffskondiktionen nach §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB und den gesetzlichen Eigentumsübergang an einen Bösgläubigen oder an einer abhandengekommenen Sache.

Der Gedanke ist in beiden Fällen derselbe. Wer etwas geschenkt bekommt, hat kein eigenes Vermögensopfer erbracht und verdient weniger Schutz als jemand, der eine Gegenleistung erbracht hat. Und wer bösgläubig ist oder eine abhandengekommene Sache erhält, kann sich nach der Wertung der §§ 932 Abs. 2, 935 BGB schon sachenrechtlich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen. Es wäre widersprüchlich, ihm über den Vorrang der Leistungsbeziehung einen Schutz zu geben, den das Sachenrecht ihm gerade versagt. Im Jungbullenfall waren die Tiere abhandengekommen, weshalb der Metzger auch unter diesem Blickwinkel nicht schutzwürdig war.

Die Nichtleistungskondiktionen im Überblick

Eingriffs-, Verwendungs- und Rückgriffskondiktion

Die Nichtleistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist ein Sammelbecken für mehrere Fallgruppen. Der Jungbullenfall gehört zur Eingriffskondiktion, weil der Metzger in eine Rechtsposition eingerückt ist, die dem Eigentümer zugewiesen war.

Die Eingriffskondiktion erfasst den Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts. Nach der heute herrschenden Zuweisungstheorie kommt es nicht darauf an, ob der Eingriff rechtswidrig war. Maßgeblich ist, ob der erlangte Vorteil nach der Rechtsordnung dem Berechtigten gebührt. Ein klassisches Beispiel ist die nicht autorisierte Werbung mit dem Bild eines Prominenten. Daneben stehen die Zuwendungskondiktion, etwa bei einer versehentlichen Doppelüberweisung der Bank, die Verwendungskondiktion für Verwendungen auf eine fremde Sache und die Rückgriffskondiktion bei der Tilgung fremder Schulden. Verwendungs- und Rückgriffskondiktion sind gegenüber Sonderregeln wie den §§ 994 ff. BGB oder den §§ 774, 426 BGB subsidiär und haben deshalb einen schmalen Anwendungsbereich.

Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion: der Unterschied

Beide Kondiktionsarten verfolgen verschiedene Zwecke. Die Leistungskondiktion nach Alt. 1 wickelt fehlgeschlagene Leistungen rück, etwa nach einem nichtigen Vertrag. Die Nichtleistungskondiktion nach Alt. 2 dient dem Rechtsgüterschutz und greift Vermögensverschiebungen ab, die nicht auf einer Leistung beruhen. Der Jungbullenfall zeigt, dass beide Ebenen im selben Sachverhalt nebeneinander vorkommen können, sobald ein Empfänger denselben Gegenstand teils durch Leistung, teils auf andere Weise erlangt.

Tipp

Die vier Kondiktionsarten musst du im Schlaf auseinanderhalten können. Mit den Karteikarten im Wiederholungssystem auf jurahilfe.de rufst du sie aktiv ab und merkst sofort, wo es noch hakt.

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Weitere Anspruchsgrundlagen gegen den Metzger

Der Jungbullenfall ist mehr als eine Übung zur Subsidiarität. In einer vollständigen Klausur arbeitest du die Ansprüche des Eigentümers gegen den Metzger in der festen Prüfungsreihenfolge ab: vertraglich, c.i.c., GoA, dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich, gut zu merken über die Eselsbrücke Ver-ci-go-di-del-ung. Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche scheiden hier mangels Sonderverbindung aus, deshalb beginnt die Prüfung mit der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die meisten Stationen scheitern, und immer wieder gibt die Gutgläubigkeit des Metzgers den Ausschlag.

Ansprüche gegen den Metzger in der Prüfungsreihenfolge: Vertrag und GoA, dinglich, Delikt scheitern, nur die Eingriffskondiktion aus §§ 951, 812 BGB greift.
Abb. 3: Die Ansprüche gegen den Metzger in der Prüfungsreihenfolge; am Ende greift nur die Eingriffskondiktion.

Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687 II, 678 BGB)

Die angemaßte Eigengeschäftsführung nach §§ 687 Abs. 2, 678 BGB greift nicht. Sie setzt voraus, dass jemand ein objektiv fremdes Geschäft als eigenes führt, obwohl er weiß, dass es ihm nicht zusteht. Die Verarbeitung der Tiere war objektiv ein fremdes Geschäft. Dem Metzger fehlte aber die positive Kenntnis von der Fremdheit, denn er hielt sich für den Eigentümer. Ohne dieses Wissen liegt keine Geschäftsanmaßung vor, und die §§ 687 Abs. 2, 678 BGB scheiden aus.

Dingliche Ansprüche: Herausgabe und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985, 987 ff. BGB)

Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB scheidet aus, weil der Eigentümer sein Eigentum durch die Verarbeitung verloren hat. Auch das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hilft nicht. Zwar bestand eine Vindikationslage, solange der Metzger die lebenden Tiere besaß, denn er hatte kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB. Schadensersatz schuldet der Besitzer nach den §§ 987 bis 993 BGB aber nur bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (§§ 989, 990 BGB). Der Metzger war gutgläubig und unverklagt, und nach § 993 Abs. 1 BGB haftet der redliche Besitzer gerade nicht. Weil das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis eine Sperrwirkung entfaltet, wird es vor Delikts- und Bereicherungsrecht geprüft.

Deliktische Ansprüche und § 992 BGB (§ 823 I BGB)

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung scheitert gleich zweifach. Zum einen sperrt die Abschlussfunktion des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses das allgemeine Deliktsrecht. Der Weg über § 992 BGB, der den deliktischen Besitzer wieder der Haftung aus §§ 823 ff. BGB unterwirft, ist versperrt: Der Metzger hat den Besitz durch einen Kauf erlangt, nicht durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat. Zum anderen fehlt das Verschulden, denn der gutgläubige Metzger wusste vom Diebstahl nichts.

Warum am Ende nur die Eingriffskondiktion durchgreift

Ein Muster zieht sich durch die Prüfung: die GoA-, die dinglichen und die deliktischen Ansprüche scheitern alle an der Gutgläubigkeit des Metzgers. Am Ende der Reihenfolge steht das Bereicherungsrecht. Bei der Eingriffskondiktion aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB spielt die Gutgläubigkeit dagegen keine Rolle. Sie greift den objektiven Eingriff in eine fremde, dem Eigentümer zugewiesene Rechtsposition ab, ganz ohne Verschulden oder Kenntnis. Die Abschlussfunktion des EBV (§ 993 Abs. 1 BGB) steht dem nicht entgegen, denn sie betrifft Schadensersatz und Nutzungen, nicht den Wertausgleich für den gesetzlichen Eigentumsübergang. Deshalb bleibt dem Bestohlenen am Ende genau ein Anspruch, und zwar der auf Wertersatz.

Die Entscheidung des BGH und das Ergebnis

Warum der Metzger den Kaufpreis nicht anrechnen kann (§ 818 BGB)

Das Fleisch lässt sich nicht mehr herausgeben, deshalb schuldet der Metzger Wertersatz in Geld nach § 818 Abs. 2 BGB in Höhe des objektiven Werts. Den Kaufpreis, den er an den Dieb gezahlt hat, kann er nicht abziehen. Der Anspruch aus § 951 BGB tritt an die Stelle des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB, und der wäre nie um eine Zahlung an den Dieb gemindert worden.

Das ist die praktische Pointe des Rechtsfortwirkungsgedankens. Wäre der Anspruch eine gewöhnliche Kondiktion, könnte der Metzger einwenden, er sei um den Kaufpreis entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Weil der Anspruch aber den Vindikationsanspruch fortsetzt, greift diese Entreicherung nicht. Der Metzger zahlt den vollen Wert an den Eigentümer und holt sich seinen Kaufpreis beim Dieb zurück. Das Risiko, dass der Dieb zahlungsunfähig oder verschwunden ist, trägt der Metzger, nicht der bestohlene Eigentümer.

Abwandlung: Wann § 816 I 1 BGB statt § 951 BGB gilt

Im Originalfall passt § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht, denn der Metzger hat die Tiere selbst verarbeitet und nicht als Nichtberechtigter verfügt. Der Dieb hat dem Metzger auch kein Eigentum verschafft, weil die gestohlenen Tiere nach § 935 BGB nicht gutgläubig erworben werden konnten. Deshalb führt der Weg über den gesetzlichen Eigentumsübergang und § 951 BGB.

Anders liegt eine beliebte Abwandlung. Hätte der Eigentümer die Tiere jemandem anvertraut, etwa einem Verwahrer, und dieser hätte sie an einen gutgläubigen Metzger verkauft, wäre § 935 BGB nicht einschlägig. Der Metzger würde dann schon nach § 932 BGB Eigentümer. Jetzt hätte ein Nichtberechtigter wirksam verfügt, und der Eigentümer könnte vom Verkäufer nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB den Erlös herausverlangen. Beide Ansprüche sind Rechtsfortwirkungsansprüche, sie knüpfen aber an verschiedene Erwerbstatbestände an: § 951 an den gesetzlichen Eigentumsübergang, § 816 an die wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten.

Verkauft der Nichtberechtigte über Wert, entsteht bei § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ein Streit. Die herrschende Meinung verlangt die Herausgabe des tatsächlich Erlangten, also des gesamten Erlöses, weil der Berechtigte auch das Risiko einer Veräußerung unter Wert trägt. Eine Mindermeinung will nur den objektiven Wert herausgeben. Für die Klausur genügt es, den Streit zu kennen und mit der herrschenden Meinung den vollen Erlös abzuschöpfen. In der Herausgabeforderung des Eigentümers liegt dabei regelmäßig die konkludente Genehmigung der Verfügung nach § 185 Abs. 2 BGB.

Der Jungbullenfall in der Klausur: Aufbau und typische Fehler

In der Klausur prüfst du den Jungbullenfall in vier Schritten. Zuerst klärst du die sachenrechtliche Lage und stellst fest, dass der Metzger nur durch Verarbeitung Eigentümer wurde. Dann steigst du in den Anspruch aus § 951 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ein. Im dritten Schritt prüfst du den Vorrang der Leistungsbeziehung getrennt für jeden Bereicherungsgegenstand. Zuletzt bestimmst du die Rechtsfolge nach § 818 Abs. 2 BGB.

BereicherungsgegenstandErwerbsweg des MetzgersVorrang der LeistungsbeziehungNichtleistungskondiktion
Besitz an den Tierendurch Leistung (Übergabe des Diebes)greiftgesperrt
Eigentum am Fleischkraft Gesetzes durch Verarbeitung (§ 950 BGB)greift nichtanwendbar

Der häufigste Fehler ist die pauschale Aussage, der Metzger habe einfach die Jungbullen vom Dieb erhalten. Besitz und Eigentum sind eigenständige Bereicherungsgegenstände mit unterschiedlichen Erwerbswegen, und genau diese Trennung macht den Fall aus. Wer den Vorrang der Leistungsbeziehung ohne Differenzierung bejaht, verliert den Anspruch komplett. Wer ihn ohne Differenzierung verneint, übersieht den Vertrauensschutz beim Besitz. Ein weiterer Klassiker ist die Anrechnung des Kaufpreises, die beim Rechtsfortwirkungsanspruch gerade nicht möglich ist.

Tipp

Je nachdem, wie tief du gerade einsteigen willst, liest du das Bereicherungsrecht auf jurahilfe.de als kompaktes oder als ausführliches Skript: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du den Vorrang der Leistungsbeziehung von Grund auf verstehen willst.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
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