Eine Spedition kauft zwei Millionen Liter Biodiesel zu einem festen Preis. Nach wenigen Monaten stellt der Lieferant die Lieferungen ein. Die Spedition kauft den Kraftstoff bei anderen Händlern und zahlt dafür rund 475.000 Euro mehr. Muss der Lieferant diese Differenz ersetzen?
Ein Deckungskauf ist der Ersatzkauf, mit dem sich der Käufer die ausgebliebene Leistung bei einem Dritten beschafft. Die Mehrkosten sind nach dem BGH Schadensersatz statt der Leistung. Der Käufer bekommt sie nur unter den Voraussetzungen von § 280 BGB Abs. 1, 3 und § 281 BGB ersetzt, also in aller Regel erst nach einer erfolglosen Frist. Als Verzögerungsschaden nach § 286 BGB scheiden sie aus.
In der Klausur liegt das Problem meist im Zeitpunkt. Hat der Käufer vor oder nach dem Fristablauf gekauft? Und hat er danach doch noch die Lieferung verlangt?
Auf einen Blick:
- Anspruchsgrundlage für die Mehrkosten sind §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, nicht §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (BGH, VIII ZR 169/12).
- Vor dem Ersatzkauf muss grundsätzlich eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen sein; bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung ist sie entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB).
- Lieferung und Mehrkosten gibt es nicht nebeneinander. Erhält der Käufer die Ware doch noch vom Verkäufer, entfällt der Ersatz der Mehrkosten.
- Ersetzt wird die Differenz zwischen Deckungspreis und Vertragspreis, begrenzt durch die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB.
- Ob ein verfrühter Deckungskauf vor Fristablauf die Mehrkosten trägt, ist umstritten.
Was ist ein Deckungskauf? Deckungsgeschäft und Deckungsverkauf
Ein Deckungskauf ist ein Ersatzgeschäft des Gläubigers. Von der geschuldeten Leistung kommt beim Gläubiger nichts an, also kauft er eine gleichartige Sache bei einem Dritten. Weil der Ersatz fast immer teurer ist als der ursprünglich vereinbarte Preis, geht es im Kern um eine Frage: Wer trägt die Mehrkosten eines Deckungskaufs?
Das Handelsgesetzbuch beschreibt denselben Vorgang in § 376 HGB Abs. 3 als „anderweit vorgenommenen … Kauf“. Im BGB findest du keine eigene Norm dafür. Die Lösung läuft dort über das allgemeine Leistungsstörungsrecht, also über die Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB.
Deckungsgeschäft, Deckungskauf und Deckungsverkauf
Deckungsgeschäft ist der Oberbegriff. Er erfasst jedes Ersatzgeschäft, mit dem eine Vertragspartei auf die Nichterfüllung der anderen reagiert. Der Deckungskauf ist die Variante auf Käuferseite. Auf Verkäuferseite gibt es das Spiegelbild, den Deckungsverkauf: Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, verkauft der Verkäufer sie anderweitig und verlangt den Mindererlös.
Für den Deckungsverkauf hat der BGH schon früh entschieden, dass der Mindererlös nicht zusätzlich zum Kaufpreis verlangt werden kann, sondern nur anstelle der Erfüllung (BGH, Urteil vom 20.05.1994, V ZR 64/93, BGHZ 126, 131). Für den Deckungskauf gilt heute dieselbe Logik. Übrigens hat das „Deckungsverhältnis“ beim Vertrag zugunsten Dritter mit alldem nichts zu tun, trotz des ähnlichen Wortes.
Die Tabelle zeigt die drei Konstellationen, die in Klausuren nebeneinander auftauchen, und stellt die Selbstvornahme als Nachbarinstitut daneben.
| Geschäft | Wer handelt | Streitiger Posten |
|---|---|---|
| Deckungskauf | Käufer | Mehrpreis beim Dritten |
| Deckungsverkauf | Verkäufer | Mindererlös beim Dritten |
| Selbstvornahme | Käufer oder Besteller | Kosten der eigenen Mängelbeseitigung |
Die Selbstvornahme betrifft die mangelhafte Sache, die der Käufer selbst reparieren lässt. Beim Deckungskauf wird dagegen die ganze Leistung ersetzt. Im Kaufrecht gibt es für die eigenmächtige Selbstvornahme ohne Fristsetzung keinen Kostenersatz, weil der Verkäufer sein Recht zur Nacherfüllung verliert (BGH, Urteil vom 23.02.2005, VIII ZR 100/04). Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur voreiligen Selbstvornahme im Kauf- und Werkvertragsrecht.
Beispiel: Der Lieferant liefert nicht
Stell dir vor, die Bäckerei B bestellt bei der Mühle M 500 kg Mehl für 400 Euro, lieferbar am 1. März. Am 1. März kommt nichts. B setzt M eine Frist bis zum 10. März. Auch diese Frist verstreicht. Am 11. März kauft B das Mehl bei einem anderen Händler für 520 Euro.
Die 120 Euro Differenz sind der typische Deckungsschaden. B hat bekommen, was sie wollte, nämlich 500 kg Mehl, nur eben 120 Euro teurer als vereinbart. Diese Differenz verlangt sie von M. Wie sie das begründet, hängt an der Anspruchsgrundlage.

Schadensersatz statt der Leistung laut BGH: §§ 280 I, III, 281 BGB
Die Mehrkosten eines Deckungskaufs ersetzt der Verkäufer nur als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB. Der BGH hat klargestellt, dass sie kein Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB sind (BGH, Urteil vom 03.07.2013, VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959). Der Käufer kann sie deshalb nicht neben der Lieferung verlangen.
Das hat handfeste Folgen. Schadensersatz statt der Leistung setzt nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus. Für den Verzögerungsschaden genügt dagegen der Verzug, und dafür reicht oft schon eine Mahnung. Die Einordnung entscheidet also darüber, welche Hürde der Käufer nehmen muss.

Warum die Mehrkosten des Deckungskaufs kein Verzögerungsschaden sind
Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz neben und statt der Leistung läuft nach der herrschenden Meinung über eine Kontrollfrage: Würde der Schaden verschwinden, wenn der Schuldner jetzt noch leistet? Wenn ja, liegt ein Schaden statt der Leistung vor. Wenn nein, geht es um Schadensersatz neben der Leistung. Die Wissensseite zur Zuordnung der Schadenspositionen fasst die verschiedenen Abgrenzungsmodelle zusammen.
Beim Deckungskauf ist die Antwort eindeutig. Der Ersatzkauf tritt an die Stelle der ursprünglichen Leistung. Der Käufer stellt am Markt genau den Zustand her, der bei ordnungsgemäßer Lieferung bestünde, und zwar in Natur. Die Mehrkosten sind damit der Preis dafür, dass er die Leistung endgültig anderweitig bezogen hat.
Anders liegt es bei echten Verzögerungsschäden, etwa Anwaltskosten nach Verzugseintritt oder dem Gewinn, der dem Käufer bis zur verspäteten Lieferung entgeht. Solche Posten bleiben bestehen, auch wenn später noch geliefert wird. Dazu gehört auch ein Fall aus der Lieferkette. Muss der Käufer seinem eigenen Abnehmer dessen Deckungskauf bezahlen, kann er diese Kosten als Verzögerungsschaden vom Verkäufer verlangen. So entschied der BGH 1988, noch unter altem Schuldrecht (zitiert in VIII ZR 169/12, Rn. 16). Beim eigenen Deckungskauf gilt das nicht. Alle diese Posten laufen über den Schuldnerverzug nach § 286 BGB und können neben der Lieferung verlangt werden.
Der Biodiesel-Fall des BGH: Sachverhalt und Entscheidung
Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Eine Spedition kaufte im Oktober 2007 zwei Millionen Liter Biodiesel zu 66 Euro je 100 Liter, lieferbar zwischen April und September 2008. Die Lieferantin lieferte 355.495 l Biodiesel und teilte im Juni 2008 mit, ihre eigene Vorlieferantin sei insolvent; weiter beliefern wollte sie die Spedition nicht. Die Spedition deckte sich bei anderen Händlern ein und zahlte wegen gestiegener Preise 475.085,58 Euro mehr, als der Vertrag vorsah.

Dann kam die Wendung. In einem Vorprozess verklagte die Spedition die Lieferantin auf Erfüllung und gewann. Die Lieferantin nahm die Lieferungen der restlichen gut 1,6 Millionen Liter wieder auf. Erst danach verlangte der Insolvenzverwalter der Spedition zusätzlich die Mehrkosten aus den Deckungskäufen, gestützt auf den Verzug.
Landgericht Kiel und Oberlandesgericht Schleswig gaben der Klage als Verzögerungsschaden statt. Der BGH hob beide Urteile auf und wies die Klage ab. Sein Leitsatz:
„Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.“ (BGH, VIII ZR 169/12, Leitsatz)
Das stärkste Argument steht in Randnummer 28. Bekäme die Spedition die Lieferung und die Mehrkosten, stünde sie so, als hätte sie die ganze Dieselmenge zum Vertragspreis doppelt erhalten. Einmal vom Verkäufer, einmal auf dessen Kosten vom Markt. Das Schadensrecht soll den Gläubiger so stellen, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden, nicht besser.
Erfüllung oder Deckungskauf: Du musst dich entscheiden
Hätte die Spedition die Mehrkosten über § 281 BGB bekommen? Der BGH hat das ausdrücklich geprüft. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung lagen zunächst vor: Die Lieferantin hatte die Erfüllung endgültig verweigert, eine Frist war deshalb entbehrlich. Der Anspruch scheiterte an etwas anderem.
Der Gläubiger hat die Wahl zwischen Erfüllung und Schadensersatz statt der Leistung. Er kann nach Fristablauf zunächst weiter Erfüllung verlangen und später trotzdem noch zum Schadensersatz übergehen (BGH, Urteil vom 20.01.2006, V ZR 124/05). Beides zugleich bekommt er nie. Verlangt er Schadensersatz statt der Leistung, erlischt nach § 281 Abs. 4 BGB sein Leistungsanspruch. Umgekehrt schließt die tatsächlich erhaltene Erfüllung den Ersatz der Mehrkosten eines zuvor getätigten Deckungskaufs aus (BGH, VIII ZR 169/12, Rn. 29).
Für die Klausur heißt das: Sobald der Käufer anderweitig gekauft hat, prüfst du, ob er noch Erfüllung verlangt oder schon Schadensersatz. Ein Rücktritt schadet übrigens nicht. Nach § 325 BGB kann er neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag Schadensersatz verlangen.
Prüfungsschema für die Mehrkosten des Deckungskaufs
In der Klausur prüfst du die Mehrkosten als Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB. Die folgende Tabelle zeigt den Aufbau, bezogen auf den Kaufvertrag. Beim Werkvertrag gilt dasselbe Grundgerüst.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Wirksames Schuldverhältnis | z. B. § 433 BGB |
| 2 | Pflichtverletzung: fällige Leistung nicht erbracht | § 281 Abs. 1 S. 1 BGB |
| 3 | Angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder entbehrlich | § 281 Abs. 1, 2 BGB, § 440 BGB |
| 4 | Vertretenmüssen (vermutet) | § 280 Abs. 1 S. 2 BGB |
| 5 | Schaden: Mehrkosten des Deckungskaufs | §§ 249 ff. BGB |
| 6 | Kein Ausschluss, keine Kürzung | § 281 Abs. 4, § 254 Abs. 2 BGB |
Den Wortlaut der Kernnorm solltest du im Kopf haben:
§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB
„Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.“
Fristsetzung und Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2 BGB
Die Leistung muss fällig nach § 271 BGB sein. Danach setzt der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung. Eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sie setzt eine angemessene Frist in Gang. Die Wissensseite zum Schadensersatz wegen Nichtleistung oder Schlechtleistung listet die Anforderungen an die Fristsetzung im Einzelnen.

Entbehrlich ist die Frist nach § 281 Abs. 2 BGB, wenn der Verkäufer ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände die sofortige Geltendmachung rechtfertigen. Der Biodiesel-Fall ist das Musterbeispiel der Erfüllungsverweigerung. Geht es um eine mangelhafte Sache, kommen die Sonderregeln des Kaufrechts hinzu, vor allem die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 440 BGB.
Vertretenmüssen nach § 280 I 2 BGB und Schaden
Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet, der Verkäufer muss sich also entlasten. Welcher Maßstab dabei gilt, regelt das Vertretenmüssen nach § 276 BGB. Lieferschwierigkeiten beim eigenen Vorlieferanten entlasten ihn oft nicht: Beim marktbezogenen Gattungskauf übernimmt der Verkäufer regelmäßig ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 1 BGB.
Beim Schaden rechnest du nach der Differenzhypothese aus § 249 Abs. 1 BGB: Wie stünde der Käufer, wenn ordnungsgemäß geliefert worden wäre? Er hätte die Ware zum Vertragspreis. Die Differenz zum Deckungspreis ist sein Schaden. Wie du das konkret berechnest, zeigt der Abschnitt zur Schadensberechnung weiter unten; die Grundlagen stehen im Beitrag zu Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB.
Verfrühter Deckungskauf vor Fristablauf
Von einem verfrühten oder vorzeitigen Deckungskauf spricht man, wenn der Käufer sich eindeckt, bevor die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen. Meist heißt das: vor Ablauf der Frist, die er dem Verkäufer gesetzt hat. Ob der Käufer die Mehrkosten dann ersetzt bekommt, ist umstritten.
Teilweise wird der Begriff weiter verstanden und erfasst auch den Kauf nach Fristablauf, aber bevor der Käufer Schadensersatz verlangt hat. Beide Konstellationen folgen unterschiedlichen Regeln, deshalb trennst du sie in der Klausur.

Deckungskauf vor Ablauf der Frist
Die Frist ist die letzte Chance des Schuldners. Kauft der Käufer vorher anderweitig, nimmt er ihm diese Chance zumindest faktisch. Ein Teil der Ausbildungsliteratur verneint deshalb den Ersatz der Mehrkosten. So löst etwa ein Übungsfall in der Zeitschrift für das Juristische Studium den Deckungskauf eine Woche vor Fristende (Dörnhofer, ZJS 2013, 176 ff.). Die Parallele zur eigenmächtigen Selbstvornahme liegt nahe, bei der der BGH den Kostenersatz versagt.
Der BGH hat unter dem alten Schuldrecht großzügiger entschieden. Die Mehrkosten eines Deckungskaufs waren danach auch dann ersatzfähig, wenn der Käufer vor Ablauf der Nachfrist gekauft hatte, solange die Leistung bis zum Fristende tatsächlich ausblieb (BGH, Urteil vom 27.05.1998, VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901). Der Verkäufer hatte seine volle Frist, und er hat sie nicht genutzt. Im Biodiesel-Urteil hat der BGH diese Entscheidung zitiert und lediglich gegen den dortigen Fall abgegrenzt (VIII ZR 169/12, Rn. 17).
Deckungskauf nach Fristablauf, aber vor dem Schadensersatzverlangen
Ist die Frist abgelaufen, liegen die Voraussetzungen des § 281 BGB vor. Der Käufer muss sich aber noch entscheiden, denn sein Anspruch auf Lieferung besteht fort, bis er Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder zurücktritt. In diesem Schwebezustand darf der Verkäufer weiterhin leisten.
Hier setzt eine Mindermeinung an. Lorenz, Faust und Klöhn ordnen die Kosten eines Deckungskaufs als Verzögerungsschaden ein, solange der Erfüllungsanspruch noch nicht erloschen ist (Nachweise bei BGH, VIII ZR 169/12, Rn. 20). Ohne Korrektiv wäre das sehr käuferfreundlich, deshalb schränken Faust und Lorenz den Anspruch wieder ein. Faust schließt den Anspruch über das Mitverschulden nach § 254 BGB regelmäßig vollständig aus. Lorenz sieht ein Problem der psychisch vermittelten Kausalität: Der Deckungskauf sei dem Verkäufer nur zuzurechnen, wenn sich der Käufer zu einem endgültigen Ersatzgeschäft herausgefordert fühlen durfte, also nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist.
Die herrschende Meinung und der BGH ordnen die Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs dagegen grundsätzlich als Schaden statt der Leistung ein. Der Käufer bekommt sie also über § 281 BGB, und damit nicht zusätzlich zur Lieferung. Deckt er sich nach Fristablauf ein, sollte er deshalb zugleich Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Nimmt er stattdessen die verspätete Lieferung an, geht es ihm wie der Spedition im Biodiesel-Fall.
Meinungsstreit und Stellungnahme
Für die Einordnung der Mehrkosten folge ich dem BGH. Ein Deckungskauf ersetzt die Leistung endgültig. Als Verzögerungsschaden eingeordnet, stünde er neben der Lieferung und brächte die doppelte Entschädigung aus Randnummer 28. Faust und Lorenz müssen dieses Ergebnis anschließend über § 254 BGB oder die Kausalität wieder korrigieren. Die direkte Lösung über § 281 BGB kommt ohne diesen Umweg aus.
Beim Kauf vor Fristablauf überzeugt mich die Linie von 1998 mehr als die strenge Ansicht. Der Käufer kauft auf eigenes Risiko: Liefert der Verkäufer doch noch fristgerecht, muss der Käufer die Ware abnehmen und trägt die Kosten seines Ersatzkaufs selbst. Liefert der Verkäufer nicht, hat ihm der frühe Kauf nichts genommen. Ein zu hoher Preis wegen übereilten Kaufs lässt sich über § 254 Abs. 2 BGB auffangen. In der Klausur ist die strenge Gegenansicht gut vertretbar, solange du begründest. Wie du einen Streit dieser Art im Gutachten aufbaust, zeigt der Beitrag zum Meinungsstreit in Jura.
Schadensberechnung beim Deckungskauf
Beim Deckungskauf wird der Schaden in der Regel konkret berechnet: Deckungspreis minus Vertragspreis. Daneben gibt es für Kaufleute die abstrakte Schadensberechnung nach dem Marktpreis, vor allem beim Fixhandelskauf nach § 376 HGB. In beiden Fällen begrenzt die Schadensminderungspflicht den Ersatz.
Konkrete Berechnung: der Mehrpreis
Ersatzfähig ist die Differenz zwischen dem Preis des Deckungskaufs und dem vereinbarten Kaufpreis. Hinzu kommen Mehraufwendungen, die gerade durch den Ersatzkauf entstehen, etwa höhere Frachtkosten. Im Mehl-Beispiel sind das 520 Euro minus 400 Euro, also 120 Euro. Nach der Differenzmethode rechnet die Bäckerei ihre eigene Kaufpreispflicht in die Schadensberechnung ein: Sie zahlt die 400 Euro nicht und verlangt die 120 Euro Differenz.

Abstrakte Schadensberechnung und § 376 HGB
Beim Fixhandelskauf, also einem Handelskauf mit fest bestimmter Leistungszeit, regelt § 376 HGB die Rechnung selbst. Ist der Verkäufer im Verzug, kann der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, darf er nach § 376 Abs. 2 HGB einfach den Unterschied zwischen Kaufpreis und Marktpreis fordern, ohne sich überhaupt eindecken zu müssen.
Will er stattdessen seinen tatsächlichen Deckungskauf zugrunde legen, stellt § 376 Abs. 3 HGB strenge Bedingungen. Der Kauf muss sofort nach Ablauf der Leistungszeit erfolgen und, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, über einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler zum laufenden Preis. Den Verkäufer muss der Käufer nach Abs. 4 unverzüglich benachrichtigen.
Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB
Der Käufer darf sich nicht beim teuersten Anbieter eindecken, weil der Verkäufer ohnehin zahlt. Nach § 254 BGB Abs. 2 S. 1 mindert sich sein Anspruch, wenn er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Kauft er ohne Not deutlich über dem Marktpreis, wird der Ersatz auf das gekürzt, was ein vernünftiger Käufer in seiner Lage gezahlt hätte. Mehr zum Mitverschulden und zur Schadensminderung findest du im Beitrag zu § 254 BGB und dem Mitverschulden.
Deckungskauf in der Klausur
In der Klausur begegnet dir das Problem in einem Kaufvertragsfall, in dem der Verkäufer nicht oder zu spät liefert, und der Sachverhalt nennt Daten: Fälligkeit, Frist, Ersatzkauf, Schadensersatzverlangen. Diese Daten sind dein Prüfprogramm.
Klausurfall: Sachverhalt und Lösung
Sachverhalt: Werkstattinhaber K kauft bei Händler V 20 Winterreifen für 2.000 Euro, lieferbar am 1. Oktober. V liefert nicht. K setzt ihm schriftlich eine Frist bis zum 15. Oktober. Weil Kunden auf ihre Reifen warten, kauft K am 10. Oktober dieselben Reifen bei D für 2.400 Euro. Hätte V bis zum 15. Oktober geliefert, hätte K die Reifen trotzdem abgenommen. V liefert aber auch bis dahin nicht. Am 20. Oktober verlangt K von V Schadensersatz in Höhe von 400 Euro.

Lösung: Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB scheidet aus. Die Mehrkosten des Deckungskaufs sind kein Verzögerungsschaden, sondern ein Schaden statt der Leistung (BGH, VIII ZR 169/12).
In Betracht kommt §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Der Kaufvertrag ist ein Schuldverhältnis. V hat die fällige Leistung nicht erbracht. Die Frist bis zum 15. Oktober war angemessen und ist erfolglos abgelaufen. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; Entlastendes trägt V nicht vor. Mit seinem Verlangen vom 20. Oktober hat K wirksam Schadensersatz statt der Leistung gefordert.
Problematisch ist der Schaden, denn K hat sich schon am 10. Oktober eingedeckt, fünf Tage vor Fristende. Nach der strengen Ansicht hat K dem V die restliche Frist faktisch genommen und bekommt nichts. Nach der Linie des BGH von 1998 zählt dagegen, dass V die volle Frist ungenutzt verstreichen ließ und K bis zum Fristende zur Abnahme bereit war. Folgt man dem, kann K die 400 Euro verlangen, soweit der Preis bei D marktüblich war (§ 254 Abs. 2 BGB).
Typische Fehler, die dich Punkte kosten
- Die Mehrkosten werden als Verzugsschaden über §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geprüft.
- Die Fristsetzung fehlt in der Prüfung, oder ihre Entbehrlichkeit wird behauptet statt am Sachverhalt begründet.
- Lieferung und Mehrkosten werden nebeneinander zugesprochen, obwohl § 281 Abs. 4 BGB und das Biodiesel-Urteil das ausschließen.
- Der Deckungskauf wird wie eine Selbstvornahme behandelt, obwohl er die ganze Leistung ersetzt.
- Die Schadensminderungspflicht bleibt bei einem auffällig teuren Ersatzkauf ungeprüft.
Fazit
Beim Deckungskauf beantwortest du drei Fragen in fester Reihenfolge. Erstens die Anspruchsgrundlage: Die Mehrkosten sind Schaden statt der Leistung, geprüft über §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Zweitens der Zeitpunkt: War die Frist abgelaufen oder entbehrlich, als der Käufer kaufte, und hat er danach Schadensersatz verlangt statt die Lieferung anzunehmen? Drittens die Höhe: Deckungspreis minus Vertragspreis, gekürzt um einen übereilt teuren Einkauf. Wenn du diese Reihenfolge einmal an Fällen durchgespielt hast, erkennst du das Problem im Kaufrechtssachverhalt schnell wieder, zum Beispiel im Falltraining auf jurahilfe.de, das Leistungsstörungen an kurzen Sachverhalten abfragt.
Weiterlesen
- Entgangener Gewinn nach § 252 BGB: Wenn der Käufer die Ware weiterverkaufen wollte, kommt neben den Mehrkosten oft entgangener Gewinn ins Spiel.
- Mangelfolgeschaden und Mangelschaden: Die zweite große Zuordnungsfrage zwischen Schadensersatz neben und statt der Leistung im Kaufrecht.
- Mängelrechte des Käufers nach § 437 BGB: Der Überblick über Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bei mangelhafter Ware.
- Unmöglichkeit nach § 275 BGB: Was gilt, wenn der Verkäufer gar nicht mehr liefern kann, statt nur nicht zu wollen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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