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Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB: Schema, Beispiel & Theorien

Hausschlüssel wird über einem unterschriebenen Kaufvertrag übergeben

Ein Ehemann verkauft sein Haus zum vollen Marktpreis. Seine Frau erfährt davon erst, als der Käufer schon im Grundbuch steht. Kann sie den Verkauf noch rückgängig machen?

Die Antwort hängt an § 1365 BGB. Die Norm verbietet einem Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen oder sich dazu zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung reicht dafür schon ein einzelner Gegenstand, der rund 85 bis 90 Prozent des Vermögens ausmacht, wenn der Vertragspartner das weiß. Oft ist das die selbst genutzte Immobilie, das Familienheim.

In der Klausur kann sich § 1365 BGB in jedem Kaufvertrag und jeder Übereignung verbergen. Du musst ihn also erkennen, bevor du ihn prüfen kannst.

Auf einen Blick:

  • § 1365 BGB ist ein absolutes Verfügungsverbot: ohne Zustimmung sind Verpflichtung und Verfügung unwirksam, gutgläubiger Erwerb scheidet aus.
  • Nach der Einzeltheorie genügt ein Einzelgegenstand, wenn dem Ehegatten weniger als 15 Prozent (bei größeren Vermögen 10 Prozent) bleiben.
  • Die Gegenleistung, etwa der Kaufpreis, zählt beim Vermögensvergleich nicht mit.
  • Nach der subjektiven Theorie muss der Vertragspartner die Verhältnisse kennen.
  • Rechtsfolgen stehen in §§ 1366 bis 1368 BGB: Genehmigung, Widerruf, Revokationsrecht, Ersetzung durch das Familiengericht.

Was regelt § 1365 BGB?

§ 1365 BGB ist eine Verfügungsbeschränkung des ehelichen Güterrechts. Ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand darf sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Fehlt die Zustimmung, kann er einen solchen Vertrag auch nicht erfüllen. Die Norm erfasst also Verpflichtungsgeschäft und Verfügung gleichermaßen.

Das ist eine Ausnahme. Im Grundsatz verwaltet in der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig (§ 1364 BGB). Die Ehe macht aus zwei Vermögen kein gemeinsames Vermögen, das stellt § 1363 Abs. 2 BGB klar. Jeder bleibt Eigentümer seiner Sachen. Erst wenn ein Ehegatte praktisch alles auf einmal weggibt, verlangt das Gesetz die Mitwirkung des anderen.

Wortlaut von § 1365 BGB

Schlag die Norm am besten kurz im Gesetz auf. Sie ist kurz:

§ 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen

„(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.“

§ 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB (in Klausuren oft kurz § 1365 I 1 BGB zitiert) betrifft das schuldrechtliche Geschäft, zum Beispiel den Kaufvertrag. § 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft die Erfüllung, also die Verfügung, etwa die Auflassung. Diese Trennung folgt aus dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Was eine Verfügung genau ist, zeigt die Wissensseite zur Verfügung im Zivilrecht.

Normzweck: Familienvermögen und Zugewinnausgleich

Sinn und Zweck der Norm lassen sich in zwei Punkten fassen. Sie sichert erstens die wirtschaftliche Grundlage der Familie. Zweitens schützt sie den künftigen Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich bei Scheidung (§ 1378 BGB): Hat ein Ehegatte vor der Scheidung sein ganzes Vermögen weggegeben, läuft dieser Anspruch sonst leer.

Nach dem BGH erschöpft sich der Zweck nicht im Schutz des Zugewinnausgleichs. § 1365 BGB greift auch dann ein, wenn ein Ausgleichsanspruch offensichtlich nicht besteht, weil die Norm außerdem das Interesse am Erhalt des Familienvermögens schützt. Das wirkt sich auf die Berechnung aus. Auch unpfändbare Rechte zählen mit.

Wann gilt § 1365 Abs. 1 BGB? Der Anwendungsbereich

§ 1365 Abs. 1 BGB gilt nur für Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das ist der gesetzliche Güterstand nach § 1363 Abs. 1 BGB, er gilt automatisch, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag schließen. Die Verfügungsbeschränkung bindet den Ehegatten ab der Eheschließung und endet erst mit dem Güterstand.

Nur in der Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart (§ 1414 BGB), gibt es keinen Zugewinnausgleich und auch kein Zustimmungserfordernis aus § 1365 BGB. In der Gütergemeinschaft gelten eigene Verwaltungsregeln für das Gesamtgut. Ehegatten können § 1365 BGB außerdem durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) ausschließen und im Übrigen bei der Zugewinngemeinschaft bleiben. Das ist die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft, die vor allem Unternehmer vereinbaren.

Von der Heirat bis zur rechtskräftigen Scheidung

Die Trennung beendet den Güterstand nicht. Auch Ehegatten, die seit Monaten getrennt leben, brauchen für ein Gesamtvermögensgeschäft die Zustimmung des anderen. Gerade in dieser Phase ist die Norm praktisch wichtig. Der ausgezogene Ehegatte will das Haus vielleicht schnell verkaufen, der andere sieht seinen Zugewinnausgleich in Gefahr. Erst mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Güterstand und damit die Verfügungsbeschränkung.

Person trägt Umzugskartons vor einem Einfamilienhaus
Abb. 1: Nach der Trennung besteht der Güterstand fort: Auch jetzt braucht ein Hausverkauf unter Umständen die Zustimmung des Ehegatten.

Übrigens: § 1365 BGB erfasst nur Verfügungen eines Ehegatten über das Vermögen, das ihm selbst gehört. Gehört das Haus beiden Ehegatten, verfügt jeder über seinen Miteigentumsanteil. Dann kommt es darauf an, ob dieser Anteil nahezu das ganze Vermögen des jeweiligen Ehegatten ausmacht.

§ 1365 BGB Schema: die Voraussetzungen im Überblick

In der Klausur prüfst du § 1365 BGB dort, wo es um die Wirksamkeit des Vertrags oder der Verfügung geht. Beim Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB also unter „Anspruch entstanden“, beim Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bei der Frage, ob der Erwerber Eigentümer geworden ist. Die Tabelle zeigt die Prüfung in der Reihenfolge, in der du sie aufschreibst.

SchrittPrüfungspunktWorauf es ankommt
1Ehe im gesetzlichen GüterstandZugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB; kein Ausschluss durch Ehevertrag
2Rechtsgeschäft des EhegattenVerpflichtung (§ 1365 Abs. 1 S. 1 BGB) oder Verfügung (S. 2) über eigenes Vermögen
3Vermögen im Ganzen (objektiv)Einzeltheorie: Gegenstand macht im Wesentlichen das ganze Vermögen aus, Restvermögen unter 15 bzw. 10 Prozent
4Kenntnis des Dritten (subjektiv)Vertragspartner kennt den Gesamtvermögenscharakter oder die Umstände, aus denen er folgt
5Keine ZustimmungKeine Einwilligung, keine Genehmigung (§ 1366 Abs. 1 BGB), keine Ersetzung (§ 1365 Abs. 2 BGB)
6RechtsfolgeSchwebende, bei Verweigerung endgültige Unwirksamkeit; Revokationsrecht nach § 1368 BGB

Die Schritte 3 und 4 sind der Kern. Hier stecken die beiden Theorien, nach denen die Norm heißt, und hier verteilt der Prüfer die meisten Punkte.

§ 1365 BGB: Verfügung über Vermögen im Ganzen nach der Einzeltheorie

Der Wortlaut spricht vom „Vermögen im Ganzen“. Wörtlich genommen wäre nur ein Vertrag erfasst, der das Vermögen als Einheit überträgt. Das kommt im Leben kaum vor. Menschen verkaufen ein Haus, einen Betrieb oder ein Aktiendepot. Deshalb stellt sich die Frage, ob auch ein einzelner Gegenstand genügt.

Einzeltheorie und Gesamttheorie

Die Gesamttheorie verlangt ein Geschäft über das Vermögen als solches, also einen Vertrag, der erkennbar „alles“ zum Gegenstand hat. Die Einzeltheorie lässt dagegen ein Geschäft über einen einzelnen Gegenstand genügen, wenn dieser nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmacht.

Seit Jahrzehnten folgt der BGH der Einzeltheorie. Die Literatur tut das ganz überwiegend auch. Das Argument ist der Schutzzweck. Die Gesamttheorie ließe die Norm fast immer leerlaufen, denn ein Ehegatte, der sein Haus als einzigen Vermögenswert verkauft, schließt keinen Vertrag über „sein Vermögen“, sondern über ein Grundstück. Die Familie verliert trotzdem ihre wirtschaftliche Grundlage. Ich würde die Gesamttheorie in der Klausur in zwei Sätzen darstellen und mit diesem Argument ablehnen, mehr Raum braucht sie nicht.

Die 85- und die 90-Prozent-Grenze

Ab wann macht ein Gegenstand „im Wesentlichen“ das ganze Vermögen aus? Der BGH hat dafür Richtwerte entwickelt. Bei kleineren Vermögen liegt ein Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn der Ehegatte mit dem Geschäft mehr als 85 Prozent seines Vermögens weggibt (BGHZ 77, 293). Bei größeren Vermögen setzt der BGH die Grenze höher an: Es genügt, dass dem Ehegatten etwa 10 Prozent verbleiben, damit § 1365 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 13.03.1991, XII ZR 79/90). Bleiben ihm weniger als 10 Prozent, greift § 1365 BGB.

Die Zahlen sind Faustregeln, keine starren Grenzen. Wo „klein“ endet und „groß“ beginnt, hat der BGH nicht in Euro festgelegt. Für die Klausur genügt es, die Faustregel zu nennen und den Sachverhalt daran zu messen, etwa wenn das Haus der einzige Vermögenswert ist und daneben nur ein Girokonto mit ein paar tausend Euro besteht.

Balkengrafik: Gibt ein Ehegatte mehr als 85 Prozent (kleinere Vermögen) oder 90 Prozent (größere Vermögen) seines Nettovermögens weg, liegt ein Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn der Vertragspartner es weiß
Abb. 2: Faustregeln des BGH: Ab 85 Prozent bei kleineren und 90 Prozent bei größeren Vermögen ist ein Einzelgegenstand das Vermögen im Ganzen.

Wie das Vermögen berechnet wird

Verglichen wird die Vermögenslage vor und nach der Veräußerung. Dabei zählt der wirtschaftliche Wert, also das Nettovermögen. Belastungen, die noch valutieren, ziehst du ab: Ein Haus für 400.000 Euro mit einer Grundschuld, die noch 100.000 Euro Darlehen sichert, geht mit 300.000 Euro in die Rechnung ein. Künftiges Arbeitseinkommen oder Rentenanwartschaften bleiben nach der Rechtsprechung außen vor, weil sie kein gegenwärtiges Vermögen sind.

Eine wichtige Präzisierung stammt aus dem Jahr 2013. Eine Ehefrau hatte ihr Hausgrundstück auf ihre Kinder übertragen und sich ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht vorbehalten. Der BGH rechnete dieses Wohnungsrecht dem verbliebenen Vermögen zu (BGH, Urteil vom 16.01.2013, XII ZR 141/10). Dass der andere Ehegatte auf ein Wohnungsrecht nicht per Zwangsvollstreckung zugreifen kann, spielte keine Rolle: § 1365 BGB erfasst sämtliches Vermögen ohne Rücksicht auf seine Verwertbarkeit. Im Fall blieben der Ehefrau so mehr als 15 Prozent, und die Übertragung war auch ohne Zustimmung des Ehemanns wirksam.

Ältere Frau übergibt am Küchentisch einen Schlüssel an ihre erwachsenen Kinder
Abb. 3: Übergabe an die Kinder: Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht zählt zum Vermögen, das dem Ehegatten bleibt.

Warum die Gegenleistung nicht zählt

Der Kaufpreis wird beim Vergleich nicht berücksichtigt. Das folgt aus dem Normzweck. Geld ist schnell ausgegeben, verspielt oder beiseitegeschafft, das Familienheim nicht. Der andere Ehegatte soll mitentscheiden, ob die Substanz des Vermögens ausgetauscht wird. Ein angemessener Kaufpreis macht das Geschäft deshalb nicht zustimmungsfrei, und der Hausverkauf zum Marktpreis aus dem Einstieg bleibt ein Gesamtvermögensgeschäft.

Das Wohnungsrecht aus dem Fall von 2013 ist übrigens keine Gegenleistung in diesem Sinn. Es ist ein Teil des Grundstückswerts, den die Ehefrau in anderer rechtlicher Form behalten hat.

Subjektive Theorie: die Kenntnis des Vertragspartners

Die Einzeltheorie hat eine Kehrseite. Ein Käufer, der ein Haus erwirbt, sieht dem Verkäufer nicht an, ob das Haus sein ganzes Vermögen ist. Müsste er das Risiko allein tragen, wäre jeder Grundstückskauf von einem verheirateten Verkäufer ein Glücksspiel. Deshalb verlangt die herrschende subjektive Theorie ein weiteres Merkmal: Der Vertragspartner muss wissen, dass der Gegenstand im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmacht, oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich das ergibt.

Der BGH verbindet beide Elemente seit langem zu einer Formel: Einzelgegenstand, der im Wesentlichen das ganze Vermögen darstellt, plus Kenntnis des Vertragspartners (BGHZ 35, 135; BGHZ 43, 174). Man spricht deshalb oft von der subjektiven Einzeltheorie. Grobe Fahrlässigkeit oder bloßes Kennenmüssen genügen nach dieser Formel nicht.

Vier-Felder-Matrix: Zustimmung nötig nur, wenn der Gegenstand nahezu das ganze Vermögen ausmacht und der Vertragspartner die Verhältnisse kennt, sonst ist das Geschäft zustimmungsfrei
Abb. 4: Objektiv plus subjektiv: Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, braucht das Geschäft die Zustimmung nach § 1365 BGB.

Wann die Kenntnis vorliegen muss

Maßgeblich ist nach herrschender Meinung der Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner das Verpflichtungsgeschäft abschließt. Erfährt der Käufer erst nach dem notariellen Kaufvertrag, dass das Haus das ganze Vermögen des Verkäufers war, schadet ihm das nicht mehr. Er darf dann auch die Auflassung entgegennehmen und wird Eigentümer.

Die subjektive Theorie wirkt auch im Grundbuchverfahren. Das Grundbuchamt darf die Verfügungsbefugnis eines verheirateten Eigentümers nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen (BGH, Beschluss vom 21.02.2013, V ZB 15/12). Ohne solche Anhaltspunkte trägt es den Erwerber ein, ohne eine Zustimmungserklärung zu verlangen.

Zustimmung des Ehegatten und Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen vor, braucht das Geschäft die Zustimmung des anderen Ehegatten. Für die Begriffe gilt die allgemeine Terminologie der §§ 182 ff. BGB: Einwilligung ist die vorherige, Genehmigung die nachträgliche Zustimmung. Die Wissensseite zu Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung fasst das zusammen. Die Rechtsfolgen eines Geschäfts ohne Zustimmung regeln die §§ 1366 bis 1368 BGB abschließend für das Güterrecht.

Einwilligung und Genehmigung nach § 1366 BGB

Ein Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung ist schwebend unwirksam. Genehmigt der andere Ehegatte, wird er rückwirkend wirksam (§ 1366 Abs. 1 BGB). Verweigert er die Genehmigung, ist der Vertrag endgültig unwirksam (§ 1366 Abs. 4 BGB). Den Schwebezustand kennst du aus § 185 BGB und der Verfügung eines Nichtberechtigten, die Mechanik ist ähnlich.

Der Vertragspartner kann den Schwebezustand auf zwei Wegen beenden. Er kann den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen (§ 1366 Abs. 2 BGB). Wusste er allerdings, dass der andere Teil verheiratet ist, steht ihm das Widerrufsrecht nur zu, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere habe eingewilligt. Oder er fordert den Ehegatten auf, die Genehmigung zu beschaffen. Dann kann sich der andere Ehegatte nur noch ihm gegenüber erklären, und zwar binnen zwei Wochen. Schweigt er, gilt die Genehmigung als verweigert (§ 1366 Abs. 3 BGB).

Ablaufgrafik: Vertrag ohne Einwilligung ist schwebend unwirksam, der Dritte kann widerrufen oder zur Genehmigung auffordern, Genehmigung macht ihn wirksam, Verweigerung endgültig unwirksam mit Revokationsrecht nach § 1368 BGB, dazu Ersetzung durch das Familiengericht und sofortige Unwirksamkeit einseitiger Geschäfte
Abb. 5: Ohne Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam, die Entscheidung des anderen Ehegatten bestimmt das Ergebnis.

Einseitige Rechtsgeschäfte nach § 1367 BGB

Für einseitige Rechtsgeschäfte gibt es keinen Schwebezustand. Nimmt ein Ehegatte ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung vor, ist es unwirksam (§ 1367 BGB). Eine nachträgliche Genehmigung hilft nicht. Praktisch geht es um Fälle wie die Dereliktion eines Grundstücks oder den Verzicht auf ein Recht, das den wesentlichen Vermögenswert ausmacht.

Revokationsrecht nach § 1368 BGB

Hat der Ehegatte ohne Zustimmung verfügt, kann auch der andere Ehegatte die Rechte aus der Unwirksamkeit gegen den Dritten gerichtlich geltend machen (§ 1368 BGB). Man nennt das Revokationsrecht. Der nicht zustimmende Ehegatte klagt dabei ein fremdes Recht im eigenen Namen ein, denn Eigentümer bleibt der verfügende Ehegatte. Typisch sind die Klage auf Herausgabe an den verfügenden Ehegatten nach § 985 BGB und bei Grundstücken die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB.

Das Revokationsrecht ist wichtig, weil der verfügende Ehegatte selbst oft kein Interesse hat, das Geschäft rückabzuwickeln. Er wollte ja verkaufen. Ohne § 1368 BGB könnte in diesen Fällen niemand die Unwirksamkeit durchsetzen.

Kein gutgläubiger Erwerb

Die Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB wirken nach ganz herrschender Meinung als absolutes Verfügungsverbot. Es wirkt gegenüber jedermann und schützt nicht nur einzelne Personen im Sinne der §§ 135, 136 BGB. Deshalb hilft dem Erwerber kein Gutglaubensschutz. Beim Grundstück scheitert der gutgläubige Erwerb nach § 892 BGB, weil das Grundbuch nur eingetragene Rechte und eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen ausweist, die güterrechtlichen Verhältnisse aber gar nicht. Für bewegliche Sachen gilt dasselbe beim gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB: Der Verfügende ist ja Eigentümer, dem Erwerber fehlt nur die Zustimmung des Ehegatten, und der gute Glaube an eine Zustimmung wird nicht geschützt.

Der Schutz des Erwerbers liegt stattdessen in der subjektiven Theorie. Ein Erwerber ohne Kenntnis der Verhältnisse erwirbt schon deshalb wirksam, weil § 1365 BGB gar nicht eingreift.

Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht

Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung, ist der verfügende Ehegatte nicht rechtlos. Nach § 1365 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen. Das setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Außerdem muss der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigern, oder er ist durch Krankheit oder Abwesenheit an der Erklärung gehindert und mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden.

Ein ausreichender Grund zur Verweigerung liegt etwa vor, wenn das Geschäft den künftigen Zugewinnausgleich oder die wirtschaftliche Grundlage der Familie konkret gefährdet. Die ersetzende Entscheidung wirkt wie eine Zustimmung. Nach Aufforderung des Dritten muss der Ehegatte sie ihm allerdings innerhalb der Zweiwochenfrist mitteilen, sonst gilt die Genehmigung als verweigert (§ 1366 Abs. 3 Satz 3 BGB).

§ 1365 BGB erklärt am Beispiel: der Hausverkauf

Das Beispiel ist bewusst schlicht gebaut. So siehst du jede Stufe der Prüfung einzeln.

Sachverhalt: M und F sind seit zwölf Jahren verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. M ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro. Auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld, die noch ein Darlehen über 100.000 Euro sichert. Außerdem hat M ein Tagesgeldkonto mit 15.000 Euro. Nach der Trennung verkauft M das Haus für 420.000 Euro an seinen Nachbarn K. K weiß aus vielen Gesprächen am Gartenzaun, dass M außer dem Haus nur „etwas Erspartes“ hat. F erfährt von dem notariellen Vertrag erst nach der Eintragung des K im Grundbuch und verweigert die Genehmigung. Kann F etwas unternehmen?

Zwei Männer unterhalten sich über einen Gartenzaun hinweg
Abb. 6: Das Gespräch am Gartenzaun: K kannte die Vermögensverhältnisse des M schon vor dem Kauf.

Lösung in Kurzform:

  • M und F leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Trennung ändert daran nichts.
  • Das Haus geht mit seinem Nettowert von 300.000 Euro in die Rechnung ein (400.000 Euro minus valutierende 100.000 Euro). Das Gesamtvermögen des M beträgt 315.000 Euro. Das Haus macht rund 95 Prozent davon aus, M bleiben weniger als 5 Prozent. Damit ist die 85-Prozent-Grenze überschritten, und auch die 90-Prozent-Grenze bei größeren Vermögen.
  • Der Kaufpreis von 420.000 Euro bleibt als Gegenleistung außer Betracht.
  • K kennt die Verhältnisse, aus denen sich der Gesamtvermögenscharakter ergibt. Er wusste es beim Abschluss des Kaufvertrags.
  • F hat weder eingewilligt noch genehmigt. Kaufvertrag und Auflassung nach § 925 BGB sind nach § 1365 Abs. 1, § 1366 Abs. 4 BGB unwirksam. K ist trotz Eintragung nicht Eigentümer geworden, gutgläubiger Erwerb scheidet aus.
  • F kann nach § 1368 BGB im eigenen Namen von K die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen (§ 894 BGB), damit M wieder eingetragen wird.

Abwandlung: K ist ein Investor aus einer anderen Stadt, der M nie zuvor begegnet ist und nichts über dessen Vermögen weiß. Dann fehlt die Kenntnis. Der Kaufvertrag und die Übereignung sind wirksam, obwohl das Haus fast das ganze Vermögen des M war. F bleibt nur der Weg über den Zugewinnausgleich, bei dem der Verkaufserlös im Endvermögen des M auftaucht.

Rechengrafik: Haus 400.000 Euro minus Grundschuld 100.000 Euro ergibt 300.000 Euro netto, dazu 15.000 Euro Tagesgeld, das Haus macht rund 95 Prozent des Nettovermögens aus, der Kaufpreis von 420.000 Euro zählt nicht
Abb. 7: Rechenbeispiel: Das Haus macht rund 95 Prozent des Nettovermögens aus, der Kaufpreis zählt nicht mit.

Die Abwandlung zeigt, wie stark die subjektive Theorie das Ergebnis steuert. Ein und derselbe Verkauf ist je nach Wissen des Käufers wirksam oder unwirksam.

§ 1365 BGB in der Klausur: Konstellationen und Fehler

Im Sachverhalt verrät typischerweise ein Nebensatz, dass der Verkäufer verheiratet ist, und ein zweiter, dass er „sonst kaum etwas besitzt“. Diese beiden Signale solltest du beim ersten Lesen markieren.

Studentin markiert mit Textmarker einen Klausursachverhalt am Schreibtisch
Abb. 8: Beim ersten Lesen markieren: Ehe und fehlendes weiteres Vermögen sind die Signale für § 1365 BGB.

Grundschuld, Schenkung und Teilungsversteigerung

Neben dem Verkauf solltest du drei Konstellationen kennen.

Auch die Belastung eines Grundstücks ist eine Verfügung. Bestellt ein Ehegatte eine Grundschuld, die den Wert seines Grundstücks praktisch ausschöpft, kann das ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne des § 1365 BGB sein. Der BGH rechnet dabei auch die dinglichen Zinsen der Grundschuld mit ein (BGH, Urteil vom 07.10.2011, V ZR 78/11). Stimmt der Ehegatte dem Verkauf zu und hat sich der Verkäufer im Kaufvertrag verpflichtet, an der Finanzierung des Käufers mitzuwirken, deckt diese Zustimmung nach dem Kammergericht auch die Finanzierungsgrundschuld (KG, Beschluss vom 04.03.2022, 1 W 471/21).

Eltern übertragen ihr Haus gern schon zu Lebzeiten an die Kinder, oft als Schenkung nach § 516 BGB. Hier fehlt eine Gegenleistung ganz, am Prüfungsmaßstab ändert das nichts. Entscheidend ist, was dem übertragenden Ehegatten bleibt, zum Beispiel ein vorbehaltenes Wohnungsrecht wie im Fall des BGH von 2013. Die Kinder kennen die Vermögensverhältnisse ihrer Eltern meist, die subjektive Voraussetzung liegt dann nahe.

Gehört das Haus beiden Ehegatten und beantragt einer nach der Trennung die Teilungsversteigerung, kann sich der andere auf § 1365 BGB berufen. Der BGH ordnet das als materiell-rechtliche Einwendung ein, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen ist; eine Teilungsversteigerung in der Trennungszeit ist aber nicht von vornherein unzulässig (BGH, Beschluss vom 16.11.2022, XII ZB 100/22).

Fehler: die Gegenleistung mitrechnen

Ein typischer Rechenfehler besteht darin, den Kaufpreis als Vermögen nach dem Geschäft anzusetzen. Dann bleibt dem Ehegatten rechnerisch fast alles, und § 1365 BGB greift scheinbar nie. Der Vergleich läuft aber ohne die Gegenleistung: Vermögen vor dem Geschäft gegen das, was ohne den weggegebenen Gegenstand übrig bleibt.

Drei weitere Fehler solltest du vermeiden:

  • Die subjektive Voraussetzung wird vergessen. Ohne Kenntnis des Vertragspartners ist das Geschäft wirksam, selbst wenn es um das gesamte Vermögen geht.
  • Belastungen werden nicht abgezogen. Ein Haus mit hoher Restschuld ist wirtschaftlich weniger wert, als der Verkehrswert vermuten lässt.
  • Die Trennung wird als Ende des Güterstands behandelt. Maßgeblich ist erst die rechtskräftige Scheidung.

Und noch ein Aufbauhinweis: Prüfe § 1365 BGB zweimal, wenn Kaufvertrag und Übereignung beide gefragt sind. Einmal beim schuldrechtlichen Anspruch nach Satz 1, einmal bei der Eigentumsübertragung nach Satz 2. In der zweiten Prüfung reicht ein Verweis nach oben. Mehr zum Aufbau zivilrechtlicher Gutachten findest du im Überblick zu Anspruchsgrundlagen und Anspruchsprüfung im Zivilrecht.

Fazit

§ 1365 BGB macht die Verfügung über das Vermögen im Ganzen von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig und schützt so Familie und Zugewinnausgleich. Die Rechtsprechung legt die Norm mit der subjektiven Einzeltheorie weit und zugleich verkehrsfreundlich aus: Ein einzelner Gegenstand genügt, wenn er mehr als 85 Prozent (bei größeren Vermögen 90 Prozent) des Nettovermögens ausmacht und der Vertragspartner das weiß. Die Gegenleistung zählt nicht, Belastungen schon.

Fehlt die Zustimmung, sind Vertrag und Verfügung unwirksam, einen Gutglaubensschutz gibt es nicht, und der andere Ehegatte kann die Rechte über § 1368 BGB selbst durchsetzen. Im Schema kommt es vor allem auf die Rechnung und die Kenntnis an. Beides lässt sich üben, am besten an kurzen Sachverhalten mit Zahlen, wie sie die Lernpfade auf jurahilfe.de im Falltraining bieten.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • Jurastudium
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