Das Bad sollte längst fertig sein, der Handwerker kommt nicht, und im Vertrag steht kein festes Datum. Muss der Auftraggeber jetzt einfach abwarten? Nein. Mit einer Mahnung kommt der Handwerker nach § 286 BGB in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit nicht leistet und die Nichtleistung zu vertreten hat. Ab diesem Moment trägt er den Schaden, den die Verspätung verursacht, etwa die Kosten der Ersatzunterkunft, § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Der Verzug taucht in Kaufrechts-, Werkvertrags- und Mietklausuren auf, meistens als Nebenschauplatz mit hohem Punktwert. Wer ihn sauber prüft, sammelt dort Punkte ein, die andere liegen lassen.
Auf einen Blick:
- Vier Voraussetzungen: durchsetzbarer und fälliger Anspruch, Nichtleistung, Mahnung, Vertretenmüssen. Die Reihenfolge ist prüfungsfest.
- Die Mahnung ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung. Die Vorschriften über Willenserklärungen gelten nur analog.
- § 286 Abs. 2 BGB kennt vier Fälle, in denen du dir die Mahnung sparst, darunter den Dieb: fur semper in mora.
- Bei Entgeltforderungen kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, gegenüber Verbrauchern aber nur mit besonderem Hinweis.
- Rechtsfolgen: Verzögerungsschaden, Verzugszinsen nach § 288 BGB und die Haftung für Zufall nach § 287 S. 2 BGB.
- Häufigster Klausurfehler: Verzug mit Schadensersatz statt der Leistung verwechseln. § 281 BGB braucht keinen Verzug.
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Verzug des Schuldners: Was § 286 BGB regelt
Verzug ist die schuldhafte Verzögerung einer möglichen Leistung. Der Schuldner könnte leisten, tut es aber nicht. Das unterscheidet den Verzug von der Unmöglichkeit nach § 275 BGB, bei der die Leistung gar nicht mehr erbracht werden kann.
Schuldnerverzug einfach erklärt: Definition und Abgrenzung
Schuldnerverzug, auch Leistungsverzug genannt, liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige und durchsetzbare Leistung trotz Mahnung nicht erbringt und das zu vertreten hat. Der Anspruch bleibt bestehen, er wird nur zu spät erfüllt. Deshalb tritt der Verzugsschaden neben die Leistung und nicht an ihre Stelle.
Das Gegenstück ist der Gläubigerverzug nach §§ 293 ff. BGB, auch Annahmeverzug genannt. Dort verweigert der Gläubiger die Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung. Beide Verzugsarten schließen sich aus.
Bürgerliches Gesetzbuch: Wo der Schuldnerverzug geregelt ist
Die Norm steht im allgemeinen Leistungsstörungsrecht des zweiten Buches. Die Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Die heutige Fassung der Absätze 3 und 5 geht auf das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurück. Der Wortlaut lohnt sich, weil die Klausur fast immer an einem einzelnen Satzteil hängt.
§ 286 BGB Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Gläubiger und Schuldner: die Rollen im Schuldverhältnis
Wer wen mahnt, verwechselt man in der Klausur schneller als gedacht. Der Gläubiger ist derjenige, der die Leistung fordern kann. Der Schuldner ist derjenige, der sie erbringen muss. Beim Kaufvertrag ist der Verkäufer Schuldner der Ware und Gläubiger des Kaufpreises, beim Käufer ist es umgekehrt. Wer bei den Begriffen Gläubiger und Schuldner unsicher ist, prüft am Ende die falsche Person auf Verzug.
Übrigens: § 286 BGB gilt für jede Leistungspflicht, nicht nur für Geldschulden. Absatz 3 betrifft nur Entgeltforderungen, der Rest der Norm gilt allgemein.
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs: das Schema in vier Schritten
Der Schuldnerverzug ist kein eigener Anspruch, sondern eine Voraussetzung, die du innerhalb einer Anspruchsgrundlage prüfst. In der Klausur steht er fast immer im Obersatz eines Anspruchs aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Das Schema hat vier Stufen.
| Schritt | Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Fälliger und durchsetzbarer Anspruch | § 271 BGB |
| 2 | Nichtleistung trotz Möglichkeit | § 286 Abs. 1 BGB |
| 3 | Mahnung oder Entbehrlichkeit | § 286 Abs. 1 bis 3 BGB |
| 4 | Vertretenmüssen, vermutet | § 286 Abs. 4 BGB |

Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Ohne wirksamen Anspruch kein Verzug. Der Anspruch muss außerdem fällig sein, der Gläubiger muss die Leistung also verlangen können. Ist keine Leistungszeit bestimmt, kann der Gläubiger sie sofort verlangen, § 271 Abs. 1 BGB. Der Schuldner darf vorher leisten, der Gläubiger darf vorher nichts fordern, § 271 Abs. 2 BGB.
Durchsetzbar heißt: dem Anspruch steht keine Einrede entgegen. Eine Einwendung, die den Anspruch schon zum Erlöschen bringt, nimmt ihm ohnehin die Grundlage. Erhebt der Schuldner die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB, tritt kein Verzug ein. Bei § 320 BGB genügt dafür schon das bloße Bestehen der Einrede, sie muss nicht erhoben werden. Das ist ein beliebter Stolperstein.
Der Schuldner leistet nicht: Nichtleistung trotz Möglichkeit
Der Schuldner leistet gar nicht oder nicht rechtzeitig. Bei einer Geldschuld kommt es auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Gläubigers an, nicht auf den Tag der Überweisung. Wer am Fälligkeitstag überweist, ist regelmäßig zu spät.
Ist die Leistung dagegen unmöglich geworden, scheidet Verzug aus. Man kann nicht mit etwas in Verzug geraten, das niemand mehr erbringen kann. Dann greifen §§ 275, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB.
Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB
Die Mahnung ist der Auslöser. Sie muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen und den Schuldner unbedingt zur Leistung auffordern. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
Vertretenmüssen nach § 286 Abs. 4 BGB
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Muss die Leistung also aus einem Grund unterbleiben, der nicht in seiner Sphäre liegt, tritt kein Verzug ein. Der Maßstab richtet sich nach §§ 276 bis 278 BGB, also Vorsatz und Fahrlässigkeit, dazu das Verschulden des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Was Vorsatz und Fahrlässigkeit im Einzelnen verlangen, steht im Artikel zum Vertretenmüssen nach §§ 276, 277 BGB.
Die Formulierung des Absatzes 4 ist eine Beweislastregel: Das Vertretenmüssen wird vermutet, der Schuldner muss sich entlasten. In der Klausur schreibst du also nicht seitenweise zum Verschulden, sondern prüfst, ob der Sachverhalt einen Entlastungsgrund hergibt. Ein Rechtsirrtum entlastet nur, wenn der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft hat und sie objektiv zweifelhaft war. Das allgemeine Risiko, einen Prozess zu verlieren, trägt er selbst.
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Die Mahnung: Voraussetzungen, Form und typische Fehler
Die Mahnung des Gläubigers ist die eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung jetzt zu erbringen. Sie muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen, sie braucht keine Form und keine Fristsetzung. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung nicht, kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Was eine Mahnung ist und was nicht
Entscheidend ist die Unbedingtheit. Der Schuldner muss erkennen, dass der Gläubiger die Leistung ernsthaft verlangt. Eine höfliche Erinnerung genügt nicht, eine Bitte um Rückmeldung erst recht nicht.
Diese Erklärungen reichen aus: „Zahlen Sie den offenen Betrag von 2.400 Euro.“ Diese nicht: „Falls Sie noch nicht überwiesen haben, wäre das nett.“ Die zweite Formulierung stellt die Leistung unter eine Bedingung und fordert nichts.
Keine Mahnung ist die bloße Übersendung der Rechnung. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich festgehalten: Die erstmalige Zusendung einer Rechnung wird im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07, BGHZ 174, 77).

Rechtsnatur der Mahnung: geschäftsähnliche Handlung statt Willenserklärung
Aber was ist eine Mahnung dogmatisch? Sie ist keine Willenserklärung, denn ihre Rechtsfolge, der Verzug, tritt kraft Gesetzes ein und nicht, weil der Gläubiger sie will. Die ganz herrschende Meinung ordnet die Mahnung deshalb als geschäftsähnliche Handlung ein.
Praktisch heißt das: Die Vorschriften über Willenserklärungen werden analog angewendet. Sie ist einseitig und empfangsbedürftig, sie wird also erst mit Zugang wirksam, § 130 BGB analog. Ein Vertreter kann sie erklären, §§ 164 ff. BGB analog. Und ein Geschäftsunfähiger kann sie nicht wirksam abgeben, §§ 104 ff. BGB analog.
Wer in der Klausur schreibt, die Mahnung sei ein einseitiges Rechtsgeschäft, verliert genau hier einen Punkt. Der Unterschied kostet nichts an Aufwand, du musst ihn nur einmal richtig gelernt haben.
Tipp
Solche Abgrenzungen prüfst du am besten aktiv ab, statt sie nur zu lesen. Auf jurahilfe.de liegen zu jedem Lernelement Karteikarten in einem intelligenten Wiederholungssystem, die genau diese Unterscheidungen wiederkehrend abfragen.
Zuvielforderung und antizipierte Mahnung
Zwei Konstellationen tauchen regelmäßig auf.
Erstens die Zuvielforderung. Der Gläubiger mahnt 5.000 Euro an, geschuldet sind aber nur 4.200 Euro. Ist die Mahnung damit unwirksam? Nein, jedenfalls nicht zwingend. Nach der Rechtsprechung stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der geringeren Leistung bereit ist (BGH, Urteil vom 12.07.2006, X ZR 157/05, NJW 2006, 3271). Je größer die Abweichung, desto eher fehlt es an dieser Voraussetzung.
Zweitens die antizipierte Mahnung. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam, und sie wird durch den späteren Eintritt der Fälligkeit nicht geheilt. Gleichzeitig mit der Fälligkeit darf gemahnt werden, vorher nicht. Wer also am 10. mahnt, obwohl erst am 15. gezahlt werden muss, muss am 15. erneut mahnen.
Wann die Mahnung entbehrlich ist, § 286 Abs. 2 BGB
§ 286 Abs. 2 BGB nennt vier Fälle, in denen der Verzug ohne Mahnung eintritt. Die Fälle haben eine gemeinsame Wertung: Die Mahnung wäre entweder sinnlos oder dem Gläubiger unzumutbar. Prüfe sie in der Reihenfolge des Gesetzes.
| Nr. | Fallgruppe | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Leistungszeit kalendermäßig bestimmt | „Lieferung am 15. März“ |
| 2 | Leistungszeit berechenbar nach Ereignis | „zwei Wochen nach Vertragsschluss“ |
| 3 | Ernsthafte, endgültige Verweigerung | „Ich liefere nicht, Punkt.“ |
| 4 | Besondere Gründe, Interessenabwägung | Diebstahl, Selbstmahnung |

Kalendermäßig bestimmte Leistungszeit, Nr. 1
Steht im Vertrag ein konkretes Datum, gerät der Schuldner mit Ablauf dieses Tages automatisch in Verzug. Der Kalender mahnt, wie es in der Vorlesung gern heißt.
Wichtig ist, woher die Zeitbestimmung kommt. Sie muss durch Rechtsgeschäft, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen sein. Ein Zahlungsziel, das der Gläubiger einseitig auf die Rechnung schreibt, genügt nicht (BGH, III ZR 91/07). Denk in diesem Zusammenhang auch an das Fixgeschäft: Beim relativen Fixgeschäft öffnet die Terminüberschreitung den Rücktritt ohne Fristsetzung, beim absoluten Fixgeschäft schlägt die Verspätung sogar in Unmöglichkeit um.
Berechenbare Leistungszeit nach einem Ereignis, Nr. 2
Hier ist kein Datum genannt, aber der Termin lässt sich ausrechnen. „Zahlung 14 Tage nach Lieferung“ reicht, „Zahlung nach Lieferung“ reicht nicht. Ohne jede Fristangabe bleibt es bei der Mahnung.
Ist die vereinbarte Frist unangemessen kurz, wird sie auf eine angemessene Zeit verlängert. Der Gläubiger kann sich den Verzugseintritt also nicht durch eine Zwei-Stunden-Frist erschleichen.
Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, Nr. 3
Sagt der Schuldner klar, dass er nicht leisten wird, wäre eine Mahnung reine Förmelei. Die Anforderungen sind hoch: Es muss das letzte Wort des Schuldners sein, nicht bloß Verhandlungstaktik. „Erst wenn Sie den Preis senken“ ist keine endgültige Verweigerung, sondern ein Angebot.
Dieselbe Erklärung macht übrigens auch die Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB und den Rücktritt nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Ein Sachverhaltsdetail, drei Weichen.
Besondere Gründe nach Nr. 4: fur semper in mora und Selbstmahnung
Nr. 4 ist die Generalklausel. Sie greift, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Zwei Fallgruppen musst du kennen.
Die erste ist der Dieb. Fur semper in mora, der Dieb ist stets im Verzug. Wer eine Sache unerlaubt erlangt, muss nicht erst gemahnt werden. Das gilt aber nur für die Herausgabe der unerlaubt erlangten Sache und für den Wertersatz, etwa beim Tanken ohne zu bezahlen an der Selbstbedienungstankstelle. Für einen reinen Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bleibt es bei der Mahnung.

Die zweite ist die Selbstmahnung. Kündigt der Schuldner die Leistung selbst für einen bestimmten Zeitpunkt an („die Ware ist unterwegs und kommt Freitag“) oder behauptet er wahrheitswidrig, schon geleistet zu haben, hält er den Gläubiger von der Mahnung ab. Dann trägt er das Risiko.
Verzug ohne Mahnung: die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB
Bei Geldforderungen gibt es eine zusätzliche Auffangregel. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Das Wort „spätestens“ ist entscheidend: Absatz 3 verdrängt die Absätze 1 und 2 nicht, er ergänzt sie. Eine wirksame Mahnung nach fünf Tagen löst den Verzug also schon nach fünf Tagen aus.
Entgeltforderung, Rechnung und Zugang
Entgeltforderung heißt: Geld als Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung. Ein Schadensersatzanspruch fällt nicht darunter, ein Kaufpreis- oder Werklohnanspruch schon.
Die Frist läuft ab dem späteren der beiden Zeitpunkte, also ab Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Zugang bedeutet dasselbe wie bei § 130 BGB: Die Zahlungsaufstellung muss so in den Machtbereich des Schuldners gelangt sein, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs unsicher, gilt für den Schuldner, der nicht Verbraucher ist, die Ersatzregel des Satzes 2: 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung.

Der Verbraucherhinweis und was der BGH dazu sagt
Gegenüber einem Verbraucher greift die 30-Tage-Regel nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Fehlt der Hinweis, bleibt es bei Mahnung oder Entbehrlichkeit.
Der Bundesgerichtshof hat diese beiden Ebenen in einem oft zitierten Urteil verbunden: Die Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung eines Zahlungsziels begründet ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers keinen Verzug (BGH, III ZR 91/07, NJW 2008, 50). Für eine Klausur ist das Gold wert, weil der Sachverhalt genau so gebaut wird: Rechnung mit Zahlungsziel, Verbraucher, kein Hinweis, und die Frage nach den Anwaltskosten.

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Verzugsschaden und Rechtsfolgen: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Verzug drei Rechtsfolgen. Sie gelten nebeneinander.
| Rechtsfolge | Norm | Kern |
|---|---|---|
| Verzögerungsschaden | §§ 280 I, II, 286 BGB | Schaden durch die Verspätung |
| Verzugszinsen | § 288 BGB | 5 oder 9 Punkte über Basiszinssatz |
| Haftungsverschärfung | § 287 S. 2 BGB | Haftung auch für Zufall |
Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB
Der Verzögerungsschaden ist Schadensersatz neben der Leistung. Der Gläubiger bekommt die Leistung weiterhin, zusätzlich ersetzt der Schuldner den Schaden, der gerade durch die Verspätung entstanden ist. Ersatzfähig ist nur, was ab Eintritt des Verzugs anfällt, nicht der Schaden davor.
Typische Posten sind Mietwagenkosten während der verspäteten Reparatur, entgangener Gewinn aus einem geplatzten Anschlussgeschäft und Rechtsverfolgungskosten. Wie sich dieser Anspruch vom Schadensersatz nach § 280 BGB insgesamt einordnet, zeigt die Zuordnung der Schadenspositionen.
Rechtsverfolgungskosten: was der Gläubiger ersetzt bekommt
Hier lohnt der genaue Blick, denn die Rechtsprechung zieht eine klare Grenze. Ersetzt werden Aufwendungen, die aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer wirtschaftlich denkenden Person im Zeitpunkt der Maßnahme, also eine Betrachtung ex ante.
Nicht ersatzfähig sind die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung. Sie schafft den Verzug erst und ist deshalb kein Schaden durch den Verzug. Das gilt auch für ein anwaltliches Mahnschreiben, wenn es die erste Mahnung ist.
Inkassokosten bleiben dagegen grundsätzlich erstattungsfähig. Das gilt auch für das Konzerninkasso, also die Beauftragung eines Inkassounternehmens aus dem eigenen Konzern. Eine Musterfeststellungsklage, die das angreifen wollte, hat der Bundesgerichtshof abgewiesen: Entscheidend ist, dass die Inkassotätigkeit tatsächlich erbracht wurde und sich im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hält (BGH, Urteil vom 19.02.2025, VIII ZR 138/23).
Neu und examensrelevant ist die Grenze bei der Bonitätsauskunft. Der VII. Zivilsenat hat entschieden, dass die Kosten einer vor Klageerhebung eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft grundsätzlich nicht erforderlich sind, weil sie für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und für einen Vollstreckungstitel nichts beitragen (BGH, Urteile vom 11.06.2026, VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25). Es ging um Beträge von 1,35 und 1,61 Euro bei Hauptforderungen von unter 80 Euro. Kleine Summe, große Signalwirkung für das Inkassogeschäft. Die Entscheidungen liest du im Volltext auf dejure.org.
Verzugszinsen nach § 288 BGB
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Zinssatz hängt daran, wer beteiligt ist.
§ 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz steht in § 247 BGB und ändert sich halbjährlich. Dazu kommt bei Entgeltforderungen gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Sie wird auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

Haftungsverschärfung: Zufallshaftung nach § 287 S. 2 BGB
Während des Verzugs haftet der Schuldner auch für Zufall. Geht die Sache unter, während er zu spät dran ist, trägt er das Risiko, obwohl ihn am Untergang selbst kein Vorwurf trifft. Der Schuldner kann sich nur befreien, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Ein Beispiel: Der Verkäufer sollte den Oldtimer am 1. Juni liefern, tut es nicht, und in der Nacht zum 10. Juni brennt die Garage durch einen Blitzschlag ab. Ohne Verzug wäre das ein Fall des § 275 BGB ohne Schadensersatz. Mit Verzug haftet der Verkäufer. Hätte der Blitz auch die Garage des Käufers getroffen, entfällt die Haftung wieder.

Verzögerung der Leistung: Verzugsende und typische Klausurfehler
Der Verzug ist kein Dauerzustand. Er endet, sobald eine seiner Voraussetzungen wegfällt, und er verschiebt sich in der Klausur gern an die falsche Stelle des Gutachtens.
Wann der Schuldnerverzug endet
Erfüllt der Schuldner, endet der Verzug mit der Leistung. Bietet er sie ordnungsgemäß an und der Gläubiger nimmt sie nicht an, endet der Verzug ebenfalls: Der Gläubigerverzug beendet den Schuldnerverzug. Ein Beispiel: Geliefert werden sollte am 1. März, der Schuldner bietet am 3. März an, der Gläubiger verweigert grundlos die Annahme. Ab dem 3. März ist der Schuldner draußen.
Dasselbe gilt, wenn das Vertretenmüssen entfällt oder der Gläubiger eine Stundung gewährt. Für die Zeit davor bleiben die entstandenen Ansprüche bestehen, der Verzug wirkt nicht rückwirkend weg.
Bürgerliches Gesetzbuch: die Normkette von § 286 bis § 288
Drei Paragrafen, die zusammengehören und in der Klausur nacheinander abgearbeitet werden. § 286 BGB regelt, wann der Verzug eintritt. § 287 BGB regelt, wofür der Schuldner während des Verzugs haftet. § 288 BGB regelt die Zinsen. Der Schadensersatz selbst steht nicht in § 286 BGB, sondern in § 280 BGB, und deshalb lautet die Anspruchsgrundlage §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB und nicht § 286 BGB allein.
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Die häufigsten Fehler in der Klausur
Am häufigsten wird der Verzug mit dem Schadensersatz statt der Leistung verwechselt. § 281 BGB verlangt eine Fristsetzung und keinen Verzug. Schadensersatz statt der Leistung gibt es, ohne dass der Schuldner je in Verzug war, und Verzug tritt ein, ohne dass jemals eine Frist gesetzt wurde. Mahnung und Fristsetzung sind zwei verschiedene Erklärungen, auch wenn sie im selben Brief stehen dürfen.
Fast ebenso oft landet der Verzug an der falschen Stelle im Gutachten. Verzug ist kein Anspruch. Er gehört in die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, nicht in einen eigenen Prüfungspunkt vor dem Anspruch. Wie du Ansprüche sauber sortierst, zeigt die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht.
Beim Vertretenmüssen passiert das Gegenteil, dort steht regelmäßig zu viel. Weil § 286 Abs. 4 BGB es vermutet, genügt ein Satz, solange der Sachverhalt keinen Entlastungsgrund liefert.
Bei den Anwaltskosten lohnt der Blick zurück auf die Rechtsverfolgungskosten: Wer die Kosten der ersten Mahnung zuspricht, argumentiert im Kreis.
Und dann wäre da noch der Verzug bei unmöglicher Leistung. Wenn nicht mehr geleistet werden kann, gibt es nichts mehr zu verzögern. Auch Profis schlagen § 286 BGB dafür noch einmal auf, das ist kein Zeichen von Unsicherheit.
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Der Schuldnerverzug ist am Ende eine Frage von vier Häkchen: fällig, nicht geleistet, gemahnt oder Mahnung entbehrlich, zu vertreten. Wer diese Reihenfolge kennt, löst die meisten Verzugsfälle in wenigen Sätzen und gewinnt Zeit für den eigentlichen Schwerpunkt der Klausur. Falls du das direkt üben willst: Der komplette BGB AT ist auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos, mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest.
Weiterlesen
- §§ 249 ff. BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes: Wenn der Verzugsschaden feststeht, entscheidet das Schadensrecht über die Höhe.
- Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437, 323 BGB: Die Fristsetzung nach § 323 BGB und die Mahnung werden regelmäßig verwechselt.
- § 284 BGB: Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Die Alternative, wenn der Gläubiger keinen bezifferbaren Schaden hat.
- Gutachtenstil: Formulierungen, Aufbau und Beispiele: Damit die vier Voraussetzungen auch sprachlich sauber im Gutachten landen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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