Café-Betreiber K lässt seine Espressomaschine zweimal reparieren, zweimal läuft danach wieder Wasser aus dem Brühkopf. Als K sein Geld zurückwill, bietet Verkäufer V einen dritten Termin an und beruft sich auf sein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen. Wer hat recht?
§ 440 BGB nennt drei Fälle, in denen der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, bevor er zurücktritt oder Schadensersatz verlangt: Der Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB, die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, oder sie ist ihm unzumutbar. Eine Nachbesserung gilt nach § 440 Satz 2 BGB nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Die Norm bestimmt damit den Zeitpunkt, zu dem aus dem Nacherfüllungsanspruch ein Rücktrittsrecht wird. Sie markiert in der Kaufrechtsklausur den Übergang vom Primär- zum Sekundärrecht.
Auf einen Blick:
- § 440 BGB gibt dem Käufer keine eigenen Rechte. Die Norm streicht nur die Fristsetzung, die § 323 Abs. 1 und § 281 Abs. 1 BGB sonst verlangen.
- Fall 1 verlangt die Verweigerung beider Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten (§ 439 Abs. 4 BGB), nicht die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die steht in § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
- Fall 2 knüpft an die Art der Nacherfüllung an, die der Käufer gewählt hat. Die Zwei-Versuche-Vermutung des § 440 Satz 2 BGB gilt nur für die Nachbesserung und ist widerleglich.
- Fall 3 greift, wenn die Vertrauensgrundlage gestört ist, etwa nach arglistigem Verschweigen oder bei einem Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung.
- Beim Verbrauchsgüterkauf ist § 440 BGB seit dem 1. Januar 2022 ausgeschaltet. Dort gilt allein § 475d BGB.
- Die Darlegungs- und Beweislast für die Entbehrlichkeit trägt der Käufer.
Tipp
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§ 440 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Die amtliche Überschrift verspricht mehr, als die Norm hält. § 440 BGB begründet weder ein Rücktrittsrecht noch einen Schadensersatzanspruch. Die Vorschrift setzt beide voraus und nimmt ihnen eine Voraussetzung weg: die Frist.

Der Wortlaut des § 440 BGB und seine amtliche Überschrift
Den Wortlaut solltest du einmal ganz gelesen haben, weil jedes Tatbestandsmerkmal in der Klausur einzeln geprüft wird. Schlag kurz § 440 BGB auf:
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
„Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“
Die Norm besteht aus zwei Sätzen und hat keine Absätze. Das hat Folgen für die Zitierweise: Es gibt kein „§ 440 Abs. 2 BGB“, sondern nur § 440 Satz 1 und § 440 Satz 2 BGB. Satz 1 enthält drei Alternativen, Satz 2 eine widerlegliche Vermutung zur zweiten davon.
Am Wort „auch“ in Satz 1 entscheidet sich die Systematik. § 440 BGB tritt neben § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB. Er ersetzt sie nicht. Für den Käufer heißt das: Im Kaufrecht stehen ihm mehr Wege zur entbehrlichen Fristsetzung offen als im allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
Das Recht zur zweiten Andienung
Warum braucht es überhaupt eine Frist? Weil das Gesetz dem Verkäufer einen Vorrang einräumt. Bevor der Käufer zurücktritt, mindert oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, soll der Verkäufer den Mangel selbst beseitigen dürfen. Dieses Vorrecht heißt Recht zur zweiten Andienung.
Der Gedanke dahinter ist wirtschaftlich. Eine Reparatur ist für beide Seiten meist billiger als die Rückabwicklung eines Vertrages, bei der Ware zurückgeht, Nutzungen herauszugeben sind und am Ende zwei Parteien schlechter dastehen als vorher. Die Frist ist das Werkzeug, mit dem der Käufer dieses Vorrecht des Verkäufers verbraucht. Läuft sie erfolglos ab, wechselt der Käufer vom Nacherfüllungsanspruch zu den sekundären Mängelrechten aus § 437 BGB.
Wie der Verkäufer nacherfüllt, steht in § 439 BGB: durch Nachbesserung, also Reparatur, oder durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Die Wahl zwischen beiden trifft der Käufer, § 439 Abs. 1 BGB. Diese Wahl wird gleich noch wichtig, denn § 440 Satz 1 Alt. 2 BGB knüpft ausdrücklich an „die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung“ an. Die Details zum Nacherfüllungsanspruch stehen auf der Wissensseite zur Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
Wo § 440 BGB in der Systematik der Mängelrechte steht
§ 437 BGB ist die Weiche des Kaufrechts. Nr. 2 schickt den Käufer für den Rücktritt zu „den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5“, Nr. 3 für den Schadensersatz zu „den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a“. In beiden Ketten steht § 440 BGB an erster Stelle. Also noch vor der Norm, aus der sich der Anspruch ergibt.
Das ist kein Zufall. Der Gesetzgeber wollte die kaufrechtliche Besonderheit sichtbar machen, bevor der Leser im allgemeinen Schuldrecht landet. Praktisch bedeutet es: Wenn du im Gutachten beim Rücktritt die Fristsetzung prüfst, sprichst du dort zuerst § 440 BGB an und danach § 323 Abs. 2 BGB.
Eine Verwechslungsgefahr lauert bei der Verweisung auf § 439 BGB. Ältere Lehrbücher und Skripten zitieren an dieser Stelle noch „§ 439 Abs. 3 BGB“. Seit dem 1. Januar 2018 stimmt das nicht mehr. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren (BGBl. I 2017 S. 969) hat in § 439 BGB einen neuen Absatz 3 für die Aus- und Einbaukosten eingefügt und das Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit nach unten geschoben. Es steht jetzt in § 439 Abs. 4 BGB, und genau dorthin verweist § 440 Satz 1 BGB.
Warum das Gesetz Ausnahmen von der Fristsetzung braucht
Das Vorrecht des Verkäufers hat eine Grenze. Es soll ihm die Chance geben, den Vertrag zu retten, nicht die Möglichkeit, den Käufer hinzuhalten. Deshalb lässt das Gesetz die Frist entfallen, sobald von dieser Chance nichts mehr übrig ist.
Die drei Fälle des § 440 Satz 1 BGB bilden dabei drei verschiedene Gründe ab, aus denen die Nacherfüllung ins Leere läuft. Der Verkäufer will nicht (Alt. 1), er kann es offensichtlich nicht (Alt. 2), oder der Käufer muss sich nicht mehr darauf einlassen (Alt. 3). Die übrigen Konstellationen, etwa das relative Fixgeschäft, bleiben bei § 323 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 BGB.
Wann die Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn einer der drei Fälle des § 440 Satz 1 BGB vorliegt: Der Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, oder sie ist dem Käufer unzumutbar. Liegt einer dieser Fälle vor, kann der Käufer sofort zurücktreten, mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Die drei Fälle stehen nebeneinander. Es genügt einer. In der Klausur prüfst du sie trotzdem in der Reihenfolge des Gesetzes, weil die erste Alternative die engste und am leichtesten zu widerlegende ist.
| Fall | Norm | Voraussetzung | Typisches Beispiel |
|---|---|---|---|
| Verweigerung | § 440 S. 1 Alt. 1, § 439 Abs. 4 BGB | Verkäufer verweigert beide Arten wegen unverhältnismäßiger Kosten | Oldtimer-Ersatzteil, das nur als Einzelanfertigung zu beschaffen wäre |
| Fehlschlagen | § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB | Die dem Käufer zustehende Art ist gescheitert; bei der Nachbesserung wird das nach dem zweiten erfolglosen Versuch vermutet | Zweimal repariertes Brühsystem, das weiter undicht bleibt |
| Unzumutbarkeit | § 440 S. 1 Alt. 3 BGB | Vertrauensgrundlage gestört oder Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen verbunden | Arglistig verschwiegener Unfallschaden |

Der Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung
Diese Alternative wird in Klausuren oft falsch verstanden. Gemeint ist nicht die schlichte Weigerung des Verkäufers, sondern die berechtigte Verweigerung wegen unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 Abs. 4 BGB.
§ 439 Abs. 4 Satz 1 BGB erlaubt dem Verkäufer, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dann bleibt zunächst die andere Art übrig, § 439 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BGB. Erst wenn auch diese unverhältnismäßig teuer wäre und der Verkäufer sie ebenfalls verweigert, steht der Käufer ganz ohne Nacherfüllung da. Dieser Zustand ist der Anknüpfungspunkt des § 440 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Spielarten der Unverhältnismäßigkeit. Relativ unverhältnismäßig ist eine Art der Nacherfüllung, wenn sie erheblich teurer ist als die andere. Absolut unverhältnismäßig ist sie, wenn die Kosten außer Verhältnis zum Wert der mangelfreien Sache oder zur Bedeutung des Mangels stehen. Starre Prozentgrenzen lehnt der Bundesgerichtshof dabei ab; entscheidend ist die Abwägung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 4. April 2014, V ZR 275/12).
Und die ernsthafte, endgültige Erfüllungsverweigerung? Die fällt unter § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wenn V dem K schreibt, er werde nichts reparieren und nichts nachliefern, brauchst du § 440 BGB gar nicht. Der Prüfungspunkt heißt dann § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, und er ist einfacher zu subsumieren.
Die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen
Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn sie ihren Zweck endgültig verfehlt hat. Der Mangel besteht nach dem Nacherfüllungsversuch fort, oder der Verkäufer hat bei dem Versuch einen neuen Mangel verursacht. Maßgeblich ist dabei die Art der Nacherfüllung, die der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB gewählt hat.
Diese Anknüpfung an die gewählte Art ist mehr als eine Formulierungsfrage. Hat K die Nachbesserung verlangt und scheitert sie zweimal, ist sie nach § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen. Das Rücktrittsrecht ist damit entstanden. V kann es nicht mehr dadurch abwenden, dass er nun eine neue Maschine anbietet.
Umgekehrt bindet die Wahl den Käufer nicht. Der Gesetzgeber hat das Wahlrecht aus § 439 Abs. 1 BGB bewusst nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt. Der Käufer darf deshalb von der Nachbesserung auf die Nachlieferung wechseln. Die Grenze zieht Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134). Gebunden ist nur der Verkäufer: Er schuldet die Art, die der Käufer verlangt hat, und darf sie nur unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern.
Das Fehlschlagen setzt keine Verantwortlichkeit des Verkäufers voraus. Ob er die gescheiterten Versuche zu vertreten hat, spielt für den Rücktritt keine Rolle; beim Schadensersatz kommt das Vertretenmüssen erst über § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ins Spiel.
Die Nacherfüllung ist dem Käufer unzumutbar
Die dritte Alternative ist die offenste. Unzumutbar ist die Nacherfüllung, wenn dem Käufer nach einer Abwägung aller Umstände nicht mehr zuzumuten ist, sich auf einen weiteren Versuch des Verkäufers einzulassen. Der Bundesgerichtshof stellt dabei auf die gestörte Vertrauensgrundlage ab.
Der Maßstab ist streng individuell. Maßgeblich ist, was dieser Käufer nach dem bisherigen Verlauf noch hinnehmen muss. Deshalb liegt die Würdigung beim Tatrichter, und deshalb lassen sich die Fallgruppen nur beschreiben, nicht abschließend aufzählen. Welche das sind, steht weiter unten im Abschnitt zur Rechtsprechung.
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Fehlgeschlagene Nachbesserung: die Zwei-Versuche-Regel des § 440 Satz 2 BGB
§ 440 Satz 2 BGB stellt eine Vermutung auf: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die Vermutung ist widerleglich. Ergibt sich aus der Art der Sache, der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes, sind mehr oder auch weniger Versuche maßgeblich.
Der Satz gilt nur für die Nachbesserung. Für die Nachlieferung nennt das Gesetz keine Zahl, weil eine Nachlieferung entweder gelingt oder nicht: Eine zweite mangelhafte Sache ist bereits der Beweis, dass es so nicht funktioniert.
Was „fehlgeschlagen“ überhaupt heißt, verrät die Gesetzesbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Der Gesetzgeber knüpfte dabei an die Rechtsprechung zum früheren § 11 Nr. 10 Buchst. b AGBG an und nannte fünf Erscheinungsformen des Fehlschlagens: die objektive und die subjektive Unmöglichkeit, die Unzulänglichkeit, die unberechtigte Verweigerung, die ungebührliche Verzögerung und den misslungenen Nachbesserungsversuch (BT-Drs. 14/6040, S. 233). Der misslungene Versuch ist also nur einer von mehreren Wegen. In der Klausur lohnt deshalb der Blick auf alle fünf, nicht allein auf die Zahl der Reparaturen.

Wann mehr als zwei Nachbesserungsversuche nötig sind
Der Bundesgerichtshof hat die Ausnahmen an der Komplexität der Sache festgemacht. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen danach bei besonderer technischer Komplexität der Sache, bei schwer zu behebenden Mängeln oder bei ungewöhnlich widrigen Umständen in Betracht (BGH, Urteil vom 15. November 2006, VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504). Im entschiedenen Fall, einem Neuwagen mit Wassereinbruch, verneinte der Senat solche Sonderumstände; zwei Versuche reichten.
Die Vermutung kann auch nach unten abweichen. Bei einer simplen Dichtung, die sich nach der Reparatur erneut löst, ist die Prognose eindeutig. Und bei einem sicherheitsrelevanten Mangel kann die Frist schon vor dem zweiten Versuch entfallen, dann allerdings über die Unzumutbarkeit nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB.
Umgekehrt kann schon ein Versuch genügen, und wer sich auf einen dritten beruft, muss dafür etwas vortragen. In der genannten Entscheidung scheiterte der Verkäufer genau daran: Er trug keine objektiven Schwierigkeiten vor, die einen weiteren Versuch gerechtfertigt hätten. Der bloße Wunsch, es noch einmal selbst zu probieren, genügt dafür nicht.
Warum zwei Versuche keine Voraussetzung des § 323 Abs. 1 BGB sind
Hier steckt der Fehler, den der Bundesgerichtshof ausdrücklich korrigieren musste. Viele halten die Nacherfüllung erst nach zwei gescheiterten Reparaturen für gescheitert und lassen den Käufer bis dahin warten. Das Berufungsgericht im Ausgangsfall hatte genau so entschieden, und der BGH hat es aufgehoben.
Der Fall: Ein Käufer erwirbt einen Neuwagen mit Lackmängeln, setzt eine Frist zur Nachbesserung, die Reparatur misslingt, und er erklärt den Rücktritt, ohne einen zweiten Versuch abzuwarten. Der BGH hält das für zulässig. Eine angemessene Frist ist erst gewahrt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Die bloße Vornahme der Leistungshandlung reicht dafür nicht. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Käufer „grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen“ (BGH, Urteil vom 26. August 2020, VIII ZR 351/19).
Die Zwei-Versuche-Regel des § 440 Satz 2 BGB betrifft einen anderen Tatbestand, nämlich den Verzicht auf die Fristsetzung. Sie ist eine Ausnahmevorschrift, keine Auslegungshilfe für den Regelfall. Vermengt man beides, steht im Gutachten eine Voraussetzung, die das Gesetz nicht kennt. Das kostet Punkte an einem Prüfungspunkt, der gar keinen Streitstand enthält.
Welche Versuche der Käufer mitzählen darf
Gezählt werden nur Versuche, die denselben Mangel betreffen. Das folgt aus dem Wortlaut: § 440 Satz 2 BGB spricht von „einer Nachbesserung“, also der Beseitigung eines bestimmten Mangels, nicht von Werkstattbesuchen. Repariert V erst den Brühkopf und beim zweiten Termin die Mahlwerkssteuerung, hat er zwei verschiedene Mängel je einmal bearbeitet.
Ein versäumter Termin ist kein Versuch. Das Oberlandesgericht Hamm hat das für eine Einbauküche klargestellt. Dort nahm die Verkäuferin einen vereinbarten Nachbesserungstermin schlicht nicht wahr. Ein solches Unterlassen ist eine Verzögerung und wird über die Frist und gegebenenfalls über § 323 Abs. 2 BGB behandelt (OLG Hamm, Urteil vom 31. Juli 2025, 2 U 71/23).

Zurück zu K und seiner Espressomaschine: Beide Reparaturen galten demselben undichten Brühkopf, beide blieben erfolglos. Damit gilt die Nachbesserung nach § 440 Satz 2 BGB als fehlgeschlagen, und K darf zurücktreten, ohne V einen dritten Termin einzuräumen. Auf sein Recht zur zweiten Andienung kann V sich nicht mehr berufen, er hat es verbraucht. Wie lange dem Käufer für seine Mängelrechte überhaupt Zeit bleibt, steht im Artikel zur Verjährung der Mängelansprüche nach § 438 BGB.
Tipp
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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung in der Rechtsprechung
Unzumutbar im Sinne des § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB ist die Nacherfüllung, wenn das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung ernsthaft erschüttert ist. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür eine sorgfältige Abwägung der Umstände des Einzelfalls und verbietet eine schematische Betrachtung. Zu berücksichtigen sind neben Art und Ausmaß der Beeinträchtigung des Käufers auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und ihm vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen. Vier Fallgruppen haben sich herausgebildet.
Der arglistig verschwiegene Mangel
Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, ist die für die Mangelbeseitigung erforderliche Vertrauensgrundlage nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs in der Regel beschädigt. Und zwar auch dann, wenn ein vom Verkäufer beauftragter Dritter die Mangelbeseitigung vornehmen würde. Entschieden hat der Senat das an einem Pferdekauf über 45.000 Euro, bei dem eine unvollständige Kastration verschwiegen worden war (BGH, Urteil vom 9. Januar 2008, VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371).
Wichtig ist die Formulierung „in der Regel“. Automatisch entfällt die Frist nicht, es bleibt eine Abwägung im Einzelfall. Wie arglistiges Verschweigen von der Täuschung im Sinne des § 123 BGB abzugrenzen ist, erklärt der Artikel zur arglistigen Täuschung nach § 123 BGB.

Das Montagsauto und das erschütterte Vertrauen
Häufen sich Mängel, kann schon die Zahl und Art der Beanstandungen das Vertrauen zerstören. Der Bundesgerichtshof hat das für ein Wohnmobil für rund 133.700 Euro entschieden, das binnen weniger Monate über 30 Beanstandungen in mehreren Werkstattbesuchen ansammelte. Ob ein solches „Montagsauto“ vorliegt, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter (BGH, Urteil vom 23. Januar 2013, VIII ZR 140/12).
Die bloße Zahl entscheidet dabei nicht. Zu würdigen sind Art, Bedeutung und Ursache der Mängel; eine lange Liste von Bagatellen wiegt leichter als drei Defekte an sicherheitsrelevanten Bauteilen. Für die Klausur heißt das: Angaben zu Häufigkeit, Schwere und Nutzungsausfall sind hier keine Deko. Aus ihnen folgt das Ergebnis der Abwägung.
Der sicherheitsrelevante Mangel
Betrifft der Mangel die Verkehrssicherheit, sinkt die Schwelle deutlich. Der Bundesgerichtshof hat den Rücktritt ohne Fristsetzung bei einem gebrauchten Volvo V 50 für 12.300 Euro zugelassen, dessen Kupplungspedal sporadisch am Fahrzeugboden hängen blieb. Der Händler hatte den Fehler bei einer Probefahrt nicht reproduzieren können und den Käufer darauf verwiesen, sich wieder zu melden, wenn das Pedal erneut klemme.
Das genügt nicht. Verschiebt der Verkäufer die Ursachensuche bei einem sicherheitsrelevanten Symptom auf unbestimmte Zeit, bereitet er dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten. Das Fahrzeug bis zum nächsten Auftreten weiterzufahren, ist ihm nicht zuzumuten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, VIII ZR 240/15). Zwei Nebensätze der Entscheidung sind klausurrelevant: Für ein wirksames Nacherfüllungsverlangen muss der Käufer nur die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnen und dem Verkäufer die Untersuchung ermöglichen. Und das Kostenrisiko der Ursachenklärung trägt nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer.
Abgasskandal: das Software-Update als einzige Nacherfüllung
Geprägt haben die Fallgruppe die Dieselverfahren: Ein großer Teil der BGH-Entscheidungen zu § 440 BGB aus den letzten Jahren betrifft Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Die Vertrauensgrundlage kann auch dann gestört sein, wenn sich der Verkäufer selbst korrekt verhalten hat. Der Bundesgerichtshof stellt dafür auf den Hersteller ab: Er hat das Fahrzeug mit einer ihm bekannten, verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, und der Verkäufer bietet nun allein ein von eben diesem Hersteller entwickeltes Software-Update an. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche besteht (BGH, Urteil vom 29. September 2021, VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149).
Unzumutbar kann die Nachbesserung auch deshalb sein, weil das Update zwar die Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen würde. Unzumutbar ist sie auch, wenn der Verkäufer erklärt, eine Softwarelösung stehe erst in mehreren Monaten zur Verfügung (BGH, Urteil vom 9. November 2022, VIII ZR 272/20). Zeitablauf ist damit ein eigenständiges Argument der Unzumutbarkeit.
Wer die Entbehrlichkeit darlegen und beweisen muss
Die Beweislast liegt beim Käufer. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, weil sie eine ihm günstige Ausnahme von der Regel des § 323 Abs. 1 BGB ist. Das hat der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung zum Abgasskandal ausdrücklich festgehalten.
Praktisch heißt das: Der Käufer, der sofort zurücktritt, muss den Fall des § 440 BGB vortragen und im Streitfall beweisen. Gelingt das nicht, scheitert der Rücktritt an der fehlenden Frist, obwohl die Sache mangelhaft war. In der Klausur lohnt deshalb ein Satz dazu, welche Tatsachen der Sachverhalt für die Abwägung hergibt.
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Welche Vorschriften Käufer neben § 440 BGB benötigen
§ 440 BGB steht nicht allein. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist im Kaufrecht auf drei Ebenen geregelt, und die Reihenfolge der Prüfung folgt dem Grundsatz vom Speziellen zum Allgemeinen. Wichtig für die Klausur: § 323 Abs. 2 und § 440 BGB regeln die Ausnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abschließend. Eine freie Billigkeitsprüfung daneben gibt es nicht.
| Ebene | Norm | Gilt für |
|---|---|---|
| Verbrauchsgüterkauf | § 475d BGB | Verbraucher kauft von Unternehmer; verdrängt § 323 Abs. 2 und § 440 BGB |
| Kaufrecht allgemein | § 440 BGB | Alle übrigen Kaufverträge, also B2B, Kauf von privat und Kauf durch Unternehmer |
| Allgemeines Schuldrecht | § 323 Abs. 2, § 281 Abs. 2 BGB | Erfüllungsverweigerung, relatives Fixgeschäft, besondere Umstände |

Die Systematik der drei Ebenen: § 323 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 BGB
§ 323 Abs. 2 BGB gilt für jeden gegenseitigen Vertrag. Er nennt drei Fälle: die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, das relative Fixgeschäft und besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. § 281 Abs. 2 BGB ist das Gegenstück für den Schadensersatz statt der Leistung. Dort sind es nur zwei Fälle.
Der praktische Unterschied zu § 440 BGB liegt in der Schwelle. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung, also ein „letztes Wort“ des Verkäufers. § 440 Satz 1 Alt. 2 BGB begnügt sich mit dem objektiven Scheitern der Nacherfüllung, ganz ohne Erklärung des Verkäufers. Die Abgrenzung erklärt der Artikel zu Schadensersatz statt und neben der Leistung. Die Anspruchsketten im Einzelnen stehen auf der Wissensseite zum mangelbedingten Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.
§ 326 Abs. 5 BGB, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist
Ist die Nacherfüllung unmöglich, braucht es überhaupt keine Frist. Das regelt § 326 Abs. 5 BGB, auf den § 437 Nr. 2 BGB eigens verweist. Der Bundesgerichtshof stellt dafür eine hohe Hürde auf: Entbehrlich ist die Fristsetzung nur, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. Solange noch nachgebessert werden kann, hilft die Vorschrift nicht.
Diese Regel ist eine beliebte Klausurfalle beim Stückkauf. Ein Unikat lässt sich nicht nachliefern, reparieren aber oft sehr wohl. Der Weg führt dann über § 440 BGB, nicht über § 326 Abs. 5 BGB. Wie sich Unmöglichkeit und Gegenleistungsgefahr zueinander verhalten, steht im Artikel zu § 326 BGB und der Gegenleistungsgefahr.
Minderung nach § 441 BGB: dieselben Voraussetzungen wie beim Rücktritt
Die Minderung hat keine eigenen Voraussetzungen. § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet „Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern“. Alles, was für den Rücktritt gilt, gilt deshalb auch hier, § 440 BGB eingeschlossen.
Zwei Unterschiede bleiben. Der Ausschlussgrund des unerheblichen Mangels aus § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei einer Bagatelle kann der Käufer also mindern. Zurücktreten kann er nicht. Und die Minderung ist ein Gestaltungsrecht mit Sperrwirkung: Mit der Minderungserklärung hält der Käufer am Vertrag fest und kann danach nicht mehr zurücktreten. Die Besonderheiten des mangelbedingten Rücktritts sind auf der Wissensseite zum Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB zusammengestellt.
Verbrauchsgüterkauf: § 475d BGB verdrängt § 440 BGB beim Rücktritt
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, gilt § 440 BGB nicht. Seit dem 1. Januar 2022 richtet sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475d BGB. Die Norm sagt das selbst: Für den Rücktritt bedarf es der Fristsetzung „abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440“ nicht, wenn einer von fünf Fällen vorliegt.
Zurück zu K und seiner Espressomaschine. K betreibt ein Café, kauft also als Unternehmer. Für ihn gilt § 440 BGB. Kauft dieselbe Maschine eine Privatperson beim Elektrohändler, läuft derselbe Sachverhalt über § 475d BGB, und die Prüfung sieht anders aus.

Die fünf Fälle des § 475d Abs. 1 BGB
| Nr. | Fall | Unterschied zu § 440 BGB |
|---|---|---|
| 1 | Unternehmer hat trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab Unterrichtung über den Mangel nicht nacherfüllt | Der Verbraucher muss keine Frist setzen, es genügt die Mitteilung des Mangels |
| 2 | Trotz versuchter Nacherfüllung zeigt sich ein Mangel | Ein einziger erfolgloser Versuch genügt, keine Zwei-Versuche-Regel |
| 3 | Der Mangel ist derart schwerwiegend, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist | Eigener Tatbestand ohne Parallele in § 440 BGB |
| 4 | Unternehmer hat die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert | Keine ernsthafte und endgültige Verweigerung nötig |
| 5 | Nach den Umständen offensichtlich, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird | Prognoseentscheidung, im Kaufrecht sonst nur über die Unzumutbarkeit |
Die entscheidende Erleichterung steckt in Nummer 1. Der Verbraucher muss den Unternehmer nur über den Mangel unterrichten; die angemessene Frist läuft danach von selbst. Eine förmliche Fristsetzung mit Datum verlangt das Gesetz nicht mehr. Ergänzend gibt § 475 Abs. 6 BGB dem Unternehmer vor, die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
Schadensersatz nach § 475d Abs. 2 BGB
Für den Schadensersatz gilt dasselbe Programm. Nach § 475d Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf es der Fristsetzung aus § 281 Abs. 1 BGB in den Fällen des Absatzes 1 nicht. Satz 2 stellt klar: „§ 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.“
Damit ist die Verdrängung vollständig. Beim Verbrauchsgüterkauf über eine Ware taucht § 440 BGB weder beim Rücktritt noch beim Schadensersatz statt der Leistung auf. Taucht die Norm in einer Verbrauchsgüterkauf-Klausur auf, ist die Weiche in § 475 BGB übersehen worden. Welche Sonderregeln sonst noch greifen, steht im Artikel zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB.
Wann § 440 BGB weiterhin gilt
Der Anwendungsbereich des § 440 BGB ist damit kleiner geworden, aber keineswegs verschwunden. Die Norm greift weiter beim Kauf zwischen Unternehmern, beim Kauf von privat an privat, beim Kauf eines Unternehmers von einem Verbraucher und überall dort, wo die §§ 474 ff. BGB nicht anwendbar sind.
Wichtig ist außerdem der sachliche Zuschnitt: § 475d BGB betrifft den Verbrauchsgüterkauf über Waren. Für Verträge über digitale Produkte gelten die §§ 327 ff. BGB mit eigenen Regeln, für Waren mit digitalen Elementen zusätzlich die §§ 475b, 475c BGB. Und die Minderung folgt auch hier dem Rücktritt: Über § 441 Abs. 1 BGB schlagen die Voraussetzungen des § 475d Abs. 1 BGB auf sie durch.
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§ 440 BGB in der Klausur: Aufbau, Zitierweise und typische Fehler
§ 440 BGB wird in der Klausur nie isoliert geprüft. Die Norm taucht innerhalb des Rücktritts oder des Schadensersatzanspruchs auf, an einer festen Stelle des Aufbaus, und sie braucht dort selten mehr als drei bis fünf Sätze. Die Kunst besteht darin, sie überhaupt anzusprechen und nicht mit § 323 Abs. 2 BGB zu vermengen.
Wo die Entbehrlichkeit im Prüfungsaufbau steht
Beim mangelbedingten Rücktritt sieht der Aufbau so aus:
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Wirksamer Kaufvertrag | § 433 BGB |
| 2 | Sach- oder Rechtsmangel | § 434, § 435 BGB |
| 3 | Mangel bei Gefahrübergang | § 446, § 447 BGB |
| 4 | Erfolglose Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit | § 323 Abs. 1, § 440, § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5 BGB |
| 5 | Kein Ausschluss: Erheblichkeit, Verantwortlichkeit des Käufers | § 323 Abs. 5 S. 2, § 323 Abs. 6 BGB |
| 6 | Rücktrittserklärung | § 349 BGB |
| 7 | Kein Ausschluss nach Kenntnis, Haftungsausschluss, Verjährung | § 442, § 444, § 438, § 218 BGB |
Der Prüfungspunkt 4 ist die Heimat des § 440 BGB. Sinnvoll ist eine Zweiteilung: zuerst die Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB, dann, wenn sie fehlt oder zu kurz war, die Entbehrlichkeit. Beim Schadensersatz statt der Leistung steht § 440 BGB an derselben Stelle, dort neben § 281 Abs. 2 BGB. Dazu kommt das Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Prüfungsreihenfolge des Rücktritts im Ganzen findest du im Artikel zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437, 323 BGB.

Wie du §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zitierst
Die Obersatz-Zitierung folgt der Verweisungskette und nennt jede Station. Für den Rücktritt heißt das: „K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben.“ Für den Schadensersatz statt der Leistung: „§§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB“.
§ 440 BGB gehört nur in die Kette, wenn du dich im Gutachten auf ihn stützt. Hat der Käufer eine Frist gesetzt und ist sie fruchtlos abgelaufen, bleibt die Norm draußen. Die Kette lautet dann schlicht §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Innerhalb des § 440 BGB zitierst du satzgenau, also „§ 440 Satz 1 Alt. 2 BGB“ für das Fehlschlagen und „§ 440 Satz 2 BGB“ für die Vermutung.
Die drei häufigsten Fehler
- § 440 Satz 1 Alt. 1 BGB wird mit § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB verwechselt. Die erste Alternative meint die berechtigte Verweigerung wegen unverhältnismäßiger Kosten, die zweite Norm das endgültige Nein des Verkäufers. Zwei Tatbestände, zwei Voraussetzungsreihen.
- Zwei Nachbesserungsversuche werden als Regel behandelt. Der Verkäufer hat sie nicht immer zugute, dazu oben BGH VIII ZR 351/19.
- § 440 BGB wird auf den Verbrauchsgüterkauf angewendet. Prüfe vor jeder Fristdiskussion, ob § 474 Abs. 1 BGB einschlägig ist. Ist er es, verdrängt § 475d BGB die Norm vollständig.
Eine vierte Stelle kostet keine Punkte, bringt aber welche. Die Selbstvornahme durch den Käufer ist nur zulässig, wenn die Frist abgelaufen oder nach § 440 BGB entbehrlich ist. Repariert K vorher selbst, bekommt er die Kosten nicht ersetzt. Warum das so ist, steht im Artikel zur Selbstvornahme im Kaufrecht.
§ 636 BGB: die Parallelnorm im Werkvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht kennt eine fast wortgleiche Vorschrift. § 636 BGB lässt die Fristsetzung entfallen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Drei Alternativen, dieselbe Struktur.
Zwei Unterschiede musst du kennen. § 636 BGB hat keinen zweiten Satz, die Zwei-Versuche-Vermutung gibt es im Werkvertragsrecht also nicht; wann eine Mangelbeseitigung dort fehlgeschlagen ist, entscheidet die Würdigung im Einzelfall. Und das Wahlrecht liegt anders: Beim Werkvertrag wählt nach § 635 Abs. 1 BGB der Unternehmer zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung, beim Kauf nach § 439 Abs. 1 BGB der Käufer. Deshalb spricht § 636 BGB von „der Nacherfüllung“, § 440 BGB dagegen von „der dem Käufer zustehenden Art“.

Für die Abgrenzung lohnt der Blick auf den Vertragstyp, bevor du die Norm wählst. Eine gekaufte und dazu montierte Einbauküche ist meist ein Kaufvertrag mit Montagepflicht. Für den Werkvertrag reicht die Montage allein nicht. Die Kriterien dafür stehen im Artikel zum Werkvertrag nach § 631 BGB. Und wenn du das Kaufrecht insgesamt im System sehen willst, ordnet der Überblick zum Schuldrecht AT die Leistungsstörungen ein, auf die § 437 BGB zurückverweist.
Hinweis
Ob ein Mangel überhaupt vorliegt, entscheidet sich vor § 440 BGB. Die Merkmale des Sachmangels und die Abgrenzung zur Falschlieferung findest du im Skript zum Kaufrecht auf jurahilfe.de, wahlweise als kompakter Überblickstext oder als ausführliche Erklärung mit Beispielen.
Weiterlesen
- § 434 BGB Sachmangel: Schema, Mangel & Beschaffenheit: Ohne Mangel kein § 440 BGB. Hier steht, wann eine Sache nach subjektiven, objektiven und Montageanforderungen mangelhaft ist.
- § 346 BGB Rücktritt: Schema & Rückgewährschuldverhältnis: Was nach dem Rücktritt passiert, von der Rückgewähr Zug um Zug bis zum Wertersatz.
- Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? Schema im Kaufrecht: Die Abgrenzung entscheidet, ob der Schadensersatz überhaupt eine Frist braucht.
- Rechtsmangel, § 435 BGB: Schema, Beispiele & Abgrenzung: Der zweite Mangelbegriff des Kaufrechts, der dieselben Rechte aus § 437 BGB auslöst.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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