V hat K einen gebrauchten Laptop für 800 Euro verkauft, zu zahlen bis Ende März. Umgekehrt schuldet V dem K noch 300 Euro aus einem zinslosen Darlehen, zurückzuzahlen am 30. Juni. Mitte April wollen beide aufrechnen. Nur einer von beiden darf das.
Die Antwort hängt an einem Begriff: Fälligkeit. Fällig ist eine Leistung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger sie verlangen kann. Ist dafür keine Zeit bestimmt und ergibt sich auch aus den Umständen keine, gilt § 271 BGB: Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Davon zu trennen ist die Erfüllbarkeit, also der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf.
In der Zivilrechtsklausur taucht die Fälligkeit selten als eigenes Thema auf. Sie steckt in anderen Prüfungen: im Schuldnerverzug, bei der Fristsetzung, in der Aufrechnungslage und beim Verjährungsbeginn. Übersieht die Lösung sie dort, bejaht sie Rechtsfolgen, die noch gar nicht eingetreten sind.
Auf einen Blick:
- Fälligkeit: Der Gläubiger darf die Leistung verlangen. Erfüllbarkeit: Der Schuldner darf sie erbringen.
- § 271 Abs. 1 BGB: Fehlt eine Leistungszeit, ist die Leistung sofort fällig. Vereinbarungen und Sonderregeln wie § 614, § 641 oder § 556b BGB gehen vor.
- § 271 Abs. 2 BGB: Ist eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner im Zweifel früher leisten, der Gläubiger aber nicht früher fordern.
- Stundung schiebt die Fälligkeit hinaus; § 271a BGB begrenzt lange Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr.
- Ohne Fälligkeit kein Verzug nach § 286 BGB, keine Aufrechnung mit der eigenen Forderung und kein Beginn der Regelverjährung.
Was bedeutet Fälligkeit?
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ab dann muss der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen, und ab dann darf der Gläubiger den Anspruch notfalls mit einer Klage durchsetzen. Der Bundesgerichtshof formuliert es für das Verjährungsrecht so: Erst mit der Fälligkeit kann der Gläubiger „mit Erfolg die Leistung fordern“ (BGH, Urteil vom 15.03.2024, V ZR 224/22, Rn. 11).
Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet den Begriff in zahlreichen Vorschriften, definiert ihn aber nicht ausdrücklich. Die zentrale Vorschrift hat die Überschrift „Leistungszeit“. Das ist kein Zufall. Die Leistungszeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Leistung zu erbringen ist; ist sie erreicht, tritt Fälligkeit ein. Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags etwa Zahlung „im Laufe der Woche“, wird der Kaufpreis erst mit Ablauf der Woche fällig. Vorher kann der Verkäufer die Zahlung nicht endgültig verlangen.

Eine kompakte Definition samt Lernkarte findest du auch auf der Wissensseite zu Fälligkeit und Leistungszeit nach § 271 BGB. Hier geht es um die Anwendung: wo der Begriff in der Klausur auftaucht und welche Fehler dort passieren.
Fälligkeit, Leistungszeit und Durchsetzbarkeit
Drei Begriffe liegen nah beieinander. Die Leistungszeit ist der Zeitpunkt, den Vertrag oder Gesetz für die Leistung vorsehen. Die Fälligkeit ist die Rechtsfolge, sobald dieser Zeitpunkt erreicht ist. Die Durchsetzbarkeit fragt weiter, ob dem fälligen Anspruch eine Einrede entgegensteht, etwa die Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht.
Fällig heißt also noch nicht durchsetzbar. Umgekehrt gilt: Ein nicht fälliger Anspruch ist nie durchsetzbar, gleich welche Einreden bestehen. Die Fälligkeit ist deshalb die erste Hürde auf dieser Stufe.
Wo die Fälligkeit im Anspruchsaufbau steht
In der Anspruchsprüfung fragst du nacheinander, ob der Anspruch entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist. Die Fälligkeit gehört zur dritten Stufe (so auch der Aufbau auf der Wissensseite zur Anspruchsprüfung). Wie diese drei Stufen im Gutachten aussehen, zeigt der Überblick zu Anspruchsgrundlagen und Anspruchsprüfung im Zivilrecht.
Ein Unterschied zu den Einreden bleibt wichtig. Die Verjährung wirkt nur, wenn sich der Schuldner auf sie beruft. Fehlt dagegen die Fälligkeit, ist der Anspruch schon nach dem Vortrag des Gläubigers noch nicht durchsetzbar, ohne dass der Schuldner etwas erheben muss. Im juristischen Gutachten reicht bei unproblematischen Fällen ein Satz: „Der Anspruch ist mangels abweichender Vereinbarung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig.“
§ 271 BGB Leistungszeit: Wann ist eine Leistung fällig?
Eine Leistung ist fällig, sobald die Leistungszeit erreicht ist. Welche Zeit gilt, prüfst du in drei Schritten: zuerst eine Vereinbarung der Parteien, dann eine gesetzliche Sonderregel, dann die Umstände des Falls. Bleibt danach nichts übrig, greift die Auffangregel des § 271 Abs. 1 BGB, und die Leistung ist sofort fällig.
Der Wortlaut ist kurz und lohnt das genaue Lesen:
§ 271 BGB Leistungszeit
„(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.“
„(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.“
Beide Absätze regeln jeweils zwei Seiten derselben Frage. Absatz 1 sagt, ab wann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann (Fälligkeit) und ab wann der Schuldner sie sofort bewirken darf (Erfüllbarkeit). Absatz 2 trennt beide Zeitpunkte, sobald eine Zeit bestimmt ist. Absatz 1 greift nur hilfsweise, Absatz 2 ist ausdrücklich eine Auslegungsregel („im Zweifel“). Beide sind dispositives Recht: Die Parteien können jederzeit etwas anderes vereinbaren.

Vorrang von Vereinbarung und Sonderregeln
Die meisten Leistungszeiten sind Inhalt des Vertrags. „Zahlbar bis 31. März“, „Lieferung in KW 14“, „fällig mit Übergabe der Schlüssel“: Solche Vereinbarungen gehen § 271 BGB vor. Der BGH nennt die Norm deshalb subsidiär: Sie greift nur, wenn eine Leistungszeit nicht in anderer Weise bestimmt ist (BGH, V ZR 224/22, Rn. 13).
Daneben regelt das Gesetz die Fälligkeit für einzelne Vertragstypen selbst. Die wichtigsten Sonderregeln im Überblick:
| Vertrag | Norm | Fällig |
|---|---|---|
| Dienstvertrag | § 614 BGB | Vergütung nach der Leistung der Dienste, bei Zeitabschnitten nach deren Ablauf |
| Werkvertrag | § 641 Abs. 1 BGB | Werklohn bei der Abnahme |
| Wohnraummiete | § 556b Abs. 1 BGB | Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des Zeitabschnitts |
| Darlehen ohne bestimmte Zeit | § 488 Abs. 3 BGB | Rückzahlung erst nach Kündigung, Frist drei Monate |
| Handelsgeschäft unter Kaufleuten | § 353 HGB | Zinsen ab dem Tag der Fälligkeit |
Die letzte Zeile verschiebt keine Fälligkeit, sie knüpft an sie an. Kaufleute können für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften schon ab Fälligkeit Zinsen verlangen, ohne dass der Schuldner in Verzug sein muss. Für den Werklohn enthält § 641 Abs. 4 BGB eine ähnliche Regel; Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum Werklohn nach § 641 BGB. Bei der Miete lohnt sich der Blick in den Artikel zum Mietvertrag nach § 535 BGB, denn dort verschiebt § 556b BGB die Zahlungspflicht an den Anfang des Monats.
Beim Darlehen steckt die Fälligkeitsregel sogar im Grundtatbestand. Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Darlehensnehmer das Geld „bei Fälligkeit“ zurückzahlen; ist keine Zeit bestimmt, hängt diese Fälligkeit von einer Kündigung ab. Einen Überblick gibt die Wissensseite zum Darlehensvertrag nach § 488 BGB.
Leistungszeit aus den Umständen
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, kann sich die Leistungszeit aus den Umständen ergeben. Das ist der zweite Halbsatz des Tatbestands, den Studierende gern überspringen. Entscheidend sind Art und Zweck der Leistung, die Verkehrssitte und das, was beide Seiten erkennbar vorausgesetzt haben.
Ein Beispiel: Die Tischlerin T soll für den Kunden eine Einbauküche nach Maß bauen, einen Termin nennt niemand. Sofort liefern kann sie nicht, sie muss erst aufmessen, Material bestellen und fertigen. Die Umstände ergeben hier eine angemessene Herstellungszeit, und erst danach kann der Kunde die Küche verlangen. Ähnlich liegt es bei Saisonware oder einer Leistung, die eine Genehmigung voraussetzt: Die Zeit für die Leistung ist aus den Umständen zu entnehmen, auch wenn sie nirgends steht.

Was „sofort“ bedeutet
Bleibt es bei § 271 Abs. 1 BGB, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. „Sofort“ heißt nicht „in dieser Sekunde“. Gemeint ist die Zeit, die nach objektiven Maßstäben und der Art der Leistung für die Erbringung nötig ist. Beim Buchkauf im Laden zahlt der Käufer an der Kasse und nimmt das Buch mit. Bei einer Überweisung gehören die üblichen Bearbeitungszeiten der Bank dazu.
Vom „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 BGB solltest du das „sofort“ trennen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern und stellt auf den Handelnden ab. Sofort ist strenger und rein objektiv: Auf Gründe, warum der Schuldner persönlich später leisten möchte, kommt es nicht an.
Fälligkeit und Erfüllbarkeit: Darf der Schuldner früher leisten?
Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf und der Gläubiger die Leistung annehmen muss. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ohne besondere Zeitbestimmung fallen beide zusammen. Ist eine Zeit bestimmt, liegt die Erfüllbarkeit nach § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel vor der Fälligkeit.

Warum braucht das Gesetz zwei Begriffe? Weil die Leistungszeit meist nur einer Seite dient. Eine Zahlungsfrist schützt den Schuldner, der das Geld erst beschaffen will. Verzichtet er auf diesen Vorteil und zahlt früher, hat der Gläubiger keinen Grund, das Geld zurückzuweisen. Lehnt er ein ordnungsgemäßes Angebot trotzdem ab, gerät er in Annahmeverzug, denn die Leistung war erfüllbar.
Vorfällige Leistung nach § 271 Abs. 2 BGB
Die Zweifelsregel gilt nicht, wenn die Leistungszeit auch dem Gläubiger nützt. Klassisches Beispiel: das verzinsliche Darlehen. Die Bank verdient an den Zinsen über die gesamte Laufzeit. Zahlt der Kunde vorzeitig zurück, entgehen ihr diese Zinsen. Viele Kreditverträge regeln deshalb ausdrücklich, ob und in welchem Umfang Sondertilgungen erlaubt sind, oder sehen eine Vorfälligkeitsentschädigung vor. Beim zinslosen Darlehen fehlt dieses Interesse: Sind Zinsen nicht geschuldet, darf der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 3 S. 3 BGB sogar ohne Kündigung zurückzahlen.
Auch die Natur der Leistung kann gegen eine frühere Erfüllbarkeit sprechen. Die Bestellerin einer Hochzeitstorte für Samstag muss sie nicht schon am Donnerstag in Empfang nehmen. Hier ergibt die Auslegung, dass die Leistungszeit gerade auch ihrem Interesse dient.

Betagte Forderung und § 813 Abs. 2 BGB
Eine Forderung, die schon entstanden, aber noch nicht fällig ist, heißt betagte Forderung. Der Kaufpreis mit Zahlungsziel „31. März“ ist ab Vertragsschluss geschuldet, er kann nur noch nicht verlangt werden. Davon zu trennen ist die aufschiebend bedingte Forderung nach § 158 Abs. 1 BGB. Bei ihr hängt schon die Wirkung des Geschäfts vom Eintritt der Bedingung ab.
Der Unterschied zeigt sich im Bereicherungsrecht. Zahlt der Schuldner eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig, kann er das Geld nach § 813 Abs. 2 BGB nicht zurückfordern, und auch die Zwischenzinsen bekommt er nicht erstattet. Das ist folgerichtig: Er hat auf eine bestehende Schuld geleistet, nur früher als nötig.
Stundung, Fälligkeitsvereinbarung und § 271a BGB
Die Parteien können die Fälligkeit beim Vertragsschluss festlegen. Sie können sie aber auch später verschieben. Dafür gibt es die Stundung. Für lange Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr setzt § 271a BGB Grenzen.
Stundung und pactum de non petendo
Stundung ist eine Vereinbarung, durch die der Gläubiger die Fälligkeit einer Forderung hinausschiebt. Der Schuldner darf weiterhin sofort zahlen, die Erfüllbarkeit bleibt also bestehen. Vom pactum de non petendo unterscheidet sich die Stundung in der Konstruktion: Dort bleibt die Forderung fällig, der Gläubiger verpflichtet sich aber, sie vorübergehend nicht geltend zu machen, und der Schuldner erhält ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht.
Für die Klausur wichtig ist die Verjährung. Nach § 205 BGB ist sie gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Der BGH wendet die Vorschrift auf Vereinbarungen an, die die Fälligkeit nachträglich hinausschieben, also etwa auf ein Stillhalteabkommen nach Beginn der Verjährung. Eine von Anfang an vereinbarte spätere Fälligkeit braucht dagegen keine Hemmung: Die Verjährung beginnt ohnehin erst mit der Fälligkeit (BGH, V ZR 224/22, Rn. 15).
Zahlungsfristen nach § 271a BGB
Für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr begrenzt § 271a BGB die Länge vereinbarter Zahlungsfristen. Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Geht eine Rechnung erst nach der Gegenleistung zu, zählt ihr Zugang.
Für öffentliche Auftraggeber gelten strengere Grenzen: Über 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, über 60 Tage gar nicht. Fristen für Überprüfung oder Abnahme dürfen im Regelfall höchstens 30 Tage betragen. Ist eine solche Vereinbarung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag bestehen, und für die Fälligkeit gilt wieder das Gesetz. Keine Anwendung findet § 271a BGB auf Abschlags- und Ratenzahlungen sowie auf Verträge, in denen ein Verbraucher das Entgelt schuldet.
Fälligkeit in der Klausur: Verzug, Aufrechnung und Verjährung
Die Fälligkeit ist in der Zivilrechtsklausur eine Vorfrage. Sie steht selten in der Aufgabenstellung, steckt aber in mindestens fünf Normen des BGB als Voraussetzung. Die folgende Übersicht zeigt, wo du sie prüfen musst:
| Norm | Was fällig sein muss | Folge ohne Fälligkeit |
|---|---|---|
| § 286 BGB | Die Leistung, auf die gemahnt wird | Mahnung unwirksam, kein Verzug |
| §§ 281, 323 BGB | Die Leistung, für die eine Frist gesetzt wird | Fristsetzung wirkungslos, Ausnahme § 323 Abs. 4 BGB |
| § 387 BGB | Die eigene Gegenforderung | Keine Aufrechnungslage |
| § 273 BGB | Der eigene Gegenanspruch | Kein Zurückbehaltungsrecht |
| § 199 BGB | Der Anspruch, der verjähren soll | Verjährungsfrist beginnt nicht |
Schuldnerverzug: Mahnung erst nach Eintritt der Fälligkeit
Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, „die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt“. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam, und sie wird auch nicht wirksam, sobald die Fälligkeit später eintritt. Der Gläubiger muss dann erneut mahnen.
Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung zugelassen: Die Mahnung darf mit der Handlung verbunden werden, die die Fälligkeit erst herbeiführt, etwa mit der Kündigung eines Darlehens. Das sei „ganz herrschende Meinung“, stellte der BGH fest (BGH, Urteil vom 13.07.2010, XI ZR 27/10, Rn. 14). Ist die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, braucht es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB überhaupt keine Mahnung. Der Schuldner kommt mit Ablauf des Termins in Verzug, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
Alle Voraussetzungen des Verzugs mit Schema und Klausurbeispielen findest du im Beitrag zum Schuldnerverzug nach § 286 BGB, die Kurzfassung auf der Wissensseite zum Schuldnerverzug.
Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt
Beim Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB und beim Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB muss der Gläubiger dem Schuldner für die „fällige Leistung“ erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Eine Frist vor Fälligkeit ist wirkungslos. Das ist der typische Fehler in Fällen mit Liefertermin: Der Käufer setzt schon vor dem Termin eine Frist, und die Lösung prüft den Rücktritt, als wäre alles in Ordnung.
Vor Fälligkeit zurücktreten kann der Gläubiger nur ausnahmsweise. Nach § 323 Abs. 4 BGB genügt es, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, etwa weil der Verkäufer schon ankündigt, erst Monate später liefern zu können. Für den Schadensersatz statt der Leistung wird die Vorschrift entsprechend angewendet. Die Einzelheiten stehen bei den gesetzlichen Rücktrittsgründen und im Artikel zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Bei der Aufrechnung zeigt sich der Unterschied zwischen Fälligkeit und Erfüllbarkeit am deutlichsten. § 387 BGB erlaubt sie, „sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann“. Die Forderung des Aufrechnenden (Gegenforderung oder Aktivforderung) muss also fällig sein. Die Forderung, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung oder Passivforderung), muss nur erfüllbar sein.
Das ergibt eine Asymmetrie, die Klausurersteller gern nutzen. Der Schuldner einer betagten Forderung kann schon vor deren Fälligkeit aufrechnen, weil er sie nach § 271 Abs. 2 BGB bewirken darf. Sein Gläubiger kann mit derselben Forderung dagegen noch nicht aufrechnen, weil er sie nicht fordern kann. Das Schema zur Aufrechnungslage steht auf der Wissensseite zur Aufrechnung nach § 387 BGB.
Beim Zurückbehaltungsrecht gilt Ähnliches. § 273 Abs. 1 BGB setzt einen „fälligen Anspruch“ des Schuldners gegen den Gläubiger voraus. Ein Schuldner mit einem noch nicht fälligen Gegenanspruch darf die eigene Leistung deshalb nicht zurückhalten (Wissensseite zum allgemeinen Zurückbehaltungsrecht). Im gegenseitigen Vertrag verdrängt § 320 BGB diese Regel; der vorleistungspflichtige Teil kann sich aber nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB berufen.
Verjährungsbeginn nach § 199 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. „Entstanden“ heißt dabei mehr als „tatbestandlich verwirklicht“: Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich die Fälligkeit erforderlich, weil der Gläubiger erst ab dann mit Erfolg die Leistung fordern und die Verjährung durch Klage hemmen kann (BGH, V ZR 224/22, Rn. 11).
In derselben Entscheidung hielt der Senat fest: „nicht fällige Ansprüche können aber nicht verjähren“ (Rn. 14). Im Fall ging es um einen Grundstückskauf: Der Anspruch des Käufers auf Übereignung sollte erst nach Zahlung des Restkaufpreises fällig werden, und diese Zahlung konnte der Verkäufer erst unter bestimmten Bedingungen verlangen. Dass der Käufer nach § 271 Abs. 2 BGB früher hätte zahlen können, reichte für den Verjährungsbeginn nicht. Wie die Frist konkret berechnet wird, zeigt der Beitrag zum Verjährungsbeginn nach § 199 BGB.
Auch das Werkvertragsrecht kennt diese Trennung. Verjährt der Anspruch des Bestellers auf Herstellung, wird der Werklohn dadurch nicht fällig; dafür bleibt die Abnahme nötig (BGH, Urteil vom 28.05.2020, VII ZR 108/19). Beide Entscheidungen trennen Entstehung, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit strikt.
Fälligkeit im Prozess
Vor Gericht entscheidet die Fälligkeit darüber, ob eine Zahlungsklage heute Erfolg hat. Der Kläger muss sie darlegen. Fehlt sie, wird die Klage nicht endgültig, sondern als „derzeit unbegründet“ abgewiesen.
Klage vor Fälligkeit: als derzeit unbegründet abgewiesen
Eine Klage auf eine noch nicht fällige Leistung ist „mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen“ (BGH, V ZR 224/22, Rn. 14). Das Urteil hat eine eigene Rechtskraftwirkung. Im Folgeprozess kann das Gericht die Fälligkeit nur auf Grund neuer Tatsachen bejahen, die nach dem ersten Prozess entstanden sind (BGH, Beschluss vom 23.01.2014, VII ZB 49/13, Rn. 11). Beim Werklohn ist das typischerweise die inzwischen erklärte Abnahme.

Für die Zinsen hält das Gesetz eine eigene Regel bereit. Nach § 291 BGB ist eine Geldschuld ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen, auch ohne Verzug; wird die Schuld erst später fällig, laufen die Prozesszinsen ab der Fälligkeit.
Klage auf künftige Leistung
Ganz ausgeschlossen ist eine Klage vor Fälligkeit trotzdem nicht. Die Zivilprozessordnung erlaubt in drei Fällen die Klage auf künftige Leistung. Nach § 257 ZPO kann der Gläubiger eine Geldforderung, die nicht von einer Gegenleistung abhängt, schon vorher einklagen, wenn sie an einen Kalendertag geknüpft ist; dasselbe gilt für die Räumung eines Grundstücks oder eines Raums, der nicht Wohnzwecken dient. § 258 ZPO erfasst wiederkehrende Leistungen wie Unterhalt oder Rente. § 259 ZPO hilft, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.
Der Unterschied zur Leistungsklage liegt im Tenor: Das Gericht verurteilt den Beklagten, zu einem künftigen Zeitpunkt zu leisten. Die Fälligkeit wird dadurch nicht vorverlegt.
Klausurfall und typische Fehler
Zurück zum Laptop vom Anfang. Der Fall zeigt auf engem Raum, wie Fälligkeit, Erfüllbarkeit, Verzug und Aufrechnung zusammenhängen.
Beispielsfall: Laptop, Darlehen und zwei Aufrechnungen
Sachverhalt: V verkauft K am 2. März einen gebrauchten Laptop für 800 Euro und übergibt ihn sofort. Vereinbart ist Zahlung bis Ende März. Im Januar hatte K dem V 300 Euro zinslos geliehen, zurückzuzahlen am 30. Juni. Am 20. März schreibt V dem K: „Zahl jetzt, sonst bist du in Verzug.“ K zahlt nicht. Am 15. April erklärt K die Aufrechnung mit seiner Darlehensforderung. Einen Tag später erklärt V seinerseits die Aufrechnung mit dem Kaufpreis gegen die Darlehensforderung des K.
Fälligkeit des Kaufpreises: Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist mit dem Kaufvertrag entstanden. Die Parteien haben eine Zeit bestimmt, deshalb kann V die Zahlung nach § 271 Abs. 2 BGB nicht vor Ablauf des 31. März verlangen.
Verzug: Das Schreiben vom 20. März ging vor Eintritt der Fälligkeit zu und ist als Mahnung unwirksam. Es wird auch nicht nachträglich wirksam. Trotzdem ist K in Verzug: Die Leistungszeit ist nach dem Kalender bestimmt, sodass es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung bedarf. Sein Vertretenmüssen wird nach § 286 Abs. 4 BGB vermutet. Verzug tritt deshalb ab dem 1. April ein, unabhängig von dem Schreiben.
Aufrechnung durch K: Die Gegenforderung des K ist der Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Er ist bis zum 30. Juni nicht fällig. K kann die ihm gebührende Leistung also noch nicht fordern; eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB fehlt, und seine Erklärung geht ins Leere.
Aufrechnung durch V: Die Gegenforderung des V, der Kaufpreis, ist seit dem 31. März fällig. Die Hauptforderung, also der Darlehensanspruch des K gegen V, muss nur erfüllbar sein. Nach § 271 Abs. 2 BGB darf V als Schuldner im Zweifel vor dem 30. Juni leisten. Ein Interesse des K an der Laufzeit ist nicht ersichtlich, denn das Darlehen ist zinslos. Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet. V rechnet wirksam auf. Nach § 389 BGB erlöschen beide Forderungen in Höhe von 300 Euro, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie sich zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. K schuldet noch 500 Euro.

Typische Fehler
- Die Fälligkeit wird stillschweigend unterstellt, obwohl der Sachverhalt einen Termin, eine Stundung oder eine Abnahme nennt.
- Eine Mahnung vor Fälligkeit wird als wirksam behandelt, oder es wird übersehen, dass bei kalendermäßiger Leistungszeit gar keine Mahnung nötig ist.
- Bei der Aufrechnung wird auch für die Hauptforderung Fälligkeit verlangt. Dort reicht Erfüllbarkeit.
- Stundung und pactum de non petendo werden gleichgesetzt, obwohl die eine die Fälligkeit verschiebt und das andere nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt.
- Beim Verjährungsbeginn wird auf den Vertragsschluss abgestellt, obwohl der Anspruch erst später fällig wurde.
Fazit
Die Fälligkeit beantwortet eine einfache Frage: Ab wann darf der Gläubiger die Leistung verlangen? § 271 BGB gibt die Antwort nur für den Rest der Fälle, die weder Vertrag noch Sonderregel noch Umstände entscheiden, und dann lautet sie „sofort“. In der Klausur liegt der eigentliche Wert des Begriffs in seinen Folgen. Ohne Fälligkeit keine wirksame Mahnung, keine Fristsetzung nach §§ 281, 323 BGB, keine Aufrechnung mit der eigenen Forderung und kein Verjährungsbeginn. Ich empfehle, bei jedem Anspruch mit Termin, Zahlungsziel oder Abnahme kurz innezuhalten und die Leistungszeit ausdrücklich zu bestimmen. Die Erfüllbarkeit gehört gleich mit dazu, spätestens wenn eine Aufrechnung im Sachverhalt steht. Einreden und Verjährung als Bausteine der Anspruchsprüfung stehen übrigens im Allgemeinen Teil des BGB, und den kannst du auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos lernen.
Weiterlesen
- Holschuld, Bringschuld und Schickschuld: Neben dem Wann regelt das Schuldrecht auch das Wo der Leistung, und der Leistungsort verschiebt oft die Gefahr.
- Anspruch, Forderung und Verbindlichkeit nach § 194 BGB: Die Begriffe, mit denen die Fälligkeit arbeitet, sauber auseinandergehalten.
- Zug um Zug leisten: Was passiert, wenn beide Leistungen gleichzeitig fällig sind und keiner vorleisten will.
- Fristende am Wochenende nach § 193 BGB: Wie sich Leistungstermine verschieben, die auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen.
- Werkvertrag nach § 631 BGB: Der Vertragstyp, bei dem die Fälligkeit an die Abnahme gekoppelt ist.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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