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Praktische Konkordanz: Definition & was die Klausur verlangt

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe unter bewölktem Himmel, Ansicht mit Bäumen im Vordergrund

Eine Lehrerin will im Unterricht ein Kopftuch tragen, das Land will es ihr verbieten. Art. 4 GG selbst enthält aber keinen Gesetzesvorbehalt, der dem Gesetzgeber Einschränkungen erlaubt. Darf der Staat trotzdem eingreifen?

Praktische Konkordanz ist der schonende Ausgleich kollidierender Verfassungsgüter: Beide werden so begrenzt, dass jedes von ihnen möglichst weitgehend wirksam bleibt. Du brauchst sie vor allem dann, wenn ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht wie Art. 4 GG oder die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden kann.

In der Grundrechtsklausur hat die Figur einen festen Platz im Prüfungsschema. Das Bundesverfassungsgericht arbeitet seit Jahrzehnten mit ihr.

Auf einen Blick:

  • Der Begriff stammt von Konrad Hesse. Kein Verfassungsgut wird dem anderen pauschal geopfert, beiden werden Grenzen gezogen.
  • Typischer Anwendungsfall sind vorbehaltlose Grundrechte: Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 4 Abs. 3 GG.
  • Als Schranke taugen nur Grundrechte Dritter und andere Güter mit Verfassungsrang. Eine gesetzliche Grundlage braucht der Eingriff trotzdem.
  • Im Schema gehört die praktische Konkordanz in die Angemessenheit der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
  • Leitfälle: Mephisto, Kruzifix, Kopftuch und Stadionverbot.

Praktische Konkordanz: Definition und Herkunft

Was praktische Konkordanz bedeutet

Praktische Konkordanz ist ein Prinzip der Verfassungsauslegung. Anwendbar ist es, wenn zwei verfassungsrechtlich geschützte Güter kollidieren. Keines darf dann vollständig hinter das andere zurücktreten. Beide werden begrenzt, und zwar so, dass jedes von ihnen größtmögliche Entfaltung und Wirksamkeit erlangen kann. Konkordanz bedeutet Übereinstimmung. Das Adjektiv „praktisch“ zeigt, dass die Übereinstimmung am konkreten Fall hergestellt wird und nicht abstrakt im Voraus.

Die Lehre grenzt das von einer bloßen Güterabwägung ab, bei der ein Rechtsgut dem anderen im Ergebnis ganz untergeordnet wird. Die Verfassung kennt zwischen ihren Gütern keine feste Rangordnung (Ausnahme: die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, die nicht abwägbar ist). Deshalb muss die Lösung für jede Situation neu gefunden werden.

Spaltenvergleich: Bei der Güterabwägung sinkt Gut B auf null, bei der praktischen Konkordanz bleiben Gut A und Gut B beide deutlich wirksam
Abb. 1: Bei der Güterabwägung tritt ein Gut ganz zurück, bei der praktischen Konkordanz werden beide begrenzt und bleiben wirksam.

Die Definition für deine Klausur lautet: Kollidieren Verfassungsgüter, sind sie im Wege der praktischen Konkordanz einander so zuzuordnen, dass jedes von ihnen möglichst weitgehend wirksam wird. Eine kompakte Fassung findest du auch auf der Wissensseite zur praktischen Konkordanz.

Konrad Hesse und die Einheit der Verfassung

Geprägt hat den Begriff im deutschen Verfassungsrecht Konrad Hesse, Staatsrechtslehrer in Freiburg und später Richter am Bundesverfassungsgericht. In seinen „Grundzügen des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland“ (Neudruck der 20. Auflage 1999, Rn. 72) heißt es:

„Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, daß jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt.“ Und weiter: Beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können.

Dahinter steht der Gedanke der Einheit der Verfassung. Das Grundgesetz ist ein Gesamtgefüge. Seine Normen begrenzen sich gegenseitig. Ein Grundrecht ohne ausdrückliche Schranke steht deshalb nicht über allen anderen Verfassungsnormen. Hesse hat die praktische Konkordanz als Methode der Verfassungsinterpretation neben andere Auslegungsprinzipien gestellt, etwa die funktionelle Richtigkeit. Das Bundesverfassungsgericht verwendet die Formel bis heute in ständiger Rechtsprechung, wie die Fälle weiter unten zeigen.

Praktische Konkordanz einfach erklärt: ein Beispiel

Stell dir eine schmale Straße vor, auf der ein Umzugswagen und ein Linienbus aneinander vorbeimüssen. Die Güterabwägung würde fragen, wer wichtiger ist. Der andere müsste zurücksetzen. Praktische Konkordanz fragt anders: Wie weit muss jeder zur Seite fahren, damit beide durchkommen?

Ein großer Möbelwagen und ein Linienbus manövrieren in einer engen Altstadtgasse eng aneinander vorbei
Abb. 2: Möbelwagen und Linienbus weichen beide ein Stück aus und kommen so aneinander vorbei.

Übertragen auf das Grundgesetz: Eine Künstlerin stellt in einem Roman eine real existierende Person erkennbar und herabsetzend dar. Die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG kollidiert mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Totalverbot jeder Darstellung realer Personen würde die Kunstfreiheit leerlaufen lassen. Ein Freibrief für jede Herabsetzung würde das Persönlichkeitsrecht opfern. Die Lösung liegt dazwischen, etwa in einer Verfremdung der Figur, dem Schwärzen einzelner Passagen oder einem Verbot nur der besonders verletzenden Stellen. Wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht dabei geprüft wird, steht in einem eigenen Beitrag.

Wann du die praktische Konkordanz in Klausuren brauchst

Die praktische Konkordanz gehört nicht in jede Grundrechtsprüfung. Sie wird relevant, wenn zwei Güter mit Verfassungsrang gegeneinanderstehen. Den klassischen Anwendungsfall liefern die Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt.

Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte

Die meisten Grundrechte haben einen Gesetzesvorbehalt. Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“, Art. 5 Abs. 2 GG stellt die Meinungsfreiheit unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Einige Grundrechte kommen dagegen ohne jede geschriebene Schranke aus. Dazu gehören:

  • die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG,
  • das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG,
  • die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG,
  • die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, die als einziges Gut überhaupt keiner Einschränkung zugänglich ist.

Die Menschenwürde fällt damit aus der praktischen Konkordanz heraus. Sie wird nicht abgewogen. Bei den übrigen vorbehaltlosen Grundrechten stellt sich eine Frage, die du in der Klausur beantworten musst: Wenn das Grundgesetz keine Schranke nennt, darf der Staat dann gar nicht eingreifen? Er darf, aber nur mit einer besonderen Begründung. Mehr zur Glaubensfreiheit liest du im Beitrag zu Art. 4 GG und der Religionsfreiheit, die Schranken der Kunstfreiheit behandelt die Wissensseite zu Kunst- und Wissenschaftsfreiheit.

Kollidierendes Verfassungsrecht als Grenze

Auch ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht gilt nicht grenzenlos. Warum? Die Freiheit des einen endet dort, wo sie auf die gleichrangig geschützte Freiheit eines anderen trifft. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgebliche Formel 1970 im Beschluss zur Dienstpflichtverweigerung formuliert (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1970, 1 BvR 83/69, BVerfGE 28, 243, 260):

„Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen.“

Als Schranke kommen damit zwei Gruppen in Betracht. Erstens die Grundrechte Dritter, zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person gegen die Kunstfreiheit des Autors oder die negative Glaubensfreiheit von Schülern gegen die positive Glaubensfreiheit einer Lehrkraft. Zweitens sonstige Güter mit Verfassungsrang, insbesondere der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, der Tierschutz aus Art. 20a GG, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr oder die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates. Ein „wichtiges Gemeinschaftsgut“ ohne Anker im Grundgesetz reicht nicht. In der Klausur nennst du deshalb immer die konkrete Verfassungsnorm, aus der das kollidierende Gut folgt.

Schrankenleihe oder kollidierendes Verfassungsrecht?

Wie die Einschränkbarkeit dogmatisch zu begründen ist, war lange umstritten. Zwei Lager stehen sich gegenüber. Eine Mindermeinung will die Schranken anderer Grundrechte übertragen, die sogenannte Schrankenleihe. Die Kunstfreiheit etwa soll dann unter den allgemeinen Gesetzen aus Art. 5 Abs. 2 GG oder unter der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG stehen. Andere Stimmen nehmen einen allgemeinen Gemeinschaftsvorbehalt an.

Die herrschende Meinung lehnt das ab. Das Bundesverfassungsgericht auch. Das Gericht hat schon im Mephisto-Beschluss entschieden, dass weder Art. 5 Abs. 2 GG noch Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG auf die Kunstfreiheit anwendbar sind. Das überzeugt. Das Grundgesetz hat den Grundrechten bewusst abgestufte Schrankenvorbehalte zugeordnet. Die Schrankenleihe würde diese Systematik einebnen und aus einem vorbehaltlosen Grundrecht ein Grundrecht mit einfachem Gesetzesvorbehalt machen. Ich empfehle dir, den Streit in der Klausur in zwei bis drei Sätzen zu entscheiden und dann direkt beim kollidierenden Verfassungsrecht weiterzuprüfen. Einen Übungsfall mit genau dieser Weichenstellung (Kunstfreiheit gegen Persönlichkeitsrecht) findest du bei Michael/Thiel in der ZJS 2009, 160.

Entscheidungsbaum: Ohne Gesetzesvorbehalt und ohne Berührung der Menschenwürde führt die Prüfung über kollidierendes Verfassungsrecht und gesetzliche Grundlage zur Angemessenheit
Abb. 3: Bei vorbehaltlosen Grundrechten führt der Weg über kollidierendes Verfassungsrecht und gesetzliche Grundlage zur praktischen Konkordanz in der Angemessenheit.

Auch hier gilt der Vorbehalt des Gesetzes

Fehlt der Gesetzesvorbehalt, darf die Verwaltung trotzdem nicht direkt unter Berufung auf die Verfassung eingreifen. Auch Eingriffe in vorbehaltlose Grundrechte brauchen ein Gesetz. Dahinter steht der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, verbunden mit einem Erst-Recht-Schluss: Wenn schon Grundrechte mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt nur durch Gesetz eingeschränkt werden dürfen, dann erst recht die stärker geschützten vorbehaltlosen Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht hat das im ersten Kopftuch-Beschluss deutlich gemacht (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282): Ein Kopftuchverbot für Lehrkräfte ist nur auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage zulässig. Die Verwaltung konnte der Bewerberin die Einstellung nicht allein unter Berufung auf die staatliche Neutralität verweigern. Den Ausgleich zwischen den kollidierenden Gütern trifft zuerst der parlamentarische Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte setzen ihn im Einzelfall um. Welche Eingriffe der Parlamentsvorbehalt verlangt, erklärt die Wissensseite zur Einschränkbarkeit von Grundrechten.

Prüfungsschema: Wo die praktische Konkordanz steht

Die praktische Konkordanz ist kein eigener Prüfungsaufbau neben der Grundrechtsprüfung. Sie gehört in die Rechtfertigung. Genauer: in die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Bevor du dort ankommst, musst du die Stufen davor vollständig durchlaufen.

Die Grundrechtsprüfung im Überblick

Nach der Eröffnung des Schutzbereiches und dem Eingriff entscheidet sich bei der praktischen Konkordanz alles in der Rechtfertigung. Die folgende Tabelle zeigt den Aufbau für ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Die praktische Konkordanz spielt an zwei Stellen eine Rolle, bei III.1 und bei III.2.b.

StufePrüfungspunktWas du prüfst
I.SchutzbereichPersönlich und sachlich, etwa Kunstwerk oder religiös motiviertes Verhalten
II.EingriffKlassischer oder moderner Eingriffsbegriff
III.1SchrankeKein Gesetzesvorbehalt, keine Schrankenleihe, nur kollidierendes Verfassungsrecht mit Norm benennen
III.2.aGesetzliche GrundlageVorbehalt des Gesetzes, formelle Verfassungsmäßigkeit, Bestimmtheit
III.2.bVerhältnismäßigkeitLegitimer Zweck ist der Schutz des kollidierenden Guts; geeignet, erforderlich, angemessen im Sinne praktischer Konkordanz
III.3EinzelaktNur bei Verwaltungsakt oder Urteil: verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall
IV.ErgebnisVerletzung oder keine Verletzung des Grundrechts

Zwei Punkte solltest du dir merken. Der legitime Zweck ist bei vorbehaltlosen Grundrechten nicht frei wählbar: Er muss gerade im Schutz des kollidierenden Verfassungsguts liegen. Und bei einem Eingriff durch Urteil oder Verwaltungsakt prüfst du den Ausgleich zweimal, einmal für das Gesetz und einmal für die Anwendung im Einzelfall. Wie die Rechtfertigung allgemein aufgebaut ist, zeigt die Wissensseite zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Das Gesamtschema im Prozess findest du im Schema zur Verfassungsbeschwerde.

Angemessenheit als Ort des Ausgleichs

Geeignetheit und Erforderlichkeit prüfst du wie bei jedem anderen Grundrecht. Die eigentliche Arbeit beginnt in der Angemessenheit. Dort fragst du nicht nur, ob der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil der Nutzen die Nachteile überwiegt. Du fragst, ob beide Güter nach dem Eingriff noch wirksam sind. Die Angemessenheit ist damit die Kernprüfung der praktischen Konkordanz.

In manchen Prüfschemata steht die praktische Konkordanz als eigener Punkt nach der Verhältnismäßigkeit oder an Stelle der Angemessenheit. In der Sache ändert das wenig. Ich finde die Verortung in der Angemessenheit am klarsten, weil du den Aufbau nicht umbauen musst und der Korrektor das Schema wiedererkennt. Die vier Stufen der Verhältnismäßigkeit haben wir in einem eigenen Beitrag erklärt, den Grundsatz selbst behandelt die Wissensseite zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der schonende Ausgleich in vier Schritten

Wie gehst du in der Angemessenheit konkret vor? Die folgenden vier Schritte kannst du auf jede Kollision anwenden.

  1. Benenne die kollidierenden Güter. Welches Grundrecht ist betroffen, welches Verfassungsgut schützt der Staat, und aus welcher Norm folgt es?
  2. Bestimme ihr Gewicht im konkreten Fall. Wie intensiv trifft der Eingriff den betroffenen Grundrechtsträger? Berührt er den Kern des Grundrechts oder nur einen Randbereich? Wie schwer wiegt die Gefahr für das andere Gut?
  3. Suche nach Ausgleichsmöglichkeiten. Gibt es eine Lösung, bei der beide Güter zum Zug kommen? Typisch sind zeitliche, räumliche oder sachliche Begrenzungen, Ausweichmöglichkeiten und Ausnahmen.
  4. Begründe das Ergebnis. Kein Gut darf ganz verdrängt werden. Bleibt nur eine Entweder-oder-Lösung, muss die Begründung zeigen, warum im konkreten Fall ein Gut zurücktritt.

Im dritten Schritt zeigst du, dass du den Sachverhalt ausschöpfst. Ein Beispiel liefert das Schulgebet: Das Bundesverfassungsgericht hielt ein freiwilliges überkonfessionelles Gebet für zulässig, weil Schüler, die nicht mitbeten wollen, zumutbar ausweichen können. Die Ausweichmöglichkeit ist der Ausgleich. Mehr dazu bei den Fällen.

Abgrenzung: praktische Konkordanz, Verhältnismäßigkeit und Güterabwägung

Drei Begriffe liegen nah beieinander. Die Tabelle stellt sie gegenüber.

FigurLeitfrageErgebnis
VerhältnismäßigkeitSteht das Mittel in angemessenem Verhältnis zum Zweck?Eingriff zulässig oder unzulässig
GüterabwägungWelches Gut wiegt im Fall schwerer?Ein Gut kann ganz zurücktreten
Praktische KonkordanzWie bleiben beide Güter möglichst wirksam?Beide Güter werden begrenzt

Was die Verhältnismäßigkeit prüft

Die Verhältnismäßigkeit ist eine Zweck-Mittel-Prüfung. Sie fragt, ob der Staat ein legitimes Ziel mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt. Die praktische Konkordanz ist enger. Sie verlangt eine Lösung, die beiden Seiten Raum lässt. Bei vorbehaltlosen Grundrechten füllt sie deshalb die Angemessenheit aus. Bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt taucht sie ebenfalls auf, sobald auf der anderen Seite ein Grundrecht steht, etwa bei Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht. Wie das bei der Meinungsfreiheit aussieht, zeigt der Beitrag zu Art. 5 GG und der Schrankentrias.

Warum keine abstrakte Rangordnung gilt

Eine Güterabwägung im engen Sinn setzt voraus, dass man Güter gewichten und das schwächere zurückstellen kann. Das Grundgesetz legt aber keine feste Hierarchie zwischen Kunstfreiheit, Glaubensfreiheit, Persönlichkeitsrecht und staatlichen Aufgaben fest. Die Rangfolge ergibt sich erst aus dem Einzelfall. Deshalb verlangt die praktische Konkordanz, dass du zuerst nach einem Ausgleich suchst, bevor du ein Gut vollständig verdrängst.

Das Bundesverfassungsgericht hat das im Kopftuch-Beschluss zur Rechtsreferendarin deutlich gemacht: Keiner der kollidierenden Rechtspositionen kam dort ein so überwiegendes Gewicht zu, dass die Verfassung ein Verbot oder eine Erlaubnis erzwungen hätte. Den Ausgleich durfte deshalb der Gesetzgeber treffen.

Kritik: Ist das nicht doch nur eine Abwägung?

Unumstritten ist die Figur nicht. Andreas Fischer-Lescano hat ihr in der Kritischen Justiz einen Aufsatz mit dem Titel „Kritik der praktischen Konkordanz“ gewidmet (KJ 2008, 166). Ein naheliegender Einwand liegt schon in der Formel selbst: Wer entscheidet, was „optimale Wirksamkeit“ für beide Seiten heißt? Am Ende trifft das Gericht eine Wertung, und das Wort Konkordanz klingt harmonischer, als das Ergebnis für die unterlegene Seite ist.

Julika Schmidt zeigt in der Göttinger Rechtszeitschrift (GRZ 2025, 95) am Kruzifix-Beschluss, wo die Methode an Grenzen stößt. Ein Kreuz im Klassenzimmer lässt sich schwer halbieren. Für die Klausur hilft die Kritik vor allem an einer Stelle: Sie zwingt dich, das Ergebnis mit Argumenten aus dem Sachverhalt zu begründen, statt nur die Formel aufzusagen.

Klassenzimmer einer deutschen Schule mit Kruzifix an der Wand neben der Tafel, Lehrerin schreibt, Schüler sitzen an den Bänken
Abb. 4: Einem Kreuz an der Wand des Klassenzimmers können Schüler nicht ausweichen, darum ging es im Kruzifix-Beschluss.

Fälle zur praktischen Konkordanz aus der Rechtsprechung des BVerfG

An den Leitentscheidungen siehst du, wie unterschiedlich der Ausgleich ausfallen kann. Die Tabelle gibt den Überblick, darunter folgen die Details.

FallKollisionErgebnis
Mephisto (1971)Kunstfreiheit gegen postmortalen PersönlichkeitsschutzVerbot des Romans gebilligt
Schulgebet (1979)Positive gegen negative GlaubensfreiheitFreiwilliges Gebet zulässig
Kruzifix (1995)Negative Glaubensfreiheit gegen ErziehungsauftragPflicht zum Kreuz verfassungswidrig
Kopftuch I (2003)Glaubensfreiheit gegen staatliche NeutralitätVerbot nur mit Gesetz
Kopftuch II (2015)Glaubensfreiheit gegen SchulfriedenPauschales Verbot unverhältnismäßig
Stadionverbot (2018)Hausrecht gegen GleichbehandlungVerbot zulässig, aber mit sachlichem Grund
Referendarin (2020)Glaubensfreiheit gegen Neutralität der JustizVerbot verfassungsgemäß

Mephisto: Kunstfreiheit gegen Persönlichkeitsrecht

Klaus Mann veröffentlichte 1936 den Roman „Mephisto“. Die Hauptfigur Hendrik Höfgen trägt erkennbar die Züge des Schauspielers Gustaf Gründgens, der unter den Nationalsozialisten Karriere machte. Nach Gründgens’ Tod klagte sein Adoptivsohn gegen eine Neuauflage, die Zivilgerichte verboten sie. Das Bundesverfassungsgericht billigte das Verbot (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173), allerdings nur mit Stimmengleichheit im Senat.

Dogmatisch legte der Beschluss die Grundlage für die Schranken vorbehaltloser Grundrechte. Das Gericht verneinte die Schrankenleihe und stellte die Kunstfreiheit allein unter die Grenzen der Verfassung selbst, hier den Achtungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG, der über den Tod hinaus wirkt. Den Begriff „praktische Konkordanz“ verwendet der Beschluss noch nicht. Er spricht von Abwägung. Die Sache ist dieselbe. Vertiefen kannst du den Fall im Beitrag zum postmortalen Persönlichkeitsrecht.

Zeitstrahl: neun BVerfG-Leitentscheidungen zur Kollision von Verfassungsgütern zwischen 1958 (Lüth) und 2020 (Referendarin)
Abb. 5: Neun Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kollision von Verfassungsgütern, im echten zeitlichen Abstand.

Kruzifix und Schulgebet: Glaubensfreiheit in der Schule

In der Schule kommen viele Grundrechtsträger mit unterschiedlichen Überzeugungen zusammen, und der Staat hat einen eigenen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG. Kollisionen sind dort vorprogrammiert.

Im Schulgebet-Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, 1 BvR 647/70, BVerfGE 52, 223) hielt das Gericht ein freiwilliges, überkonfessionelles Gebet außerhalb des Religionsunterrichts für zulässig. Der Ausgleich lag in der Freiwilligkeit, und die Schule muss sie gewährleisten: Schüler, die nicht beten wollen, können sich zurückhalten oder den Raum verlassen.

Anders im Kruzifix-Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1). Die bayerische Volksschulordnung schrieb ein Kreuz in jedem Klassenzimmer vor. Einem Kreuz an der Wand kann sich niemand entziehen. Eine Ausweichmöglichkeit wie beim Gebet gab es nicht. Das Gericht sah die negative Glaubensfreiheit der Schüler verletzt und formulierte ausdrücklich, der Konflikt zwischen positiver und negativer Glaubensfreiheit sei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen. Mit dem Schulgebet verglichen zeigt das den Kern der Methode: Entscheidend ist, ob eine Lösung existiert, die beiden Seiten Raum lässt.

Kopftuch: Lehrerin, Referendarin und staatliche Neutralität

Die Kopftuch-Entscheidungen zeigen, wie derselbe Konflikt je nach Ort anders ausgeht. Nach Kopftuch I brauchte ein Verbot zunächst eine gesetzliche Grundlage (siehe oben). Mehrere Länder schufen daraufhin Verbote.

Im Beschluss zu Kopftuch II (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296) prüfte das Gericht das nordrhein-westfälische Schulgesetz. Ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften hielt es für unverhältnismäßig. Erst eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität rechtfertigt danach ein Verbot. Das ist praktische Konkordanz in Reinform. Im Normalfall bleibt die Glaubensfreiheit der Lehrerin unangetastet. Ein Verbot ist erst zulässig, wenn eine konkrete Störung droht.

Bei der Rechtsreferendarin fiel die Abwägung anders aus (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, BVerfGE 153, 1). Das hessische Verbot, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen, hielt der Zweite Senat für verfassungsgemäß. Im Gerichtssaal tritt der Staat den Bürgern in klassisch-hoheitlicher Form gegenüber, und die Verfahrensbeteiligten können dem nicht ausweichen. Die Neutralität der Justiz und die negative Glaubensfreiheit der Beteiligten wiegen dort schwerer als in der Schule. Insoweit unterscheidet sich der Gerichtssaal vom Klassenzimmer. Alle Konstellationen bis zum Flughafen-Urteil des BAG ordnet der Beitrag zum Kopftuchverbot und Kopftuchstreit ein.

Stadionverbot: praktische Konkordanz zwischen Privaten

Praktische Konkordanz gibt es auch dort, wo gar kein Staat eingreift. Im Stadionverbot-Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267) ging es um ein bundesweites Stadionverbot gegen einen Fußballfan. Die Grundrechte wirken hier über die Generalklauseln des Zivilrechts, also in mittelbarer Drittwirkung. Das Gericht formulierte, die kollidierenden Grundrechtspositionen seien in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und

„nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden“ (BVerfGE 148, 267, Rn. 33).

Für die Praxis heißt das: Der Veranstalter darf sein Hausrecht ausüben, aber das Verbot braucht einen sachlichen Grund, der Betroffene muss angehört werden und bekommt auf Verlangen eine Begründung. Das Eigentum des Veranstalters und die Gleichbehandlung des Fans aus Art. 3 Abs. 1 GG kommen beide zur Geltung.

Fans gehen in der Abenddämmerung durch Drehkreuze am Stadioneinlass, Flutlichtmasten im Hintergrund
Abb. 6: Der Veranstalter darf Fans per Hausrecht aussperren, braucht dafür aber einen sachlichen Grund.

Praktische Konkordanz in Klausuren: Formulierung und typische Fehler

Die Korrektur achtet an dieser Stelle auf zwei Dinge: ob du die Weiche bei der Schranke richtig stellst und ob du in der Angemessenheit wirklich mit dem Sachverhalt arbeitest.

Musterformulierung für die Angemessenheit

Für den Einstieg in die Schranke kannst du so formulieren:

„Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist vorbehaltlos gewährleistet. Eine Übertragung der Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, weil sie die abgestufte Schrankensystematik des Grundgesetzes unterlaufen würde. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen daher nur in anderen Bestimmungen der Verfassung, also in Grundrechten Dritter und sonstigen Gütern mit Verfassungsrang. In Betracht kommt hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des B aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.“

In der Angemessenheit geht es dann so weiter:

„Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht stehen gleichrangig nebeneinander. Sie sind im Wege praktischer Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass beide möglichst weitgehend wirksam bleiben. Für die Kunstfreiheit spricht, dass …; für das Persönlichkeitsrecht spricht, dass … Ein milderer Ausgleich wäre …“

Die Pünktchen nimmt dir kein Schema ab. Dort gehören die Argumente aus dem Sachverhalt hin: Wie erkennbar ist die Person, wie schwer wiegt die Herabsetzung, wie weit hat sich der Autor von der Wirklichkeit gelöst?

Typische Fehler in Klausuren

Diese Fehler solltest du vermeiden:

  • Die Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG wird ohne Diskussion auf die Kunstfreiheit angewendet.
  • Das kollidierende Gut wird nur allgemein benannt („öffentliche Sicherheit“, „Allgemeinwohl“) statt mit einer Verfassungsnorm.
  • Die gesetzliche Grundlage wird übersprungen, weil das Grundrecht ja keinen Gesetzesvorbehalt habe.
  • Die Formel „praktische Konkordanz“ steht im Gutachten, aber ein Ausgleich wird gar nicht gesucht.
  • Die Menschenwürde wird in die Abwägung einbezogen, obwohl sie als einziges Gut nicht abwägbar ist.

Übrigens: Auch bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt kann die praktische Konkordanz in der Angemessenheit auftauchen, sobald dort zwei Grundrechte kollidieren. Den Umweg über das kollidierende Verfassungsrecht brauchst du dort nicht. Der Eingriff stützt sich schon auf die geschriebene Schranke.

Fazit

Praktische Konkordanz ist das Werkzeug für den Fall, dass zwei Verfassungsgüter gegeneinanderstehen und das Grundgesetz keine fertige Antwort gibt. Beide Güter werden begrenzt. Keines verschwindet ganz. In der Klausur brauchst du sie vor allem bei vorbehaltlosen Grundrechten: Schrankenleihe ablehnen, kollidierendes Verfassungsrecht mit Norm benennen, gesetzliche Grundlage prüfen und in der Angemessenheit einen echten Ausgleich suchen. Die Leitfälle des Bundesverfassungsgerichts zeigen, dass das Ergebnis vom Ort und von den Ausweichmöglichkeiten abhängt. Den Rest lernst du am besten am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Abwägungen am Sachverhalt trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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  • Jurastudium
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  • juristische Didaktik
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