V verkauft K sein Rennrad. In der Nacht vor der Übergabe brennt die Garage ab, das Rad ist Schrott. Muss V liefern? Er kann nicht, und das Gesetz nimmt ihm die Pflicht ab.
Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB heißt: Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Die amtliche Überschrift der Vorschrift lautet Ausschluss der Leistungspflicht. Abs. 1 wirkt automatisch, Abs. 2 und Abs. 3 geben dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht.
Der Fall der Unmöglichkeit gehört zu den ersten Konstellationen, die im Leistungsstörungsrecht geprüft werden. Wer ihn falsch verortet, prüft die Rechtsfolgen an der falschen Stelle und verliert Punkte, obwohl er das Ergebnis kennt.
Auf einen Blick:
- § 275 Abs. 1 BGB ist eine Einwendung. Der Anspruch erlischt von selbst, das Gericht beachtet ihn von Amts wegen. Abs. 2 und Abs. 3 sind Einreden und müssen erhoben werden.
- Drei Arten: echte Unmöglichkeit (Abs. 1), praktische Unmöglichkeit (Abs. 2), persönliche Unmöglichkeit (Abs. 3).
- Geld hat man zu haben. Bei der Geldschuld gibt es keine Unmöglichkeit, bei der Gattungsschuld erst nach Konkretisierung oder Untergang der ganzen Gattung.
- Die Rechtsfolgen stehen woanders. § 275 Abs. 4 BGB verweist auf §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB.
- Vorübergehend ist nicht gleich dauernd, außer der Vertragszweck steht auf dem Spiel. Der BGH hat das im Fitnessstudio-Fall entschieden.
Tipp
Das Leistungsstörungsrecht besteht aus wenigen Grundentscheidungen, die man einmal richtig verstehen muss. Auf jurahilfe.de bekommst du dafür interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen: erst verstehen, dann abrufen, dann am Fall testen.
Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB einfach erklärt
Das Schuldrecht geht von einem einfachen Grundsatz aus: Wer etwas verspricht, muss es halten. Nur manchmal geht das nicht. Für diese Fälle sagt § 275 BGB, was mit der Primärleistung passiert.
Was Unmöglichkeit bedeutet: die Definition
Unmöglichkeit ist die dauernde Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungserfolges. Maßstab ist der geschuldete Erfolg. Der Aufwand der Leistungserbringung spielt dafür keine Rolle. Solange der Schuldner den vertraglich geschuldeten Zustand noch herbeiführen kann, ist die Leistung möglich, mag sie auch teuer oder lästig sein. Ist der Erfolg dagegen endgültig nicht mehr erreichbar, ist die Leistung unmöglich.
Die Definition hat zwei Merkmale. Erstens muss das Hindernis dauern; ein Aufschub genügt grundsätzlich nicht. Zweitens muss es den Erfolg selbst betreffen und nicht nur den Weg dorthin. Beides prüfst du am konkreten Schuldverhältnis.
Übrigens: Die Norm setzt kein Verschulden voraus. Ob der Schuldner den Untergang zu vertreten hat, entscheidet später über den Schadensersatz, nicht über den Wegfall der Leistungspflicht. Wer Jura lernt, sollte diese Trennung von Anfang an sauber halten.
Bürgerliches Gesetzbuch: wo § 275 BGB im Gesetz steht
§ 275 BGB steht im Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im Abschnitt über den Inhalt der Schuldverhältnisse, im Titel Verpflichtung zur Leistung. Daran schließen sich die Vorschriften über das Vertretenmüssen und den Schadensersatz an, §§ 276 bis 285 BGB; die Verzugsregeln folgen erst ab § 286 BGB. Der Ort ergibt sich aus der Systematik. Die Vorschrift regelt, ob der Anspruch überhaupt noch besteht, bevor irgendeine Frage nach Verzug, Rücktritt oder Schadensersatz aufkommt.
In Datenbanken wie NWB findest du dieselbe Norm unter der umgekehrten Zitierform BGB § 275, in vielen Skripten als § 275 I BGB mit römischem Absatz. Gemeint ist immer dasselbe. Im Gutachten schreibst du § 275 BGB.
§ 275 BGB im Wortlaut: Absatz 1 bis Absatz 4
Lies den Wortlaut einmal ganz. Er beantwortet mehr Klausurfragen, als man ihm ansieht. Schlag ihn ruhig im Gesetz auf, während du liest.
§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Dazu trägt die Norm eine amtliche Fußnote: „Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).“ Beschlossen haben die Richtlinie Europäisches Parlament und Rat am 25. Mai 1999. Ihre Umsetzung erklärt, warum § 275 BGB auch beim Kauf von Konsumgut und bei der Nacherfüllung auftaucht.
Zwei Wörter lohnen den zweiten Blick. Das „soweit“ in Abs. 1 macht die Teilunmöglichkeit möglich. Und „für den Schuldner oder für jedermann“ stellt subjektive und objektive Unmöglichkeit gleich.
Ausschluss der Leistungspflicht: die Wirkung von § 275 Abs. 1 BGB
Die Wirkung von Abs. 1 unterscheidet sich grundlegend von der der beiden anderen Absätze. Diese Unterscheidung bestimmt, an welcher Stelle des Gutachtens § 275 BGB geprüft wird.
Der Anspruch auf Leistung erlischt von selbst
Liegt Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB vor, erlischt der Anspruch auf die Leistung ipso iure. Niemand muss etwas erklären, niemand muss sich berufen. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, in dem die Erbringung der Leistung endgültig ausscheidet. Ab da endet das Verpflichtetsein des Schuldners in diesem Punkt, auch wenn beide Seiten noch monatelang über den Vertrag streiten; die Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB bleiben davon unberührt.
Der Kommentar von Prütting, Wegen und Weinreich hält dazu fest, dass die Unmöglichkeit eine Einwendung begründet und von Amts wegen zu beachten ist; das Landesarbeitsgericht Hamm hatte das in einer Entscheidung vom 20.12.2005 (19 Sa 1375/05) verkannt. Für dich heißt das: Du prüfst § 275 Abs. 1 BGB im Gutachten beim Erlöschen des Anspruchs, nicht bei der Durchsetzbarkeit.
Was mit der Gegenleistung passiert, steht nicht hier. Dafür ist § 326 BGB zuständig, und diese Trennung solltest du sauber halten.
Einwendung oder Einrede: § 275 Abs. 1 gegen § 275 II und III BGB
§ 275 Abs. 1 BGB ist eine Einwendung. Sie wirkt rechtsvernichtend, wenn die Unmöglichkeit nachträglich eintritt und den Anspruch erlöschen lässt, und rechtshindernd, wenn das Hindernis schon bei Vertragsschluss bestand und der Anspruch gar nicht erst entsteht. § 275 II und III BGB sind dagegen Einreden, also Leistungsverweigerungsrechte. Erhebt der Schuldner die Einrede nicht, bleibt er zur Leistung verpflichtet, auch wenn die Voraussetzungen objektiv vorliegen. Der jurisPK-BGB formuliert das in der Kommentierung zu § 275 knapp: Die Absätze 2 und 3 wirken nur, wenn der Schuldner sich im Prozess darauf beruft.
Der Unterschied hat eine handfeste Folge für den Aufbau. Die Einwendung nach Abs. 1 prüfst du im Obersatz „Anspruch entstanden und nicht erloschen“. Die Einreden nach Abs. 2 und Abs. 3 gehören unter „Anspruch durchsetzbar“, ganz am Ende.
| Absatz | Wirkung | Prüfungsort |
|---|---|---|
| § 275 Abs. 1 | Einwendung, wirkt automatisch | Anspruch erloschen |
| § 275 Abs. 2 | Einrede, muss erhoben werden | Anspruch durchsetzbar |
| § 275 Abs. 3 | Einrede, muss erhoben werden | Anspruch durchsetzbar |

Tipp
Der Unterschied zwischen Einwendung und Einrede wird in Klausuren gern indirekt abgefragt. Auf jurahilfe.de kannst du den kompletten BGB AT dauerhaft kostenlos lernen, mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest. Das ist der Unterbau, auf dem das Leistungsstörungsrecht sitzt.
Die Arten der Unmöglichkeit im Überblick
Jede der folgenden Unterscheidungen entscheidet über eine andere Rechtsfolge, und die Klausur fragt danach.
Objektive und subjektive Unmöglichkeit
Objektiv ist die Leistung unmöglich, wenn sie niemand mehr erbringen kann. Subjektiv unmöglich ist sie, wenn nur dieser eine Schuldner sie nicht erbringen kann, ein anderer aber schon; die Literatur spricht hier auch vom Unvermögen. Das verbrannte Rennrad ist objektiv unmöglich, der Ring, den V an D verkauft und übereignet hat, ist für V subjektiv unmöglich.
Der Wortlaut stellt beide gleich: „für den Schuldner oder für jedermann“. Für den Wegfall der Leistungspflicht macht es also keinen Unterschied. Relevant bleibt die Unterscheidung beim Vertretenmüssen, denn wer sich in die eigene Leistungsunfähigkeit hineinmanövriert, haftet fast immer.

Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Die Unmöglichkeit ist anfänglich, wenn das Hindernis schon bei Vertragsschluss bestand. Sie ist nachträglich, wenn es erst danach eintritt. Für die Leistungspflicht ist das egal, § 275 Abs. 1 BGB greift in beiden Fällen.
Für den Schadensersatz kommt es dagegen sehr wohl darauf an. Bei nachträglicher Unmöglichkeit läuft der Anspruch über §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB, bei anfänglicher über § 311a Abs. 2 BGB. Der Vertrag bleibt in beiden Fällen wirksam, § 311a Abs. 1 BGB stellt das ausdrücklich klar.
Tatsächlich oder rechtlich unmöglich: die zwei Gründe
Die tatsächliche Unmöglichkeit ist der Normalfall: Das Leistungsobjekt existiert nicht mehr oder lässt sich nach den Naturgesetzen nicht herstellen. Rechtlich unmöglich ist die Leistung, wenn ihr ein Rechtssatz entgegensteht, etwa beim Verkauf einer Sache, die dem Käufer schon gehört, oder wenn ein Grundstück bereits an einen Dritten aufgelassen und im Grundbuch eingetragen ist.
Die Übersicht des Lehrstuhls von Patrick Stemler an der Universität Trier ordnet dazu drei Fallgruppen ein, die regelmäßig verwechselt werden:
- Zweckerreichung: Der geschuldete Erfolg tritt ohne Zutun des Schuldners ein. Der gerufene Arzt kommt, der Patient ist schon gesund. Die Leistung ist unmöglich.
- Zweckfortfall: Das Leistungssubstrat geht vor der Erbringung unter. Das zu streichende Haus brennt ab. Ebenfalls Unmöglichkeit.
- Zweckstörung: Der Gläubiger hat für die Leistung keine Verwendung mehr, weil sich sein eigener Plan zerschlagen hat. Das ist keine Unmöglichkeit, die Leistungspflicht bleibt bestehen. Das Verwendungsrisiko trägt der Gläubiger.
Wer eine Hochzeitstorte bestellt und sich vor dem Termin trennt, muss trotzdem zahlen.

Teilunmöglichkeit: wenn nur ein Teil der Leistung wegfällt
Das Wort „soweit“ in Abs. 1 lässt die Leistungspflicht auch teilweise entfallen. Voraussetzung ist, dass die Leistung überhaupt teilbar ist. Man unterscheidet die quantitative Teilbarkeit, bei der sich die Leistung ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks aufteilen lässt, und die qualitative Seite, bei der der Gegenstand unbehebbare Mängel hat. Ist die Leistung qualitativ unteilbar, liegt trotz teilweisen Untergangs volle Unmöglichkeit vor.
Auf der Gegenleistungsseite entfällt der Anspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB anteilig, ebenfalls von selbst. Hat der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse, kann er über § 326 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 5 S. 1 BGB vom ganzen Vertrag zurücktreten. Für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt § 281 Abs. 1 S. 2 BGB den Interessenwegfall; der Gläubiger muss ihn darlegen (BGH, Urteil vom 22.05.1990, IX ZR 208/89).
Tipp
Wer die Arten der Unmöglichkeit zum ersten Mal sortiert, kommt mit einem ausführlichen Text weiter als mit einer Kurzfassung. Auf jurahilfe.de liest du dasselbe Thema wahlweise kompakt oder ausführlich: ausführlich zum Aufbauen, kompakt zum Wiederholen vor der Klausur.
Praktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB: das grobe Missverhältnis
Bei § 275 Abs. 2 BGB ist die Leistung physisch möglich. Nur wäre der Aufwand so absurd, dass ihn niemand ernsthaft verlangen kann. Deshalb gibt die Vorschrift dem Schuldner eine Einrede und nicht den automatischen Wegfall.
Der Ring im See: wann der Aufwand die Grenze reißt
Der Schulfall: Der verkaufte Ring fällt in einen See. Ihn zu heben wäre möglich, kostet aber ein Vielfaches seines Wertes. Der Aufwand steht in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers, also darf der Schuldner die Leistung verweigern.

Gerechnet wird der Gesamtaufwand gegen das Interesse des Gläubigers. Der Mehraufwand gegenüber der ursprünglichen Kalkulation zählt dabei nicht. Nach der Kommentierung im jurisPK-BGB fließen in die Abwägung der Inhalt des Schuldverhältnisses, Treu und Glauben, der Marktwert der Leistung und ein etwaiges Verschulden des Schuldners ein. Der BGH hat die Norm unter anderem beim Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB angewandt (Urteil vom 21.05.2010, V ZR 244/09) und im Mietrecht, wo Reparaturaufwand und Wert der Mietsache gegeneinander stehen (Urteil vom 21.04.2010, VIII ZR 131/09).
Zwei Leitplanken helfen in der Klausur. Wer sich bewusst zu einer aufwendigen Leistung verpflichtet hat, kann sich später nicht auf den Aufwand berufen; das Beispiel der Bergung von Champagnerflaschen aus dem Titanic-Wrack zeigt das. Und wer das Hindernis zu vertreten hat, muss mehr auf sich nehmen, so ausdrücklich § 275 Abs. 2 S. 2 BGB. Der BGH hat bestätigt, dass ein grobes Missverhältnis auch dann vorliegen kann, wenn der Schuldner das Leistungshindernis verschuldet hat (Hinweisbeschluss vom 22.01.2014, VIII ZR 135/13).
Was heißt wirtschaftlich unmöglich?
Der Begriff der wirtschaftlichen Unmöglichkeit klingt nach § 275 Abs. 2 BGB, gehört aber woanders hin. Er meint den Fall, in dem die Leistung für den Schuldner nur noch mit sinnlosem Aufwand zu erbringen wäre, weil sich die Verhältnisse insgesamt verschoben haben, etwa durch eine extreme Preissteigerung am Beschaffungsmarkt.
Die Abgrenzung läuft über die Blickrichtung. § 275 Abs. 2 BGB fragt nach dem Leistungsinteresse des Gläubigers: Ist das Ergebnis für ihn den Aufwand noch wert? Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB fragt nach den Belangen des Schuldners: Ist ihm das Festhalten am Vertrag noch zumutbar? Steigt das Interesse des Gläubigers mit dem Aufwand mit, ist § 275 Abs. 2 BGB der falsche Weg, dann bleibt nur die Vertragsanpassung.
Persönliche Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 3 BGB
§ 275 Abs. 3 BGB betrifft nur höchstpersönlich zu erbringende Leistungen, praktisch also vor allem Dienst- und Arbeitsverhältnisse (§ 613 S. 1 BGB). Ob der Lohn in diesen Fällen trotzdem weiterläuft, entscheidet § 616 BGB bei persönlicher Verhinderung. Abgewogen wird hier das Hindernis in der Person des Schuldners gegen das Leistungsinteresse des Gläubigers.
Der Standardfall: Die Sängerin soll auftreten, ihr Kind verunglückt am selben Abend und braucht sie. Sie darf die Leistung verweigern. Ebenso liegt es bei einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben oder bei einem echten Gewissenskonflikt. Der bloße Wunsch, etwas anderes zu tun, genügt nicht; die Schwelle liegt hoch, weil sonst jede Arbeitspflicht disponibel wäre.
Tipp
Die drei Absätze auseinanderzuhalten ist reine Übung am Fall. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben zu kleinen Sachverhalten, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.
Wann die Leistung nur vorübergehend unmöglich ist
§ 275 Abs. 1 BGB verlangt ein dauerndes Hindernis. Ein zeitweiliges befreit deshalb im Grundsatz nicht, die Leistungspflicht ruht allenfalls. Von diesem Grundsatz gibt es zwei praktisch wichtige Ausnahmen.
Corona vor dem BGH: Fitnessstudio unmöglich, Gewerbemiete nicht
Der Bundesgerichtshof hat innerhalb eines Quartals zwei Lockdown-Fälle entschieden, die zusammen ein perfektes Lehrbeispiel ergeben. Beide Male ging es um staatlich angeordnete Schließungen, beide Male um Dauerschuldverhältnisse, und trotzdem fiel das Ergebnis gegensätzlich aus.
Im Fitnessstudio-Fall (Urteil vom 04.05.2022, XII ZR 64/21) bejahte der Senat rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Der Betreiber schuldete, dem Kunden regelmäßiges Training zu ermöglichen; für die Zeit der behördlichen Schließung war das aus Rechtsgründen ausgeschlossen und ließ sich auch nicht nachholen. Ein vorübergehendes Hindernis steht einem dauernden gleich, wenn es die Erreichung des Vertragszwecks in Frage stellt. Die Rechtsfolge lief über § 326 Abs. 1 S. 1 BGB, die Rückforderung gezahlter Beiträge über § 326 Abs. 4 BGB in Verbindung mit den §§ 346 ff. BGB; die Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 EGBGB blieb als Sonderregel daneben stehen. § 313 BGB war gesperrt, weil er gegenüber dem Unmöglichkeitsrecht subsidiär ist.

Im Gewerberaummiet-Fall (Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21) verneinte derselbe Senat sowohl Unmöglichkeit als auch einen Mangel nach § 536 BGB. Der Vermieter konnte den vertragsgemäßen Gebrauch weiter gewähren, die Schließungsanordnung knüpfte nicht an die Beschaffenheit der Mietsache an, sondern an den Betrieb des Mieters. Das Verwendungs- und Umsatzrisiko trägt der Mieter. Nur über § 313 Abs. 1 BGB kam eine Anpassung in Betracht, und zwar erst nach einer Einzelfallprüfung: konkreter Umsatzrückgang am Standort statt Konzernumsatz, zumutbare Gegenmaßnahmen, staatliche Hilfen und Versicherungsleistungen.
Der Unterschied liegt in einer einzigen Frage: Trifft das Hindernis die geschuldete Leistung selbst oder nur das, was der Gläubiger damit vorhatte? Ältere Rechtsprechung passt in dieselbe Linie, etwa der Iran-Fall (BGH, Urteil vom 11.03.1982, VII ZR 357/80), in dem politische Unruhen die Leistung zeitweilig verhinderten und die Entscheidung vom 19.10.2007 (V ZR 211/06), die den Gleichstellungsgrundsatz ausformuliert.

Absolutes Fixgeschäft: zu spät ist keine Erfüllung mehr
Beim absoluten Fixgeschäft ist die Rechtzeitigkeit so wesentlich, dass eine spätere Leistung überhaupt keine Erfüllung mehr wäre. Die Hochzeitstorte am Tag danach, das Taxi zum Flughafen nach dem Abflug, die Silvesterdekoration am 2. Januar. Mit dem Verstreichen des Termins wird aus dem zeitweiligen Hindernis ein dauerndes, § 275 Abs. 1 BGB greift.
Davon zu trennen ist das relative Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dort bleibt die Leistung möglich und sinnvoll, der Gläubiger darf nur ohne Fristsetzung zurücktreten. Wer beides verwechselt, prüft Rücktritt statt Unmöglichkeit und landet im falschen Anspruchssystem.
Geldschuld und Gattungsschuld: wo § 275 BGB nicht hilft
Zwei Schuldarten sind gegen die Unmöglichkeit weitgehend immun. Beide tauchen in Klausuren als Falle auf, weil der Sachverhalt Unmöglichkeit suggeriert und die Lösung sie verneint.
Geld hat man zu haben
Bei der Geldschuld ist § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Erfüllung einer Geldschuld ist unter keinen Umständen objektiv unmöglich, formuliert der jurisPK-BGB, und auch die Vermögenslosigkeit des Schuldners ändert daran nichts. Der Schuldner haftet für seine Leistungsfähigkeit unbegrenzt; wer nicht zahlen kann, kommt in Verzug und am Ende in die Insolvenz, aber nicht in den Genuss von § 275 BGB.
Der Merksatz lautet: Geld hat man zu haben. Der Grund dafür ist schlicht: Die Zahlung ist als Gattungsschuld über beliebige Geldzeichen erfüllbar, deshalb haftet der Schuldner für seine Leistungsfähigkeit ohne Obergrenze. Die Grenzen zieht das Insolvenzrecht mit der Insolvenzordnung, nicht das Leistungsstörungsrecht.
Gattungsschuld und Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB
Bei der Gattungsschuld schuldet der Verkäufer eine der Gattung nach bestimmte Sache. Solange die Gattung existiert, kann er liefern; Unmöglichkeit tritt erst ein, wenn die ganze Gattung untergeht oder am Markt nicht mehr verfügbar ist. Bei der Vorratsschuld genügt der Untergang des Vorrats.
Die Wende bringt § 243 Abs. 2 BGB: Hat der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die ausgesonderte Sache. Was dafür nötig ist, hängt von der Schuldart ab, bei der Holschuld das Aussondern und Benachrichtigen, bei der Schickschuld die Übergabe an die Transportperson. Nach der Konkretisierung wird aus der Gattungsschuld faktisch eine Stückschuld, und der Untergang genau dieses Stücks befreit. Damit geht auch die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über. § 300 Abs. 2 BGB verschiebt sie zusätzlich, sobald der Gläubiger in Annahmeverzug gerät.
Wie weit die Beschaffungspflicht reicht, hat der BGH am Neuwagenkauf durchdekliniert. Nach dem Urteil vom 20.07.2022 (VIII ZR 183/21) muss der Verkäufer bei der Nacherfüllung ein Nachfolgemodell nur liefern, wenn der Käufer die Ersatzlieferung innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss verlangt; danach ist die Gewährleistung insoweit nicht mehr durchsetzbar. Ergänzend hat der Senat am 08.12.2021 (VIII ZR 190/19) eine Preisgrenze für den Ausgleich beim Modellwechsel gezogen.

Hinweis
Gattungsschuld, Konkretisierung und Gefahrtragung hängen so eng zusammen, dass man sie am besten in einem Zug wiederholt. Die passenden Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de fragen genau diese Kette ab, statt Einzelwissen abzufragen.
Bürgerliches Gesetzbuch: die Rechtsfolgen und Schadensersatz statt der Leistung
§ 275 Abs. 4 BGB nennt die Anschlussnormen selbst: §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB. Diese Verweisung ist der Fahrplan für den zweiten Teil jeder Unmöglichkeitsklausur.
Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Wird die Leistung nach Vertragsschluss unmöglich, bekommt der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung über §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB. Die Pflichtverletzung liegt im Nichterbringen der Leistung, das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Schuldner muss sich also entlasten, nicht der Gläubiger beweisen.
Daneben stehen zwei Ergänzungen. Statt des Schadens kann der Gläubiger nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen. Und nach § 285 BGB kann er das herausverlangen, was der Schuldner als Ersatz für den untergegangenen Gegenstand erlangt hat, etwa die Versicherungssumme für das abgebrannte Rennrad.
Anfängliche Unmöglichkeit: § 311a Abs. 2 BGB
Bestand das Hindernis schon bei Vertragsschluss, ist der Vertrag trotzdem wirksam, § 311a Abs. 1 BGB. Der Schadensersatz läuft dann über § 311a Abs. 2 BGB, und der Anknüpfungspunkt verschiebt sich. Der Schuldner haftet, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.
Das ist kein Formalismus. Die Unmöglichkeit lag vor dem Vertrag, sie kann also gar nicht durch eine Pflichtverletzung entstanden sein. Vorgeworfen wird das Versprechen ins Blaue hinein. Ersetzt wird trotzdem das positive Interesse, der Gläubiger steht also so, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.

Was aus der Gegenleistung wird: die Normkette bis § 326 BGB
Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB automatisch, ohne dass es dafür einer Erklärung bedarf; ein Rücktritt ist dafür nicht nötig. Bei Teilunmöglichkeit mindert er sich anteilig (Hs. 2). Drei Ausnahmen sollte man kennen:
- Ist der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich, oder befindet er sich im Annahmeverzug, behält der Schuldner nach § 326 Abs. 2 BGB seinen Anspruch auf die Gegenleistung, abzüglich ersparter Aufwendungen und böswillig unterlassenen Erwerbs.
- Verlangt der Gläubiger das stellvertretende commodum nach § 285 BGB, bleibt die Gegenleistung bestehen und mindert sich nur um den Minderwert, § 326 Abs. 3 BGB.
- Schon Gezahltes wird über § 326 Abs. 4 BGB und die §§ 346 ff. BGB zurückgewährt; das Rücktrittsrecht aus § 326 Abs. 5 BGB bleibt daneben erhalten.
Wenn beide Seiten die Unmöglichkeit zu vertreten haben
Das Gesetz kennt drei saubere Konstellationen: keiner ist verantwortlich, der Schuldner ist es, oder der Gläubiger ist es. Was gilt, wenn beide gleichermaßen verantwortlich sind, steht nirgends. Die Literatur führt den Fall unter dem Stichwort beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB verlangt eine alleinige oder weit überwiegende Verantwortung des Gläubigers, und bei einer Aufteilung 50 zu 50 ist beides nicht erfüllt.
Das Vorlesungsmaterial von Helmut Rüßmann an der Universität des Saarlandes stellt die Lösungsmodelle nebeneinander. Das Reichsgericht wickelte nach Verschuldensanteilen ab, was schon bei 45 zu 55 zu Sprüngen führt. Andere kombinieren §§ 280, 283, 326 Abs. 2 und 254 BGB und kürzen den Schadensersatz nach der Surrogationsmethode. Verbreitet ist die Lösung über § 254 BGB analog, teils in der Variante einer Vertragsaufspaltung: Der Gegenleistungsanspruch bleibt anteilig bestehen, der Schadensersatz wird um den Mitverschuldensanteil gekürzt.
Dogmatisch am saubersten ist der Weg über den Schadensersatz. Man wendet § 326 Abs. 1 S. 1 BGB an, lässt die Gegenleistung also entfallen, und gibt dem Schuldner einen eigenen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen den Gläubiger, der seinerseits nach § 254 Abs. 1 BGB gekürzt wird. So verbiegt man den Wortlaut von § 326 Abs. 2 BGB nicht, kommt aber zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis. Wenig elegant finde ich dagegen die Analogie zu § 326 Abs. 2 BGB: Sie behauptet eine überwiegende Verantwortung, die es gerade nicht gibt. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es nicht, die Frage bleibt Literaturstreit. In der Klausur reicht es deshalb, den Streit zu benennen, sich zu entscheiden und das Ergebnis sauber zu begründen; beide Wege sind vertretbar.
§ 275 BGB beantwortet nur eine einzige Frage, nämlich ob die Primärleistung noch geschuldet ist. Alles Weitere, Gegenleistung, Schadensersatz, Surrogat, Rücktritt, steht in den Normen, auf die Abs. 4 verweist. Wer diese Reihenfolge einhält, hat das Prüfungsschema schon im Kopf. Üben lässt sich das am besten an kleinen Fällen, etwa mit dem Falltraining im Lernpfad Schuldrecht auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Schuldrecht AT: Themen, Karteikarten, Schemata und gratis Lernplan: Der Überblick über das ganze Teilgebiet, in das § 275 BGB gehört, samt Lernplan.
- Schuldnerverzug, § 286 BGB: Die andere große Leistungsstörung, wenn die Leistung noch möglich, aber verspätet ist.
- § 320 BGB Schema: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags: Das zweite Leistungsverweigerungsrecht im Gegenseitigkeitsverhältnis.
- § 437 BGB Schema: Alle Rechte des Käufers bei Mängeln: Wo die Unmöglichkeit der Nacherfüllung im Kaufrecht auftaucht.
- Wissensseite Unmöglichkeit, § 275 BGB: Die kompakte Fassung zum schnellen Wiederholen, mit verlinkten Definitionen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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