Schreinerin S hat die Einbauküche montiert, und Kunde K kocht seit zwei Wochen darin. Bezahlt hat er nichts.
Eine Schranktür hängt leicht schief, sagt er, und deshalb nehme er die Küche nicht ab. S will jetzt klagen. Ist ihr Werklohn überhaupt schon fällig?
Die Antwort steht in § 641 BGB: Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Bis dahin muss der Unternehmer vorleisten. Nach der Abnahme darf der Besteller wegen eines Mangels nur noch einen angemessenen Teil zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (Druckzuschlag).
In der Zivilrechtsklausur gehört § 641 BGB in den Prüfungspunkt, ob der Werklohnanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB durchsetzbar ist. Fehlt diese Prüfung, bejaht die Lösung einen Anspruch, der womöglich noch gar nicht fällig ist.
Auf einen Blick:
- Grundregel: Werklohn fällig mit der Abnahme, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB; bei vereinbarter Teilabnahme für jeden Teil gesondert, § 641 Abs. 1 S. 2 BGB.
- Ohne Abnahme fällig: fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB, Vollendung nach § 646 BGB, endgültige Abnahmeverweigerung, Abrechnungsverhältnis.
- Subunternehmer: Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB, sobald der Hauptauftraggeber zahlt oder abnimmt.
- Mängel nach Abnahme: Einbehalt meist in doppelter Höhe der Beseitigungskosten, § 641 Abs. 3 BGB.
- Ab Abnahme laufen Fälligkeitszinsen von 4 Prozent, bei beiderseitigem Handelsgeschäft 5 Prozent, § 641 Abs. 4 BGB.
§ 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung im Überblick
§ 641 BGB beantwortet eine praktische Frage: Ab wann darf der Unternehmer sein Geld verlangen? Der Grundsatz ist schnell erzählt. Erst wird das Werk hergestellt und abgenommen, dann wird gezahlt. Die übrigen drei Absätze regeln die Sonderfälle: die Leistungskette mit Subunternehmern, den Einbehalt bei Mängeln und die Verzinsung.
Die Norm gehört zum Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB. Wie der Werkvertrag insgesamt aufgebaut ist und wie du ihn vom Dienstvertrag abgrenzt, erklärt der Überblicksartikel zum Werkvertrag nach § 631 BGB. Hier geht es um die Zahlungsseite.

§ 641 Fälligkeit der Vergütung: der Wortlaut
Schlag die Norm am besten kurz auf. Sie ist kurz, aber jeder Absatz hat eine eigene Funktion.
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung
„(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.“
„(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.“
„(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.“
„(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.“
Absatz 1 ist die Grundregel, Absatz 2 eine Sonderregel für Subunternehmer. Absatz 3 schützt den Besteller, Absatz 4 den Unternehmer.
Vorleistungspflicht des Unternehmers
Nach der allgemeinen Regel des § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Was Fälligkeit und Leistungszeit bedeuten, fasst die Wissensseite zur Fälligkeit und Leistungszeit nach § 271 BGB zusammen. § 641 Abs. 1 BGB ist eine solche andere Bestimmung. Sie verschiebt die Zahlungspflicht des Bestellers bis zur Abnahme.
Das Ergebnis heißt Vorleistungspflicht. Der Unternehmer arbeitet, kauft Material ein und bezahlt seine Leute, ohne vorher Geld zu sehen. Deshalb kann er sich auch nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen: § 320 Abs. 1 S. 1 BGB nimmt ausdrücklich aus, wer „vorzuleisten verpflichtet ist“.
Das Risiko dieser Vorleistung fängt das Gesetz an anderer Stelle ab. Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen verlangen (§ 632a BGB). An beweglichen Sachen des Bestellers, die er zur Herstellung oder Reparatur in Besitz hat, erwirbt er das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB. Beim Bauvertrag kommen die Sicherungshypothek (§ 650e BGB) und die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) hinzu.
Werklohn, Vergütung und Werklohnforderung
Das Gesetz spricht durchgehend von der Vergütung. In Rechtsprechung und Praxis heißt dieselbe Zahlung meist Werklohn, der Anspruch darauf Werklohnanspruch oder Werklohnforderung. Gemeint ist immer der Anspruch des Unternehmers aus § 631 Abs. 1 BGB auf die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung.
Wichtig ist die Trennung von Entstehung und Fälligkeit. Der Werklohnanspruch entsteht schon mit dem Vertragsschluss. § 641 BGB sagt nur, ab wann der Unternehmer ihn durchsetzen kann. In der Klausur prüfst du deshalb zuerst, ob der Anspruch entstanden ist, und erst danach, ob er fällig ist.
Übrigens gilt § 641 BGB nicht für jeden Vertrag, bei dem etwas hergestellt wird. Beim Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB über herzustellende bewegliche Sachen gilt Kaufrecht, und § 650 Abs. 1 S. 3 BGB verweist gerade nicht auf § 641 BGB. Der Kaufpreis wird dort nach allgemeinen Regeln fällig.
Fälligkeit des Werklohns mit der Abnahme
Der Werklohn wird nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB fällig, sobald der Besteller das Werk abnimmt. Abnahme heißt: Er nimmt das Werk körperlich entgegen und billigt es als im Wesentlichen vertragsgemäß. Eine Rechnung, eine Mahnung oder eine Zahlungsfrist braucht es beim gewöhnlichen Werkvertrag dafür nicht. Ab diesem Tag kann der Unternehmer die Vergütung einklagen.
Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung
Die Abnahme ist in § 640 BGB geregelt, und sie ist mehr als ein Übergabetermin. Sie hat zwei Elemente: die körperliche Hinnahme und die Erklärung, das Werk sei im Wesentlichen vertragsgemäß. Die zweite Hälfte kann auch stillschweigend erfolgen, etwa durch anstandslose Ingebrauchnahme oder durch Zahlung. Welche Formen der Abnahme es im Einzelnen gibt, zeigt die Wissensseite zur Abnahme nach § 640 BGB.
Mit der Abnahme ändert sich im Werkvertrag vieles auf einmal. Die Preisgefahr geht nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Besteller über, die Beweislast für Mängel wechselt zu ihm, und für die Mängelrechte aus § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die Verjährung (§ 634a Abs. 2 BGB). Für § 641 BGB zählt nur eine dieser Folgen: Der Werklohn wird fällig, und er wird von da an verzinst.
Und wenn der Besteller die Abnahme verweigert? Dann kommt es darauf an, warum. Wegen unwesentlicher Mängel darf er sie nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB nicht verweigern. Ob ein Mangel wesentlich ist, hängt von Art und Umfang des Mangels und seinen Auswirkungen auf die Nutzung ab. Wie ein Mangel im Werkvertrag überhaupt bestimmt wird, erklärt der Artikel zu Sach- und Rechtsmangel nach § 633 BGB.
Teilabnahme: Fälligkeit der Vergütung § 641 Abs. 1 S. 2 BGB
Manche Werke entstehen in Abschnitten. Für sie sieht § 641 Abs. 1 S. 2 BGB eine gestaffelte Fälligkeit vor. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Das Werk ist in Teilen abzunehmen, und die Vergütung ist für die einzelnen Teile bestimmt. Dann wird die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme fällig.
Ein Beispiel. Fliesenleger F soll das Bad und die Küche einer Wohnung fliesen. Im Vertrag steht, dass beide Räume getrennt abgenommen werden, das Bad zu 4.800 Euro, die Küche zu 2.200 Euro. Nimmt die Bestellerin das Bad ab, sind 4.800 Euro fällig, auch wenn in der Küche noch nichts passiert ist. Steht im Vertrag dagegen nur ein Gesamtpreis von 7.000 Euro, fehlt es an der zweiten Voraussetzung, und F muss auf die Abnahme des ganzen Werks warten.

Die Teilabnahme setzt also eine Vereinbarung voraus. Einen Anspruch auf Teilabnahme kennt das BGB für den gewöhnlichen Werkvertrag nicht, ein Unternehmer kann sie nicht einseitig herbeiführen.
Braucht es eine Rechnung?
Beim Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB nicht. Der Wortlaut von § 641 Abs. 1 S. 1 BGB knüpft allein an die Abnahme an. Eine Rechnung macht den Werklohn nicht fällig, und ohne Rechnung tritt die Fälligkeit trotzdem mit der Abnahme ein. Praktisch braucht der Besteller natürlich eine Aufstellung, um den Betrag nachzuprüfen, das ist aber eine Frage der Abrechnung und nicht der Fälligkeit.
Anders ist es beim Bauvertrag. Für ihn verlangt § 650g Abs. 4 BGB zweierlei: Der Besteller hat das Werk abgenommen oder die Abnahme ist nach § 641 Abs. 2 BGB entbehrlich, und der Unternehmer hat eine prüffähige Schlussrechnung erteilt. Prüffähig ist sie, wenn sie die erbrachten Leistungen übersichtlich auflistet und für den Besteller nachvollziehbar ist. Erhebt der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt sie als prüffähig. Was einen Bauvertrag ausmacht, steht auf der Wissensseite zum Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB.
Haben die Parteien die VOB/B vereinbart, gelten deren eigene Zahlungsregeln in § 16 VOB/B, ebenfalls mit einer Schlussrechnung als Grundlage.
Abschlagszahlungen nach § 632a BGB
Die Vorleistungspflicht würde bei großen Werken wirtschaftlich erdrücken. Deshalb gibt § 632a Abs. 1 S. 1 BGB dem Unternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Das ist eine echte Ausnahme vom Prinzip „erst Abnahme, dann Geld“.
Die Abschläge sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen erlaubt (§ 632a Abs. 1 S. 5 BGB). Ist die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern, und § 632a Abs. 1 S. 4 BGB erklärt § 641 Abs. 3 BGB für entsprechend anwendbar. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.
Wichtig für die Systematik: Ein Abschlag ist eine vorläufige Zahlung. Abgerechnet wird am Ende über die Schlusszahlung, die wieder nach § 641 BGB fällig wird.
Fälligkeit ohne Abnahme: Abrechnungsverhältnis, Kündigung, Fiktion
Die Abnahme ist der Normalfall, aber nicht der einzige Weg zur Fälligkeit. Das Gesetz und die Rechtsprechung kennen mehrere Situationen, in denen der Werklohn ohne ausdrückliche Abnahme fällig wird. Sie alle haben einen gemeinsamen Grund: Der Besteller soll die Zahlung nicht blockieren können, indem er an einer Abnahme einfach nicht mitwirkt.
Zuerst die gesetzliche Ausnahme für Werke, die man gar nicht abnehmen kann. Ist die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, tritt nach § 646 BGB die Vollendung an ihre Stelle. Eine Taxifahrt oder eine Theateraufführung kann niemand als vertragsgemäß „hinnehmen“. Mit dem Ende der Fahrt ist der Fahrpreis fällig.
Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB
Der Unternehmer kann die Abnahme selbst herbeiführen. Setzt er dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB). Mit der Fiktion wird der Werklohn fällig.
Die Hürde für den Besteller ist niedrig. Er muss nur einen Mangel benennen, und die Fiktion tritt nicht ein, gleichgültig, ob der Mangel wesentlich ist. Ist der Besteller Verbraucher, braucht es zusätzlich einen Hinweis in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme (§ 640 Abs. 2 S. 2 BGB). Fehlt dieser Hinweis, bleibt die Fiktion aus.
Endgültige Verweigerung und Abrechnungsverhältnis
Verweigert der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig, obwohl das Werk abnahmereif ist, muss der Unternehmer nicht erst auf Abnahme klagen. Er kann direkt die Vergütung verlangen. Grundlage ist § 242 BGB: Der Besteller kann sich auf die fehlende Abnahme nicht berufen, wenn er sie grundlos oder wegen eines unwesentlichen Mangels verweigert (mehr zu dieser Einwendung im Artikel zu Treu und Glauben nach § 242 BGB).
Die zweite Fallgruppe ist das Abrechnungsverhältnis. Es entsteht, wenn der Besteller keine Erfüllung mehr verlangt, sondern nur noch Geld: Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung. Dann geht es zwischen den Parteien nur noch um das gegenseitige Verrechnen, und der Werklohn wird ohne Abnahme fällig.
Der BGH hat mit Urteil vom 19.01.2017 (VII ZR 301/13) die Grenze gezogen. Mängelrechte nach § 634 BGB kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen. Ohne Abnahme geht das nur, wenn er nicht mehr Erfüllung verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das allein reicht aber nicht, der BGH verlangt einen klaren Schritt: Der Besteller muss ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen. Ein bloßes Vorschussverlangen für die Selbstvornahme genügt nicht. Welche Rechte § 634 BGB dem Besteller gibt, zeigt die Wissensseite zur Mängelgewährleistung beim Werkvertrag.
Werklohn nach Kündigung des Werkvertrags
Wird der Werkvertrag gekündigt, frei nach § 648 BGB oder aus wichtigem Grund nach § 648a BGB, bekommt der Unternehmer Geld für das, was er bis dahin geleistet hat. Nach § 648a Abs. 5 BGB ist das bei der Kündigung aus wichtigem Grund die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks. Fällig ist dieser Teil damit aber noch nicht automatisch.
Nach dem Urteil vom 11.05.2006 (VII ZR 146/04) wird auch der Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen grundsätzlich erst mit deren Abnahme fällig. Die Kündigung beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Für das bereits Gebaute bleibt es beim Erfüllungsstadium, und der Unternehmer behält das Recht, Mängel dieser Teilleistung selbst zu beseitigen.
Eine aktuelle Ausnahme betrifft die Bauhandwerkersicherung. Leistet der Besteller die verlangte Sicherheit nicht und kündigt der Unternehmer deshalb, darf er nach dem Urteil des BGH vom 16.04.2025 (VII ZR 236/23) wählen, ob er Mängel der erbrachten Leistung beseitigt oder die Beseitigung ablehnt. Lehnt er ab, wird der Vergütungsanspruch auch ohne Abnahme fällig. Er ist dann aber um den Wertanteil der Vergütung zu kürzen, der auf den Mangel entfällt. Der Fall betraf § 648a Abs. 5 S. 1 BGB in der alten Fassung, heute steht die Regel in § 650f Abs. 5 BGB.
Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB
Absatz 2 regelt die Leistungskette. Ein Bauherr beauftragt einen Generalunternehmer, und der gibt einzelne Gewerke an Subunternehmer weiter. Der Subunternehmer ist dann Unternehmer, der Generalunternehmer ist sein Besteller, und der Bauherr ist im Sinne der Norm der Dritte, dem der Besteller die Herstellung versprochen hat. Ohne Absatz 2 könnte der Generalunternehmer das Geld des Bauherrn kassieren und den Subunternehmer trotzdem hinhalten, weil er dessen Werk selbst noch nicht abgenommen hat.
Die Leistungskette: Subunternehmer, Besteller, Dritter
Ein Beispiel. Bauherrin D lässt ein Bürogebäude errichten und beauftragt Generalunternehmer G. G vergibt die Elektroinstallation für 60.000 Euro an Subunternehmer S. S ist fertig, G nimmt sein Werk aber nicht ab und meldet sich nicht. Unterdessen hat D das Gebäude von G abgenommen und ihm die Vergütung für die Elektroarbeiten bezahlt.

Hier greift der Durchgriff. Die Vergütung des S wird spätestens in dem Moment fällig, in dem G von D bezahlt worden ist oder D das Werk des G abgenommen hat. Das Wort „spätestens“ ist wichtig: Nimmt G das Werk des S schon früher ab, wird der Werklohn nach Absatz 1 früher fällig. Absatz 2 schafft nur eine zusätzliche, äußerste Grenze.
Fälligkeit der Vergütung § 641 Abs. 2 BGB: drei Gründe
Der Durchgriff hat drei alternative Auslöser. Nach Nr. 1 genügt es, soweit der Besteller vom Dritten für das versprochene Werk seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Nach Nr. 2 reicht es, soweit der Dritte das Werk des Bestellers abgenommen hat oder es als abgenommen gilt. Und nach Nr. 3 wird der Werklohn fällig, wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über diese Umstände gesetzt hat.
Nr. 3 löst ein praktisches Problem. Der Subunternehmer weiß in der Regel nicht, ob der Bauherr schon gezahlt oder abgenommen hat. Das Auskunftsverlangen mit Frist zwingt den Generalunternehmer, die Karten auf den Tisch zu legen. Schweigt er, ist der Werklohn fällig.

Satz 2 schützt den Besteller. Hat er dem Dritten wegen möglicher Mängel Sicherheit geleistet, etwa eine Gewährleistungsbürgschaft, greift der Durchgriff nur, wenn auch der Subunternehmer ihm entsprechende Sicherheit leistet. Die Nummern 2 und 3 kamen übrigens erst mit dem Forderungssicherungsgesetz hinzu, das zum 01.01.2009 in Kraft trat.
Eines leistet die Durchgriffsfälligkeit nicht: Sie ersetzt die Abnahme nicht vollständig. Die Norm regelt nur die Fälligkeit. Die Beweislast für Mängel und der Beginn der Mängelverjährung hängen weiter an der Abnahme im Verhältnis zwischen Subunternehmer und Besteller.
Druckzuschlag und Leistungsverweigerungsrecht, § 641 Abs. 3 BGB
Nach der Abnahme ist der Werklohn fällig, auch wenn das Werk kleinere Mängel hat. Der Besteller ist trotzdem nicht schutzlos. Nach § 641 Abs. 3 BGB darf er, solange er die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten. Der Betrag über die einfachen Kosten hinaus heißt in der Praxis Druckzuschlag, weil er Druck auf den Unternehmer ausübt, nachzubessern.
Verhältnis zu § 320 BGB
§ 641 Abs. 3 BGB ist ein Sonderfall der Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB. Der Anspruch des Bestellers auf Mängelbeseitigung ist die fortgesetzte Erfüllungspflicht des Unternehmers und steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Werklohn. Nach § 320 BGB allein könnte der Besteller den Werklohn weitgehend zurückhalten, begrenzt nur durch Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2 BGB). § 641 Abs. 3 BGB zieht die Grenze genauer: Zurückhalten darf er einen angemessenen Teil. Die Grundlagen der Einrede fasst auch die Wissensseite zur Einrede des nichterfüllten Vertrages, §§ 320 bis 322 BGB zusammen.
Zwei Voraussetzungen stecken im Wortlaut. Erstens muss der Werklohn fällig sein, das Recht greift „nach der Fälligkeit“. Vor der Abnahme braucht der Besteller es nicht, denn da muss er ohnehin noch nichts zahlen. Zweitens muss ihm ein Anspruch auf Mängelbeseitigung zustehen. Hat er stattdessen gemindert oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, ist dieser Anspruch weg, und es bleibt beim Verrechnen.
Vom allgemeinen Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB unterscheidet sich die Einrede übrigens in einem Detail: Der Unternehmer kann sie nicht durch Sicherheitsleistung abwenden, § 320 Abs. 1 S. 3 BGB schließt § 273 Abs. 3 BGB aus.
Das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten
Rechnen wir den Einbauküchen-Fall aus der Einleitung weiter. Die Küche kostet 12.000 Euro. Die schiefe Schranktür nachzustellen kostet einen Monteureinsatz von 150 Euro. Nach der Regel darf K 300 Euro zurückhalten und muss 11.700 Euro zahlen.
„In der Regel“ bedeutet: Das Doppelte ist ein Richtwert, kein fester Betrag und keine Untergrenze. Im Einzelfall kann der angemessene Teil darunter oder darüber liegen. Bis Ende 2008 hieß es im Gesetz noch „mindestens in Höhe des Dreifachen“; das Forderungssicherungsgesetz hat den Wert zum 01.01.2009 auf das Doppelte abgesenkt und die Mindestgrenze gestrichen. Ältere Lehrbücher und Urteile arbeiten noch mit dem dreifachen Betrag.

Zug-um-Zug-Verurteilung im Prozess
Klagt der Unternehmer den vollen Werklohn ein und beruft sich der Besteller auf § 641 Abs. 3 BGB, wird die Klage nicht abgewiesen. Nach § 322 Abs. 1 BGB wird der Besteller zur Zahlung Zug um Zug gegen Beseitigung des Mangels verurteilt, soweit sein Leistungsverweigerungsrecht reicht. Den übrigen Betrag muss er ohne Einschränkung zahlen.
Im Küchen-Fall hieße der Tenor also: K zahlt 11.700 Euro sofort und weitere 300 Euro Zug um Zug gegen das Nachstellen der Schranktür. Vollstrecken kann S den Rest erst, wenn sie die Nachbesserung anbietet oder K damit im Annahmeverzug ist (§ 274 Abs. 2 BGB, auf den § 322 Abs. 3 BGB verweist).
Annahmeverzug und Sicherheitseinbehalt
Der Druckzuschlag soll Druck erzeugen. Lehnt der Besteller die angebotene Nachbesserung ab, braucht es keinen Druck mehr, und er gerät in Annahmeverzug. Für diesen Fall hat der BGH mit Beschluss vom 04.04.2002 (VII ZR 252/01) entschieden, dass der Besteller nur noch die einfachen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten darf. Im Küchen-Fall wären das 150 statt 300 Euro, wenn K die Monteurin nicht in die Wohnung lässt.

Ein vertraglicher Sicherheitseinbehalt, etwa fünf Prozent der Auftragssumme für die Gewährleistungszeit, wird auf den Druckzuschlag nicht angerechnet, der Besteller darf beides zusammen zurückhalten. Bei der Frage, welcher Teil angemessen ist, darf der Sicherheitseinbehalt aber berücksichtigt werden (Voit, in: BeckOK BGB, § 641 Rn. 37). Beide sichern Unterschiedliches: Der Sicherheitseinbehalt deckt künftige Mängel ab, der Druckzuschlag soll die Beseitigung eines vorhandenen erzwingen.
Fälligkeitszinsen nach § 641 Abs. 4 BGB
Ab der Abnahme muss der Besteller eine in Geld festgesetzte Vergütung verzinsen, es sei denn, sie ist gestundet (§ 641 Abs. 4 BGB). Diese Zinsen heißen Fälligkeitszinsen, weil sie allein an die Fälligkeit anknüpfen. Eine Mahnung braucht es nicht, ein Verschulden des Bestellers auch nicht.
Zinssatz: 4 oder 5 Prozent
§ 641 Abs. 4 BGB nennt keinen Zinssatz. Es gilt deshalb der gesetzliche Zinssatz des § 246 BGB von vier Prozent im Jahr. Ist der Werkvertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, sind es nach § 352 Abs. 1 HGB fünf Prozent.
Die Verzinsung beginnt mit der Abnahme oder mit dem Eintritt der Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB. Verweigert der Besteller die Abnahme zu Unrecht, steht das der Abnahme gleich. Umstritten ist dagegen, ob Absatz 4 auch greift, wenn der Werklohn ganz ohne Abnahme fällig wird, im Abrechnungsverhältnis oder über die Durchgriffsfälligkeit. Voit lehnt im BeckOK BGB (§ 641 Rn. 40) eine analoge Anwendung ab, andere Stimmen in der Literatur bejahen sie. Mich überzeugt die ablehnende Ansicht. Die Zinsen gleichen aus, dass der Besteller ein abgenommenes Werk schon nutzen kann, und an einer solchen Abnahme fehlt es in beiden Fällen. Dort bleibt der Weg über den Verzug.
Fälligkeitszinsen oder Verzugszinsen
Fälligkeitszinsen und Verzugszinsen haben verschiedene Voraussetzungen und verschiedene Höhen. Verzugszinsen setzen Schuldnerverzug nach § 286 BGB voraus, also in der Regel eine Mahnung und Vertretenmüssen. Ihr Satz liegt nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung nach § 288 Abs. 2 BGB bei neun Prozentpunkten.
Für den Unternehmer lohnt sich deshalb die Mahnung, auch wenn schon Fälligkeitszinsen laufen. Doppelt kassieren kann er nicht. Sobald der Verzug eintritt, verlangt er anstelle der Fälligkeitszinsen die Verzugszinsen, die in der Regel höher liegen.
Werklohnanspruch in der Klausur: § 641 Fälligkeit prüfen
In der Klausur fragt der Bearbeitervermerk selten direkt nach § 641 BGB. Gefragt ist, ob der Unternehmer vom Besteller Zahlung verlangen kann. Anspruchsgrundlage ist § 631 Abs. 1 BGB, und § 641 BGB taucht erst im dritten Prüfungsschritt auf, bei der Durchsetzbarkeit. Wie du Ansprüche generell nach entstanden, erloschen und durchsetzbar ordnest, zeigt der Überblick zu den Anspruchsgrundlagen im BGB.
Prüfungsschema: § 641 Fälligkeit der Vergütung im Werklohnanspruch
Die Tabelle zeigt den Aufbau des Werklohnanspruchs mit der Fälligkeit an ihrem Platz.
| Prüfungspunkt | Inhalt | Normen |
|---|---|---|
| Anspruch entstanden | Wirksamer Werkvertrag, Vergütung vereinbart oder üblich | §§ 631 Abs. 1, 632 BGB |
| Nicht erloschen | Erfüllung, Aufrechnung, Rücktritt, Minderung | §§ 362, 389, 634 Nr. 3 BGB |
| Fällig | Abnahme oder Ersatz: Fiktion, Vollendung, endgültige Verweigerung, Abrechnungsverhältnis, Durchgriff | §§ 640, 641, 646 BGB |
| Einredefrei | Leistungsverweigerung wegen Mängeln, Verjährung | §§ 641 Abs. 3, 320, 214 BGB |
| Nebenforderung | Fälligkeits- oder Verzugszinsen | §§ 641 Abs. 4, 288 BGB |
Beim Punkt „Fällig“ reicht in unproblematischen Fällen ein Satz: Der Besteller hat das Werk abgenommen, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Ausführlich wird es nur, wenn der Sachverhalt Streit um die Abnahme enthält. Dann prüfst du die Ersatztatbestände in der Reihenfolge, in der sie im Sachverhalt angelegt sind.
Klausurfall zur Fälligkeit
Zurück zur Einbauküche. S verlangt von K die vereinbarten 12.000 Euro. K beruft sich darauf, er habe die Küche nicht abgenommen, weil eine Schranktür schief hängt. Das Nachstellen kostet 150 Euro.

Der Anspruch ist mit dem Werkvertrag entstanden und nicht erloschen. Fraglich ist die Fälligkeit. Eine ausdrückliche Abnahme liegt nicht vor. Eine konkludente Abnahme durch die Nutzung der Küche scheidet aus, weil K den Mangel gerügt und die Abnahme ausdrücklich verweigert hat. Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn S hat keine Frist gesetzt, und K hat bei seiner Weigerung einen Mangel benannt.
Die Weigerung war aber unberechtigt. Eine leicht schief hängende Tür, die sich für 150 Euro nachstellen lässt, ist bei einer Küche für 12.000 Euro ein unwesentlicher Mangel, und deswegen darf K die Abnahme nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB nicht verweigern. Weil er sie endgültig ablehnt, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf die fehlende Abnahme berufen. Der Werklohn ist fällig.
K steht jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB zu, denn er kann die Beseitigung des Mangels verlangen. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten, hier 300 Euro. K ist also zur Zahlung von 11.700 Euro und von weiteren 300 Euro Zug um Zug gegen das Nachstellen der Tür zu verurteilen. Fälligkeitszinsen nach § 641 Abs. 4 BGB schuldet K jedenfalls auf die 11.700 Euro, und zwar ab seiner unberechtigten Weigerung, denn sie steht der Abnahme gleich. Mahnt S ihn, schuldet K ab Verzugseintritt Verzugszinsen.
Verjährung der Werklohnforderung
Die Werklohnforderung verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB), nicht in den Fristen des § 634a BGB. Die gelten nur für die Mängelrechte des Bestellers. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Unternehmer die anspruchsbegründenden Umstände kennt. Die Details regelt die Wissensseite zur Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.
Auch die Verjährung hängt damit an der Fälligkeit nach § 641 BGB. Entstanden im Sinne des § 199 BGB ist ein Anspruch erst, wenn er fällig ist und eingeklagt werden könnte. Solange der Besteller nicht abnimmt, läuft also keine Verjährung. Nimmt er im März ab, endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember drei Jahre später. Beim Bauvertrag verschiebt sich der Beginn zusätzlich, weil die Fälligkeit dort nach § 650g Abs. 4 BGB auch an der prüffähigen Schlussrechnung hängt.

Typische Fehler
Diese fünf Fehler kosten bei § 641 BGB Punkte:
- Der Werklohnanspruch wird bejaht, ohne die Fälligkeit zu prüfen, obwohl der Sachverhalt Streit um die Abnahme enthält.
- Die Rechnung wird beim gewöhnlichen Werkvertrag als Fälligkeitsvoraussetzung behandelt. Das gilt nur beim Bauvertrag nach § 650g Abs. 4 BGB.
- Die fiktive Abnahme wird angenommen, obwohl der Besteller innerhalb der Frist einen Mangel benannt hat, oder beim Verbraucher der Hinweis in Textform fehlt.
- Der Druckzuschlag wird als Mindestbetrag oder mit dem alten dreifachen Wert berechnet.
- Fälligkeitszinsen und Verzugszinsen werden vermischt oder nebeneinander verlangt.
Keiner dieser Fehler ist eine Frage von Spezialwissen. Alle lassen sich vermeiden, wenn du die Fälligkeit als eigenen Prüfungspunkt behandelst und dort jeden Ersatztatbestand am Sachverhalt belegst.
Weiterlesen
- Selbstvornahme im Kaufrecht und Werkvertrag: was passiert, wenn der Besteller den Mangel selbst beseitigt, bevor der Unternehmer nachbessern durfte.
- § 437 BGB Schema: Rechte des Käufers bei Mängeln: das kaufrechtliche Gegenstück zu den Mängelrechten des Bestellers, gut für den Vergleich.
- § 326 BGB: Gegenleistungsgefahr: wann der Anspruch auf die Gegenleistung ganz entfällt, die allgemeine Regel hinter der Preisgefahr im Werkvertrag.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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