Die Heizung ist genau nach Plan eingebaut, jedes Rohr liegt dort, wo es laut Vertrag liegen soll. Trotzdem bleibt das Wohnzimmer im Januar bei 16 Grad. Ist das Werk mangelhaft, obwohl der Installateur alles so gemacht hat, wie es in der Leistungsbeschreibung stand?
§ 633 BGB beantwortet solche Fragen mit einem gestuften Maßstab. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, zählt die nach dem Vertrag vorausgesetzte und danach die gewöhnliche Verwendung. Den Rechtsmangel regelt Absatz 3. Dritte können in Bezug auf das Werk keine Rechte gegen den Besteller geltend machen. Ausgenommen sind Rechte, die er im Vertrag übernommen hat.
Die Norm entscheidet darüber, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB überhaupt eröffnet sind. Ohne Werkmangel gibt es weder Nacherfüllung noch Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.
Auf einen Blick:
- Vorrang der Vereinbarung: Was die Parteien zur Beschaffenheit vereinbart haben, geht den objektiven Maßstäben vor, auch wenn die Vereinbarung nur stillschweigend getroffen wurde.
- Funktionaler Mangelbegriff: Das Werk muss die vereinbarte Funktion erfüllen, die plangerechte Ausführung allein reicht dafür nicht.
- Anerkannte Regeln der Technik gelten ohne abweichende Abrede als Mindeststandard, und zwar in der Fassung, die bei der Abnahme gilt.
- Rechtsmangel: Rechte Dritter am Werk, etwa Urheber- oder Patentrechte an Software, Plänen oder Grafiken.
- Kaufrecht im Vergleich: § 434 BGB verlangt seit dem 01.01.2022 subjektive und objektive Anforderungen nebeneinander, § 633 BGB kennt weiter die Stufenfolge.
§ 633 Sach- und Rechtsmangel: Wortlaut und Aufbau der Vorschriften
§ 633 BGB legt fest, wann ein Werk mangelhaft ist. Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Absatz 2 bestimmt den Sachmangel in drei Stufen und stellt das andere Werk sowie die zu geringe Menge gleich. Absatz 3 regelt den Rechtsmangel. Welche Rechte der Besteller bei einem Mangel hat, steht erst in § 634 BGB.
Der Wortlaut ist kurz genug, um ihn einmal vollständig zu lesen:
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
„(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“
„(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.“
„(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.“
Was § 633 BGB in drei Absätzen regelt
Aber ist § 633 BGB selbst eine Anspruchsgrundlage? Nein. Die Vorschrift definiert nur den Begriff „mangelhaft“, auf den § 634 BGB mit den Worten „Ist das Werk mangelhaft“ zugreift. In der Klausur taucht § 633 BGB deshalb immer innerhalb eines Anspruchs auf. Ein Beispiel ist die Nacherfüllung nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB.
Das Gesetz formuliert die Norm negativ: Es beschreibt, wann das Werk frei von Sachmängeln ist. Ein Sachmangel liegt also vor, wenn eine der Voraussetzungen des § 633 Abs. 2 BGB fehlt. Beim Rechtsmangel ist es genauso. Schlag kurz § 633 Abs. 1 BGB auf und lies ihn zusammen mit § 631 Abs. 1 BGB. Die mangelfreie Herstellung ist Teil der Hauptleistungspflicht.
Bürgerliches Gesetzbuch: wo § 633 im Werkvertragsrecht steht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht § 633 im zweiten Buch, Abschnitt 8 („Einzelne Schuldverhältnisse“), Titel 9 („Werkvertrag und ähnliche Verträge“). Dort folgt er auf die vertragstypischen Pflichten beim Werkvertrag nach § 631 BGB und die Vergütungsregeln der §§ 632, 632a BGB. Direkt danach kommen die Mängelrechte der §§ 634 bis 639 BGB. Dann folgt die Abnahme in § 640 BGB.
Die Reihenfolge hilft beim Verständnis. § 633 BGB beschreibt, was der Unternehmer schuldet, die §§ 634 ff. BGB regeln, was passiert, wenn er es nicht liefert. Das werkvertragliche Mängelgewährleistungsrecht der §§ 634 ff. BGB verdrängt ab der Abnahme das allgemeine Leistungsstörungsrecht, soweit es eigene Regeln enthält. Wie solche Spezialregeln das allgemeine Schuldrecht verdrängen, zeigt die Übersicht zu allgemeinem und besonderem Schuldrecht.
Werkmangel und Mangelfreiheit: die Pflicht aus Absatz 1
Absatz 1 macht die Mangelfreiheit zum Inhalt der Erfüllungspflicht aus dem Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Liefert der Unternehmer ein mangelhaftes Werk, hat er seine Pflicht aus dem Werkvertrag noch nicht erfüllt. Vor der Abnahme kann der Besteller deshalb weiter die Herstellung eines mangelfreien Werks verlangen.
Die Mangelfreiheit wirkt auch auf die Abnahme nach § 640 BGB. Der Besteller muss nur das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme allerdings nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Werkmangel berechtigt also nicht automatisch dazu, die Abnahme zu verweigern. Halte die beiden Fragen in der Klausur auseinander.
Sachmangel nach § 633 Abs. 2 BGB in drei Stufen
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Nur soweit die Parteien nichts vereinbart haben, prüfst du die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Erst danach kommt die gewöhnliche Verwendung samt üblicher Beschaffenheit. Die drei Stufen stehen in einem Rangverhältnis: Die spätere Stufe kommt nur zum Zug, wenn die frühere nichts hergibt.

Diese Stufenfolge ergibt sich direkt aus dem Wortlaut („Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist“, „sonst“). Das Skriptum zum Grundkurs BGB IIc der Universität Würzburg beschreibt sie als dreistufiges Modell. Für dich heißt das: Beginne immer beim Vertrag.
Vereinbarte Beschaffenheit: die Beschaffenheitsvereinbarung
Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor, wenn die Parteien festlegen, welche Eigenschaften das Werk haben soll. Das können Material, Maße, Farbe, Leistungswerte oder technische Standards sein. Schriftlich muss das nicht sein. Leistungsbeschreibung, Angebot, Pläne und Baubeschreibung gehören dazu, und was die Parteien stillschweigend vorausgesetzt haben, ermittelst du durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.
Ein einfaches Beispiel: Der Besteller gibt dem Maler für das Wohnzimmer ausdrücklich einen hellgrauen Farbton vor. Streicht der Maler fachgerecht, aber in Beige, weicht das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Auf die Frage, ob Beige objektiv schlechter ist, kommt es nicht an.

Zur vereinbarten Beschaffenheit gehört nach der Rechtsprechung auch die Funktion, die das Werk erfüllen soll. Der BGH formuliert das so: „Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.“ (BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11, Leitsatz 1). Das ist der Kern des funktionalen Mangelbegriffs. Der nächste Abschnitt vertieft ihn.
Hat der Unternehmer eine Beschaffenheit garantiert, kann er sich nach § 639 BGB nicht auf einen vertraglichen Haftungsausschluss berufen. Dasselbe gilt, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, fragst du nach der Verwendung, die beide Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB). Hier geht es nicht um Eigenschaften, sondern um den Einsatzzweck. Vorausgesetzt ist eine Verwendung, von der beide Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend ausgegangen sind.
Stell dir vor, ein Betrieb lässt in seiner Werkhalle einen neuen Estrich verlegen. Über Belastungswerte sprechen die Parteien nicht, beide wissen aber, dass die Halle mit schweren Maschinen und Fahrzeugen genutzt wird. Reißt der Estrich unter dieser Last, eignet er sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Das Beispiel ist an einen Beitrag zum funktionalen Mangelbegriff bei iurratio angelehnt. Es zeigt, wie nah Stufe 1 und Stufe 2 beieinanderliegen.
Gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
Erst wenn weder eine Vereinbarung noch ein gemeinsam vorausgesetzter Zweck feststellbar ist, gilt der objektive Maßstab des § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Er hat zwei Teile. Beide müssen erfüllt sein. Das Werk muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Und es muss eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Der Vergleichsmaßstab sind also Werke derselben Art. Ein neu gedecktes Dach muss dicht sein, eine reparierte Bremse muss bremsen, ein verlegter Dielenboden darf sich nicht nach wenigen Wochen aufwölben. Übrigens reicht es nicht, dass das Werk „irgendwie“ nutzbar ist: Auch eine übliche Optik oder Haltbarkeit gehört zur üblichen Beschaffenheit.
Anderes Werk oder zu geringe Menge
Nach § 633 Abs. 2 S. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Das erste ist die Falschleistung. Aus dem Kaufrecht kennst du sie als Aliud im Gegensatz zum Peius Das zweite ist die Zuwenigleistung.
Beispiele: Bestellt ist eine Treppe aus Eiche, eingebaut wird eine aus Buche. Oder der Fliesenleger soll 40 Quadratmeter verlegen und hört nach 35 auf, stellt aber die volle Leistung in Rechnung. Die Gleichstellung sorgt dafür, dass der Besteller nach der Abnahme nicht erst abgrenzen muss, ob noch eine Schlechtleistung oder schon eine Nichtleistung vorliegt. Er kommt in beiden Fällen zu den Rechten aus § 634 BGB.
Funktionaler Mangelbegriff: Funktionstauglichkeit schlägt Leistungsbeschreibung
Nach dem funktionalen Mangelbegriff ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungsbeschreibung genau eingehalten hat. Der BGH zählt die Funktionstauglichkeit zur vereinbarten Beschaffenheit (BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05).
Der Gedanke dahinter: Der Besteller bestellt beim Werkvertrag einen Erfolg. Eine Heizung soll heizen. Ein Dach soll dicht sein. Hält sich der Unternehmer an die Leistungsbeschreibung und das Werk funktioniert trotzdem nicht, ist es mangelhaft.
Der Blockheizkraftwerk-Fall des BGH
Den Maßstab hat der BGH an einem Forsthaus entwickelt. Der Eigentümer beauftragte ein Unternehmen mit dem Einbau einer Heizungsanlage und ein zweites Unternehmen mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerks. Die Heizungsbauerin hatte ihre Anlage auf einen Wärmebedarf von 25 kW ausgelegt. Das Blockheizkraftwerk leistete aber nur 12 kW und erzeugte mangels ausreichender Stromabnahme zu wenig Wärme. Die an sich ordnungsgemäß installierte Heizung funktionierte deshalb nicht, und der Eigentümer verweigerte die Abnahme.

Der BGH hielt die Heizungsanlage trotzdem für mangelhaft. Ein Werk entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist (Leitsatz a). Daran hat die Schuldrechtsreform von 2002 nichts geändert. Dass der Fehler aus der Vorleistung eines anderen Unternehmers stammte, änderte am Mangel nichts. Es wurde erst auf der nächsten Ebene wichtig, bei der Prüf- und Hinweispflicht.
Anerkannte Regeln der Technik und DIN-Normen
Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Unternehmer ein Werk, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der BGH behandelt sie als Mindeststandard, den der Besteller stillschweigend erwarten darf (BGH, Urteil vom 14.05.1998, VII ZR 184/97). Anerkannte Regeln der Technik sind technische Regeln, die in der Wissenschaft als richtig anerkannt sind und sich in der Praxis bewährt haben.
DIN-Normen sind dagegen keine Rechtsnormen. Sie sind private technische Regelwerke mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch hinter ihnen zurückbleiben. Ein Werk ist deshalb nicht automatisch mangelfrei, nur weil es eine DIN-Norm einhält.
Für die Frage, welche Regeln gelten, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an, nicht auf den Vertragsschluss. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik in der Zwischenzeit, muss der Unternehmer den Besteller darüber informieren (BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14). Dann entscheidet der Besteller. Er kann die Ausführung nach dem neuen Standard wählen, gegebenenfalls gegen eine zusätzliche Vergütung. Oder es bleibt beim alten.
Prüf- und Hinweispflicht: wann der Unternehmer frei wird
Die Heizungsbauerin im Forsthaus hatte selbst nichts falsch eingebaut. Für solche Konstellationen gibt es die Prüf- und Hinweispflicht. Beruht der Funktionsmangel auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (Leitsatz b). Ähnlich liegt es bei fehlerhaften Plänen, Stoffen oder Anordnungen, die vom Besteller kommen.
Merk dir für den Aufbau: Das Werk bleibt mangelhaft. Der Hinweis beseitigt nicht den Mangel, er befreit den Unternehmer von der Haftung dafür. Die Darlegungs- und Beweislast für den erteilten Hinweis trägt der Unternehmer (Leitsatz c). Beruft er sich darauf, der Besteller habe die fehlerhafte Ausführung verbindlich angeordnet, muss er auch das beweisen (BGH, VII ZR 87/11, Leitsatz 2).
In der Praxis heißt das: Ein Unternehmer, der Bedenken hat, teilt sie dem Besteller mit, möglichst schriftlich. Bei Bauverträgen mit einbezogener VOB/B findest du diese Bedenkenanzeige in § 4 Abs. 3 VOB/B; die gesetzlichen Sonderregeln für den Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB ändern am Mangelbegriff des § 633 BGB nichts.
Rechtsmangel § 633 BGB: Rechte Dritter am Werk
Ein Rechtsmangel liegt nach § 633 Abs. 3 BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte gegen den Besteller geltend machen können, die er im Vertrag nicht übernommen hat. Typisch sind Urheber-, Patent- oder Markenrechte an Software, Plänen oder Grafiken.
Was Absatz 3 verlangt
Aus dem Wortlaut ergeben sich vier Voraussetzungen:
- Recht eines Dritten
- Bezug dieses Rechts zum Werk
- Geltendmachung gerade gegenüber dem Besteller, etwa als Nutzer oder Inhaber des Werks
- keine Übernahme des Rechts im Vertrag
Über die letzte Voraussetzung steuern die Parteien das Ergebnis selbst. Angenommen, die Software enthält eine fremde Bibliothek unter einer bestimmten Lizenz, und der Besteller akzeptiert das im Vertrag. Insoweit liegt kein Rechtsmangel vor. Das entspricht der Logik des Sachmangels: Auch dort geht die Vereinbarung vor.
Beispiele: Urheberrecht, Patent und Software
Ein Softwareentwickler baut für ein Unternehmen eine Web-App und kopiert dafür Programmcode, an dem ein Dritter die Urheberrechte hält, ohne eine Lizenz zu besitzen. Weil schon das Laden und Ablaufen eines Programms eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung sein kann (§ 69c Nr. 1 UrhG), kann der Rechteinhaber vom Besteller nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung verlangen. Die App läuft technisch einwandfrei. Trotzdem ist das Werk rechtsmangelhaft. Dasselbe gilt für eine Maschine, die ein fremdes Patent verletzt, oder für einen Werbeflyer mit einem Foto, dessen Nutzungsrechte die Agentur nie erworben hat.

Für Verbraucherverträge über die Herstellung digitaler Inhalte gilt allerdings eine Sonderregel, dazu gleich mehr im Vergleich mit dem Kaufrecht.
Rechtsmangel beim Werk und beim Kauf, § 435 BGB
§ 633 Abs. 3 BGB ist fast wortgleich mit § 435 S. 1 BGB. Die Definition aus dem Rechtsmangel nach § 435 BGB im Kaufrecht lässt sich deshalb übertragen. Ein Unterschied besteht im zweiten Satz: § 435 S. 2 BGB stellt dem Rechtsmangel ein im Grundbuch eingetragenes, aber nicht bestehendes Recht gleich. Eine entsprechende Regel kennt § 633 BGB nicht.
Rechtsprechung zu § 633 BGB: Zeitpunkt, Abnahme und Beweislast
Ob ein Werk mangelhaft ist, beurteilst du grundsätzlich im Zeitpunkt der Abnahme. Bis dahin muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist, danach muss der Besteller den Mangel beweisen. Die Mängelrechte aus § 634 BGB kann der Besteller nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst nach der Abnahme geltend machen.
Anders als § 434 Abs. 1 BGB („bei Gefahrübergang“) nennt § 633 BGB keinen Zeitpunkt. Die Rechtsprechung knüpft an die Abnahme an, weil sie das Erfüllungsstadium beendet und die Gefahr auf den Besteller übergehen lässt.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abnahme
Nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Mehr zur Gefahrtragung nach § 644 BGB findest du auf der passenden Wissensseite. Ein Mangel muss also bei der Abnahme vorhanden oder zumindest angelegt sein. Die Heizung aus dem Einstieg zeigt das. Ist die Anlage zu knapp ausgelegt, steckt dieser Fehler schon bei der Abnahme im Herbst in ihr. Sichtbar wird er erst im Januar.
Die Abnahme hat noch eine zweite Wirkung. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, braucht er einen Vorbehalt. Ohne ihn verliert er die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt davon unberührt.
Mängel vor der Abnahme
Entdeckt der Besteller den Mangel schon während der Bauphase, kann er noch nicht auf § 634 BGB zurückgreifen. Der BGH sagt ausdrücklich: „Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.“ (BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13, Leitsatz 1). Vor der Abnahme bleibt es beim Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB und beim allgemeinen Leistungsstörungsrecht, also etwa beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB.
Eine Ausnahme macht der BGH, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Ein Beispiel: Der Besteller verlangt nur noch Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung. Dasselbe gilt, wenn er eine weitere Zusammenarbeit mit dem Unternehmer endgültig ablehnt. Dann kann er die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB auch ohne Abnahme geltend machen, die Nacherfüllung nach Nr. 1 aber nicht mehr.
Beweislast vor und nach der Abnahme
Vor der Abnahme muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Mit der Abnahme kehrt sich das um: Nun muss der Besteller den Mangel beweisen. Hinter diesem Wechsel steht der Gedanke des § 363 BGB, nach dem die Beweislast beim Gläubiger liegt, sobald er eine Leistung als Erfüllung angenommen hat. Wie solche Verschiebungen der Beweislast allgemein funktionieren, zeigt der Beitrag zur Beweislastumkehr im Zivilprozess.
Ich empfehle, die Beweislast in der Klausur nur bei Anlass anzusprechen. Ein Anlass ist etwa Streit darüber, ob der Mangel schon bei der Abnahme vorlag. Ein Satz genügt dann meist.
Symptomrechtsprechung: die Mangelerscheinung genügt
Der Besteller muss die technische Ursache eines Mangels nicht kennen. Nach der Symptomrechtsprechung genügt es, wenn er die Mangelerscheinung hinreichend genau beschreibt, also etwa „Wasser dringt an der Nordwand ein“ oder „Das Wohnzimmer wird nicht wärmer als 16 Grad“ (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 24.08.2016, VII ZR 41/14). Mit einer solchen Rüge macht er alle Ursachen geltend, die hinter dem Symptom stecken.
Für den Besteller ist das eine erhebliche Erleichterung. Die Ursache sucht der Unternehmer. Er hat das Werk ja selbst hergestellt.
§ 633 BGB und § 434 BGB: Unterschiede zum Kaufrecht
§ 633 BGB wurde bei der Kaufrechtsreform zum 01.01.2022 nicht angepasst. Im Werkvertragsrecht prüfst du deshalb weiter in Stufen. Die Vereinbarung kommt zuerst. Die objektiven Maßstäbe gelten nur hilfsweise. § 434 BGB verlangt dagegen, dass die Kaufsache den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen zugleich entspricht.

Die Tabelle stellt die Unterschiede zwischen Werkmangel und Sach- und Rechtsmangel beim Kauf nach §§ 434, 435 BGB gegenüber, jeweils mit Fundstelle im BGB.
| Merkmal | § 633 BGB | § 434 BGB |
|---|---|---|
| Aufbau | Stufen, Vereinbarung geht vor | subjektive, objektive und Montageanforderungen nebeneinander |
| Zeitpunkt | Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB) | Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1, § 446 BGB) |
| Andere Sache | anderes Werk, Abs. 2 S. 3 | andere Sache, Abs. 5 |
| Zu wenig | zu geringe Menge, Abs. 2 S. 3 | Menge als Beschaffenheit, Abs. 2 S. 2 |
| Montage | Teil des Werks | eigene Anforderungen, Abs. 4 |
| Rechtsmangel | § 633 Abs. 3 BGB | § 435 BGB |
| Rechte | § 634 BGB | § 437 BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch nach der Kaufrechtsreform: Stufen statt Gleichrang
Bei der Schuldrechtsreform 2002 hat der Gesetzgeber § 633 Abs. 2 BGB bewusst an den damaligen § 434 BGB angeglichen. Die Gesetzesbegründung wollte damit dem Missverständnis vorbeugen, beim Werkvertrag gelte ein anderer Mangelbegriff als beim Kauf (nachzulesen in der Materialsammlung zur Schuldrechtsreform auf der Lehrstuhlseite von Stephan Lorenz, LMU München). Mit der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie zum 01.01.2022 hat sich nur das Kaufrecht bewegt.
Der neue Sachmangel nach § 434 BGB kennt keinen Vorrang der Vereinbarung mehr. Die objektiven Anforderungen gelten, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde (§ 434 Abs. 3 BGB). Beim Werkvertrag ist es umgekehrt: Die objektiven Maßstäbe des § 633 Abs. 2 S. 2 BGB gelten nur, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist. Wenig elegant finde ich, dass zwei so ähnliche Vorschriften jetzt unterschiedlich funktionieren. Für die Klausur heißt das: Übertrage das neue kaufrechtliche Schema nicht auf den Werkvertrag.
Zuweniglieferung, Montage und digitale Produkte
Auch bei den Einzelheiten laufen die Normen auseinander. § 434 Abs. 5 BGB stellt nur noch die Lieferung einer anderen Sache dem Sachmangel gleich. Die zu geringe Menge ist im Kaufrecht jetzt Teil der Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB: „Art, Menge, Qualität …“). § 633 Abs. 2 S. 3 BGB nennt dagegen beide Fälle weiter in einem Satz. Die Montage braucht im Werkvertragsrecht keine eigene Regel, weil sie dort meist selbst das geschuldete Werk ist.
Zwei Vorschriften verschieben die Grenze zwischen den Vertragstypen. Nach § 650 Abs. 1 BGB gilt für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen Kaufrecht, mehr dazu im Beitrag zum Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB. Die Mängelrechte richten sich dann nach § 437 BGB, die der Beitrag zu den Rechten des Käufers bei Mängeln zusammenstellt. Und nach § 650 Abs. 2 BGB sind die §§ 633 bis 639 BGB und § 640 BGB auf Verbraucherverträge über die Herstellung digitaler Inhalte, über einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung und über reine Datenträger nicht anzuwenden. An ihre Stelle tritt die Mängelgewährleistung bei digitalen Produkten nach §§ 327d ff. BGB. Im Rechtsmangel-Beispiel oben ist der Besteller ein Unternehmen, deshalb bleibt es dort bei § 633 BGB.
Sach- und Rechtsmangel, § 633 BGB: Schema für die Klausur
In der Klausur prüfst du § 633 BGB als Tatbestandsmerkmal „Mangel“ innerhalb eines Anspruchs aus § 634 BGB, etwa auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz. Du beginnst beim wirksamen Werkvertrag und bei der Abnahme. Dann folgt der Sachmangel in der Stufenfolge des Absatzes 2 oder der Rechtsmangel nach Absatz 3. Zum Schluss kommt der maßgebliche Zeitpunkt.
Die Tabelle zeigt die Reihenfolge, in der du den Mangel am Werk prüfst, mit der jeweiligen Norm.
Prüfungsschema für Mängel am Werk
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Wirksamer Werkvertrag | § 631 BGB |
| 2 | Abnahme oder Abrechnungsverhältnis | § 640 BGB |
| 3 | Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, einschließlich Funktion | § 633 Abs. 2 S. 1 BGB |
| 4 | Sonst: Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung | § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB |
| 5 | Sonst: gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit | § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB |
| 6 | Gleichgestellt: anderes Werk oder zu geringe Menge | § 633 Abs. 2 S. 3 BGB |
| 7 | Oder Rechtsmangel: Rechte Dritter | § 633 Abs. 3 BGB |
| 8 | Mangel bei Abnahme vorhanden | § 644 Abs. 1 BGB |
| 9 | Kein Ausschluss, etwa durch Kenntnis ohne Vorbehalt | §§ 639, 640 Abs. 3 BGB |
Die Schritte 3 bis 5 prüfst du nur, bis du ein Ergebnis hast. Ergibt schon die Vereinbarung einen Mangel, ist Schluss. Wie du den Anspruch selbst aufbaust, zeigt das Grundschema der Fallbearbeitung.
Klausurfall: die Fußbodenheizung, die nicht heizt
Bauherr B lässt von Installateur U im neuen Anbau eine Fußbodenheizung verlegen. Grundlage ist die Planung eines Fachplaners, den B selbst beauftragt hat. U verlegt die Rohre genau nach Plan und prüft die Planung nicht. B nimmt die Anlage im Herbst ab. Im Januar erreicht das Wohnzimmer höchstens 16 Grad, weil die Planung zu wenige Heizkreise vorsah. B schreibt U: „Das Wohnzimmer wird nicht warm“, und verlangt Nachbesserung. Zu Recht?

In Betracht kommt ein Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Ein wirksamer Werkvertrag liegt vor. Das Werk ist abgenommen. Fraglich ist ein Sachmangel. U hat die vereinbarte Ausführung eingehalten. Nach dem funktionalen Mangelbegriff gehört zur vereinbarten Beschaffenheit aber auch die Funktion. Eine Fußbodenheizung für ein Wohnzimmer soll dieses auf übliche Wohntemperatur bringen. Das leistet die Anlage nicht. Die Heizung ist mangelhaft. Der Fehler war bei der Abnahme bereits angelegt.
B musste die Ursache nicht benennen: Seine Beschreibung des Symptoms genügt. U könnte nur frei werden, wenn er B vorher auf Bedenken gegen die Planung hingewiesen hätte. Einen solchen Hinweis hat er nicht erteilt. Beweisen müsste er ihn ohnehin. B kann Nacherfüllung verlangen. Ob B sich an den Kosten beteiligen muss, weil die Planung aus seinem Verantwortungsbereich stammt, ist eine Frage der Rechtsfolge und gehört nicht mehr zu § 633 BGB.
Typische Fehler bei § 633 BGB
Diese Fehler solltest du vermeiden:
- § 633 BGB als Anspruchsgrundlage zitieren. Die Norm definiert nur den Mangel, der Anspruch folgt aus § 634 BGB in Verbindung mit der jeweiligen Einzelnorm.
- Mit der gewöhnlichen Verwendung beginnen, obwohl der Sachverhalt eine Beschaffenheitsvereinbarung enthält.
- Den Mangel verneinen, weil der Unternehmer die Leistungsbeschreibung eingehalten hat.
- Bei einem Bedenkenhinweis den Mangel verneinen. Richtig ist: Das Werk bleibt mangelhaft, nur die Haftung entfällt.
- Das kumulative Schema des neuen § 434 BGB auf den Werkvertrag übertragen.
- Mangel und Mangelfolgeschaden vermischen: Der Mangel betrifft das Werk selbst, der Mangelfolgeschaden entsteht an anderen Rechtsgütern.
Fazit zu § 633 BGB
§ 633 BGB klärt, ob ein Werk mangelhaft ist. Die Prüfung beginnt beim Vertrag, denn die vereinbarte Beschaffenheit samt Funktion geht allen objektiven Maßstäben vor. Erst wenn sich dort nichts findet, zählen die vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung. Den Rechtsmangel prüfst du über die Rechte Dritter nach Absatz 3. Und weil § 434 BGB inzwischen anders gebaut ist, lohnt es sich, beide Normen bewusst getrennt zu lernen. Wie du das am Sachverhalt übst, zeigt dir das Falltraining auf jurahilfe.de, das solche Mangelprüfungen an kleinen Fällen durchspielt.
Weiterlesen
- Selbstvornahme im Kaufrecht und Werkvertrag: Was passiert, wenn der Besteller den Mangel selbst beseitigt, bevor die Frist abgelaufen ist.
- Rücktritt nach § 346 BGB mit Schema: Die Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB, die auf einen Rücktritt nach § 634 Nr. 3 BGB folgt.
- Schadensersatz neben und statt der Leistung: Diese Abgrenzung brauchst du beim Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB.
- Gefahrübergang im Kaufrecht nach § 446 BGB: Das kaufrechtliche Gegenstück zur Abnahme als maßgeblichem Zeitpunkt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



