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Abhandenkommen, § 935 BGB: Definition & Besitzdiener

Durchtrenntes Kettenschloss hängt an einem leeren Fahrradbügel auf nassem Gehweg in der Abenddämmerung

Ein Autohaus gibt einem Kaufinteressenten den Schlüssel für eine Stunde Probefahrt. Der Mann kommt nie zurück. Wenige Wochen später kauft eine Frau den Wagen über ein Internetportal, mit täuschend echten Papieren. Wem gehört das Auto jetzt?

Die Antwort hängt an § 935 BGB. Ist eine Sache dem Eigentümer abhandengekommen, hat er also den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren, scheitert jeder gutgläubige Erwerb nach § 932 BGB und den Folgevorschriften. Das gilt auch für den redlichsten Käufer. Ausnahmen regelt § 935 Abs. 2 BGB.

In der Klausur entscheidet dieses Merkmal, ob der Eigentümer seine Sache zurückbekommt oder sich an den Täter halten muss. Die Fallgruppen dahinter sind zahlreicher, als die kurze Norm vermuten lässt.

Auf einen Blick:

  • Abhandenkommen heißt: Der Eigentümer oder sein Besitzmittler verliert den unmittelbaren Besitz unfreiwillig (§ 935 Abs. 1 BGB).
  • Eine Täuschung macht die Weggabe nicht unfreiwillig (BGH, V ZR 8/19).
  • Gibt ein Besitzdiener die Sache eigenmächtig weg, ist sie abhandengekommen. Veräußert ein Mieter oder Entleiher, ist sie es nicht.
  • Geld, Inhaberpapiere und Sachen aus öffentlichen Versteigerungen oder behördlichen Fundsachen-Versteigerungen im Internet bleiben gutgläubig erwerbbar (§ 935 Abs. 2 BGB). Sammlermünzen zählen nicht als Geld.
  • Die Sperre dauert, bis der Eigentümer den Besitz zurückerlangt; bloßes Dulden beendet sie nicht (BGH, V ZR 92/25).

Tipp

Das Abhandenkommen hängt am Besitzrecht, am Eigentumserwerb und am Bereicherungsrecht zugleich. Auf jurahilfe.de lernst du diese Bausteine kompakt und miteinander verlinkt: erst verstehen, dann mit Karteikarten festigen, dann mit Multiple-Choice-Aufgaben am Fall testen.

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§ 935 BGB: Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

§ 935 BGB ist die wichtigste Grenze des Gutglaubensschutzes bei beweglichen Sachen. Die Norm sperrt den Erwerb auf Grund der §§ 932 bis 934 BGB, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Guter Glaube hilft dem Erwerber dann nicht mehr.

Wortlaut von § 935 BGB

Schlag die Norm kurz auf. Sie ist knapp und lohnt das genaue Lesen:

§ 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Diebstahl und Verlust nennt das Gesetz nur als Beispiele. Der Oberbegriff ist das „sonst abhanden gekommen“, und um ihn dreht sich fast jede Klausurfrage. § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB schützt den Eigentümer selbst, Satz 2 erweitert den Schutz auf den Fall, dass ein Besitzmittler die Sache für ihn in der Hand hatte.

Zweck: Welchen Eigentümer die Vorschriften schützen

Der gutgläubige Erwerb knüpft an den Besitz an. Der Besitzer einer Sache gilt nach § 1006 BGB als ihr Eigentümer, und auf diesen Rechtsschein darf ein Erwerber vertrauen. Hat der Eigentümer den Besitz aber unfreiwillig verloren, ist dieser Rechtsschein entwertet. So formuliert es auch der BGH: Der unfreiwillige Besitzverlust entwertet den unmittelbaren Besitz und die Eigentumsvermutung als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs.

Dahinter steht eine Risikoverteilung. Gibt der Eigentümer seine Sache freiwillig aus der Hand, etwa an einen Mieter, trägt er selbst das Risiko, dass dieser sie unberechtigt verkauft. Wird sie ihm gestohlen, konnte er nichts dagegen tun. Dann hat sein Interesse am Eigentum Vorrang vor der Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Konsequent verweigert § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Besitzer die Eigentumsvermutung gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache abhandengekommen ist.

Wo steht § 935 BGB in der Prüfung des gutgläubigen Erwerbs?

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten setzt nach §§ 929 ff., 932 ff. BGB eine Einigung, die Übergabe oder ein Übergabesurrogat, den Besitz als Rechtsscheinträger und guten Glauben voraus. § 935 BGB prüfst du als letzte Voraussetzung. Den vollständigen Aufbau mit allen Schritten findest du im Beitrag zum gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB. Hier geht es um das Abhandenkommen selbst.

Innerhalb von § 935 BGB gehst du in sechs Schritten vor:

SchrittPrüffrage
1Wer hatte den unmittelbaren Besitz: der Eigentümer selbst, über einen Besitzdiener, als Erbe nach § 857 BGB oder ein Besitzmittler?
2Ist dieser Besitz verloren oder nur gelockert?
3Geschah der Verlust ohne Willen (Täuschung schadet nicht, Drohung nur ausnahmsweise, natürlicher Wille bei Minderjährigen)?
4Ist das Abhandenkommen ausgeschlossen (Ermächtigung, wirksamer Hoheitsakt)?
5Greift eine Rückausnahme nach § 935 Abs. 2 BGB (Geld, Inhaberpapiere, öffentliche Versteigerung, Fundsachen-Versteigerung nach § 979 Abs. 1a BGB)?
6Wirkt die Sperre noch, oder hat der Eigentümer den Besitz zurückerlangt?

Übrigens: Die Sperre gilt für alle drei Erwerbstatbestände, also für § 932, § 933 und § 934 BGB. Sie gilt analog auch für den gutgläubig lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB, obwohl diese Norm systematisch hinter § 935 BGB steht. Die Einzelheiten dazu erklärt die Wissensseite zum lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB. Einen wirksamen Erwerb über § 185 BGB verhindert § 935 BGB dagegen nicht. Genehmigt der Eigentümer die Verfügung, wird sie wirksam, egal wie die Sache ihm abhandengekommen ist (mehr dazu im Beitrag zur Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185 BGB).

Abhandenkommen im Sinne von § 935 BGB: Verlust des unmittelbaren Besitzes

Definition: unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes

Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an ihr ohne seinen Willen verliert. „Ohne seinen Willen“ ist weiter als „gegen seinen Willen“: Es genügt, dass der Besitzer keinen auf die Besitzaufgabe gerichteten Willen hatte, etwa weil er vom Verlust gar nichts mitbekommt. Für die Klausur kannst du dir die Formel „U2“ merken, unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Kurz und mit den Unterfällen zusammengefasst findest du das auf der Wissensseite zum Abhandenkommen nach § 935 BGB.

Zwei Merkmale müssen also zusammenkommen. Erstens der unmittelbare Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft nach § 854 BGB. Zweitens der Verlust ohne Willen. Den nur mittelbaren Besitz an einer Sache kann der Eigentümer nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht „abhanden“ verlieren. Für diesen Fall gibt es Satz 2.

Die Besitzaufgabe ist ein Realakt, keine Willenserklärung. Deshalb gelten weder die Regeln über die Geschäftsfähigkeit noch die Anfechtung. Maßgeblich ist, ob der Verlust ohne Willen des unmittelbaren Besitzers geschah, gemessen an seinem natürlichen Willen im Moment der Weggabe. Aus diesem Grund spielt ein Irrtum über die Person oder das Motiv keine Rolle.

Entscheidungsbaum zum Abhandenkommen: vier Prüffragen zu Besitz, Besitzverlust, Freiwilligkeit und Hoheitsakt führen zur Erwerbssperre des § 935 Abs. 1 BGB oder zum Ausschluss
Abb. 1: Entscheidungsbaum: Ist die Sache nach § 935 BGB abhandengekommen?

Gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen

Beim Diebstahl liegt der Fall klar. Der Dieb bricht fremden Gewahrsam, der Eigentümer verliert den Besitz, ohne es zu wollen (zur strafrechtlichen Seite der Wegnahme siehe den Beitrag zum Diebstahl nach § 242 StGB). Auch das Verlieren ist eindeutig: Das Portemonnaie fällt aus der Jackentasche, niemand hat den Besitz aufgegeben. Unter „sonst abhanden gekommen“ fallen alle übrigen Wege, auf denen der Besitz unfreiwillig verloren geht, etwa das unbemerkte Wegtragen durch Dritte oder die Aneignung von Nachlasssachen.

Gerade die Abgrenzung zum Betrug zeigt, wie das Merkmal funktioniert. Beim Diebstahl nimmt der Täter, beim Betrug gibt das Opfer. Diese Unterscheidung nach dem Weg der Vermögensverschiebung kennst du aus der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug. Im Zivilrecht läuft sie weitgehend parallel: Die freiwillige Herausgabe schließt das Abhandenkommen aus, die Wegnahme begründet es. Deckungsgleich sind beide Prüfungen allerdings nicht. Das Strafrecht knüpft an den Gewahrsam an, § 935 BGB an den Besitz.

Besitzlockerung oder Besitzverlust: die Probefahrt

Nicht jede Übergabe eines Schlüssels überträgt den Besitz. Reichst du einem Kunden im Laden eine Uhr zur Ansicht, lockerst du deinen Besitz nur, du verlierst ihn nicht. Läuft der Kunde mit der Uhr davon, ist sie dir abhandengekommen. Anders liegt es, wenn die tatsächliche Sachherrschaft wirklich übergeht.

Verkäufer im Autohaus reicht einer Kundin im Fahrersitz eines silbernen Wagens den Autoschlüssel
Abb. 2: Schlüsselübergabe im Autohaus vor einer Probefahrt

Mit genau dieser Frage hatte sich der BGH im Probefahrt-Fall zu befassen (BGH, Urt. v. 18.09.2020, V ZR 8/19). Die Klägerin, ein Autohaus, hatte einem Kaufinteressenten einen Vorführwagen im Wert von 52.900 Euro für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde überlassen. Ausweis, Meldebestätigung und Führerschein waren hochwertige Fälschungen. Der Mann kehrte nicht zurück. Die Beklagte kaufte das Fahrzeug später für 46.500 Euro in bar von einem angeblichen Privatverkäufer, der ihr gefälschte Zulassungsbescheinigungen vorlegte.

Das OLG Frankfurt hatte ein Abhandenkommen bejaht, weil der Probefahrer Besitzdiener des Autohauses gewesen sei. Der BGH sah das anders. Eine unbegleitete und nicht technisch überwachte Probefahrt von einer Stunde ist keine Besitzlockerung mehr. Dem Verkäufer fehlt schon wegen der Entfernung jede Kontrolle. Der Kaufinteressent ist auch kein Besitzdiener, denn zwischen ihm und dem Verkäufer besteht kein soziales Abhängigkeitsverhältnis mit Direktionsrecht. Das Autohaus hat den Besitz also freiwillig übertragen, und die Beklagte erwarb das Eigentum gutgläubig.

Damit ist auch der Hook-Fall vom Anfang gelöst: Das Auto gehört der Käuferin, sofern sie gutgläubig war. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II genügte dem BGH dafür, weil die Fälschung für sie nicht erkennbar war. Verlierer ist das Autohaus, das nur noch gegen den Betrüger vorgehen kann.

Tipp

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In welchen Fällen ist die Besitzaufgabe freiwillig? Täuschung, Drohung und Minderjährige

Die meisten Streitfälle drehen sich um das zweite Merkmal. Der Besitz ist übergegangen, aber unter Umständen, die mit echter Freiwilligkeit wenig zu tun haben. Lüge, Druck, fehlende Reife: Welche davon macht den Verlust unfreiwillig?

Täuschung schließt die Freiwilligkeit nicht aus

Eine durch Täuschung veranlasste Besitzaufgabe ist freiwillig. Das BGH-Urteil zur Probefahrt hält das ausdrücklich fest: Die Klägerin verlor ihren unmittelbaren Besitz nicht deshalb unfreiwillig, weil der vermeintliche Kaufinteressent über seine wahren Absichten getäuscht hatte. Der Wille zur Übergabe war da, nur sein Motiv beruhte auf einer Lüge.

Das OLG Hamm hat den Grundsatz auf einen typischen Trickbetrug angewandt (OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2018, 5 U 133/17). Ein Verkäufer hatte einer unbekannten Person in einem Hotel eine Rolex im Wert von rund 12.000 Euro zur Begutachtung übergeben. Die Person verschwand mit der Uhr. Jahre später kaufte ein Dritter sie bei einem Gebrauchtuhrenhändler und durfte sie behalten: Die täuschungsbedingte freiwillige Weggabe ist kein Abhandenkommen.

Älterer Mann in einer Hotellobby reicht über einen Marmortisch eine Luxus-Armbanduhr in geöffneter Uhrenbox an eine Person, die nur von hinten zu sehen ist
Abb. 3: Übergabe einer Luxusuhr in einer Hotellobby

Für die Klausur heißt das: Erzählt der Sachverhalt von einem Betrüger, der sich die Sache aushändigen lässt, scheitert der gutgläubige Erwerb eines Dritten nicht an § 935 BGB. Prüfe dann besonders sorgfältig die grobe Fahrlässigkeit nach § 932 Abs. 2 BGB. Anders liegt es beim Trickdiebstahl. Dort nimmt der Täter die Sache selbst an sich, während das Opfer abgelenkt ist.

Drohung und körperlicher Zwang

Bei der Drohung wird es enger. Auch wer die Sache unter Druck herausgibt, entscheidet sich im Grundsatz selbst dafür, und die Weggabe bleibt freiwillig. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene sich in einer Zwangslage fühlt und praktisch keine Wahl sieht. Die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Drohung nach § 123 BGB ändert daran nichts, weil die Besitzaufgabe kein Rechtsgeschäft ist.

Ein Abhandenkommen liegt erst vor, wenn die Drohung in ihrer Wirkung körperlicher Gewalt gleichkommt. Das Messer an der Kehle ist das klassische Beispiel. Wendet der Täter unmittelbar Gewalt an und entreißt die Sache, ist sie ohnehin weggenommen und damit abhandengekommen. Die Abgrenzung ähnelt der strafrechtlichen Unterscheidung zwischen Raub und räuberischer Erpressung, auch wenn die Begriffe sich nicht decken.

Minderjährige und Geschäftsunfähige: der natürliche Wille

Ein Zwölfjähriger schenkt sein eigenes Fahrrad einem Freund. Die Übereignung ist ohne Zustimmung der Eltern unwirksam, weil sie ihm einen rechtlichen Nachteil bringt (§§ 107, 108 BGB). Der Freund verkauft das Rad an einen gutgläubigen Dritten. Ist es dem Kind abhandengekommen?

Eine Ansicht nimmt bei Minderjährigen stets ein Abhandenkommen an. Das überzeugt nicht. Weil die Besitzaufgabe ein Realakt ist, kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern auf den natürlichen Willen, also darauf, ob der Minderjährige die Bedeutung seines Handelns einsehen kann. Als Maßstab bietet sich die Einsichtsfähigkeit im Sinne der Deliktsfähigkeit analog § 828 Abs. 3 BGB an (zu den Altersstufen siehe den Beitrag zur Deliktsfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB).

Kann der Zwölfjährige einsehen, dass er sein Rad aus der Hand gibt, war die Weggabe freiwillig, und der Dritte kann gutgläubig erwerben. Bei Geschäftsunfähigen fehlt diese Einsicht regelmäßig. Gibt ein Kind unter sieben Jahren oder ein Mensch im Zustand des § 104 Nr. 2 BGB eine Sache weg, ist sie deshalb abhandengekommen. In der Klausur solltest du die Einsichtsfähigkeit bei älteren Minderjährigen am Sachverhalt begründen, statt pauschal auf das Alter abzustellen.

Verhalten von Hilfspersonen: Besitzdiener, Besitzmittler und Mitbesitz

Viele Sachen hat der Eigentümer nicht selbst in der Hand. Die Kassiererin hält die Ware, der Mieter das Auto, die Ehefrau den gemeinsamen Wagen. Für § 935 BGB entscheidet dann die Rolle dieser Person im Besitzrecht. Die drei Konstellationen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Besitzdiener nach § 855 BGB

Besitzdiener ist nach § 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis ausübt und dabei dessen Weisungen folgen muss. Besitzer ist dann allein der Besitzherr. Typische Beispiele sind Angestellte, Lagerarbeiter oder die Haushaltshilfe (Details auf der Wissensseite zum Besitzdiener nach § 855 BGB).

Gibt ein Besitzdiener die Sache eigenmächtig an einen Dritten weiter, verliert der Besitzherr seinen Besitz ohne seinen Willen. Nach herrschender Meinung ist die Sache ihm damit abhandengekommen (grundlegend RGZ 71, 248, 253; der BGH hält das unter im Einzelnen streitigen Bedingungen für möglich). Eine Gegenansicht will das Abhandenkommen verneinen, wenn der Besitzdiener außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs des Besitzherrn handelt und seine Stellung nach außen nicht erkennbar ist. Ihr Argument ist der Verkehrsschutz. Der Erwerber sieht nur den Besitzdiener.

Ich würde in der Klausur der herrschenden Meinung folgen. § 855 BGB weist den Besitz allein dem Besitzherrn zu, und den verliert er ohne seinen Willen, egal wo der Angestellte die Sache weitergibt. Der Verkehr wird über § 56 HGB ausreichend geschützt, soweit ein Ladenangestellter handelt. Damit liegt auch der Unterschied zum Probefahrt-Fall offen: Der BGH verneinte dort gerade die Besitzdienerschaft, weil der Probefahrer keinem Direktionsrecht des Autohauses unterlag. Auftragnehmer, Geschäftsbesorger und Werkunternehmer sind ebenfalls keine Besitzdiener, sondern Besitzmittler.

Spalten-Vergleich: Eigenmächtige Weggabe durch den Besitzdiener macht die Sache abhanden, durch den Besitzmittler nicht, Diebstahl beim Besitzmittler dagegen schon
Abb. 4: Besitzdiener und Besitzmittler im Vergleich

Besitzmittler: § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vermietet, verleiht oder verwahrt der Eigentümer seine Sache, ist er nur noch mittelbarer Besitzer nach § 868 BGB. Den unmittelbaren Besitz hat er dem Besitzmittler freiwillig überlassen. Veräußert der Mieter die Sache eigenmächtig, verliert der Eigentümer zwar seinen mittelbaren Besitz unfreiwillig, das genügt für § 935 BGB aber nicht. Die Sache ist nicht abhandengekommen, ein Dritter kann sie gutgläubig erwerben (BGH, Urt. v. 13.12.2013, V ZR 58/13).

Ein Anschauungsfall ist der Lamborghini-Fall des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Urt. v. 27.03.2023, 9 U 52/22). Der spanische Eigentümer hatte den Sportwagen vermietet, der Wagen kam nach der Mietzeit nicht zurück. Abhandengekommen war er dem Eigentümer damit nicht. Der Käufer, der ihn nachts auf einem Imbiss-Parkplatz erwarb, scheiterte trotzdem, allerdings an § 932 Abs. 2 BGB: Namensabweichungen in den Papieren, eine bloße Ausweiskopie und die Umstände des Kaufs hätten ihn stutzig machen müssen.

Zwei Männer übergeben nachts auf dem nassen Parkplatz eines Imbisses neben einem dunkelroten Sportwagen Fahrzeugpapiere
Abb. 5: Autoverkauf bei Nacht auf einem Imbiss-Parkplatz

Satz 2 des § 935 Abs. 1 BGB greift dagegen, wenn der Besitzmittler selbst den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verliert. Wird dem Mieter das Auto gestohlen, ist es dem Eigentümer abhandengekommen, obwohl er selbst nur mittelbarer Besitzer war. Den Hintergrund zum Besitzmittlungsverhältnis liefert die Wissensseite zum mittelbaren Besitz nach §§ 868 ff. BGB. Dort findest du auch den Aufschwungexzess: Schwingt sich der Besitzmittler zum Eigenbesitzer auf, verliert der Oberbesitzer nur den mittelbaren Besitz. Ein Abhandenkommen scheidet dann aus.

Mitbesitz und Erbenbesitz nach § 857 BGB

Beim Mitbesitz kommt es darauf an, wer die Sache weggibt. Erlangt ein Erwerber den Besitz von einem Mitbesitzer ohne Wissen und Wollen der anderen Mitbesitzer, scheidet ein gutgläubiger Erwerb des Alleineigentums aus. Das ist nahezu unbestritten, zumindest wenn der weggebende Mitbesitzer nicht Alleineigentümer ist. Dann verliert der Eigentümer seinen Mitbesitz unfreiwillig.

Umgekehrt entschied der BGH den BMW-Fall (BGH, Urt. v. 13.12.2013, V ZR 58/13). Ein Arzt hatte seinen BMW, den er gemeinsam mit seiner Ehefrau nutzte, samt Fahrzeugbrief einem Abholer übergeben, der ihn für eine Kreditsicherung zur Bank bringen sollte. Das Fahrzeug tauchte bei einem Händler wieder auf und wurde an eine gutgläubige Käuferin verkauft. Der Arzt berief sich darauf, seine Frau habe ihren Mitbesitz unfreiwillig verloren. Ohne Erfolg. Gibt der mitbesitzende Alleineigentümer den Besitz selbst freiwillig auf, kommt ihm die Sache nicht abhanden, auch wenn der eigentumslose Mitbesitzer nicht einverstanden ist.

Der Erbe wird nach § 857 BGB mit dem Erbfall Besitzer der Nachlasssachen, auch ohne davon zu wissen und ohne je die tatsächliche Gewalt ergriffen zu haben. Der Zweck liegt gerade in § 935 BGB: Ohne diesen Erbenbesitz wären Nachlasssachen besitzlos. Ein Dritter könnte sie an sich nehmen und an Gutgläubige weiterveräußern. Mit § 857 BGB ist die Sache dem Erben abhandengekommen, sobald ein Dritter sie eigenmächtig mitnimmt (vertiefend zur Gesamtrechtsnachfolge der Beitrag zu § 1922 BGB).

Hoheitsakt und Ermächtigung: kein Abhandenkommen

Nimmt der Gerichtsvollzieher eine Sache in Besitz, etwa bei der Pfändung nach § 808 ZPO, verliert der Schuldner den Besitz gegen seinen Willen. Abhandengekommen im Sinne des § 935 BGB ist die Sache trotzdem nicht, weil die Rechtsordnung die Wegnahme billigt. Der zugrunde liegende Hoheitsakt muss dafür nicht rechtmäßig sein, es genügt, dass er wirksam ist. Der Ersteigerer erwirbt bei der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher ohnehin kraft Hoheitsakts. § 935 BGB ist dort gar nicht anwendbar.

Auch eine Ermächtigung schließt das Abhandenkommen aus. Nach § 56 HGB gilt, wer in einem Laden angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen, die dort gewöhnlich geschehen. Verkauft die Angestellte eines Schmuckgeschäfts einen Ring, obwohl ihr Chef das intern untersagt hatte, wird der Kunde Eigentümer. Die Sache ist dem Inhaber nicht abhandengekommen, obwohl die Verkäuferin als Besitzdienerin gegen seine Weisung handelte.

Die Fallgruppen dieses Abschnitts im Überblick, mit dem jeweiligen Ergebnis für § 935 Abs. 1 BGB:

KonstellationAbhanden?Grund
Diebstahl beim EigentümerjaWegnahme, Besitz ohne Willen verloren
Sache verlorenjakein Wille zur Besitzaufgabe
Übergabe an einen BetrügerneinTäuschung lässt Freiwilligkeit bestehen
Unbegleitete Probefahrt, Wagen kommt nicht zurückneinfreiwilliger Besitzverlust, kein Besitzdiener
Herausgabe unter MesserdrohungjaDrohung kommt körperlicher Gewalt gleich
Geschäftsunfähiger gibt Sache wegjakein natürlicher Wille zur Besitzaufgabe
Besitzdiener gibt eigenmächtig wegja (h.M.)Besitzherr verliert Besitz ohne Willen
Mieter oder Entleiher veräußertneinnur mittelbarer Besitz verloren
Dem Mieter wird die Sache gestohlenja§ 935 Abs. 1 Satz 2 BGB
Mitbesitzer ohne Eigentum gibt wegjaEigentümer verliert Mitbesitz unfreiwillig
Alleineigentümer-Mitbesitzer gibt wegneineigene freiwillige Besitzaufgabe
Dritter nimmt Nachlasssache an sichjaErbenbesitz nach § 857 BGB
Pfändung durch den Gerichtsvollzieherneinwirksamer Hoheitsakt

Ausnahmen nach § 935 Abs. 2 BGB: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerung

§ 935 Abs. 2 BGB nimmt Geld, Inhaberpapiere und zwei Arten von Versteigerungen von der Sperre aus. Bei ihnen wiegt die Umlauffähigkeit schwerer als das Interesse des bestohlenen Eigentümers. Sie bleiben gutgläubig erwerbbar, selbst wenn sie gestohlen wurden.

Geld: Warum Sammlermünzen nicht darunter fallen

Geld soll ungehindert zirkulieren. Die Kassiererin im Supermarkt kann nicht bei jedem Zwanzig-Euro-Schein prüfen, woher er stammt. Deshalb erwirbt der gutgläubige Empfänger Eigentum auch an gestohlenen Banknoten. Gleich behandelt § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB Geld bei der Eigentumsvermutung.

Was „Geld“ ist, hat der BGH eng gefasst (BGH, Urt. v. 14.06.2013, V ZR 108/12). Bei einem Einbruch waren südafrikanische Krügerrand-Goldmünzen, deutsche 100-Euro-Goldmünzen und österreichische Silbermünzen gestohlen worden. Der Erwerber berief sich auf § 935 Abs. 2 BGB, weil die Münzen gesetzliche Zahlungsmittel seien. Der BGH verneinte das. Geld im Sinne der Norm ist ein staatlich beglaubigtes und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes und geeignetes Zahlungsmittel. Sammler- und Anlagemünzen sind dem Geldkreislauf praktisch entzogen, also kein Geld, und an gestohlenen Exemplaren wird kein Eigentum gutgläubig erworben.

Ja/Nein-Raster zu § 935 Abs. 2 BGB: Geld, Inhaberpapiere und öffentliche Versteigerungen bleiben gutgläubig erwerbbar, Sammlermünzen und private Online-Auktionen nicht
Abb. 6: Ausnahmen nach § 935 Abs. 2 BGB und ihre Grenzen

Inhaberpapiere

Inhaberpapiere verbriefen ein Recht so, dass der jeweilige Inhaber es geltend machen kann. Das Standardbeispiel ist die Schuldverschreibung auf den Inhaber nach § 793 BGB. Diese Papiere sollen wie Geld von Hand zu Hand gehen. Deshalb gilt für sie derselbe Verkehrsschutz. Auch hier sichert § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Besitzer die Eigentumsvermutung sogar gegenüber dem bestohlenen Vorbesitzer.

Öffentliche Versteigerung und Fundsachen im Internet

Die dritte Ausnahme betrifft Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden. Was darunter fällt, bestimmt die Legaldefinition in § 383 Abs. 2 BGB: Die Versteigerung muss durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen zuständigen Gerichtsvollzieher öffentlich erfolgen, am Versteigerungsort, virtuell oder hybrid. Eine gewöhnliche Online-Auktion unter Privatleuten erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine gestohlene Kamera, die ein Privatverkäufer auf einer Auktionsplattform anbietet, bleibt also abhandengekommen.

Daneben nennt § 935 Abs. 2 BGB die Versteigerung nach § 979 Abs. 1a BGB. Fundbehörden dürfen abgelieferte Fundsachen danach als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform verwerten. Der Ersteigerer ist dort vor § 935 Abs. 1 BGB geschützt. Dabei war die Sache dem Eigentümer gerade verloren gegangen.

Umstritten ist die Reichweite bei gewerblichen Kunstauktionen. Versteigert dort ein öffentlich bestellter Versteigerer, greift nach herrschender Ansicht auch § 935 Abs. 2 BGB. Kritiker halten das für zu weit, weil gestohlene Kunst so über das Auktionshaus einen sauberen Eigentumstitel bekommen kann. Bischof fragte in der Zeitschrift „Kunst und Recht“ schon im Titel, ob die öffentliche Versteigerung ein „Waschsalon für Diebesgut“ sei (KUR 2007, 62). Peege plädierte kurz darauf dafür, nur Pfandversteigerungen auszunehmen (KUR 2007, 111). Für die Klausur genügt meist die Legaldefinition.

Tipp

Geld, Inhaberpapiere, öffentliche Versteigerung: Solche Ausnahmen vergisst man ohne Wiederholung schnell. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem von jurahilfe.de fragen dich genau diese Details im richtigen Abstand ab, bis sie in der Klausur abrufbar sind.

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Wie lange wirkt das Abhandenkommen? Die Entscheidung des BGH von 2026

Denk an eine Kette: Der Dieb verkauft an A, A an B, B an C. Scheitert auch der Erwerb von C noch an § 935 BGB, obwohl C die Sache von einem gutgläubigen Vorbesitzer kauft? Ja. Einmal abhandengekommen, bleibt die Sache für jeden Folgeerwerber gesperrt. Darüber besteht Einigkeit. Wann diese Sperre endet, hat der BGH erst kürzlich grundsätzlich geklärt.

Duldung beendet das Abhandenkommen nicht

Im Fall ging es um ein historisch bedeutsames Familienarchiv (BGH, Urt. v. 26.06.2026, V ZR 92/25). Eine Frau hatte über Jahrzehnte die Verfolgung ihrer Familie durch die Nationalsozialisten dokumentiert und einen Verein der Zeugen Jehovas zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Vortrag des Vereins nahm ihr Bruder das Archiv kurz nach ihrem Tod aus dem Haus mit. Einige Jahre später verkaufte er die Dokumente für 4.000 Euro an die Bundesrepublik, die sie in ein Museum gab. Der Verein verlangte sie heraus.

Hände öffnen einen Archivkarton mit gebündelten, verschnürten Aktenmappen
Abb. 7: Archivkarton mit verschnürten Akten

Das OLG Köln hatte die Klage abgewiesen (OLG Köln, Urt. v. 16.04.2025, 18 U 57/24). Das Abhandenkommen könne nachträglich „geheilt“ werden. Der Verein habe den Besitz des Bruders geduldet, damit dieser die Dokumente kopieren konnte, wie es eine letztwillige Verfügung der Erblasserin vorsah. Der BGH hob das Urteil auf. Sein Leitsatz: Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. Dass der Eigentümer die entstandene Besitzlage duldet, ändert daran nichts.

Die Begründung überzeugt. Bloßes Dulden hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert, ähnlich wie Schweigen. Es begründet deshalb kein Besitzmittlungsverhältnis, etwa eine Leihe, durch die der Eigentümer mittelbaren Besitz zurückerlangen würde. Außerdem fehlte dem Bruder der Besitzmittlungswille, denn er beanspruchte das Archiv als Eigentümer für sich. Auch den Einwand von Treu und Glauben ließ der BGH nicht gelten. Die Sache ging an das OLG Köln zurück, das nun unter anderem prüfen muss, ob die Bundesrepublik bei unklaren Eigentumsverhältnissen hätte nachforschen müssen.

Erwerbskette: Nach dem Diebstahl sperrt § 935 BGB den gutgläubigen Erwerb jedes weiteren Erwerbers, bis der Eigentümer den Besitz zurückerlangt
Abb. 8: Wie lange die Sperre des § 935 BGB wirkt

Wann die Sperre endet: Rückerlangung, Ersitzung, Verarbeitung

Die Sperrwirkung des § 935 Abs. 1 BGB endet also erst, wenn der Eigentümer die Sache wieder in Besitz nimmt. Dann sind die Folgen des unfreiwilligen Besitzverlusts behoben. Eine spätere Verfügung ohne seine Mitwirkung ist ohnehin nicht mehr möglich. Ob er dafür dieselbe Besitzposition zurückerlangen muss wie vorher, hat der BGH offengelassen.

Daneben kann das Eigentum auf Wegen verloren gehen, die gar kein Rechtsgeschäft sind und deshalb nicht an § 935 BGB hängen. Dazu gehören die Ersitzung nach § 937 BGB, der Erwerb durch den Finder nach §§ 973 f. BGB sowie Verbindung, Vermischung und Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB. Im Jungbullenfall verkauft ein Dieb gestohlene Jungbullen an einen Metzger. Gutgläubig erwerben kann der Metzger wegen § 935 BGB nicht. Eigentümer wird er aber durch Verarbeitung nach § 950 BGB (siehe den Beitrag zu Verbindung, Vermischung und Verarbeitung).

Tipp

Verarbeitung, Ersitzung, Bereicherungsrecht: Der Jungbullenfall verknüpft gleich mehrere Kapitel. In den verlinkten Skripten von jurahilfe.de klickst du im Text auf jeden Begriff, den du nicht parat hast, und siehst Definition und Zusammenhang sofort, ohne den Faden zu verlieren.

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Rechtsfolgen: Welche Vorschriften dem Eigentümer helfen

Steht fest, dass die Sache abhandengekommen ist, bleibt der ursprüngliche Eigentümer Eigentümer. Der Kaufvertrag zwischen Dieb und gutgläubigem Käufer bleibt trotzdem wirksam, es geht nur kein Eigentum über. Daraus ergeben sich Ansprüche in drei Richtungen.

Herausgabe nach § 985 und § 1007 Abs. 2 BGB

Gegen den jetzigen Besitzer hat der Eigentümer den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Ein Recht zum Besitz hat der Käufer ihm gegenüber nicht. Der Kaufvertrag mit dem Dieb bindet den Eigentümer nicht. Dazu kommen die Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auf Nutzungen und Schadensersatz, soweit der Besitzer bösgläubig oder verklagt ist. Auch der gutgläubige Käufer kann die Nutzungen schulden, wenn er die Sache ohne Rechtsgrund besitzt, dazu § 988 BGB und der rechtsgrundlose Besitz.

Daneben steht der petitorische Anspruch des früheren Besitzers aus § 1007 Abs. 2 BGB. Er verlangt kein Eigentum: Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, kann er sie auch von einem gutgläubigen Besitzer herausverlangen. Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der jetzige Besitzer Eigentümer ist, und nach Satz 2 bei Geld und Inhaberpapieren. Praktisch hilft er dem Mieter oder Entleiher, dem die Sache gestohlen wurde (mehr auf der Wissensseite zum petitorischen Besitzschutz nach § 1007 BGB).

Prozessual lohnt ein Blick auf die Beweislast. Der Käufer beruft sich zunächst auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gegenüber dem bestohlenen Vorbesitzer greift sie aber nicht, und das Abhandenkommen muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft, also regelmäßig der Eigentümer.

Genehmigung und Erlös nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB

Oft ist die Sache nicht mehr aufzutreiben, der Dieb aber hat Geld dafür bekommen. Dann kann der Eigentümer die Verfügung nach § 185 Abs. 2 BGB genehmigen. Die Verfügung wird dadurch wirksam. Der Käufer wird Eigentümer, und der bisherige Eigentümer verlangt vom Dieb den Erlös aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB heraus. Die Genehmigung kann auch konkludent in der Klage auf Herausgabe des Erlöses liegen.

Mit der Genehmigung gibt der Eigentümer seinen Herausgabeanspruch gegen den Käufer auf. Das lohnt sich nur, wenn beim Dieb etwas zu holen ist. Ob der Nichtberechtigte dabei den ganzen Veräußerungserlös oder nur den objektiven Wert herausgeben muss, ist umstritten. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zur Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Käufer: Rechtsmangel und Rückgriff beim Verkäufer

Der Käufer muss die Sache herausgeben und hat dafür bezahlt. Sein Verkäufer hat die Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB verletzt, ihm Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Das ist ein Rechtsmangel nach § 435 BGB. Der Käufer kann nach § 437 BGB zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Ein Beispiel liefert ein Oldtimer-Fall: Schon die Eintragung eines Fahrzeugs als gestohlen im Schengener Informationssystem ist ein Rechtsmangel, der zum Rücktritt berechtigt, auch bevor die Polizei das Auto beschlagnahmt (BGH, Urt. v. 18.01.2017, VIII ZR 234/15).

Polizistin prüft am Straßenrand vor einem Bürogebäude die Fahrzeugpapiere eines älteren Fahrers in einem cremefarbenen Oldtimer
Abb. 9: Polizeikontrolle bei einem Oldtimer

Dieser Rückgriff ist allerdings nur so viel wert wie der Verkäufer. War der Verkäufer selbst der Dieb, ist er meist unauffindbar oder zahlungsunfähig. Der Käufer trägt dann das Risiko, obwohl er redlich war. Strafbar macht sich der redliche Käufer übrigens nicht: Eine Hehlerei nach § 259 StGB setzt Vorsatz bezüglich der rechtswidrigen Vortat voraus.

Ein Vergleich mit der Schweiz zeigt, dass das keine Naturnotwendigkeit ist. Nach Art. 934 Abs. 2 ZGB kann der Eigentümer eine gestohlene Sache, die der gutgläubige Erwerber auf einer öffentlichen Versteigerung, auf dem Markt oder bei einem Händler mit gleichartigen Waren gekauft hat, nur gegen Erstattung des gezahlten Preises herausverlangen. Das deutsche Recht kennt ein solches Lösungsrecht nicht. Hier entscheidet § 935 BGB nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip.

Eine Hintertür bleibt dem gutgläubigen Erwerber: die Ersitzung. Hat er die Sache zehn Jahre im Eigenbesitz und war er beim Erwerb in gutem Glauben, wird er nach § 937 BGB Eigentümer, auch an einer gestohlenen Sache. Im Streit trägt der frühere Besitzer die Beweislast für die fehlende Gutgläubigkeit, den Besitzer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände seines Erwerbs (BGH, Urt. v. 19.07.2019, V ZR 255/17, zu zwei 1986 gestohlenen Gemälden).

Vier typische Fehler in der Klausur

Im Sachenrecht kosten beim Abhandenkommen vor allem vier Fehler Punkte:

  • Die Täuschung wird mit Unfreiwilligkeit gleichgesetzt. Übergibt der Eigentümer die Sache einem Betrüger, ist sie nicht abhandengekommen, auch wenn er die Sache in Kenntnis der Wahrheit nie herausgegeben hätte.
  • Der Verlust des mittelbaren Besitzes wird als Abhandenkommen gewertet. Unterschlägt der Mieter, scheitert der Erwerb eines Dritten nicht an § 935 BGB, sondern allenfalls an § 932 Abs. 2 BGB.
  • Die Sperre wird nur beim ersten Erwerber geprüft. Sie wirkt aber für jeden Folgeerwerber fort, bis der Eigentümer die Sache zurück in Besitz nimmt.
  • Sammlermünzen werden als Geld und eine private Online-Auktion als öffentliche Versteigerung behandelt. Beides fällt nicht unter § 935 Abs. 2 BGB.

Mein Rat für den Aufbau: Prüfe § 935 BGB erst, wenn der gute Glaube bejaht ist. Benenne dann ausdrücklich, wer den unmittelbaren Besitz hatte. Die Frage nach Besitzdiener, Besitzmittler oder Erbenbesitz beantwortet sich fast von selbst, sobald diese Person feststeht. Am sichersten wirst du durch Übung am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Besitzkonstellationen am Sachverhalt abfragen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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