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Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO: Schema & Rechtskraft

Gerichtsvollzieherin mit schwarzer Aktenmappe steht an einer Wohnungstür, ein älterer Bewohner öffnet ihr

Schuldner S hat nach seiner Verurteilung 4.000 Euro an Gläubiger G überwiesen und mit einer eigenen Werklohnforderung aufgerechnet. Trotzdem klingelt der Gerichtsvollzieher. Das Urteil über 12.000 Euro ist rechtskräftig, eine Berufung kommt zu spät.

Hier hilft die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, auch Vollstreckungsgegenklage genannt. Mit ihr macht der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend, etwa Erfüllung oder Aufrechnung. Gewinnt er, erklärt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig. Das Urteil bleibt bestehen. Nur seine Vollstreckbarkeit fällt weg.

Die Grenze zieht § 767 Abs. 2 ZPO: Berücksichtigt werden nur Gründe, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Diese Grenze heißt Präklusion. Sie entscheidet auch den Fall des S: Zählt seine Aufrechnung noch?

Auf einen Blick:

  • Statthaft bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Urteil oder einem Titel nach § 794 ZPO, etwa Vergleich, Vollstreckungsbescheid und notarielle Urkunde.
  • Zuständig ist ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, bei notariellen Urkunden das Gericht am Wohnsitz des Schuldners.
  • Gestaltungsrechte wie Aufrechnung und Anfechtung sind nach dem BGH präkludiert, wenn die Gestaltungslage schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bestand.
  • Die Klage stoppt die Vollstreckung nicht von selbst, dafür gibt es die einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO.
  • Abzugrenzen sind vor allem die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).
Mann im orangefarbenen Kapuzenpullover vergleicht am Küchentisch einen Überweisungsbeleg mit einem mehrseitigen Schreiben
Abb. 1: Ein Schuldner vergleicht am Küchentisch seinen Zahlungsbeleg mit dem Urteil.

Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO: Zweck und Rechtsnatur

Ein Urteil beendet den Streit über den Anspruch. Juristisch ist die Sache damit entschieden. Nach dem Urteil kann sich die Lage ändern: Der Schuldner zahlt, die Parteien vergleichen sich, der Gläubiger erlässt einen Teil der Schuld. Die Vollstreckbarkeit des Titels bleibt von alldem unberührt. Der Anspruch ist tituliert. Ob er noch besteht, prüft der Gerichtsvollzieher nicht. Er prüft nur Titel, Klausel und Zustellung.

Die Lücke zwischen Titel und materieller Rechtslage schließt § 767 ZPO. Die Norm steht im Achten Buch der Zivilprozessordnung, dem Zwangsvollstreckungsrecht, und lautet vollständig:

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
§ 767 ZPO

Die Vollstreckungsabwehrklage verbindet Prozessrecht mit dem materiellen Schuldrecht. In der Begründetheit steckt oft eine komplette Prüfung von Erfüllung, Aufrechnung oder Anfechtung. Im ersten Examen eignet sie sich als prozessuale Einkleidung eines BGB-Falls, im Assessorexamen für die Anwalts- oder Urteilsklausur.

Vollstreckungsgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage?

Beide Namen meinen dieselbe Klage. Das Gesetz selbst überschreibt § 767 ZPO mit „Vollstreckungsabwehrklage“, in Lehrbüchern und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liest du ebenso „Vollstreckungsgegenklage“. Der BGH verwendet beide Begriffe nebeneinander, manchmal im selben Urteil. Für die Klausur ist die Wahl egal, solange du bei einem Begriff bleibst.

Prozessuale Gestaltungsklage gegen die Vollstreckbarkeit

Die Vollstreckungsabwehrklage ist nach h.M. eine prozessuale Gestaltungsklage. Das Urteil gestaltet die Rechtslage um: Es nimmt dem Titel die Vollstreckbarkeit, soweit die Einwendung reicht. Streitgegenstand ist also die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht der Anspruch selbst und auch nicht die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung (so auch der Aufsatz von Sojka zu § 767 ZPO in der ZJS 2013, 36).

Daraus folgt eine Abgrenzung zur Feststellungsklage. Eine Feststellung, dass der Anspruch erloschen ist, würde den Titel nicht beseitigen. Der Gerichtsvollzieher könnte weiter vollstrecken. Erst das Gestaltungsurteil nach § 767 ZPO hindert ihn daran (§ 775 Nr. 1 ZPO, dazu unten).

Die Rechtskraft der Erstentscheidung nach § 322 ZPO bleibt davon unberührt. Das ist der Grund für § 767 Abs. 2 ZPO: Was das erste Gericht hätte berücksichtigen können, soll der Schuldner nicht in einem zweiten Prozess erneut zur Entscheidung stellen. Die Präklusion dient dem Schutz der materiellen Rechtskraft und damit der Rechtssicherheit.

Beziehungsdiagramm: Das stattgebende Urteil auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO beseitigt die Vollstreckbarkeit des Titels, die Rechtskraft nach § 322 ZPO bleibt bestehen
Abb. 2: Die Vollstreckungsabwehrklage beseitigt die Vollstreckbarkeit des Titels, die Rechtskraft des Urteils bleibt unberührt.

Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

Mit „Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen“ meint § 767 Abs. 1 ZPO materiell-rechtliche Einwendungen. Der Schuldner macht geltend, dass es den Anspruch so nicht mehr gibt. Der Begriff ist weit. Er erfasst rechtsvernichtende Einwendungen wie die Erfüllung und Einreden wie die Stundung oder die Verjährung (einen Überblick über die Kategorien gibt die Wissensseite zu Einwendungen gegen Ansprüche). Rechtshindernde Einwendungen, etwa ein Formmangel des Vertrags, bestehen regelmäßig schon bei Vertragsschluss und sind gegenüber einem Urteil deshalb präkludiert. Bei Titeln ohne Rechtskraft sieht das anders aus.

Formelle Mängel der Vollstreckung gehören dagegen nicht hierher. Pfändet der Gerichtsvollzieher eine unpfändbare Sache, ist das ein Fall der Erinnerung nach § 766 ZPO.

§ 767 ZPO Schema zur Vollstreckungsabwehrklage

Die Prüfung folgt dem gewohnten Aufbau einer Klage: Zulässigkeit, dann Begründetheit. Das Schema der Vollstreckungsgegenklage im Überblick:

PrüfungspunktInhalt
A. Zulässigkeit
1. StatthaftigkeitVollstreckungstitel und materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch
2. ZuständigkeitProzessgericht erster Instanz, ausschließlich (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO); Sonderregeln §§ 796 Abs. 3, 797 Abs. 5 ZPO
3. Rechtsschutzbedürfnisab Existenz des Titels bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels
4. Allgemeine Voraussetzungenordnungsgemäße Klageerhebung, Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung
B. Begründetheit
1. AktivlegitimationKläger ist Titelschuldner
2. PassivlegitimationBeklagter ist Titelgläubiger
3. Materielle Einwendungz. B. Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Stundung, Anfechtung
4. Keine Präklusion§ 767 Abs. 2 ZPO (Urteile), § 796 Abs. 2 ZPO (Vollstreckungsbescheid), nicht bei notarieller Urkunde (§ 797 Abs. 4 ZPO)
5. Keine Präklusion nach Abs. 3nur bei einer wiederholten Klage

Eine Mindermeinung zieht die Präklusion in die Zulässigkeit. Die h.M. prüft sie in der Begründetheit, weil § 767 Abs. 2 ZPO die Einwendung selbst abschneidet. Ich empfehle diesen Aufbau, er vermeidet eine materielle Prüfung schon in der Zulässigkeit.

Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage

Für Fehler des Zwangsvollstreckungsverfahrens kennt die Zivilprozessordnung verschiedene Rechtsbehelfe. In der Zulässigkeit entscheidet sich deshalb vor allem, ob die Vollstreckungsabwehrklage der richtige ist.

Statthaftigkeit: Titel und materielle Einwendung

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel begehrt und sich dafür auf eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch stützt. Maßgeblich ist der Vortrag des Klägers. Ob die Einwendung am Ende durchgreift, klärt erst die Begründetheit.

§ 767 ZPO spricht nur vom Urteil. Die vollstreckbaren Titel sind in den §§ 704 und 794 ZPO geregelt, und über § 795 ZPO gilt die Norm für alle weiteren Titel, die in § 794 ZPO aufgelistet sind. Die wichtigsten für die Klausur:

  • Endurteile, etwa ein erstinstanzliches Endurteil des Landgerichts (§ 704 ZPO)
  • Prozessvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
  • Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
  • vollstreckbare notarielle Urkunden mit Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

Die notarielle Urkunde begegnet dir vor allem bei Grundschulden und beim abstrakten Schuldversprechen. In der Urkunde unterwirft sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung. Einwände aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag verfolgt er dann über § 767 ZPO.

Notarin liest eine Urkunde vor, während eine Frau am Besprechungstisch unterschreibt und ihr Partner zusieht
Abb. 3: Beim Notartermin wird die Urkunde mit der Unterwerfungserklärung verlesen und unterschrieben.

Zuständigkeit nach § 767 Abs. 1 ZPO und § 802 ZPO

Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, also das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auch wenn der Rechtsstreit später in der Berufung endete. Nach § 802 ZPO ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ändert daran nichts.

Zwei Titel folgen eigenen Regeln. Beim Vollstreckungsbescheid gab es kein Prozessgericht, deshalb entscheidet nach § 796 Abs. 3 ZPO das Gericht, das für ein Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Bei notariellen Urkunden ist nach § 797 Abs. 5 ZPO das Gericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in der Regel also sein Wohnsitzgericht.

Matrix: Präklusion und zuständiges Gericht bei der Vollstreckungsabwehrklage, Präklusion nur bei Urteil und Vollstreckungsbescheid, nicht bei notarieller Urkunde und Prozessvergleich
Abb. 4: Präklusion und zuständiges Gericht unterscheiden sich je nach Art des Vollstreckungstitels.

Rechtsschutzbedürfnis: ab wann und bis wann?

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald ein Vollstreckungstitel existiert, aus dem die Vollstreckung droht. Der Gläubiger muss noch nicht mit der Zwangsvollstreckung begonnen haben, und eine Vollstreckungsklausel muss noch nicht erteilt sein. Der Schuldner soll nicht erst abwarten müssen, bis gepfändet wird.

Es endet, wenn die Zwangsvollstreckung vollständig beendet ist und der Gläubiger den Titel herausgegeben hat. Hat der Gläubiger schon alles beigetrieben, hilft die Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr. Der Schuldner fordert das Erlangte dann mit einer Bereicherungsklage aus § 812 BGB zurück, oft als „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“ bezeichnet.

Wie großzügig der BGH das Rechtsschutzbedürfnis bemisst, zeigt ein Urteil zum Zwangsmittelverfahren. Ein laufendes Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner schon die Erfüllung eingewandt hat, schließt die Vollstreckungsabwehrklage nicht aus (BGH, Urteil vom 29.09.2022, I ZR 180/21).

Klageantrag und Herausgabe des Titels

Der Antrag lautet auf Unzulässigerklärung, nicht auf Aufhebung des Urteils:

„Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03., Az. …, wird für unzulässig erklärt.“

Reicht die Einwendung nur für einen Teil, beschränkt der Kläger den Antrag entsprechend („… in Höhe von 4.000 Euro …“). Daneben kann er in objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen, nach h.M. analog § 371 BGB. Der Herausgabeantrag setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt wird.

Tipp

Formuliere den Antrag nie als „Das Urteil wird aufgehoben“. Ein so formulierter Antrag zeigt dem Korrektor schon in der ersten Zeile, dass die Rechtsnatur der Klage nicht erfasst ist.

Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger aktivlegitimiert und der Beklagte passivlegitimiert ist, dem titulierten Anspruch eine materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht und diese Einwendung nicht präkludiert ist.

Aktivlegitimation und Passivlegitimation

Klagen kann der Titelschuldner, also derjenige, gegen den aus dem Titel vollstreckt werden darf. Das ist in der Regel der Beklagte des Vorprozesses, nach einer Titelumschreibung auch sein Rechtsnachfolger. Beklagter ist der Titelgläubiger. Er kann aus dem Titel vollstrecken.

Knifflig wird es bei einer Abtretung der titulierten Forderung. Hier kommt es darauf an, ob die Klausel schon auf den neuen Gläubiger umgeschrieben ist (§ 727 ZPO). Bis dahin kann nur der Altgläubiger aus dem Titel vollstrecken, und gegen ihn richtet sich die Klage.

Materielle Einwendungen: Erfüllung, Aufrechnung, Stundung

Hier prüfst du das materielle Recht, und zwar vollständig. Die wichtigsten Einwendungen im Überblick:

Bei der Aufrechnung prüfst du die Aufrechnungslage durch: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und die Aufrechnungserklärung (alle Voraussetzungen auf der Wissensseite zur Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB). Auch ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Rechtsstreit taugt als Gegenforderung, sobald er im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt ist. Rechnet der Schuldner damit auf, wird die Zwangsvollstreckung der Hauptforderung insoweit unzulässig (BGH, Urteil vom 18.07.2013, VII ZR 241/12).

Die Verjährung spielt bei Urteilen selten eine Rolle, weil rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren verjähren. Relevant wird sie bei titulierten Zinsen und anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die erst nach dem Urteil fällig werden: Für sie verweist § 197 Abs. 2 BGB auf die regelmäßige Frist (mehr dazu im Artikel zur Verjährung nach §§ 194 ff. BGB).

Teilerfüllung laut BGH und Restschuldbefreiung

Hat der Schuldner nur einen Teil gezahlt, ist die Klage in dieser Höhe begründet. Das gilt nach dem Bundesgerichtshof auch dann, wenn der Gläubiger ohnehin nur noch wegen des offenen Restes vollstreckt:

Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.
BGH, IX ZR 97/23, Leitsatz

Der Schuldner muss also nicht darauf vertrauen, dass der Gläubiger sich an seine eigene Abrechnung hält. Der Titel verliert seine Vollstreckbarkeit in der erfüllten Höhe verbindlich (BGH, Urteil vom 22.01.2026, IX ZR 97/23).

Ein Sonderfall aus dem Insolvenzrecht: Erhält ein Schuldner Restschuldbefreiung, wirkt sie nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Forderung bleibt bestehen. Durchsetzbar ist sie aber nicht mehr. Vollstreckt ein Insolvenzgläubiger trotzdem aus einem alten Titel, wehrt sich der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage, denn die Restschuldbefreiung entsteht erst nach dem Urteil und betrifft den titulierten Anspruch selbst. Ausgenommen sind die Forderungen aus § 302 InsO, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO und Rechtskraft

Die Präklusion ist der Kern der Vollstreckungsabwehrklage. Sie verhindert, dass der Schuldner im zweiten Prozess nachholt, was er im ersten versäumt hat. Die Präklusion nach § 767 ZPO ist eine Form der materiellen Präklusion: Sie schneidet eine Einwendung nicht wegen Verspätung innerhalb eines Verfahrens ab, sondern wegen der Rechtskraft einer Entscheidung. Den Unterschied zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 ZPO und alle Formen im Überblick erklärt der Artikel zur Präklusion in Jura.

Schluss der mündlichen Verhandlung als Stichtag

Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind nur Einwendungen zulässig, deren Gründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Gemeint ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Lief der Prozess durch die Berufung, zählt also der Schluss der Berufungsverhandlung, denn dort hätte der Schuldner neue Tatsachen noch vortragen können. Einwendungen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen, darf er vorbringen, alles davor ist präkludiert.

Hinter der Regel steht der Mündlichkeitsgrundsatz: Das Urteil beruht auf dem, was bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen war. Beim Versäumnisurteil kommt die zweite Voraussetzung des Absatzes 2 ins Spiel. Solange der Schuldner noch Einspruch einlegen kann, muss er seine Einwendung dort vorbringen. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist steht ihm die Vollstreckungsabwehrklage offen.

Für den Vollstreckungsbescheid ersetzt § 796 Abs. 2 ZPO den Stichtag: Maßgeblich ist die Zustellung des Vollstreckungsbescheids, und auch hier muss der Einspruch ausgeschlossen sein.

Zeitstrahl zum Klausurfall: Zahlung von 4.000 € nach dem Stichtag zulässig, Aufrechnung nach BGH präkludiert, Zwangsvollstreckung in Höhe von 4.000 € unzulässig
Abb. 5: Im Fall aus der Einleitung zählt die Zahlung nach dem Stichtag, die Aufrechnung ist nach dem BGH präkludiert.

Gestaltungsrechte: BGH gegen Literatur

Eine eigene Frage werfen Gestaltungsrechte auf, etwa Aufrechnung, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung oder Widerruf. Sie bestehen aus zwei Teilakten: Erst entsteht die Gestaltungslage, später gibt der Berechtigte die Gestaltungserklärung ab. Welcher Zeitpunkt ist für § 767 Abs. 2 ZPO der „Grund, auf dem die Einwendung beruht“?

Die Rechtsprechung stellt auf das Entstehen des Gestaltungsrechts ab. Nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist ein Gestaltungsrecht, wenn der Schuldner es schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung hätte ausüben können, auch wenn er die Erklärung erst später abgibt. Der Bundesgerichtshof vertritt das seit Jahrzehnten, für die Aufrechnung schon seit BGHZ 34, 274 aus dem Jahr 1961, für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in BGHZ 157, 47. Für den Widerruf eines Verbraucherdarlehens hat er es 2020 bestätigt (BGH, Urteil vom 03.03.2020, XI ZR 486/17, Rn. 13 f.).

Tragendes Argument ist der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO: Rechtskräftige Titel sollen möglichst weitgehend vor nachträglichen Einwendungen geschützt werden. Auf die Kenntnis des Schuldners kommt es dabei nicht an. Wusste er von seinem Widerrufsrecht nichts, ändert das an der Präklusion nichts (BGH, XI ZR 486/17, Rn. 18).

Die Gegenansicht in der Literatur stellt auf die Ausübung ab. Das materielle Recht gewähre dem Berechtigten ein Wahlrecht, ob und wann er gestaltet. Das Prozessrecht dürfe ihm diese Freiheit nicht nachträglich nehmen. Für das Widerrufsrecht des Verbrauchers vertreten diese Literaturmeinung etwa Schmidt und Brinkmann im Münchener Kommentar zur ZPO (§ 767 Rn. 82). Der BGH hat sie ausdrücklich zurückgewiesen (XI ZR 486/17, Rn. 15 und 17).

Ich halte die Linie des BGH für überzeugend. Für die Klausur empfehle ich sie auch. Sie nimmt den Schutz der Rechtskraft ernst, und sie verhindert, dass ein Schuldner Gestaltungsrechte im Vorprozess taktisch zurückhält. Wichtig ist eine Grenze, die der BGH selbst gezogen hat: Bestand bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch gar keine Aufrechnungslage, ist die spätere Aufrechnung nicht schon deshalb präkludiert, weil der Schuldner die Aufrechnungslage hätte herbeiführen können (BGH, Urteil vom 07.07.2005, VII ZR 351/03).

Und welche Rechtsfolge hat das für die Gegenforderung, wenn die Aufrechnung präkludiert ist? Sie geht nicht verloren. Der BGH behandelt die präkludierte Aufrechnung so, als sei sie nie erklärt worden (BGH, Urteil vom 25.06.2019, II ZR 170/17). Der Schuldner kann seine Forderung also in einem eigenen Prozess einklagen. Nur gegen die titulierte Forderung kann er sie nicht mehr einsetzen.

Zum Hintergrund der einzelnen Gestaltungsrechte: die Wissensseite zum Gestaltungsrecht, der Artikel zur Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB und der Beitrag zum Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

Notarielle Urkunde, Vergleich und Vollstreckungsbescheid

Die Präklusion setzt eine rechtskräftige Entscheidung voraus, deren Wirkung sie absichert. Titel ohne materielle Rechtskraft brauchen diesen Schutz nicht.

Für notarielle Urkunden sagt es das Gesetz ausdrücklich: § 767 Abs. 2 ZPO ist nach § 797 Abs. 4 ZPO nicht anzuwenden. Der Schuldner kann also auch Einwendungen vorbringen, die schon bei Errichtung der Urkunde bestanden, einschließlich rechtshindernder Einwendungen wie der Nichtigkeit des Grundgeschäfts. Beim Prozessvergleich gilt nach h.M. dasselbe, weil auch er nicht in materielle Rechtskraft erwächst (die Grundlagen zum Vergleich nach § 779 BGB).

Anders beim Vollstreckungsbescheid. Er steht nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich und wird nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. § 796 Abs. 2 ZPO ordnet deshalb eine eigene Präklusion an. Der BGH-Fall zum Verbraucherwiderruf betraf einen Vollstreckungsbescheid: Die Klägerin hatte ihre Vertragserklärung erst Jahre nach Ablauf der Einspruchsfrist widerrufen und war damit ausgeschlossen (BGH, XI ZR 486/17, Rn. 11).

Frau schreibt am Schreibtisch zu Hause einen Brief, neben ihr liegen Aktenordner und Unterlagen
Abb. 6: Ein Widerruf nach Ablauf der Einspruchsfrist lässt sich gegen einen Vollstreckungsbescheid nicht mehr einwenden (§ 796 Abs. 2 ZPO).

Einwendungen bei der wiederholten Vollstreckungsabwehrklage, § 767 Abs. 3 ZPO

§ 767 Abs. 3 ZPO verpflichtet den Schuldner, in seiner Klage alle Einwendungen geltend zu machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend machen konnte. Eine zweite Klage kann er nur noch auf Einwendungen stützen, die erst danach entstanden sind.

Für die wiederholte Vollstreckungsabwehrklage heißt das: Ausgeschlossen sind zum einen die in der ersten Klage geltend gemachten Einwendungen, über die das Gericht schon rechtskräftig entschieden hat, zum anderen alle, die der Schuldner in der ersten Klage hätte vorbringen können und nicht vorgebracht hat. Was nicht mit der ersten Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht wurde, obwohl es möglich war, ist für jede weitere Klage verloren (§ 767 Abs. 3 ZPO). Die erste Vollstreckungsabwehrklage muss also alles bündeln, was bis zu ihrer Erhebung entstanden ist.

Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen der Zivilprozessordnung

In der Klausur ist die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs der erste Prüfungsschritt. Die Faustregel: § 767 ZPO für materielle Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch, § 766 ZPO für Verfahrensfehler bei der Vollstreckung, § 771 ZPO für Rechte eines Dritten am Vollstreckungsobjekt. Zur allgemeinen Unterscheidung von Rechtsbehelf und Rechtsmittel lohnt ein Blick in den Artikel zu Rechtsbehelf und Rechtsmittel.

Entscheidungsbaum: Dritte wehren sich mit § 771 ZPO, Schuldner je nach Rüge mit §§ 766, 732, 768, 767 oder 323 ZPO
Abb. 7: Welcher Rechtsbehelf passt, hängt davon ab, wer sich wehrt und was gerügt wird.
RechtsbehelfWerRügt wasGericht
§ 767 ZPOSchuldnermaterielle Einwendung gegen den AnspruchProzessgericht 1. Instanz
§ 766 ZPOSchuldner, Gläubiger, DritterArt und Weise der VollstreckungVollstreckungsgericht
§ 732 ZPOSchuldnerformelle Fehler der KlauselGericht der Klauselerteilung
§ 768 ZPOSchuldnerVoraussetzungen einer qualifizierten KlauselProzessgericht 1. Instanz
§ 771 ZPODritterdie Veräußerung hinderndes RechtGericht am Vollstreckungsort
§ 323 ZPObeide Parteienwesentliche Änderung bei wiederkehrenden Leistungenallgemeine Regeln

§ 767 ZPO oder Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO?

Die Vollstreckungserinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Sie rügt, dass der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt hat: eine unpfändbare Sache gepfändet, ohne Zustellung vollstreckt, die Wohnung ohne richterliche Durchsuchungsanordnung betreten. Über sie entscheidet das Vollstreckungsgericht.

Die Vollstreckungsabwehrklage setzt eine Stufe früher an: Selbst ein fehlerfreies Vollstreckungsverfahren darf nicht stattfinden, wenn der Anspruch erloschen ist. Der Gerichtsvollzieher darf die Erfüllung nicht selbst prüfen. Legt der Schuldner ihm allerdings eine Quittung des Gläubigers oder einen Überweisungsnachweis vor, stellt er die Vollstreckung nach § 775 Nr. 4 und 5 ZPO einstweilen ein. Die bereits getroffenen Maßregeln bleiben aber bestehen (§ 776 Satz 2 ZPO). Endgültig beseitigt wird die Vollstreckbarkeit erst durch das Urteil nach § 767 ZPO.

Klauselgegenklage, Klauselerinnerung und Drittwiderspruchsklage

Die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO rügt formelle Mängel der Vollstreckungsklausel, etwa dass die Klausel für den falschen Gläubiger erteilt wurde. Die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO betrifft qualifizierte Klauseln: Der Schuldner bestreitet, dass die Voraussetzung eingetreten ist, die bei der Erteilung der Klausel als bewiesen angenommen wurde, etwa eine Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO. § 768 ZPO verweist auf § 767 Abs. 1 und 3 ZPO, nicht auf Absatz 2.

Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhebt ein Dritter, dessen Sache gepfändet wurde. Beispiel: Der Gläubiger lässt beim Schuldner eine Sache pfänden, die noch dem Vorbehaltsverkäufer oder einem Sicherungseigentümer gehört (Details im Artikel zum Anwartschaftsrecht und seiner Pfändung). Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung stellen sich wieder eigene Fragen, die der Beitrag zu Zug um Zug und § 756 ZPO erklärt.

Titelgegenklage analog § 767 ZPO und § 826 BGB

Manchmal greift der Schuldner den Titel selbst an: Die notarielle Unterwerfungserklärung ist unwirksam, oder der Titel ist so unbestimmt, dass er keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Für solche Einwände gegen die Wirksamkeit des Titels hat die Rechtsprechung die Titelgegenklage entwickelt, eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO. Sie lässt sich mit der Vollstreckungsabwehrklage verbinden, wenn der Schuldner neben Mängeln des Titels auch materielle Einwendungen vorbringt.

Einen Schritt weiter geht die Klage aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Mit ihr verlangt der Schuldner, dass der Gläubiger die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel unterlässt und den Titel herausgibt. Das durchbricht die Rechtskraft und hat deshalb nur in engen Ausnahmen Erfolg: Der Titel muss unrichtig sein, der Gläubiger muss das wissen, und besondere Umstände müssen die Vollstreckung sittenwidrig machen. § 767 ZPO hilft hier nicht, weil die Unrichtigkeit schon vor dem Urteil bestand.

Abänderungsklage nach § 323 ZPO

Bei Urteilen über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, etwa eine Schadensersatzrente nach § 843 BGB, können sich die Verhältnisse ändern, auf denen die Entscheidung beruht: Das Einkommen sinkt, der Bedarf steigt. Solche Veränderungen erfasst die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, die beiden Parteien offensteht. Die Vollstreckungsabwehrklage bleibt für echte Einwendungen, etwa die Erfüllung einzelner Raten. Für Unterhaltstitel in Familiensachen gilt statt § 323 ZPO der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG.

Vollstreckungsabwehrklage im Verwaltungsprozess

Im Verwaltungsprozessrecht gilt für die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln nach § 167 Abs. 1 VwGO das Achte Buch der ZPO entsprechend. Die Vollstreckungsabwehrklage gibt es deshalb auch dort, als Klage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO. Zuständig ist das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs. Die Prüfung folgt demselben Schema wie im Zivilprozessrecht.

Einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO und Urteil

Eine Klage dauert Monate. Der Gerichtsvollzieher kommt vielleicht schon morgen. Die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage hält die Zwangsvollstreckung nicht auf. Der Schuldner braucht dafür einen eigenen Antrag.

Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Urteil

Nach § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung bis zum Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird. Die Tatsachen, auf die der Schuldner den Antrag stützt, muss er glaubhaft machen. Das Gericht wägt dabei die Erfolgsaussichten der Klage gegen das Interesse des Gläubigers an einer zügigen Befriedigung ab.

Ohne Sicherheitsleistung stellt das Gericht nur ein, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In dringenden Fällen darf auch das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, befristet bis zur Entscheidung des Prozessgerichts (§ 769 Abs. 2 ZPO). Entschieden wird durch Beschluss.

Tenor und Wirkung des Urteils

Hat die Klage Erfolg, lautet der Tenor: „Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03., Az. …, wird für unzulässig erklärt.“ Dazu kommen die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Das Urteil wirkt als Gestaltungsurteil. Legt der Schuldner dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsgericht eine Ausfertigung dieses vollstreckbaren Urteils vor, ist die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen. Bereits getroffene Maßregeln, etwa eine Pfändung, werden nach § 776 Satz 1 ZPO aufgehoben. Wie Tenor und Entscheidungsgründe im Urteilsstil aufgebaut sind, erklärt der Beitrag zu Urteilsstil, Feststellungsstil und verkürztem Gutachtenstil.

Gerichtsvollzieher im Treppenhaus liest ein Schriftstück, die Bewohnerin steht im Türrahmen ihrer Wohnung
Abb. 8: Legt der Schuldner das vollstreckbare Urteil vor, muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung einstellen.

Vollstreckungsabwehrklage in der Klausur

Zurück zu S und G aus der Einleitung. Jetzt mit Daten: Das Landgericht Köln hat S nach mündlicher Verhandlung vom 3. März am 20. März zur Zahlung von 12.000 Euro Kaufpreis verurteilt. S legt keine Berufung ein. Schon seit Januar hatte S gegen G eine fällige Werklohnforderung über 8.000 Euro. Im Prozess hat er sie nicht erwähnt.

Klausurfall: Aufrechnung nach dem Urteil

Im Mai zahlt S 4.000 Euro und erklärt schriftlich die Aufrechnung mit der Werklohnforderung. G beauftragt trotzdem den Gerichtsvollzieher wegen der vollen 12.000 Euro. S erhebt Vollstreckungsgegenklage beim Landgericht Köln. Hat sie Erfolg?

Zulässigkeit. Die Klage ist statthaft, S stützt sich auf Erfüllung und Aufrechnung, also auf materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Das Landgericht Köln ist als Prozessgericht des ersten Rechtszuges ausschließlich zuständig. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, die Vollstreckung läuft bereits. Dass der Kläger S keine Berufung eingelegt hat, spielt keine Rolle: Maßgeblich ist nach § 767 Abs. 2 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, und Zahlung wie Aufrechnungserklärung liegen danach.

Begründetheit. S ist Titelschuldner, G Titelgläubiger. Die Zahlung von 4.000 Euro hat den Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht. Sie erfolgte im Mai, also erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. März. Präklusion scheidet aus.

Schwieriger ist die Aufrechnung. Die Aufrechnungserklärung fällt in den Mai, die Aufrechnungslage bestand aber schon seit Januar. Nach dem BGH kommt es auf das Entstehen der Aufrechnungslage an. S hätte schon im Prozess aufrechnen können, seine Aufrechnung ist nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Literaturmeinung, die auf die Erklärung abstellt, käme zum gegenteiligen Ergebnis. Folgst du dem BGH, ist die Klage nur in Höhe von 4.000 Euro begründet, nicht in vollem Umfang.

Ergebnis. Das Gericht erklärt die Zwangsvollstreckung in Höhe von 4.000 Euro für unzulässig, im Übrigen weist es die Klage ab. Seine 8.000 Euro Werklohn verliert S dadurch nicht. Die präkludierte Aufrechnung gilt als nicht erklärt, und S kann die Forderung selbst einklagen.

Typische Fehler in der Klausur

  • Materielle Einwendungen wie die Erfüllung werden in einer Erinnerung nach § 766 ZPO geprüft, obwohl diese nur Verfahrensfehler erfasst.
  • Der Antrag lautet auf Aufhebung des Urteils statt auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung.
  • Bei der notariellen Urkunde wird das Prozessgericht erster Instanz als zuständig angenommen, obwohl § 797 Abs. 5 ZPO auf den Wohnsitz des Schuldners verweist.
  • Die Präklusion wird auch bei notariellen Urkunden und Vergleichen geprüft, obwohl § 767 Abs. 2 ZPO dort nicht gilt.
  • Bei Gestaltungsrechten fehlt der Streit zwischen Entstehen und Ausübung, oder er wird dargestellt, ohne dass die Klausur Anlass dazu gibt.
  • Der Stichtag wird auf die Urteilsverkündung gelegt statt auf den Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.

Für den letzten Punkt hilft ein Blick auf die Daten im Sachverhalt: Liegen Verhandlungstermin und Verkündungstermin auseinander, zählt der Verhandlungstermin.

Fazit

Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, auch Vollstreckungsgegenklage genannt, ist die Antwort auf eine einfache Frage: Was tut der Schuldner, wenn der Anspruch aus dem Urteil nach dem Prozess erloschen ist, der Titel aber weiter vollstreckbar bleibt? Sie ist eine prozessuale Gestaltungsklage. Sie nimmt dem Titel die Vollstreckbarkeit und lässt die Rechtskraft unangetastet.

Für die Prüfung sind drei Punkte entscheidend. Die Statthaftigkeit trennt sie von § 766 und § 771 ZPO. Die Zuständigkeit liegt beim Prozessgericht erster Instanz, mit Sonderregeln für Vollstreckungsbescheid und notarielle Urkunde. In der Begründetheit folgt auf die Einwendung die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO, und bei Gestaltungsrechten wie der Aufrechnung stellt der BGH auf das Entstehen der Gestaltungslage ab.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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