Eine Verbraucherin bestellt online einen Kaffeevollautomaten, benutzt ihn sechs Wochen lang jeden Morgen und schickt ihn dann zurück. Der Händler will nur gegen Abzug für den Gebrauch zurücknehmen. Darf er das?
Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB gibt dem Verbraucher ein Lösungsrecht vom Vertrag: Er widerruft ohne Begründung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, grundsätzlich binnen 14 Tagen. Wann diese Frist beginnt und wann das Recht spätestens erlischt, regelt § 356 BGB. Was danach mit Ware, Geld und Wertersatz passiert, steht in § 357 BGB und § 357a BGB.
Für die Klausur bedeutet das: Nach dem festen Schema entscheiden Fristbeginn, Belehrung und Rückabwicklung über das Ergebnis.
Auf einen Blick:
- Schema: Verbrauchervertrag, gesetzliches Widerrufsrecht (etwa § 312g BGB), Widerrufserklärung, Einhaltung der Widerrufsfrist.
- Frist nach § 355 Abs. 2 BGB: 14 Tage, bei Warenlieferungen ab Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB), nie vor ordnungsgemäßer Belehrung (§ 356 Abs. 3 BGB).
- Ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 4 BGB).
- Seit dem 19. Juni 2026 brauchen Online-Händler eine Widerrufsfunktion nach § 356a BGB, die frühere Norm zu Teilzeit-Wohnrechten steht jetzt in § 356c BGB.
- Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 355 Abs. 3 und § 357 BGB, Wertersatz nur unter den engen Voraussetzungen des § 357a BGB, weitere Ansprüche sperrt § 361 Abs. 1 BGB.
Tipp
Das Widerrufsrecht verknüpft BGB AT, Schuldrecht AT und Kaufrecht, und diese Verbindungen gehen beim isolierten Lernen leicht verloren. Das Lernsystem von jurahilfe.de verbindet kompakte, verlinkte Skripte, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben zu einem Lernpfad: erst verstehen, dann wiederholen, dann am Fall testen.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: die Grundnorm im BGB
§ 355 BGB ist die Grundnorm des Verbraucherwiderrufs. Ein Widerrufsrecht gewährt sie selbst nicht. Sie greift erst, wenn ein anderes Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht „nach dieser Vorschrift“ einräumt. Die Grundnorm regelt dann für alle Fälle einheitlich, wie der Widerruf erklärt wird, wie lange die Frist läuft und dass die Leistungen zurückzugewähren sind.
Der Wortlaut: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, § 355 BGB
Schlag die Norm kurz auf. Viele Prüfungspunkte kannst du direkt aus dem Gesetzestext ablesen:
§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Drei Absätze, drei Prüfungsblöcke: Absatz 1 liefert die Voraussetzungen der Ausübung, Absatz 2 die Frist, Absatz 3 die Rechtsfolgen. Die Detailregeln stehen in den folgenden Paragraphen.
Was der Widerruf rechtlich ist
Das Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Bis zur Ausübung ist der Verbrauchervertrag voll wirksam, beide Seiten müssen leisten. Übt der Verbraucher das Recht aus, wirkt das nur für die Zukunft: Die noch offenen Leistungspflichten erlöschen, und der Vertrag setzt sich als Rückgewährschuldverhältnis fort (so auch Völker, ZJS 2014, 850). Er fällt also nicht rückwirkend weg wie nach einer Anfechtung.
Die Widerrufserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Als Gestaltungserklärung verträgt sie keine Bedingung, und einmal zugegangen, kann der Verbraucher sie nicht mehr zurücknehmen. Einen Überblick über den Gesamtzusammenhang bietet die Wissensseite zum Verbraucherwiderruf nach § 355 BGB.
Aufbau der §§ 355 ff. BGB
Das Gesetz arbeitet mit einem Baukasten. Mit der Nummernfolge im Kopf findest du jede Sonderregel schnell:
| Norm | Regelt |
|---|---|
| § 355 BGB | Grundnorm: Erklärung, 14-Tage-Frist, Rückgewähr |
| § 356 BGB | Fristbeginn und Erlöschen bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen |
| § 356a BGB | Elektronische Widerrufsfunktion bei Online-Verträgen |
| §§ 356b bis 356f BGB | Fristregeln für Verbraucherdarlehen, Teilzeit-Wohnrechte, Ratenlieferung, Verbraucherbau, unentgeltliche Darlehen |
| §§ 357, 357a BGB | Rückgewähr und Wertersatz bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen |
| §§ 357b bis 357e BGB | Rechtsfolgen für Finanzdienstleistungen und die übrigen Vertragstypen |
| §§ 358 bis 360 BGB | Verbundene und zusammenhängende Verträge |
| § 361 BGB | Keine weiteren Ansprüche, Abweichungsverbot, Beweislast |
Die Faustregel dahinter: Das Widerrufsrecht selbst folgt aus der Vertriebsform oder dem Vertragstyp, § 355 BGB sagt, wie es ausgeübt wird, die §§ 356 ff. BGB passen die Frist an, und die §§ 357 ff. BGB passen die Rückabwicklung an.

Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und § 130 BGB abgrenzen
Aber ist Widerruf nicht einfach ein anderes Wort für Rücktritt? Nein, und die Unterschiede zeigen sich bei Voraussetzungen und Wirkung. Das Wort „Widerruf“ taucht im BGB außerdem in einer ganz anderen Bedeutung auf: Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Das ist ein reines Zugangsproblem und hat mit dem Verbraucherschutz nichts zu tun.
| Institut | Grund nötig? | Wirkung | Rückabwicklung |
|---|---|---|---|
| Verbraucherwiderruf, § 355 BGB | nein | ex nunc, Rückgewährschuldverhältnis | §§ 355 Abs. 3, 357 ff. BGB |
| Rücktritt, § 346 BGB | ja (Rücktrittsgrund) | ex nunc, Rückgewährschuldverhältnis | §§ 346 ff. BGB |
| Anfechtung, § 142 BGB | ja (Anfechtungsgrund) | ex tunc, Nichtigkeit | §§ 812 ff. BGB |
| Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB | nein | Erklärung wird gar nicht wirksam | entfällt |
Der Rücktritt nach § 346 BGB verlangt einen vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsgrund, etwa einen Mangel. Die Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB braucht einen Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung und vernichtet die Erklärung rückwirkend. Der Verbraucherwiderruf braucht nur das gesetzliche Widerrufsrecht und die rechtzeitige Erklärung.
Die Rechte schließen sich nicht aus. Der Verbraucher hat die Wahl, ob er widerruft, zurücktritt, anficht oder sich auf eine Nichtigkeit beruft. Erklärt er innerhalb der Widerrufsfrist eine Anfechtung, obwohl der Widerruf für ihn günstiger wäre, kommt eine Umdeutung in einen Widerruf in Betracht.
Tipp
Abgrenzungen wie Widerruf, Rücktritt und Anfechtung bleiben erst hängen, wenn du sie aktiv abrufst. Mit den Karteikarten im Wiederholungssystem von jurahilfe.de fragst du dich genau diese Unterschiede ab, und das System legt dir die Karte wieder vor, bevor du sie vergisst.
Widerruf nach § 355 BGB: Prüfungsschema für Verbraucher und Unternehmer
Das Prüfungsschema zum Widerruf hat fünf Voraussetzungen, als sechster Schritt folgt die Rechtsfolge. Die Rechtsfolge prüfst du danach beim konkreten Anspruch, meist aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Verbrauchervertrag | § 310 Abs. 3, §§ 13, 14 BGB |
| 2 | Gesetzliches Widerrufsrecht | z. B. § 312g Abs. 1, § 495 Abs. 1, § 485, § 514 Abs. 2 BGB |
| 3 | Kein Ausschluss, kein Erlöschen | § 312g Abs. 2, 3, § 356 Abs. 4 bis 6 BGB |
| 4 | Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer | § 355 Abs. 1 S. 2 bis 4 BGB |
| 5 | Innerhalb der Widerrufsfrist | § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2, 3 BGB |
| 6 | Rechtsfolge | § 355 Abs. 3, §§ 357, 357a BGB |
Ob du Ausschluss und Erlöschen als eigenen Punkt oder bei der Frist prüfst, ist Geschmackssache. Ich empfehle den eigenen Punkt, weil § 312g Abs. 2 BGB sonst unter der Frist verschwindet.
Verbrauchervertrag und Widerrufsrecht aus § 312g, § 495 und § 514 BGB
Am Anfang steht ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Die Begriffe klärst du mit den §§ 13, 14 BGB, die ausführlich im Beitrag zu Verbraucher und Unternehmer nach §§ 13, 14 BGB erklärt sind. Den Verbrauchervertrag selbst definiert § 310 Abs. 3 BGB; wie weit die §§ 312 ff. BGB dann greifen, zeigt der Spoke zum Verbrauchervertrag nach § 310 BGB.
Wichtiger ist der zweite Punkt, das gesetzliche Widerrufsrecht. Ein Verbrauchervertrag allein reicht nicht: Den im Elektromarkt gekauften Fernseher kann der Verbraucher nicht widerrufen. Die Widerrufsrechte folgen aus zwei Gruppen:
- Besondere Vertriebsform: Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge gibt § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Die Vertriebsformen selbst definieren § 312b und § 312c BGB.
- Besonderer Vertragstyp: Verbraucherdarlehen (§ 495 Abs. 1 BGB), entgeltliche Finanzierungshilfen wie Leasing (§ 506 Abs. 1 BGB), Ratenlieferungsverträge (§ 510 Abs. 2 BGB), Teilzeit-Wohnrechteverträge (§ 485 BGB) und unentgeltliche Darlehen eines Unternehmers (§ 514 Abs. 2 BGB).

Bei der Vertriebsform zählt allein der Weg, auf dem der Vertrag zustande kam. Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei den Verträgen aus dem Katalog des § 312g Abs. 2 BGB, etwa für schnell verderbliche Ware oder individuell angefertigte Produkte. Für den Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB gilt übrigens kein eigenes Widerrufsrecht; er kann nur über § 312g BGB widerruflich sein, wenn er im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein Verbraucherdarlehen liegt oft neben dem Kauf, dazu mehr bei den verbundenen Verträgen unten.
Widerrufserklärung nach § 355 Abs. 1 BGB
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus ihr muss der Entschluss des Verbrauchers eindeutig hervorgehen, sich vom Vertrag zu lösen. Das Wort „Widerruf“ muss dabei nicht fallen, eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bleibt möglich. Eine bestimmte Form verlangt § 355 BGB nicht: Brief, E-Mail, Telefonanruf oder das Muster-Widerrufsformular reichen. Textform verlangt dagegen etwa § 356c Abs. 1 BGB für Teilzeit-Wohnrechteverträge.
Eine Grenze zieht das Gesetz seit der Reform von 2014: Die kommentarlose Rücksendung der Ware ist keine Widerrufserklärung mehr (Völker, ZJS 2014, 850). Der Unternehmer könnte sonst nicht erkennen, ob der Verbraucher widerrufen oder einen Mangel rügen will. Die Parteien dürfen allerdings vereinbaren, dass die Rücksendung genügt, weil § 361 Abs. 2 BGB nur Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers verbietet.
Wirksam wird die Erklärung mit Zugang beim Unternehmer. Für die Frist genügt nach § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB aber die rechtzeitige Absendung. Das Verzögerungsrisiko auf dem Postweg trägt damit der Unternehmer, das Verlustrisiko bleibt beim Verbraucher, denn eine nie zugegangene Erklärung wirkt nicht. In der Praxis sichert der Verbraucher sich deshalb mit einem Einschreiben oder einer E-Mail mit Zeitstempel ab.
Widerrufserklärung ohne Begründung und Rechtsmissbrauch
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB. Die Motive des Verbrauchers sind deshalb grundsätzlich unerheblich. Der BGH hat das an einem Matratzenkauf entschieden: Der Käufer hatte einen günstigeren Preis bei einem anderen Händler gefunden, verlangte die Differenz und widerrief, als der Verkäufer ablehnte. Der Widerruf war wirksam, weil für seine Wirksamkeit allein die fristgerechte Erklärung genügt (BGH, Urteil vom 16.03.2016, VIII ZR 146/15). Rechtsmissbräuchlich wäre der Widerruf nur bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers.
Beim Verbraucherdarlehen hat der XI. Zivilsenat dieselbe Linie gezogen: Ein Widerruf ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Darlehensnehmer mit ihm günstigere Zinsen erreichen will und nicht den Schutzzweck des Widerrufsrechts verfolgt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15). Die Schranke bleibt Treu und Glauben nach § 242 BGB, und sie greift nur in Ausnahmefällen.
Tipp
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Widerrufsfrist: 14 Tage, Fristbeginn nach § 356 BGB und Erlöschen des Widerrufsrechts
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser Nachsatz ist das Einfallstor für § 356 BGB, der den Beginn bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verschiebt und eine absolute Höchstgrenze setzt.
Die 14 Tage sind Kalendertage, keine Werktage. Wie du Beginn und Ende konkret berechnest, folgt aus den allgemeinen Fristvorschriften.
Fristbeginn bei Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten
Bei Dienstleistungen bleibt es beim Grundsatz: Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und endet 14 Tage nach Vertragsschluss. Beim Verbrauchsgüterkauf, also dem Kauf einer Ware durch einen Verbraucher von einem Unternehmer, verschiebt § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Beginn auf den Erhalt der Ware, damit der Verbraucher sie vor Fristablauf ansehen kann:
| Vertrag | Frist beginnt | Norm |
|---|---|---|
| Dienstleistung, Regelfall | mit Vertragsschluss | § 355 Abs. 2 S. 2 BGB |
| Ware, eine Lieferung | mit Erhalt der Ware | § 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB |
| Mehrere Waren, getrennt geliefert | mit Erhalt der letzten Ware | § 356 Abs. 2 Nr. 1 b BGB |
| Teilsendungen oder Stücke | mit Erhalt der letzten Teilsendung | § 356 Abs. 2 Nr. 1 c BGB |
| Regelmäßige Lieferung (Abo) | mit Erhalt der ersten Ware | § 356 Abs. 2 Nr. 1 d BGB |
| Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, digitale Inhalte ohne Datenträger | mit Vertragsschluss | § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
Erhalten kann die Ware auch ein vom Verbraucher benannter Dritter, nicht aber der Frachtführer. Die Übergabe an den Paketdienst setzt die Frist also nicht in Gang.
Alle Varianten stehen unter dem Vorbehalt des § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB: Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Zu dieser Belehrung gehören Bedingungen, Fristen und Verfahren, das Muster-Widerrufsformular und, bei Online-Verträgen, der Hinweis auf Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion. Ist der Beginn streitig, trägt der Unternehmer die Beweislast, § 361 Abs. 3 BGB.
Fristberechnung mit §§ 187, 188 und 193 BGB
Der Tag, an dem die Ware ankommt, zählt nicht mit, § 187 Abs. 1 BGB. Die Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tages, § 188 Abs. 1 BGB. Praktisch heißt das: Sie endet am selben Wochentag zwei Wochen später. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt § 193 BGB es auf den nächsten Werktag.
Ein Beispiel: Das Paket kommt am Samstag, dem 2. Dezember, an. Die Frist beginnt am 3. Dezember und würde am Samstag, dem 16. Dezember, enden. Nach § 193 BGB läuft sie bis Montag, den 18. Dezember. Den Mechanismus von §§ 187, 188 BGB erklärt der Beitrag zur Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB ausführlich.

Fehlende Belehrung: Erlöschen nach 12 Monaten und 14 Tagen
Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, läuft die 14-Tage-Frist nie an. Unbegrenzt bleibt das Widerrufsrecht trotzdem nicht: Nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erlischt es spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Frist ohne den Belehrungsmangel begonnen hätte, also nach Warenerhalt oder Vertragsschluss.
Die Höchstfrist ist damit eine Erlöschensgrenze. Holt der Unternehmer die Belehrung nach, beginnt ab diesem Zeitpunkt die normale 14-Tage-Frist, allerdings nie über die zwölf Monate und 14 Tage hinaus. Das früher diskutierte „ewige Widerrufsrecht“ gibt es bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen deshalb nicht mehr. Eine Rückausnahme enthält § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB für Finanzdienstleistungen ohne Belehrung über das Widerrufsrecht.

Achtung beim Nachschlagen in älteren Skripten: Die Höchstfrist stand bis zum 18. Juni 2026 in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB. Seit dem 19. Juni 2026 steht sie in § 356 Abs. 4 BGB (dazu unten).
Vorzeitiges Erlöschen bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten
Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht schon vor Fristablauf erlöschen. Verpflichtet der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung eines Preises, erlischt es nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Fristablauf beginnt, und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat. Ist es ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, muss die Zustimmung zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen.
Für digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger, etwa ein E-Book oder einen Software-Download, gilt § 356 Abs. 6 BGB: Das Widerrufsrecht erlischt mit Beginn der Vertragserfüllung, wenn der Verbraucher zugestimmt, sein Wissen um das Erlöschen bestätigt und der Unternehmer ihm eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat. Die Einordnung dieser Produkte zeigt die Wissensseite zu Verträgen über digitale Produkte nach §§ 327 ff. BGB.
Tipp
Fristbeginn, Höchstfrist, vorzeitiges Erlöschen: Solche Zahlen und Absätze verwechselt man schnell. In den kompakten, verlinkten Skripten von jurahilfe.de stehen sie als Schema im Zusammenhang, und jede Norm und jeder Begriff ist per Klick nachlesbar, ohne dass du den Faden verlierst.
Widerrufsbutton: die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28), das die geänderte Verbraucherrechte-Richtlinie umsetzt. Umgangssprachlich heißt die Funktion Widerrufsbutton.
Pflichten des Unternehmers bei Online-Verträgen
§ 356a BGB schreibt einen zweistufigen Ablauf vor. Die erste Schaltfläche muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich bleiben (Abs. 1). Über sie gibt der Verbraucher seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung an oder bestätigt diese Angaben (Abs. 2). Erst eine Bestätigungsfunktion mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ übermittelt die Erklärung (Abs. 3).
Danach muss der Unternehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger den Eingang bestätigen, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit (Abs. 4). Für die Frist gilt eine Zugangsfiktion: Die über die Funktion vor Fristablauf versandte Erklärung gilt als innerhalb der Frist zugegangen (Abs. 5).
Der Button ergänzt die übrigen Wege. Der Verbraucher kann weiterhin per E-Mail, Brief oder Telefon widerrufen, § 355 Abs. 1 BGB bleibt unverändert. Für die Klausur ist ein Punkt wichtig: § 356a BGB selbst ordnet keine eigene Rechtsfolge an, wenn der Button fehlt. Weil die Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB aber auch über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion informieren muss, kann ein fehlender Hinweis darauf den Fristbeginn nach § 356 Abs. 3 BGB hinausschieben.
Neue Paragraphen seit dem 19. Juni 2026
Die Reform hat die Nummern im Widerrufsrecht verschoben. Ein älteres Lehrbuch oder eine ältere Karteikarte führt dich deshalb schnell an die falsche Stelle:
| Inhalt | Heute | Vorher |
|---|---|---|
| Widerrufsfunktion (Button) | § 356a BGB | nicht geregelt |
| Teilzeit-Wohnrechte, Urlaubsprodukte | § 356c BGB | § 356a BGB |
| Höchstfrist 12 Monate und 14 Tage | § 356 Abs. 4 BGB | § 356 Abs. 3 S. 2 BGB |
| Erlöschen bei Dienstleistungen | § 356 Abs. 5 BGB | § 356 Abs. 4 BGB |
| Erlöschen bei digitalen Inhalten | § 356 Abs. 6 BGB | § 356 Abs. 5 BGB |
Kurz zur Einordnung: Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB ist ein eigenes Instrument für Dauerschuldverhältnisse und gilt nicht für Finanzdienstleistungen. Die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB kennt diese Ausnahme nicht.
Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 355 III und § 357 BGB
Mit dem wirksamen Widerruf sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre Vertragserklärungen nicht mehr gebunden, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Offene Leistungspflichten erlöschen. Bereits empfangene Leistungen sind nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB unverzüglich zurückzugewähren. Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge konkretisieren § 357 und § 357a BGB, wie das abläuft.
Rückgewährschuldverhältnis statt Bereicherungsrecht
Der Vertrag verschwindet durch den Widerruf nicht, er wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis. Deshalb bleibt er Rechtsgrund für die bereits ausgetauschten Leistungen, und eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet aus. Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung ist § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, bei Fernabsatz in Verbindung mit § 357 BGB. Die Rückabwicklung ähnelt dem Rückgewährschuldverhältnis nach dem Rücktritt, folgt aber eigenen, verbraucherfreundlicheren Regeln.
Einen Sonderfall hat der BGH früh geklärt: Ein Verbraucher hatte im Internet ein Radarwarngerät gekauft, dessen Kaufvertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig war. Er durfte trotzdem widerrufen und den Kaufpreis nach den Widerrufsregeln zurückverlangen (BGH, Urteil vom 25.11.2009, VIII ZR 318/08). Der Verbraucher soll sich auf einfachem Weg lösen können, statt die Nichtigkeit darlegen zu müssen; dieselbe Überlegung kennt man von der Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte. Das Urteil erging zum alten Fernabsatzrecht, die Wertung gilt fort.
Rückgewähr bei Fernabsatzverträgen: Frist, Kosten und Gefahr
Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren, § 357 Abs. 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB beginnt diese Höchstfrist für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Der Verbraucher wahrt sie durch rechtzeitige Absendung der Ware.
- Hinsendekosten: Der Unternehmer erstattet auch die Lieferkosten, allerdings nur in Höhe der günstigsten Standardlieferung (§ 357 Abs. 2 BGB). Hat der Verbraucher Expressversand gewählt, zahlt er den Aufpreis selbst.
- Zahlungsmittel: Die Rückzahlung erfolgt über dasselbe Zahlungsmittel, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist und dem Verbraucher keine Kosten entstehen (§ 357 Abs. 3 BGB).
- Zurückbehaltung: Beim Verbrauchsgüterkauf darf der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückhat oder der Verbraucher die Absendung nachweist (§ 357 Abs. 4 BGB).
- Rücksendekosten: Die unmittelbaren Kosten trägt der Verbraucher nur, wenn der Unternehmer ihn darüber nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unterrichtet hat (§ 357 Abs. 5 BGB).
- Gefahr: Geht die Ware auf dem Rückweg verloren, trägt der Unternehmer die Gefahr (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB).
Für den Verbrauchsgüterkauf findest du die übrigen Käuferrechte im Beitrag zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB.
Wertersatz nach § 357a BGB: Katalysator, Partnervermittlung und Handwerker
Wertersatz für Waren schuldet der Verbraucher nach § 357a Abs. 1 BGB nur, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Der Wertverlust beruht auf einem Umgang mit der Ware, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war, und der Unternehmer hat ihn ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet.
Maßstab für die Prüfung ist das Ladengeschäft. Im Katalysator-Fall hatte ein Käufer einen online gekauften Katalysator in sein Auto eingebaut und eine Probefahrt unternommen. Das ging über die Prüfung hinaus, weil ein Kunde im Laden die Ware ebenfalls nicht einbauen dürfte; der Käufer schuldete Wertersatz für den Wertverlust der gebrauchten Sache (BGH, Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 55/15). Das Urteil erging zur früheren Fassung des Gesetzes, der Maßstab des Ladengeschäfts prägt aber auch § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ein Kleid anprobieren oder ein Smartphone einschalten gehört dagegen zur Prüfung.

Für Dienstleistungen gilt § 357a Abs. 2 BGB. Wertersatz schuldet der Verbraucher nur, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer vor Fristablauf beginnt, und ordnungsgemäß informiert wurde. Berechnet wird er anteilig auf Grundlage des vereinbarten Gesamtpreises. Der EuGH hat das an einer Online-Partnervermittlung ausgeführt: Maßgeblich sind grundsätzlich alle vertraglich geschuldeten Leistungen im Verhältnis zur Laufzeit, eine sofort vollständig erbrachte Einzelleistung zählt nur, wenn der Vertrag sie mit gesondertem Preis ausweist (EuGH, Urteil vom 08.10.2020, C-641/19).
Fehlt die Information über das Widerrufsrecht, geht der Unternehmer leer aus. Ein Elektroinstallateur hatte auf Grundlage eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags die Arbeiten vollständig ausgeführt, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren. Der Verbraucher widerrief danach und musste für die erbrachten Leistungen nichts zahlen (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, C-97/22). Für digitale Inhalte ohne Datenträger schließt § 357a Abs. 3 BGB Wertersatz ganz aus.

§ 361 BGB: keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher
§ 361 Abs. 1 BGB schließt die Rückabwicklung ab: Über die §§ 355 ff. BGB hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. Nutzungsersatz, Bereicherungsansprüche oder Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann der Unternehmer daneben nicht geltend machen. Nach § 361 Abs. 2 BGB darf von den Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, auch nicht durch Umgehungsgestaltungen.
Tipp
Rückgewähr, Wertersatz, Sperrwirkung: Diese Rechtsfolgen prüfst du in der Klausur erst sicher, wenn du sie an Fällen durchgespielt hast. Das Falltraining mit Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de gibt dir zu jeder Antwort eine Erläuterung, auch zu den falschen Optionen, die typische Denkfehler abbilden.
Verbundene Verträge: Widerruf und Darlehen nach §§ 358 bis 360 BGB
Stell dir vor, du kaufst beim Autohändler einen Wagen und unterschreibst im selben Termin einen Kreditvertrag mit der Hausbank des Händlers. Widerrufst du den Darlehensvertrag, hilft dir das wenig, wenn der Kaufvertrag weiter bindet. Die §§ 358 bis 360 BGB verknüpfen deshalb beide Verträge. Voraussetzung ist nach § 358 Abs. 3 BGB, dass das Darlehen den anderen Vertrag ganz oder teilweise finanziert und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwa weil der Unternehmer selbst finanziert oder der Darlehensgeber sich seiner Mitwirkung bedient. Die Grundlagen zum Darlehensvertrag nach §§ 488 ff. BGB und zum Verbraucherwiderruf bei verbundenen Verträgen findest du auf den Wissensseiten.

Widerrufsdurchgriff und Einwendungsdurchgriff
Der Widerrufsdurchgriff wirkt in beide Richtungen. Widerruft der Verbraucher den Kaufvertrag, ist er auch an den verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 1 BGB). Widerruft er den Darlehensvertrag nach § 495 Abs. 1 oder § 514 Abs. 2 Satz 1 BGB, entfällt die Bindung an den finanzierten Vertrag (§ 358 Abs. 2 BGB).
Für die Rückabwicklung ordnet § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine Vereinfachung an: Ist das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs schon zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in dessen Rechte und Pflichten ein. Der Verbraucher gibt das Auto zurück und muss nicht erst den Kaufpreis beim Händler eintreiben, um die Bank zu bezahlen. Das Insolvenzrisiko des Händlers trägt damit die Bank. Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehens kann der Darlehensgeber im Fall des Absatzes 1 nicht verlangen (§ 358 Abs. 4 Satz 4 BGB).

Neben dem Widerruf steht der Einwendungsdurchgriff nach § 359 Abs. 1 BGB: Einwendungen aus dem finanzierten Vertrag, etwa ein Mangel des Autos, kann der Verbraucher auch der Bank entgegenhalten und die Rückzahlung des Darlehens verweigern; bei einem Nacherfüllungsanspruch allerdings erst, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Zusammenhängende Verträge nach § 360 BGB
Fehlt die wirtschaftliche Einheit, kann § 360 BGB greifen. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zum widerrufenen Vertrag hat und eine Leistung des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung mit diesem Unternehmer betrifft (§ 360 Abs. 2 Satz 1 BGB), etwa eine Garantieverlängerung zu einem widerrufenen Laptopkauf. Mit dem wirksamen Widerruf entfällt die Bindung auch an diesen Vertrag. Einen Einwendungsdurchgriff gibt es hier nicht.
Tipp
Verbundene Verträge gehören zugleich ins Schuldrecht AT und ins Darlehensrecht. Auf jurahilfe.de ist jeder dieser Begriffe verlinkt: Ein Klick auf „wirtschaftliche Einheit“ oder „Einwendungsdurchgriff“, und du siehst Definition und Zusammenhang, ohne die Seite zu wechseln.
Widerruf in der Klausur: Fall und typische Fehler
Im Gutachten prüfst du den Widerruf inzident, als Voraussetzung des Rückzahlungsanspruchs aus § 355 Abs. 3 BGB. Der folgende Fall löst den Einstieg aus dem Intro auf.
Klausurfall: der benutzte Kaffeevollautomat
Sachverhalt: Verbraucherin K bestellt am 2. März im Online-Shop der V-GmbH einen Kaffeevollautomaten für 800 Euro und zahlt per Überweisung. Die Maschine kommt am 5. März an. Eine Widerrufsbelehrung hat V nie erteilt. K benutzt das Gerät täglich. Am 17. April schreibt sie V eine E-Mail: „Ich trete vom Kaufvertrag zurück, die Maschine gefällt mir nicht.“ Dann schickt sie das Gerät zurück. V will nur 630 Euro erstatten: 150 Euro Wertersatz für die Nutzung, 20 Euro für die Rücksendung. Kann K die vollen 800 Euro verlangen?

Anspruchsgrundlage: K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung von 800 Euro aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 BGB haben.
- Verbrauchervertrag: K kauft privat und ist Verbraucherin nach § 13 BGB, die V-GmbH handelt gewerblich und ist Unternehmerin nach § 14 BGB. Ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB liegt vor.
- Widerrufsrecht: Der Vertrag kam ausschließlich über den Online-Shop zustande, also als Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. K steht deshalb ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Ein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB greift nicht, der Automat ist Serienware.
- Widerrufserklärung: K spricht von „Rücktritt“. Das Wort „Widerruf“ ist aber nicht nötig. Nach §§ 133, 157 BGB geht aus der E-Mail eindeutig hervor, dass K sich vom Vertrag lösen will; eine Begründung braucht sie nach § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht. Die Erklärung ging V als Widerruf zu.
- Widerrufsfrist: Die 14-Tage-Frist wäre ab Erhalt der Ware am 5. März gelaufen (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB). Mangels Belehrung hat sie nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB aber nie begonnen. Das Widerrufsrecht erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem 5. März (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB). Der Widerruf vom 17. April war rechtzeitig.
- Kein Wertersatz: Sechs Wochen täglicher Gebrauch gehen weit über die Prüfung der Maschine hinaus, § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB wäre erfüllt. Wertersatz setzt nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB aber zusätzlich eine Unterrichtung über das Widerrufsrecht voraus, und die fehlt. Andere Ansprüche, etwa auf Nutzungsersatz, sperrt § 361 Abs. 1 BGB.
- Keine Rücksendekosten: Die Kosten der Rücksendung trägt K nach § 357 Abs. 5 BGB nur, wenn V sie darüber unterrichtet hätte. Das ist nicht geschehen.
Ergebnis: K kann von V die Rückzahlung der vollen 800 Euro verlangen. Die fehlende Belehrung wirkt sich dreimal zugunsten der K aus: bei der Frist, beim Wertersatz und bei den Rücksendekosten.
Typische Fehler beim Verbraucherwiderruf
- Das Widerrufsrecht direkt aus § 355 BGB herleiten. § 355 BGB regelt nur die Ausübung, das Recht selbst folgt etwa aus § 312g Abs. 1 oder § 495 Abs. 1 BGB.
- Bei Warenlieferungen die Frist ab Vertragsschluss rechnen, obwohl § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf den Erhalt der Ware abstellt.
- Den Belehrungsmangel bei der Frist prüfen und beim Wertersatz vergessen, obwohl § 357a Abs. 1 Nr. 2 und § 357 Abs. 5 BGB ebenfalls daran anknüpfen.
- Die Rückabwicklung über §§ 346 ff. oder § 812 BGB lösen, statt über § 355 Abs. 3 und § 357 BGB mit der Sperre des § 361 Abs. 1 BGB.
- Eine kommentarlose Rücksendung der Ware als Widerruf werten.
- Alte Nummern zitieren: Die Höchstfrist steht heute in § 356 Abs. 4 BGB, Teilzeit-Wohnrechte stehen in § 356c BGB.
Den Weg vom Widerruf in die Nachbarthemen, von der Leistungsstörung bis zum Rücktritt, zeigt der Überblick zum Schuldrecht AT mit Schemata und Lernplan. Am Fall festigen kannst du das mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die solche Abgrenzungen an kleinen Sachverhalten abfragen.
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- Nutzungsersatz und notwendige Verwendungen, §§ 347, 348 BGB: Wie Nutzungen beim Rücktritt herauszugeben sind und warum der Widerruf hier anders funktioniert.
- AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB: Das zweite große Schutzinstrument im Verbrauchervertrag, mit Schema zu § 307 und § 309 BGB.
- Willenserklärung im BGB: Grundlagen zu Abgabe, Zugang und Auslegung, auf denen jede Widerrufserklärung aufbaut.
- Werkvertrag nach § 631 BGB: Handwerkerverträge im Schema, mit Anknüpfungspunkten für Widerruf und Wertersatz bei Werkleistungen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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