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Anwartschaftsrecht, § 161 BGB: Schema, Definition & Pfändung

Zwei Hände unterschreiben einen Kaufvertrag am Tresen eines Fahrradladens, im Hintergrund ein Rennrad.

K hat sein Rennrad noch lange nicht abbezahlt. Trotzdem will er es schon jetzt seinem Freund F zur Sicherheit für ein Darlehen geben. Darf er über etwas verfügen, das ihm noch gar nicht gehört?

Das Anwartschaftsrecht ist die gesicherte Vorstufe des Eigentums: Von einem mehraktigen Erwerbstatbestand sind schon so viele Schritte erledigt, dass der Veräußerer den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB fehlt dem Käufer nur noch die letzte Rate. Zwischenverfügungen des Verkäufers scheitern an § 161 BGB. Der BGH behandelt das Anwartschaftsrecht deshalb als „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum.

Im Gesetz steht der Begriff nirgends. In der Sachenrechtsklausur prüfst du ihn trotzdem mit, sobald Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung oder Grundstückskauf im Sachverhalt auftauchen.

Auf einen Blick:

  • Entstehung: bedingte Einigung und Übergabe (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB) beim Eigentumsvorbehalt; bindende Auflassung plus Eintragungsantrag oder Vormerkung beim Grundstück.
  • Übertragung ohne Zustimmung des Verkäufers analog §§ 929 ff. BGB. Mit der letzten Zahlung erwirbt der Zweiterwerber das Eigentum direkt vom Verkäufer.
  • Gutgläubiger Erwerb: Ersterwerb nach §§ 932 ff. BGB direkt, Zweiterwerb nach h.M. analog, aber nur, wenn das Anwartschaftsrecht wirklich existiert.
  • Schutz: sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Ob es ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB gibt, ist umstritten.
  • Zugriff der Gläubiger: Doppelpfändung von Recht und Sache, dazu Vermieterpfandrecht und Haftungsverband der Hypothek.

Anwartschaftsrecht: Definition und Rechtsnatur

Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition hat. Gesichert heißt: Der Veräußerer kann sie nicht mehr einseitig zerstören. Der Erwerber hat damit mehr als einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag. Er hat bereits eine dingliche Position. Übertragen, verpfänden und gegen Dritte verteidigen kann er sie auch.

Aber was genau fehlt noch zum Eigentum? Das hängt vom Erwerbsvorgang ab. Beim Eigentumsvorbehalt fehlt der Eintritt der Bedingung, also die vollständige Kaufpreiszahlung. Beim Grundstückskauf fehlt die Eintragung ins Grundbuch. Alle anderen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs liegen schon vor.

Zeitstrahl: Das Anwartschaftsrecht entsteht bei Kaufvertrag und Übergabe und wird mit der letzten von sechs Raten zu Eigentum.
Abb. 1: Schwebezeit beim Eigentumsvorbehalt: Mit der letzten Rate wird aus dem Anwartschaftsrecht Eigentum.

Wesensgleiches Minus: mehr als ein Anspruch auf Eigentum

Der BGH hat die Formel vom „wesensgleichen Minus“ 1958 aus der Literatur übernommen (BGH, Urteil vom 24.06.1958, VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16). Das Anwartschaftsrecht ist danach kein eigenes Recht neben dem Eigentum. Es ist ein Stück Eigentum, dem noch ein Baustein fehlt.

Daraus folgt die wichtigste Arbeitsregel: Auf das Anwartschaftsrecht wendest du die Vorschriften über das Vollrecht entsprechend an, soweit nicht gerade die fehlende Vollendung dagegen spricht. So läuft die Übertragung analog §§ 929 ff. BGB, der Herausgabeschutz analog §§ 985, 1004 BGB und der gutgläubige Zweiterwerb nach h.M. analog §§ 932 ff. BGB. Den Schluss vom Größeren auf das Kleinere nennt man a maiore ad minus.

Für die Klausur hilft dir eine Kontrollüberlegung: Das Anwartschaftsrecht darf nie stärker geschützt sein als das Eigentum, zu dem es erstarken soll. Kommst du bei einer Frage zu einem Ergebnis, das den Anwartschaftsberechtigten besser stellt als einen Eigentümer, stimmt irgendwo die Wertung nicht.

Wo das Anwartschaftsrecht im BGB steht

Nirgends ausdrücklich. Das Anwartschaftsrecht ist eine Schöpfung von Rechtsprechung und Lehre. Es stützt sich aber auf Normen, die den Erwerber in der Schwebezeit schützen: § 158 Abs. 1 BGB (die bedingte Wirkung tritt mit dem Bedingungseintritt ein), § 160 BGB (Haftung während der Schwebezeit), § 161 BGB (Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen) und im Grundstücksrecht § 873 Abs. 2 BGB und § 878 BGB.

Die Einordnung als dingliches Recht ist in der Literatur umstritten, im Ergebnis aber meist ohne Folgen. Wichtiger ist, was das Anwartschaftsrecht kann: übertragen werden, gepfändet werden, deliktisch geschützt werden. Die Einzelheiten zum Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers findest du auch auf unserer Wissensseite zum Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers nach § 161 I BGB.

Entstehung des Anwartschaftsrechts

Zwei Konstellationen musst du kennen. Die erste ist der Kauf einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt. Die zweite ist der Grundstückskauf nach der Auflassung, aber vor der Eintragung. Beide folgen demselben Gedanken, unterscheiden sich aber in den Voraussetzungen.

Eigentumsvorbehalt: bedingte Einigung und Übergabe

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB übergibt der Verkäufer die Sache sofort. Die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB steht aber unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. § 449 Abs. 1 BGB stellt das als Auslegungsregel „im Zweifel“ klar. Der Kaufvertrag selbst ist unbedingt.

Mit der Übergabe entsteht das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers. Von den Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB liegen Einigung, Übergabe, Einigsein bei Übergabe und Berechtigung des Verkäufers vor. Es fehlt nur der Eintritt der Bedingung. Den hat der Käufer selbst in der Hand: Er zahlt, und das Eigentum geht nach § 158 Abs. 1 BGB automatisch auf ihn über, ohne weitere Erklärung des Verkäufers. Wie aufschiebende und auflösende Bedingungen allgemein funktionieren, erklärt unser Beitrag zur Bedingung nach § 158 BGB.

Ein Beispiel: V verkauft K ein Rennrad für 2.400 Euro in sechs Raten zu je 400 Euro und behält sich das Eigentum vor. K nimmt das Rad sofort mit. Ab diesem Moment hat K ein Anwartschaftsrecht, V bleibt Eigentümer. Mit der sechsten Rate wird K Eigentümer, V muss dafür nichts mehr tun.

Zwei Hände am Lenker eines Rennrads bei der Übergabe im Fahrradladen.
Abb. 2: Mit der Übergabe des Rennrads entsteht das Anwartschaftsrecht des Käufers.

Zwischenverfügungen des Verkäufers und § 161 BGB

Was passiert, wenn V das Rennrad in der Schwebezeit noch einmal an D übereignet? V ist Eigentümer und bleibt verfügungsbefugt. Seine Verfügung an D ist zunächst wirksam. Sie wird aber nach § 161 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, sobald K die letzte Rate zahlt, soweit sie die Wirkung der Bedingung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das Eigentum an der Sache fällt dann an K.

Der Gesetzeswortlaut lautet:

§ 161 Abs. 1 S. 1 BGB

„Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde.“

§ 161 BGB macht aus der Erwerbsaussicht ein Recht. Ein Gläubiger des Verkäufers kann den Erwerb ebenfalls nicht mehr verhindern: § 161 Abs. 1 S. 2 BGB stellt Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung und durch den Insolvenzverwalter gleich.

Eine Grenze setzt § 161 Abs. 3 BGB. Die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten gelten entsprechend, D kann also gutgläubig lastenfrei erwerben, mit der Folge, dass Ks Anwartschaftsrecht erlischt. Praktisch ist diese Lücke klein. Solange K die Sache besitzt, scheitert ein Erwerb nach §§ 929, 931 BGB an § 936 Abs. 3 BGB: Das Recht des dritten Besitzers erlischt nicht. Gefährlich wird es erst, wenn die Sache zurück beim Verkäufer ist, etwa zur Reparatur, und V sie von dort aus an einen gutgläubigen Käufer übergibt.

Anwartschaftsrecht beim Grundstück: der Auflassungsempfänger

Beim Grundstück braucht der Eigentumserwerb die Auflassung nach § 925 BGB und die Eintragung ins Grundbuch nach § 873 Abs. 1 BGB. Zwischen Notartermin und Eintragung vergehen oft Wochen. Der Erwerber hat in dieser Zeit eine gesicherte Rechtsposition, also ein Anwartschaftsrecht, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Die Auflassung muss nach § 873 Abs. 2 BGB bindend sein, was bei notarieller Beurkundung der Fall ist. Außerdem muss der Erwerber selbst den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt haben, oder zu seinen Gunsten ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Warum reicht die bindende Auflassung allein nicht? Weil der Veräußerer dann noch einseitig störende Anträge stellen oder seinen eigenen Eintragungsantrag zurücknehmen kann. Erst der Antrag des Erwerbers sichert die Reihenfolge nach § 17 GBO, erst die Vormerkung sichert den Anspruch nach § 883 Abs. 2 BGB. Der BGH hat das 1988 klargestellt (BGH, Beschluss vom 01.12.1988, V ZB 10/88, BGHZ 106, 108). Mit bindender Auflassung und gestelltem Antrag schützt § 878 BGB den Erwerber zusätzlich gegen spätere Verfügungsbeschränkungen des Veräußerers, etwa dessen Insolvenz.

Die Einigung selbst behandelt unser Artikel zur Auflassung nach §§ 873, 925 BGB. Für die Einzelheiten zu § 878 BGB gibt es die Wissensseite zum Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Eintragungsantrag.

Erwerb des Anwartschaftsrechts: Übertragung, Ersterwerb und Zweiterwerb

Der Vorbehaltskäufer kann sein Anwartschaftsrecht weitergeben, bevor er die letzte Rate zahlt. Das ist wirtschaftlich wichtig: Er kann die noch nicht bezahlte Sache schon als Kreditsicherheit einsetzen. In der Klausur trennst du drei Erwerbswege: die Übertragung vom Berechtigten, den gutgläubigen Ersterwerb und den gutgläubigen Zweiterwerb.

Übertragung nach §§ 929 ff. BGB analog

Das Anwartschaftsrecht wird nicht durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB übertragen. Maßgeblich ist die Publizität: Das Anwartschaftsrecht ist ein Stück Eigentum an einer beweglichen Sache, also folgt seine Übertragung den Regeln für die Übereignung. Du brauchst eine Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts und die Übergabe oder ein Übergabesurrogat, analog §§ 929 ff. BGB. Der Vorbehaltsverkäufer muss nicht zustimmen. Das hat der BGH schon 1956 entschieden (BGH, Urteil vom 22.02.1956, IV ZR 164/55, BGHZ 20, 88).

In der Praxis läuft das meist über ein Besitzkonstitut analog §§ 929 S. 1, 930 BGB. Der Käufer behält die Sache und nutzt sie weiter, die Bank oder der Darlehensgeber erhält das Anwartschaftsrecht zur Sicherheit. Das Muster kennst du von der Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB, hier nur eine Stufe tiefer. Die Übertragung selbst ist auf der Wissensseite zur Übertragung des Anwartschaftsrechts analog § 929 BGB kompakt zusammengefasst.

Ein Klausurkniff: Der Vorbehaltskäufer erklärt, er wolle das „Eigentum“ übertragen, obwohl er nur das Anwartschaftsrecht hat. Ist der Erwerber gutgläubig, erwirbt er nach §§ 929, 932 ff. BGB das Eigentum. Weiß er von der offenen Restzahlung, geht die Einigung über das Eigentum ins Leere. Sie erfasst aber als Minus das Anwartschaftsrecht. Ein Teil der Literatur kommt über die Umdeutung nach § 140 BGB dorthin. Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist der direktere Weg und geht der Umdeutung vor: Kann der Erwerber das Eigentum nicht bekommen, will er im Zweifel wenigstens die Anwartschaft darauf.

Direkterwerb statt Durchgangserwerb

Zahlt jemand nach der Übertragung des Anwartschaftsrechts die letzte Rate, tritt die Bedingung ein. Eigentümer wird dann der Zweiterwerber, und zwar unmittelbar vom Verkäufer. Das Eigentum geht nicht für eine logische Sekunde durch das Vermögen des ursprünglichen Käufers hindurch. Man spricht vom Direkterwerb; ein Durchgangserwerb findet nicht statt (BGHZ 20, 88).

Kästen und Pfeile: Beim Weiterverkauf des Anwartschaftsrechts geht das Eigentum direkt vom Verkäufer auf den Zweiterwerber über, ohne Durchgangserwerb beim Vorbehaltskäufer.
Abb. 3: Direkterwerb: Das Eigentum springt bei Bedingungseintritt vom Verkäufer direkt zum Zweiterwerber.

Die Konsequenz ist handfest. Gläubiger des ursprünglichen Käufers können in diesem Moment nicht mehr zugreifen, weil die Sache nie in seinem Eigentum stand. Und der Zweiterwerber braucht keine erneute Übereignung durch den Käufer, der vielleicht längst nicht mehr erreichbar ist. Auch ein Rückgriff auf § 185 BGB ist nicht nötig, der Erwerb läuft allein über den Bedingungseintritt.

Zahlen darf übrigens nicht nur der Käufer. Der Zweiterwerber kann die Restschuld selbst begleichen und so den Bedingungseintritt herbeiführen. Der Verkäufer kann die Leistung eines Dritten nach § 267 BGB nur ablehnen, wenn der Käufer widerspricht.

Gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten

Beim Ersterwerb entsteht das Anwartschaftsrecht erst beim Erwerber. Der Veräußerer tritt als Eigentümer auf, ist es aber nicht. Beispiel: E leiht N ein E-Bike. N verkauft es an den gutgläubigen G unter Eigentumsvorbehalt und übergibt es. Hier ist eine bedingte Übereignung des Eigentums gewollt, deshalb gelten §§ 929 S. 1, 932 BGB direkt. G erwirbt ein Anwartschaftsrecht, weil er bei der Übergabe gutgläubig war. Mit der letzten Rate wird er Eigentümer.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben ist die Übergabe, denn mit ihr ist der Erwerbstatbestand bis auf die Bedingung vollendet. Erfährt G später, dass N das Rad nur geliehen hatte, schadet das nicht mehr (BGH, Urteil vom 21.05.1953, IV ZR 192/52, BGHZ 10, 69). Die Grenzen sind die üblichen: grobe Fahrlässigkeit nach § 932 Abs. 2 BGB und abhandengekommene Sachen nach § 935 BGB. Die Einzelheiten stehen im Artikel zum gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB.

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

Beim Zweiterwerb gibt es das Anwartschaftsrecht schon, nur gehört es einem anderen. Beispiel: A hat einen Laptop unter Eigentumsvorbehalt gekauft und an M vermietet. M gibt sich gegenüber D als Vorbehaltskäufer aus und überträgt ihm „sein“ Anwartschaftsrecht. D glaubt ihm.

Eine Mindermeinung lehnt einen gutgläubigen Erwerb ab. Der Veräußerer gebe ja selbst zu erkennen, dass er nicht Eigentümer sei, der Rechtsschein des Besitzes sei damit zerstört. Die herrschende Meinung wendet §§ 932 ff. BGB analog an: Als wesensgleiches Minus wird das Anwartschaftsrecht wie das Vollrecht behandelt, und der Besitz spricht für die Inhaberschaft des Anwartschaftsrechts genauso wie für das Eigentum. Ich halte die herrschende Meinung für überzeugend. Der Rechtsverkehr mit Vorbehaltsware wäre sonst deutlich unsicherer als der mit bezahlter Ware.

Zwei Grenzen musst du kennen. Erstens schützt der gute Glaube nur die Inhaberschaft, nicht die Existenz: Gibt es gar keinen Kaufvertrag und damit kein Anwartschaftsrecht, kann D auch keines erwerben. Es gäbe nichts, was zum Vollrecht erstarken könnte. Zweitens ist die Höhe der offenen Restforderung nicht geschützt. Behauptet M, es fehle nur noch eine Rate, und in Wahrheit fehlen drei, muss D alle drei zahlen, bevor er Eigentümer wird.

Vergleichstabelle: gutgläubiger Ersterwerb nach §§ 929, 932 BGB direkt und gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts analog, jeweils guter Glaube bei Übergabe.
Abb. 4: Gutgläubiger Ersterwerb und gutgläubiger Zweiterwerb im Vergleich.

Schutz des Anwartschaftsrechts: deliktischer Schutz und Recht zum Besitz

Ein Recht, das Dritte folgenlos verletzen könnten, wäre wenig wert. Das Anwartschaftsrecht ist deshalb nach mehreren Seiten geschützt: gegen Zwischenverfügungen über § 161 BGB, gegen Beschädigung über das Deliktsrecht, gegen Entzug über die Herausgabeansprüche. Offen ist vor allem eine Frage: ob es ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer gibt.

§ 823 Abs. 1 BGB: das Anwartschaftsrecht als sonstiges Recht

Als wesensgleiches Minus zum Eigentum ist das Anwartschaftsrecht ein absolutes Recht. Es fällt deshalb unter die „sonstigen Rechte“ des § 823 Abs. 1 BGB. Beschädigt ein Dritter die Vorbehaltsware schuldhaft, haftet er auch dem Vorbehaltskäufer für die Verletzung des Anwartschaftsrechts. Wie du den Anspruch im Einzelnen aufbaust, zeigt das Schema zu § 823 Abs. 1 BGB. Auch die Eingriffskondiktion nach §§ 812 ff. BGB schützt den Anwartschaftsberechtigten.

Schwierig wird es, weil zwei Personen geschädigt sind: der Verkäufer als Eigentümer und der Käufer als Anwartschaftsberechtigter. Der Schädiger soll aber nicht doppelt zahlen. Die Lösung liegt in einer entsprechenden Anwendung der §§ 432, 1281 BGB: Er leistet an beide gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis teilen Verkäufer und Käufer den Ersatz dann nach ihrem Kaufvertrag auf.

Recht zum Besitz nach § 986 BGB?

Gegenüber dem Verkäufer braucht der Käufer kein Anwartschaftsrecht, um die Sache behalten zu dürfen. Sein Recht zum Besitz folgt aus dem Kaufvertrag, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach § 449 Abs. 2 BGB kann der Verkäufer die Sache erst herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Die Frage wird relevant, wenn ein Zweiterwerber das Anwartschaftsrecht erworben hat. Mit dem Verkäufer hat er keinen Vertrag. Kann er sich gegen dessen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB trotzdem wehren? Die herrschende Lehre bejaht ein Recht zum Besitz aus dem Anwartschaftsrecht selbst: Mit der Übergabe sei die Befugnis zu Besitz und Nutzung bereits übergegangen. Der BGH lehnt das ab (BGHZ 10, 69). Das Anwartschaftsrecht sichere den späteren Eigentumserwerb, nicht schon den Besitz. Mich überzeugt die Linie des BGH: Das Anwartschaftsrecht ist eine Vorstufe, und das dingliche Besitzrecht gegenüber jedermann gehört zum vollen Eigentum.

Für die Klausur empfehle ich einen Weg, der den Streit oft entschärft. Steht die Zahlung der letzten Rate unmittelbar bevor, scheitert die Vindikation jedenfalls an der Einrede aus Treu und Glauben nach § 242 BGB (dolo agit): Der Verkäufer verlangt etwas heraus und müsste es gleich wieder übereignen. Die Wissensseite zu den Einwendungen des Besitzers nach § 986 I BGB ordnet die einzelnen Besitzrechte ein.

Herausgabe und Abwehr analog §§ 985, 1004, 1007 BGB

Nimmt ein Dritter die Sache weg oder stört er den Besitz, helfen dem Anwartschaftsberechtigten zunächst die possessorischen Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB. Daneben steht § 1007 BGB zum Schutz des früheren Besitzers. Wegen der Wesensgleichheit mit dem Eigentum wendet die Lehre außerdem §§ 985, 1004 BGB entsprechend an. Gegen den Vorbehaltsverkäufer selbst bestehen diese Ansprüche freilich nicht: Der bleibt bis zum Bedingungseintritt Eigentümer.

Wirkungen des Anwartschaftsrechts gegenüber Gläubigern und Pfändung

Das Anwartschaftsrecht hat einen Vermögenswert, und damit interessieren sich auch Gläubiger dafür. Drei Konstellationen solltest du kennen: gesetzliche Pfandrechte am Anwartschaftsrecht, der Zugriff von Gläubigern des Verkäufers und die Pfändung durch Gläubiger des Käufers.

Vermieterpfandrecht und Haftungsverband der Hypothek

Bringt ein Mieter eine Sache unter Eigentumsvorbehalt in die Mietwohnung, entsteht das Vermieterpfandrecht nicht an der Sache, denn die gehört noch dem Verkäufer. Es entsteht aber am Anwartschaftsrecht des Mieters, analog § 562 Abs. 1 S. 1 BGB. Zahlt der Mieter die letzte Rate, setzt sich das Pfandrecht an der nun ihm gehörenden Sache fort. Überträgt er sein Anwartschaftsrecht vorher an einen Dritten, erwirbt der Dritte es mit dieser Belastung. Die gesetzliche Grundlage beschreibt die Wissensseite zum Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB.

Nach demselben Muster funktioniert der Haftungsverband der Hypothek. Nach § 1120 BGB haftet für die Hypothek auch das Zubehör des Grundstücks, soweit es dem Grundstückseigentümer gehört. Kauft der Eigentümer eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt, die als Zubehör nach § 97 BGB dem Betrieb dient, erfasst der Haftungsverband sein Anwartschaftsrecht. Mit der letzten Rate haftet dann die Maschine selbst (BGH, Urteil vom 10.04.1961, VIII ZR 68/60, BGHZ 35, 85). Verkäufer und Käufer können das so belastete Anwartschaftsrecht allerdings einvernehmlich aufheben, der Grundpfandgläubiger muss das hinnehmen (BGH, Urteil vom 10.10.1984, VIII ZR 244/83, BGHZ 92, 280). Wie Hypothek und Grundschuld sonst funktionieren, erklärt der Artikel zu Hypothek und Grundschuld nach §§ 1113, 1191 BGB.

Zwischenverfügungen durch Zwangsvollstreckung

Ein Gläubiger des Verkäufers pfändet die Vorbehaltsware beim Käufer. Das ist nach § 809 ZPO nur möglich, wenn der Käufer zur Herausgabe bereit ist. Selbst dann schützt ihn § 161 Abs. 1 S. 2 BGB: Die Pfändung ist eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung und wird mit dem Bedingungseintritt unwirksam, soweit sie den Eigentumserwerb beeinträchtigt. Nach herrschender Meinung kann der Käufer außerdem Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben, weil das Anwartschaftsrecht ein die Veräußerung hinderndes Recht ist.

Doppelpfändung: Rechtspfändung und Sachpfändung

Umgekehrt will ein Gläubiger des Käufers an die Vorbehaltsware heran. Pfändet der Gerichtsvollzieher nur die Sache nach § 808 ZPO, wehrt sich der Verkäufer als Eigentümer mit § 771 ZPO. Pfändet der Gläubiger nur das Anwartschaftsrecht als sonstiges Vermögensrecht nach § 857 ZPO, fehlt ihm der Zugriff auf die Sache selbst.

Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung verlangen deshalb eine Doppelpfändung: Rechtspfändung des Anwartschaftsrechts nach § 857 ZPO und Sachpfändung der Vorbehaltsware nach § 808 ZPO (grundlegend BGH, Urteil vom 24.05.1954, IV ZR 184/53). Der Gläubiger zahlt dann die Restschuld nach § 267 BGB selbst. Die Bedingung tritt ein. Der Verkäufer verliert damit sein Eigentum und die Grundlage für seine Drittwiderspruchsklage. Die Gegenansicht lässt die bloße Rechtspfändung genügen und das Pfandrecht sich mit dem Bedingungseintritt an der Sache fortsetzen. Für die Klausur ist die Doppelpfändung der sichere Weg, weil sie beide Zugriffswege abdeckt.

Gerichtsvollzieher klebt ein rundes Pfandsiegel auf eine Espressomaschine in einem Café.
Abb. 5: Sachpfändung nach § 808 ZPO: Der Gerichtsvollzieher bringt ein Pfandsiegel an.

Wann das Anwartschaftsrecht erlischt

Das Anwartschaftsrecht lebt nur so lange, wie die Bedingung noch eintreten kann. Es hängt am Kaufvertrag: Fällt der Kaufpreisanspruch weg, kann die Bedingung „vollständige Zahlung des Kaufpreises“ nicht mehr eintreten, und das Anwartschaftsrecht geht unter. Ein zweiter Weg ist erfreulicher: das Erstarken zum Vollrecht.

Rücktritt, Anfechtung und Ausfall der Bedingung

Der wichtigste Fall ist der Rücktritt. Zahlt der Käufer nicht, kann der Verkäufer nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB zurücktreten. Erst dann darf er die Sache nach § 449 Abs. 2 BGB herausverlangen. Mit dem Rücktritt erlischt das Anwartschaftsrecht. Dasselbe gilt, wenn der Kaufvertrag wirksam angefochten ist und nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig gilt.

Ein Sonderfall ist die Konsolidation. Wird der Anwartschaftsberechtigte auf anderem Weg Eigentümer, etwa weil er den Verkäufer beerbt, geht das Anwartschaftsrecht im Vollrecht auf. Dahinter steht der Rechtsgedanke des § 1256 BGB.

Nachträgliche Erweiterung des Eigentumsvorbehalts

Nach der Übertragung des Anwartschaftsrechts stellt sich eine heikle Frage: Können Verkäufer und ursprünglicher Käufer den Eigentumsvorbehalt noch ändern, etwa so, dass er auch künftige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sichert? Für den Zweiterwerber wäre das fatal, denn die Bedingung würde dann womöglich nie eintreten.

Der BGH unterscheidet (BGH, Urteil vom 24.10.1979, VIII ZR 289/78, BGHZ 75, 221). Risiken, die schon im Kaufvertrag angelegt sind, trägt der Zweiterwerber mit: Rücktritt wegen Zahlungsverzugs, Anfechtung, Rücktritt wegen eines Mangels. Darauf hat er sich beim Erwerb eingelassen. Eine nachträgliche Erweiterung des Vorbehalts ergibt sich dagegen nicht aus dem Grundgeschäft. Nach der Übertragung fehlt Verkäufer und Käufer insoweit die Zuständigkeit, die Erweiterung wirkt gegenüber dem Zweiterwerber nicht. Sonst könnten die beiden das Sicherungsmittel beliebig aushöhlen. Wie der erweiterte Eigentumsvorbehalt aufgebaut ist, zeigt die Wissensseite zum erweiterten Eigentumsvorbehalt.

Anwartschaftsrecht in der Jura-Klausur: Schema und Fall

In der Klausur prüfst du das Anwartschaftsrecht bei der Frage „Wer ist Eigentümer?“, und zwar in der historischen Reihenfolge: Wer war ursprünglich Eigentümer, und welche Verfügungen haben daran etwas geändert? Das Anwartschaftsrecht taucht dort auf, wo jemand über eine noch nicht ganz bezahlte Sache verfügt.

Prüfungsschema: Eigentumserwerb über das Anwartschaftsrecht

Das Schema zeigt den Erwerb durch einen Zweiterwerber, der das Anwartschaftsrecht vom Vorbehaltskäufer erhalten hat. Beim Ersterwerb fällt Schritt 2 weg, dafür prüfst du in Schritt 1 den gutgläubigen Erwerb nach §§ 929, 932 BGB.

SchrittPrüfungspunktWorauf du achtest
1Anwartschaftsrecht entstandenBedingte Einigung und Übergabe, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB; Berechtigung des Verkäufers; wirksamer Kaufvertrag
2Übertragung analog §§ 929 ff. BGBEinigung über das Anwartschaftsrecht (Auslegung, wenn „Eigentum“ gesagt), Übergabe oder Besitzkonstitut, Berechtigung oder gutgläubiger Zweiterwerb analog § 932 BGB
3Kein Erlöschen des AnwartschaftsrechtsRücktritt, Anfechtung, gutgläubig lastenfreier Erwerb eines Dritten nach §§ 161 Abs. 3, 936 BGB; nachträgliche Erweiterung wirkt nicht
4BedingungseintrittVollständige Zahlung, auch durch den Zweiterwerber nach § 267 BGB
5RechtsfolgeDirekterwerb des Eigentums vom Verkäufer, kein Durchgangserwerb

Klausurfall: Das Rennrad unter Eigentumsvorbehalt

Sachverhalt: V verkauft K ein Rennrad für 2.400 Euro, zahlbar in sechs Raten zu je 400 Euro, unter Eigentumsvorbehalt. K nimmt das Rad mit. Nach vier Raten leiht F dem K 1.000 Euro. Zur Sicherheit „übereignet“ K dem F das Rad. K soll es weiter fahren dürfen, bis er das Darlehen zurückgezahlt hat. F weiß, dass noch zwei Raten offen sind. Einen Monat später vereinbaren V und K, dass der Vorbehalt auch eine neue Reparaturrechnung des V über 300 Euro sichern soll. K zahlt die letzten beiden Kaufpreisraten, die Reparaturrechnung nicht. Wer ist Eigentümer des Rads?

Zwei junge Männer auf dem Gehweg, einer zählt dem anderen Geldscheine in die Hand, der ein Rennrad festhält.
Abb. 6: Geld gegen Sicherheit: F leiht K Geld, das Rennrad bleibt bei K.

Lösung: Ursprünglich war V Eigentümer. An K hat er nur aufschiebend bedingt übereignet, K hatte daher ein Anwartschaftsrecht.

F könnte das Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erworben haben. Einigung und Besitzkonstitut liegen vor: Die Sicherungsabrede, nach der K das Rad weiter nutzen darf, ist ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB. K war aber nicht Eigentümer. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert doppelt: F kannte die offenen Raten, und § 933 BGB verlangt ohnehin eine Übergabe an F.

Die Einigung erfasst aber im Wege der Auslegung wenigstens das Anwartschaftsrecht. Dieses hat K analog §§ 929 S. 1, 930 BGB wirksam an F übertragen. Eine Zustimmung des V war nicht nötig. F ist damit Anwartschaftsberechtigter.

Die spätere Vereinbarung zwischen V und K über die Reparaturrechnung ist eine nachträgliche Erweiterung des Vorbehalts. Sie ergibt sich nicht aus dem ursprünglichen Kaufvertrag. Nach der Übertragung auf F waren V und K dafür nicht mehr zuständig, gegenüber F wirkt sie nicht (BGHZ 75, 221). Maßgeblich bleibt die ursprüngliche Bedingung: vollständige Zahlung des Kaufpreises.

Diese Bedingung ist mit der sechsten Rate eingetreten. Das Eigentum ist unmittelbar von V auf F übergegangen, ohne Durchgangserwerb bei K. F ist Eigentümer. K bleibt ein schuldrechtlicher Anspruch aus der Sicherungsabrede auf Rückübertragung, sobald er das Darlehen getilgt hat.

Die Antwort auf die Eingangsfrage lautet also: K durfte nicht über das Eigentum verfügen, wohl aber über sein Anwartschaftsrecht.

Typische Fehler beim Anwartschaftsrecht

  • Die Übertragung wird als Abtretung nach §§ 398, 413 BGB geprüft statt analog §§ 929 ff. BGB.
  • Nach dem Bedingungseintritt wird ein Durchgangserwerb beim Vorbehaltskäufer angenommen, obwohl der Zweiterwerber direkt vom Verkäufer erwirbt.
  • Beim gutgläubigen Zweiterwerb fehlt die Prüfung, ob das Anwartschaftsrecht überhaupt existiert.
  • Die angebliche Höhe der Restschuld wird als gutglaubensgeschützt behandelt.
  • Beim Grundstück soll schon die bloße Auflassung ein Anwartschaftsrecht begründen; der Eintragungsantrag des Erwerbers oder die Vormerkung fehlt.
  • Der Streit um das Recht zum Besitz wird dargestellt, die Lösung über § 242 BGB aber übersehen.

Fazit: das Anwartschaftsrecht als Eigentum im Wartestand

Das Anwartschaftsrecht füllt die Lücke zwischen Kaufvertrag und Eigentum. Es entsteht, sobald der Veräußerer den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern kann, und behandelt den Erwerber in vielen Punkten schon wie einen Eigentümer. Für die Klausur reichen fünf Bausteine: Entstehung, Übertragung analog §§ 929 ff. BGB mit Direkterwerb, gutgläubiger Erst- und Zweiterwerb, Schutz und Zugriff der Gläubiger. Die Kontrollfrage, ob der Anwartschaftsberechtigte nicht besser dasteht als ein Eigentümer, hilft dir bei jedem Ergebnis. Den Rest übst du am besten an vielen kleinen Fällen, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de, das Sachenrecht und Zwangsvollstreckung miteinander verknüpft.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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