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Öffentliche Sicherheit und Ordnung: Definition & Beispiele

Streifenwagen der Polizei auf einem historischen Stadtplatz, im Hintergrund Passanten und Radfahrer

Eine Firma in Bonn eröffnet eine Halle, in der Spieler mit Laserwaffen aufeinander zielen. Jeder Treffer auf den Sensor an der Weste bringt Punkte. Kein Gesetz verbietet dieses Spiel ausdrücklich. Darf die Ordnungsbehörde es trotzdem untersagen?

Die Antwort hängt an zwei Begriffen, die in jeder Prüfung der polizeilichen Generalklausel auftauchen. Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes und der Einrichtungen des Staates. Die öffentliche Ordnung erfasst dagegen ungeschriebene Regeln, deren Beachtung nach den herrschenden Anschauungen für ein geordnetes Zusammenleben unerlässlich ist.

Für die Klausur heißt das: Erst wenn du das Schutzgut genau bestimmst, kannst du eine Gefahr prüfen. Und die Rechtslage ist nicht in jedem Land gleich. Bremen und Schleswig-Holstein kennen die öffentliche Ordnung gar nicht mehr.

Auf einen Blick:

  • Die öffentliche Sicherheit schützt drei Güter: die objektive Rechtsordnung, die Individualrechtsgüter und den Staat mit seinen Einrichtungen und Veranstaltungen.
  • Private Rechte schützt die Polizei nur nachrangig, wenn gerichtliche Hilfe zu spät käme.
  • Die öffentliche Ordnung ist ein Auffangtatbestand für ungeschriebene Sozialnormen. Sie kommt erst zum Zug, wenn keine Rechtsnorm verletzt ist.
  • Ob der Begriff der öffentlichen Ordnung bestimmt genug ist, bleibt umstritten. Das BVerfG hat die Generalklausel gebilligt, im Versammlungsrecht aber enge Grenzen gezogen.
  • In der Klausur prüfst du immer zuerst die öffentliche Sicherheit, dann erst die Ordnung.

Öffentliche Sicherheit: Definition

Öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. So steht es wörtlich in § 3 Nr. 1 SOG LSA. Bremen verwendet in § 2 Nr. 2 BremPolG dieselbe Formel, nur ohne den „Bestand“ des Staates. Wo das Landesrecht keine Legaldefinition enthält, gilt die Formel aus Rechtsprechung und Lehre.

Die Definition ist lang. Sie lässt sich aber in drei Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit zerlegen. Merk dir die Reihenfolge, denn in dieser Reihenfolge prüfst du auch.

Mindmap der Schutzgüter der Gefahrenabwehr: öffentliche Sicherheit mit drei gleichrangigen Ästen, öffentliche Ordnung als kleinerer, nachrangiger Auffangtatbestand
Abb. 1: Die öffentliche Sicherheit umfasst drei gleichrangige Schutzgüter, die öffentliche Ordnung kommt nur ergänzend hinzu.

Das Polizei- und Ordnungsrecht ist Landesrecht. Jedes Land hat ein eigenes Polizeigesetz, manche daneben ein Ordnungsbehördengesetz. Wie sich das Rechtsgebiet ins Studium einfügt, zeigt unser Überblick zum öffentlichen Recht im Jurastudium.

Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung

Mit dem ersten Schutzgut der öffentlichen Sicherheit beginnst du. Jeder Verstoß gegen eine Norm des öffentlichen Rechts stört die öffentliche Sicherheit, also gegen Strafgesetze, Ordnungswidrigkeiten und verwaltungsrechtliche Ge- und Verbote. Dringt A gegen den Willen der Mieterin in deren Wohnung ein, verwirklicht er einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Damit liegt zugleich eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor.

Auf Schuld kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass der Tatbestand objektiv verwirklicht und die Tat rechtswidrig ist. Die Polizei darf also auch gegen ein schuldunfähiges Kind oder einen Betrunkenen einschreiten. Für die Gefahrenabwehr zählt allein der gefährliche Zustand.

In Klausurfällen ist dieses Schutzgut deshalb häufig der Einstieg. Der Grund ist schlicht: Viele gefährliche Verhaltensweisen sind irgendwo verboten, sei es im StGB, im OWiG, in der StVO oder im Baurecht.

Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum

Das zweite Schutzgut sind die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Gemeint sind Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen. Diese Individualrechtsgüter überschneiden sich stark mit der Rechtsordnung. Das Strafrecht schützt sie ohnehin.

Eigenständige Bedeutung bekommen sie, wenn kein Mensch gegen eine Norm verstößt. Stell dir vor, nach einem Sturm hängt ein loser Dachziegel über dem Gehweg. Niemand hat etwas Verbotenes getan. Trotzdem droht eine Beeinträchtigung von Leib und Leben der Passanten, und die Polizei darf den Gehweg sperren. Naturereignisse, Unfälle und Tiere sind die typischen Fälle.

Mit gelbem Flatterband abgesperrter Gehweg vor einem Wohnhaus bei Dunkelheit
Abb. 2: Ein abgesperrter Gehweg: Droht Passanten ein Schaden, darf die Polizei auch ohne Normverstoß eingreifen.

Kollektivrechtsgüter: Bestand des Staates und seiner Einrichtungen

Das dritte Schutzgut schützt die Allgemeinheit. Dazu zählen der Bestand des Staates sowie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen und Veranstaltungen, also etwa Parlamente, Gerichte, Behörden, Polizei und Feuerwehr, dazu staatliche Veranstaltungen wie ein Staatsbesuch. Man spricht auch von Kollektivrechtsgütern oder Gemeinschaftsgütern.

Geschützt ist die Funktionsfähigkeit. Eine Kundgebung vor dem Rathaus gegen den Bürgermeister stört den Betrieb der Verwaltung deshalb nicht. Blockieren Demonstranten dagegen den einzigen Eingang, sodass Bürger ihre Anträge nicht mehr abgeben können, liegt eine Beeinträchtigung der Einrichtung selbst vor.

Schutz privater Rechte und Selbstgefährdung

Private Rechte gehören zur öffentlichen Sicherheit, die Polizei schützt sie aber nur nachrangig. Nach § 1 Abs. 2 PolG NRW obliegt ihr der Schutz privater Rechte nur, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die übrigen Polizeigesetze enthalten vergleichbare Subsidiaritätsklauseln, in Berlin etwa § 1 Abs. 4 ASOG.

Subsidiaritätsklausel: Wann die Polizei private Rechte schützt

Die Klausel sortiert Zuständigkeiten. Streit über Geld, Verträge oder Eigentum entscheiden die Zivilgerichte. Die Polizei springt nur ein, wenn sonst nichts mehr zu retten wäre.

Ein Beispiel aus dem Hotel: Gast H stellt beim Auschecken fest, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann, und will ohne Angabe seiner Anschrift abreisen. Eine Straftat liegt nicht vor. Bei der Anreise war H zahlungsfähig und zahlungswillig. Die Wirtin W hat nur ihren zivilrechtlichen Zahlungsanspruch. Ohne Personalien kann sie ihn nie durchsetzen. Ein Gericht erreicht sie vor der Abreise nicht. Hier darf die Polizei die Identität von H feststellen. Streiten sich W und H dagegen nur über die Höhe der Rechnung, bleibt die Polizei außen vor.

Gäste sprechen mit einer Rezeptionistin an einer Hotelrezeption
Abb. 3: An der Hotelrezeption geht es um einen privaten Zahlungsanspruch, den die Polizei nur ausnahmsweise schützt.

Übrigens: Verletzt das Verhalten zugleich eine Strafnorm, gilt die Subsidiarität nicht. Dann ist schon die Rechtsordnung als erstes Schutzgut betroffen. Fährt ein Autofahrer nach einem Parkrempler einfach weg, verwirklicht er das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, und die Polizei handelt ohne die Einschränkung aus § 1 Abs. 2 PolG NRW.

Freiverantwortliche Selbstgefährdung

Riskiert jemand nur sich selbst, stellt sich eine andere Frage. Eine Bergsteigerin, die ohne Seil klettert, gefährdet ihr eigenes Leben. Die herrschende Meinung sieht darin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, solange die Entscheidung freiverantwortlich getroffen ist. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch das Recht, sich selbst in Gefahr zu bringen.

Anders liegt es, wenn die Freiverantwortlichkeit fehlt, etwa bei Kindern oder bei Menschen in einer akuten Ausnahmesituation. Oft gefährdet die Aktion außerdem Dritte mit, zum Beispiel Rettungskräfte. Und manchmal verbietet der Gesetzgeber die Selbstgefährdung ausdrücklich, wie mit der Helmpflicht für Motorradfahrer in § 21a Abs. 2 StVO. Dann ist über die Rechtsordnung doch die öffentliche Sicherheit berührt.

Öffentliche Ordnung: Definition und Beispiele

Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird. Sachsen-Anhalt hat diese klassische Formel in § 3 Nr. 2 SOG LSA gesetzlich festgeschrieben und ergänzt, dass die Regeln im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegen müssen.

Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist damit ein Auffangtatbestand. Er schützt Sozialnormen, die der Gesetzgeber nicht in Paragrafen gegossen hat.

Die Merkmale der Definition

Zerlegt man die Formel, bleiben vier Prüfsteine:

  • Es geht um ungeschriebene Regeln. Sobald eine Norm das Verhalten regelt, bist du bei der öffentlichen Sicherheit. Die Ordnung ist deshalb subsidiär.
  • Erfasst ist nur das Verhalten in der Öffentlichkeit. Was jemand in seiner Wohnung tut, erfasst sie nicht, solange es nicht nach außen wirkt.
  • Maßgeblich sind die herrschenden Anschauungen, also die Mehrheitsauffassung in der Gesellschaft, und die wandelt sich.
  • Die Regel muss unerlässlich sein. Bloße Geschmacklosigkeiten oder Belästigungen genügen nicht. Es muss um Regeln gehen, ohne die ein geordnetes Zusammenleben nicht funktioniert.

Der Anwendungsbereich ist heute klein. Viele frühere Ordnungsverstöße hat der Gesetzgeber inzwischen geregelt, etwa die grob anstößigen und belästigenden Handlungen in § 119 OWiG oder die Belästigung der Allgemeinheit in § 118 OWiG. Was dort steht, prüfst du über die Rechtsordnung. Für die Ordnung bleiben die Fälle, in denen keine Norm passt.

Leitfälle: Peep-Show, Zwergenweitwurf und Laserdrome

Die bekanntesten Fälle kreisen um die Menschenwürde. Sie zeigen, wie weit die Ordnung reichen kann, und warum sie umstritten ist.

Zurück zur Laserhalle aus Bonn. Die Stadt untersagte das Spiel auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW. Das OVG Münster bestätigte die Verfügung mit Urteil vom 27.09.2000, 5 A 4916/98: Simulierte Tötungshandlungen als Unterhaltungsspiel seien mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und störten die öffentliche Ordnung. Das BVerwG, Beschluss vom 24.10.2001, 6 C 3.01, legte die Sache dem EuGH vor, weil der Betreiber sich auf die Dienstleistungsfreiheit berief. Der Europäische Gerichtshof entschied im Omega-Fall mit Urteil vom 14.10.2004, C-36/02, dass das Unionsrecht einem solchen Verbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung nicht entgegensteht.

Spieler mit leuchtenden Lasertag-Westen und Laserpistolen im Neonlicht
Abb. 4: Laserspiele dieser Art beschäftigten im Bonner Laserdrome-Fall das OVG Münster, das BVerwG und den EuGH.

Älter ist die Peep-Show-Entscheidung des BVerwG vom 15.12.1981, 1 C 232.79. Dort ging es um die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33a GewO und das Merkmal der guten Sitten. Das Gericht sah die Zurschaustellung der Frauen als Verstoß gegen die Menschenwürde an, und zwar unabhängig davon, dass die Darstellerinnen freiwillig mitwirkten. Beim Zwergenweitwurf ging es um eine Veranstaltung, bei der Gäste einen kleinwüchsigen Mann möglichst weit werfen sollten. Das VG Neustadt, Beschluss vom 21.05.1992, 7 L 1271/92, hielt die Untersagung für rechtmäßig. Es stützte sich vor allem auf die guten Sitten, daneben auf die öffentliche Ordnung: Der Mann werde wie ein Sportgerät gehandhabt.

Warum landen solche Fälle bei der Ordnung und nicht bei der Sicherheit? Art. 1 Abs. 1 GG bindet den Staat, nicht den Laserhallen-Betreiber. Eine geschriebene Norm, die dem Privaten das Spiel verbietet, gibt es nicht. Deshalb braucht die Behörde den ungeschriebenen Maßstab. Ich finde diese Begründung dogmatisch überzeugend, auch wenn sie zeigt, wie viel Wertung in der Ordnung steckt. Bei Berufsausübungsfällen wie dem Laserdrome ist außerdem die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG des Betreibers mit abzuwägen.

Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht

Häufig begegnet dir die Ordnung heute im Versammlungsrecht. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die Behörde eine Versammlung verbieten oder beschränken, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Dieses Bundesgesetz gilt in den Ländern fort, die noch kein eigenes Versammlungsgesetz erlassen haben.

Das BVerfG zieht der Ordnung hier enge Grenzen. Im Beschluss vom 23.06.2004, 1 BvQ 19/04, stellte es klar: Der Inhalt von Meinungsäußerungen rechtfertigt keine Beschränkung wegen der öffentlichen Ordnung. In Betracht kommt sie nur bei der Art und Weise der Durchführung, etwa bei einem aggressiven und einschüchternden Auftreten oder wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert. Wie die Versammlungsfreiheit im Übrigen geprüft wird, erklärt unser Beitrag zur Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.

Unterschied zwischen öffentlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung

Der Unterschied liegt in der Quelle des Maßstabs. Die öffentliche Sicherheit misst am geschriebenen Recht und an den von ihm geschützten Rechtsgütern. Die öffentliche Ordnung misst an ungeschriebenen Sozialnormen. Daraus folgt die Prüfungsreihenfolge. Sicherheit zuerst, Ordnung nur, wenn die Sicherheit nicht betroffen ist. Die Tabelle stellt beide Schutzgüter nebeneinander.

MerkmalÖffentliche SicherheitÖffentliche Ordnung
MaßstabRechtsordnung, Individual- und KollektivrechtsgüterUngeschriebene Regeln nach herrschenden Anschauungen
RangWird zuerst geprüftAuffangtatbestand, subsidiär
GeltungIn allen LändernNicht in Bremen und Schleswig-Holstein
BeispielHausfriedensbruch, loser DachziegelLaserdrome, Zwergenweitwurf
VersammlungenRegelmäßig tauglicher GrundNur Art und Weise der Durchführung
Entscheidungsbaum: Verletzte Norm oder bedrohtes Rechtsgut führt zur öffentlichen Sicherheit, sonst entscheidet das Landesrecht über die öffentliche Ordnung
Abb. 5: Die Prüfreihenfolge: erst die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung nur als Auffangtatbestand.

Die Reihenfolge hat einen praktischen Grund. Ist eine Norm verletzt, bist du fertig, und für die Ordnung bleibt nichts übrig. Eine zusätzliche Prüfung kostet dann nur Zeit.

Streit um die öffentliche Ordnung: Ist der Begriff verfassungsgemäß?

Ob die öffentliche Ordnung als Eingriffsgrund verfassungsgemäß ist, ist seit Jahrzehnten umstritten. Die herrschende Meinung und das BVerfG bejahen es. Kritiker halten den Begriff für zu unbestimmt und für einen Fremdkörper in einer pluralistischen Gesellschaft. Für die Klausur genügt meist ein kurzer Hinweis. In einer Hausarbeit gehört der Streit ausführlich hinein.

Bestimmtheit: das Taubenfütterungsverbot

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Eingriffsnormen hinreichend bestimmt sind. Eine Generalklausel mit der Formel „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ sagt dem Bürger aber wenig darüber, was er konkret darf. Mit dieser Kritik befasste sich das BVerfG im Beschluss vom 23.05.1980, 2 BvR 854/79. Anlass war ein Bußgeld nach einer städtischen Verordnung, die das Füttern von Tauben verbot.

Ein Mann füttert Tauben auf einem belebten Stadtplatz
Abb. 6: Ein Bußgeld wegen verbotenen Taubenfütterns führte zur Bestimmtheits-Entscheidung des BVerfG.

Das Gericht hielt die generalklauselartige Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, auf der die Verordnung beruhte, für ausreichend bestimmt. Sie sei in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert. Anders gesagt: Was die Wörter allein nicht hergeben, liefern die gefestigten Fallgruppen. Das Bestimmtheitsgebot ist damit gewahrt.

Kritik: Pluralismus und Grundrechte

Die Gegenansicht setzt an zwei Punkten an. Die herrschenden Anschauungen sind in einer vielfältigen Gesellschaft schwer zu ermitteln. Am Ende entscheidet oft die Behörde, was „die Mehrheit“ denkt. Außerdem droht die Ordnung Minderheiten zu treffen, deren Verhalten niemandem schadet, aber auffällt. Wo wirklich Schutzbedarf besteht, so das Argument, kann der Gesetzgeber eine Norm schaffen.

Die Politik hat diese Kritik teilweise aufgegriffen. Mehrere Länder haben die öffentliche Ordnung aus ihren Polizeigesetzen gestrichen, einige sie später wieder eingeführt. Ich halte die herrschende Meinung im Ergebnis für richtig, aber nur mit einer engen Auslegung: Die Ordnung darf nicht zum Hebel werden, um unbeliebte, aber harmlose Lebensformen zu verdrängen. Die Menschenwürde-Fälle zeigen, wo der Begriff seinen berechtigten Platz hat.

Öffentliche Ordnung in Deutschland: Welche Länder sie gestrichen haben

Ob du die öffentliche Ordnung überhaupt prüfen darfst, entscheidet das Landesrecht. 14 der 16 Länder nennen in ihrer Generalklausel beide Schutzgüter. Bremen und Schleswig-Holstein beschränken sich auf die öffentliche Sicherheit. In Nordrhein-Westfalen gilt die Ordnung sowohl für die Polizei nach § 8 Abs. 1 PolG NRW als auch für die Ordnungsbehörden nach § 14 Abs. 1 OBG NRW.

LandGeneralklauselÖffentliche Ordnung
Baden-Württemberg§§ 1, 3 PolG BWja
BayernArt. 11 PAGja
Berlin§ 17 Abs. 1 ASOGja
Brandenburg§ 10 BbgPolG, § 13 OBGja
Bremen§ 10 Abs. 1 BremPolGnein
Hamburg§ 3 Abs. 1 SOGja
Hessen§ 11 HSOGja
Mecklenburg-Vorpommern§ 13 SOG M-Vja
Niedersachsen§ 11 i.V.m. § 2 Nr. 1 NPOGja
Nordrhein-Westfalen§ 8 Abs. 1 PolG NRW, § 14 Abs. 1 OBGja
Rheinland-Pfalz§ 9 Abs. 1 POGja
Saarland§ 8 Abs. 1 SPolGja
Sachsen§ 12 SächsPVDG, § 12 SächsPBGja
Sachsen-Anhalt§ 13 SOG LSAja
Schleswig-Holstein§ 174 LVwGnein
Thüringen§ 12 PAG, § 5 OBGja
Kachelkarte der 16 Bundesländer: 14 kennen öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Generalklausel, Bremen und Schleswig-Holstein nur öffentliche Sicherheit
Abb. 7: Nur Bremen und Schleswig-Holstein verzichten in ihrer Generalklausel auf die öffentliche Ordnung.

Die Rechtslage hat sich mehrfach bewegt. Bremen und Schleswig-Holstein haben die öffentliche Ordnung gestrichen und seither nicht zurückgeholt. Niedersachsen und das Saarland verzichteten zeitweise auf sie und führten sie später wieder ein. Nordrhein-Westfalen hat sie 2010 wieder in die Aufgabenzuweisung der Polizei aufgenommen. Prüfe deshalb in jeder Klausur zuerst, welches Landesrecht gilt. In Bremen etwa gibt es das Schutzgut schlicht nicht.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung in der polizeilichen Generalklausel

In der Klausur begegnen dir beide Schutzgüter meist als Tatbestandsmerkmal der Generalklausel. Die Polizei oder die Ordnungsbehörde darf die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Generalklausel ist nur anwendbar, soweit keine Standardmaßnahme wie Platzverweis oder Identitätsfeststellung speziell geregelt ist.

Aufgabennorm und Befugnisnorm

Die Schutzgüter stehen im Gesetz an zwei Stellen. § 1 Abs. 1 PolG NRW weist der Polizei die Aufgabe zu, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das ist eine Aufgabennorm. Sie sagt, wofür die Polizei zuständig ist, aber nicht, was sie tun darf. Erst § 8 Abs. 1 PolG NRW ist die Befugnisnorm, auf die du einen Grundrechtseingriff stützen kannst.

Der Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist unzulässig. Grund ist der Vorbehalt des Gesetzes: Jeder Eingriff braucht eine gesetzliche Ermächtigung, die ihn selbst erlaubt. Den Unterschied zwischen beiden Normtypen findest du kompakt auf der Wissensseite zu Aufgaben- und Befugnisnormen.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Prüfungsschema

Das Schutzgut ist nur der erste Schritt der materiellen Prüfung. Danach fragst du, ob ihm eine konkrete Gefahr droht. Gefahr ist nach § 2 Nr. 3 a BremPolG eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Länder mit öffentlicher Ordnung beziehen sie in ihre Gefahrdefinition ein, so etwa § 2 Nr. 1 NPOG in Niedersachsen.

Das vollständige Schema für eine Maßnahme nach der Generalklausel sieht so aus:

PrüfungspunktInhalt
1. ErmächtigungsgrundlageGeneralklausel, wenn keine Standardmaßnahme passt
2. Formelle RechtmäßigkeitZuständigkeit, Verfahren mit Anhörung, Form
3. SchutzgutÖffentliche Sicherheit, hilfsweise öffentliche Ordnung
4. Konkrete GefahrHinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens in absehbarer Zeit
5. Richtiger AdressatVerhaltensstörer, Zustandsstörer, notfalls Nichtstörer
6. RechtsfolgeErmessen und Verhältnismäßigkeit

Auf der Rechtsfolgenseite prüfst du, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Wissensseite zur Ermessensentscheidung nach § 40 VwVfG) und ob die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Ergeht die Maßnahme als Polizeiverfügung, ist sie ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG. Dagegen wehrt sich der Adressat typischerweise mit der Anfechtungsklage, und dort wird die Generalklausel inzident geprüft.

Vom Kreuzberg-Urteil zur Gefahrenabwehr

Dass die Polizei auf die Abwehr von Gefahren beschränkt ist, war lange nicht selbstverständlich. Im Absolutismus war sie für die gesamte „gute Ordnung“ des Gemeinwesens zuständig. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 engte ihre Aufgabe auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung ein. Wie sich der Polizeibegriff seither verändert hat, zeigt die Wissensseite zum historischen Polizeibegriff.

Den Durchbruch brachte das Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.06.1882. Die Berliner Polizei hatte eine Bauhöhe beschränkt, damit die Sicht auf das Nationaldenkmal für die Befreiungskriege auf dem Kreuzberg frei blieb. Das Gericht hob die Verfügung auf. Die Baupolizei darf Gefahren abwehren, aber keine ästhetischen Ziele verfolgen. Nach 1945 wurde die Polizei in der britischen Besatzungszone neu aufgebaut, und ordnungsbehördliche Aufgaben gingen auf die allgemeine Verwaltung über. Man spricht von Entpolizeilichung. In Nordrhein-Westfalen ist dieses Trennungssystem bis heute besonders deutlich: Polizeigesetz und Ordnungsbehördengesetz stehen nebeneinander.

Typische Fehler in der Klausur

Diese Fehler beim Schutzgut lassen sich mit etwas Übung vermeiden:

  • Die öffentliche Ordnung wird geprüft, obwohl eine Rechtsnorm verletzt ist. Dann liegt schon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, und die Ordnung tritt zurück.
  • Die Subsidiaritätsklausel beim Schutz privater Rechte fehlt. Bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten muss die Polizei zuerst auf die Gerichte verweisen.
  • Ein Eingriff wird auf die Aufgabennorm gestützt. § 1 PolG NRW begründet keine Befugnis.
  • Das Landesrecht wird übersehen. In Bremen und Schleswig-Holstein gibt es kein Schutzgut der öffentlichen Ordnung.
  • Im Versammlungsrecht wird der Inhalt einer Rede als Ordnungsverstoß gewertet. Die Ordnung erfasst nur die Art und Weise der Durchführung.
  • Die freiverantwortliche Selbstgefährdung wird als Gefahr behandelt, ohne die Freiverantwortlichkeit zu prüfen.

Hilfreich ist im Gutachten außerdem der Hinweis, dass öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand sind. Die Gerichte überprüfen ihre Auslegung voll, einen Beurteilungsspielraum hat die Behörde hier nicht. Wie du solche Begriffe methodisch erschließt, zeigt unser Beitrag zu den juristischen Auslegungsmethoden.

Fazit

Die öffentliche Sicherheit ist das zentrale Schutzgut des Polizeirechts. Mit ihren drei Schutzgütern erfasst sie die meisten Gefahrenlagen, häufig schon über einen Verstoß gegen eine geschriebene Norm. Die öffentliche Ordnung kommt nur ergänzend hinzu, heute vor allem bei Menschenwürde-Fällen und im Versammlungsrecht. In Bremen und Schleswig-Holstein fehlt sie ganz. Prüfst du in dieser Reihenfolge und hast das Landesrecht im Blick, ist der erste Teil der materiellen Rechtmäßigkeit erledigt. Den Rest übst du am besten am Fall, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de, das dir solche Abgrenzungen an vielen kleinen Sachverhalten abfragt.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • juristische Didaktik
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