K schließt einen Handyvertrag ab. Im Kleingedruckten steht eine Mindestlaufzeit von drei Jahren. Nach einem Jahr will K raus, der Anbieter beruft sich auf seine AGB. Wer hat recht?
K hat Recht. Eine Laufzeitklausel von mehr als zwei Jahren ist nach § 309 BGB (Nr. 9 lit. a) unwirksam, ohne dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt. Ob eine Klausel den Vertrag überhaupt bindet, entscheidet die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in fünf Schritten. Wer diese Reihenfolge kennt, löst die Klausel in wenigen Minuten.
Das Thema steckt in Zivilrechtsklausuren oft versteckt im Sachverhalt. Punkte gehen dabei seltener am Ergebnis verloren als an der Prüfungsreihenfolge.
Auf einen Blick:
- Die AGB-Prüfung läuft in fünf Schritten: Vorliegen von AGB, Einbeziehung, Auslegung, Inhaltskontrolle, Rechtsfolge.
- AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, § 305 I 1 BGB. Eine Individualabrede geht ihnen immer vor, § 305b BGB.
- Die Klauselverbote werden rückwärts geprüft: erst § 309 BGB, dann § 308 BGB, zuletzt die Generalklausel des § 307 BGB.
- § 307 III BGB begrenzt die Kontrolle. Preis und Hauptleistung bleiben kontrollfrei.
- Gegenüber einem Unternehmer gelten §§ 308, 309 BGB nicht unmittelbar, § 310 I BGB. Dort wirken sie nur als Indiz.
- Eine unwirksame Klausel wird nie auf das zulässige Maß gestutzt. An ihre Stelle tritt das Gesetz, § 306 II BGB.
Tipp
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AGB-Kontrolle in fünf Schritten: das Prüfungsschema der §§ 305 ff. BGB
Die AGB-Kontrolle prüft in fünf Schritten, ob eine vorformulierte Klausel den Vertragspartner bindet. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in den §§ 305 bis 310 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, und jede Stufe hat dort ihre eigene Norm: Liegen überhaupt AGB vor (§ 305 I BGB), sind sie einbezogen (§ 305 II BGB), was besagen sie bei mehreren Lesarten (§ 305c II BGB), halten sie der Inhaltskontrolle stand (§§ 307 bis 309 BGB), und was gilt, wenn nicht (§ 306 BGB). Der Sprachgebrauch schwankt: Allgemeine Vertragsbedingungen, Kleingedrucktes und AGB meinen dieselbe Sache.
Die Reihenfolge steht fest. Wer die Inhaltskontrolle prüft, obwohl die Klausel schon gar nicht einbezogen war, prüft ins Leere und verliert Zeit.
| Schritt | Frage | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Liegen AGB vor, und gelten die §§ 305 ff. BGB? | § 305 I, § 310 BGB |
| 2 | Sind die AGB Vertragsbestandteil geworden? | § 305 II, § 305a, § 305c I BGB |
| 3 | Was sagt die Klausel bei Zweifeln aus? | § 305c II BGB |
| 4 | Ist die Klausel inhaltlich zulässig? | §§ 309, 308, 307 BGB |
| 5 | Was gilt statt der unwirksamen Klausel? | § 306 BGB |

Warum die Reihenfolge über das Klausurergebnis entscheidet
Jeder Schritt setzt den vorigen voraus. Eine Klausel, die nach § 305c I BGB überraschend ist, wird schon nicht Vertragsbestandteil. Über ihren Inhalt muss dann niemand mehr streiten. Umgekehrt hilft die schönste Einbeziehung nichts, wenn die Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Übrigens ist die Reihenfolge innerhalb der Inhaltskontrolle genau umgekehrt zur Reihenfolge im Gesetz. Erst § 309 BGB, dann § 308 BGB, zuletzt § 307 BGB. Das ist der häufigste Aufbaufehler in Klausuren, und er fällt jedem Korrektor sofort auf.
Wo die AGB-Kontrolle im Gutachten steht: Klausel statt Vertragsbedingungen im Ganzen
Die AGB-Kontrolle bekommt im Gutachten keinen eigenen Gliederungspunkt. Sie wird dort geprüft, wo die Klausel inhaltlich wirkt. Regelt die Klausel eine Nebenpflicht, gehört sie zur Anspruchsentstehung. Schließt sie Mängelrechte aus, gehört sie zu den rechtsvernichtenden Einwendungen. Verkürzt sie die Verjährung, gehört sie zu den rechtshemmenden Einreden.
Merke: Du prüfst nicht „die AGB“, sondern die eine Klausel, auf die sich eine Partei gerade beruft. Alles andere im Kleingedruckten interessiert im Gutachten nicht.
Schritt 1: Liegen überhaupt AGB vor, § 305 Abs. 1 BGB?
Ob AGB vorliegen, entscheidet § 305 I 1 BGB. Drei Merkmale müssen zusammenkommen: Vorformulierung, Mehrfachverwendungsabsicht und einseitiges Stellen durch eine Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags. Fehlt eines davon, greifen die §§ 305 ff. BGB nicht. Das Gesetz formuliert es so:
§ 305 Abs. 1 BGB
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.“
Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen
Vorformuliert heißt: Der Text steht fest, bevor die Parteien miteinander sprechen. Die Rechtsprechung verlangt dafür weder Druck noch Datei. Auch eine handschriftliche Notiz reicht, und sogar ein Text, den der Verwender nur im Kopf hat und jedem Kunden gleich aufsagt.
Stell dir einen Automechaniker vor, der bei jedem Reparaturauftrag denselben Satz sagt: „Für Schäden durch unsachgemäße Nutzung nach der Reparatur hafte ich nicht.“ Das ist eine AGB, obwohl nichts davon gedruckt ist. Die Vielzahl liegt nach herrschender Ansicht ab drei beabsichtigten Verwendungen vor.
Wer ist Verwender der AGB?
Verwender ist, wer die Bedingungen stellt, nicht, wer sie geschrieben hat. Verkauft jemand sein Auto mit einem Mustervertrag des ADAC, ist er trotzdem Verwender. Er bringt den fremden Text in seinen Vertrag ein, und darauf kommt es an.
Das ist klausurrelevant, weil viele Fälle mit einem fremden Formular arbeiten. Wer hier auf die Urheberschaft abstellt, kommt zum falschen Ergebnis.

Individualabrede geht vor, § 305b BGB
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305b BGB. Eine Individualabrede, oft auch Individualvereinbarung genannt, liegt vor, wenn der Vertragspartner den Inhalt tatsächlich beeinflussen konnte, die Klausel also ernsthaft zur Disposition stand. Bloßes Vorlesen genügt dafür nicht.
Der Vorrang gilt auch für mündliche Abreden, und er gilt selbst dann, wenn die AGB eine Schriftformklausel enthalten. Beispiel: Du bestellst maßgefertigte Schuhe, die AGB schließen den Umtausch von Sonderanfertigungen aus, der Kundenservice sagt dir am Telefon ausdrücklich 30 Tage Rückgaberecht zu. Dann gilt die Zusage.
Prüfungstechnisch steht § 305b BGB vor der Einbeziehung: Wo eine Individualabrede greift, ist die Klausel schon verdrängt. Wie eine solche Abrede ausgelegt wird, richtet sich nach den allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB.
Verbraucher oder Unternehmer? Der Maßstab nach § 310 Abs. 3 BGB
Bei Verbraucherverträgen gilt die AGB-Kontrolle uneingeschränkt. § 310 III BGB verschärft sie sogar dreifach: AGB gelten als vom Unternehmer gestellt (Nr. 1), Einmalbedingungen unterliegen nach § 310 III Nr. 2 BGB der Kontrolle, soweit der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, und bei der Angemessenheitsprüfung zählen auch die Umstände des Vertragsschlusses (Nr. 3).
Einmalbedingungen sind vorformulierte Bedingungen, die nur für einen einzigen Vertrag gedacht sind. Zwischen Unternehmern fallen sie aus der Kontrolle heraus, weil die Vielzahl fehlt. Gegenüber einem Verbraucher werden sie trotzdem erfasst.
Wann ist der Vertragspartner Unternehmer, § 14 BGB?
Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Gegenbegriff steht in § 13 BGB. Die Abgrenzung entscheidet über den gesamten Prüfungsmaßstab, deshalb gehört sie in der Klausur an den Anfang und nicht ans Ende. Vertiefend dazu die Wissensseite Verbraucher und Unternehmer.
Gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB nicht, § 310 I 1 BGB. Wer als juristische Person auftritt, muss also genauer hinsehen, welche Normen überhaupt anwendbar sind.

Wann die §§ 305 ff. BGB gar nicht gelten, § 310 Abs. 4 BGB
§ 310 IV 1 BGB nimmt Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen ganz aus. Bei Arbeitsverträgen gilt eine Zwischenlösung: Die §§ 305 ff. BGB sind anwendbar, aber die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen, und § 305 II und III BGB findet keine Anwendung, § 310 IV 2 BGB.
§ 310 II BGB nimmt außerdem Versorgungsverträge über Strom, Gas, Fernwärme und Wasser teilweise aus, soweit sie nicht von den Verordnungen für Tarifkunden abweichen. Praktisch heißt das: Im Arbeitsvertrag wird die Einbeziehung nicht geprüft, die Inhaltskontrolle dagegen schon. Genau daraus lebt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Ausschluss- und Verfallklauseln.
Ein letzter Anwendungshinweis: Die §§ 305 ff. BGB sind zwingendes Recht. Die Parteien können sie nicht abbedingen, auch nicht einvernehmlich. Der Unterschied zum dispositiven Recht des BGB ist hier der ganze Punkt, denn sonst könnte der Verwender den Schutz mit einer weiteren Klausel aushebeln. Daneben bleiben die Grenzen bestehen, die das allgemeine Vertragsrecht zieht, vor allem die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
Hinweis
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Schritt 2: Einbeziehung der AGB in den Vertrag, § 305 Abs. 2 BGB
AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dazu muss die andere Seite mit ihrer Geltung einverstanden sein. Fehlt einer dieser Punkte, gilt allein das Gesetz.
Die Einbeziehung ist Teil des Vertragsschlusses durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB. Das Gesetz stellt an dieses Einverständnis nur eine Zusatzanforderung.
Ausdrücklicher Hinweis und zumutbare Kenntnisnahme
Der Hinweis muss bei Vertragsschluss erfolgen, nicht danach. Ein Verweis auf dem Kassenbon kommt zu spät, weil der Vertrag an der Kasse schon geschlossen ist. Ist ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, § 305 II Nr. 1 BGB.
Zumutbare Kenntnisnahme heißt: lesbar, verständlich gegliedert, in vertretbarer Länge, und für erkennbar körperlich behinderte Vertragspartner in geeigneter Weise zugänglich, § 305 II Nr. 2 BGB. Kenntnis nehmen muss der Kunde nicht. Es reicht, dass er könnte.
AGB per Link im Internet: BGH, Urteil vom 10.07.2025
Wie weit ein bloßer Link reicht, hat der Bundesgerichtshof zuletzt präzisiert. Ein Telekommunikationsunternehmen warb per Post und verwies im Antragsformular pauschal auf seine online abrufbaren AGB, ohne die geltende Fassung zu bezeichnen. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Der Verbraucher konnte nicht erkennen, welche konkrete Fassung Vertragsinhalt werden sollte (BGH, Urt. v. 10.07.2025, III ZR 59/24).
Eine dynamische Verweisung auf „die AGB“ im Netz ist danach unwirksam, wenn offenbleibt, welcher Stand gilt. Sonst könnte der Verwender den Vertrag einseitig ändern. Für die Klausur ist das ein sauberes Beispiel dafür, dass Einbeziehung und Transparenz ineinandergreifen.
Erleichterte Einbeziehung nach § 305a BGB
§ 305a BGB lässt bei bestimmten Massengeschäften einen schwächeren Hinweis genügen. Nummer 1 erfasst die von der zuständigen Verkehrsbehörde genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarife im Personenverkehr. Nummer 2 erfasst AGB, die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind, für bestimmte Post- und Telekommunikationsverträge. Dort reicht es, dass die Bedingungen zugänglich sind, ohne dass bei jedem Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen wird.
Überraschende Klauseln, § 305c Abs. 1 BGB
Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Es genügt nicht, dass eine Klausel unüblich ist. Hinzukommen muss ein Überrumpelungseffekt aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners in der konkreten Vertragssituation.
Beispiel: Du buchst eine Pauschalreise, und tief im Kleingedruckten steht, dass der Veranstalter das Hotel gegen eine bis zu 50 Kilometer entfernte Unterkunft austauschen darf. Wer eine bestimmte Unterkunft bucht, rechnet damit nicht. Die Klausel wird nicht Vertragsbestandteil.

Der praktische Effekt: § 305c BGB filtert früh, ohne Abwägung. Wer ihn übersieht, landet unnötig in der Inhaltskontrolle. Die vertiefende Wissensseite zur Einbeziehungskontrolle nach §§ 305 II, 305c I BGB führt die Voraussetzungen im Detail auf.
Einbeziehung im unternehmerischen Verkehr, § 310 Abs. 1 BGB
Gegenüber einem Unternehmer gilt § 305 II BGB nicht. Die Einbeziehung richtet sich dort nach den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme, und schon ein erkennbarer Geltungswille genügt regelmäßig. Ein Hinweis in der Auftragsbestätigung reicht also aus, wenn die andere Seite widerspruchslos erfüllt.
Eine Besonderheit gilt für Kaufleute. Nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung wirken. Davon zu trennen ist § 362 HGB, der einen eigenen Fall des Schweigens auf ein Geschäftsbesorgungsangebot regelt. § 305c I BGB bleibt daneben anwendbar, überraschende Klauseln werden auch zwischen Unternehmern nicht Vertragsbestandteil.
Tipp
Einbeziehungsfälle leben von Details im Sachverhalt, etwa dem Zeitpunkt des Hinweises. Dieses Signalwort-Lesen trainieren die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de an kleinen Sachverhalten mit ausführlicher Erläuterung.
Schritt 3: Auslegung der Klausel und Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB
Bevor man eine Klausel bewertet, muss feststehen, was sie überhaupt sagt. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen nach § 305c II BGB zulasten des Verwenders. Diese Unklarheitenregel ist ein eigener Prüfungsschritt, und sie entscheidet in der Klausur oft schon das Ergebnis.
Kundenfeindlichste und kundenfreundlichste Auslegung
Die Anwendung ist zweistufig und wirkt auf den ersten Blick verdreht. Zuerst wird die kundenfeindlichste Lesart geprüft. Führt sie zur Unwirksamkeit, bleibt es dabei, denn dann fällt die Klausel ganz weg und der Kunde steht am besten. Erst wenn die Klausel auch in dieser Lesart wirksam ist, gilt im konkreten Streit die kundenfreundlichste Auslegung.
Merke: kundenfeindlich für die Wirksamkeitsprüfung, kundenfreundlich für die Anwendung. Wer das umdreht, kommt bei mehrdeutigen Klauseln regelmäßig zum falschen Ergebnis.
Das Transparenzgebot als Maßstab: Wann ist eine Klausel unwirksam?
Eine mehrdeutige Klausel kann zusätzlich intransparent sein. § 307 I 2 BGB stellt klar, dass eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Verlangt wird ein Bestimmtheitsgebot: Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben sein, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume bleiben.
Der Grund ist praktisch. Wer seine Rechte im Vertragstext nicht findet, macht sie nicht geltend. Das Transparenzgebot soll diesen Effekt verhindern.
Schritt 4: Inhaltskontrolle der AGB nach §§ 307 bis 309 BGB
Die Inhaltskontrolle prüft, ob eine wirksam einbezogene Klausel inhaltlich zulässig ist. Geprüft wird in umgekehrter Normreihenfolge, also §§ 307-309 BGB von hinten nach vorn: erst § 309 BGB, dann § 308 BGB, zuletzt § 307 BGB. Der Grund ist einfach, die Spezialität nimmt ab. Wer mit der Generalklausel beginnt, muss abwägen, obwohl das Gesetz die Antwort schon vorgibt.
Die Schranke des § 307 Abs. 3 BGB: kontrollfreie Preishauptabreden
Vor allen Klauselverboten steht eine Schranke, die viele Bearbeiter überspringen. Nach § 307 III 1 BGB gelten die §§ 307 I, II, 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Kontrollfrei bleiben damit zwei Gruppen: bloße Wiederholungen des Gesetzestextes und die Abreden über Hauptleistung und Preis.
Der Preis selbst wird nicht auf Angemessenheit kontrolliert. Das folgt aus der Privatautonomie: Was eine Leistung kostet, handeln die Parteien aus, nicht das Gericht. Kontrollfähig sind aber Preisnebenabreden, also Klauseln, die Aufwand des Verwenders für eigene gesetzliche Pflichten auf den Kunden abwälzen.
Ein Lehrbuchbeispiel liefert der Bundesgerichtshof zum Bearbeitungsentgelt im Verbraucherdarlehen. Das laufzeitunabhängige Entgelt ist keine Preishauptabrede, denn der Preis für die Kapitalüberlassung ist nach § 488 I 2 BGB der Zins. Als Preisnebenabrede war die Klausel kontrollfähig und nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12).
Prüfungstechnisch heißt das: Erst fragen, ob die Klausel vom dispositiven Recht abweicht. Tut sie das nicht, ist die Inhaltskontrolle beendet, bevor sie begonnen hat. Das Transparenzgebot gilt nach § 307 III 2 BGB allerdings auch für sonst kontrollfreie Klauseln.
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
§ 309 BGB listet Klauseln auf, die ohne jede Abwägung unwirksam sind. Für die Klausur lohnt es sich, die wichtigsten Nummern im Kopf zu haben und den Rest im Gesetz nachzuschlagen. Auch Profis lesen die Norm nach Jahren noch mit, schlag § 309 BGB also ruhig auf, während du prüfst.
| Nr. | Verbotene Klausel |
|---|---|
| 2 | Ausschluss der Leistungsverweigerungsrechte aus §§ 320, 273 BGB |
| 3 | Aufrechnungsverbot für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen |
| 5 | Überhöhte Pauschalierung von Schadensersatz |
| 6 | Vertragsstrafe für Nichtabnahme, Zahlungsverzug oder Vertragslösung |
| 7 | Haftungsausschluss für Leben, Körper, Gesundheit oder für grobes Verschulden |
| 8 lit. a | Ausschluss gesetzlicher Rücktritts- und Kündigungsrechte |
| 8 lit. b | Einschränkung von Mängelrechten bei neu hergestellten Sachen |
| 9 | Laufzeit von mehr als zwei Jahren bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßig zu erbringende Dienst- oder Werkleistungen |
Die Nummer 8 lit. b ist die praktisch wichtigste. Sie schützt die Mängelrechte des Käufers nach § 437 BGB gegen formularmäßige Einschränkung. Beim Verbrauchsgüterkauf tritt § 476 BGB daneben, der abweichende Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers ohnehin sperrt, und bei arglistig verschwiegenen Mängeln greift zusätzlich § 444 BGB. Beim Werkvertrag dürfen Mängelrechte zwar eingeschränkt werden, nach § 639 BGB ausgeschlossen ist die Berufung darauf aber bei Arglist und bei einer übernommenen Garantie.

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
§ 308 BGB enthält unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unangemessen lang“ oder „nicht hinreichend bestimmt“. Hier ist eine Wertung nötig, deshalb steht die Norm auf der zweiten Stufe. Typische Fälle sind unangemessen lange Annahme- und Leistungsfristen (Nr. 1), Änderungsvorbehalte (Nr. 4) und Fiktionen von Erklärungen des Vertragspartners (Nr. 5).
Ein Beispiel aus dem Alltag: Eine Klausel, die dem Anbieter erlaubt, die Leistung „nach billigem Ermessen“ zu ändern, ist nicht automatisch unwirksam. Sie wird es, wenn die Änderung für den Kunden unzumutbar ist. Diese Abwägung willst du in der Klausur schreiben.
Generalklausel des § 307 BGB: Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung vor?
Bleibt die Klausel übrig, greift die Generalklausel nach § 307 BGB. Sie ist der Auffangtatbestand und in Unternehmerverträgen oft der einzige Maßstab.
§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
„(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
„(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.“
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzt, ohne dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Der Vorwurf lautet also, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattfindet. Diese Definition solltest du in der Klausur ausschreiben, sie ist der Prüfungsmaßstab.
§ 307 II BGB liefert zwei Regelbeispiele, die die Arbeit erleichtern. Eine solche Benachteiligung liegt danach im Zweifel schon vor, wenn eines der beiden Merkmale erfüllt ist. Nr. 1 verweist auf das gesetzliche Leitbild: Weicht die Klausel von einer Vorschrift ab, die einen Interessenausgleich enthält, spricht das gegen sie. Nr. 2 schützt die Kardinalpflichten, also die Rechte und Pflichten, ohne die der Vertragszweck nicht mehr erreichbar ist.
AGB gegenüber Unternehmern: die Indizwirkung des § 310 Abs. 1 BGB
Zwischen Unternehmern finden §§ 308 und 309 BGB keine Anwendung, § 310 I 1 BGB. Der Gesetzgeber unterstellt dort Verhandlungsstärke. Vollständig schutzlos ist die andere Seite trotzdem nicht: Nach § 310 I 2 Hs. 1 BGB sind die Wertungen der §§ 308 und 309 BGB im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen, es sei denn, im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche rechtfertigen etwas anderes.
In der Klausur schreibst du also nicht „§ 309 Nr. 7 BGB ist nicht anwendbar“ und hörst auf. Du prüfst § 307 BGB und ziehst § 309 Nr. 7 BGB als Indiz heran. Die Wissensseite zur Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB fasst die Stufen kompakt zusammen.
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Schritt 5: Rechtsfolgen unwirksamer AGB nach § 306 BGB
Sind AGB unwirksam oder gar nicht erst einbezogen, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, § 306 I BGB. An die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften, § 306 II BGB. Nur wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte wäre, ist er insgesamt unwirksam, § 306 Abs. 3 BGB.
Das ist die Umkehrung von § 139 BGB. Dort führt die Teilnichtigkeit im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit, hier bleibt der Vertrag im Zweifel bestehen. Der Grund liegt im Schutzzweck: Wer sich auf AGB einlässt, soll nicht auch noch den Vertrag verlieren.
Zurück zum Handyvertrag aus dem Einstieg. Die Drei-Jahres-Klausel fällt weg, der Vertrag bleibt. An die Stelle der Laufzeitregelung tritt das dispositive Gesetzesrecht, K kann also nach den gesetzlichen Regeln kündigen.
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgestutzt. Aus drei Jahren werden also nicht zwei. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist ungeschriebenes Recht und folgt aus dem Zweck der §§ 305 ff. BGB.
Der Gedanke dahinter ist ökonomisch. Dürfte der Verwender darauf hoffen, dass seine überzogene Klausel notfalls auf das Zulässige gekürzt wird, hätte er kein Risiko und jeden Anreiz, es zu versuchen. Erst das Alles-oder-nichts macht die Kontrolle wirksam.
Blue-Pencil-Test bei teilbaren Klauseln
Eine Ausnahme gilt für sprachlich und inhaltlich teilbare Klauseln. Lässt sich der unzulässige Teil streichen, ohne dass der Rest seinen Sinn verliert, bleibt der Rest wirksam. Man stellt sich vor, der unwirksame Teil würde mit einem blauen Stift durchgestrichen, daher der Name.
Das Bundesarbeitsgericht hat das an einer zweistufigen Verfallklausel durchgespielt. Die Klausel enthielt zwei getrennte Ausschlussfristen, eine für Zuschläge und eine für alle übrigen Ansprüche. Weil beide Regelungen inhaltlich trennbar waren, blieb die wirksame Frist bestehen (BAG, Urt. v. 27.01.2016, 5 AZR 277/14).
Die Abgrenzung zum Reduktionsverbot ist fein: Streichen ja, umformulieren nein. Wer einen Satzteil entfernt und der Rest steht für sich, wendet den Blue-Pencil-Test an. Wer eine Zahl austauscht, reduziert geltungserhaltend, und das ist unzulässig.

Umgehungsverbot, § 306a BGB: unwirksam bleibt unwirksam
§ 306a BGB stellt klar, dass die §§ 305 ff. BGB auch dann gelten, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Verwender kann den Schutz also nicht dadurch aushebeln, dass er die Klausel in eine scheinbare Individualabrede oder in einen separaten Vertrag verlagert. Die Norm wird in Klausuren selten gebraucht, macht sich aber gut, wenn der Sachverhalt eine erkennbare Konstruktion enthält.
Ein letzter Punkt zur Berufung auf die Unwirksamkeit: Sie wirkt zugunsten des Vertragspartners. Der Verwender kann sich nicht darauf berufen, dass seine eigenen AGB unzulässig sind, um sich Vorteile zu verschaffen. Seine Verpflichtung aus dem Vertrag bleibt bestehen. Wie sich die Rechtsfolgen im Gesamtsystem einordnen, zeigt die Wissensseite zur AGB-Kontrolle.
Tipp
Ob du die Rechtsfolge wirklich verstanden hast, merkst du erst beim Abrufen. Auf jurahilfe.de kannst du § 306 BGB mit Karteikarten abfragen, bis die Rechtsfolge ohne Nachdenken kommt.
Kollidierende AGB: wessen Bedingungen gelten im Vertrag?
Verwenden beide Seiten eigene AGB und widersprechen sich diese, spricht man von kollidierenden oder kreuzenden AGB. Praktisch passiert das ständig: Der Besteller schickt seine Einkaufsbedingungen, der Lieferant bestätigt mit seinen Verkaufsbedingungen. Nach herrschender Ansicht gilt dann der übereinstimmende Teil, für den Rest tritt das Gesetz ein.
Beispiel: Ein Restaurant bestellt Getränke auf Kommission. Seine AGB sehen eine Rückgabefrist von 14 Tagen vor, die des Großhändlers nur fünf. Beide Klauseln stehen sich unvereinbar gegenüber.
Theorie des letzten Wortes
Nach der Theorie des letzten Wortes gelten die AGB desjenigen, der sie zuletzt eingebracht hat. Die zweite Willenserklärung ist nach § 150 II BGB eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag, und wer die Lieferung danach vorbehaltlos annimmt, nimmt konkludent auch die Bedingungen an.
Dagegen spricht dreierlei. Es hängt vom Zufall ab, wer zuletzt schreibt. Wer eine Abwehrklausel verwendet, hat die fremden Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, sodass ihm keine konkludente Zustimmung untergeschoben werden kann. Und Schweigen ist auch unter Kaufleuten grundsätzlich keine Willenserklärung.
Kongruenzgeltung und partieller Dissens
Die herrschende Ansicht nimmt deshalb einen partiellen Dissens an und wendet das Prinzip der Kongruenzgeltung an. Der Vertrag ist wirksam, soweit die Bedingungen übereinstimmen. Für die widersprechenden Teile gilt nach dem Rechtsgedanken des § 306 II BGB das dispositive Gesetzesrecht.
Im Getränkefall heißt das: Der Kaufvertrag steht, aber weder 14 noch fünf Tage gelten. Die Rückgabe richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Systematisch ist das die AGB-Variante des Dissenses beim Vertragsschluss, allerdings mit der Besonderheit, dass der Vertrag gerade nicht scheitert.
Abwehrklauseln zwischen Verwender und Vertragspartner
Eine Abwehrklausel bestimmt, dass ausschließlich die eigenen Bedingungen gelten und fremde ausgeschlossen sind. Sie verhindert, dass die Gegenseite über die Theorie des letzten Wortes durchdringt. Auf das Ergebnis der herrschenden Ansicht wirkt sie sich dagegen kaum aus, denn zur Kongruenzgeltung kommt man auch ohne sie.
Für die Klausur ist die Streitdarstellung der eigentliche Punkt. Nenne beide Ansichten, entscheide dich mit dem Argument aus § 306 I BGB, dass der Vertrag möglichst erhalten bleiben soll, und zieh das Ergebnis konsequent durch.
Tipp
Streitstände wie diesen entscheidest du am Fall, statt sie auswendig zu lernen. Die interaktiven Skripten auf jurahilfe.de lassen sich dafür zwischen kompakter und ausführlicher Fassung umschalten: kompakt zum Wiederholen, ausführlich, wenn du den Streit zum ersten Mal durchdringst.
Typische AGB-Klauseln in der Praxis und ihre Kontrolle
Die Klauseltypen, an denen sich die Rechtsprechung abgearbeitet hat, wiederholen sich. Wer sie kennt, ordnet eine Klausel im Sachverhalt sofort ein und weiß, welche Norm greift. Fünf Gruppen decken den größten Teil der Fälle ab.
Schönheitsreparaturen im Mietvertrag
Formularklauseln, die dem Mieter Schönheitsreparaturen auferlegen, sind das meistentschiedene Feld der Inhaltskontrolle. Starre Fristenpläne ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand benachteiligen den Mieter unangemessen, § 307 I 1 BGB, weil sie ihn auch dann zum Renovieren zwingen, wenn nichts abgenutzt ist (BGH, Urt. v. 26.09.2007, VIII ZR 143/06). Ebenso unwirksam ist die Abwälzung bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne angemessenen Ausgleich (BGH, Urt. v. 18.03.2015, VIII ZR 185/14). Die gesetzliche Grundregel steht in § 535 I 2 BGB: Die Erhaltung der Mietsache ist Sache des Vermieters.

Preisanpassungsklauseln
Eine Klausel, die dem Verwender erlaubt, den Preis nachträglich zu ändern, ist eine Preisnebenabrede und damit kontrollfähig. Zulässig ist sie nur, wenn Anlass, Richtung und Umfang der Anpassung so bestimmt beschrieben sind, dass der Kunde die Belastung vorhersehen kann. Sonst verstößt sie gegen das Transparenzprinzip des § 307 I 2 BGB. Bei Verbraucherverträgen kommt § 309 Nr. 1 BGB hinzu, der kurzfristige Preiserhöhungen bei Lieferung innerhalb von vier Monaten verbietet.
Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln
Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach § 38 ZPO nur zwischen Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich, gegenüber Verbrauchern also schon prozessual gesperrt. § 40 ZPO zieht daneben allgemeine Grenzen. Zwischen Kaufleuten sind sie zulässig und laufen deshalb über § 307 BGB. Eine Rechtswahlklausel in Verbraucherverträgen darf dem Verbraucher den Schutz seines Aufenthaltsrechts nicht entziehen; verschweigt sie das, ist sie intransparent.
Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Im Arbeitsvertrag gelten die §§ 305 ff. BGB mit den Besonderheiten des § 310 IV 2 BGB. Ausschluss- und Verfallklauseln müssen dem Arbeitnehmer mindestens drei Monate zur Geltendmachung lassen; eine Zwei-Monats-Frist hat das Bundesarbeitsgericht nach § 307 I 1 BGB verworfen (BAG, Urt. v. 28.09.2005, 5 AZR 52/05). Eine Klausel, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, ist zusätzlich wegen § 3 MiLoG unwirksam (BAG, Urt. v. 18.09.2018, 9 AZR 162/18). Hier greift der Blue-Pencil-Test besonders oft, weil zweistufige Fristen sprachlich trennbar sind.
Salvatorische Klausel und Freizeichnungsklausel
Eine salvatorische Klausel soll den Vertrag retten, wenn eine Bestimmung unwirksam ist. In AGB läuft sie ins Leere, denn § 306 BGB regelt die Rechtsfolge abschließend und zwingend. Eine Freizeichnungsklausel beschränkt oder schließt die Haftung aus; gegenüber Verbrauchern setzt § 309 Nr. 7 BGB die Grenze, gegenüber Unternehmern § 307 II Nr. 2 BGB für Kardinalpflichten.
Verbandsklage nach dem UKlaG
Neben dem Individualprozess steht die abstrakte Klauselkontrolle. Qualifizierte Einrichtungen, Verbraucherzentralen und Kammern können nach §§ 1, 3 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer AGB klagen. Im Verbandsprozess gilt stets die kundenfeindlichste Auslegung. Geprüft wird dort die Klausel als solche, losgelöst vom einzelnen Vertrag. Der Bearbeitungsentgelt-Fall des Bundesgerichtshofs lief als solches Verfahren.
Tipp
Klauseltypen prägen sich am schnellsten über kleine Fälle ein. Im Falltraining auf jurahilfe.de arbeitest du dich durch Sachverhalte, in denen genau solche Klauseln versteckt sind, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwort.
Typische Fehler bei der AGB-Prüfung in der Jura Klausur
Die meisten Punktverluste bei der AGB-Kontrolle entstehen an vier wiederkehrenden Stellen im Aufbau, selten am Ergebnis. Wer sie kennt, spart in der Klausur Zeit und Nerven.
Falsche Reihenfolge der Klauselverbote
Der Klassiker: Die Bearbeitung beginnt mit § 307 BGB, wägt seitenlang ab und stellt am Ende fest, dass § 309 Nr. 7 BGB die Klausel ohnehin ohne jede Wertung für unwirksam erklärt. Das kostet doppelt, einmal Zeit und einmal Punkte für den Aufbau. Prüfe § 309 BGB, dann § 308 BGB, dann § 307 BGB. Eine Eselsbrücke: Die Prüfung läuft rückwärts durch das Gesetz.
Inhaltskontrolle ohne § 307 Abs. 3 BGB
Der zweithäufigste Fehler ist das Überspringen der Schranke. Wer eine Preisabrede oder eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts inhaltlich kontrolliert, prüft etwas, das der Kontrolle gar nicht unterliegt. Ein Satz genügt: Die Klausel weicht von § X BGB ab, also ist die Inhaltskontrolle eröffnet.
Verwender und Verfasser verwechseln
Das Signal liefert ein Formular eines Verbands, einer Kammer oder eines Musteranbieters: Steht so etwas im Sachverhalt, geht es um die Verwender-Eigenschaft. Wer an dieser Stelle die Urheberschaft des Textes prüft, verliert Zeit und landet beim falschen Ergebnis.
Rechtsfolge zu kurz gedacht
Nach der Unwirksamkeit ist die Prüfung nicht zu Ende. § 306 II BGB verlangt, dass du sagst, was stattdessen gilt. Bei einer unwirksamen Haftungsklausel etwa greift der gesetzliche Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB, und darauf stützt sich der Anspruch dann im Gutachten. Wie du diesen Schritt sauber formulierst, zeigt der Beitrag zum Gutachtenstil vom Obersatz zur Subsumtion.
Unterm Strich ist die AGB-Kontrolle ein berechenbares Thema: fünf Schritte, feste Normen, eine klare Reihenfolge, und die Streitstände beschränken sich im Wesentlichen auf die kollidierenden AGB. Dasselbe Schema gilt im Grundkurs wie im Staatsexamen. Wer es einmal sauber durchgezogen hat, erkennt AGB-Fälle im Sachverhalt an einem Satz.
Der Rest ist Übung an echten Sachverhalten, etwa im Lernpfad zum Schuldrecht AT, in den die §§ 305 ff. BGB systematisch eingebettet sind.
Weiterlesen
- Kaufvertrag, § 433 BGB: Schema und vertragstypische Pflichten: Zeigt, welche Hauptleistungspflichten nach § 307 III BGB kontrollfrei bleiben.
- Vertragsfreiheit im Überblick: Der Grundsatz, den die AGB-Kontrolle begrenzt, mit seinen übrigen Schranken.
- Mietvertrag, § 535 BGB: Schönheitsreparaturklauseln sind das wichtigste Praxisfeld der Inhaltskontrolle.
- Kündigungsfristen, § 622 BGB: Formularvertragliche Fristen im Arbeitsrecht, wo § 310 IV BGB gilt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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