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§ 193 BGB erklärt: Fristende am Samstag, Sonntag & Feiertag

Kurier übergibt einer Kundin ein Paket an der Wohnungstür

Die Widerrufsfrist für die neue Jacke läuft an einem Samstag ab. Der Käufer schickt seinen Widerruf aber erst am Montag los. Hat er die Frist verpasst?

Für solche Fälle gibt es § 193 BGB. Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb der eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle. Das Fristende verschiebt sich also. Mehr nicht.

In der Klausur entscheidet § 193 BGB darüber, ob eine Erklärung noch rechtzeitig war. Und die Norm hat Grenzen: Für Kündigungsfristen gilt sie nach der Rechtsprechung des BGH nicht, und den Fristbeginn verschiebt sie nie.

Auf einen Blick:

  • § 193 BGB verschiebt nur das Fristende oder einen bestimmten Leistungstag, nie den Fristbeginn nach § 187 BGB.
  • Voraussetzung ist eine Frist oder ein Termin für eine Willenserklärung oder eine Leistung.
  • Erfasst sind Sonnabend, Sonntag und Feiertage, die am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannt sind.
  • Auf Kündigungsfristen wendet der BGH § 193 BGB weder direkt noch analog an.
  • Für den Zivilprozess, das Verwaltungsverfahren, das Steuerrecht und die StPO gibt es eigene Parallelnormen mit fast gleichem Inhalt.

Was regelt § 193 BGB bei der Fristberechnung?

§ 193 BGB ist die letzte Norm im Titel über Fristen und Termine (§§ 186 bis 193 BGB). Die Grundregeln stehen davor: § 187 BGB bestimmt den Fristbeginn, § 188 BGB das Fristende. Beides erklärt der Überblick zur Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB Schritt für Schritt. § 193 BGB setzt erst danach an. Er korrigiert ein fertig berechnetes Fristende, wenn es auf einen Tag fällt, an dem man üblicherweise nicht arbeitet.

Wortlaut und Zweck: Sonn- und Feiertagsruhe

Die Norm trägt die amtliche Überschrift „Sonn- und Feiertag; Sonnabend“ und lautet:

§ 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend

„Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“

Der Zweck ist schlicht. Niemand soll gezwungen sein, an Sonn- und Feiertagen oder am Samstag zu handeln, nur weil eine Frist zufällig dort endet. Behörden, Banken und viele Betriebe arbeiten an diesen Tagen nicht. Der Handelnde soll seine volle Frist an Werktagen nutzen können. Die Norm schützt damit den, der handeln muss. Diesen Gedanken solltest du dir merken, denn aus ihm folgen fast alle Ausnahmen weiter unten.

Menschenleere Ladenzeile mit heruntergelassenen Rollläden
Abb. 1: Geschäfte und Banken bleiben am Wochenende geschlossen. § 193 BGB verschiebt deshalb das Fristende auf den nächsten Werktag.

Warum der Sonnabend erst 1965 dazukam

Im ursprünglichen BGB stand nur der Sonntag und der Feiertag. Der Samstag war damals ein normaler Arbeitstag. Mit der Fünftagewoche änderte sich das, und der Gesetzgeber nahm den Sonnabend durch das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend (BGBl. I 1965 S. 753) in die Norm auf. Deshalb heißt es im Wortlaut bis heute altmodisch „Sonnabend“. Gemeint ist schlicht der Samstag, rechtlich besteht kein Unterschied.

Voraussetzungen des § 193 BGB: Schema für die Frist

In der Klausur prüfst du § 193 BGB in drei Schritten. Zuerst berechnest du das Fristende ganz normal nach §§ 187, 188 BGB. Erst wenn dieser Tag feststeht, schaust du, ob § 193 BGB ihn verschiebt.

SchrittPrüfungNorm
1Frist oder bestimmter Tag§§ 186, 187, 188 BGB
2Willenserklärung abzugeben oder Leistung zu bewirken§ 193 BGB
3Letzter Tag ist Sonnabend, Sonntag oder Feiertag am Erklärungs- oder Leistungsort§ 193 BGB
FolgeNächster Werktag tritt an die Stelle§ 193 BGB

Frist oder bestimmter Tag

§ 193 BGB erfasst zwei Konstellationen. Die erste ist die Frist, also ein abgegrenzter Zeitraum mit Anfang und Ende, etwa die zweiwöchige Widerrufsfrist. Die zweite ist der bestimmte Tag, an dem etwas geschehen soll: „Zahlung am 15.“ Fällt dieser Termin auf einen Sonntag, gilt ebenfalls der Montag. Woher die Frist stammt, ist gleich. Gesetzliche, vertragliche und gerichtliche Fristen fallen darunter, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben. § 186 BGB erstreckt die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB ausdrücklich auf Fristen in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften.

Willenserklärung abgeben oder Leistung bewirken

Die Frist muss dazu dienen, dass jemand etwas tut. Das BGB nennt zwei Handlungen: eine Willenserklärung abgeben (Widerruf, Anfechtung, Rücktritt, Annahme eines Angebots) oder eine Leistung bewirken (zahlen, liefern, Ware zurückschicken). Keine Handlung liegt vor, wenn die Frist nur einen Zustand beschreibt oder abwartet, dass ein Ereignis eintritt. Dazu gleich mehr bei den Ausnahmen.

Fristende fällt auf Samstag, Sonntag oder Feiertag

Der letzte Tag der Frist muss auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag fallen, der am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannt ist. Entscheidend ist allein der letzte Tag. Liegen Wochenenden oder Feiertage mitten in der Frist, laufen sie ganz normal mit, und wie oft das passiert, ist gleich. Eine Frist von zehn Tagen hat also auch dann zehn Kalendertage, wenn zwei Sonntage darin liegen. Wie sich das Fristende überhaupt berechnet, erklärt die Wissensseite zur Berechnung von Fristen nach §§ 187 ff. BGB kompakt.

Entscheidungsbaum zu § 193 BGB: Frist für eine Erklärung oder Leistung, keine Kündigungsfrist, letzter Tag ist Samstag, Sonntag oder Feiertag am Erklärungs- oder Leistungsort, dann endet die Frist am nächsten Werktag um 24 Uhr
Abb. 2: Prüfschema: wann § 193 BGB das Fristende verschiebt und wann nicht.

Rechtsfolge: Fristende am nächsten Werktag

Liegen die Voraussetzungen vor, tritt der nächste Werktag an die Stelle des Samstags, Sonntags oder Feiertags. Die Verschiebung tritt automatisch ein. Beantragen musst du nichts. Die Frist endet dann mit Ablauf dieses Werktags um 24:00 Uhr. Fällt auf den Montag ein Feiertag, rückt das Fristende auf den Dienstag. Werktag heißt hier jeder Tag von Montag bis Freitag, der kein Feiertag ist, denn den Sonnabend nimmt § 193 BGB ausdrücklich aus.

Ereignisfrist und Fristbeginn: nur das Fristende verschiebt sich

§ 193 BGB verlängert nichts am Anfang. Beginnt eine Frist mit einem Ereignis, etwa dem Zugang eines Schreibens, zählt der Ereignistag nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Die Frist beginnt am Folgetag um 0:00 Uhr, auch wenn dieser Tag ein Samstag oder Sonntag ist. Bei einer solchen Ereignisfrist läuft die Frist also auch über das Wochenende weiter. Ein auf den Montag verlegter Fristbeginn führt deshalb zwangsläufig zu einem falschen Fristende.

Beispiel Widerrufsfrist: Fristbeginn am Sonntag, Fristende am Samstag

Zurück zur Jacke. Beim Verbrauchsgüterkauf beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen grundsätzlich mit dem Erhalt der Ware (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB). Angenommen, der Paketbote klingelt an einem Samstag:

  • Fristbeginn: Der Samstag selbst zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit, die Frist läuft ab Sonntag, 0:00 Uhr.
  • Fristende nach § 188 Abs. 1 BGB: Die Frist endet mit Ablauf ihres 14. Tages. Das ist der Samstag zwei Wochen später.
  • Korrektur nach § 193 BGB: Der Widerruf ist eine Willenserklärung, der letzte Tag ist ein Samstag. An seine Stelle tritt der Montag.

Der Widerruf, den der Käufer am Montag abschickt, ist also rechtzeitig. Für die Fristwahrung genügt nach § 355 Abs. 1 S. 5 BGB die rechtzeitige Absendung. Mehr zu den Voraussetzungen und Folgen findest du im Artikel zum Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

Zeitstrahl zur Widerrufsfrist: Ware am Samstag erhalten, Fristbeginn am Sonntag, Tag 14 ist ein Samstag, neues Fristende am Montag um 24 Uhr nach § 193 BGB
Abb. 3: Widerrufsfrist von 14 Tagen: Das rechnerische Ende am Samstag rückt nach § 193 BGB auf den Montag.

Beispiel Verjährung: Fristende am Jahresende

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres und endet deshalb am 31. Dezember. Der Wortlaut des § 193 BGB passt nicht genau, weil der Gläubiger bis dahin keine Willenserklärung abgeben muss, sondern die Verjährung hemmen will. Der BGH wendet die Norm deshalb entsprechend an: Endete die Verjährungsfrist an einem Sonntag, genügte es, den Mahnantrag am Montag bei Gericht einzureichen (BGH, Urteil vom 05.08.2014, XI ZR 172/13, Rn. 10). Silvester selbst ist kein Feiertag. Fällt der 31. Dezember aber auf ein Wochenende, verschiebt sich das Ende. Ein Beispiel aus dem Kalender: Der 31. Dezember 2023 war ein Sonntag, der 1. Januar 2024 als Neujahr ein Feiertag. Ansprüche, deren Verjährung zum Jahresende 2023 ablief, verjährten deshalb erst mit Ablauf des 2. Januar 2024. Der Gläubiger konnte die Verjährung also noch an diesem Dienstag durch Einreichen einer Klage hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO). Die Grundlagen der Verjährung fasst die Wissensseite zur Verjährung nach §§ 194 ff. BGB zusammen.

Wann § 193 BGB nicht gilt

Die Ausnahmen folgen alle aus dem Schutzzweck. § 193 BGB soll dem Handelnden die volle Frist an Werktagen lassen. Wo die Verschiebung einen anderen benachteiligen würde oder niemand handeln muss, bleibt es beim berechneten Fristende.

Kündigungsfristen: Warum der BGH § 193 BGB nicht anwendet

Kündigungsfristen sind die wichtigste Ausnahme. Der BGH hat entschieden, dass § 193 BGB auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (BGH, Urteil vom 17.02.2005, III ZR 172/04). Der Grund liegt im Schutzzweck: Die Kündigungsfrist schützt den Empfänger der Kündigung, der sich auf das Ende des Vertrags einstellen muss. Würde man den letzten Tag für die Kündigung vom Samstag auf den Montag verschieben, verkürzte sich die Frist für den Gekündigten um zwei Tage.

Praktisch heißt das: Muss eine Kündigung bis zu einem bestimmten Tag zugehen und ist dieser Tag ein Samstag, muss sie an diesem Samstag zugehen. Ein Zugang am Montag wirkt erst zum nächsten Kündigungstermin. Im Arbeitsrecht betrifft das etwa die Fristen des § 622 BGB im Arbeitsverhältnis. Die Kündigung wird erst mit ihrem Zugang wirksam. Auf diesen Tag kommt es an. Wann eine Kündigung am Wochenende überhaupt zugeht, hängt von den allgemeinen Regeln zum Zugang von Willenserklärungen ab.

Hand steckt einen Briefumschlag in eine Hausbriefkastenanlage
Abb. 4: Muss eine Kündigung bis Samstag zugehen, hilft § 193 BGB nicht. Ein Zugang am Montag ist zu spät.

Anders liegt es bei der Erklärungsfrist für die fristlose Kündigung. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss der Kündigende innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund handeln, danach ist die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. Hier geht es um eine echte Frist für eine Willenserklärung, und das BAG wendet § 193 BGB an. Es hat das zuletzt ausdrücklich bestätigt und dabei den Zweck der Norm zusammengefasst: Der Erklärende soll sein Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, nicht wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende verlieren (BAG, Urteil vom 24.10.2013, 2 AZR 1057/12, Rn. 48 f.). Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung entscheidet also auch über § 193 BGB.

Ereignisfrist, Bedingung und fremdes Ereignis

Ohne Handlung gibt es keine Verschiebung. Endet ein befristeter Vertrag an einem Sonntag, endet er an diesem Sonntag, denn niemand muss an diesem Tag etwas erklären oder leisten. Gleiches gilt für den Eintritt einer Bedingung nach § 158 BGB und für jedes Ereignis, das nicht allein vom Handeln des Schuldners abhängt. Auch die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verlängert sich nicht, wenn ihr letzter Tag ein Sonntag ist. Sie ist keine Frist für eine Erklärung. Der Arbeitgeber kann auch danach kündigen, nur eben unter dem Kündigungsschutzgesetz (BAG, 2 AZR 1057/12, Rn. 46 f.).

Eine eigene Gruppe bilden die Rückwärtsfristen, die von einem künftigen Termin zurückgerechnet werden. Für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft schließt § 121 Abs. 7 AktG die §§ 187 bis 193 BGB ausdrücklich aus. Eine Verlegung auf einen Werktag kommt dort nicht in Betracht. Den Anwendungsbereich des § 193 BGB bei Vorwärts- und Rückwärtsfristen untersucht Felsch in der JZ 2024, 662.

Sonnabend im Mietrecht: § 556b und § 573c BGB

Das Mietrecht arbeitet mit der Formel „dritter Werktag“. Ob der Samstag ein Werktag ist, beantwortet das Gesetz dort nicht einheitlich. Hier geht es um die Frage, ob der Samstag bei der Zählung der Tage mitläuft. § 193 BGB beantwortet sie nicht direkt, denn er regelt nur den letzten Tag. Der BGH hat die Frage für zwei Normen unterschiedlich beantwortet. Ob der Samstag als Werktag zählt, hängt im Mietrecht also von der jeweiligen Norm ab.

Bei der Kündigung von Wohnraum ist die Kündigung nach § 573c Abs. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, sie muss also bis dahin zugehen. Der Samstag zählt dabei als Werktag mit, außer er ist selbst der letzte Tag der Frist (BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04). Bei der Mietzahlung hat der BGH umgekehrt entschieden: Für die Zahlungsfrist bis zum dritten Werktag, die sich aus § 556b Abs. 1 BGB oder einer gleichlautenden Vertragsklausel ergibt, gilt der Samstag nicht als Werktag (BGH, Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09). Tragend war dort, dass Banken samstags keine Überweisungen ausführen.

SituationSamstag zählt?Grundlage
Letzter Tag einer Frist für Erklärung oder LeistungNein, Montag§ 193 BGB
Karenzzeit bei der WohnraumkündigungJa, außer als letzter Tag§ 573c BGB, BGH VIII ZR 206/04
Mietzahlung bis zum dritten WerktagNein§ 556b BGB, BGH VIII ZR 129/09
Letzter Tag einer KündigungsfristJa, keine VerschiebungBGH III ZR 172/04

Die Pflichten aus dem Mietvertrag, zu denen die Mietzahlung gehört, erklärt die Wissensseite zu den Pflichten von Vermieter und Mieter.

Abweichende Vereinbarung

§ 193 BGB ist dispositiv. § 186 BGB bezeichnet die §§ 187 bis 193 BGB als Auslegungsvorschriften, und als solche treten sie hinter eine abweichende Vereinbarung zurück. Die Parteien können also vereinbaren, dass eine Zahlung auch dann bis Samstag eingehen muss. Ohne eine solche Abrede bleibt es bei der gesetzlichen Regel.

Spaltenvergleich: Verschiebung bei Widerrufsfrist, Anfechtungsfrist, § 626 Abs. 2 BGB, Ende der Verjährung und Prozessfristen; keine Verschiebung bei Kündigungsfristen, Fristbeginn, Wartezeit nach § 1 KSchG, Vertragsende und Bedingung sowie Rückwärtsfristen der Hauptversammlung
Abb. 5: Wo § 193 BGB das Fristende verschiebt und wo es beim berechneten Tag bleibt.

Feiertag am Erklärungs- oder Leistungsort

Nicht jeder Feiertag verschiebt die Frist. § 193 BGB verlangt einen allgemeinen Feiertag, der am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannt ist. Maßgeblich ist also der Ort, an dem die Erklärung abzugeben oder die Leistung zu erbringen ist, nicht der Wohnort des Handelnden. Wann eine Zahlung rechtzeitig ist und ab wann der Schuldner in Verzug gerät, erklärt der Artikel zum Schuldnerverzug nach § 286 BGB.

Wie streng der Ort zählt, zeigt ein Fall aus dem Prozessrecht. Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ein und berief sich darauf, dass das Fristende auf Fronleichnam gefallen sei. In Nordrhein-Westfalen ist Fronleichnam ein Feiertag, am Sitz des BAG in Erfurt nicht. Das BAG stellte auf den Ort ab, an dem das Rechtsmittel einzulegen war, und verwarf die einen Tag zu spät eingegangene Beschwerde als unzulässig (BAG, Beschluss vom 24.08.2011, 8 AZN 808/11).

Bundesweite und landesrechtliche Feiertage

Feiertagsrecht ist Ländersache. Nur der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober ist bundesrechtlich festgelegt. Neun Feiertage gelten in allen Ländern, weil alle Feiertagsgesetze sie übereinstimmend vorsehen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 1. Mai, der 3. Oktober sowie der erste und zweite Weihnachtstag. Daneben gibt es landesrechtliche Feiertage, etwa Fronleichnam, den Reformationstag, Allerheiligen, den Weltkindertag in Thüringen und das Augsburger Friedensfest, das nur im Stadtgebiet Augsburg gilt. Für eine Frist mit Erklärungsort Augsburg kann der 8. August deshalb einen Unterschied machen, in München nicht.

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage

Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Heiligabend ist also kein gesetzlicher Feiertag im Sinne des § 193 BGB, Silvester ebenso wenig. Viele Betriebe schließen zwar, rechtlich sind beide Tage aber gewöhnliche Werktage, sofern sie nicht auf ein Wochenende fallen. Endet eine Frist an Heiligabend an einem Mittwoch, endet sie an diesem Mittwoch. Bei einem Sachverhalt mit Jahreswechsel prüfst du deshalb den Wochentag des 31. Dezember, statt nach Gefühl zu verlängern (das gilt vor allem für die Verjährung).

Fristen im Zivilrecht und öffentlichen Recht: § 222 ZPO und Co.

§ 193 BGB gilt unmittelbar nur für materiellrechtliche Fristen. Für Fristen im Prozess und im Verfahren gibt es eigene Normen. Sie verweisen entweder auf das BGB oder regeln die Verschiebung selbst, fast immer mit demselben Ergebnis: Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Matrix der Parallelnormen § 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO, § 31 Abs. 3 VwVfG, § 108 Abs. 3 AO, § 43 Abs. 2 StPO und § 64 Abs. 3 SGG: alle verschieben das Fristende bei Samstag, Sonntag und Feiertag, nur § 193 BGB verlangt eine Erklärung oder Leistung, nur § 31 Abs. 3 VwVfG kennt eine Sonderregel
Abb. 6: Parallelnormen: Im Prozess- und Verfahrensrecht verschiebt sich das Fristende ebenfalls, dort ohne Beschränkung auf Erklärung oder Leistung.

Zivilprozess: § 222 Abs. 2 ZPO und § 57 VwGO

Nach § 222 Abs. 1 ZPO gelten für die Berechnung prozessualer Fristen die Vorschriften des BGB. Die Verschiebung regelt § 222 Abs. 2 ZPO selbst: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“ Anders als § 193 BGB fragt die Norm nicht nach einer Willenserklärung oder Leistung. Sie gilt für jede prozessuale Frist, auch für Notfristen wie die Berufungsfrist. Wie die ZPO Fristen sonst berechnet, zeigt der Artikel zur Fristberechnung nach § 222 ZPO. Für den Verwaltungsprozess verweist § 57 Abs. 2 VwGO auf die ZPO.

Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid am Wochenende

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 70 Abs. 1 VwGO). Läuft sie an einem Samstag ab, endet sie am Montag. Schwieriger ist die Frage, wann die Frist überhaupt beginnt. Ein Bescheid, der mit der Post kommt, gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Für das Steuerrecht hat der BFH zur damaligen Dreitagesfiktion entschieden, dass sich auch dieser Tag in entsprechender Anwendung des § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt (BFH, Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98). Das BSG sieht das für die Bekanntgabe im Sozialverwaltungsverfahren anders und lässt die Fiktion auch an einem Samstag oder Sonntag eintreten (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 12/09 R). Den Ablauf des Vorverfahrens erklärt die Wissensseite zum Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO.

Widerspruch und Einspruch: § 31 VwVfG und § 108 AO

Im Verwaltungsverfahren gelten nach § 31 Abs. 1 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG regelt das Fristende am Wochenende zusätzlich ausdrücklich. Eine Besonderheit steht in Satz 2: Hat die Behörde dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift einen bestimmten Tag als Fristende mitgeteilt, bleibt es bei diesem Tag, auch wenn er ein Samstag ist. Die Abgabenordnung übernimmt die Verschiebung in § 108 Abs. 1 und 3 AO für Steuerfristen, etwa für die Einspruchsfrist. Eine Ausnahme wie in § 31 Abs. 3 S. 2 VwVfG kennt § 108 Abs. 3 AO nicht.

Strafprozess: § 43 Abs. 2 StPO

Auch die StPO kennt die Verschiebung. Nach § 43 Abs. 2 StPO endet eine Frist, deren Ende auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktags. Das betrifft etwa die Wochenfrist für die Revision nach § 341 Abs. 1 StPO. Im Sozialgerichtsverfahren gilt mit § 64 Abs. 3 SGG dasselbe.

Typische Fehler bei der Fristberechnung in Klausuren

Bei der Prüfung des § 193 BGB lohnt eine kurze Checkliste. Diese Punkte solltest du bei jeder Fristprüfung einmal abhaken:

  • Den Fristbeginn verschoben: Beginnt die Frist an einem Sonntag, beginnt sie an diesem Sonntag. § 193 BGB wirkt nur am Ende.
  • Den Samstag vergessen: Der Sonnabend steht seit 1965 im Gesetz und verschiebt das Fristende genauso wie der Sonntag.
  • Wochenenden aus der Frist herausgerechnet: Samstage und Sonntage mitten in der Frist laufen mit.
  • Die Kündigungsfrist verlängert: Eine Kündigung, die am Samstag zugehen muss, kommt am Montag zu spät.
  • Den Feiertag am falschen Ort geprüft: Es zählt der Erklärungs- oder Leistungsort, im Prozess der Ort des Gerichts.
  • Heiligabend oder Silvester als Feiertag behandelt.
  • § 193 BGB auf ein Ereignis angewandt, bei dem niemand handeln muss, etwa das Ende eines befristeten Vertrags.

Ich empfehle dir, das berechnete Fristende in der Klausur immer mit Datum und Wochentag hinzuschreiben. Im konkreten Fall ist das Fristende meist ein Werktag, dann genügt ein Satz. Die Korrektur sieht dann sofort, dass du § 193 BGB geprüft hast, auch wenn die Norm im Ergebnis nicht eingreift. Und keine Sorge: Auch Anwaltskanzleien rechnen Fristen nicht im Kopf, sie führen dafür einen Fristenkalender.

Hand markiert mit einem Kugelschreiber ein Datum im Tischkalender
Abb. 7: Im Fristenkalender steht das Fristende mit Datum und Wochentag.

Fazit

§ 193 BGB ist eine kleine Norm mit klarer Aufgabe. Sie verschiebt das Ende einer Frist für eine Willenserklärung oder Leistung vom Samstag, Sonntag oder Feiertag auf den nächsten Werktag, damit der Handelnde seine volle Frist an Arbeitstagen nutzen kann. Aus diesem Schutzzweck folgen die Grenzen: kein Einfluss auf den Fristbeginn, keine Verschiebung bei Kündigungsfristen, keine Anwendung, wenn niemand handeln muss. Im Prozess und im Verwaltungsverfahren übernehmen § 222 Abs. 2 ZPO, § 31 Abs. 3 VwVfG, § 108 Abs. 3 AO und § 43 Abs. 2 StPO dieselbe Aufgabe. Den Rest lernst du am Fall, zum Beispiel im kostenlosen BGB-AT-Lernpfad auf jurahilfe.de, der die Fristberechnung mit Karteikarten und kleinen Sachverhalten trainiert.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
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