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Gesellschaft bürgerlichen Rechts / GbR, § 705 BGB Schema

Drei junge Erwachsene unterschreiben an einem Küchentisch eine Vereinbarung

Drei Studierende fahren gemeinsam zu einem Festival, werfen ihr Benzingeld in eine gemeinsame Kasse und mieten unter einem Gruppennamen ein großes Zelt. Die Rechnung bleibt offen. Der Verleiher schreibt ausgerechnet der Mitfahrerin, die den Vertrag gar nicht unterschrieben hat. Muss sie zahlen?

Die Antwort beginnt bei § 705 BGB. Nach Absatz 1 entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sobald mindestens zwei Personen einen Gesellschaftsvertrag schließen und sich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Ob diese BGB-Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, entscheidet Absatz 2: Das hängt am gemeinsamen Willen der Gesellschafter, am Rechtsverkehr teilzunehmen.

Seit dem 1. Januar 2024 steht diese Unterscheidung ausdrücklich im Gesetz. In der Klausur ist § 705 BGB damit die Vorfrage für alles Weitere: Vertretung, Vermögen und die persönliche Haftung der Gesellschafter.

Auf einen Blick:

  • Vier Merkmale machen die GbR aus: Vertrag, mindestens zwei Gesellschafter, gemeinsamer Zweck, Förderpflicht.
  • Einen schriftlichen Vertrag braucht es nicht. Die Gründung durch schlüssiges Verhalten reicht, solange Rechtsbindungswille besteht.
  • Rechtsfähig ist die GbR nur, wenn sie nach außen auftreten soll. Beim Betrieb eines Unternehmens unter gemeinsamem Namen vermutet § 705 Abs. 3 BGB diesen Willen.
  • Die nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innengesellschaft) hat kein eigenes Vermögen, § 740 Abs. 1 BGB.
  • Ein unwirksamer Vertrag beseitigt eine bereits vollzogene Gesellschaft nicht rückwirkend (Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft).
  • Die GbR ist rechtsfähig, aber keine juristische Person.

§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft: Wortlaut, Inhalt und Aufbau der Norm

§ 705 BGB ist die Eingangsnorm des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Absatz 1 regelt, wodurch eine Gesellschaft entsteht. Absatz 2 teilt jede GbR in eine rechtsfähige oder eine nicht rechtsfähige Gesellschaft ein. Absatz 3 enthält eine Vermutung für Gesellschaften, die ein Unternehmen unter gemeinsamem Namen betreiben. Die amtliche Überschrift lautet „Rechtsnatur der Gesellschaft“.

Der Wortlaut ist kurz genug, um ihn einmal vollständig zu lesen. Schlag ihn am besten parallel im Gesetz auf:

§ 705 BGB Rechtsnatur der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Die drei Absätze des § 705 BGB im Überblick

Absatz 1 ist der Entstehungstatbestand. Er beschreibt einen Vertrag. Eine Anmeldung oder Eintragung verlangt er nicht. Zwei Personen, die sich verbindlich darauf einigen, gemeinsam etwas zu erreichen, und dafür Beiträge versprechen, haben eine GbR errichtet. Ob sie dabei je das Wort „Gesellschaft“ benutzt haben, ist gleichgültig.

Absatz 2 knüpft daran eine Weichenstellung. Die rechtsfähige Gesellschaft ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten: Sie schließt Verträge, hat eigenes Vermögen und kann klagen und verklagt werden. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft bleibt ein reines Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Nach außen tritt sie nicht als eigene Rechtsträgerin auf.

Absatz 3 erleichtert die Einordnung in einem häufigen Fall. Betreiben die Gesellschafter ein Unternehmen unter einem gemeinsamen Namen, vermutet das Gesetz, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Vermutung lässt sich widerlegen, sie verschiebt aber die Last: Die Seite, die sich auf eine bloße Innengesellschaft beruft, muss das begründen.

Mindmap zu § 705 BGB: Abs. 1 Errichtung durch Gesellschaftsvertrag mit gemeinsamem Zweck und Förderpflicht, Abs. 2 rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Gesellschaft, Abs. 3 Vermutung bei einem Unternehmen unter gemeinsamem Namen
Abb. 1: Die drei Absätze des § 705 BGB: Errichtung, rechtsfähig oder nicht, Vermutung.

Wo § 705 BGB in den §§ 705 ff. BGB steht

Das Recht der GbR steht im Buch 2 des BGB, im Titel 16 „Gesellschaft“. Seit der Reform durch das MoPeG ist dieser Titel in drei Untertitel geteilt, und § 705 BGB steht allein im ersten davon. Die Norm gilt damit für beide Formen der GbR, bevor sich der Weg teilt.

Die folgende Übersicht zeigt, wo du welche Frage im Gesetz findest:

AbschnittNormenInhalt
Untertitel 1§ 705Allgemeine Bestimmungen, Entstehung, rechtsfähig oder nicht
Untertitel 2, Kapitel 1§§ 706 bis 707dSitz, Gesellschaftsregister
Untertitel 2, Kapitel 2§§ 708 bis 718Innenverhältnis: Beiträge, Vermögen, Geschäftsführung
Untertitel 2, Kapitel 3§§ 719 bis 722Außenverhältnis: Entstehung, Vertretung, Haftung
Untertitel 2, Kapitel 4 bis 6§§ 723 bis 739Ausscheiden, Auflösung, Liquidation
Untertitel 3§§ 740 bis 740cNicht rechtsfähige Gesellschaft

Direkt dahinter beginnt mit § 741 BGB der Titel 17 über die Gemeinschaft. Die Nachbarschaft ist kein Zufall: Die Bruchteilsgemeinschaft ist die Rechtsform, in die ein gemeinsames Halten von Sachen fällt, wenn eine Förderpflicht fehlt. Dazu gleich mehr.

Voraussetzungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Schema zu § 705 Abs. 1 BGB

Eine GbR liegt vor, wenn vier Merkmale zusammenkommen: ein wirksamer Gesellschaftsvertrag, mindestens zwei Gesellschafter, ein gemeinsamer Zweck und die Pflicht jedes Gesellschafters, diesen Zweck zu fördern. Eine Eintragung, ein Mindestkapital oder ein Name sind keine Voraussetzung. Fehlt eines der vier Merkmale, liegt keine GbR vor, sondern etwa eine Gefälligkeit, eine Bruchteilsgemeinschaft oder ein bloßer Austauschvertrag.

Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern

Der Gesellschaftsvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, nach den §§ 145 ff. BGB. Es gelten die allgemeinen Regeln über den Tatbestand der Willenserklärung, über Geschäftsfähigkeit, Anfechtung und Vertretung. Ein Gesellschafter kann sich also durch einen Vertreter beim Vertragsschluss vertreten lassen.

Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein, außerdem rechtsfähige Personengesellschaften. Es braucht mindestens zwei. Eine Ein-Personen-GbR kennt das deutsche Recht nicht. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über, § 712a Abs. 1 BGB.

Der Gesellschaftsvertrag hat eine Doppelnatur. Er ist ein Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern und zugleich die Grundordnung der Gesellschaft. Anders als beim Kaufvertrag stehen sich die Parteien dabei nicht mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Sie verfolgen dasselbe Ziel.

Gemeinsamer Zweck

Der gemeinsame Zweck ist das, was die Gesellschafter zusammen erreichen wollen. Das Gesetz stellt an ihn kaum Anforderungen. Er darf wirtschaftlich sein: eine Arztpraxis, ein Online-Shop ohne kaufmännischen Umfang, die Vermietung einer Wohnung. Ideelle Zwecke reichen genauso. Denk an eine Lerngruppe mit gemeinsamer Bibliothek. Er darf auf Dauer angelegt sein oder nur für eine einzige Gelegenheit gelten.

Gemeinsam heißt: Jeder Gesellschafter verfolgt den Zweck als eigenen. Beim Austauschvertrag ist das anders. Der Verkäufer will den Kaufpreis, der Käufer die Sache. Auch ein Darlehen mit Gewinnbeteiligung (ein sogenanntes partiarisches Darlehen) begründet noch keine GbR: Der Darlehensgeber will an den Erträgen verdienen, das Geschäft selbst betreibt er nicht mit.

Eine Grenze zieht das Handelsrecht. Richtet sich der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, liegt nach § 105 Abs. 1 HGB eine offene Handelsgesellschaft vor, sofern keiner der Gesellschafter nur beschränkt haftet. Die GbR ist damit der Auffangtatbestand unter den Personengesellschaften: Sie ist immer dann einschlägig, wenn keine speziellere Gesellschaftsform passt.

Förderpflicht und Beiträge nach § 709 BGB

Jeder Gesellschafter muss sich verpflichten, den Zweck zu fördern. Ohne diese Pflicht fehlt das Merkmal, das eine Gesellschaft von einem bloßen gemeinsamen Interesse trennt. Die konkrete Leistung heißt Beitrag. Nach § 709 Abs. 1 BGB kann der Beitrag „in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten“ bestehen.

Das ist weit. Beitrag ist das Geld für die gemeinsame Kasse, das Auto für die Fahrt, die Arbeitskraft in der Praxis oder das Know-how in einem Startup. Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet, § 709 Abs. 2 BGB. Absatz 3 regelt Stimmkraft und Gewinnanteil. Maßgeblich sind zuerst die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse, hilfsweise der Wert der vereinbarten Beiträge, erst danach gilt Kopfteil.

Prüfungsschema zur Gründung einer GbR

Das folgende Schema bringt die Merkmale in die Reihenfolge, in der du sie in der Klausur prüfst. Die Schritte 5 bis 7 gehen über § 705 Abs. 1 BGB hinaus. In die Prüfung gehören sie trotzdem, sobald es um Ansprüche gegen die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter geht.

SchrittPrüfpunktNorm, Stichwort
1Einigung mit Rechtsbindungswillen§§ 145 ff. BGB, Abgrenzung zur Gefälligkeit
2Mindestens zwei Gesellschafter§ 705 Abs. 1, § 712a BGB
3Gemeinsamer Zweckkein Handelsgewerbe, sonst OHG (§ 105 HGB)
4Förderpflicht, Beiträge§ 709 BGB, Abgrenzung zu § 741 BGB
5Wirksamkeit, Form§ 311b BGB, fehlerhafte Gesellschaft
6Rechtsfähig oder nicht§ 705 Abs. 2, 3 BGB
7Entstehung im Außenverhältnis§ 719 BGB

Ich empfehle, die Schritte 1 bis 4 in der Klausur kurz zu halten, solange der Sachverhalt eindeutig ist. Punkte gibt es dort, wo der Sachverhalt mehrdeutig ist. Das sind vor allem der Rechtsbindungswille, die Abgrenzung zur Gemeinschaft und die Frage, ob die Gesellschaft nach außen aufgetreten ist.

Gründung der GbR ohne schriftlichen Vertrag: Form, Gefälligkeit und fehlerhafte Gesellschaft

Ein Gesellschaftsvertrag der GbR braucht grundsätzlich keine Form. Er kann mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, etwa wenn mehrere Personen einfach gemeinsam loslegen. Die Grenze ziehen zwei Fragen: Wollten die Beteiligten sich überhaupt rechtlich binden? Und was gilt, wenn der Vertrag zwar gelebt wird, rechtlich aber unwirksam ist?

Formfreiheit und Ausnahmen wie § 311b BGB

Im BGB gilt der Grundsatz der Formfreiheit nach § 125 BGB, und das Recht der GbR macht davon keine Ausnahme. Übrigens kann deshalb eine Gesellschaft entstehen, ohne dass die Beteiligten es merken. Zwei Nachbarn, die gemeinsam einen Rasenmäher für einen Mähservice anschaffen, sich die Aufträge teilen und den Gewinn halbieren, sind Gesellschafter einer GbR. Ein Schriftstück haben sie nie aufgesetzt.

Eine Form kann sich aber aus dem Inhalt des Vertrags ergeben. Verpflichtet sich ein Gesellschafter, ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, gilt § 311b Abs. 1 BGB, und der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Fehlt die Beurkundung, ist nach den allgemeinen Regeln zu prüfen, ob der ganze Vertrag oder nur die Einlagepflicht betroffen ist.

GbR oder Gefälligkeit? Der Rechtsbindungswille

Nicht jede Verabredung ist ein Vertrag. Eine Autofahrerin, die einen Freund zum Bahnhof mitnimmt, will sich in aller Regel nicht einklagbar verpflichten. Ein solches Gefälligkeitsverhältnis begründet keine vertraglichen Pflichten, und damit auch keine Gesellschaft. Ob Rechtsbindungswille vorliegt, bestimmst du durch Auslegung analog §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Dritten.

Kriterien sind die persönliche Nähe der Beteiligten, die Entgeltlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, der Wert der betroffenen Güter und das Haftungsrisiko des Leistenden. Die Abgrenzungsfrage lautet: Wollte der Beteiligte dem anderen einen notfalls einklagbaren Anspruch verschaffen?

Das bekannteste Beispiel stammt aus dem Lottospiel. Mehrere Personen spielten regelmäßig gemeinsam, eine von ihnen füllte die Scheine aus und reichte sie ein. Einmal unterblieb die Abgabe, und ausgerechnet in dieser Woche wären die getippten Zahlen ein Gewinn gewesen. Die übrigen Mitspieler verlangten Schadensersatz. Der BGH, Urteil vom 16.05.1974, II ZR 12/73 lehnte das ab. Für das Ausfüllen und Einreichen der Scheine fehlte der Rechtsbindungswille. Der Grund: Niemand will sich für eine solche Gefälligkeit einem Haftungsrisiko in Höhe eines möglichen Lottogewinns aussetzen.

Drei Erwachsene füllen an einem Kiosktresen gemeinsam einen Lottoschein aus
Abb. 2: Eine Tippgemeinschaft am Kiosk. Für das Einreichen der Scheine verneinte der BGH einen Rechtsbindungswillen.

Für die Klausur heißt das: Prüf den Rechtsbindungswillen bezogen auf die konkrete Pflicht, um die es geht. Eine Gemeinschaft kann in einzelnen Punkten rechtlich verbindlich sein und in anderen nicht.

GbR oder Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB

Zwei Freundinnen kaufen gemeinsam ein Ruderboot und nutzen es abwechselnd am Wochenende. Eine GbR ist das nicht. Die beiden halten das Boot gemeinsam, verfolgen aber keinen darüber hinausgehenden Zweck, zu dessen Förderung sie sich verpflichtet hätten. Das ist eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB: Jede ist zu einem Bruchteil am Boot berechtigt.

Anders liegt es, wenn die beiden das Boot gemeinsam an Touristen vermieten. Sie teilen die Einnahmen und verpflichten sich, abwechselnd die Vermietung zu organisieren. Jetzt gibt es einen gemeinsamen Zweck und eine Förderpflicht. Aus der Gemeinschaft wird eine Gesellschaft. Die Faustformel: Gemeinschaft ist gemeinsames Haben, Gesellschaft ist gemeinsames Verfolgen eines Zwecks.

Entscheidungsbaum: ohne Rechtsbindungswillen Gefälligkeit, ohne gemeinsamen Zweck und Förderpflicht Bruchteilsgemeinschaft oder Austauschvertrag, bei Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma OHG, sonst rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR je nach gewollter Teilnahme am Rechtsverkehr
Abb. 3: GbR, Gefälligkeit, Bruchteilsgemeinschaft oder OHG? Die Prüfung als Entscheidungsbaum.

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft

Angenommen, der Gesellschaftsvertrag ist nichtig oder wird angefochten, nachdem die Gesellschaft schon monatelang gearbeitet hat. Nach den allgemeinen Regeln wäre er von Anfang an unwirksam (§ 142 Abs. 1 BGB bei der Anfechtung). Die Rückabwicklung jeder einzelnen Leistung, jedes Vertrags mit Dritten und jeder Gewinnverteilung wäre aber kaum zu leisten.

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft löst das Problem. Ist der Gesellschaftsvertrag fehlerhaft, aber in Vollzug gesetzt worden, behandelt man die Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam. Der Mangel wirkt nur für die Zukunft: Die Gesellschafter können sich durch Kündigung aus wichtigem Grund lösen, und danach wird die Gesellschaft auseinandergesetzt. Das MoPeG hat diese Lehre nicht ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, sie gilt aber weiter.

Die Lehre hat Grenzen, wo höherrangige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen vorgehen. Das betrifft vor allem den Schutz Minderjähriger: Ein Minderjähriger ohne wirksame Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter haftet nicht als Gesellschafter. Auch eine Gesellschaft mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck (nichtig nach §§ 134, 138 BGB) wird nicht als wirksam behandelt.

Rechtsfähigkeit der GbR: rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaft

Rechtsfähig ist eine GbR nach § 705 Abs. 2 BGB, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dann kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Soll sie nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ordnen, ist sie nicht rechtsfähig. Die rechtsfähige GbR ist Trägerin von Rechten und Pflichten, aber keine juristische Person.

Der letzte Satz braucht eine Erklärung. Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Das BGB kennt sie seit jeher für natürliche und juristische Personen. Die rechtsfähige GbR ist eine dritte Gruppe: eine rechtsfähige Personengesellschaft. Sie hat eigenes Vermögen (§ 713 BGB), wird von ihren Gesellschaftern vertreten und ist im Prozess parteifähig. Anders als bei der GmbH haften ihre Gesellschafter aber persönlich für ihre Schulden.

Teilnahme am Rechtsverkehr nach § 705 Abs. 2 BGB

Das Gesetz stellt allein auf den gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab. In der Praxis erkennst du diesen Willen an äußeren Umständen. Die Gesetzesbegründung zum MoPeG nennt als Anzeichen vertragliche Regelungen zu Name und Sitz, eine Handlungsorganisation und Regeln zur Haftung (BT-Drucksache 19/27635). Daneben zählt die tatsächliche Art der Teilnahme, etwa eine gemeinsame gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

Für die Klausur kommt es auf den Sachverhalt an. Schließt einer im Namen der Gruppe einen Vertrag, tritt die Gruppe unter einem Namen auf oder erwirbt sie gemeinsam Gegenstände für den Zweck, spricht das für eine rechtsfähige Gesellschaft. Bleibt alles im Innenverhältnis, etwa weil ein Partner nach außen allein handelt und die anderen nur intern beteiligt sind, spricht das dagegen.

Die Vermutung des § 705 Abs. 3 BGB

Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, vermutet § 705 Abs. 3 BGB, dass sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Zwei Webdesignerinnen nehmen gemeinsam als „Studio Nordlicht“ Aufträge an, schreiben Rechnungen und führen ein gemeinsames Konto. Sie sind damit im Zweifel eine rechtsfähige GbR. Auf weitere Indizien oder einen Eintrag im Gesellschaftsregister kommt es nicht an.

Zwei Frauen arbeiten gemeinsam an einem Laptop
Abb. 4: Zwei Webdesignerinnen mit gemeinsamem Namen: Hier vermutet § 705 Abs. 3 BGB eine rechtsfähige GbR.

Die Vermutung ist widerleglich. Sie hilft aber in den Fällen, in denen der Sachverhalt zum Willen der Beteiligten schweigt. Für die Abgrenzung gilt: Liegt ein Handelsgewerbe vor, ist die Gesellschaft schon eine OHG. Abs. 3 betrifft also vor allem kleingewerbliche Unternehmen und freiberufliche Zusammenschlüsse.

Innengesellschaft und Gelegenheitsgesellschaft nach §§ 740 ff. BGB

Die nicht rechtsfähige Gesellschaft ist das Gegenstück. Sie hat nach § 740 Abs. 1 BGB kein Vermögen. Gegenstände, die für den gemeinsamen Zweck angeschafft werden, gehören einem der Gesellschafter oder mehreren von ihnen in Bruchteilsgemeinschaft. Für das Verhältnis untereinander erklärt § 740 Abs. 2 BGB einen Teil der Regeln über die rechtsfähige Gesellschaft für entsprechend anwendbar. Dazu gehören die Beiträge nach § 709 BGB, die Geschäftsführung und die Gewinnverteilung.

Typische Innengesellschaften entstehen dort, wo einer nach außen allein handelt und die anderen im Hintergrund beteiligt sind. Die Rechtsprechung hat eine solche Innengesellschaft etwa zwischen Ehegatten angenommen, die über die eheliche Lebensgemeinschaft hinaus planvoll gemeinsam Vermögen aufbauen. Grundlegend ist BGH, Urteil vom 30.06.1999, XII ZR 230/96: Nach dem Scheitern der Ehe erfolgt der Ausgleich dann nach gesellschaftsrechtlichen Regeln. Eine Gelegenheitsgesellschaft ist auf einen einzelnen Anlass beschränkt, etwa ein gemeinsamer Einkauf, eine Tippgemeinschaft oder eine Fahrgemeinschaft. Ob sie rechtsfähig ist, richtet sich nach denselben Kriterien wie oben.

Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet nach § 740a BGB unter anderem durch Zeitablauf, Auflösungsbeschluss und Zweckerreichung. Auch Tod oder Kündigung eines Gesellschafters beenden sie. Hier liegt ein struktureller Unterschied: Bei der rechtsfähigen GbR führen Tod und Kündigung nach § 723 Abs. 1 BGB nur zum Ausscheiden des Betroffenen, die Gesellschaft besteht weiter.

Vergleich: Die rechtsfähige GbR hat eigenes Vermögen (§ 713 BGB), wird vertreten (§ 720 BGB), ihre Gesellschafter haften persönlich (§ 721 BGB), Tod oder Kündigung führen zum Ausscheiden (§ 723 BGB); die nicht rechtsfähige GbR hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB) und endet bei Tod oder Kündigung (§ 740a BGB)
Abb. 5: Rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR im Vergleich.

Ab wann die GbR nach außen entsteht, § 719 BGB

Im Innenverhältnis entsteht die Gesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Für das Verhältnis zu Dritten hat das MoPeG eine eigene Regel geschaffen. § 719 Abs. 1 BGB lässt die Gesellschaft gegenüber Dritten entstehen, „sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister“. Eine Abrede, nach der die Gesellschaft erst später entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam, § 719 Abs. 2 BGB.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist freiwillig. Nach § 707 Abs. 1 BGB „können“ die Gesellschafter die Gesellschaft dort anmelden. Faktisch nötig wird die Eintragung aber immer dann, wenn die Gesellschaft Rechte erwerben oder übertragen will, die in einem Register stehen. Für Grundstücke hat der BGH, Beschluss vom 03.07.2025, V ZB 17/24 das bestätigt: Vor einer Eintragung im Grundbuch muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein (Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, § 47 Abs. 2 GBO). Was die Eintragung sonst ändert, erklärt der Beitrag zur eingetragenen GbR (eGbR).

§ 705 BGB alte Fassung und neue Fassung: Was das MoPeG geändert hat

Die heutige Fassung des § 705 BGB gilt seit dem 1. Januar 2024. Sie beruht auf dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die alte Fassung beschrieb nur die Pflichten der Gesellschafter untereinander. Die neue regelt, wodurch die Gesellschaft entsteht, und unterscheidet ausdrücklich zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft.

Von der Verpflichtung zur Errichtung der Gesellschaft

Bis Ende 2023 lautete § 705 BGB mit der Überschrift „Inhalt des Gesellschaftsvertrags“ so:

„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“

Der Vergleich zeigt den Perspektivwechsel. Die alte Fassung beschrieb ein Schuldverhältnis: Wer verpflichtet sich wozu? Die neue Fassung setzt einen Schritt davor an und fragt, wodurch die Gesellschaft als solche errichtet wird. Die Beitragspflicht („insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten“) ist aus § 705 BGB verschwunden und steht jetzt in § 709 BGB. An den vier Merkmalen der GbR hat sich dadurch nichts geändert.

Rechtsfähigkeit im Gesetz statt Weißes Ross

Dass eine GbR selbst Rechte und Pflichten haben kann, stand vor 2024 nicht im Gesetz. Der BGH hatte es im Jahr 2001 anerkannt. Den Anfang machte der Fall „Weißes Ross“. Nach BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00 (BGHZ 146, 341) ist die nach außen auftretende GbR rechtsfähig, soweit sie durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen kann sie vor Gericht klagen und verklagt werden.

Das MoPeG hat diese Rechtsprechung in § 705 Abs. 2 BGB übernommen und weitergeführt. Die alte Vorstellung eines Gesamthandsvermögens, das den Gesellschaftern „zur gesamten Hand“ gehörte, ist aufgegeben: Das Vermögen gehört nach § 713 BGB der Gesellschaft selbst. Ältere Lehrbücher, Skripte und manche Webseiten arbeiten noch mit Begriffen wie „Teilrechtsfähigkeit“ oder „Gesamthand“. Für Sachverhalte nach dem 1. Januar 2024 passen sie nicht mehr. Wie die Reform im Einzelnen abgelaufen ist und was sie außerhalb von § 705 BGB geändert hat, steht im Beitrag zum MoPeG und seinen Folgen für die GbR.

Zeitstrahl: 29.01.2001 BGH Weißes Ross, 10.08.2021 MoPeG verkündet, 01.01.2024 § 705 BGB neue Fassung in Kraft, 03.07.2025 BGH V ZB 17/24 zur Voreintragung
Abb. 6: Von der Weißes-Ross-Entscheidung bis zur Voreintragungspflicht.

Geschäftsführung und Vertretung, Haftung, Auflösung und Liquidation der GbR

Steht fest, dass eine rechtsfähige GbR vorliegt, beantworten die §§ 715 bis 739 BGB die Folgefragen. Die Geschäftsführung regelt das Innenverhältnis, die Vertretung das Handeln nach außen. Die Gesellschafter haften persönlich und als Gesamtschuldner für die Schulden der Gesellschaft. Scheidet ein Gesellschafter aus, besteht die Gesellschaft grundsätzlich weiter.

Geschäftsführung und Vertretung, §§ 715, 720 BGB

Geschäftsführung ist die Frage, wer intern entscheiden darf und muss. Nach § 715 Abs. 1 BGB sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, und zwar nach Absatz 3 grundsätzlich nur gemeinsam. Die Befugnis erstreckt sich auf die Geschäfte, die die Teilnahme am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Alles Weitere braucht einen Beschluss aller Gesellschafter, § 715 Abs. 2 BGB.

Bei der Vertretung der Gesellschaft geht es darum, wer sie nach außen binden kann. § 720 Abs. 1 BGB sieht auch hier Gesamtvertretung vor, „es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes“. Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zu bestimmten Geschäften ermächtigen, § 720 Abs. 2 BGB. Den Umfang der Vertretungsbefugnis können die Gesellschafter gegenüber Dritten nicht beschränken, § 720 Abs. 3 BGB. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB: Der handelnde Gesellschafter muss im Namen der Gesellschaft auftreten.

Haftung der Gesellschafter nach § 721 BGB

Die rechtsfähige GbR haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen. Daneben ordnet § 721 BGB an: „Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.“ Der Gläubiger kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt: die Gesellschaft oder einen einzelnen Gesellschafter. Den Gesellschafter sogar auf den vollen Betrag. Wie das Verhältnis mehrerer Schuldner funktioniert, erklärt der Beitrag zur gesamtschuldnerischen Haftung nach § 421 BGB.

Diese Haftung ist akzessorisch, sie folgt also der Schuld der Gesellschaft. Einwendungen der Gesellschaft kann der Gesellschafter nach § 721b BGB auch selbst geltend machen. Ein neu eintretender Gesellschafter haftet nach § 721a BGB auch für die Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden. Wichtig für die Abgrenzung: Bei der nicht rechtsfähigen Gesellschaft gibt es keine Gesellschaftsschuld, an die § 721 BGB anknüpfen könnte. Dort haftet jeder nur aus eigenen Verträgen.

Ausscheiden, Auflösung und Liquidation

Das MoPeG hat hier den Grundsatz umgedreht. Früher führten Tod oder Kündigung eines Gesellschafters im Zweifel zur Auflösung der Gesellschaft. Heute scheidet nach § 723 Abs. 1 BGB nur der betroffene Gesellschafter aus. Das gilt etwa bei Tod, Kündigung der Mitgliedschaft oder Ausschließung aus wichtigem Grund, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Die Gesellschaft läuft mit den übrigen Gesellschaftern weiter.

Die Auflösungsgründe der rechtsfähigen GbR stehen in § 729 BGB. Dazu zählen Zeitablauf, Insolvenz der Gesellschaft, Kündigung der Gesellschaft, Auflösungsbeschluss und das Erreichen oder Unmöglichwerden des Zwecks. Mit der Auflösung endet die Gesellschaft noch nicht: Sie tritt in die Liquidation ein und wird nach den §§ 735 bis 739 BGB abgewickelt. Erst danach erlischt sie.

§ 705 BGB in der Klausur: Fall und typische Fehler

In der Klausur prüfst du § 705 BGB innerhalb eines Anspruchs. Der richtet sich entweder gegen die Gesellschaft aus einem Vertrag, den ein Gesellschafter für sie geschlossen hat, oder gegen einen Gesellschafter aus § 721 BGB. In beiden Fällen musst du zuerst klären, ob überhaupt eine rechtsfähige GbR existiert. Der folgende Fall zeigt den Aufbau.

Klausurfall: Die Fahrgemeinschaft

A, B und C wollen gemeinsam zu einem Festival. B stellt ihr Auto, A und C zahlen je 40 Euro Benzingeld in eine gemeinsame Kasse. Vor Ort sind nur noch Plätze für Gruppenzelte frei. Die drei verabreden deshalb, unter dem Namen „Crew Nordstern“ ein großes Zelt beim Verleiher V zu mieten. A schließt den Mietvertrag „für die Crew Nordstern“ ab, B und C hatten dem vorher per Chat zugestimmt. Die Miete von 300 Euro zahlt niemand. V verlangt sie von C.

Drei junge Erwachsene laden Gepäck und Zeltausrüstung in den Kofferraum eines Autos
Abb. 7: Aufbruch zum Festival. Ob aus der Fahrgemeinschaft eine rechtsfähige GbR wird, hängt am gemeinsamen Auftreten nach außen.

Anspruchsgrundlage: § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 721 S. 1 BGB. C haftet persönlich, wenn eine rechtsfähige GbR besteht und diese dem V die Miete schuldet.

Gesellschaft: Liegt eine GbR vor? Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht. Die drei haben sich aber ausdrücklich über die gemeinsame Reise, die Kostenbeteiligung und die Zeltmiete verständigt. Ihr gemeinsamer Zweck ist die gemeinsame Festivalreise samt Unterkunft, und jeder verspricht einen Beitrag: B das Auto, A und C Geld. Beim Rechtsbindungswillen musst du genauer hinsehen. Eine bloße Mitfahrgelegenheit zum Selbstkostenpreis kann eine Gefälligkeit sein. Hier geht es aber um einen Vertrag mit einem Dritten über 300 Euro, den alle gemeinsam wollten und für den alle einstehen sollen. Aus Sicht eines objektiven Dritten wollten sich die drei insoweit rechtlich binden. Eine GbR liegt vor, als Gelegenheitsgesellschaft.

Rechtsfähigkeit: Ist die GbR rechtsfähig? Die Vermutung des § 705 Abs. 3 BGB greift nicht ein, denn ein Unternehmen betreiben die drei nicht. Maßgeblich ist deshalb der gemeinsame Wille nach § 705 Abs. 2 BGB. Die Gruppe hat sich einen Namen gegeben und unter diesem Namen mit Zustimmung aller einen Vertrag mit V geschlossen. Sie sollte also nach außen auftreten und ist rechtsfähig. Nach außen entstanden ist sie nach § 719 Abs. 1 BGB, als sie mit Zustimmung aller den Mietvertrag schloss und damit am Rechtsverkehr teilnahm.

Mietschuld: Schuldet die GbR die Miete? A hat im Namen der Gesellschaft gehandelt. Nach § 720 Abs. 1 BGB vertreten zwar alle Gesellschafter nur gemeinsam. B und C haben A aber vorher ermächtigt, den Vertrag allein zu schließen, § 720 Abs. 2 BGB. Die GbR ist damit Mieterin und schuldet 300 Euro.

Ergebnis: C haftet nach § 721 S. 1 BGB persönlich und als Gesamtschuldnerin für die Mietschuld der GbR. V kann die vollen 300 Euro von ihr verlangen, obwohl sie den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat. Im Innenverhältnis kann C danach von der Gesellschaft Ersatz verlangen, § 716 Abs. 1 BGB.

Die Lösung hängt an einer Wertung. Mit guten Gründen lässt sie sich auch anders treffen. Angenommen, die drei hätten nur verabredet, gemeinsam zu fahren, und B hätte das Zelt allein auf eigenen Namen gemietet. Dann läge allenfalls eine Innengesellschaft vor. V müsste sich an B halten. Ich finde es für die Klausur sinnvoll, genau diese Alternative in einem Satz anzusprechen: Sie zeigt dem Korrektor, dass du den Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 verstanden hast.

Typische Fehler bei den §§ 705 ff. BGB

Die folgenden Punkte solltest du vor der Abgabe gegenlesen. Sie betreffen entweder die Vermischung von alter und neuer Rechtslage oder eine übersprungene Prüfungsebene:

  • Begriffe wie „Teilrechtsfähigkeit“ oder „Gesamthandsvermögen“ verwenden: Das ist alte Rechtslage, maßgeblich sind heute § 705 Abs. 2 und § 713 BGB.
  • Die GbR als juristische Person bezeichnen. Richtig ist: rechtsfähige Personengesellschaft.
  • Das Handelsgewerbe übersehen. Unter gemeinschaftlicher Firma betrieben, macht es aus der Gesellschaft eine OHG.
  • Gefälligkeit und Gesellschaft nicht getrennt prüfen, obwohl der Sachverhalt Signale für beides enthält.
  • § 721 BGB auf eine nicht rechtsfähige Gesellschaft anwenden.
  • Die Eintragung im Gesellschaftsregister zur Entstehungsvoraussetzung machen. Sie ist freiwillig. Nach § 719 Abs. 1 BGB entsteht die Gesellschaft im Außenverhältnis spätestens mit der Eintragung, gegebenenfalls aber schon vorher durch ihr Auftreten im Rechtsverkehr.

Keine Sorge, wenn dir einer dieser Punkte schon passiert ist. Die neue Fassung gilt erst seit 2024, und Lehrbücher aus der Zeit davor arbeiten zwangsläufig mit den alten Begriffen.

Fazit: Das Wichtigste zu § 705 BGB

§ 705 BGB beantwortet zwei Fragen. Absatz 1 sagt, wodurch eine GbR entsteht: durch einen formfreien Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck fördern wollen. Die Absätze 2 und 3 sagen, ob diese Gesellschaft selbst Rechte und Pflichten haben kann. Für die Klausur heißt das: erst die Merkmale samt Rechtsbindungswillen, dann die Rechtsfähigkeit, dann Vertretung und Haftung nach den §§ 720, 721 BGB. Die Grundlagen, auf denen das alles aufsetzt, vom Vertragsschluss bis zur Vollmacht, kannst du im BGB AT auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos wiederholen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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