Zwei Gesellschafter wollen das Grundstück ihrer GbR verkaufen. Der Notar beurkundet, das Grundbuchamt lehnt ab. Der Grund steht in § 47 Abs. 2 GBO: Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird ein Recht nur eingetragen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die eGbR ist genau das, eine GbR, die sich hat eintragen lassen und seither den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führt, § 707a BGB. Eine neue Rechtsform ist sie nicht. Eintragen muss sich auch niemand, § 707 BGB sagt ausdrücklich „können“.
Nur: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister sind ganze Geschäftsfelder gesperrt. Und an der Eintragung hängen Fragen, die in Gesellschaftsrechtsklausuren regelmäßig auftauchen: die Publizität des § 15 HGB und die Haftung der Gesellschafter.
Auf einen Blick:
- Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist freiwillig, aber für Grundstücke, GmbH-Anteile, Aktien und Umwandlungen praktisch erzwungen.
- Die eGbR ist keine juristische Person und keine neue Rechtsform. Rechtsfähig ist die GbR schon nach § 705 BGB, ganz ohne Register.
- An der Haftung ändert die Eintragung nichts: Die Gesellschafter haften weiter persönlich als Gesamtschuldner, § 721 BGB.
- Neu sind der Pflichtzusatz „eGbR“, die Registerpublizität über § 15 HGB entsprechend, das Sitzwahlrecht und die Umwandlungsfähigkeit.
- Zurück geht es nicht: Eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts lässt sich nicht einfach wieder löschen, § 707a Abs. 4 BGB.
Tipp
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Was ist die eGbR? Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem MoPeG
Die eGbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Sie muss deshalb den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen, § 707a Abs. 2 BGB. Sie ist keine eigene Rechtsform neben der GbR, sondern dieselbe Gesellschaft in einem anderen Registerstatus. Eintragen kann sich eine GbR seit dem 1. Januar 2024.
Warum das MoPeG die GbR neu sortiert hat
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, wurde am 10. August 2021 ausgefertigt und eine Woche später im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Es hat das Recht der Personengesellschaften an einen Zustand angepasst, den die Rechtsprechung längst geschaffen hatte. Seit der Entscheidung „Weißes Ross“ des BGH aus dem Jahr 2001 war anerkannt, dass die Außen-GbR rechtsfähig ist. Im Gesetz stand davon nichts.
Das MoPeG hat diese Lücke geschlossen und gleich mit aufgeräumt: Das Gesamthandsprinzip ist weg, das Gesellschaftsvermögen gehört jetzt der Gesellschaft selbst (§ 713 BGB). Neu ist außerdem das Gesellschaftsregister, das die GbR erstmals registerfähig macht. Erst dadurch besteht überhaupt die Möglichkeit, eine GbR als eGbR zu führen. Wie tief dieser Umbau reicht und was er sonst noch geändert hat, steht ausführlich im Überblicksartikel zum MoPeG und seinen Folgen für die GbR.
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, § 705 Abs. 2 und Abs. 3 BGB
Hier liegt die erste Weiche, und sie hat mit dem Register nichts zu tun. § 705 Abs. 2 BGB unterscheidet zwei Gesellschaften. Rechtsfähig ist die GbR, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Nicht rechtsfähig ist die GbR, die nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ordnet, die klassische Innengesellschaft.
§ 705 Abs. 3 BGB hilft mit einer Vermutung: Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Bei der Handwerker-GbR aus dem Sachverhalt muss man also nicht lange begründen.

Entscheidend für die Klausur: Die Rechtsfähigkeit hängt am gemeinsamen Willen, nicht am Registereintrag. Eine nicht eingetragene GbR ist genauso rechtsfähig wie eine eGbR. § 719 BGB setzt das Register nur als Auffangzeitpunkt ein: Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung. Wer die Eintragung als konstitutiv für die Rechtsfähigkeit bezeichnet, verwechselt zwei Ebenen. Die Gesetzesbegründung sagt es selbst: Die Eintragung hat „keine konstitutive Wirkung“ (Gesetzentwurf zum MoPeG, BT-Drs. 19/27635, Begründung zu § 707a).
Die eGbR ist keine neue Rechtsform und keine juristische Person
Zwei Dinge gehören klargestellt. Erstens: Die eGbR steht nicht neben GmbH, OHG und KG als weitere Rechtsform. Es ist dieselbe GbR, nur mit Registereintrag. Zweitens: Eine juristische Person wird sie dadurch nicht. Juristische Personen sind Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die GmbH etwa nach § 13 GmbHG. Die eGbR ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, mehr nicht und weniger auch nicht.
Der Unterschied ist keine Begriffsklauberei. Bei der GmbH schirmt das Trennungsprinzip die Gesellschafter ab, bei der eGbR nicht. Unterschreibt ein Gesellschafter für die eGbR, haftet er mit seinem Privatvermögen. Wie sich Rechtsfähigkeit von Rechtspersönlichkeit unterscheidet, ist im BGB AT angelegt und wird hier praktisch.
Im Verfassungsrecht wird die Grenze übrigens anders gezogen: Art. 19 Abs. 3 GG erfasst nach herrschender Meinung auch Personengesellschaften, obwohl sie zivilrechtlich keine juristischen Personen sind. Der Grund ist einleuchtend. Könnte der einfache Gesetzgeber über den zivilrechtlichen Begriff bestimmen, wer grundrechtsfähig ist, hätte er den personellen Schutzbereich der Grundrechte in der Hand. Vertiefend dazu die Wissensseite zu den juristischen Personen des Privatrechts.
Unterschied zwischen GbR und eGbR: was die Eintragung ändert
Die Eintragung ändert weniger, als die meisten Ratgeberseiten vermuten lassen. Rechtsfähigkeit, Gesellschaftsvermögen und Haftung bleiben, wie sie sind. Neu sind Name, Publizität, Sitzwahl und die Fähigkeit, an Umwandlungen teilzunehmen. Der Unterschied in einem Satz: Die Eintragung der GbR macht sie im Rechtsverkehr sichtbar. An Rechtsfähigkeit und Haftung ändert sie nichts.
Was auch nach der Eintragung gleich bleibt
Rechtsfähig ist die GbR schon nach § 705 Abs. 2 BGB. Das Gesellschaftsvermögen gehört ihr selbst, § 713 BGB, auch ohne Register. Die Gesellschafter vertreten sie gemeinsam, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes sagt, § 720 BGB. Und sie haften persönlich als Gesamtschuldner, § 721 BGB. An keinem dieser vier Punkte rührt die Eintragung.
Auch steuerlich passiert nichts. Die eGbR bleibt Mitunternehmerschaft, die Gewinne werden weiter bei den Gesellschaftern erfasst. Eine Haftungsbeschränkung bringt die Eintragung nicht. Nach § 721 S. 2 BGB ist eine entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam.
Was die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts dazugewinnt
Fünf Punkte kommen hinzu. Der Namenszusatz „eGbR“ wird zur Pflicht, § 707a Abs. 2 BGB. Das Register wird über § 707a Abs. 3 BGB publizitätsstark, § 15 HGB gilt entsprechend. Die Gesellschaft darf einen Vertragssitz wählen, der von dem Ort abweicht, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden, § 706 BGB. Sie wird umwandlungsfähiger Rechtsträger, § 3 UmwG nennt die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich an erster Stelle. Und sie kann überall dort auftreten, wo ein Register die Voreintragung verlangt.
Dazu kommt ein praktischer Vorteil, den man leicht unterschätzt: Der Registerauszug ist ein Legitimationsnachweis. Ein Gesellschafter weist seine Vertretungsbefugnis mit einem Ausdruck nach, statt den Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Banken und Vertragspartner mögen das.
GbR und eGbR im direkten Vergleich
Die folgende Übersicht stellt beide Varianten gegenüber. Sie zeigt zugleich, welche Fragen in einer Klausur überhaupt vom Registerstatus abhängen.
| Merkmal | GbR (nicht eingetragen) | eGbR |
|---|---|---|
| Rechtsfähigkeit | ja, § 705 Abs. 2 BGB | ja, identisch |
| Name | frei, ohne Pflichtzusatz | Pflichtzusatz „eGbR“, § 707a Abs. 2 BGB |
| Haftung | persönlich, gesamtschuldnerisch, § 721 BGB | identisch |
| Registerpublizität | keine | § 15 HGB entsprechend, § 707a Abs. 3 BGB |
| Sitz | nur Verwaltungssitz | Vertragssitz wählbar, § 706 BGB |
| Grundstückserwerb | gesperrt, § 47 Abs. 2 GBO | möglich |
| Umwandlung | nicht möglich | möglich, § 3 UmwG |
| Transparenzregister | keine Meldepflicht | Meldepflicht, § 20 GwG |
| Beendigung | formlos möglich | Liquidation erforderlich |

Tipp
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Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister: Anmeldung, Angaben und Kosten
Die Eintragung im Gesellschaftsregister läuft über das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft. Angemeldet wird elektronisch in notariell beglaubigter Form, der Weg zur Eintragung ins Gesellschaftsregister führt also über einen Notar. Was in die Anmeldung gehört, zählt § 707 Abs. 2 BGB abschließend auf. Gebühren fallen beim Notar und beim Registergericht an.
Das neue Gesellschaftsregister und wer es führt
Das Gesellschaftsregister ist ein eigenes Register neben dem Handelsregister, geführt von den Amtsgerichten und elektronisch abrufbar. Es wurde mit dem MoPeG geschaffen, weil die GbR bis dahin nirgends registriert war; das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2024 war zugleich der Start der Registrierung. Einsehen kann es jeder, kostenlos, über dieselben Portale wie das Handelsregister. Die neue Möglichkeit wurde sofort angenommen. Schon am 22. Januar 2024, drei Wochen nach dem Start, waren rund 2.500 Gesellschaften eingetragen. Davon 265 in Hamburg, 168 in Stuttgart und 127 in Berlin. Eine amtliche Gesamtstatistik der eingetragenen Gesellschaften veröffentlicht die Justiz bis heute nicht.
Welche Angaben § 707 Abs. 2 BGB verlangt
Die Vorschrift verlangt drei Blöcke von Angaben plus eine Versicherung. Zur Gesellschaft gehören der Name der Gesellschaft, ihr Sitz und eine Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Zu jedem Gesellschafter gehören bei natürlichen Personen die Namen der Gesellschafter mit Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Ist der Gesellschafter selbst eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, sind es Firma oder Name, Rechtsform, Sitz sowie Register und Registernummer. Dazu kommt die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Und schließlich die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht schon im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Ist eine GbR selbst Gesellschafterin einer anderen GbR, soll sie nur eingetragen werden, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB. Das verhindert Ketten, an deren Ende niemand mehr weiß, wer eigentlich beteiligt ist.

Wer anmeldet und warum der Notar dazugehört
Anmelden müssen grundsätzlich sämtliche Gesellschafter gemeinsam, § 707 Abs. 4 S. 1 BGB. Zwei Ausnahmen gibt es. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann ohne Mitwirkung der Erben angemeldet werden, wenn besondere Hindernisse entgegenstehen. Und ändert sich nur die Anschrift, meldet die Gesellschaft selbst an.
Die öffentlich beglaubigte Form macht den Notar unvermeidlich. Er beglaubigt die Unterschriften und reicht die Anmeldung elektronisch beim Registergericht ein. Bei der GmbH ist dieser Ablauf lange üblich. Für die GbR ist er neu.
Was nicht ins Gesellschaftsregister kommt
Hier lohnt ein genauer Blick. Die Aufzählung des § 707 Abs. 2 BGB ist zwingend und zugleich abschließend. Das OLG Karlsruhe hat daraus am 12. August 2024 gefolgert, dass der Gesellschaftszweck keine Eintragungsvoraussetzung ist (Beschluss vom 12.08.2024, 14 W 52/24 (Wx)). Die Registerverordnung sieht die Angabe des Gegenstands zwar vor, aber nur als Soll-Vorschrift, und daran kann das Gericht die Eintragung nicht scheitern lassen.
Ebenso wenig lässt sich eine Haftungsquote oder eine Haftsumme für einzelne Gesellschafter eintragen. Der Gesetzgeber hat das ausdrücklich ausgeschlossen, weil das Register schnelle Orientierung geben soll und keine Innenverhältnisse abbildet (BT-Drs. 19/27635, Begründung zu § 707a). Wer eine Haftungsbegrenzung will, braucht eine andere Rechtsform, insbesondere die GmbH oder die KG.

Kosten der Eintragung und laufende Anmeldepflichten
Die Kosten setzen sich aus der Gerichtsgebühr für die Eintragung und den Notarkosten für die Beglaubigung und Einreichung zusammen. Beide richten sich nach dem Geschäftswert, für eine kleine GbR bewegt sich die Ersteintragung deshalb im niedrigen dreistelligen Bereich. Eine belastbare Zahl rechnet der Notar vorab aus. Kostenfrei.
Mit der Eintragung entstehen laufende Pflichten. Nach § 707 Abs. 3 BGB sind Namensänderung, Sitzverlegung, geänderte Anschrift und jede Änderung der Vertretungsbefugnis anzumelden. Ist die Gesellschaft eingetragen, kommen Ausscheiden und Eintritt von Gesellschaftern hinzu. Jede dieser Anmeldungen kostet wieder Notar und Gericht. Das ist der eigentliche Preis der Eintragung, nicht die einmalige Gebühr am Anfang.
Wann muss sich eine GbR eintragen lassen? Grundbuch und andere Zwangslagen
Eine Pflicht zur Eintragung gibt es nicht. § 707 Abs. 1 BGB formuliert ein Wahlrecht. Erforderlich wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister aber überall dort, wo ein anderes Register die GbR nur einträgt, wenn sie selbst registriert ist. Insbesondere Grundbuch und Gesellschafterliste verlangen das. Diese Voreintragungsobliegenheiten sind der praktische Zwang hinter dem theoretischen Wahlrecht.
Grundbuch: § 47 Abs. 2 GBO und der BGH-Beschluss von 2025
§ 47 Abs. 2 GBO ist der wichtigste Fall. Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die GbR kann also weder ein Grundstück erwerben noch eines übertragen, ohne vorher eGbR zu werden.
Ob es davon Ausnahmen gibt, war umstritten. Naheliegend schien: Wenn eine GbR aufgelöst wird und ihr Grundstück an die eigenen Gesellschafter überträgt, braucht niemand Verkehrsschutz, denn Dritte sind nicht beteiligt. Der BGH hat das am 3. Juli 2025 abgelehnt (Beschluss vom 03.07.2025, V ZB 17/24). Die Voreintragung gilt ausnahmslos, auch bei Übertragung an Gesellschafter und auch beim letzten Vermögenswert der Gesellschaft. Der Senat begründet das mit dem Willen des Gesetzgebers: Reformvorschläge, die nicht Gesetz geworden sind, dürfe die Rechtsprechung nicht nachträglich durchsetzen.
Praktisch heißt das eine doppelte Schleife: erst Eintragung im Gesellschaftsregister, dann Grundbuchberichtigung, dann das eigentliche Geschäft. Wer eine GbR mit Grundbesitz betreut, tut gut daran, sie vorher ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, statt beim ersten Verkauf drei Monate zu verlieren.

Gesellschafterliste, Aktienregister, Marken und Patente
Der zweite Block betrifft Beteiligungen. Erwirbt eine GbR Geschäftsanteile an einer GmbH, wird sie nur in die Gesellschafterliste aufgenommen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG. Für das Aktienregister einer AG gilt wörtlich dasselbe, § 67 Abs. 1 S. 3 AktG.
Der Gedanke dahinter ist überall derselbe. Ein Register, das Rechtsinhaber ausweist, kann mit einem Rechtsträger wenig anfangen, dessen Gesellschafterbestand nirgends dokumentiert ist. Vor dem MoPeG stand deshalb der Gesellschafterbestand im Grundbuch, was jede Änderung zu einer Grundbuchsache machte. Diesen Umweg hat das Gesetz beendet.
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nennt als verschmelzungsfähige Rechtsträger ausdrücklich „eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts“. Eine nicht eingetragene GbR kann sich also weder verschmelzen noch formwechselnd umwandeln. Aus einer GbR eine GmbH zu machen, setzt also den Registereintrag voraus.
Eine Ausnahme betrifft den identitätswahrenden Wechsel in eine Personenhandelsgesellschaft: Wird aus der GbR durch Aufnahme eines Handelsgewerbes eine OHG, ist das keine Umwandlung im Sinne des UmwG. Das OLG München hat für den Wechsel einer GbR in eine KG entschieden, dass es dafür keiner vorherigen Registereintragung bedarf (Beschluss vom 22.05.2024, 34 Wx 71/24).
Wann die nicht eingetragene GbR die richtige Wahl bleibt
Nicht jede Gesellschaft braucht das Register. Eine reine Innengesellschaft ohne Außenwirkung ist gar nicht rechtsfähig und kann sich nicht eintragen lassen. Dasselbe gilt für eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft ohne Grundstück und ohne Beteiligungen, die nach zwei Jahren endet. Sie gewinnt durch die Eintragung wenig und zahlt dafür Notar, Gericht und laufende Meldepflichten.
Ich empfehle die Faustregel: Halte die Gesellschaft Vermögen, das in einem Register steht, oder soll sie länger bestehen als das aktuelle Projekt, trägt man sie ein. Sonst nicht. Wer sich später doch eintragen lässt, verliert dadurch nichts, denn die Eintragung wirkt nicht zurück und begründet keine neue Gesellschaft.

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Name der eGbR: Rechtsformzusatz und Namensrecht
Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen, § 707a Abs. 2 S. 1 BGB. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name zusätzlich die Haftungsbeschränkung kennzeichnen.
Der Pflichtzusatz nach § 707a Abs. 2 BGB
Warum überhaupt ein Zusatz, wenn die Eintragung nicht konstitutiv ist? Die Gesetzesbegründung nennt den Verkehrsschutz. Anders als beim eingetragenen Verein weist der Zusatz nicht auf die Existenz eines Rechtsträgers hin. Und anders als bei OHG und KG sagt er nichts über die Kaufmannseigenschaft oder über besondere Haftungsverhältnisse. Er sagt eine einzige Sache: Zu dieser Gesellschaft besteht ein Registereintrag. Der ist öffentlich einsehbar.
Das ist wenig und doch viel. Der Zusatz sagt dem Leser, wo er nachschauen kann, wer vertretungsbefugt ist. Ohne Zusatz bliebe ihm nur das Vertrauen auf die Angaben seines Gegenübers.
Der zweite Halbsatz zielt auf die GbR, an der nur haftungsbeschränkte Gesellschafter beteiligt sind, etwa eine GbR aus zwei GmbHs. Dort muss der Name die Haftungsbeschränkung kennzeichnen, damit niemand auf die persönliche Haftung einer natürlichen Person vertraut. In dieser Konstellation gibt es sie nicht.
Wo im Namen der Zusatz stehen darf
Muss „eGbR“ am Ende stehen? Die Amtsgerichte sagten anfangs ja, die Oberlandesgerichte sagen nein. Das OLG Hamburg (Beschluss vom 22.04.2024, 11 W 19/24) und das OLG Köln (Beschluss vom 24.04.2024, 4 Wx 4/24) halten die Stellung für frei. Bedingung ist nur, dass die Rechtsform deutlich abgesetzt und eindeutig erkennbar bleibt. Der Zusatz eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eGbR darf also auch am Anfang oder in der Mitte des Namens stehen.
Für die Praxis bleibt trotzdem der Rat, ihn ans Ende zu setzen. Registergerichte verhalten sich unterschiedlich, und eine Zwischenverfügung kostet Wochen.
Namensschutz über § 707b BGB
§ 707b BGB erklärt für die eGbR mehrere Vorschriften des HGB für entsprechend anwendbar. Für den Namen sind das die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37 HGB. Damit gilt für die eGbR im Kern dasselbe Namensrecht wie für die Firma eines Kaufmanns. Der Name muss Kennzeichnungskraft und Unterscheidungskraft haben, § 18 Abs. 1 HGB. Er darf nicht irreführen, § 18 Abs. 2 HGB. Und er muss sich am selben Ort von bestehenden Namen deutlich unterscheiden, § 30 HGB.
Ein reiner Phantasiename ist damit zulässig, eine Sachbezeichnung wie „Immobilien eGbR“ ebenfalls, solange sie nicht mehr verspricht, als die Gesellschaft betreibt. § 37 HGB gibt dem Verletzten außerdem einen Unterlassungsanspruch, wenn jemand den Namen unbefugt gebraucht. Das nicht eingetragene Pendant hat diesen Schutz nicht, es bleibt beim Namensrecht des § 12 BGB.
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Haftung der Gesellschafter und Publizität des Registers
Zwei Themen, die in der Klausur oft zusammen auftauchen. Die Haftung ändert sich durch die Eintragung nicht: Die Gesellschafter haften nach § 721 BGB persönlich als Gesamtschuldner. Was sich ändert, ist der Vertrauensschutz Dritter, denn § 707a Abs. 3 BGB erklärt § 15 HGB für entsprechend anwendbar.
Persönliche Haftung nach § 721 BGB
Der Wortlaut ist kurz: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das ist die akzessorische Haftung, wie man sie von § 126 HGB für die OHG kennt.
Akzessorisch heißt: Der Gesellschafter haftet, weil die Gesellschaft haftet, und in demselben Umfang. Er kann Einwendungen der Gesellschaft geltend machen, und er haftet auf dasselbe, was die Gesellschaft schuldet. Der Gläubiger kann wählen, wen er in Anspruch nimmt, die Gesellschaft oder einen Gesellschafter oder beide. Ein Prozess gegen die Gesellschaft schafft dabei keinen Titel gegen den Gesellschafter, dafür braucht es einen eigenen Titel.
Seit dem MoPeG hat sich bei der Parteibezeichnung einiges verschoben. Wie eine Personengesellschaft im Prozess richtig bezeichnet wird, steht im Artikel zum Rubrum und der Parteibezeichnung.
Nachhaftung nach dem Ausscheiden, § 728b BGB
Wer ausscheidet, ist nicht sofort frei. § 728b Abs. 1 BGB lässt ihn für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter haften. Zwei Bedingungen: Die Forderung wird innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig, und der Anspruch wird in dieser Zeit tituliert oder vollstreckt. Bei Schadensersatzansprüchen kommt hinzu, dass auch die Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden liegen muss.
Für den Fristbeginn ist das Register wichtig: Die Fünfjahresfrist beginnt, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden Kenntnis erlangt oder das Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Bei der eGbR läuft die Uhr also mit der Eintragung, unabhängig davon, ob der Gläubiger hinschaut. Bei der nicht eingetragenen GbR muss der Ausgeschiedene jeden Gläubiger einzeln informieren, sonst beginnt für ihn gar nichts.
Das ist der stärkste rein rechtliche Vorteil der Eintragung, und die Beratungsseiten nennen ihn selten. Wer aus einer GbR mit vielen Gläubigern ausscheidet, kauft sich mit der Eintragung Rechtssicherheit über den Fristbeginn.

§ 15 HGB entsprechend: worauf du dich verlassen darfst
§ 707a Abs. 3 S. 1 BGB ordnet die entsprechende Anwendung des § 15 HGB an. Damit erhält das Gesellschaftsregister dieselbe Publizität wie das Handelsregister, mit einer Einschränkung, auf die wir gleich kommen.
Die drei Absätze funktionieren wie gewohnt. Negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB: Solange eine einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann die Gesellschaft sie einem gutgläubigen Dritten nicht entgegenhalten. Wird einem Gesellschafter die Vertretungsbefugnis entzogen und nicht eingetragen, wirkt sein Handeln gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner weiter. Positive Publizität nach § 15 Abs. 2 HGB: Ist die Tatsache eingetragen, muss der Dritte sie gegen sich gelten lassen, mit der Fünfzehn-Tage-Schonfrist. Und § 15 Abs. 3 HGB schützt den Dritten, der auf eine unrichtig eingetragene Tatsache vertraut.
Die Grundlagen der Registerpublizität stehen im Artikel zur Prokura und dem Handelsregister. Dort findet sich § 15 HGB in seiner ursprünglichen Umgebung.
Streit: Gilt § 15 HGB auch für die Ersteintragung?
Und jetzt zur Feinheit, an der eine gute Klausur hängen kann. § 15 Abs. 1 HGB spricht von einer „in das Handelsregister einzutragenden Tatsache“. Bei der GbR gibt es eine solche Pflicht aber gerade nicht, § 707 Abs. 1 BGB sagt „können“. Fällt die Ersteintragung damit aus dem Anwendungsbereich?
Der Wortlaut spricht dafür. Die besseren Argumente sprechen dagegen. Denn sobald die Gesellschaft eingetragen ist, greifen die Anmeldepflichten des § 707 Abs. 3 BGB für alle Änderungen, und der Rechtsverkehr verlässt sich auf ein lückenloses Registerbild. Vertreten wird deshalb eine teleologische Extension des Begriffs der einzutragenden Tatsache, die auch eintragungsfähige Tatsachen genügen lässt. Eine dritte Ansicht liest § 707a Abs. 3 BGB von vornherein als reinen Rechtsfolgenverweis, der den Tatbestand des § 15 HGB gar nicht voraussetzt. Eine herrschende Meinung hat sich noch nicht gebildet. Mich überzeugt die Extension. Ein Register, dessen Ersteintrag nicht am Vertrauensschutz teilnimmt, wäre ein halbes Register. Und der Gesetzgeber wollte mit § 707a Abs. 3 BGB gerade die volle Publizität des § 15 HGB übertragen. Der BGH ist der Frage in seinem Beschluss vom 3. Juli 2025 nicht nachgegangen, obwohl er § 707a Abs. 3 S. 1 BGB dort für den Gutglaubensschutz heranzieht.
Die zweite Feinheit steht direkt im Gesetz. Nach § 707a Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 BGB nimmt das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität teil. Aus der Eintragung im Gesellschaftsregister darf also niemand schließen, die Gesellschaft sei keine OHG. Der Grund liegt im Handelsrecht. Eine GbR wird zur OHG, sobald sie ein Handelsgewerbe betreibt, ganz ohne Umwandlung. Die Anmeldepflicht des § 106 Abs. 1 HGB besteht zwar, konstitutiv ist die Eintragung im Handelsregister aber nicht. Wer sich darauf verlassen könnte, dass eine eGbR kein Kaufmann ist, würde auf eine Fiktion vertrauen, die das Handelsrecht so nicht kennt.
Statuswechsel, Löschung und das Ende der eGbR
Eine eGbR kann in eine andere Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft wechseln, § 707c BGB regelt dafür ein eigenes Verfahren. Was sie nicht kann: sich einfach wieder aus dem Gesellschaftsregister streichen lassen. Nach § 707a Abs. 4 BGB findet die Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, also über Auflösung und Liquidation.
Wechsel ins Handelsregister nach § 707c BGB
Der Statuswechsel betrifft den Fall, dass eine schon registrierte Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform in ein anderes Register wechselt, typischerweise die eGbR, die zur OHG oder KG wird. Angemeldet wird beim bisherigen Registergericht, nicht beim neuen. Das Gericht trägt einen Statuswechselvermerk ein und gibt das Verfahren von Amts wegen an das andere Registergericht ab.
Der Vermerk trägt einen Zusatz: Er wird erst wirksam, wenn die Gesellschaft im anderen Register eingetragen ist, sofern beide Eintragungen nicht am selben Tag erfolgen. Scheitert die Eintragung im Zielregister endgültig oder wird die Anmeldung zurückgenommen, löscht das Gericht den Vermerk von Amts wegen. So bleibt die Gesellschaft nie zwischen zwei Registern hängen.
Wichtig für die Haftung ist § 707c Abs. 5 BGB. Wird ein Gesellschafter beim Wechsel in eine KG zum Kommanditisten, gilt für die vorher begründeten Verbindlichkeiten § 728b BGB entsprechend. Die Fünfjahresfrist läuft also auch hier. Wer glaubt, mit dem Wechsel in die Kommanditistenrolle sofort aus der Haftung zu sein, irrt.
Keine Rückkehr zur nicht eingetragenen GbR
Darüber entscheidet man vor der Anmeldung. Eine Rückkehr der eGbR zur nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. § 707a Abs. 4 BGB schließt aus, dass die Gesellschafter die Eintragung auf diesem Weg rückgängig machen. Wer eingetragen ist, bleibt eingetragen, bis die Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt ist.
Der Grund liegt im Verkehrsschutz. Ein Register, aus dem man sich nach Belieben wieder austragen kann, ist wertlos: Gläubiger könnten sich nie darauf verlassen, dass der Eintrag noch besteht, wenn es darauf ankommt. Für die Praxis heißt das trotzdem, dass die Eintragung eine Einbahnstraße ist. Sie kostet Geld, sie erzeugt laufende Pflichten, und beides wird man nicht mehr los.
Liquidationslose Vollbeendigung, § 712a BGB
Eine Ausnahme vom Liquidationszwang steht in § 712a BGB, und sie ist prüfungsrelevant. Verbleibt in der Gesellschaft nur noch ein Gesellschafter, erlischt sie ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über.
Der Standardfall: Eine zweigliedrige GbR, ein Gesellschafter stirbt, der Gesellschaftsvertrag sieht keine Nachfolge vor. Früher musste man sich mit Anwachsung und Auseinandersetzung behelfen, jetzt steht die Rechtsfolge im Gesetz. Der Ausgeschiedene beziehungsweise seine Erben bekommen eine Abfindung entsprechend § 728 BGB. Wie sich das mit dem Erbfall verzahnt, zeigt der Artikel zur Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB, wo auch die Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag stehen.
Bei der eGbR bleibt trotzdem etwas zu tun: Das Erlöschen wird zur Eintragung angemeldet, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Sonst weist das Register eine längst erloschene Gesellschaft aus.
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Vorteile und Nachteile der eGbR, dazu das Fazit für die Klausur
Ob sich die Eintragung lohnt, hängt an einer einzigen Frage: Braucht die Gesellschaft Zugang zu einem anderen Register? Wenn ja, ist die Diskussion beendet, dann ist die Eintragung erforderlich. Wenn nein, wiegt man Vorteile gegen laufende Kosten ab.
Was für die Eintragung spricht
Der Zugang zu Grundbuch, Gesellschafterliste, Aktienregister und Umwandlung ist der praktisch wichtigste Punkt. Dazu kommt die Rechtssicherheit beim Fristbeginn der Nachhaftung nach § 728b BGB und der Registerauszug als Legitimationsnachweis gegenüber Banken und Vertragspartnern. Das Sitzwahlrecht des § 706 BGB erlaubt es, den Vertragssitz vom Ort der tatsächlichen Geschäftsführung zu trennen, was für Gerichtsstand und Registerzuständigkeit zählt. Und die Publizität des § 15 HGB wirkt in beide Richtungen. Sie bindet Dritte an das, was eingetragen ist, und sie entlastet die Gesellschaft von Angaben, die längst berichtigt sind.
Was gegen die Eintragung spricht
Die Kosten sind der offensichtliche Punkt, die Dauerhaftigkeit der wichtigere. Jede Änderung der Vertretungsbefugnis, jeder Gesellschafterwechsel, jeder Umzug muss angemeldet werden, jedes Mal über den Notar. Versäumt man diese Meldungen, wird das Register unrichtig. Dann wirkt § 15 Abs. 1 HGB gegen die eigene Gesellschaft.
Dazu kommt die Transparenz selbst. Namen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter sind öffentlich einsehbar. Wer das nicht will, hat einen echten Grund gegen die Eintragung. Und der Weg zurück ist versperrt, § 707a Abs. 4 BGB.
Transparenzregister als Folgepflicht der eGbR
Mit der Eintragung wird die Gesellschaft zur „eingetragenen Personengesellschaft“ im Sinne des Geldwäscherechts. Damit trifft sie die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, §§ 19, 20 GwG. Diese Pflicht besteht bei der nicht eingetragenen GbR nicht. Verstöße sind bußgeldbewehrt, und die Frist läuft ab der Eintragung, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem jemand daran denkt.
So prüfst du die eGbR in der Klausur
In einer Klausur taucht die eGbR selten als eigener Prüfungspunkt auf. Sie taucht als Vorfrage auf, und zwar an vier Stellen.
Erstens bei der Rechtsfähigkeit: Ist die Gesellschaft Außen-GbR nach § 705 Abs. 2 BGB? Hier hilft die Vermutung des § 705 Abs. 3 BGB, das Register spielt keine Rolle. Zweitens bei der Vertretung: Wer hat gehandelt, war er nach § 720 BGB befugt, und greift bei einer eGbR § 15 HGB zugunsten des Vertragspartners? Drittens bei der Haftung: § 721 BGB für den aktiven, § 728b BGB für den ausgeschiedenen Gesellschafter, mit dem Registereintrag als Fristbeginn. Und viertens beim dinglichen Geschäft: Soll ein Grundstück übertragen werden, scheitert die Eintragung ins Grundbuch ohne Voreintragung an § 47 Abs. 2 GBO.
Ein typischer Fehler ist die Gleichsetzung von Eintragung und Rechtsfähigkeit. Ein zweiter ist die Annahme, die Eintragung beschränke die Haftung. Beides steht so nirgends im Gesetz, und beides lässt sich mit einem Blick in § 705 Abs. 2 und § 721 BGB ausräumen. Schlag die beiden Normen einmal auf, das genügt für die ganze Konstellation.
Unterm Strich ist die eGbR ein Registerstatus, kein neuer Gesellschaftstyp. Wer das durchhält, beantwortet die meisten Fragen dazu aus dem Gesetz. Die Feinheiten sind dann die Punkte, mit denen man sich in einer Gesellschaftsrechtsklausur absetzt, etwa die entsprechende Anwendung des § 15 HGB auf die Ersteintragung. Solche Streitstände klappen die interaktiven Skripten zum Handels- und Gesellschaftsrecht auf jurahilfe.de direkt an der Stelle auf, an der sie im Stoff auftauchen.
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- MoPeG: Inkrafttreten, Änderungen und Folgen für die GbR: Der Überblick über die gesamte Reform, von der Rechtsfähigkeit bis zum Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften.
- Rechtsfähigkeit einfach erklärt: Wer ist rechtsfähig?: Warum die GbR teilrechtsfähig ist und wie sich Rechtsfähigkeit von Geschäfts-, Delikts- und Parteifähigkeit unterscheidet.
- Juristische Person und natürliche Person: Definition & Arten: Die Abgrenzung, an der die eGbR hängt, mit Trennungsprinzip, Durchgriffshaftung und Organhaftung.
- Prokura, §§ 48 ff. HGB: Einzelprokura & Gesamtprokura: § 15 HGB in seiner ursprünglichen Umgebung, dazu die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht nach außen.
- Willensmängel, § 166 BGB & Wissenszurechnung: Wie einer rechtsfähigen GbR das Wissen ihrer Gesellschafter zugerechnet wird, mit § 31 BGB analog.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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