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Verbraucher & Unternehmer, §§ 13, 14 BGB: Definition & Abgrenzung

Ein Autoverkäufer mit Klemmbrett berät ein Paar im Ausstellungsraum eines Autohauses

Ein Rechtsanwalt kauft ein Schulheft für seine Tochter. Am nächsten Tag bestellt er Druckerpapier für die Kanzlei. Dieselbe Person, und trotzdem gilt für die beiden Käufe unterschiedliches Recht. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung eben dieser Tätigkeit handelt. Über die Einordnung entscheidet damit nicht der Beruf, sondern der Zweck des einzelnen Geschäfts.

An dieser Abgrenzung hängt in der Klausur mehr, als die zwei kurzen Normen vermuten lassen. Widerrufsrecht, Gewährleistungsausschluss und AGB-Kontrolle richten sich danach.

Auf einen Blick:

  • Verbraucher kann nur eine natürliche Person sein. Unternehmer kann auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.
  • Maßgeblich ist der objektiv bestimmte Zweck des Rechtsgeschäfts, nicht der innere Wille und nicht der Beruf des Handelnden.
  • Bei einer natürlichen Person spricht die Vermutung für Verbraucherhandeln. Zweifel gehen nicht zu Lasten des Verbrauchers (BGH, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09).
  • Bei gemischten Zwecken entscheidet nach § 13 BGB seit dem 13.06.2014 das Überwiegen. Der EuGH legt im Zuständigkeitsrecht einen strengeren Maßstab an.
  • Ein Existenzgründer ist Unternehmer, eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit mindestens einem Verbraucher dagegen Verbraucher.
  • Wer sich als Unternehmer ausgibt, verliert den Verbraucherschutz nach § 242 BGB.

Tipp

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Vergleichstabelle: Verbraucher nach § 13 BGB ist nur eine natürliche Person mit überwiegend privatem Zweck, Unternehmer nach § 14 BGB auch eine juristische Person
Abb. 1: Verbraucher und Unternehmer in fünf Merkmalen gegenübergestellt.

Was ist ein Verbraucher nach § 13 BGB?

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein einziger Satz. Darin stecken genau zwei Voraussetzungen: natürliche Person und privater Zweck. Mehr steht nicht drin.

§ 13 BGB Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Natürliche Person als zwingende Voraussetzung

Das Gesetz sagt „natürliche Person“, und das ist wörtlich zu nehmen. Eine GmbH ist nie Verbraucherin, auch wenn sie einen Kaffeevollautomaten für die Teeküche kauft. Dasselbe gilt für den eingetragenen Verein, die Stiftung und die Genossenschaft. Wer natürliche und juristische Personen sauber auseinanderhält, hat diese Hürde schon genommen.

Interessant wird es bei den Zwischenformen. Nimm eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der eine natürliche und eine juristische Person beteiligt sind. Verbraucher ist sie nach dem BGH nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie rein privat handelt (BGH, Urt. v. 30.03.2017 – VII ZR 269/15). Ob eine GbR aus ausschließlich natürlichen Personen Verbraucherin sein kann, hat er ausdrücklich offengelassen; die überwiegende Ansicht bejaht es.

Die negative Formulierung und was sie bedeutet

Der Gesetzgeber hätte schreiben können: Verbraucher ist, wer privat handelt. Er hat es nicht getan. Stattdessen definiert § 13 BGB negativ, über das, was der Zweck gerade nicht ist. Das klingt nach Formulierungsgeschmack, hat aber eine harte Folge für die Klausur.

Aus der Negativformulierung folgt nämlich eine Auslegungsregel: Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich Verbraucherhandeln, und verbleibende Zweifel werden zugunsten der Verbrauchereigenschaft entschieden. Der BGH hat das im Lampenfall ausdrücklich so entschieden und seither mehrfach bestätigt. Wer als Verkäufer behauptet, sein Vertragspartner habe unternehmerisch gehandelt, muss dafür Umstände vortragen, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen.

Übrigens zum Begriff „Verbrauchereigenschaft“, der in Urteilen ständig auftaucht: Er meint genau diese Prüfung. Er ist die Kurzform für „die Voraussetzungen des § 13 BGB liegen vor“, ein eigener Tatbestand steckt nicht dahinter.

Eine Frau steht im Bürobedarfsladen vor einem Regal mit Ordnern und blättert in einem Heft
Abb. 2: Derselbe Einkauf, zwei mögliche Zwecke.

Was ist ein Unternehmer nach § 14 BGB?

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. § 14 BGB ist damit weiter gefasst als § 13 BGB, weil er nicht auf natürliche Personen beschränkt ist.

Gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit

Was eine gewerbliche Tätigkeit ist, sagt das BGB nicht. Der BGH hat den Begriff aber sehr konkret gefüllt. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzen ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH VIII ZR 32/16, Rn. 30). Vier Merkmale müssen also zusammenkommen.

Der Unterschied zwischen den beiden Varianten ist praktisch klein. Gewerblich handelt der Händler, der Gastwirt, der Handwerker; selbstständig beruflich handeln die freien Berufe, also Ärztin, Architekt, Steuerberaterin und eben auch der Rechtsanwalt. Die Rechtsfolge ist dieselbe.

Warum keine Gewinnerzielungsabsicht nötig ist

Anders als im Handels- und Steuerrecht verlangt § 14 BGB keine Gewinnerzielungsabsicht. Der BGH sagt das ausdrücklich: Wer planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen am Markt anbietet, ist Unternehmer, auch wenn er dabei kein Geld verdienen will.

Das leuchtet ein, wenn man den Zweck des Verbraucherschutzes betrachtet. Geschützt wird der Verbraucher vor der strukturellen Überlegenheit seines Vertragspartners, und die entsteht aus Marktroutine, nicht aus Rendite. Ein defizitär arbeitender Betrieb hat trotzdem mehr Erfahrung im Vertragsschluss als sein Kunde.

Juristische Person und rechtsfähige Personengesellschaft

Drei Kategorien möglicher Unternehmer nennt § 14 Abs. 1 BGB, und Abs. 2 erklärt die dritte. Rechtsfähig ist eine Personengesellschaft dann, wenn sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Gemeint sind OHG, KG und die Außen-GbR, die seit der Reform durch das MoPeG ihre Rechtsfähigkeit auch im Gesetz stehen hat.

Aufpassen musst du bei einer Konstellation, die das Gesetz nicht auflöst: Ein Idealverein, der nur seine Vereinsfeier ausrichtet, handelt weder gewerblich noch selbstständig beruflich. Verbraucher kann er als juristische Person nicht sein, Unternehmer nach dem Wortlaut aber auch nicht. Er fällt schlicht durch beide Definitionen. Manche Ratgeber behaupten, Vereine seien „von Gesetzes wegen stets Unternehmer“; das steht so weder in § 13 noch in § 14 BGB. Für die Klausur heißt das: sauber am Wortlaut prüfen und die Lücke benennen, statt sie zu überspielen.

Tipp

Definitionen wie „gewerbliche Tätigkeit“ musst du in der Klausur abrufbar haben, nicht nur wiedererkennen. Auf jurahilfe.de kannst du nach jedem Skript direkt mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem prüfen, was wirklich sitzt.

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Verbraucher oder Unternehmer: Wie grenzt du richtig ab?

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Nicht der innere Wille, nicht der Beruf, nicht die Vorstellung des Vertragspartners für sich genommen, sondern der Zweck, wie er sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt. Diese Formel wiederholt der BGH seit dem Beschluss vom 24.02.2005 in praktisch jeder einschlägigen Entscheidung.

Die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts

„Objektiv“ heißt: Es kommt darauf an, was das Geschäft der Sache nach ist, nicht was sich der Handelnde dabei denkt. Maßgebend ist dabei vor allem, zu welchem Zweck der Gegenstand bislang genutzt wurde und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte.

Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung machen das greifbar. Ein selbstständiger Reitlehrer verkauft ein Dressurpferd, das er ausschließlich für sich selbst ausgebildet und geritten hat. Kein Unternehmergeschäft, obwohl er beruflich täglich mit Pferden arbeitet (BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16). Ein Imbissbetreiber bietet gleichzeitig drei Gebrauchtwagen auf einer Internetplattform an, alle drei aus privatem Anlass. Ebenfalls kein Unternehmergeschäft (BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16).

Was folgt daraus für den Klassiker eBay? Die Zahl der Angebote allein besagt nichts. Sie ist ein Indiz, mehr nicht. Entscheidend bleibt, ob jemand planmäßig und auf Dauer Waren am Markt anbietet. Powerseller-Status bei eBay, ein eigener Shop, hunderte Bewertungen, gleichartige Produkte in Serie, selbst hergestellte Ware: das sind die Umstände, aus denen Gerichte auf gewerbliches Handeln schließen. Drei geerbte Möbelstücke sind es nicht.

Im Zweifel Verbraucher: die Rechtsprechung des BGH

Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Eine Zurechnung entgegen dem objektiv verfolgten privaten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf unternehmerisches Handeln hinweisen. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat diesen Satz 2009 formuliert und 2021 wörtlich bestätigt (BGH, Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 191/19).

Das ist mehr als eine Beweislastregel, es ist eine Auslegungsregel. Der Lampenfall zeigt warum: Ein Freiberufler bestellte Lampen und ließ sie an seine Dienstadresse liefern. Die Lieferadresse allein machte daraus kein Unternehmergeschäft, weil sie nicht eindeutig und zweifelsfrei auf den beruflichen Bereich hinwies.

Und noch eine Klarstellung, die in Klausuren gern übersehen wird. Es gibt keine Vermutung, dass alle Rechtsgeschäfte eines Unternehmers seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind. § 344 Abs. 1 HGB ordnet das zwar für Kaufleute an. Einen allgemeinen, auf alle selbstständig Erwerbstätigen anwendbaren Rechtsgedanken entnimmt der BGH der Norm aber ausdrücklich nicht (BGH VIII ZR 32/16, Rn. 37). Die §§ 13, 14 BGB verfolgen Verbraucherschutz, § 344 HGB dagegen Publizität und Vertrauensschutz.

Ein Paket wird von einer Person an eine andere in einem Innenraum übergeben
Abb. 3: Die Lieferadresse allein sagt nichts über den Zweck des Kaufs.

Handeln in Ausübung der Tätigkeit

§ 14 Abs. 1 BGB verlangt Handeln „in Ausübung“ der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Das setzt einen hinreichend engen, tätigkeitsspezifischen Zusammenhang voraus. Ein bloß äußerlicher Bezug reicht nicht.

Zurück zum Reitlehrer: Zwischen dem Ausbilden fremder Pferde und dem Verkauf des eigenen Dressurpferds besteht ein Zusammenhang, aber nur ein äußerlicher. Hätte er das Tier im Reitunterricht eingesetzt, wäre der Verkauf ein Unternehmergeschäft gewesen, auch wenn er gar keinen Pferdehandel betreibt. Branchenfremde Nebengeschäfte eines Unternehmers fallen nämlich sehr wohl unter § 14 BGB, sie müssen nur mit der Tätigkeit verknüpft sein.

Ein Sonderweg gilt für Handelsgesellschaften. Verkauft eine GmbH als Formkaufmann eine bewegliche Sache, gehört das im Zweifel zum Betrieb ihres Handelsgewerbes (§ 344 Abs. 1 HGB). Damit fällt selbst ein branchenfremdes Nebengeschäft unter den Verbrauchsgüterkauf. Bei der GmbH greift die Vermutung. Bei der natürlichen Person nicht.

Dual-Use: Wenn ein Vertrag privaten und beruflichen Zwecken dient

Ein Vertrag mit doppelter Zwecksetzung liegt vor, wenn dasselbe Geschäft zugleich privat und beruflich genutzt wird. Der Laptop für Kanzlei und Netflix. Das Auto für Praxisfahrten und Urlaub. Nach § 13 BGB kommt es dann darauf an, welcher Zweck überwiegt. Verbraucherin bleibt eine Person, wenn mit dem Vertrag überwiegend private Zwecke verfolgt werden: Die Zwecke werden dann überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet. Liegt der Schwerpunkt beruflich, handelt dieselbe Person als Unternehmerin oder Unternehmer.

Die Überwiegensformel des § 13 BGB seit 2014

Das Wort „überwiegend“ steht erst seit dem 13.06.2014 im Gesetz. Eingefügt hat es das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (BGBl. I 2013 S. 3642). Die Richtlinie selbst gibt in Erwägungsgrund 17 genau diese Lösung vor. Wird der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke geschlossen, kommt es auf das Gesamtbild an. Überwiegt der gewerbliche Zweck nicht, bleibt die Person Verbraucher.

Die Prüfung ist damit eine Schwerpunktbetrachtung. Wer den Wagen zu 70 Prozent privat fährt, kauft ihn als Verbraucher; wer ihn zu 70 Prozent für die Praxis nutzt, als Unternehmer. Objektiv bestimmt, versteht sich, und aus den für den Vertragspartner erkennbaren Umständen.

EuGH Gruber und die ganz untergeordnete Rolle

Für den Verbrauchergerichtsstand hat der EuGH einen deutlich strengeren Maßstab aufgestellt. In der Sache Gruber ging es um einen Landwirt, der Dachziegel für seinen Vierkanthof kaufte; über 60 Prozent der Fläche nutzte er privat. Der EuGH entschied trotzdem gegen ihn: Auf die Verbraucherschutzvorschriften kann sich nur berufen, wer den beruflich-gewerblichen Zweck auf eine ganz untergeordnete Rolle beschränkt hat. Dass der private Zweck überwiegt, ist dafür ohne Bedeutung (EuGH, Urt. v. 20.01.2005 – C-464/01, NJW 2005, 653).

Ein Widerspruch zu § 13 BGB ist das nicht. Gruber betraf Art. 13 EuGVÜ, also die gerichtliche Zuständigkeit, und der EuGH begründet die enge Auslegung ausdrücklich mit dem Ausnahmecharakter dieser Zuständigkeitsregel. Für das materielle Verbraucherrecht hat der Richtliniengeber später bewusst anders entschieden und die Überwiegensformel in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2011/83/EU festgeschrieben.

Ich empfehle für die Klausur diese Reihenfolge: Prüfe zuerst nach § 13 BGB, ob der private Zweck überwiegt. Nur wenn die Zuständigkeit oder eine europäische Verordnung in Rede steht, ziehst du den Gruber-Maßstab heran und weist auf den Unterschied hin. Wer beide Maßstäbe vermischt, produziert einen Fehler, den kein Korrektor übersieht.

Balkenvergleich: § 13 BGB verlangt nur ein Überwiegen des privaten Zwecks, der EuGH im Zuständigkeitsrecht einen ganz untergeordneten beruflichen Zweck
Abb. 4: Zwei Maßstäbe für denselben gemischten Vertrag.

Beides eint übrigens ein Gedanke, der auch bei Gruber steht: Wer beim Vertragspartner den Eindruck erweckt, er handle beruflich, muss sich daran festhalten lassen. Dazu gleich mehr.

Verbraucher und Unternehmer: welche Sonderfälle musst du kennen?

Die Grundformel deckt die meisten Fälle ab. Fünf Konstellationen kehren in Klausuren trotzdem so regelmäßig wieder, dass du sie als Wissen dabeihaben solltest.

Existenzgründer: Unternehmer trotz § 513 BGB

Wer Geschäfte abschließt, um eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit erst aufzunehmen, handelt bereits als Unternehmer. Der BGH hat das an einem klaren Fall entschieden. Eine angestellte Ärztin erwarb einen Praxisanteil und schloss einen Gemeinschaftspraxisvertrag, während sie noch angestellt war (BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253).

Die Begründung ist überzeugend: Wer sich für eine selbstständige Tätigkeit entschieden hat und die vorbereitenden Geschäfte abschließt, begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, dass er sich dem Unternehmerrecht unterwerfen und es auch selbst in Anspruch nehmen will. Auf geschäftliche Erfahrung kommt es dabei nicht an, das Gesetz fragt danach nicht.

Den Umkehrschluss liefert § 513 BGB: Er erstreckt die Vorschriften über Verbraucherdarlehen ausdrücklich auf Existenzgründer, aber nur bis zu einem Nettodarlehensbetrag von 75.000 Euro. Bräuchte es diese Sondernorm, wenn Existenzgründer ohnehin Verbraucher wären? Eben. Die Regel ist: Existenzgründer sind Unternehmer, für Finanzierungsgeschäfte unterhalb der Schwelle stellt § 513 BGB sie den Verbrauchern gleich.

Eine Person unterschreibt mit Kugelschreiber einen mehrseitigen Vertrag an einem Besprechungstisch
Abb. 5: Mit der Unterschrift unter den Gründungsvertrag endet die Verbrauchereigenschaft.

Wohnungseigentümergemeinschaft, GbR und Verein

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucherin, sobald ihr mindestens ein Verbraucher angehört. Dazu muss das Rechtsgeschäft weder gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Zwecken dienen (BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 243/13). Der Grund liegt im Zwang: Ein einzelner Eigentümer kann aus der Gemeinschaft und aus der anteiligen Haftung nicht austreten, also wird der Schutz auf die Gemeinschaft erstreckt. Beim Gaslieferungsvertrag für das eigene Haus handelt sie im Rahmen privater Vermögensverwaltung.

Bei der GbR entscheidet die Zusammensetzung, wie oben gezeigt. Und der Verein? Ein eingetragener Verein ist als juristische Person nie Verbraucher. Bestellt dagegen ein Mitglied als natürliche Person für den Verein, kann es selbst Verbraucher sein.

Arbeitnehmer, Geschäftsführer und private Vermögensverwaltung

Ein Arbeitnehmer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, das hat das Bundesarbeitsgericht schon 2005 entschieden (BAG, Urt. v. 25.05.2005 – 5 AZR 572/04). Er arbeitet weisungsgebunden, und das schließt eine selbstständige Tätigkeit aus. Widerrufen kann er deshalb aber nicht jeden arbeitsrechtlichen Vertrag. Auf Aufhebungsverträge wendet die Rechtsprechung die §§ 312 ff. BGB nicht an. Der Gesetzgeber wollte sie dort ersichtlich nicht einbeziehen.

Auch der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH handelt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Privatperson. Das gilt, wenn er im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, etwa eine Bürgschaft für die Gesellschaft übernimmt (BGH, Urt. v. 24.07.2007 – XI ZR 208/06). Weder die Geschäftsführertätigkeit noch das Halten von Gesellschaftsanteilen ist für sich genommen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.

Und die Verwaltung eigenen Vermögens? Sie ist grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Ein Vermieter bleibt Verbraucher, solange die Vermietung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. Diese Eigenschaft verliert er auch dann nicht, wenn er nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert (BGH, Urt. v. 03.03.2020 – XI ZR 461/18). Der Unternehmerbegriff des § 2 UStG ist ein steuerrechtlicher und wird eigenständig ausgelegt. Die Grenze verläuft dort, wo eine feste Organisation nötig wird. Eine Pferdehalterin beschäftigt in ihrem Reitstall festes Stallpersonal und einen angestellten Vermögensverwalter, dazu kauft und verkauft sie in wenigen Jahren mehrfach Pferde. Das ist unternehmerisches Handeln, auch wenn sie damit nur eigenes Vermögen verwaltet (OLG Hamm, Urt. v. 28.01.2019 – 2 U 98/18).

Wer sich als Unternehmer ausgibt

Ein Käufer wollte privat einen Gebrauchtwagen kaufen. Der Händler verkaufte nur an Händler, weil er dann die Gewährleistung ausschließen konnte. Also ließ der Käufer den Vertrag als „Händlergeschäft“ deklarieren, unterschrieb den Gewährleistungsausschluss und berief sich später auf sein Verbraucherrecht.

Der BGH ließ ihn damit nicht durch. Wer dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck vortäuscht, verliert den Schutz. Die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf ist ihm dann verwehrt (BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045). Tragend ist § 242 BGB: Der Verbraucherschutz gilt dem redlichen Vertragspartner, nicht dem, der sich den Schutz erschleicht. Der Vergleich mit dem Minderjährigenschutz passt hier nicht, denn der Minderjährige wird gerade wegen seiner Unreife auch bei Täuschung geschützt; ein erwachsener Verbraucher wird als verantwortlich handelnd vorausgesetzt.

Umgekehrt funktioniert der Rechtsschein ebenso. Vermittelt jemand dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss den Eindruck, er erwerbe von einem Unternehmer, kann das für die Verbraucherschutzvorschriften schon reichen. Auch dann, wenn in Wahrheit ein Privatmann verkauft (EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15). Das ist der Klassiker beim Agenturgeschäft im Autohandel.

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Warum ist die Abgrenzung wichtig? Der Verbrauchervertrag

Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Erst diese Kombination löst die Schutzvorschriften aus. Zwei Verbraucher untereinander lösen sie nicht aus, zwei Unternehmer auch nicht. Deshalb ist die Prüfung beider Seiten Pflicht, nicht nur der schwächeren.

Warum ist die Unterscheidung überhaupt so folgenreich? Im rein unternehmerischen Bereich bestehen für die Vertragspartner große Gestaltungsspielräume. Sie dürfen dort von vielen gesetzlichen Vorschriften abweichen. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist das anders: Dort wird ein erheblicher Teil des Rechts zwingend. Die Abgrenzung zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist im Kaufrecht von großer Bedeutung. Wichtig ist die Unterscheidung dort vor allem beim Verbrauchsgüterkauf, weil sie über den Gewährleistungsausschluss entscheidet, beispielsweise beim Gebrauchtwagen aus dem Internet. Zwischen Unternehmern und Verbrauchern liegt damit die Trennlinie zwischen abdingbarem und zwingendem Recht.

Die drei praktisch wichtigsten Folgen im Überblick:

RegelungNormFolge für den Verbraucher
Widerrufsrecht§§ 312 ff., 355 ff. BGB14 Tage Lösung ohne Grund bei Fernabsatz und Haustürgeschäft
Verbrauchsgüterkauf§§ 474 ff. BGBBerufung auf Gewährleistungsausschluss versperrt, Beweislastumkehr für ein Jahr
AGB-Kontrolle§§ 305 ff., 310 III BGBKlauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten voll
Vier Kacheln zeigen die Folgen des Verbrauchervertrags: Widerrufsrecht, Verbrauchsgüterkauf, AGB-Kontrolle und besondere Vertriebsformen
Abb. 6: Vier Regelungskomplexe hängen an der Kombination Verbraucher und Unternehmer.

Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB

Bestellt ein Verbraucher bei einem Unternehmer im Internet, kann er den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das Widerrufsrecht folgt aus § 312g Abs. 1 BGB für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge; wie der Widerruf abläuft, regeln die §§ 355 ff. BGB.

Und hier beantwortet sich eine Frage, die Google ständig gestellt bekommt: Warum haben Geschäftskunden kein Widerrufsrecht? Weil § 312g Abs. 1 BGB es nur Verbrauchern gewährt. Der gewerbliche Besteller kauft in seinem eigenen Metier und braucht keine Bedenkzeit gegen Überrumpelung.

Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB

Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft, § 474 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Rechtsfolgen sind für den Verkäufer teuer. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich der Unternehmer nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB nicht berufen, soweit die Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers abweicht. Für den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt das nach § 476 Abs. 3 BGB nicht. Und § 477 Abs. 1 S. 1 BGB dreht die Beweislast um. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware schon damals mangelhaft war. Beim Kauf eines lebenden Tieres bleibt es bei sechs Monaten.

Die Jahresfrist gilt seit dem 01.01.2022. Wer noch mit sechs Monaten rechnet, arbeitet mit der alten Fassung. Welche Rechte dem Käufer im Einzelnen zustehen, zeigt das Schema zu § 437 BGB; die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 ff. BGB kommen dann obendrauf.

Verschärfte AGB-Kontrolle nach § 310 Abs. 3 BGB

Gegenüber einem Unternehmer sind die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht anwendbar, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Verbrauchervertrag gelten sie voll. Dazu kommen die drei Verschärfungen des § 310 Abs. 3 BGB. Die Klauseln gelten als vom Unternehmer gestellt. Die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB greift auch bei einmaliger Verwendung. Und bei der Angemessenheitsprüfung zählen die Begleitumstände des Vertragsschlusses mit.

In der Klausur heißt das: Steht eine Klausel im Streit, prüfst du zuerst §§ 13, 14 BGB und dann § 310 BGB. Erst danach weißt du, ob § 309 BGB überhaupt anwendbar ist.

Wie prüfst du die Verbrauchereigenschaft in der Klausur?

Die Prüfung läuft immer gleich ab und kostet vier Sätze. Für sich allein steht sie nie. Sie ist immer Vorfrage einer Schutznorm. Du prüfst §§ 13, 14 BGB, weil du wissen willst, ob § 476 BGB, § 312g BGB oder § 309 BGB anwendbar ist.

Das Prüfungsschema in vier Schritten

SchrittFrageNorm
1Natürliche Person auf der Käufer- oder Kundenseite?§ 13 BGB
2Welcher Zweck ist objektiv erkennbar? Bei gemischten Zwecken: Was überwiegt?§ 13 BGB
3Handelt die Gegenseite in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit?§ 14 BGB
4Steht ein Rechtsschein entgegen? Hat sich jemand als Unternehmer ausgegeben?§ 242 BGB

Schritt 4 fällt in den meisten Klausuren weg. Wenn er drankommt, ist er der Knackpunkt, und dann brauchst du das Stichwort venire contra factum proprium.

Beispiel für die Subsumtion in Schritt 2: A ist Rechtsanwalt und kauft im Onlineshop des B einen Bürostuhl, den er ins Wohnzimmer stellt. A ist natürliche Person. Der Kauf eines einzelnen Stuhls für die Privatwohnung ist objektiv dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Dass A beruflich am Schreibtisch sitzt, ändert daran nichts. Die Lieferadresse ist privat, und nichts weist eindeutig auf die Kanzlei hin. A ist Verbraucher.

Entscheidungsbaum: natürliche Person, objektiv privater Zweck und kein Rechtsschein als Unternehmer führen zur Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB
Abb. 7: Derselbe Prüfungsweg als Entscheidungsbaum, mit den drei Ausstiegen.

Beweislast und Darlegungslast

Hier lohnt es sich, genau zu sein, weil viele Ratgeber es falsch darstellen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich auf die Schutzvorschriften beruft, also in aller Regel der Verbraucher selbst. So weit, so gewöhnlich.

Aber: Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände gehen nicht zu Lasten des Verbrauchers. Das folgt aus der negativen Formulierung des § 13 BGB und steht so wörtlich in BGH VIII ZR 191/19. Die Aussage „bei Zweifeln sind die Verbraucherschutzvorschriften nicht anzuwenden“ ist damit falsch, und sie steht trotzdem in mehreren gut rankenden Ratgebern.

Praktisch läuft es abgestuft: Der Unternehmer muss zunächst Tatsachen darlegen, aus denen sich unternehmerisches Handeln der Gegenseite überhaupt ergeben könnte. Erst dann trifft den Verbraucher der Negativbeweis (so OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 04.06.2018 – 19 U 191/17).

Die häufigsten Klausurfehler

Fünf Fehler kosten regelmäßig Punkte, obwohl sie leicht zu vermeiden sind.

  • Der Verbrauchsgüterkauf verlangt Verbraucher und Unternehmer. Wer nur eine Seite prüft, hat die Hälfte des Tatbestands übersprungen.
  • Vom Beruf auf das Geschäft zu schließen geht schief: Der Rechtsanwalt ist nicht immer Unternehmer, der Angestellte nicht immer Verbraucher. Es zählt das einzelne Rechtsgeschäft.
  • Eine Gewinnerzielungsabsicht fordert § 14 BGB nicht, § 15 EStG schon. Beides nicht vermischen.
  • Den Gruber-Maßstab auf § 13 BGB anzuwenden ist der zweite Klassiker. Im materiellen Recht gilt das Überwiegen, nicht die ganz untergeordnete Rolle.
  • Zweifel gehen zugunsten des Verbrauchers, nicht gegen ihn. Siehe oben.

Und weil es so oft gefragt wird: Ja, dieselbe Person kann im selben Monat beides sein. Wer das im Gutachten sauber am Zweck festmacht, hat den Kern der §§ 13, 14 BGB verstanden. Maßgeblich ist dabei immer das einzelne Rechtsgeschäft, nicht der Vertrag als Ganzes.

Fazit

Die §§ 13, 14 BGB sind zwei kurze Normen mit großer Hebelwirkung. Ihr gemeinsamer Nenner ist der objektiv bestimmte Zweck des einzelnen Rechtsgeschäfts, nicht Beruf, Absicht oder Erfahrung des Handelnden. Bei natürlichen Personen spricht die Vermutung für den Verbraucher, bei gemischten Zwecken entscheidet das Überwiegen, und wer sich als Unternehmer geriert, verliert den Schutz.

Wer das einmal am Fall durchgespielt hat, erkennt die Prüfung in fast jeder Zivilrechtsklausur wieder. Der komplette Allgemeine Teil des BGB steht dafür auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos bereit, samt Falltraining und Abschlusstest.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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