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MoPeG: Inkrafttreten, Änderungen und Folgen für die GbR 2026

Zwei junge Café-Betreiber mit Schürzen stehen nebeneinander in ihrem gemeinsamen Lokal

Du schlägst § 705 BGB auf und findest dort einen Absatz 2, der in deinem gebrauchten Kommentar noch fehlt. Das ist kein Druckfehler. Das MoPeG, das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, hat das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 01.01.2024 in weiten Teilen neu geschrieben. Seit dem Inkrafttreten ist die GbR ausdrücklich rechtsfähig, sie kann sich in ein eigenes Register eintragen lassen, und das Gesamthandsvermögen ist aus dem Gesetz verschwunden.

Für dich heißt das: Jede Zivilrechtsklausur mit einer Personengesellschaft läuft nach anderen Normen als noch vor wenigen Jahren. Wer mit einem alten Skript prüft, zitiert Vorschriften aus einer Fassung, die das MoPeG abgelöst hat.

Auf einen Blick:

  • § 705 Abs. 2 BGB unterscheidet ausdrücklich zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft. Bei einem Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen wird die Rechtsfähigkeit nach Abs. 3 vermutet.
  • § 713 BGB macht Beiträge, Rechte und Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft. Das Wort Gesamthand steht nicht mehr im Gesetz.
  • Das Gesellschaftsregister ist freiwillig, wird aber faktisch zur Pflicht, sobald die GbR ein Recht am Grundstück oder einen GmbH-Anteil erwerben will.
  • § 721 BGB schreibt die akzessorische persönliche Haftung der Gesellschafter fest, die der BGH vorher aus § 128 HGB analog hergeleitet hatte.
  • Stimmkraft sowie Anteile am Gewinn und Verlust richten sich nach § 709 Abs. 3 BGB vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen. Die Kopfteile sind zur letzten Auffangstufe geworden.
  • Der Tod eines Gesellschafters löst die GbR nicht mehr auf, er führt zum Ausscheiden nach § 723 BGB.

Tipp

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Zeitstrahl: Mauracher Entwurf 20.04.2020, Verkündung des MoPeG 10.08.2021, Inkrafttreten 01.01.2024, BGH-Beschluss zur Voreintragung 03.07.2025
Abb. 1: Von der Vorlage des Mauracher Entwurfs bis zur ersten Grundsatzentscheidung des BGH.

Was ist das MoPeG? Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Das MoPeG ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021, verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 I S. 3436). In Kraft getreten ist es erst am 01.01.2024. Seit dem Jahr 1900, als Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch gemeinsam in Kraft traten, hat das Recht der Personengesellschaften keine vergleichbar tiefe Überarbeitung erlebt. Die Materialien des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts findest du in der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs (Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/27635).

Betroffen sind vor allem die §§ 705 bis 740c BGB, dazu die Vorschriften über die Personenhandelsgesellschaften im HGB und eine lange Reihe von Folgeänderungen in anderen Gesetzen. Der Zuschnitt ist ungewöhnlich: Das Gesetz erfindet kaum neues Recht. Es schreibt überwiegend auf, was Rechtsprechung und Literatur längst vertreten hatten.

Warum das Personengesellschaftsrecht überhaupt reformiert wurde

Die §§ 705 ff. BGB von 1900 hatten ein anderes Bild vor Augen als die heutige Praxis. Der historische Gesetzgeber dachte an die römische societas, an eine Gelegenheitsgesellschaft unter Freunden, die sich für ein einzelnes Vorhaben zusammentut und danach wieder auseinandergeht. Das Gesetz war darauf zugeschnitten: kein eigenes Vermögen, keine eigene Rechtspersönlichkeit, Auflösung bei jeder Störung.

Die Wirklichkeit sah anders aus. Ein eigenes Register hatte die GbR bislang nicht, und die Gesellschafter einer GbR mussten ihre Vertretungsmacht jedem Vertragspartner einzeln nachweisen. Arbeitsgemeinschaften am Bau, Anwaltssozietäten, Immobiliengesellschaften und Familienpools firmieren seit Jahrzehnten als GbR und treten dauerhaft am Rechtsverkehr teil. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Gesetz deshalb Stück für Stück überschrieben. Am Ende stand ein Zustand, in dem der Gesetzeswortlaut und das geltende Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kaum noch etwas miteinander zu tun hatten.

Für Studierende war das der unangenehmste Teil: Man musste das Gesetz lesen und gleichzeitig wissen, an welchen Stellen es nicht gilt. Das MoPeG räumt diesen Widerspruch weg.

Vom Mauracher Entwurf zum verkündeten Gesetz

Den fachlichen Vorlauf lieferte eine Expertenkommission, die das Bundesministerium der Justiz im Sommer 2018 eingesetzt hatte. Am 20.04.2020 legte sie den sogenannten Mauracher Entwurf vor, benannt nach ihrem Tagungsort Schloss Maurach am Bodensee. Der Entwurf war schon fast das fertige Gesetz; das anschließende Verfahren hat vor allem Details verschoben.

Zwischen Verkündung und Inkrafttreten lagen dann mehr als zwei Jahre. Diese lange Übergangszeit war Absicht: Die Länder mussten das neue Gesellschaftsregister aufbauen, und Gesellschaften sollten ihre Verträge anpassen können. Für die Klausur ist dieser Abstand die häufigste Fehlerquelle, weil in vielen Quellen das Verkündungsjahr 2021 und das Geltungsjahr 2024 durcheinandergehen. Die eigentlichen Änderungen im Personengesellschaftsrecht wirken deshalb erst seit Januar 2024, und viele Gesellschaftsverträge sind seit Einführung des MoPeG nie angepasst worden.

Inkrafttreten des MoPeG: seit wann das neue Personengesellschaftsrecht gilt

Das MoPeG ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.

Seit dem Stichtag gilt das neue Personengesellschaftsrecht für alle Gesellschaften, auch für die, die vorher gegründet wurden. Das MoPeG sieht keine allgemeine Übergangsfrist vor, nach der Altgesellschaften weiter nach altem Recht behandelt würden. Es gab nur eine eng begrenzte Ausnahme: Nach Art. 229 § 61 EGBGB konnte ein Gesellschafter einer vor 2024 gegründeten GbR bis zum 31.12.2024 schriftlich verlangen, dass seine Kündigung wie früher zur Auflösung der Gesellschaft führt und nicht bloß zu seinem Ausscheiden. Diese Frist ist abgelaufen. Es ist damit die erste durchgreifende Neuordnung des Personengesellschaftsrechts seit dessen Inkrafttreten.

Praktisch bedeutet das: Eine GbR, die 2015 gegründet wurde und deren Vertrag nie angefasst wurde, unterliegt heute vollständig den neuen Regelungen. Wo der alte Vertrag auf gestrichene Vorschriften verweist, laufen diese Verweise ins Leere.

Welche Personengesellschaften das MoPeG betrifft

Das Gesetz erfasst die gesamte Familie. Die GbR steht im Zentrum, weil bei ihr am meisten geändert wurde. Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind über die §§ 105 ff. HGB betroffen, und weil § 105 Abs. 3 HGB für die OHG ergänzend auf das Recht der GbR verweist, schlagen die Änderungen im BGB auf OHG und KG durch.

Dazu kommt die Partnerschaftsgesellschaft: § 1 Abs. 4 PartGG verweist auf die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft. Wer als OHG oder KG organisiert ist, prüft die Änderungen also doppelt, im HGB und im BGB. Nicht erfasst sind die Kapitalgesellschaften: GmbH und AG bleiben unberührt, ihre Rechtsform war schon vorher durchreguliert.

Übergangsrecht: welche Fassung im Sachverhalt gilt

In der Klausur entscheidet das Datum im Sachverhalt. Spielt der Fall nach dem Stichtag, gilt neues Recht, egal wann die Gesellschaft gegründet wurde. Nur wenn der Sachverhalt einen abgeschlossenen Vorgang aus der Zeit davor schildert, etwa eine Verfügung aus dem Jahr 2022, wird er nach altem Recht beurteilt.

Eine echte Sonderregel gibt es beim Grundbuch: Nach Art. 229 § 21 EGBGB soll eine Eintragung, die ein Recht einer GbR betrifft, unterbleiben, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister steht. Formal ist das eine Soll-Vorschrift, in der Grundbuchpraxis wirkt sie wie eine Pflicht. Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, fällt die Hürde weg. Diese Vorschrift zwingt jede vermögenshaltende GbR ins Register, und der Bundesgerichtshof hat sie inzwischen sehr streng ausgelegt (dazu unten mehr).

Überblick über die Reform des Personengesellschaftsrechts

Welche Änderungen ergeben sich durch das MoPeG konkret? Die Tabelle stellt die wichtigsten Änderungen des MoPeG dem alten Rechtszustand gegenüber, Prüfungspunkt für Prüfungspunkt. Der Gewinn an Rechtssicherheit ist das erklärte Ziel der Reform: Wer im Gesellschaftsrecht arbeitet, soll das geltende Recht im Gesetz finden.

ThemaBis 31.12.2023Seit 01.01.2024
RechtsfähigkeitNur von der Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 146, 341)Gesetzlich geregelt in § 705 Abs. 2 BGB
VermögenGesamthandsvermögen der GesellschafterVermögen der Gesellschaft, § 713 BGB
RegisterKein eigenes RegisterGesellschaftsregister, §§ 707 ff. BGB
Haftung§ 128 HGB analog§ 721 BGB unmittelbar
Gewinn und VerlustNach Köpfen, § 722 BGB a.F.Nach Beteiligungsverhältnissen, § 709 Abs. 3 BGB
Tod eines GesellschaftersAuflösung, § 727 BGB a.F.Ausscheiden, § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB
SorgfaltsmaßstabEigenübliche Sorgfalt, § 708 BGB a.F.Maßstab gestrichen, es gilt § 276 BGB
Freie BerufeNur GbR oder PartGOHG und KG offen, § 107 Abs. 1 S. 2 HGB
Spalten-Vergleich: bis 31.12.2023 Rechtsfähigkeit nur Richterrecht und Gesamthandsvermögen, seit 01.01.2024 § 705 Abs. 2 BGB und Vermögen der Gesellschaft nach § 713 BGB
Abb. 2: Altes und neues Recht der GbR im direkten Vergleich.

Die sechs Änderungen, die du kennen musst

Sechs der Punkte aus der Tabelle sind klausurrelevant:

  • die ausdrückliche Rechtsfähigkeit der GbR,
  • der Wechsel vom Gesamthandsvermögen zum Gesellschaftsvermögen,
  • das neue Gesellschaftsregister mit der eingetragenen GbR,
  • die kodifizierte akzessorische Haftung,
  • die Verteilung von Gewinn und Verlust nach Beteiligungsverhältnissen,
  • der Grundsatz, dass Störungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen und die Gesellschaft bestehen bleibt.

Die übrigen Neuerungen des MoPeG betreffen eher die Kautelarpraxis: Beschlussmängelrecht, Statuswechsel zwischen den Registern, Sitzwahlrecht. Sie tauchen in Examensklausuren selten auf, sind aber gute Zusatzpunkte im mündlichen Teil.

Was sich trotz der Reform nicht geändert hat

Die GbR nach § 705 Abs. 1 BGB entsteht weiterhin formlos durch Vertrag, ohne Eintragung, ohne Mindestkapital, ohne Notar. Für die Gründung braucht die GbR weiterhin nichts als die Einigung über den gemeinsamen Zweck. Sie bleibt eine Personengesellschaft und wird keine juristische Person; das unterscheidet sie von der GmbH. Ihre Gesellschafter haften weiterhin unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, und der gemeinsame Zweck bleibt konstitutiv.

Auch die Abgrenzung zur bloßen Bruchteilsgemeinschaft ist geblieben. Wer sich nur ein Grundstück teilt, ohne einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, hat eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Ohne gemeinsamen Zweck entsteht keine Gesellschaft.

Tipp

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Wann ist eine GbR rechtsfähig? § 705 Abs. 2 BGB

Eine GbR ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Das steht seit der Reform wörtlich in § 705 Abs. 2 BGB. Die rechtsfähige Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie ist also Trägerin eigener Rechte und Pflichten. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft ordnet dagegen nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

Die Rechtsfähigkeit kennst du aus § 1 BGB für den Menschen. Bei der GbR funktioniert sie anders: Sie hängt am Zweck, den die Gesellschafter verfolgen, und weder an einer Geburt noch an einem Registereintrag.

Entscheidungsbaum zur Rechtsfähigkeit der GbR nach § 705 Abs. 2 BGB mit den Folgen für Vermögen, Parteifähigkeit und Registerfähigkeit
Abb. 3: Die Prüfung des § 705 Abs. 2 BGB in zwei Schritten.

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die alte Unterscheidung hieß Außen- und Innengesellschaft, das Gesetz benutzt diese Wörter aber nicht. Maßgeblich ist die Teilnahme am Rechtsverkehr. Eine Anwaltssozietät, die Mandate annimmt und Rechnungen schreibt, ist rechtsfähig. Eine Tippgemeinschaft, die nur intern regelt, wer wie viel einzahlt und wie ein Gewinn verteilt wird, ist es nicht.

Der praktische Unterschied ist groß. Die rechtsfähige GbR hat eigenes Vermögen. Sie klagt und wird verklagt, ihr kann ein Grundstück gehören, und sie darf sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Bei der nicht rechtsfähigen Gesellschaft gibt es nichts davon: Nach § 740 Abs. 1 BGB hat sie kein Vermögen, sie ist weder parteifähig noch registerfähig.

Wann das Gesetz die Rechtsfähigkeit vermutet

§ 705 Abs. 3 BGB nimmt dir die Beweislast ab. Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Wer das Gegenteil behauptet, muss es widerlegen.

In der Klausur ist das eine dankbare Weiche. Steht im Sachverhalt ein Firmenname, ein gemeinsames Ladenschild oder ein Briefkopf, greift die Vermutung, und du bist mit zwei Sätzen bei der rechtsfähigen GbR. Fehlt jedes dieser Indizien, prüfst du den gemeinsamen Willen der Gesellschafter ausdrücklich.

Aber Vorsicht bei der Formulierung. Die Vermutung betrifft nur die Rechtsfähigkeit, nicht die Frage, ob überhaupt ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde. Das prüfst du davor, ganz normal nach §§ 145 ff. BGB.

Von der Weißes-Ross-Entscheidung zum geschriebenen Recht

Die Rechtsfähigkeit der GbR ist keine Erfindung des MoPeG. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Urteil vom 29.01.2001 anerkannt (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341), der Fall ist als ARGE Weißes Ross bekannt. Seitdem galt die Außen-GbR als rechts- und parteifähig, obwohl das Gesetz das Gegenteil nahelegte.

Das MoPeG hat diese Rechtsprechung übernommen und ins BGB geschrieben. Für dich heißt das zweierlei: Die Entscheidung bleibt für das Verständnis wichtig, in der Klausur zitierst du aber die Norm und nicht mehr das Urteil. Wer heute noch schreibt, die Rechtsfähigkeit sei „von der Rechtsprechung entwickelt“, zeigt, dass er den Gesetzestext nicht aufgeschlagen hat.

Tipp

Die Weichen aus § 705 BGB lassen sich gut mit Wiederholung festigen. Auf jurahilfe.de bekommst du dazu Karteikarten, die im Abstand wiederkehren, bis du die Abgrenzung sicher triffst.

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Das Ende des Gesamthandsprinzips: § 713 BGB und das Gesellschaftsvermögen

Das Wort Gesamthand kommt im neuen Recht nicht mehr vor. An seine Stelle tritt § 713 BGB: Beiträge der Gesellschafter, die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. Kein Sondervermögen der Gesellschafter mehr, sondern eigenes Vermögen eines eigenen Rechtsträgers.

Das ist die konsequente Folge der Rechtsfähigkeit. Wer selbst Rechte erwerben kann, dem gehören sie auch selbst.

Was aus dem Gesamthandsvermögen der GbR geworden ist

Nach altem Recht war das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern „zur gesamten Hand“ zugeordnet. Jeder war Mitberechtigter am Ganzen, konnte aber über seinen Anteil nicht allein verfügen. Diese Konstruktion war schwer zu erklären und passte schlecht zu einer rechtsfähigen Gesellschaft.

Jetzt ist die Zuordnung schlicht: Das Vermögen gehört der GbR. Der Gesellschafter hat einen Anteil an der Gesellschaft, nicht an ihren einzelnen Gegenständen. Schlag dazu einmal § 711 BGB auf, dort steht die Übertragung des Gesellschaftsanteils.

Im Steuerrecht ist das übrigens komplizierter. Damit die Reform die Mitunternehmerbesteuerung nicht umwirft, hat der Gesetzgeber § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eigens neu gefasst: Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand. Zivilrechtlich ist die Gesamthand weg, steuerlich gilt sie fiktiv fort. Für die Zivilrechtsklausur spielt das keine Rolle.

Folgen für Verfügung, Vollstreckung und Insolvenz

Verfügt die GbR über einen Gegenstand, handelt sie selbst. Vertreten wird sie nach § 720 Abs. 1 BGB von allen Gesellschaftern gemeinsam, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ein Gesellschafter kann nicht über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen, auch nicht über einen rechnerischen Bruchteil.

In der Zwangsvollstreckung braucht ein Gläubiger einen Titel gegen die Gesellschaft, wenn er in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken will (§ 722 Abs. 1 BGB). Wer nur einen Titel gegen einen einzelnen Gesellschafter hat, kommt an dessen Privatvermögen und an seinen Gesellschaftsanteil, nicht an das Vermögen der Gesellschaft. Die rechtsfähige GbR ist außerdem insolvenzfähig, § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO.

Eine Maklerin zeigt einem Paar am Tresen ein Vertragsdokument, daneben liegen Schlüssel
Abb. 4: Bei Grundstücksgeschäften wird die Frage nach dem Rechtsträger sofort praktisch.

Gesellschaftsregister und eGbR: die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Das neue Gesellschaftsregister ist die sichtbarste Neuerung des MoPeG. Die Bedeutung des Gesellschaftsregisters für die GbR liegt darin, dass Dritte sich erstmals auf einen amtlichen Eintrag verlassen können. Die Führung des Gesellschaftsregisters liegt bei den Amtsgerichten; Gesellschaftsregister und Handelsregister sind beide öffentliche Register und schaffen für die GbR erstmals Publizität. Wer sich eintragen lässt, muss den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Namen führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Eintragung der GbR läuft über eine Anmeldung. Angemeldet werden nach § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Gesellschafter mit Namen und Geburtsdatum sowie die Vertretungsbefugnis; genau diese Angaben werden dann nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB eingetragen. Die Anmeldung nehmen grundsätzlich sämtliche Gesellschafter gemeinsam vor.

Zwei Hände füllen mit einem Kugelschreiber ein Formular auf einem Holztisch aus
Abb. 5: Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister nehmen alle Gesellschafter gemeinsam vor.

Wie die Eintragung läuft und warum sie freiwillig bleibt

§ 707 Abs. 1 BGB sagt, die Gesellschafter „können“ die Gesellschaft anmelden. Eine allgemeine Eintragungspflicht gibt es also nicht, und eine GbR ohne Registereintrag ist auch heute völlig wirksam.

Faktisch sieht es anders aus. Drei Fälle machen aus dem Wahlrecht eine praktische Notwendigkeit. Will die GbR ein Recht am Grundstück erwerben oder darüber verfügen, greift § 47 Abs. 2 GBO. Will sie einen GmbH-Anteil halten, verlangt § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG die Voreintragung für die Aufnahme in die Gesellschafterliste. Und an einer Umwandlung kann sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nur als eingetragene Gesellschaft teilnehmen. Für eine Markenanmeldung braucht es die Eintragung dagegen nicht; dort genügt die Angabe eines vertretungsberechtigten Gesellschafters. Wer die GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lässt, muss außerdem die wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden (§ 20 Abs. 1 GwG).

Wer die GbR künftig für Grundstücksgeschäfte nutzen will, sollte die GbR eintragen lassen, bevor der erste Notartermin ansteht. Rückgängig machen lässt sich der Schritt kaum: Eine einmal eingetragene GbR bleibt eingetragen, solange sie besteht. Eine Löschung allein wegen Sinneswandels sieht das Gesetz nicht vor.

BGH 2025: Voreintragung bei Grundstücksgeschäften ohne Ausnahme

Wie streng die Voreintragung gemeint ist, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2025 entschieden (V ZB 17/24). Eine GbR löste sich auf und wollte dabei ein Grundstück auf ihre eigenen Gesellschafter übertragen. Außenstehende Dritte waren nicht beteiligt, ein Publizitätsbedürfnis also kaum erkennbar.

Der V. Zivilsenat verlangte die Voreintragung trotzdem. Über die Stichtagsregel des Übergangsrechts hinaus, die nur Anträge von vor dem 01.01.2024 verschont, sehen § 47 Abs. 2 GBO und Art. 229 § 21 EGBGB keine Ausnahme vor; der Gesetzgeber habe bewusst keine geschaffen, und es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, nicht umgesetzte Reformvorschläge nachzuholen. Damit gilt: Jede Verfügung einer GbR über ein Grundbuchrecht setzt ihre vorherige Eintragung voraus, ohne Rücksicht darauf, wer beteiligt ist.

§ 15 HGB bei der Ersteintragung: der neue Streitstand

§ 707a Abs. 3 S. 1 BGB erklärt § 15 HGB für entsprechend anwendbar. Die eGbR bekommt damit negative und positive Publizität: Wer sich auf den Registerinhalt verlässt, wird geschützt.

Der Haken steckt im Tatbestand. § 15 Abs. 1 HGB setzt eine „einzutragende Tatsache“ voraus, also eine Tatsache, die eingetragen werden muss. Bei der GbR ist die Ersteintragung nach § 707 Abs. 1 BGB aber freiwillig. Wird eine Vertretungsbeschränkung schon bei der Ersteintragung falsch angemeldet, greift § 15 HGB dann überhaupt?

Die überzeugende Lösung setzt am Wortlaut des § 707a Abs. 1 S. 1 BGB an: Sobald sich die Gesellschafter für die Eintragung entschieden haben, sind die einzutragenden Angaben aus § 707 Abs. 2 BGB verpflichtend, also „einzutragende Tatsachen“ im Sinne des § 15 HGB. Die Freiwilligkeit betrifft das Ob der Eintragung, nicht ihren Inhalt. Ich halte das für richtig, weil der Verkehrsschutz sonst gerade dort ausfiele, wo das Register erstmals Vertrauen begründet. Ein sauber vertretenes Gegenargument bleibt es trotzdem, und in der Klausur bekommst du für beide Wege Punkte, solange du das Problem erkennst.

Tipp

Je nach Vorwissen kannst du dasselbe Thema auf jurahilfe.de als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen: kompakt zum Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du die Registerpublizität von Grund auf verstehen willst.

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Haftung der Gesellschafter nach dem MoPeG, § 721 BGB

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner. So steht es in § 721 BGB. Eine Vereinbarung, die diese Haftung ausschließt, ist gegenüber Dritten unwirksam. Ein Zusatz im Gesellschaftsvertrag oder im Briefkopf hilft dem Gesellschafter also nicht.

Inhaltlich ist das nichts Neues. Neu ist der Fundort.

Akzessorische Haftung, jetzt im Gesetz

Bis Ende 2023 musstest du die persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters über eine Analogie herleiten: § 128 HGB galt entsprechend, so hatte es der BGH im Anschluss an die Weißes-Ross-Entscheidung entwickelt. Diese Analogie ist überflüssig geworden. § 721 BGB regelt die Haftung unmittelbar.

Akzessorisch heißt: Die Haftung des Gesellschafters folgt der Verbindlichkeit der Gesellschaft. Besteht die Gesellschaftsschuld, haftet er; erlischt sie, entfällt auch seine Haftung. Einwendungen der Gesellschaft kann er nach § 721b BGB geltend machen. Ein Gesellschafter, der neu eintritt, haftet nach § 721a BGB auch für Altverbindlichkeiten.

Für die Klausur spart das Arbeit: Du zitierst § 721 BGB und subsumierst, die Begründung der Analogie entfällt.

Nachhaftung nach dem Ausscheiden

Wer aus der GbR ausscheidet, wird seine Haftung nicht sofort los. § 728b BGB begrenzt sie auf Verbindlichkeiten, die vor dem Ausscheiden begründet wurden und innerhalb von fünf Jahren fällig werden; hinzukommen muss, dass der Anspruch gegen ihn festgestellt oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen wird, bei einer nicht eingetragenen GbR mit der Kenntnis des Gläubigers.

Das ist ein Nebeneffekt der Eintragung, den man leicht übersieht: Ohne Register kann die Frist gegenüber jedem Gläubiger an einem anderen Tag beginnen.

Der Wegfall des § 708 BGB und der neue Sorgfaltsmaßstab

§ 708 BGB a.F. verlangte vom Gesellschafter nur diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte. Diese diligentia quam in suis war ein subjektiver Maßstab: Wer privat schludrig war, durfte es in der Gesellschaft auch sein. Das MoPeG hat diesen Maßstab ersatzlos gestrichen. Unter der Nummer § 708 BGB steht heute etwas ganz anderes, nämlich die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter.

Damit gilt der allgemeine Maßstab des § 276 BGB. Ein Gesellschafter haftet gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern schon für einfache Fahrlässigkeit, gemessen an dem, was im jeweiligen Verkehrskreis erwartet wird. Bei einer Gelegenheitsgesellschaft ist das wenig, bei einer unternehmenstragenden GbR deutlich mehr. Für geschäftsführende Gesellschafter befürwortet die überwiegende Literatur eine entsprechende Anwendung der Business Judgment Rule aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, jedenfalls für gewöhnliche Geschäfte.

Ob der Wegfall des § 708 BGB a.F. eine echte Haftungsverschärfung bringt, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung hatte § 708 BGB a.F. ohnehin teleologisch reduziert, etwa im Straßenverkehr. Die Streichung räumt also vor allem eine Ausnahme weg, die kaum noch angewendet wurde.

Tipp

Haftungsketten prüft man am besten am Fall. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben und Falltraining zum Zivilrecht, die dort ansetzen, wo dein Lernstand gerade ist.

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Stimmkraft und Gewinn nach Beteiligungsverhältnissen, § 709 BGB

Stimmkraft sowie Anteile am Gewinn und Verlust richten sich nach § 709 Abs. 3 BGB vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Die Reihenfolge ist zwingend: Wer Gewinn und Verlust vorrangig nach Köpfen verteilen will, muss das seit der Reform ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag schreiben. Erst wenn dazu nichts vereinbart ist, entscheidet das Verhältnis der vereinbarten Beitragswerte. Und erst wenn auch das fehlt, zählen die Köpfe.

Nach altem Recht war es genau umgekehrt: § 722 BGB a.F. verteilte den Gewinn nach Köpfen, sofern nichts anderes vereinbart war.

Die drei Stufen der Beteiligungsverhältnisse

Ein Beispiel macht die Kaskade greifbar. A und B gründen eine GbR, A bringt 90.000 Euro ein, B 10.000 Euro, über die Beteiligung schweigt der Vertrag. Nach altem Recht hätte B genauso viel Stimmgewicht gehabt wie A. Heute entscheidet das Verhältnis der Beitragswerte, A hat also neun von zehn Stimmen und neun Zehntel des Gewinns.

Wer den größten Teil des Kapitals einbringt und keine Beteiligungsabrede trifft, hat nach neuem Recht über die Beitragswerte die Mehrheit, wo er früher überstimmt worden wäre.

Was gilt, wenn der Vertrag keine Beteiligungsverhältnisse regelt?

Dann greift die Kaskade. In der Klausur ist das eine beliebte Falle, weil viele Sachverhalte eine mündliche Gründung ohne schriftlichen Vertrag schildern und die Beiträge dabei sehr unterschiedlich ausfallen. Prüfe deshalb immer erst, ob die Beiträge einen vereinbarten Wert haben. Erst danach landest du bei den Kopfteilen.

Auch die Beitragspflicht selbst hat sich geklärt: Nach § 709 Abs. 1 BGB kann jede Förderung des gemeinsamen Zwecks ein Beitrag sein, auch das Leisten von Diensten. Im Zweifel sind die Gesellschafter nach Abs. 2 zu gleichen Beiträgen verpflichtet.

Ausscheiden statt Auflösung: die Gesellschaft bleibt bestehen

Das MoPeG dreht ein Grundprinzip um. Störungen in der Person eines Gesellschafters lösen die Gesellschaft nicht mehr auf, sie führen zu seinem Ausscheiden. Die Gesellschaft läuft mit den übrigen Gesellschaftern weiter.

Nach altem Recht war es umgekehrt: Tod oder Kündigung führten nach §§ 723, 727 BGB a.F. zur Auflösung, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmte. Fehlte eine Fortsetzungsklausel, stand die Gesellschaft plötzlich in Liquidation, oft ohne dass es jemand wollte.

§ 723 BGB: die fünf Gründe für das Ausscheiden

§ 723 Abs. 1 BGB zählt fünf Gründe auf: den Tod des Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch ihn selbst, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Kündigung durch seinen Privatgläubiger und die Ausschließung aus wichtigem Grund. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Gründe ausschließen, dann tritt an ihre Stelle die Auflösung der Gesellschaft.

Der Ausscheidende bekommt eine Abfindung nach § 728 BGB, sein Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern an. Weitere Ausscheidensgründe lassen sich vertraglich vereinbaren.

§ 712a BGB: liquidationslose Vollbeendigung der Zweipersonengesellschaft

Bleibt nach dem Ausscheiden nur ein Gesellschafter übrig, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über, § 712a Abs. 1 BGB. Das passiert von selbst, ohne dass es dafür einer Klausel im Gesellschaftsvertrag bedarf.

Für die zweigliedrige GbR ist das die praktisch wichtigste Vereinfachung der ganzen Reform. Stirbt bei einer Zweipersonen-GbR ein Gesellschafter, führt der andere das Geschäft als Einzelunternehmer weiter und übernimmt das gesamte Vermögen. Der Erbe rückt nicht in die Gesellschaft ein, er bekommt den Abfindungsanspruch nach § 712a Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 728 BGB. Nach altem Recht entstand hier eine Liquidationsgesellschaft mit dem Erben als Gesellschafter, an dieser Konstruktion sind viele Nachfolgen gescheitert.

Eine Café-Betreiberin steht allein mit verschränkten Armen in ihrem Lokal
Abb. 6: Bleibt nur ein Gesellschafter übrig, führt sie das Geschäft allein weiter.

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Was sich für OHG, KG und Freiberufler ändert

Die Personenhandelsgesellschaften haben ihr eigenes Kapitel bekommen. Das MoPeG hat die §§ 105 ff. HGB neu gefasst, die Verweisungen ins BGB geordnet und die Rechtsform für Berufsgruppen geöffnet, die vorher ausgeschlossen waren. Die Rechtsfähigkeit der OHG steht seit der Reform in § 105 Abs. 2 HGB, die Vertretung in § 124 HGB.

Wer das Handelsrecht vom BGB her denkt, findet sich schnell zurecht: Was das HGB nicht selbst regelt, holt es sich aus dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Freiberufler in der Personenhandelsgesellschaft, § 107 HGB

Bisher stand Angehörigen freier Berufe nur die GbR oder die Partnerschaftsgesellschaft offen, weil sie kein Handelsgewerbe betreiben. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB öffnet ihnen jetzt die OHG und die KG, allerdings mit einem Vorbehalt: Das jeweilige Berufsrecht muss die Eintragung zulassen.

Der praktische Gewinn liegt bei der GmbH & Co. KG für Freiberufler. Wo das Berufsrecht mitspielt, lässt sich damit die persönliche Haftung begrenzen. Anwaltschaft und Steuerberatung hatten ihre Berufsgesetze schon zum 01.08.2022 geöffnet, unabhängig vom MoPeG (§§ 59b ff. BRAO, § 49 Abs. 2 StBerG). Andere Kammerberufe sind zurückhaltender. Die Rechtsform steht also offen, das Berufsrecht entscheidet über den Zugang.

Dieselbe Vorschrift erfasst auch die rein vermögensverwaltende Gesellschaft. Eine Immobiliengesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt, kann sich freiwillig als OHG eintragen lassen und wird damit Personenhandelsgesellschaft (§ 107 Abs. 1 S. 1 HGB).

Das neue Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften

Für die Personenhandelsgesellschaften gelten seit der Reform die §§ 110 bis 115 HGB. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse werden behandelt wie im Aktienrecht: Ein Beschluss, der gegen Rechtsvorschriften verstößt, ist grundsätzlich nur anfechtbar und wird mit der Anfechtungsklage auf Nichtigerklärung angegriffen (§ 110 Abs. 1 HGB). Von Anfang an nichtig ist er nur, wenn er gegen unabdingbare Vorschriften verstößt oder rechtskräftig für nichtig erklärt wurde.

Vorher galt das Feststellungsmodell: Jeder Mangel führte zur Nichtigkeit, geltend gemacht wurde sie mit der Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter, ohne Frist. Für die GbR bleibt es dabei; die §§ 110 ff. HGB gelten für sie nicht, der Gesellschaftsvertrag kann sie aber in Bezug nehmen.

Statuswechsel zwischen Gesellschafts- und Handelsregister

Wechselt eine eingetragene GbR die Rechtsform, etwa weil ihr Betrieb zum Handelsgewerbe angewachsen ist, läuft das über den Statuswechsel nach § 707c BGB. Die Eintragung wandert vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister, und zwar in einem geordneten Verfahren, damit keine Registerlücke entsteht.

Umgekehrt geht es genauso: Schrumpft eine OHG zurück, vermerkt das Gericht nach § 107 Abs. 3 HGB die Fortsetzung als GbR. Dass eine eingetragene Gesellschaft dabei ohne Registerpräsenz dasteht, soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht passieren.

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Das MoPeG in der Klausur: worauf es im Examen ankommt

Klausurrelevant ist das MoPeG dort, wo es Prüfungsschritte verschiebt, nicht dort, wo es Paragrafen umnummeriert. Drei Punkte tauchen regelmäßig auf: die Rechtsfähigkeit als Einstieg, die Haftung als Anspruchsgrundlage und das Ausscheiden als Rechtsfolge.

Vier Kennzahlen zum MoPeG: Inkrafttreten 01.01.2024, zwei Arten der GbR, drei Fälle mit Eintragungszwang, fünf Jahre Nachhaftung
Abb. 7: Vier Zahlen, die beim Wiederholen des neuen GbR-Rechts helfen.

Die Prüfungspunkte, die sich wirklich geändert haben

Beim Einstieg prüfst du jetzt § 705 Abs. 2 BGB und, wo einschlägig, die Vermutung des Abs. 3. Die alte Diskussion um die Rechtsnatur der GbR ist erledigt, ein Streitstand dazu kostet nur Zeit.

Bei der Haftung des Gesellschafters ist § 721 BGB die Anspruchsgrundlage, kombiniert mit der Verbindlichkeit der Gesellschaft. Der Aufbau bleibt zweistufig: erst der Anspruch gegen die GbR, dann der akzessorische Durchgriff auf den Gesellschafter. Die Analogie zu § 128 HGB gehört nicht mehr ins Gutachten. Wie Schuldner und Gesamtschuldner zueinander stehen, kannst du bei Gläubiger und Schuldner nachlesen.

Bei den Rechtsfolgen prüfst du das Ausscheiden nach § 723 BGB, bevor du an eine Auflösung denkst. Und bei einer Zweipersonengesellschaft denkst du an § 712a BGB, sonst konstruierst du eine Liquidationsgesellschaft, obwohl das Gesetz sie für diesen Fall abgeschafft hat.

Häufige Fehler mit dem alten Recht

Am häufigsten zitieren Bearbeiter aufgehobene Vorschriften: § 708 BGB für den Sorgfaltsmaßstab, § 718 BGB für das Gesamthandsvermögen, § 722 BGB für die Gewinnverteilung nach Köpfen, § 727 BGB für die Auflösung beim Tod. Alle vier sind entweder gestrichen oder inhaltlich neu besetzt. Wer sie nennt, verliert Punkte, selbst wenn das Ergebnis stimmt.

Der zweite typische Fehler betrifft das Register. Eine GbR ist nicht deshalb rechtsfähig, weil sie eingetragen ist, sondern weil sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Eintragung schafft Publizität, für die Entstehung der Gesellschaft braucht es sie nicht. Und der dritte Fehler ist die Jahreszahl: verkündet 2021, in Kraft seit 2024.

Ein letzter Rat: Schlag beim Lernen wirklich das Gesetz auf, gerade in diesem Gebiet. Ältere Auflagen und gebrauchte Skripten bilden noch das alte Recht ab, und ein alter Aufbau ist hier gefährlicher als eine Wissenslücke. Auch Profis prüfen nach Jahren noch am Gesetzestext nach. Wenn du die Personengesellschaften systematisch von den Grundlagen her aufbauen willst, findest du den passenden Einstieg im BGB AT, wo Rechtsfähigkeit, Willenserklärung und Vertretung zusammenlaufen.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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