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Verbrauchsgüterkauf, §§ 474, 475, 476 BGB: Schema & Beispiel

Studentin packt am Küchentisch einer WG einen Versandkarton aus, daneben steht ein aufgeklappter Laptop

Eine Studentin bestellt im Onlineshop einen Geschirrspüler für ihre WG. Nach sieben Monaten pumpt er kein Wasser mehr ab, und der Händler zeigt auf seine AGB: „Bei B-Ware keine Gewährleistung.“ Muss sie das hinnehmen?

Nein. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, weil eine Verbraucherin von einem Unternehmer eine Ware kauft (§ 474 BGB). Dann gelten neben dem allgemeinen Kaufrecht die Sonderregeln der §§ 475 bis 479 BGB. Nach § 476 BGB kann sich der Händler auf den pauschalen Ausschluss nicht berufen, und § 475 BGB verändert Gefahrübergang, Nacherfüllung und Rückabwicklung.

In der Klausur prüfst du diese Regeln inzident, meist im Anspruch aus § 437 BGB. Für Kaufverträge ab dem 31.07.2026 kommen die Neuerungen zum Recht auf Reparatur hinzu.

Auf einen Blick:

  • Verbrauchsgüterkauf heißt: Unternehmer verkauft, Verbraucher kauft, Gegenstand ist eine bewegliche Sache (§ 474 Abs. 1 BGB).
  • Die §§ 474 ff. BGB sind keine eigene Anspruchsgrundlage. Sie ändern einzelne Prüfungspunkte im Anspruch aus § 437 BGB.
  • Vom Mängelrecht darf vor Mitteilung eines Mangels nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (§ 476 Abs. 1 BGB).
  • Zeigt sich innerhalb eines Jahres ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 Abs. 1 BGB).
  • Für den Rücktritt braucht der Verbraucher oft keine Frist zu setzen, es reicht der Ablauf einer angemessenen Frist nach seiner Mängelanzeige (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • Wird repariert, verlängert sich die Verjährung einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB, Verträge ab 31.07.2026).

Tipp

Das Kaufrecht ist ein Netz aus Verweisungen, und der Verbrauchsgüterkauf zieht an vielen Stellen daran. Auf jurahilfe.de lernst du es kompakt und verlinkt: erst die Skripte zum Verstehen, dann Karteikarten zum Festigen, dann Multiple-Choice-Aufgaben am Fall. Jeder Begriff im Text ist anklickbar, du springst also von § 475 BGB direkt zur Nacherfüllung und zurück.

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Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB: Definition und Anwendungsbereich

Ein Verbrauchsgüterkauf ist nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ein Kaufvertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Die Norm definiert also nur die Konstellation, sie gibt dem Käufer keinen eigenen Anspruch. Rechtsfolge ist, dass die §§ 475 bis 479 BGB als besondere Regelungen ergänzend neben dem allgemeinen Kaufrecht gelten (§ 474 Abs. 2 S. 1 BGB). Sie bündeln den Verbraucherschutz im Kaufrecht und stärken die Rechte des Verbrauchers dort, wo er dem Händler typischerweise unterlegen ist. Zugleich ist jeder Verbrauchsgüterkauf ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB, für den etwa die verschärfte AGB-Kontrolle gilt. Hinter dem Untertitel steht europäisches Recht, heute die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771. Deshalb sind die Regeln im Zweifel richtlinienkonform auszulegen, und deshalb stammen mehrere Leitentscheidungen zum Verbrauchsgüterkauf vom EuGH.

Schlag die Norm kurz auf. Der Gesetzeswortlaut ist knapp:

§ 474 BGB Verbrauchsgüterkauf

„(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.“

„(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.“

Verbraucher kauft Ware vom Unternehmer

Drei Merkmale musst du feststellen. Der Käufer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, schließt den Vertrag also überwiegend weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken. Der Verkäufer ist Unternehmer nach § 14 BGB und handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Und Gegenstand des Kaufs ist eine Ware.

Wie grenzt man die beiden Rollen im Einzelfall ab? Die Maßstäbe für Dual-Use, Existenzgründer und den Anschein des Handelns stehen ausführlich im Artikel zu Verbraucher und Unternehmer nach §§ 13, 14 BGB. Für den Verbrauchsgüterkauf reicht meist ein Satz im Gutachten. Der Sachverhalt verteilt die Rollen klar. Die Studentin kauft für die WG, die GmbH betreibt einen Onlineshop.

Der Begriff der Ware kommt aus § 241a Abs. 1 BGB. Waren sind bewegliche Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Neue und gebrauchte Sachen sind gleichermaßen erfasst. Auch Tiere zählen dazu. Für Tiere sieht das Gesetz in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB sogar eine eigene Vermutungsfrist vor. Die Kurzfassung mit Prüfungsschema findest du auf der Wissensseite zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB.

Kauf mit Montage, Versteigerung und digitale Elemente

Nach § 474 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt es ein Verbrauchsgüterkauf, wenn der Unternehmer neben der Ware eine Dienstleistung schuldet. Klassisch ist der Küchenhändler, der die Einbauküche liefert und aufbaut. Der Vertrag wird dadurch nicht zum Werkvertrag. Muss die bewegliche Sache erst hergestellt werden, führt § 650 BGB ohnehin ins Kaufrecht, mehr dazu im Beitrag zum Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB.

Küchenmonteur richtet mit der Wasserwaage einen Hängeschrank in einer neuen Einbauküche aus
Abb. 1: Küchenmonteur beim Aufbau einer Einbauküche

Eine Ausnahme betrifft gebrauchte Waren in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. Dort gelten die §§ 475 ff. BGB nicht, wenn der Verbraucher klar und umfassend darüber informiert wurde (§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB). Gemeint sind Versteigerungen, bei denen Verbraucher persönlich anwesend sein können. Eine reine Online-Auktion erfüllt das nicht.

Bei Waren mit digitalen Elementen, also etwa einem Smartphone oder einer Drohne, die nur mit der Hersteller-App fliegt, bleibt es beim Kaufrecht. Die §§ 475b und 475c BGB ergänzen dann den Mangelbegriff um eine Aktualisierungspflicht. Der Unternehmer schuldet also Updates. Maßgeblich ist der Zeitraum, den der Verbraucher erwarten kann (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB). Anders liegt es bei einem körperlichen Datenträger, der ausschließlich digitale Inhalte enthält, etwa einer Spiele-CD. Für die Mängelrechte an einem solchen Datenträger gelten nach § 475a Abs. 1 BGB die Regeln über digitale Produkte in den §§ 327 ff. BGB. Die Abgrenzung im Detail steht auf der Wissensseite zum Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte.

Wann kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt

Die Rollen sind nicht austauschbar. Verkauft eine Privatperson ihr Fahrrad an einen Händler, fehlt es am Unternehmer auf Verkäuferseite. Dasselbe gilt für den Kauf zwischen zwei Privatleuten und zwischen zwei Unternehmern. In all diesen Fällen bleibt es beim allgemeinen Kaufrecht. Ein Gewährleistungsausschluss ist dann in den Grenzen des § 444 BGB und des AGB-Rechts grundsätzlich möglich.

Matrix: Nur der Verkauf vom Unternehmer an den Verbraucher ist ein Verbrauchsgüterkauf, die übrigen drei Rollenkombinationen unterliegen dem allgemeinen Kaufrecht
Abb. 2: Nur eine von vier Rollenkombinationen ist ein Verbrauchsgüterkauf

Auch Grundstücke fallen heraus, weil sie keine beweglichen Sachen sind. Der Verbraucher ist dort durch die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB geschützt. Kauft ein Verbraucher über eine Plattform bei einem anderen Verbraucher, bekommt er die Sonderregeln nicht, nur weil die Plattform ein Unternehmen ist. Maßgeblich ist, wer Vertragspartner wird.

Verbrauchsgüterkauf Schema für die Klausur

Ein eigenes Schema „Verbrauchsgüterkauf“ gibt es in der Fallbearbeitung nicht. Der Verbrauchsgüterkauf ist keine Anspruchsgrundlage. Du prüfst die Anspruchsgrundlage aus dem allgemeinen Kaufrecht, also etwa den Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB. An den passenden Stellen prüfst du dann die Sonderregel. Wie dieser Grundanspruch aufgebaut ist, zeigt der Beitrag § 437 BGB Schema: Alle Rechte des Käufers bei Mängeln.

Anwendbarkeit der §§ 474 ff. BGB inzident prüfen

Ich empfehle, die Anwendbarkeit einmal kurz direkt nach dem wirksamen Kaufvertrag festzustellen. Dann steht fest, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Später verweist du ohne neue Herleitung auf § 475, § 476 oder § 477 BGB. Ist der Punkt unproblematisch, genügt ein Satz: „K handelt als Verbraucher (§ 13 BGB), V als Unternehmer (§ 14 BGB), das Fahrrad ist eine Ware im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB vor.“ Den Vertragsschluss selbst prüfst du wie immer über § 433 BGB.

Streitig wird es nur, wenn der Sachverhalt Zweifel sät: ein Anwalt, der privat einen Laptop kauft, ein Handwerker, der seinen alten Firmenwagen verkauft, ein Händler, der nur als „Vermittler“ auftritt. Dort gehört die Abgrenzung ausführlich ins Gutachten, sonst nicht.

Welche Sonderregel an welche Prüfungsstelle gehört

Die folgende Tabelle ordnet die Sonderregeln den Stellen im Mängelanspruch zu, an denen sie in der Klausur auftauchen:

PrüfungsstelleFrageSonderregel
KaufvertragLiegt ein Verbrauchsgüterkauf vor?§ 474 Abs. 1 BGB, §§ 13, 14, 241a BGB
FälligkeitWann muss geliefert werden?§ 475 Abs. 1 BGB
GefahrübergangWer trägt die Preisgefahr beim Versand?§ 475 Abs. 2 BGB
Mangel bei GefahrübergangWer muss den Zeitpunkt beweisen?§ 477 BGB
Ausschluss der MängelrechteKenntnis, Haftungsausschluss, Verjährung verkürzt?§ 475 Abs. 3 S. 2, § 476 BGB
NacherfüllungNutzungen, Kosten, Frist, Ersatzware?§ 475 Abs. 3 bis 6 BGB
Rücktritt, SchadensersatzIst eine Fristsetzung nötig?§ 475d BGB
RückabwicklungWer zahlt die Rücksendung?§ 475 Abs. 7 BGB
VerjährungWann ist Schluss?§ 438 BGB, § 475e BGB
RegressKann der Händler beim Lieferanten zurückgreifen?§§ 445a, 478 BGB

Übrigens: Die Tabelle gilt für Kaufverträge ab dem 31.07.2026. Für ältere Verträge ordnet Art. 229 § 72 EGBGB die bis zum 30.07.2026 geltende Fassung an. Die alte Fassung kennt keine Informationspflicht und keine Ersatzware. Auch die Verlängerung der Verjährung fehlt dort.

Tipp

Bevor die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs eingreifen, muss der Kaufvertrag stehen: Angebot, Annahme, Geschäftsfähigkeit, Vertretung. Diese Grundlagen kannst du auf jurahilfe.de im kompletten BGB AT dauerhaft kostenlos lernen, mit Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, ohne Zeitlimit.

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Die Sonderregeln des § 475 BGB

§ 475 BGB hat die amtliche Überschrift „Anwendbare Vorschriften“ und ist die Sammelnorm des Verbrauchsgüterkaufs. Sie verändert das allgemeine Kaufrecht an mehreren Stellen, von der Fälligkeit bis zur Rückabwicklung. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 hat die Norm sieben Absätze statt sechs. Für die Klausur lohnt es sich, die Absätze in der Reihenfolge des Kaufvertrags zu lernen: erst Lieferung, dann Gefahr, dann Mängelrechte.

Leistungszeit und Gefahrübergang beim Versendungskauf

Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger eine Leistung ohne Zeitbestimmung sofort verlangen. § 475 Abs. 1 BGB schwächt das für beide Seiten ab: Die Leistungen sind nur unverzüglich zu verlangen, der Unternehmer muss die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Sofort leisten dürfen die Parteien trotzdem.

Praktisch wichtiger ist § 475 Abs. 2 BGB. Beim gewöhnlichen Versendungskauf geht die Gefahr nach § 447 Abs. 1 BGB schon mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt das nur, wenn der Käufer selbst den Spediteur oder Frachtführer beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Person nicht vorher benannt hat. Im Onlinehandel sucht der Händler den Paketdienst aus. Die Preisgefahr bleibt deshalb bis zur Übergabe an den Verbraucher beim Unternehmer (§ 446 S. 1 BGB). Geht das Paket verloren, muss die Studentin aus dem Einstiegsfall den Geschirrspüler nicht bezahlen.

Paketbote sitzt an der offenen Ladefläche eines Transporters und sortiert Versandkartons
Abb. 3: Paketbote mit Versandkartons am Lieferwagen

Die Regelung des § 475 Abs. 2 BGB hat damit einen klaren Zweck. Das Transportrisiko soll dort bleiben, wo der Transport organisiert wird. Auch § 447 Abs. 2 BGB ist nach § 475 Abs. 3 S. 2 BGB nicht anzuwenden. § 447 BGB bleibt hier also weitgehend bedeutungslos. Die Schadensersatzregel für eine abweichende Versandart braucht der Verbraucher nicht. Die Gefahr liegt ohnehin beim Unternehmer. Wie Leistungs- und Preisgefahr sonst verteilt sind, erklärt der Artikel zum Gefahrübergang im Kaufrecht nach § 446 BGB, knapp zusammengefasst auf der Wissensseite zur Gefahrtragung im Kaufrecht.

Kein Nutzungsersatz und keine Sperre bei Kenntnis des Mangels

Liefert der Verkäufer zur Nacherfüllung eine neue Sache, kann er nach § 439 Abs. 6 S. 1 BGB Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Maßstab sind die §§ 346 bis 348 BGB. Eigentlich müsste der Käufer dann auch die gezogenen Nutzungen herausgeben. § 475 Abs. 3 S. 1 BGB schließt das beim Verbrauchsgüterkauf aus: Nutzungen sind nicht herauszugeben und nicht durch ihren Wert zu ersetzen.

Die Regel geht auf den Fall Quelle zurück. Eine Verbraucherin hatte bei einem Versandhändler ein Herd-Set für 524,90 Euro gekauft, das nach rund anderthalb Jahren wegen eines Emailleschadens ausgetauscht wurde. Der Händler verlangte eine Vergütung für die Nutzung des alten Geräts. Der EuGH (Urteil vom 17.04.2008, C-404/06) sah darin einen Verstoß gegen die damalige Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der BGH (Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05) legte § 439 BGB daraufhin einschränkend aus, und der Gesetzgeber schrieb das Ergebnis ins Gesetz.

Beim Rücktritt ist das anders. Dort bleibt es beim Nutzungsersatz nach § 346 Abs. 1 BGB. So hat es der BGH mit Urteil vom 16.09.2009 (VIII ZR 243/08) für einen Gebrauchtwagen entschieden. Der Wortlaut des § 475 Abs. 3 S. 1 BGB erfasst bis heute nur die Nachlieferung. Wie der Nutzungswert berechnet wird, steht im Beitrag zum Nutzungsersatz nach §§ 347, 348 BGB.

§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB erklärt außerdem § 442 BGB für unanwendbar. Nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB verliert der Käufer seine Mängelrechte, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Beim Verbrauchsgüterkauf nicht: Kennt die Verbraucherin den Kratzer am Geschirrspüler, bleiben ihre Rechte bestehen. Will der Händler das verhindern, muss er eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB treffen (dazu unten). Die Kenntnisregel des allgemeinen Kaufrechts erklärt die Wissensseite Gewährleistung: Kenntnis des Käufers. Ebenfalls unanwendbar ist § 445 BGB, der die Mängelrechte beim Pfandverkauf in öffentlicher Versteigerung beschränkt.

Nacherfüllung: Informationspflicht, Vorschuss und angemessene Frist

Grundlage bleibt § 439 BGB. Der Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Der Verkäufer trägt die erforderlichen Aufwendungen. Bei eingebauten Sachen schuldet er nach § 439 Abs. 3 BGB zudem die Kosten für Ausbau und Einbau. Diese Einbauregel gilt seit dem 01.01.2018 für alle Kaufverträge. Anstoß war der EuGH in Weber und Putz (Urteil vom 16.06.2011, C-65/09 und C-87/09). Ihm folgte der BGH mit Urteil vom 21.12.2011 (VIII ZR 70/08) bei mangelhaften Bodenfliesen. Die allgemeinen Voraussetzungen der Nacherfüllung stehen auf der Wissensseite Gewährleistung: Nacherfüllung.

Neu ist die Informationspflicht des § 475 Abs. 4 BGB. Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung durchführt, muss er den Verbraucher informieren. Zwei Hinweise sind Pflicht. Der erste betrifft das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB. Der zweite betrifft die Verjährung, die sich bei einer Nachbesserung einmalig um zwölf Monate verlängert. Die Pflicht stammt aus der Richtlinie (EU) 2024/1799, die Reparaturen fördern soll. Eine eigene Rechtsfolge für einen Verstoß nennt § 475 Abs. 4 BGB nicht.

Für Aufwendungen bei der Nacherfüllung gilt § 475 Abs. 5 BGB. Der Verbraucher kann einen Vorschuss verlangen. Gemeint sind Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB, die der Unternehmer tragen muss. Das Gesetz spricht von Aufwendungen, die „im Rahmen der Nacherfüllung“ entstehen. Typisch sind Transportkosten für ein sperriges Gerät. Bietet der Verkäufer an, die Sache auf eigene Kosten abzuholen, entstehen solche Kosten nicht. Einen Transportkostenvorschuss hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2022 (VIII ZR 109/20) in dieser Lage verneint.

§ 475 Abs. 6 BGB regelt die Durchführung. Der Unternehmer muss innerhalb einer angemessenen Frist ab der Unterrichtung über den Mangel und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten nacherfüllen. Maßstab sind die Art der Ware und der Zweck, für den der Verbraucher sie braucht. Ein Kühlschrank im Hochsommer duldet weniger Aufschub als ein Zweitfahrrad. Für die Dauer einer Reparatur darf der Unternehmer unentgeltlich eine Ersatzware stellen, auch eine überholte. Bei der Nachlieferung darf er eine überholte Ware dagegen nur liefern, wenn der Verbraucher das ausdrücklich verlangt hat.

Spaltenvergleich von Nachlieferung, Nachbesserung und Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf: Nutzungsersatz nur beim Rücktritt, zwölf Monate längere Verjährung nur nach Nachbesserung
Abb. 4: Nachlieferung, Nachbesserung und Rücktritt im Vergleich

Rückgabekosten nach Rücktritt

Tritt der Verbraucher wegen eines Mangels zurück, trägt der Unternehmer nach § 475 Abs. 7 S. 1 BGB die Kosten der Rückgabe der Ware. Dasselbe gilt beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Satz 2 modifiziert die Zug-um-Zug-Abwicklung des § 348 BGB. Schon der Nachweis der Rücksendung steht der Rückgewähr gleich. Der Unternehmer kann die Rückzahlung also nicht zurückhalten, bis das Paket bei ihm angekommen ist.

Tipp

Sieben Absätze in § 475 BGB merkt man sich am besten mit Abrufen statt mit Lesen. Die Karteikarten im Wiederholungssystem von jurahilfe.de fragen dich gezielt nach Nutzungsersatz, Versendungskauf und Vorschuss und zeigen dir die Karte wieder, wenn du eine Antwort nicht sicher wusstest.

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Rücktritt und Schadensersatz ohne Fristsetzung, § 475d BGB

Nach § 323 Abs. 1 BGB darf der Käufer erst zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Beim Verbrauchsgüterkauf richtet sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ausschließlich nach § 475d BGB. § 323 Abs. 2 und § 440 BGB sind für den Rücktritt wegen eines Mangels nicht anzuwenden (§ 475d Abs. 1 BGB). Beim Schadensersatz ist es ähnlich. Dort sind § 281 Abs. 2 und § 440 BGB nicht anzuwenden (§ 475d Abs. 2 S. 2 BGB). In der Klausur prüfst du also statt der allgemeinen Entbehrlichkeitsgründe die fünf Fälle dieser Norm. Den Aufbau des Rücktritts insgesamt findest du im Beitrag Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437, 323 BGB: Schema und Frist.

Die fünf Fallgruppen des § 475d Abs. 1 BGB

Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  • der Unternehmer trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab der Unterrichtung über den Mangel nicht nacherfüllt hat (Nr. 1),
  • sich trotz eines Nacherfüllungsversuchs ein Mangel zeigt (Nr. 2),
  • der Mangel so schwer wiegt, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist (Nr. 3),
  • der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 oder 2 oder § 475 Abs. 6 BGB verweigert hat (Nr. 4),
  • es nach den Umständen offensichtlich ist, dass er nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird (Nr. 5).

Zwei Unterschiede zum allgemeinen Recht solltest du in der Klausur ausdrücklich benennen. Nr. 2 verlangt nicht, dass derselbe Mangel wieder auftritt, und anders als § 440 S. 2 BGB auch keinen zweiten erfolglosen Versuch. Im Gegensatz zu § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt Nr. 4 keine ernsthafte und endgültige Verweigerung voraus. Es genügt, dass der Unternehmer die geschuldete ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert.

Entscheidungsbaum zu § 475d Abs. 1 BGB: Liegt einer der fünf Fälle vor, ist der Rücktritt ohne Fristsetzung möglich, sonst ist eine Frist nach § 323 Abs. 1 BGB nötig
Abb. 5: Rücktritt ohne Fristsetzung: Beim Verbrauchsgüterkauf zählen nur die fünf Fälle des § 475d Abs. 1 BGB

Angemessene Frist ab Unterrichtung über den Mangel

Nr. 1 ist der Normalfall der Praxis. Der Verbraucher muss keine Frist mit Datum setzen. Er muss den Unternehmer aber über den Mangel unterrichten, und danach muss eine angemessene Zeit vergehen, bevor er zurücktritt. Wie lange das ist, hängt von der Art der Ware und ihrem Zweck ab, denselben Maßstäben also, die § 475 Abs. 6 BGB für die Nacherfüllung aufstellt.

Hier liegt eine Falle im Sachverhalt. Die Verbraucherin setzt selbst eine zu kurze Frist und tritt nach deren Ablauf zurück. War bis dahin noch keine angemessene Zeit seit der Mängelanzeige verstrichen, ist der Rücktritt verfrüht. Die zu kurze Frist setzt nach allgemeinen Grundsätzen eine angemessene in Gang. Für den Schadensersatz statt der Leistung verweist § 475d Abs. 2 S. 1 BGB auf dieselben fünf Fälle. Die Prüfung schreibst du also nicht doppelt.

Gewährleistungsausschluss und abweichende Vereinbarungen, § 476 BGB

§ 476 BGB macht das Mängelrecht beim Verbrauchsgüterkauf weitgehend zwingend. Auf eine Vereinbarung, die vor Mitteilung eines Mangels zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 BGB oder vom Untertitel über den Verbrauchsgüterkauf abweicht, kann sich der Unternehmer nicht berufen (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Klausel „gekauft wie gesehen, keine Gewährleistung“ ist deshalb gegenüber einem Verbraucher wirkungslos, egal ob sie in AGB steht oder individuell ausgehandelt wurde. Das unterscheidet § 476 BGB von der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, die nur vorformulierte Bedingungen erfasst. Warum eine Norm zwingend ist und woran du das erkennst, zeigt der Beitrag zu zwingendem und dispositivem Recht.

Die Rechtsfolge ist ungewöhnlich formuliert. Die Vereinbarung ist nicht nichtig, der Unternehmer kann sich nur nicht auf sie berufen. Der übrige Vertrag bleibt wirksam. Nach Mitteilung eines Mangels dürfen sich die Parteien vergleichen. Bei Verbrauchsgütern bleibt für den allgemeinen Haftungsausschluss nach § 444 BGB damit kaum Raum.

Negative Beschaffenheitsvereinbarung bei gebrauchten Waren

Ganz ausgeschlossen sind Absprachen über die Beschaffenheit nicht. Die objektiven Anforderungen richten sich nach dem, was bei Sachen derselben Art üblich ist, unter Berücksichtigung der Art der Sache (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Von diesen Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB (oder des § 475b Abs. 4 BGB) dürfen die Parteien nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB vertraglich abweichen. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verbraucher wurde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.
  • Die Abweichung wurde im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart.

Wie streng das ist, zeigt ein Urteil des OLG Köln vom 09.04.2025 (11 U 20/24). Ein Händler hatte einen Gebrauchtwagen mit Klauseln verkauft, nach denen Unfallschäden möglich und die Fahrzeughistorie unbekannt seien. Die Klauseln standen im Formularvertrag in normaler Schriftgröße, weder hervorgehoben noch gesondert unterschrieben. Das OLG ließ sie nicht gelten. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung muss ein konkretes Merkmal benennen, das tatsächlich abweicht. Eine Klausel, die nur das Risiko verborgener Schäden auf den Käufer verlagert, erfüllt § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Wann überhaupt ein Sachmangel vorliegt und was zu den objektiven Anforderungen gehört, steht im Artikel § 434 BGB Sachmangel.

Verkäufer übergibt einem jungen Paar auf dem Hof eines Autohändlers den Schlüssel eines Gebrauchtwagens
Abb. 6: Schlüsselübergabe auf dem Hof eines Autohändlers

Verjährung verkürzen: ein Jahr bei gebrauchten Waren

Mängelansprüche verjähren bei beweglichen Sachen regelmäßig in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Nach § 476 Abs. 2 BGB darf der Unternehmer diese Frist vor Mitteilung eines Mangels nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzen. Bei gebrauchten Waren liegt die Grenze bei einem Jahr. Und auch die Verkürzung auf ein Jahr wirkt nur, wenn der Verbraucher vorher eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und sie ausdrücklich und gesondert vereinbart ist.

Was ist gebraucht? Bei Sachen kommt es auf die Benutzung an, bei Tieren nicht allein. Der BGH hat mit Urteil vom 09.10.2019 (VIII ZR 240/18) einen zweieinhalbjährigen, nie gerittenen Hengst als gebraucht eingeordnet. Ein Tier unterliegt schon durch sein Leben einer eigenen Entwicklung, die das Risiko von Mängeln erhöht. Eine feste Altersgrenze hat der Senat abgelehnt.

Umgehungsgeschäfte: Agenturgeschäft und vorgeschobener Privatverkauf

Nach § 476 Abs. 4 BGB gelten die Absätze 1 und 2 auch dann, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der klassische Fall ist das Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel. Der Händler verkauft das Auto „im Namen“ des privaten Vorbesitzers. So soll ein Kauf von privat an privat vorliegen. Der BGH (Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 175/04) hat dazu zur Vorgängernorm entschieden, dass ein Agenturgeschäft nicht automatisch eine Umgehung ist. Entscheidend ist, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt. Garantiert der Händler dem Vorbesitzer etwa einen Mindestpreis, ist er wirtschaftlich selbst Verkäufer und muss sich wie ein Unternehmer behandeln lassen. Tritt ein Händler dagegen selbst als Privatperson auf, ist das keine Frage der Umgehung. Er handelt objektiv in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und ist damit Unternehmer nach § 14 BGB, gleich wie er sich im Inserat nennt.

Eine Grenze zieht § 476 Abs. 3 BGB. Ausschluss und Beschränkung des Schadensersatzes fallen nicht unter die Absätze 1 und 2. Hier bleibt nur die AGB-Kontrolle, insbesondere § 309 Nr. 7 BGB für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für grobes Verschulden.

Tipp

Ob eine Klausel am Verbrauchsgüterkauf scheitert oder am AGB-Recht, entscheidet sich in der Klausur an der Normkette. Auf jurahilfe.de ist jeder Begriff mit seiner Norm verlinkt: Ein Klick auf „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ bringt dich zu § 476 BGB, ein weiterer zu § 434 BGB und den objektiven Anforderungen.

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Beweislastumkehr und Unternehmerregress, § 477 & § 478 BGB

Nach allgemeinen Regeln muss der Käufer beweisen, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Nach Monaten der Nutzung gelingt das oft nicht. Es lässt sich kaum ausschließen, dass der Defekt erst später entstanden ist. § 477 BGB verschiebt dieses Risiko beim Verbrauchsgüterkauf auf den Unternehmer, und § 478 BGB reicht den Vorteil in der Lieferkette nach oben weiter.

Ein Jahr Vermutung nach § 477 BGB

Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Vermutung kennt nur eine Ausnahme. Die Vermutung entfällt, wenn sie mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist. Für Verträge bis Ende 2021 galt die Vermutung nur innerhalb von sechs Monaten. Bei lebenden Tieren ist es dabei geblieben. Das ordnet § 477 Abs. 1 S. 2 BGB an. Für Waren mit dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen erstreckt § 477 Abs. 2 BGB die Vermutung auf die gesamte Bereitstellungsdauer, mindestens auf zwei Jahre.

Was genau vermutet wird, war lange streitig. Der BGH verlangte früher, dass der Käufer den Grundmangel beweist. Vermutet wurde nur, dass dieser schon bei Übergabe vorlag. Nach dem EuGH-Urteil Faber (04.06.2015, C-497/13) hat der BGH mit Urteil vom 12.10.2016 (VIII ZR 103/15) diese Linie aufgegeben. Im Fall schaltete das Automatikgetriebe eines gebrauchten BMW wenige Monate nach dem Kauf nicht mehr in den Leerlauf, die Ursache blieb ungeklärt. Es genügt seitdem, dass sich innerhalb der Frist ein mangelhafter Zustand zeigt. Der Käufer muss weder die Ursache beweisen noch, dass sie in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Die Vermutung gilt auch für gebrauchte Sachen. Wie die Beweislastumkehr in der Klausur zu prüfen ist, welche Fallgruppen es außerhalb des Kaufrechts gibt und wie der Verkäufer die Vermutung widerlegt, erklärt der eigene Artikel zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB.

Rückgriff in der Lieferkette

Wird der Händler vom Verbraucher in Anspruch genommen, muss er etwa einen neuen Geschirrspüler liefern oder den Kaufpreis erstatten. Die Kosten will er an seinen Lieferanten weitergeben. Der Rückgriff selbst steht in § 445a BGB und gilt seit 2018 für jeden Verkauf neu hergestellter Sachen, auch zwischen Unternehmern. Nach § 445a Abs. 1 BGB kann der Verkäufer von seinem Lieferanten Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Gemeint sind die Aufwendungen, die er gegenüber dem Käufer nach § 439 Abs. 2, 3 und 6 S. 2 BGB oder nach § 475 Abs. 5 BGB zu tragen hatte. Nach § 445a Abs. 2 BGB braucht er für seine eigenen Mängelrechte gegen den Lieferanten keine Frist zu setzen, wenn er die Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer gemindert hat.

§ 478 BGB ergänzt diesen Unternehmerregress für den Fall, dass am Ende der Kette ein Verbrauchsgüterkauf steht. Nach § 478 Abs. 1 BGB gilt die Beweislastumkehr des § 477 BGB dann auch im Verhältnis zwischen Händler und Lieferant. Die Jahresfrist beginnt aber erst mit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher. § 478 Abs. 2 BGB verbietet Vereinbarungen zum Nachteil des Rückgriffsgläubigers, wenn ihm kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird, und § 478 Abs. 3 BGB überträgt das auf die weiteren Glieder der Lieferkette, soweit die Schuldner Unternehmer sind. Die Verjährung dieser Ansprüche regelt § 445b BGB. Den Regress des Verkäufers mit Rügeobliegenheit nach § 377 HGB fasst die Wissensseite zum Verkäuferregress nach § 445a BGB zusammen.

Verjährung, Garantie und Reparatur beim Verbrauchsgüterkauf

Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich auch beim Verbrauchsgüterkauf nach § 438 BGB. § 475e BGB legt aber mehrere Sicherungen darüber, damit ein Mangel kurz vor Fristende nicht ins Leere läuft. Gegen den Hersteller hat der Verbraucher Ansprüche aus einer Haltbarkeitsgarantie und, seit dem Recht auf Reparatur, unter Umständen einen Reparaturanspruch.

Ablaufhemmung nach § 475e BGB

Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, tritt die Verjährung nach § 475e Abs. 3 BGB nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, zu dem er sich erstmals gezeigt hat. Der Verbraucher hat also mindestens vier Monate Zeit. Ein Beispiel: Die Ablieferung war am 15.09. Die Zweijahresfrist endet also mit Ablauf des 15.09. zwei Jahre später. Zeigt sich der Mangel zwei Wochen vor Fristende am 01.09., läuft die Verjährung erst mit dem 01.01. des Folgejahres ab. Die Verbraucherin gewinnt dreieinhalb Monate, um den Händler zu erreichen.

§ 475e Abs. 4 BGB schützt während der Nacherfüllung. Hat der Verbraucher die Ware zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung einer Garantie übergeben, verjähren Ansprüche wegen dieses Mangels frühestens zwei Monate nach Rückgabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware. Die Frist endet also nicht während der Reparatur. Die Absätze 1 und 2 regeln die Verjährung bei digitalen Elementen: zwölf Monate nach dem Ende der Bereitstellung beziehungsweise der Aktualisierungspflicht.

Zeitstrahl in Monaten: Vermutung 6 Monate bei Tieren und 12 Monate sonst, Verjährung 24 Monate, bei spät gezeigtem Mangel 27,5 und nach Nachbesserung 36 Monate
Abb. 7: Vermutung und Verjährung laufen beim Verbrauchsgüterkauf unterschiedlich lang

Zwölf Monate länger nach einer Reparatur

Neu für Kaufverträge ab dem 31.07.2026 ist § 475e Abs. 5 BGB. Leistet der Unternehmer die Nacherfüllung durch Nachbesserung, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate. Aus der gesetzlichen Frist von zwei Jahren werden also drei. Die Frist beginnt nicht neu, die zwölf Monate hängen sich an die laufende Frist an. Bei einer Nachlieferung gibt es die Verlängerung nicht. Auf dieses Zusatzjahr muss der Unternehmer den Verbraucher vor der Nacherfüllung nach § 475 Abs. 4 Nr. 2 BGB hinweisen.

Die Neuerungen im Überblick:

RegelVerträge bis 30.07.2026Verträge ab 31.07.2026
Reparierbarkeitkein ausdrückliches MerkmalTeil der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB)
Hinweis vor Nacherfüllungnicht geregeltWahlrecht und Zusatzjahr (§ 475 Abs. 4 BGB)
Ersatzwarenicht geregeltwährend der Reparatur möglich, auch überholt (§ 475 Abs. 6 BGB)
Verjährung nach Reparaturnur Ablaufhemmungeinmalig zwölf Monate mehr (§ 475e Abs. 5 BGB)
Reparatur durch Herstellerkein Anspruch§§ 479a ff. BGB für bestimmte Produktgruppen

Für Kaufverträge zwischen Unternehmern gilt eine Übergangsfrist. Dort zählt die Reparierbarkeit erst dann als Merkmal der üblichen Beschaffenheit, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2027 geschlossen wird (Art. 229 § 72 S. 2 EGBGB).

Garantieerklärung und Haltbarkeitsgarantie, § 479 BGB

Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage über die gesetzlichen Mängelrechte hinaus (§ 443 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf stellt § 479 BGB Formanforderungen an die Garantieerklärung. Sie muss einfach und verständlich sein. Außerdem muss sie unter anderem den Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich sind und durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 479 Abs. 1 BGB). Spätestens bei Lieferung muss der Verbraucher die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten (§ 479 Abs. 2 BGB). Verletzt der Garantiegeber diese Pflichten, bleibt die Garantie trotzdem wirksam (§ 479 Abs. 4 BGB), der Verbraucher soll ja nicht schlechter stehen.

Seit der Kaufrechtsreform 2022 enthält § 479 Abs. 3 BGB eine Mindestregel für Hersteller. Übernimmt der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie, hat der Verbraucher gegen ihn während der Garantiezeit mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung, mit Kostentragung nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB und den Maßgaben des § 475 Abs. 3 S. 1 und Abs. 6 BGB.

Reparaturanspruch gegen den Hersteller, §§ 479a ff. BGB

Ganz neu sind die §§ 479a ff. BGB über die Reparaturverpflichtung des Herstellers. Nach § 479b Abs. 1 BGB muss der Hersteller bestimmter Waren sie auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren. Erfasst sind die Produktgruppen aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799, darunter Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, elektronische Displays, Mobiltelefone und Tablets. Der Anspruch besteht nach § 479a Nr. 3 BGB nur für Waren, für die dem Verbraucher keine Mängelrechte aus § 437 BGB zustehen. Das betrifft typischerweise die Zeit nach Ablauf der Gewährleistung.

Techniker löst mit einer Zange die Pumpe einer Waschmaschine, deren untere Abdeckung abgenommen ist
Abb. 8: Techniker repariert die Pumpe einer Waschmaschine

Die Reparatur kann unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen (§ 479b Abs. 3 S. 1 BGB). Ersatzteile muss der Hersteller zu einem angemessenen Preis anbieten (§ 479c BGB). Für die Klausur ist wichtig, wo der Anspruch steht. Er richtet sich gegen den Hersteller. Mit dem Verbrauchsgüterkauf zwischen Händler und Kunde hat er nichts zu tun. Misslingt eine entgeltliche Reparatur, verweist § 479b Abs. 4 BGB auf das Werkvertragsrecht.

Verbrauchsgüterkauf Beispiel: Klausurfall mit Lösung

Der Fall aus der Einleitung lässt sich in einer Anfängerklausur vollständig lösen. Er zeigt, wie die Sonderregeln in einen einzigen Anspruch hineinwirken, ohne dass du einen eigenen Prüfungspunkt „Verbrauchsgüterkauf“ brauchst.

Sachverhalt: der Geschirrspüler aus dem Onlineshop

Studentin S bestellt nach dem 30.07.2026 im Onlineshop der H-GmbH einen Geschirrspüler für ihre WG-Küche. Der Preis beträgt 540 Euro. Das Gerät wird als B-Ware mit einem Kratzer an der Seitenwand angeboten. In den AGB der H steht: „Bei B-Ware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.“ H verschickt das Gerät mit einem Paketdienst ihrer Wahl. S nutzt es ab dem Tag der Lieferung. Nach sieben Monaten pumpt der Geschirrspüler kein Wasser mehr ab. S schildert den Defekt per E-Mail. H antwortet sechs Wochen lang nicht. Daraufhin erklärt S den Rücktritt und verlangt die 540 Euro zurück. H meint, S habe von der B-Ware gewusst, müsse jedenfalls die Nutzung bezahlen und den Rückversand selbst tragen.

Geöffneter Geschirrspüler mit trübem, stehendem Wasser am Boden in einer einfachen Küche
Abb. 9: Geschirrspüler, der das Wasser nicht mehr abpumpt

Lösungsskizze

S könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung von 540 Euro aus §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben.

Erstens liegt ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB vor. S kauft für ihre private Küche und ist Verbraucherin (§ 13 BGB), die H-GmbH verkauft gewerblich über ihren Onlineshop und ist Unternehmerin (§ 14 BGB). Der Geschirrspüler ist eine bewegliche Sache und damit eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB). Es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, sodass die §§ 475 ff. BGB ergänzend gelten.

Zweitens muss die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sein. Ein Geschirrspüler, der kein Wasser abpumpt, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Gefahr ging mit der Übergabe an S über (§ 446 S. 1 BGB). § 447 Abs. 1 BGB hilft H wegen § 475 Abs. 2 BGB nicht. H hat den Paketdienst selbst ausgewählt. Dass der Defekt schon bei Übergabe angelegt war, muss S nicht beweisen. Der Defekt zeigt sich nach sieben Monaten. Das liegt innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang. Nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird deshalb vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Anhaltspunkte, dass die Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist, enthält der Sachverhalt nicht.

Drittens dürfen die Mängelrechte nicht ausgeschlossen sein. Auf den AGB-Ausschluss kann sich H nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB nicht berufen. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB liegt allenfalls für den Kratzer vor und erfasst die Pumpe nicht. Die Kenntnis der S von der B-Ware schadet nach § 475 Abs. 3 S. 2 BGB ohnehin nicht, weil § 442 BGB nicht anzuwenden ist.

Viertens hat S keine Frist gesetzt. Beim Verbrauchsgüterkauf bedarf es ihrer nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab der Unterrichtung über den Mangel nicht vorgenommen hat. Sechs Wochen ohne jede Reaktion sind für ein Haushaltsgerät des täglichen Bedarfs mehr als angemessen. Der Mangel ist nicht unerheblich (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Den Rücktritt hat S erklärt (§ 349 BGB).

Rechtsfolge ist die Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 BGB. H muss die 540 Euro erstatten, S den Geschirrspüler zurückgeben. Nutzungsersatz schuldet S dennoch. § 475 Abs. 3 S. 1 BGB befreit nur bei der Nachlieferung. Berechnet wird der Wert der Nutzung linear aus Kaufpreis, Nutzungszeit und erwarteter Gesamtnutzungsdauer. Legt man zehn Jahre zugrunde, rechnet man 540 Euro mal 7 geteilt durch 120 Monate. Das ergibt 31,50 Euro. Die Kosten des Rückversands trägt nach § 475 Abs. 7 S. 1 BGB die H. Für die Zug-um-Zug-Abwicklung genügt nach § 475 Abs. 7 S. 2 BGB der Nachweis, dass S das Gerät abgeschickt hat.

Ergebnis: S kann Rückzahlung von 540 Euro abzüglich des Nutzungsersatzes verlangen, Zug um Zug gegen Rücksendung des Geschirrspülers auf Kosten der H.

Typische Fehler in der Klausur

  • Den Verbrauchsgüterkauf als eigene Anspruchsgrundlage prüfen. Die §§ 474 ff. BGB verändern nur einzelne Merkmale im Anspruch aus § 437 BGB.
  • Die Rollen vertauschen. Kauft ein Händler von einer Privatperson, gibt es keinen Verbrauchsgüterkauf.
  • § 323 Abs. 2 oder § 440 BGB für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung heranziehen, obwohl § 475d BGB abschließend ist.
  • Den Nutzungsersatz beim Rücktritt verneinen, weil man ihn mit der Nachlieferung in § 475 Abs. 3 S. 1 BGB verwechselt.
  • Die alte Sechsmonatsfrist des § 477 BGB anwenden oder vergessen, dass für Tiere weiterhin sechs Monate gelten.
  • Bei einem Vertrag vor dem 31.07.2026 die neuen Absätze des § 475 BGB oder § 475e Abs. 5 BGB anwenden.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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