Der Kurventreppenlift ist montiert, die Laufschiene millimetergenau an die Wendeltreppe im Flur angepasst. Bestellt hatte die Kundin ihn am eigenen Küchentisch. Zwei Wochen später will sie den Vertrag widerrufen. Ob sie das darf, hängt an einer einzigen Weiche: Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag. Der Werklieferungsvertrag steht in § 650 BGB. Er erfasst Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, und auf sie finden nach § 650 Absatz 1 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung, nicht die des Werkvertragsrechts.
Welches Regime gilt, entscheidet über Mängelrechte, Verjährung, Gefahrübergang und Widerrufsrecht. In Zivilrechtsklausuren steht diese Weiche fast immer vor dem eigentlichen Anspruch, und wer sie falsch stellt, prüft danach das falsche Gewährleistungsrecht.
Auf einen Blick:
- § 650 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet Kaufrecht an. Der Besteller hat also die Mängelrechte aus § 437 BGB, nicht die aus § 634 BGB.
- Die Verjährung läuft nach § 438 BGB und beginnt mit der Ablieferung, nicht nach § 634a BGB mit der Abnahme.
- Ist die Sache nicht vertretbar im Sinne des § 91 BGB, holt § 650 Abs. 1 S. 3 BGB fünf werkvertragliche Normen zurück: §§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB.
- Sind beide Seiten Kaufleute, greift über § 381 Abs. 2 HGB die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Wer nicht unverzüglich rügt, verliert seine Mängelrechte.
- Schadensersatz nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten bleibt beim Werklieferungsvertrag möglich, obwohl der BGH ihn im Werkvertragsrecht aufgegeben hat.
- Seit dem 1. Januar 2022 regeln die Absätze 2 bis 4 zusätzlich Verbraucherverträge über die Herstellung digitaler Produkte.
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Was ist ein Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB?
Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Auf ihn finden nach § 650 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Der Unternehmer hat sich also zu zweierlei verpflichtet, zur Herstellung und zur Lieferung, wird rechtlich aber wie ein Verkäufer behandelt.
Der Name führt dabei leicht in die Irre. § 650 BGB regelt keinen eigenen Vertragstyp mit eigenem Programm. Er ist eine Verweisungsnorm. Er sagt nur, welches Recht gilt, und schickt den Fall ins Kaufrecht.
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen
Der Tatbestand hat drei Merkmale. Erstens muss eine Sache geschuldet sein, zweitens muss sie beweglich sein, drittens muss der Unternehmer sie erst noch herstellen oder erzeugen. Fehlt eines davon, liegt kein Werklieferungsvertrag vor.
Das Gesetz nennt beides nebeneinander, herstellen und erzeugen, und deckt damit ein breites Feld ab. Der Tischler, der einen Schrank baut, fällt darunter. Der Landwirt, der eine noch nicht geerntete Menge Getreide liefert, ebenso. Entscheidend ist allein, dass die Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existiert.
Beweglich muss die Sache im Zeitpunkt der Lieferung sein, nicht später. Das ist der Punkt, an dem sich der Werklieferungsvertrag vom Bauvertrag der §§ 650a ff. BGB trennt: Der Bauvertrag betrifft Bauwerke und Außenanlagen, also Unbewegliches. Wer Fensterelemente produziert und nur anliefert, liefert bewegliche Sachen. Wer sie einbaut, arbeitet an einem Bauwerk.
Keine Sache im Sinne der Norm ist die in einer Sache verkörperte geistige Leistung. Wer ein Gutachten bestellt, schuldet dem Sachverständigen kein Geld für bedrucktes Papier, sondern für den gedanklichen Inhalt. Solche Verträge bleiben Werkverträge nach § 631 BGB, auch wenn am Ende etwas Körperliches übergeben wird.
Der Wortlaut des § 650 BGB: Werklieferungsvertrag und digitale Produkte
Die amtliche Überschrift der Norm nennt beide Regelungsgegenstände. Schlag den Wortlaut kurz auf, er ist kürzer, als sein Ruf vermuten lässt.
§ 650 BGB Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Absatz 1 enthält damit drei Anordnungen. Satz 1 verweist ins Kaufrecht. Satz 2 erweitert § 442 Abs. 1 S. 1 BGB auf Mängel, die aus dem vom Besteller gelieferten Stoff stammen. Wer dem Schreiner das feuchte Holz selbst bringt, kann sich später nicht darauf berufen. Satz 3 holt für nicht vertretbare Sachen fünf werkvertragliche Vorschriften zurück.

Die Absätze 2 bis 4 kamen erst später dazu und betreffen Verbraucherverträge über digitale Produkte. Sie stehen weiter unten in einem eigenen Abschnitt, weil sie eine ganz andere Frage beantworten als Absatz 1.
Werklieferungsvertrag Beispiele: Maßanzug, Dachdämmung, Siloanlage
Am schnellsten wird die Norm an echten Fällen greifbar. Drei aus der Rechtsprechung, drei aus dem Alltag:
- Ein Dämmstoffhändler liefert einer Dachdeckerin eine Gefälledämmung mit aufkaschierter Bitumenbahn. Der BGH behandelt das als Werklieferungsvertrag, weil eine herzustellende bewegliche Sache geliefert wird (BGH, Beschl. v. 16.11.2021, VIII ZR 15/20).
- Ein Zulieferer fertigt Dammwände, Stützen und Zugstangen für eine Siloanlage an und liefert sie an. Auch das ist Kaufrecht, obwohl die Teile später fest verbaut werden (BGH, Urt. v. 23.07.2009, ergangen noch zu § 651 BGB alter Fassung, VII ZR 151/08, NJW 2009, 2877).
- Ein Schneider näht einen Anzug nach Maß und übergibt ihn. Herstellung plus Lieferung einer beweglichen Sache, also § 650 Abs. 1 S. 1 BGB.
- Eine Konditorei backt eine Hochzeitstorte nach Entwurf und stellt sie im Saal ab. Ebenfalls Werklieferungsvertrag, das Aufstellen ist bloße Nebenpflicht.
- Eine Firma liefert einen Senkrechtlift und montiert ihn an der Hausfassade. Hier kippt es: Der Schwerpunkt liegt auf Planung und funktionstauglicher Einpassung, also Werkvertrag (BGH, Urt. v. 30.08.2018, VII ZR 243/17).
Übrigens gilt die Verweisung ins Kaufrecht auch zwischen Unternehmern, nicht nur beim Verbrauchergeschäft. Der BGH hat das im Siloanlagen-Fall ausdrücklich klargestellt, und diese Reichweite überrascht in der Praxis regelmäßig.

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Werklieferungsvertrag Schema: in vier Schritten prüfen
In der Klausur fragt niemand abstrakt nach dem Werklieferungsvertrag. Gefragt ist ein Anspruch, und § 650 BGB entscheidet nur, aus welchem Regelungskomplex du ihn holst. Die Einordnung gehört deshalb an den Anfang der Prüfung, direkt nach dem Vertragsschluss.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Sache geschuldet, nicht bloß eine in ihr verkörperte geistige Leistung | §§ 90, 631 Abs. 2 BGB |
| 2 | Beweglich im Zeitpunkt der Lieferung, kein Bauwerk und keine Außenanlage | § 650a Abs. 1 BGB |
| 3 | Vom Unternehmer erst herzustellen oder zu erzeugen | § 650 Abs. 1 S. 1 BGB |
| 4 | Schwerpunkt liegt nicht auf Montage- und Bauleistung | Gesamtbetrachtung, BGH I ZR 96/20 |
| 5 | Rechtsfolge: Kaufrecht, bei nicht vertretbaren Sachen ergänzt | § 650 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BGB |
Der fünfte Schritt ist kein Prüfungspunkt mehr, sondern die Rechtsfolge. Ich schreibe ihn trotzdem in die Tabelle, weil genau dort die Punkte liegen: Die Einordnung ist nur die halbe Miete, entscheidend ist, welche Normen du danach anwendest.
Bewegliche Sache statt Bauwerk oder geistiger Leistung
Schritt 1 und 2 sortieren zwei Gruppen aus. Geistige Leistungen fallen raus, weil sie keine Sache sind. Unbewegliches fällt raus, weil § 650 BGB nur bewegliche Sachen erfasst.
Aber was ist überhaupt beweglich? Maßgeblich ist der Zustand bei der Lieferung, nicht das spätere Schicksal. So hat der BGH im Siloanlagen-Fall entschieden, noch zur wortgleichen Vorgängernorm § 651 BGB alter Fassung: Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind kaufrechtlich zu beurteilen, und die Zweckbestimmung für ein Bauwerk ändert daran nichts. Wer Stahlteile für eine Halle fertigt und anliefert, verkauft rechtlich gesehen.
Auch Planungsleistungen kippen das nicht automatisch. Der BGH lässt sie nur dann durchschlagen, wenn sie den Schwerpunkt des Vertrages bilden. Eine Konstruktionszeichnung als Vorstufe der Fertigung bleibt Vorstufe.
Vertretbare und nicht vertretbare Sachen, § 91 BGB
Steht fest, dass § 650 BGB gilt, kommt die zweite Weiche. Vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Tausend Ziegel derselben Sorte sind vertretbar, ein nach Entwurf gefertigtes Gemälde ist es nicht.
Die Unterscheidung hat eine schlichte Logik. Bei Massenware unterscheidet sich der Werklieferungsvertrag praktisch nicht vom Kauf, dort reicht reines Kaufrecht. Bei einer Einzelanfertigung dagegen ist der Unternehmer über Wochen an das Vorhaben gebunden, arbeitet nach Vorgaben des Bestellers und braucht dessen Mitwirkung. Für diese Nähe zum Werkvertrag gleicht Satz 3 aus.
Die Zusatzverweisung des § 650 Absatz 1 Satz 3 BGB
Handelt es sich um nicht vertretbare Sachen, sind nach § 650 Abs. 1 S. 3 BGB zusätzlich fünf werkvertragliche Normen anzuwenden. An die Stelle der Abnahme tritt dabei der nach §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt, also im Regelfall die Übergabe.
| Norm | Regelt | Bedeutung hier |
|---|---|---|
| § 642 BGB | Entschädigung bei unterlassener Mitwirkung | Besteller liefert den Stoff nicht, Unternehmer bekommt Ausgleich |
| § 643 BGB | Kündigung bei unterlassener Mitwirkung | Unternehmer kommt nach Fristsetzung aus dem Vertrag |
| § 645 BGB | Verantwortlichkeit des Bestellers | Untergang durch fehlerhaften Stoff oder Anweisung des Bestellers |
| § 648 BGB | Freies Kündigungsrecht des Bestellers | Jederzeit kündbar, Vergütung bleibt abzüglich Ersparnis |
| § 649 BGB | Kostenanschlag | Wesentliche Überschreitung, Kündigungsrecht und Anzeigepflicht |
Das Ergebnis ist ein Mischregime: Kaufrecht als Grundlage, fünf werkvertragliche Inseln obendrauf. In der Klausur ist das der beliebteste Stolperstein. Wer bei einer Einzelanfertigung nur an §§ 433 ff. BGB denkt, übersieht etwa das freie Kündigungsrecht des Bestellers aus § 648 BGB. Und wer umgekehrt § 634 BGB anwendet, hat die Grundverweisung des Satzes 1 vergessen.
Ein Beispiel: Die Kundin bestellt bei einer Möbelmanufaktur einen Esstisch nach eigenem Entwurf, springt nach drei Wochen ab. Ein Kaufvertrag ließe sich so einfach nicht beenden. Über § 650 Abs. 1 S. 3, § 648 S. 1 BGB kann sie jederzeit kündigen, muss die vereinbarte Vergütung aber weiter zahlen, abzüglich dessen, was die Manufaktur erspart oder anderweitig erwirbt.
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Abgrenzung: Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag?
Schwierig ist in der Praxis weniger, was § 650 BGB anordnet. Schwierig ist die Frage, wann er greift. Zwischen reinem Kauf, Werklieferung und Werkvertrag liegt ein breites Grenzgebiet, in dem Lieferung und Montage gemischt vorkommen.
Drei Fragen, die den Vertragstyp bestimmen
Bevor du in die Rechtsprechung einsteigst, hilft ein grober Filter. Wozu hat sich der Unternehmer verpflichtet, nur zur Lieferung oder auch zum Einbau? Ist die Sache im Lieferzeitpunkt beweglich? Und wird sie erst noch hergestellt oder liegt sie schon fertig im Lager? Erst wenn die ersten beiden Fragen offen bleiben, brauchst du die Gesamtbetrachtung des BGH.
Der Schwerpunkt entscheidet: die Formel des BGH
Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. So hat es der BGH im Kurventreppenlift-Urteil formuliert (BGH, Urt. v. 20.10.2021, I ZR 96/20, Rn. 22).
Drei Kriterien füllen diese Formel:
- die Art des zu liefernden Gegenstands
- das Wertverhältnis von Lieferung zu Montage- und Bauleistung
- die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses
Je stärker der Warenumsatz im Vordergrund steht, also die Übertragung von Eigentum und Besitz, desto eher liegt Kauf- oder Werklieferungsrecht vor. Je mehr die individuellen Anforderungen des Bestellers und die Montageleistung das Gesamtbild prägen, desto eher ist es ein Werkvertrag. Wichtig ist der Zusatz aus Randnummer 26: Auch der Aufwand für die individuelle Erstellung eines Bauteils zählt mit, nicht nur die Montagezeit vor Ort.

Kurventreppenlift, Senkrechtlift, Fenster: wo die Grenze verläuft
Die Rechtsprechung liefert inzwischen eine brauchbare Fallgruppenreihe. Sie zeigt, dass es weniger auf die Branche ankommt als auf den Zuschnitt des einzelnen Vertrages.
| Fall | Einordnung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kurventreppenlift mit individueller Laufschiene, montiert | Werkvertrag | BGH I ZR 96/20 |
| Senkrechtlift, geliefert und an der Fassade montiert | Werkvertrag | BGH VII ZR 243/17 |
| Fenster und Türelemente, geliefert und eingebaut | Werkvertrag | OLG Hamm 24 U 57/21 |
| Bauteile einer Siloanlage, nur geliefert | Werklieferungsvertrag | BGH VII ZR 151/08 |
| Dachdämmplatten, nur geliefert | Werklieferungsvertrag | BGH VIII ZR 15/20 |
Das Muster ist deutlich: Sobald der Unternehmer den Einbau übernimmt und das fertige, funktionstaugliche Ergebnis vor Ort schuldet, kippt die Einordnung zum Werkvertrag. Bleibt es bei Herstellung und Anlieferung, bleibt es beim Werklieferungsvertrag. Das OLG Hamm hat das für Fenster und Türen genau so begründet: Dem Besteller ging es erkennbar nicht in erster Linie um die Übergabe der Elemente, sondern um ihre Einpassung ins Gebäude (OLG Hamm, Urt. v. 27.09.2022, 24 U 57/21).
Für den Treppenlift hatte die Einordnung eine Folge, die über das Gewährleistungsrecht hinausgeht. Weil der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters zustande kam, stand der Kundin nach § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Und weil ein Werkvertrag vorlag, griff der Ausschluss in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Der Ausschluss erfasst nämlich Verträge zur Lieferung von Waren, und darunter fallen nach dem BGH Kaufverträge und Werklieferungsverträge, aber jedenfalls regelmäßig keine Werkverträge (BGH, Urt. v. 30.08.2018, VII ZR 243/17, Leitsatz). Die Kundin aus dem Einstieg darf also widerrufen. Und noch etwas zeigt der Senkrechtlift-Fall: Dass der Warenwert fast das Vierfache der Montagekosten betrug, stand dem Werkvertrag nicht entgegen.
Bauteile und Anlagenteile nach der Siloanlage-Entscheidung
Die Gegenrichtung markiert der Siloanlagen-Fall von 2009. Ein Zulieferer fertigte Bauteile für eine Anlage in Russland, die Silozellen wiesen zu geringe Blechdicken auf. Der BGH stellte klar: Kaufrecht gilt für alle Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen, auch zwischen Unternehmern, und Bau- oder Anlagenteile machen davon keine Ausnahme.
Praktisch ist das für Zulieferer unangenehm, weil mit dem Kaufrecht die kurze Verjährung und die Rügeobliegenheit ins Spiel kommen. Für die Klausur ist es der Prüfstein: Wer reflexhaft „Bauteil, also Baurecht“ denkt, liegt falsch. Der Vertragsgegenstand entscheidet, nicht der spätere Verwendungszweck.

Wie eng die Sache liegen kann, zeigt ein Kücheneinbau-Fall. Der BGH hat die Einordnung dort ausdrücklich offengelassen und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Tatsachenfeststellungen für die Gesamtbetrachtung fehlten (BGH, Urt. v. 19.07.2018, VII ZR 19/18). Über die Einordnung entscheidet der konkrete Vertrag, nicht die Branche. Belegen musst du sie am Sachverhalt.
Eine Abgrenzung bleibt noch: Verbindet ein Vertrag mehrere Leistungen so, dass keine den Schwerpunkt bildet, kann ein typengemischter Vertrag vorliegen. Dann wird für jeden Vertragsbestandteil gesondert bestimmt, welches Recht gilt.
Welche Rechte der Besteller hat, wenn das Kaufrecht gilt
Steht die Einordnung, beginnt die eigentliche Arbeit. Die Verweisung des § 650 Abs. 1 S. 1 BGB zieht das gesamte Kaufrecht heran. An vier Stellen unterscheidet es sich deutlich vom Werkvertragsrecht. Daran kann sich der Ausgang eines Falles drehen.
Mängelrechte nach § 437 BGB statt § 634 BGB
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, richten sich die Rechte des Bestellers nach § 437 BGB, nicht nach § 634 BGB. Der Mangelbegriff kommt aus § 434 BGB, nicht aus § 633 BGB. Das klingt nach einer Formalie, hat aber Substanz: Beim Werkvertrag gilt ein funktionaler Mangelbegriff, im Kaufrecht steht die Beschaffenheit im Vordergrund.
Auch das Nacherfüllungsrecht sieht anders aus. Nach § 439 Abs. 1 BGB wählt der Käufer zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Im Werkvertragsrecht wählt der Unternehmer (§ 635 Abs. 1 BGB). Und ein Selbstvornahmerecht mit Vorschussanspruch, wie es § 637 BGB dem Besteller eines Werks gibt, kennt das Kaufrecht nicht. Die einzelnen Rechtsbehelfe stehen im Beitrag zu den Mängelrechten aus § 437 BGB; die werkvertragliche Parallele findest du auf der Wissensseite zur Mängelgewährleistung nach §§ 634 ff. BGB.
Ist der Besteller Verbraucher und der Unternehmer Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB, kommen über die Kaufrechtsverweisung zusätzlich die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung. Das ist ein handfester Vorteil, denn ein allgemeines Verbraucherwerkvertragsrecht gibt es nicht: Wer denselben Schrank einbauen lässt statt ihn anliefern zu lassen, verliert die Beweislastumkehr des § 477 BGB.
Verjährung: § 438 BGB statt § 634a BGB, Ablieferung statt Abnahme
Der zweite Unterschied betrifft die Verjährung, und er wird in Klausuren am häufigsten übersehen. Beide Regime kennen zwar zwei und fünf Jahre, aber sie knüpfen an unterschiedliche Ereignisse an und schneiden die Fünfjahresfälle anders zu.
| Frage | Werklieferung, § 438 BGB | Werkvertrag, § 634a BGB |
|---|---|---|
| Regelfrist | 2 Jahre | 2 Jahre |
| Fristbeginn | Ablieferung der Sache | Abnahme des Werks |
| 5 Jahre bei | Bauwerk und Sache, die für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat | Bauwerk sowie Planungs- und Überwachungsleistungen dafür |
| Übrige Fälle | 2 Jahre, dieselbe Regelfrist | regelmäßige Frist, §§ 195, 199 BGB |
Der Unterschied im Fristbeginn hat Gewicht. Eine Abnahme setzt Billigung voraus und kann sich hinziehen. Die Ablieferung ist mit der Übergabe erledigt. Bei einer Einzelanfertigung tritt über § 650 Abs. 1 S. 3 BGB ohnehin der Zeitpunkt der §§ 446, 447 BGB an die Stelle der Abnahme, was zur kaufrechtlichen Logik passt. Wie der Gefahrübergang dort funktioniert, zeigt der Beitrag zur Gefahrtragung im Kaufrecht; die allgemeinen Regeln stehen auf der Wissensseite zur Verjährung.
Beachte die Bauwerks-Variante des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB: Fünf Jahre gelten nur, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Beide Bedingungen müssen vorliegen. Für Zulieferer im Baubereich hängt daran, ob nach zwei oder nach fünf Jahren Schluss ist.
Rügeobliegenheit nach §§ 377, 381 Absatz 2 HGB
Der dritte Unterschied taucht in Lehrbüchern selten auf und in der Praxis ständig. § 381 Abs. 2 HGB erstreckt die Vorschriften über den Handelskauf ausdrücklich auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Mit anderen Worten: Beim Werklieferungsvertrag zwischen Kaufleuten gilt § 377 HGB.
Die Folge ist scharf. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und einen Mangel unverzüglich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, gilt die Ware nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, und die Mängelrechte sind weg. Verborgene Mängel muss er unverzüglich nach der Entdeckung rügen (§ 377 Abs. 3 HGB).
Im Werkvertragsrecht gibt es nichts Vergleichbares. Wer also einen Vertrag falsch als Werkvertrag einordnet, übersieht diese Obliegenheit komplett. Im Dachdämmungs-Fall des BGH hing genau daran ein Teil des Streits: Wegen unterlassener Rüge konnte sich die Dachdeckerin auf die Falschlieferung nicht mehr berufen, wohl aber auf einen zweiten Mangel, den sie bei der Untersuchung nicht hätte erkennen müssen.

Fiktive Mangelbeseitigungskosten bleiben ersatzfähig
Der vierte Unterschied ist der feinste und in der mündlichen Prüfung ein dankbarer Punkt. Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat 2018 seine Rechtsprechung aufgegeben: Schadensersatz nach fiktiven, also nicht tatsächlich aufgewendeten Mangelbeseitigungskosten gibt es im Werkvertragsrecht nicht mehr (BGH, Urt. v. 22.02.2018, VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1).
Im Kaufrecht ist es dabei geblieben (BGH, Urt. v. 10.11.2021, VIII ZR 187/20). Und für den Werklieferungsvertrag hat der VIII. Zivilsenat es ausdrücklich durchentschieden: Für den Werklieferungsvertrag gilt dies in gleicher Weise, da auf ihn gemäß § 651 BGB aF (heute § 650 BGB) die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 16.11.2021, VIII ZR 15/20, Rn. 13).
Die Begründung ist einleuchtend. Der Besteller eines Werks kann nach § 637 Abs. 3 BGB einen Vorschuss für die Selbstvornahme verlangen und muss deshalb nicht vorfinanzieren. Ein solches Recht hat der Käufer nicht. Ihm die fiktive Berechnung zu nehmen, hieße, ihm das Vorfinanzierungsrisiko aufzubürden, obwohl der Verkäufer die Pflichtverletzung begangen hat. Wie sich davon der Ersatz weiterer Schäden abgrenzt, steht im Beitrag zum Mangelfolgeschaden.

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§ 650 Absatz 2 bis 4 BGB: Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Seit dem 1. Januar 2022 hat § 650 BGB drei weitere Absätze. Sie regeln keine Werklieferung im klassischen Sinn, sondern das Verhältnis des Werkvertragsrechts zu den Vorschriften über Verbraucherverträge über digitale Produkte in den §§ 327 ff. BGB.
Wann die §§ 633 bis 640 BGB nicht anzuwenden sind
§ 650 Abs. 2 BGB betrifft den Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, digitale Inhalte herzustellen, einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient. In diesen drei Fällen sind die §§ 633 bis 639 BGB über die Rechte bei Mängeln und § 640 BGB über die Abnahme nicht anzuwenden.
An ihre Stelle treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a, also die §§ 327 ff. BGB. Die §§ 641, 644 und 645 BGB bleiben anwendbar, allerdings tritt an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts nach § 327b Abs. 3 bis 5 BGB.
Ein Beispiel: Eine Softwareagentur programmiert für eine Verbraucherin eine individuelle Trainings-App. Vertragstypisch ist das ein Werkvertrag, denn ein Erfolg ist geschuldet. Über § 650 Abs. 2 BGB laufen die Mängelrechte aber nicht über § 634 BGB, sondern über §§ 327i ff. BGB, und eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB findet nicht statt.

Körperliche Datenträger und Sachen mit digitalen Elementen
Die Absätze 3 und 4 schließen zwei Lücken. § 650 Abs. 3 BGB betrifft den Fall, dass ein herzustellender körperlicher Datenträger geliefert wird, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient. Hier griffe eigentlich Absatz 1 und damit Kaufrecht. Absatz 3 nimmt die kaufrechtlichen Mängelvorschriften deshalb wieder heraus: § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, die §§ 434 bis 442 BGB sowie Teile des Verbrauchsgüterkaufrechts sind nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten wieder die §§ 327 ff. BGB.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
§ 650 Abs. 4 BGB erstreckt beide Anwendungsausschlüsse schließlich auf zusammengesetzte Leistungen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Liefert er eine solche herzustellende Sache, gilt dasselbe entsprechend für den Ausschluss nach Absatz 3.
Ein Vertrag über eine maßgefertigte Smart-Home-Steuerung wird dadurch aufgeteilt: Für die Hardware bleibt es beim Kaufrecht, für die Software gelten die §§ 327 ff. BGB.
Was der Gesetzgeber mit den Absätzen 2 bis 4 bezweckt hat
Die Gesetzesbegründung sagt es ohne Umschweife. Mit der Neuregelung werde § 650 BGB um drei Absätze ergänzt, die das Verhältnis des Abschnitts 3 Titel 2a zum Werkvertragsrecht regeln (BT-Drucksache 19/27653). Auch die neue Überschrift ist begründet: Die Formulierung Werklieferungsvertrag fasst den Geltungsbereich der bisherigen Vorschrift zusammen, die Formulierung Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte den der neuen Absätze.
Wer das einmal gelesen hat, versteht die Systematik schneller: § 650 BGB ist eine reine Konkurrenzregelung. Absatz 1 schickt körperliche Einzelanfertigungen ins Kaufrecht, die Absätze 2 bis 4 schicken digitale Leistungen ins Verbraucherrecht der §§ 327 ff. BGB. Eigene Anspruchsgrundlagen enthält die Norm nicht.
Bürgerliches Gesetzbuch: warum dein Skript noch § 651 BGB nennt
Wenn du in einem älteren Lehrbuch oder in einer Altklausur über § 651 BGB stolperst und dort etwas vom Werklieferungsvertrag liest, ist das kein Fehler des Autors. Die Norm ist umgezogen. Und sie war nicht die einzige.
Die Bauvertragsrechtsreform zum 1. Januar 2018
Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) hat der Gesetzgeber die §§ 650a ff. BGB eingefügt und dafür das Ende des Werkvertragstitels neu sortiert. Seit dem 1. Januar 2018 gilt die neue Zählung. § 651 BGB ist seither weggefallen, sein Inhalt steht in § 650 BGB.
| Bis 31.12.2017 | Inhalt | Seit 1.1.2018 |
|---|---|---|
| § 651 BGB | Anwendung des Kaufrechts, Werklieferungsvertrag | § 650 BGB |
| § 650 BGB | Kostenanschlag | § 649 BGB |
| § 649 BGB | Freies Kündigungsrecht des Bestellers | § 648 BGB |
Für die Klausur heißt das: Zitiere nie aus dem Gedächtnis, wenn dein Skript älter ist als die Reform. Ein Zitat von § 651 BGB liest der Korrektor heute als Fehler, und zwar zu Recht, denn die Norm existiert nicht mehr. Auch Profis schlagen an dieser Stelle nach, das ist kein Zeichen von Unsicherheit.
Wo § 650 BGB im Werkvertragsrecht systematisch steht
Das Werkvertragsrecht bildet den Untertitel 1 des Titels 9 im zweiten Buch des BGB und reicht von § 631 bis § 650o BGB. Es zerfällt in vier Kapitel: die allgemeinen Vorschriften (§§ 631 bis 650 BGB), den Bauvertrag (§§ 650a bis 650h BGB), den Verbraucherbauvertrag (§§ 650i bis 650n BGB) und die Unabdingbarkeit in § 650o BGB.
§ 650 BGB steht damit ganz am Ende des allgemeinen Kapitels, direkt hinter dem Kostenanschlag des § 649 BGB und direkt vor dem Bauvertragsrecht. Diese Stellung ist kein Zufall: Die Norm ist die letzte Weiche, bevor das Gesetz zu den Sonderformen übergeht. Merk dir die Reihenfolge einmal, dann findest du § 650 BGB auch dann, wenn du die Nummer vergessen hast. Die vollständige Systematik mit allen Einzelnormen steht auf der Wissensseite zum Werklieferungsvertrag.
§ 650 BGB Werklieferungsvertrag: die Fassungen im Überblick
Seit der Reform hat die Norm zwei weitere Änderungen erlebt. Beide sind für die Klausur unterschiedlich wichtig, aber beide erklären, warum verschiedene Quellen verschieden aussehen.
| Gültig ab | Was sich änderte |
|---|---|
| 1.1.2018 | § 651 BGB alte Fassung wird zu § 650 BGB (Bauvertragsrechtsreform) |
| 1.1.2022 | Absätze 2 bis 4 zu digitalen Produkten, neue amtliche Überschrift |
| 23.7.2026 | Folgeänderung der Verweisung in Absatz 3 Satz 1 (Reparatur-Richtlinie) |
Die letzte Änderung stammt aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (BGBl. I 2026 Nr. 212). Sie betrifft § 650 Abs. 3 S. 1 BGB nur redaktionell: Weil § 475 BGB neu gegliedert wurde, musste die Verweisungskette nachgezogen werden. Am Werklieferungsvertrag selbst ändert das nichts.

Für die Prüfung bleibt eine schlichte Reihenfolge. Erst den Vertragstyp bestimmen, dann das Regime (Kaufrecht, ergänzt oder nicht), dann die Frist. Wer diese drei Schritte in dieser Reihenfolge geht, verwechselt § 437 und § 634 BGB nicht mehr. Den Rest macht die Übung am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Weichenstellungen am Sachverhalt trainieren.
Weiterlesen
- Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437, 323 BGB: Schema und Frist: Der Rechtsbehelf, den § 650 Abs. 1 S. 1 BGB dem Besteller über das Kaufrecht eröffnet, mit vollständigem Aufbau.
- Rechtsmangel, § 435 BGB: Definition, Schema und Beispiele: Die zweite Mangelart neben dem Sachmangel, die über die Kaufrechtsverweisung ebenfalls gilt.
- Voreilige Selbstvornahme im Kaufrecht und im Werkvertrag: Warum der Käufer keinen Vorschussanspruch hat und was daraus für den Werklieferungsvertrag folgt.
- Verbraucher und Unternehmer, §§ 13, 14 BGB: Die Weichen, an denen das Verbrauchsgüterkaufrecht und die Absätze 2 bis 4 des § 650 BGB hängen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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