Wissen

Rechtsmangel, § 435 BGB: Schema, Beispiele & Abgrenzung

Zwei Männer stehen am späten Nachmittag neben einem silbernen Kombi in einer Wohnstraße, der ältere zeigt auf das Auto und hält ein gefaltetes Papier in der Hand

Das Auto steht in der Einfahrt, der Kaufpreis ist überwiesen, alles wirkt erledigt. Dann steht ein Fremder davor und verlangt es heraus, weil es ihm gehört. Mit dem Auto selbst ist alles in Ordnung, ein Sachmangel ist das also nicht. Gestört ist die Rechtslage, und dafür kennt das BGB einen eigenen Mangelbegriff: den Rechtsmangel nach § 435 BGB. Die Sache ist danach frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf sie keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

In Klausuren wird der Rechtsmangel gern übersehen, weil die Prüfung reflexhaft bei § 434 BGB hängen bleibt. Dabei hängen an ihm eigene Fristen und ein eigener Stichtag. Ausgerechnet der Autofall von oben ist dabei ein Grenzfall: Im fehlenden Eigentum des Verkäufers sieht der Bundesgerichtshof keinen Rechtsmangel, er behandelt ihn als Nichterfüllung. Warum das so ist, steht weiter unten.

Auf einen Blick:

  • § 435 S. 1 BGB fragt nur, ob ein Dritter ein Recht geltend machen kann. Ob er es tut, ist gleichgültig.
  • Nicht jedes Drittrecht stört: Was der Käufer im Vertrag übernommen hat, ist kein Mangel.
  • Der Stichtag ist ein anderer als beim Sachmangel. Maßgeblich ist der Eigentumsübergang, nicht der Gefahrübergang (BGH, Urteil vom 19.11.2021, V ZR 104/20).
  • § 435 S. 2 BGB stellt den Buchrechtsmangel gleich: ein Recht steht im Grundbuch, obwohl es gar nicht besteht.
  • Die Rechtsfolgen laufen über § 437 BGB wie beim Sachmangel, die Verjährung dagegen kann 30 Jahre betragen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Spaltenvergleich: Sachmangel § 434 BGB knüpft an die Beschaffenheit an, Rechtsmangel § 435 BGB an Rechte Dritter, Verjährung zwei gegen 30 Jahre
Abb. 1: Sachmangel und Rechtsmangel unterscheiden sich bei Anknüpfung, Stichtag und Verjährung.

Tipp

Das Kaufrecht gehört zu den meistgeprüften Feldern im Zivilrecht, und es baut komplett auf dem BGB AT auf. Auf jurahilfe.de kannst du den kompletten BGB AT dauerhaft kostenlos lernen, mit interaktiven Skripten, Karteikarten im Wiederholungssystem und Multiple-Choice-Aufgaben in einem durchgehenden Lernpfad.

Jetzt kostenlos starten

§ 435 Rechtsmangel: was das BGB verlangt

Die Pflicht steht schon eine Norm früher. Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. § 435 BGB sagt dann, wann sie frei von Rechtsmängeln ist.

Der Gesetzeswortlaut und seine drei Bausteine

Das Gesetz formuliert negativ, deshalb liest sich die Norm beim ersten Mal sperrig. Der Wortlaut:

„Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.“ (§ 435 BGB)

Dreh den Satz um, dann hast du die Prüfung. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn erstens ein Dritter ein Recht hat, dieses Recht zweitens die Kaufsache betrifft, es drittens gegen den Käufer geltend gemacht werden kann und der Käufer es viertens nicht im Vertrag übernommen hat. Vier Punkte, mehr braucht der Obersatz nicht.

Prüfungsschema: Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB verlangt vier Punkte, Recht eines Dritten, Bezug zur Kaufsache, Wirkung gegen den Käufer, keine Übernahme
Abb. 2: Die vier Voraussetzungen des Rechtsmangels nach § 435 BGB.

Zwei Begriffe lohnen den zweiten Blick. Dritter ist jede Person außer Verkäufer und Käufer, auch eine juristische Person wie die finanzierende Bank. Und übernommen sind nur die im Kaufvertrag vereinbarten Rechte, nicht alles, was der Käufer hätte ahnen können.

Wann ein Rechtsmangel vorliegt

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter dem Käufer wegen eines eigenen Rechts an der Kaufsache in die Quere kommen kann und dieses Recht nicht im Kaufvertrag übernommen wurde. Es genügt die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Ob der Dritte sein Recht wirklich ausübt, spielt keine Rolle.

Das ist der Punkt, an dem in Klausuren Punkte liegen bleiben. Der Käufer muss nicht abwarten, bis der Dritte sich meldet. Schon die Belastung selbst ist der Mangel, weil sie die rechtliche Position entwertet, die der Käufer gekauft hat.

Umgekehrt gilt: Übernommene Rechte stören nicht. Wer ein Grundstück ausdrücklich mit bestehender Grunddienstbarkeit kauft, bekommt genau das, was vereinbart war. Der Mangelbegriff ist also auch hier eine Abweichung von der Vereinbarung, nur eben auf der rechtlichen statt auf der tatsächlichen Ebene.

Rechte Dritter an der Kaufsache

In Betracht kommt fast alles, was einem Dritten eine Rechtsposition an der Sache gibt. Dingliche Rechte sind der Kernfall: Pfandrecht, Nießbrauch, Grundpfandrecht, Grunddienstbarkeit, dingliches Vorkaufsrecht. Das Eigentum eines Dritten ist der Sonderfall, den die herrschende Meinung anders einordnet. Obligatorische Rechte zählen mit, soweit sie dem Dritten gegenüber dem Käufer wirken, etwa ein Mietverhältnis, das nach § 566 BGB auf den Erwerber übergeht. Dazu kommen öffentlich-rechtliche Bindungen, wenn sie den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen beschränken.

§ 435 S. 2 BGB ergänzt den Buchrechtsmangel. Steht im Grundbuch ein Recht, das es in Wahrheit gar nicht gibt, ist das dem Rechtsmangel gleichgestellt. Der Grund liegt im öffentlichen Glauben des Grundbuchs: Solange der falsche Eintrag dort steht, kann sich ein Dritter darauf berufen, und der Käufer muss den Eintrag erst mühsam berichtigen lassen.

Rechtsmangel und Sachmangel: der Unterschied nach § 434 BGB und § 435 BGB

Beide Mangelarten führen über § 437 BGB zu denselben Rechten. Bei der Verjährung und beim Stichtag trennen sich die Wege, und danach wird in Klausuren gefragt.

Woran du beide unterscheidest

Der Sachmangel betrifft die Beschaffenheit der Sache, der Rechtsmangel ihre rechtliche Zuordnung. Frag dich: Ist mit dem Gegenstand selbst etwas nicht in Ordnung, oder ist der Gegenstand einwandfrei und nur die Rechtslage stimmt nicht? Die erste Frage führt zu § 434 BGB und dem Sachmangel, die zweite zu § 435 BGB.

Ein defekter Motor ist ein Sachmangel. Ein einwandfreier Motor in einem Auto, das dem Nachbarn gehört, ist ein Rechtsmangel. Der Unterschied klingt banal, entscheidet aber die ganze Prüfung.

MerkmalSachmangelRechtsmangel
Norm§ 434 BGB§ 435 BGB
AnknüpfungBeschaffenheit der SacheRechte Dritter an der Sache
StichtagGefahrübergangEigentumsübergang
BeispielMotorschadenGrundschuld im Grundbuch
Regelverjährungzwei Jahrebis zu 30 Jahre

Warum der maßgebliche Zeitpunkt ein anderer ist

Beim Sachmangel kommt es auf den Gefahrübergang an, also regelmäßig auf die Übergabe (§ 446 BGB). Beim Rechtsmangel ist der Stichtag der Eigentumsübergang. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich festgehalten: Maßgebend sei „nicht der Gefahrübergang, sondern der Zeitpunkt, in dem sich der Eigentumserwerb vollzieht, da sich erst dann entscheidet, ob der Käufer die Inanspruchnahme durch einen Dritten befürchten muss“ (BGH, Urteil vom 19.11.2021, V ZR 104/20, Rn. 13).

Zeitstrahl: Der Sachmangel zählt zum Gefahrübergang bei der Übergabe, der Rechtsmangel erst zum späteren Eigentumsübergang, § 446 BGB gegen § 435 BGB
Abb. 3: Beim Rechtsmangel zählt der Eigentumsübergang, beim Sachmangel der Gefahrübergang.

Der Senat bezeichnet das ausdrücklich als allgemeine Meinung und führt dafür eine ganze Reihe von Kommentar-Fundstellen an (vgl. nur MüKoBGB/Westermann, § 435 Rn. 6). Von einem Streitstand kannst du hier also getrost absehen.

Die Begründung leuchtet ein, wenn man sie einmal gehört hat. Vor dem Eigentumserwerb hat der Käufer noch gar keine Position, die ein Dritter angreifen könnte. Deshalb muss der Verkäufer einen Rechtsmangel auch erst zu diesem Zeitpunkt beseitigt haben. Wer beim Grundstückskauf also eine Belastung zwischen Beurkundung und Eintragung löschen lässt, hat rechtzeitig geliefert. Praktisch heißt das: Beim Grundstückskauf zählt der Blick ins Grundbuch am Tag der Umschreibung, nicht der bei der Schlüsselübergabe. Wie der Gefahrübergang im Kaufrecht funktioniert, steht im Überblick zur Gefahrtragung nach § 446 BGB.

Tipp

Abgrenzungen wie Sachmangel gegen Rechtsmangel sitzen erst, wenn du sie am Sachverhalt entscheidest, nicht nur nachliest. Dafür gibt es auf jurahilfe.de Multiple-Choice-Aufgaben mit kleinen Fällen und ausführlicher Erläuterung, deren falsche Antworten typische Klausurfehler abbilden.

Jetzt kostenlos starten

Rechtsmangel Beispiele aus Klausur und Praxis

Die Fallgruppen lassen sich nach der Herkunft des störenden Rechts ordnen. Drei Gruppen decken fast alles ab, was in Klausuren vorkommt.

Belastung mit einem privaten Recht

Der häufigste Fall im Grundstücksrecht. Auf dem gekauften Grundstück lastet eine Grundschuld, eine Grunddienstbarkeit, ein Nießbrauch oder ein dingliches Vorkaufsrecht. Bei beweglichen Sachen kommt vor allem ein Pfandrecht in Betracht, etwa das Vermieterpfandrecht an eingebrachten Sachen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch Grunddienstbarkeiten, die erst nach Vertragsschluss und noch vor dem Eigentumsübergang eingetragen werden, ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 Satz 1 BGB sind. Deshalb darf der Käufer nach § 320 Abs. 1 BGB grundsätzlich den gesamten Restkaufpreis zurückbehalten, auch wenn die Belastung für sich genommen geringfügig wirkt (BGH, Urteil vom 19.11.2021, V ZR 104/20).

Frau steht am offenen Gartentor ihrer Kiesauffahrt und sieht zu, wie ein rotes Auto über die Auffahrt zum hinteren Weg fährt
Der Nachbar fährt über die Zufahrt: ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit.

Belastung mit einem öffentlichen Recht

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen sind der Grenzbereich, und hier wird oft falsch eingeordnet. Der Maßstab lautet: Schränkt die Beschränkung den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen ein, ist es ein Rechtsmangel. Knüpft sie an die Beschaffenheit der Sache an, bleibt es beim Sachmangel.

Der Musterfall ist die Sozialbindung. Zur Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Sozialbindung „einen Rechtsmangel dar[stellt], weil sie den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen einschränkt, sowohl was die Eigennutzung (§ 6 WoBindG; § 27 Abs. 7 WoFG) als auch was die Fremdnutzung (§§ 4 ff. WoBindG; §§ 26 ff. WoFG) angeht“ (BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 165/17). Wer eine solche Wohnung kauft, darf sie weder frei vermieten noch ohne Weiteres selbst beziehen.

Die gestohlene Sache: Rechtsmangel oder Nichterfüllung?

Stell dir vor, du kaufst ein gebrauchtes Rennrad über eine Kleinanzeige. Später stellt sich heraus, dass der Verkäufer es gestohlen hatte. Er war nie Eigentümer, und weil die Sache dem wahren Eigentümer abhandengekommen ist, sperrt § 935 BGB auch den gutgläubigen Erwerb. Du hast bezahlt und bist trotzdem nicht Eigentümer. Der Bestohlene kann dir das Rad über den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB abnehmen.

Naheliegend wäre jetzt der Schluss, das sei der Rechtsmangel schlechthin. Ein Dritter kann schließlich ein Recht gegen dich geltend machen. Hier lohnt es sich, genauer hinzusehen, denn die Einordnung ist umstritten.

Herrschende Meinung und Rechtsprechung: kein Rechtsmangel. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: „Bleibt der Vollzug des Kaufvertrages stecken, so führt das nicht zu einem Rechtsmangel, sondern dazu, dass der Verkäufer seine Pflicht zur Übereignung der verkauften Sache nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt hat […]. Die fehlende Verschaffung des Eigentums stellt daher grundsätzlich keinen Rechtsmangel nach § 435 BGB dar.“ (BGH, Urteil vom 19.10.2007, V ZR 211/06, BGHZ 174, 61, Tz. 27). Der Gedanke dahinter: § 435 BGB setzt voraus, dass der Käufer die Sache bekommt und ein fremdes Recht daran hängt. Wer gar kein Eigentum erlangt, hat kein Mangelproblem, sondern ein Erfüllungsproblem.

Gegenansicht: Rechtsmängelhaftung entsprechend. Ein Teil der Literatur will die §§ 435, 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend anwenden (etwa Jauernig/Berger, BGB, § 435 Rn. 5; Canaris, JZ 2003, 831, 832). Ihr Argument ist die Verjährung: Über die Rechtsmängelhaftung hätte der Käufer dreißig Jahre Zeit, sonst gilt die Regelverjährung. Der BGH hat diese analoge Anwendung ausdrücklich offengelassen (Tz. 28).

Für die Klausur heißt das: Folge der herrschenden Meinung und prüfe die Nichterfüllung nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, aber nenne den Streit. Kann der Verkäufer das Eigentum von vornherein nicht verschaffen, führt der Weg über § 311a Abs. 2 BGB. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist dabei der Gegenansicht gefolgt und hat nach der Übergabe die Rechtsmängelhaftung über § 437 Nr. 3 BGB angewandt, der seinerseits auf § 311a BGB verweist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004, 8 U 97/04). Wer die Verjährungsfolge sauber benennt, hat den Streit verstanden.

Tipp

Fallgruppen merkt man sich am besten über echte Sachverhalte. Auf jurahilfe.de kannst du das Kaufrecht Schritt für Schritt am Fall trainieren, vom kompakten Schema über Karteikarten bis zum Abschlusstest mit Note.

Jetzt kostenlos starten

Öffentliche Lasten nach § 436 BGB

Für Grundstücke gibt es eine Sondernorm, die den Rechtsmangel begrenzt und ergänzt. Sie wird in Klausuren selten geprüft und deshalb selten gekonnt.

Was § 436 BGB regelt

Nach § 436 Abs. 2 BGB haftet der Verkäufer eines Grundstücks nicht für dessen Freiheit von anderen öffentlichen Abgaben und öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. Grundsteuer, Abfall- und Straßenreinigungsgebühren fallen darunter. Sie sind also weder Rechts- noch Sachmangel, der Käufer trägt sie ab dem Erwerb selbst. Der Verkäufer haftet in diesen bestimmten Fällen schlicht nicht.

Der Umkehrschluss ist der wichtige Teil. Ist eine öffentliche Last eintragungsfähig, greift die Haftungsbegrenzung nicht, und es bleibt bei § 435 BGB.

Warum Erschließungsbeiträge eine eigene Regel haben

Erschließungsbeiträge entstehen oft Jahre nach der Baumaßnahme, und dann streiten Verkäufer und Käufer darüber, wer zahlt. § 436 Abs. 1 BGB löst das mit einem klaren Stichtag: Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Verkäufer die Erschließungsbeiträge und sonstigen Anliegerbeiträge für Maßnahmen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig davon, wann die Beitragsschuld entsteht.

Zwei Straßenbauarbeiter in orangen Warnwesten setzen Bordsteine an einer noch unbefestigten Straße vor neu gebauten Häusern
Straßenbau im Neubaugebiet: Für § 436 Abs. 1 BGB zählt der bautechnische Beginn.

Merk dir den Anknüpfungspunkt: der bautechnische Beginn, nicht der Bescheid und nicht die Zahlung. Und die Regel ist dispositiv, in notariellen Kaufverträgen wird sie regelmäßig abbedungen. Wer den Vertrag im Sachverhalt hat, liest also zuerst dort nach.

Welche Rechte du bei einem Rechtsmangel hast

Hier wird es angenehm: Das Gesetz führt Sach- und Rechtsmangel wieder zusammen. Die Rechtsfolgen sind dieselben, nur die Fristen unterscheiden sich.

Die Mängelrechte aus § 437 BGB

Liegt ein Rechtsmangel vor, hat der Käufer dieselben drei Rechte wie beim Sachmangel: Nacherfüllung nach § 439 BGB; Rücktritt nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB oder Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB; und Schadensersatz nach den §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB (§ 437 BGB).

Interessant ist, was Nacherfüllung beim Rechtsmangel überhaupt bedeutet. Nachbessern heißt hier, die Rechtslage in Ordnung zu bringen: die Grundschuld ablösen, die Löschungsbewilligung beibringen, das Eigentum nachträglich verschaffen. Die Systematik der Mängelrechte steht kompakt auf der Wissensseite zu Mangel nach §§ 434, 435 BGB.

Mindmap: § 437 BGB gibt dem Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz, auch beim Rechtsmangel
Abb. 4: Die Mängelrechte des Käufers aus § 437 BGB.

Verjährung nach § 438 BGB

Beim Rechtsmangel kann die Verjährung dramatisch länger laufen als die zwei Jahre, die man aus dem Kaufrecht im Kopf hat. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB ordnet 30 Jahre an, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist.

Das ist kein Zufall. Die Frist ist auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers abgestimmt, der nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls in 30 Jahren verjährt. Sonst könnte der Käufer noch in Anspruch genommen werden, während sein Rückgriff gegen den Verkäufer längst verjährt wäre.

FallFristNorm
Dingliches Recht mit Herausgabeanspruch30 Jahre§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Sonstiges im Grundbuch eingetragenes Recht30 Jahre§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
Bauwerk und Bauteile5 Jahre§ 438 Abs. 1 Nr. 2
Alle übrigen Fälle2 Jahre§ 438 Abs. 1 Nr. 3

Der Fristbeginn steht in § 438 Abs. 2 BGB: bei Grundstücken die Übergabe, sonst die Ablieferung der Sache.

Balkendiagramm: Mängelrechte verjähren nach § 438 BGB in 30 Jahren bei dinglichen Rechten, fünf Jahren am Bauwerk, sonst zwei Jahren
Abb. 5: Die Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 BGB im Vergleich.

Rechtsmangel beim Rechtskauf nach § 453 BGB

Gekauft werden nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen, Gesellschaftsanteile, Patente oder Lizenzen. Für sie gilt § 453 Abs. 1 S. 1 BGB: Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. § 435 BGB gilt damit entsprechend.

Beim Rechtskauf verschiebt sich allerdings das Gewicht. Ob die verkaufte Forderung überhaupt besteht und dem Verkäufer zusteht, ist dort die Kernfrage, während sie beim Sachkauf die Ausnahme ist.

Tipp

Fristen und Anspruchsketten sind der Teil des Kaufrechts, der am schnellsten wieder verschwindet. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de kommt jede Frist genau dann wieder, wenn du sie zu vergessen beginnst.

Jetzt kostenlos starten

Rechtsmangel nach § 435 BGB in der Klausur prüfen

In der Klausur taucht der Rechtsmangel selten als eigenes Thema auf. Er steckt meistens im Gewährleistungsteil, und wer dort nur § 434 BGB prüft, verliert Punkte an einer Stelle, an der es nichts zu wissen, sondern nur zu sehen gab.

Der Aufbau im Gutachten

Der Prüfungsweg ist derselbe wie beim Sachmangel, nur mit anderem Inhalt beim Mangelbegriff:

  • Wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB
  • Mangel bei Eigentumsübergang: Recht eines Dritten in Bezug auf die Sache, das gegen den Käufer geltend gemacht werden kann und nicht übernommen wurde (§ 435 BGB)
  • Kein Ausschluss, insbesondere Kenntnis des Käufers nach § 442 BGB oder vertraglicher Haftungsausschluss, § 444 BGB
  • Rechtsfolge über § 437 BGB, deren besondere Voraussetzungen jeweils gesondert prüfen
  • Verjährung nach § 438 BGB, wenn der Sachverhalt Daten nennt

Schlag dazu ruhig § 435 BGB im Gesetz auf, während du schreibst. Die Norm ist kurz, und der Wortlaut liefert den Obersatz fast von selbst.

Studentin schlägt während einer Klausur im Hörsaal einen roten Gesetzestext auf, daneben ein handbeschriebenes Blatt und ein Füller

Häufige Fehler

Vier Fehler kosten regelmäßig Punkte. Erstens der falsche Stichtag: Gefahrübergang statt Eigentumsübergang. Zweitens die Annahme, der Dritte müsse sein Recht bereits geltend gemacht haben. Drittens der Reflex, jede öffentlich-rechtliche Beschränkung sei ein Rechtsmangel; entscheidend ist, ob sie an die rechtlichen Befugnisse oder an die Beschaffenheit anknüpft. Und viertens die Regelverjährung von zwei Jahren, wo § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB dreißig anordnet.

Rechtsmangel bei digitalen Produkten

Für Verbraucherverträge über digitale Produkte gibt es seit der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie eine eigene Norm. Nach § 327g BGB ist das digitale Produkt frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Abs. 2 und 3 BGB nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.

Praktisch geht es fast immer um Urheber- und Lizenzrechte. Wer eine Musiksoftware kauft, deren Anbieter für einzelne Funktionen gar nicht die nötigen Rechte hat, hat ein digitales Produkt mit Rechtsmangel. Der Aufbau der Norm ist derselbe wie bei § 435 BGB, nur die Bezugsgröße ist das Nutzungsrecht statt die Sache.

Weiterlesen

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
Mehr über Frieder Hammer

Lerne einfach, interaktiv, modular, kostenlos, motivierend, überall und unterwegs Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.