V und K sitzen beim Notar, unterschreiben den Kaufvertrag über das Hausgrundstück und erklären im selben Termin die Auflassung. K überweist den Kaufpreis, zieht ein und lässt das Dach neu decken. Eigentümer ist er trotzdem nicht.
Die Auflassung nach § 925 BGB ist nur die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Das Eigentum wechselt erst mit der Eintragung ins Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB. Zwischen beidem liegen in der Praxis oft Monate. In diesen Zeitraum fallen viele Sachenrechtsklausuren.
Auf einen Blick:
- Die Auflassung ist der dingliche Vertrag über den Eigentumsübergang am Grundstück, § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist nicht der Kaufvertrag.
- Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle erklärt werden, in aller Regel vor einem Notar. Vertretung ist erlaubt, Sukzessivbeurkundung nicht.
- § 925 Abs. 2 BGB macht sie bedingungs- und befristungsfeindlich. Einen Eigentumsvorbehalt am Grundstück gibt es deshalb nicht.
- Das Eigentum geht erst mit der Grundbucheintragung über. Vorher hat der Käufer je nach Konstellation nur einen schuldrechtlichen Anspruch, eine Vormerkung oder ein Anwartschaftsrecht.
- Gebunden sind die Parteien ab notarieller Beurkundung, § 873 Abs. 2 BGB. Ein einseitiger Widerruf ist ab da ausgeschlossen.
Tipp
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Was ist die Auflassung nach § 925 BGB?
Die Auflassung ist die Einigung von Veräußerer und Erwerber darüber, dass das Eigentum an einem bestimmten Grundstück übergehen soll. § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB definiert den Begriff selbst: Es ist die zur Eigentumsübertragung nach § 873 BGB erforderliche Einigung, erklärt bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle. Damit ist die Auflassung ein dinglicher Vertrag und keine bloße Formalie im Kaufvertrag.
Die Auflassung ist die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang
Als dinglicher Vertrag besteht die Auflassung aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Auf sie sind die allgemeinen Regeln des BGB AT anwendbar. Das sind die §§ 104 ff. zur Geschäftsfähigkeit, die §§ 119 ff. zur Anfechtung und die §§ 164 ff. zur Stellvertretung. Wer den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung sicher beherrscht, hat die halbe Prüfung schon in der Hand.
Der Unterschied zur beweglichen Sache liegt allein in der Form und im Vollzug. Bei der Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB genügen Einigung und Übergabe. Beim Grundstück tritt an die Stelle der Übergabe die Eintragung ins Grundbuch. Und die Einigung bekommt mit § 925 BGB eine eigene Form. Alles andere bleibt gleich.
Wer den Eigentumsübergang einer Immobilie prüft, sucht also nach denselben zwei Bausteinen wie bei jeder anderen Sache. Nur heißen sie hier Auflassung und Eintragung. Beide sind gesetzlich enger geführt als bei der beweglichen Sache.

Ein Wort zum Sprachgebrauch, weil es in Klausuren regelmäßig durcheinandergeht: „Auflassung“ meint immer nur die Einigung. Der gesamte Vorgang aus Einigung und Eintragung heißt Eigentumsübertragung oder Eigentumsumschreibung. Wer schreibt, das Eigentum sei „durch die Auflassung“ übergegangen, hat die Eintragung unterschlagen.
Auflassung und Kaufvertrag: Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Der Grundstückskaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übereignung, die Auflassung erfüllt diese Pflicht. Das ist das Trennungs- und Abstraktionsprinzip in Reinform: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind zwei getrennte Rechtsgeschäfte, und die Unwirksamkeit des einen lässt das andere grundsätzlich unberührt.
Verwirrend wirkt das nur deshalb, weil beides meist in derselben Urkunde steht. Kaufvertrag und Auflassung werden im selben Notartermin beurkundet, oft in einem Absatz. Rechtlich bleiben es zwei Geschäfte. Fällt der Kaufvertrag weg, bleibt der Käufer trotzdem Eigentümer. Zurück bekommt der Verkäufer das Grundstück über die Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Aber was ist überhaupt gemeint, wenn ein Fehler „durchschlägt“? Dieselbe Willensstörung kann beide Geschäfte treffen, etwa eine Täuschung, die sowohl den Kaufvertrag als auch die dingliche Einigung erfasst. Das ist die Fehleridentität, der Hauptweg, auf dem mit dem Kaufvertrag auch die Auflassung fällt. Daneben kommt eine Geschäftseinheit nach § 139 BGB in Betracht, wenn die Parteien beide Geschäfte ausnahmsweise miteinander stehen und fallen lassen wollten; das wird wegen des Abstraktionsprinzips restriktiv gehandhabt. Ein pauschales „wegen des Kaufvertrags ist auch die Auflassung nichtig“ ist dagegen falsch.
Auflassung, Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung
Drei Begriffe, drei verschiedene Dinge, und sie tauchen in jedem Notartermin nacheinander auf. Die folgende Übersicht trennt sie sauber.
| Begriff | Norm | Wirkung |
|---|---|---|
| Auflassung | §§ 873 I, 925 BGB | Dingliche Einigung über den Eigentumsübergang. Allein noch kein Eigentumswechsel. |
| Auflassungsvormerkung | §§ 883, 885 BGB | Sichert den schuldrechtlichen Übereignungsanspruch. Spätere Verfügungen des Verkäufers sind relativ unwirksam. |
| Eigentumsumschreibung | § 873 I BGB, §§ 13 ff. GBO | Eintragung des Käufers in Abteilung I. Erst damit geht das Eigentum über. |
Die Auflassungsvormerkung ist also kein Zwischenschritt auf dem Weg zum Eigentum, sondern eine Sicherung daneben. Sie steht in Abteilung II des Grundbuchs, der neue Eigentümer dagegen in Abteilung I. Details zur Vormerkung liest du auf der Wissensseite zu Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung nach §§ 883 ff. BGB.

Schema: Eigentumserwerb am Grundstück nach §§ 873, 925 BGB
Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb am Grundstück hat vier Prüfungspunkte. Sie stehen in derselben Reihenfolge in jedem Lehrbuch, und du kannst sie in der Klausur unverändert übernehmen. Dieselbe Struktur gilt übrigens für alle Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken, also auch für Hypothek, Grundschuld und Nießbrauch.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Auflassung, also Einigung über den Eigentumsübergang in der Form des § 925 I BGB | §§ 873 I, 925 I BGB |
| 2 | Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch | § 873 I BGB |
| 3 | Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung oder Bindung | § 873 II BGB |
| 4 | Berechtigung des Veräußerers | § 873 I BGB |
Die vier Prüfungspunkte im Überblick
Punkt 1 und 2 sind der Kern: Einigung plus Eintragung. Punkt 3 fragt, ob die Einigung im maßgeblichen Zeitpunkt noch besteht. Bis zur Eintragung ist sie frei widerruflich, solange keine Bindung nach § 873 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Punkt 4 prüft, ob der Veräußerer überhaupt verfügen durfte.
Verfügungsbefugt ist regelmäßig der Eigentümer. Daneben kann ein Nichteigentümer wirksam verfügen. Das geht über eine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB oder kraft Gesetzes, etwa beim Insolvenzverwalter nach § 80 InsO und beim Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB. Die Berechtigung wird nicht übertragen, der Nichtberechtigte wird ermächtigt.

Fällt die Verfügungsbefugnis erst nach der Auflassung weg, hilft § 878 BGB. Fehlt sie von Anfang an, kommt der gutgläubige Erwerb nach § 892 BGB in Betracht. Beides sind eigene Prüfungspunkte, und beide gehören an ihren Platz im Schema, nicht in die Einigung.
Wo der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten geprüft wird
Scheitert Punkt 4, ist die Prüfung nicht zu Ende. Der Rechtsschein des Grundbuchs ersetzt die fehlende Berechtigung: Zugunsten dessen, der ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB. Was beim beweglichen Eigentum der Besitz leistet, leistet beim Grundstück die Eintragung.
Zwei Besonderheiten solltest du dir merken. Dem Erwerber schadet nur positive Kenntnis der Unrichtigkeit; grobe Fahrlässigkeit reicht anders als bei § 932 Abs. 2 BGB nicht. Und der maßgebliche Zeitpunkt wandert nach vorn: § 892 Abs. 2 BGB stellt auf die Stellung des Eintragungsantrags ab. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zum gutgläubigen Erwerb nach § 892 I BGB.

Tipp
Prüfungsschemata bleiben erst hängen, wenn du sie am Fall anwendest. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de bauen genau darauf: kleine Sachverhalte, in denen du entscheiden musst, an welchem Prüfungspunkt es hakt, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwortoption.
Die Form der Auflassung: gleichzeitige Anwesenheit vor dem Notar
Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden, § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB. Beide Erklärungen müssen also in einem einzigen Termin fallen. Eine Sukzessivbeurkundung, bei der zuerst der Verkäufer und Wochen später der Käufer erscheint, genügt dieser Form nicht. Beide Parteien vor einem Notar, im selben Moment: das ist der Kern der Vorschrift.
Eine notarielle Beurkundung der Auflassung schreibt § 925 Abs. 1 BGB dagegen gar nicht vor. Sie verlangt nur die Erklärung vor einer zuständigen Stelle. Trotzdem wird sie in der Praxis ausnahmslos beurkundet, und das hat zwei handfeste Gründe, die gleich folgen.
Zuständige Stelle ist jeder Notar, § 925 Abs. 1 Satz 2 BGB
Zuständig ist unbeschadet weiterer Stellen jeder Notar, § 925 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daneben kann die Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden, § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der Prozessvergleich ist damit ein zweiter, in Klausuren gern übersehener Weg.
Ein Detail mit Examensrelevanz: Gemeint sind nur im Inland bestellte Notare. Der BGH hat das für einen Schweizer Notar entschieden. Tragend war die Entstehungsgeschichte der Norm (BGH, Beschluss vom 13.02.2020, V ZB 3/16). Die Auflassung eines deutschen Grundstücks vor einem ausländischen Notar wahrt die Form des § 925 Abs. 1 BGB also nicht. Der schuldrechtliche Kaufvertrag dagegen kann im Ausland durchaus wirksam beurkundet werden.
Neben der Auflassung steht § 925a BGB, eine reine Ordnungsvorschrift an die Adresse des Notars: Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Urkunde über den Kaufvertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. Sie verhindert, dass der Formzwang des § 311b BGB über die Heilungsmöglichkeit einfach umgangen wird. Die Auflassung selbst wird durch einen Verstoß nicht unwirksam, es ist eine Soll- und keine Mussvorschrift.
Vertretung statt persönlicher Anwesenheit
Gleichzeitige Anwesenheit heißt nicht höchstpersönliche Anwesenheit. Entscheidend ist allein, dass beide Einigungserklärungen gleichzeitig abgegeben werden. Dafür genügt Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB. Käufer und Verkäufer können sich sogar von derselben Person vertreten lassen, wenn sie diese vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit haben. In der Praxis ist das der Notariatsangestellte, der für beide Seiten auftritt.

Fehlt die Vertretungsmacht, ist die Auflassung schwebend unwirksam. Genehmigt der Vertretene nach § 177 BGB, wirkt die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme zurück. Die gleichzeitige Anwesenheit ist damit gewahrt. Wie eine Vollmacht nach § 167 BGB erteilt, widerrufen und angefochten wird, gehört dann zur Vorfrage.
Warum die Auflassung trotzdem fast immer beurkundet wird
Zwei Gründe machen aus der theoretisch formfreien Erklärung einen mittelbaren Formzwang. Erstens verlangt § 20 GBO für die Auflassung den Nachweis der Einigung gegenüber dem Grundbuchamt. Und § 29 GBO verlangt dafür eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Ohne notarielle Urkunde trägt das Grundbuchamt schlicht nicht ein.
Zweitens bindet erst die notarielle Beurkundung. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet, vor dem Grundbuchamt abgegeben oder dort eingereicht sind oder wenn der Berechtigte eine Eintragungsbewilligung überlassen hat, § 873 Abs. 2 BGB. Eine formlose Auflassung könnte der Verkäufer bis zur Eintragung einseitig widerrufen. Kein Käufer würde darauf Geld überweisen.
Merke dir die Reihenfolge: § 925 BGB regelt die Form der Auflassung, § 311b BGB die Form des Kaufvertrags, § 29 GBO die Form des Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt. Drei verschiedene Formvorschriften mit drei verschiedenen Adressaten. Wer sie vermischt, verliert Punkte an einer Stelle, an der es keine gibt.
Hinweis
Formvorschriften sind ein klassisches Feld für Verwechslungen, weil dieselben Begriffe in Schuldrecht, Sachenrecht und Verfahrensrecht auftauchen. Auf jurahilfe.de kannst du den kompletten BGB AT dauerhaft kostenlos lernen, ohne Zeitlimit und mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest.
Warum die Auflassung bedingungsfeindlich ist, § 925 Abs. 2 BGB
Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam, § 925 Abs. 2 BGB. Der Grund ist der Verkehrsschutz: Das Grundbuch soll eindeutig Auskunft über die materielle Rechtslage geben. Eine schwebende Eigentumslage, die von einem ungewissen Ereignis abhängt, könnte es nicht abbilden.
Kein Eigentumsvorbehalt am Grundstück
Aus § 925 Abs. 2 BGB folgt unmittelbar: Einen Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB gibt es beim Grundstück nicht. Bei der beweglichen Sache geht das. Dort lässt sich die Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB aufschiebend bedingt auf die vollständige Kaufpreiszahlung erklären. Beim Grundstück ist dieser Weg gesperrt.
Ebenso wenig gibt es Grundstückseigentum auf Zeit. Eine auflösend befristete Auflassung ist nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksam, und zwar vollständig. Das Oberlandesgericht München hat außerdem klargestellt, dass eine bedingte Auflassung nicht nur materiell unwirksam, sondern auch formell zum Vollzug ungeeignet ist. Eine Heilung durch Bedingungseintritt tritt nicht ein (OLG München, Beschluss vom 01.10.2018, 34 Wx 10/18).
Interessant ist der Auslegungsmaßstab, den das Gericht dabei anlegt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass notariell beratene Parteien nur ein gültiges Geschäft wollen, also eine unbedingte Auflassung. Wer die dingliche Einigung sprachlich an eine bedingte Regelung koppelt, etwa mit einem beiläufigen „über den entsprechenden Eigentumsübergang einig“, riskiert trotzdem, dass das Grundbuchamt den Antrag zurückweist.
Rechtsbedingung und behördliche Genehmigung als Ausnahme
§ 925 Abs. 2 BGB erfasst nur die rechtsgeschäftliche Bedingung, also die von den Parteien gesetzte. Rechtsbedingungen fallen nicht darunter. Erklärt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht die Auflassung, hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab. Ein Verstoß gegen § 925 Abs. 2 BGB liegt darin nicht. Es ist die gesetzliche Folge aus § 177 BGB.
Dasselbe gilt für behördliche Genehmigungen. Braucht die Übertragung eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz oder eine sanierungsrechtliche Genehmigung, ist die Auflassung bis dahin schwebend unwirksam. Auch das ist eine Rechtsbedingung. Anders die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Sie ist Voraussetzung für die Eintragung, nicht für die Wirksamkeit der Auflassung.
Die Notaranweisung als Ersatz für den Eigentumsvorbehalt
Wenn der Verkäufer nicht ohne Kaufpreis das Eigentum verlieren will, wie löst die Praxis das dann? Über einen Umweg, der § 925 Abs. 2 BGB unangetastet lässt. Die Auflassung wird unbedingt erklärt, aber die Parteien weisen den Notar an, den Eintragungsantrag erst zu stellen, wenn ihm die vollständige Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist.
Wirtschaftlich erfüllt das die Funktion des verbotenen Eigentumsvorbehalts. Rechtlich ist es etwas anderes: Die dingliche Einigung ist bedingungsfrei, gesteuert wird nur der Zeitpunkt des Vollzugs. Häufig ergänzt der Vertrag das um einen Verzicht auf das eigene Antragsrecht, § 13 GBO. So kann niemand am Notar vorbei eintragen lassen.
Für die Klausur heißt das: Eine Vollzugsanweisung an den Notar ist niemals eine Bedingung im Sinne des § 925 Abs. 2 BGB. Wer sie als solche behandelt und die Auflassung für unwirksam hält, hat die Ebenen verwechselt.
Eintragung ins Grundbuch: was die Grundbuchordnung verlangt
Die Rechtsänderung tritt erst mit der Eintragung ein. Wie das Grundbuchamt dabei vorgeht, steht in der Grundbuchordnung. Für die Klausur brauchst du davon vier Vorschriften, und keine davon musst du lang ausbreiten.
Antrag, Bewilligung, Form und Voreintragung
Erforderlich sind ein Antrag eines Antragsberechtigten (§ 13 GBO), die Eintragungsbewilligung des verlierenden Teils (§ 19 GBO), der Nachweis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde (§ 29 GBO) und die Voreintragung des Betroffenen (§§ 39, 40 GBO). Das Grundbuchamt prüft diese Punkte, bevor es den Käufer als neuen Eigentümer einträgt. Verkauft ein Erbe das Grundstück, verlangt § 35 Abs. 1 GBO zusätzlich den Nachweis der Erbfolge, meist durch einen Erbschein nach § 2353 BGB. Wer ein Grundstück dagegen als Vermächtnisnehmer bekommen soll, wird nicht schon mit dem Erbfall Eigentümer: Die Erben müssen ihm die Auflassung erklären.
Wo genau er landet, sagt der Aufbau des Grundbuchblatts. Neben dem Bestandsverzeichnis hat es drei Abteilungen: Abteilung I führt den Eigentümer, Abteilung II die Lasten und Beschränkungen samt Vormerkungen, Abteilung III die Grundpfandrechte. Der neue Eigentümer wird also in Abteilung I eingetragen, seine Auflassungsvormerkung stand vorher in Abteilung II.
Praktisch übernimmt das alles der Notar. Antragsberechtigt sind zwar auch die Beteiligten selbst. Die Eintragung beantragen lassen sie in der Regel aber über ihn. Er beantragt nach § 15 GBO die Eintragung und holt die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ein. Zuerst veranlasst er die Auflassungsvormerkung, danach die Umschreibung. Zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung vergehen dabei regelmäßig mehrere Monate, weil Kaufpreisfälligkeit, Zahlung und Grunderwerbsteuer dazwischenliegen.

Materielles Konsensprinzip bei der Auflassung, § 20 GBO
Bei beschränkten dinglichen Rechten prüft das Grundbuchamt nur die Bewilligung des verlierenden Teils, nicht die materielle Einigung. Das ist das formelle Konsensprinzip. Bei der Auflassung gilt eine Ausnahme: Nach § 20 GBO darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Das ist das materielle Konsensprinzip. Es ist der Grund, warum die Auflassung selbst dem Grundbuchamt nachgewiesen werden muss.
Wichtig für die Klausur ist die Gegenrichtung. Die materielle Rechtsänderung tritt auch dann ein, wenn die Eintragung formell fehlerhaft war. Trägt das Grundbuchamt entgegen § 39 GBO ohne Voreintragung ein, wird der Erwerber trotzdem Eigentümer. Erfüllt sein müssen nur §§ 873, 925 BGB. Die GBO-Vorschriften sind Ordnungsvorschriften. Ein Verstoß kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auslösen. Den Eigentumserwerb verhindert er nicht.
Wenn Einigung und Eintragung auseinanderfallen
Einigung und Eintragung müssen sich inhaltlich decken. Wird das falsche Flurstück eingetragen, geht weder das vereinbarte Recht über (es fehlt die Eintragung) noch das eingetragene (es fehlt die Einigung). Das Grundbuch ist dann unrichtig, § 894 BGB. Der wahre Berechtigte hat den Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB.
Decken sie sich nur teilweise, tritt die Rechtsänderung im Umfang der Deckung ein, als kongruentes Minus in entsprechender Anwendung des § 139 BGB. Sollten zwei Parzellen übertragen werden und ist nur eine eingetragen, geht eben nur diese über. Zur Unrichtigkeit selbst findest du die Details auf der Wissensseite zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Die zeitliche Reihenfolge spielt dagegen keine Rolle. Die Einigung darf der Eintragung auch nachfolgen, solange sie sich inhaltlich decken. Das ist der Fall, den § 892 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB im Blick hat.
Bindung an die Auflassung und das Anwartschaftsrecht
Zwischen Auflassung und Eintragung liegt die spannendste Phase des ganzen Vorgangs. Der Käufer hat gezahlt, ist aber noch nicht Eigentümer. Was hat er in dieser Zeit in der Hand? Die Antwort hängt davon ab, wie weit der Erwerbsvorgang gediehen ist, und sie ist gestuft.
Wann die Auflassung bindend wird, § 873 Abs. 2 BGB
Die dingliche Einigung ist bis zur Eintragung grundsätzlich frei widerruflich. Gebunden sind die Beteiligten nur unter den Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB, also bei notarieller Beurkundung, bei Abgabe oder Einreichung vor dem Grundbuchamt oder bei Überlassung einer Eintragungsbewilligung. Weil die Auflassung praktisch immer beurkundet wird, tritt die Bindung im Regelfall sofort im Notartermin ein.
Die Bindung schließt allein den einseitigen Widerruf aus. Gemeinsam können beide Parteien die Auflassung auch danach noch formlos aufheben. Und, das ist der Punkt, an dem die meisten hängenbleiben: § 873 Abs. 2 BGB schützt nicht vor abredewidrigen Verfügungen des Verkäufers an einen Dritten. Der Verkäufer bleibt bis zur Eintragung Eigentümer und kann als solcher wirksam verfügen.
Wann ein Anwartschaftsrecht entsteht: der Streitstand
Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition hat. Der andere Beteiligte kann sie nicht mehr einseitig zerstören (BGH, Urteil vom 24.03.1994, X ZR 108/91, BGHZ 125, 334, 338). Umstritten ist, wann dieser Punkt beim Grundstückserwerb erreicht ist.
Einigkeit besteht in beide Richtungen an den Rändern. Die bloße bindende Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB genügt nicht. Sie sperrt den Widerruf, aber nicht die Zwischenverfügung. Liegt umgekehrt eine Auflassungsvormerkung vor, bejaht die ganz herrschende Meinung ein Anwartschaftsrecht, weil §§ 883 Abs. 2, 888 BGB den Erwerber gegen Zwischenverfügungen schützen.
Der Streit betrifft die mittlere Stufe: bindende Auflassung plus Eintragungsantrag des Erwerbers, aber ohne Vormerkung. Der BGH bejaht hier ein übertragbares und pfändbares Anwartschaftsrecht. Der Antrag ist nach § 17 GBO rangwahrend und kann nur vom Antragsteller zurückgenommen werden (BGH, Beschluss vom 01.12.1988, V ZB 10/88, BGHZ 106, 108). Die Gegenansicht hält § 17 GBO für eine bloße Ordnungsvorschrift: Handelt das Grundbuchamt fehlerhaft, steht der Erwerber ungeschützt da und ist auf Amtshaftung verwiesen.
Ich halte die Auffassung des BGH für vorzugswürdig. Mit Bindung und eigenem Antrag hat der Erwerber alles getan, was in seiner Macht steht; das verbleibende Risiko ist ein Amtsfehler, und dem ist jeder Erwerbsvorgang ausgesetzt. Für die Klausur zählt ohnehin weniger das Ergebnis. Entscheidend ist die saubere Trennung der drei Stufen.
| Stand | Position des Käufers | Schutz |
|---|---|---|
| Nur Kaufvertrag | Schuldrechtlicher Anspruch, § 433 I 1 BGB | Kein Schutz gegen Zwischenverfügung |
| Bindende Auflassung | Kein Anwartschaftsrecht | Nur Widerrufssperre, § 873 II BGB |
| Auflassung plus eigener Antrag | Anwartschaftsrecht nach h. M. | Rangwahrung § 17 GBO, § 878 BGB |
| Auflassung plus Vormerkung | Anwartschaftsrecht (unstreitig) | §§ 883 II, 888 BGB |

Kettenauflassung und Übertragung des Anwartschaftsrechts
Das Anwartschaftsrecht am Grundstück ist übertragbar, aber nicht eintragungsfähig. Das Grundbuch kennt keine Rubrik dafür. Übertragen wird es deshalb allein durch Einigung entsprechend §§ 873 Abs. 1, 925 BGB, die Eintragungskomponente entfällt ersatzlos. Einen Durchgangserwerb gibt es dabei nicht: Sobald der Letzterwerber eingetragen wird, erstarkt sein Anwartschaftsrecht direkt zum Eigentum.
Davon zu trennen ist die Kettenauflassung. Verkauft der Ersterwerber weiter, bevor er selbst eingetragen ist, kann er im eigenen Namen über das fremde Grundstück verfügen. Voraussetzung ist eine Ermächtigung des Eigentümers, § 185 Abs. 1 BGB. In der erklärten Auflassung liegt regelmäßig eine konkludente Ermächtigung. Der Zweiterwerber wird dann direkt vom Eigentümer eingetragen, ohne dass der Ersterwerber je im Grundbuch auftaucht.
Beide Wege führen zum selben Ergebnis und sind trotzdem etwas anderes: Beim Anwartschaftsrecht verfügt der Ersterwerber über ein eigenes Recht, bei der Kettenauflassung als Nichtberechtigter über ein fremdes. Die Grenze der konkludenten Ermächtigung liegt dort, wo der Veräußerer ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot nach § 137 Satz 2 BGB vereinbart hat. Dann will er die Weiterveräußerung gerade nicht.
Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen, § 878 BGB
§ 878 BGB verschiebt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Verfügungsbefugnis nach vorn. Eine Erklärung des Berechtigten wird nicht dadurch unwirksam, dass er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung bindend geworden und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt ist. Der Gedanke dahinter: Wer alles Erforderliche getan hat, soll nicht darunter leiden, dass das Grundbuchamt Zeit braucht.
Das Standardbeispiel läuft so. V verkauft an K, Kaufvertrag und Auflassung werden am 5. Januar beurkundet, K stellt am 10. Januar den Eintragungsantrag. Am 24. April wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des V eröffnet, verfügungsbefugt ist ab da der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO. Am 28. April wird K eingetragen. Über § 878 BGB, in Verbindung mit § 91 Abs. 2 InsO, erwirbt K trotzdem wirksam vom Berechtigten. Ein gutgläubiger Erwerb ist gar nicht mehr zu prüfen.
Zwei Grenzen solltest du kennen. § 878 BGB ersetzt allein die fehlende Verfügungsbefugnis, keine andere Wirksamkeitsvoraussetzung. Auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers kommt es nicht an. Die Verfügung bleibt auch dann wirksam, wenn er die Beschränkung kennt. Vertiefen kannst du das auf der Wissensseite zum Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung.
Tipp
Streitstände wie der um das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers lassen sich schlecht auswendig lernen und gut über aktives Abrufen festigen. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de fragen genau die Argumente ab, statt dich nur lesen zu lassen.
Auflassung in der Klausur: typische Fehler und Fallstricke
Die Auflassung selbst ist selten das Problem. Punkte gehen an den Schnittstellen verloren, also dort, wo Schuldrecht, Sachenrecht und Formvorschriften aufeinandertreffen. Drei Konstellationen tauchen dabei besonders oft auf.
Formmangel des Kaufvertrags und Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB
Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Ohne sie ist er nichtig, § 125 Satz 1 BGB. Der Formzwang erfasst dabei alle Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das gesamte Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, Nebenabreden eingeschlossen. Eine nicht beurkundete Zusatzabrede zieht den ganzen Vertrag in die Nichtigkeit.
Geheilt wird der Formmangel durch Auflassung und Eintragung, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wortlaut ist die ganze Prüfung: Beides muss vorliegen, und die Auflassung muss wirksam sein. Daran scheiterte ein Fall vor dem BGH. Eine im formnichtigen Vertrag erteilte Auflassungsvollmacht ist nach § 139 BGB ebenfalls nichtig, es sei denn, sie wurde unwiderruflich erteilt. Ist die Vollmacht nichtig, ist auch die vom Bevollmächtigten erklärte Auflassung unwirksam, und dann kann die Heilung nicht eintreten (BGH, Urteil vom 27.05.2020, XII ZR 107/17).
Ein häufiger Fehler steckt hier: Die Eintragung allein heilt nicht. Wer im Gutachten schreibt, der Formmangel sei geheilt, weil der Käufer ja eingetragen wurde, überspringt die Prüfung der Auflassung. Zum Zusammenspiel von Form und Nichtigkeit lohnt der Blick auf die Wissensseite zu Grundstücksverträgen nach § 311b I BGB.
Eine praktische Folge der Heilung wird gern übersehen: Sobald die Auflassung nach § 873 Abs. 2 BGB bindend erklärt ist, brauchen spätere Vertragsänderungen keine notarielle Beurkundung mehr. Der Schutzzweck des § 311b Abs. 1 BGB ist erfüllt, weil die Parteien bereits maximal gebunden sind. Vor der bindenden Auflassung ist es umgekehrt: Da bedarf jede Änderung wieder der Form.
Schwarzgeldabrede beim Grundstückskauf
Der Klassiker: Beurkundet wird ein Kaufpreis von 120.000 Euro, gewollt sind 150.000 Euro, gespart werden soll Grunderwerbsteuer. Der beurkundete Vertrag ist nach § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig. Der gewollte mündliche Vertrag war zunächst formnichtig, §§ 117 Abs. 2, 311b Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB. Werden Auflassung und Eintragung vollzogen, greift die Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB.

Zu klären bleibt danach, ob der Vertrag wegen der Steuerhinterziehung nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Der BGH verneint das für den Regelfall. Die zum Werkvertragsrecht ergangene Rechtsprechung zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz lässt sich nicht übertragen, weil § 370 AO allein das staatliche Steueraufkommen schützt und nicht den redlichen Wettbewerb. Nichtig ist der Vertrag nur, wenn die Steuerhinterziehung sein Hauptzweck ist. Das ist sie nicht, wenn der Leistungsaustausch ernstlich gewollt ist (BGH, Urteil vom 15.03.2024, V ZR 115/22).
Für die Auflassung folgt daraus zweierlei. Sie bleibt unabhängig davon wirksam, denn ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz trifft grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft und nicht das Erfüllungsgeschäft. Die Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wiederum ist auf Formmängel beschränkt; andere Nichtigkeitsgründe erfasst sie nicht. Die Wissensseite zum Schwarzkauf beim Scheingeschäft ordnet die Konstellation ein.
Auflassung vor einem ausländischen Notar
Der dritte Fallstrick ist die Auslandsbeurkundung. Sie wirkt naheliegend, weil Notargebühren im Ausland niedriger sein können. Und sie führt in eine Falle mit zwei Böden. Der schuldrechtliche Kaufvertrag kann nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB in der Ortsform wirksam beurkundet werden. Die Auflassung nicht.
Der BGH hat dazu klar entschieden. Die Form des § 925 Abs. 1 BGB wahrt im Fall des Satzes 2 nur die Erklärung vor einem im Inland bestellten Notar (Beschluss vom 13.02.2020, V ZB 3/16). Das Grundbuchamt weist einen darauf gestützten Umschreibungsantrag zurück. In der Klausur ist das ein sauberer Aufhänger, um Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft konsequent getrennt zu prüfen: wirksamer Kaufvertrag, unwirksame Auflassung, kein Eigentumserwerb.
Wenn dir eine Klausur begegnet, in der irgendetwas an der Auflassung schiefgeht, geh das Schema stur von oben durch. Form, Bedingungsfeindlichkeit, Einigsein, Berechtigung. In den allermeisten Fällen liegt der Fehler an einem dieser vier Punkte. Der Rest ist Subsumtion am Sachverhalt. Wo du ihn nicht auf Anhieb finden kannst, hilft der Blick auf die Reihenfolge: erst Form, dann Inhalt, dann Person.
Tipp
Wer solche Konstellationen sicher erkennen will, braucht Fälle statt Definitionen. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit hunderten kleinen Sachverhalten samt ausführlicher Erläuterung, und den kompletten BGB AT als Grundlage dafür bekommst du dauerhaft kostenlos.
Fazit: Auflassung heißt Einigung, nicht Eigentum
Die Auflassung ist die formgebundene dingliche Einigung nach §§ 873 Abs. 1, 925 BGB. Sie braucht die gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien vor einem inländischen Notar. Eine Bedingung verträgt sie nicht. Gebunden sind die Parteien ab der Beurkundung. Eigentum verschafft sie erst zusammen mit der Eintragung ins Grundbuch.
Für die Klausur reicht ein einziger Reflex. Erst das Schema mit seinen vier Punkten, dann die Frage, in welcher Phase zwischen Auflassung und Eintragung der Sachverhalt spielt. Wer das Immobiliarsachenrecht von Grund auf aufbauen will, findet den Stoff auf jurahilfe.de wahlweise als kompaktes oder als ausführliches Skript, je nachdem, ob du wiederholst oder neu einsteigst.
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- Nießbrauch, § 1030 BGB: Ein beschränkt dingliches Recht am Grundstück, bestellt über dieselbe Kombination aus Einigung und Eintragung.
- Geheißerwerb nach § 929 S. 1 BGB: Das Gegenstück im Mobiliarsachenrecht, wenn der Veräußerer die Sache nie in der Hand hatte.
- Vorkaufsrecht, § 463 BGB: Wie das dingliche Vorkaufsrecht am Grundstück wirkt und was es mit der Vormerkung zu tun hat.
- Hypothek und Grundschuld: Die zweite große Verfügung über Grundstücksrechte, ebenfalls über §§ 873, 1115 BGB.
- BGB-AT-Klausur: Prüfungsschemata, Meinungsstreits und Fälle für die Grundlagen, auf denen die Auflassung aufsetzt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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