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Persönlichkeitsrecht: Alle Persönlichkeitsrechte & Ansprüche

Junger Mann lehnt sich hinter einer Betonsäule hervor, das halbe Gesicht bleibt verdeckt

A stellt ein Foto von der Erstsemesterparty ins Netz. B ist darauf zu sehen, namentlich markiert. So gezeigt werden wollte er nicht. Was kann B verlangen?

Das Persönlichkeitsrecht schützt die Person in ihrer Identität und in ihrer Selbstbestimmung. Es gilt doppelt. Gegenüber dem Staat als Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, zwischen Privaten als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Daneben stehen die besonderen Persönlichkeitsrechte, etwa das Namensrecht aus § 12 BGB und das Recht am eigenen Bild aus § 22, § 23 KunstUrhG.

In der Klausur begegnet dir das Persönlichkeitsrecht in beiden großen Rechtsgebieten. Im Grundrechtsteil als Schutzbereich, im Zivilrecht als Rechtsgutverletzung. Beide Male entscheidet dieselbe Abwägung über das Ergebnis.

Auf einen Blick:

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein offenes Rahmenrecht. Der Schutzbereich steht nicht fest, er wird von der Rechtsprechung fortlaufend erweitert.
  • Rahmenrecht heißt: Der Eingriff indiziert die Rechtswidrigkeit nicht. Es wird in jedem Fall abgewogen, meist gegen die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
  • Die Sphärentheorie steuert das Gewicht: Intimsphäre absolut geschützt, Privatsphäre stark, Sozialsphäre nur relativ.
  • Besondere Persönlichkeitsrechte sind spezialgesetzlich geregelt und gehen vor: § 12 BGB für den Namen, § 22, § 23 KunstUrhG für das Bildnis, § 12 und § 14 UrhG für das Werk, § 185 ff. und § 201 StGB strafrechtlich.
  • Ansprüche des Verletzten: Unterlassung und Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB analog, Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, in schweren Fällen eine Geldentschädigung unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Tipp

Das Persönlichkeitsrecht verteilt sich über Grundrechte, Deliktsrecht und Nebengesetze. Auf jurahilfe.de findest du interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die diese Stellen miteinander verlinken, sodass du beim Lernen nicht zwischen drei Büchern springen musst.

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Was ist das Persönlichkeitsrecht? Definition und Bedeutung

Das Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Geschützt ist die personale und soziale Identität einer Person, also das, was sie ausmacht. Anders als das Eigentum hat dieses Recht keinen festen Gegenstand. Das macht es schwierig und klausurträchtig.

Junge Leute auf einer Feier, mehrere halten Smartphones hoch und fotografieren
Abb. 1: Auf einer Feier fotografieren Gäste einander mit dem Smartphone.

Das Persönlichkeitsrecht als offenes Rahmenrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein offenes Rahmenrecht zum Schutz der Identität und Selbstbestimmung der Person. „Offen“ bedeutet, dass der Schutzbereich nicht abschließend definiert ist. Die Gerichte konkretisieren ihn Fall für Fall und passen ihn an neue Gefährdungen an. So entstand 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 2008 kam das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme hinzu. Der Gesetzgeber musste dafür nicht tätig werden.

Diese Offenheit hat einen Preis. Bei einem festen Rechtsgut wie dem Eigentum ist die Verletzung eindeutig: Die Sache ist beschädigt oder sie ist es nicht. Beim Persönlichkeitsrecht liegt die Grenze nicht im Tatbestand, sondern in der Abwägung. Wo genau sie verläuft, steht erst am Ende der Prüfung fest.

Hinweis

Den Unterschied zwischen einem festen Rechtsgut und einem Rahmenrecht kannst du dir auf jurahilfe.de an konkreten Fällen im Falltraining erarbeiten, statt ihn abstrakt auswendig zu lernen.

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Zwei Gesichter: Grundrecht und sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB

Das Persönlichkeitsrecht wirkt auf zwei Ebenen, und beide musst du auseinanderhalten.

Verfassungsrechtlich ist es ein Abwehrrecht gegen den Staat. Es folgt aus zwei Normen zusammen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Würde des Menschen aus Art. 1 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz spricht dort von der freien Entfaltung der Persönlichkeit, meint also die Person in ihrer Gesamtheit. Im Grundgesetz steht es nirgends ausdrücklich. Die Ableitung ist dein erster Satz in der Grundrechtsklausur. Vertiefend dazu die Wissensseite zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG und der eigene Beitrag zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung.

Zivilrechtlich ist dasselbe Recht ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Es gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf Achtung seiner Würde und seiner sozialen Geltung gegenüber anderen Privatpersonen. Der BGH hat es dort seit den 1950er Jahren anerkannt, obwohl der Gesetzgeber es bei der Schaffung des BGB bewusst nicht aufgenommen hatte. Damit wirkt es zwischen Privatpersonen, über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Die Einzelheiten dazu stehen auf der Wissensseite zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.

Praktisch heißt das: Verbietet dir eine Behörde etwas, prüfst du Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Veröffentlicht ein Nachbar dein Foto, prüfst du § 823 Abs. 1 BGB. Der Schutzbereich ist beide Male derselbe, die Anspruchsgrundlage ist es nicht.

Schaubild: Persönlichkeitsrecht wirkt gegen den Staat über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und zwischen Privaten über § 823 Abs. 1 BGB
Abb. 2: Das Persönlichkeitsrecht auf der Ebene des Grundrechts und auf der Ebene des Deliktsrechts.

Was das Persönlichkeitsrecht schützt: das Sein, nicht das Tun

Der sachliche Schutzbereich umfasst den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung. Im Mittelpunkt steht das Sein der Person, ihre Identität und ihre Selbstbestimmung darüber, wie sie nach außen erscheint.

Das grenzt das Persönlichkeitsrecht von der allgemeinen Handlungsfreiheit ab, die ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG steht. Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, was jemand tut. Das Persönlichkeitsrecht schützt, wer jemand ist. Reiten im Wald fällt unter die Handlungsfreiheit. Die Frage, ob ein Foto von diesem Ritt zu Werbezwecken erscheinen darf, fällt unter das Persönlichkeitsrecht.

Träger ist jeder Mensch. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Jedermanngrundrecht, auch Personen der Zeitgeschichte können sich darauf berufen. Der Schutz ist bei ihnen allerdings abgestuft: Je mehr sich jemand selbst öffentlich exponiert, desto weniger Schutz bleibt. Ein Filmstar auf der Eröffnungsgala sucht die Öffentlichkeit und muss die Kameras hinnehmen. Dieselbe Person beim privaten Restaurantbesuch nicht.

Wo steht das Persönlichkeitsrecht im Gesetz? GG, BGB, KunstUrhG und StGB

Eine eigene Vorschrift mit der Überschrift „Persönlichkeitsrecht“ gibt es nicht. Der Schutz verteilt sich über vier Gesetze, und jedes davon regelt einen anderen Ausschnitt. Diese Verteilung ist der häufigste Grund, warum Studierende die Norm nicht finden.

Das Persönlichkeitsrecht im GG: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Art. 2 Abs. 1 GG lautet:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Art. 1 Abs. 1 GG lautet:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Aus der Verbindung beider Normen zieht das Bundesverfassungsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ausgeschrieben lautet die Fundstelle Art. 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG. In der Klausur schreibst du sie einmal vollständig, danach abgekürzt. Der Schutzbereich liegt zwischen dem unantastbaren Würdekern und den Außenbereichen bloßer Handlungsfreiheit. Er reicht weiter als Art. 1 Abs. 1 GG allein. Zugleich steht er der Person näher als die bloße Handlungsfreiheit. Die Würdegarantie prägt ihn, ohne ihn auf den Würdekern zu verengen. Mehr zum Verhältnis findest du auf der Wissensseite zur Menschenwürde nach Art. 1 I GG.

Für die Schranken gilt die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG: verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer, Sittengesetz. Die verfassungsmäßige Ordnung ist dabei die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsgemäßen Normen. Damit läuft die Trias auf einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinaus. Jedes verfassungsgemäße Gesetz kann also eingreifen. Der Prüfungsschwerpunkt wandert damit vollständig in die Verhältnismäßigkeit.

Das Persönlichkeitsrecht im BGB: § 823 Abs. 1 und § 12 BGB

Im BGB fehlt der Begriff. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steckt dort in der Auffangkategorie „sonstiges Recht“ des § 823 Abs. 1 BGB. Sonstige Rechte sind nur absolute Rechte. Sie wirken gegenüber jedermann und sind in ihrer Struktur mit dem Eigentum vergleichbar. Das Vermögen als solches fällt ausdrücklich nicht darunter. Welche Rechte sonst noch dazugehören, zeigt die Wissensseite zur Rechtsgutverletzung im Rahmen des § 823 I BGB.

Anders beim Namen. § 12 BGB regelt ihn als eigenes, geschriebenes Recht:

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Praktische Bedeutung hat § 12 BGB vor allem bei Domain-Namen. Eine Internetadresse mit dem Namen eines anderen gebraucht diesen Namen unbefugt.

Persönlichkeitsschutz in KunstUrhG, UrhG und StGB

Drei weitere Gesetze schützen einzelne Ausschnitte der Persönlichkeit.

Das Kunsturhebergesetz regelt das Recht am eigenen Bild. Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 KunstUrhG nennt die Ausnahmen, darunter Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Nach dem Tod des Abgebildeten braucht es zehn Jahre lang die Einwilligung der Angehörigen, § 22 Satz 3 KunstUrhG.

Das Urheberrechtsgesetz schützt die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. § 12 UrhG gibt ihm das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. § 14 UrhG erlaubt ihm, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten. Beides zusammen heißt Urheberpersönlichkeitsrecht.

Strafrechtlich flankieren die Beleidigungsdelikte den Ehrschutz. § 185 StGB stellt die Beleidigung unter Strafe, § 186 und § 187 StGB die üble Nachrede und die Verleumdung. § 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des Wortes und damit das Recht am eigenen Wort strafrechtlich ab. Tiefer gehen die Beiträge zur Beleidigung nach § 185 StGB mit Schema und Klausurfehlern und zur Verleumdung nach § 187 StGB.

Tipp

Verstreute Normen prüfst du am besten mit aktiver Wiederholung ab. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem fragen genau solche Zuordnungen ab, bis du sie in der Klausur ohne Nachdenken abrufst.

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Welche Persönlichkeitsrechte gibt es? Die Liste im Überblick

Die Persönlichkeitsrechte zerfallen in zwei Gruppen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Auffangtatbestand ohne festen Inhalt. Die besonderen Persönlichkeitsrechte sind einzeln im Gesetz geregelt und haben jeweils einen klar umrissenen Gegenstand. Wo ein besonderes Recht greift, ist es vorrangig zu prüfen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffangrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht greift ein, wenn kein spezielleres Recht passt. Es fängt Persönlichkeitsbeeinträchtigungen auf, die kein Spezialgrundrecht und keine besondere Vorschrift erfasst. Dieser Auffangcharakter ist seine eigentliche Funktion.

Ein Beispiel zeigt den Unterschied. Veröffentlicht jemand ein Foto ohne Einwilligung, greift § 22 KunstUrhG als besondere Regelung. Verbreitet jemand eine erfundene Geschichte über eine Person, ohne ein Bild zu zeigen, gibt es keine solche Spezialnorm. Dann greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.

Besondere Persönlichkeitsrechte: Name, Bild, Wort und Werk

Vier besondere Persönlichkeitsrechte solltest du benennen können, jeweils mit Norm und Gegenstand.

RechtNormGegenstand
Namensrecht§ 12 BGBBestreiten oder unbefugter Gebrauch des Namens, auch als Domain
Recht am eigenen Bild§ 22, § 23 KunstUrhGVerbreiten und öffentliches Zurschaustellen von Bildnissen
Recht am eigenen Wort§ 201 StGB, sonst APRAufnahme und Weitergabe des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
Urheberpersönlichkeitsrecht§ 12, § 14 UrhGVeröffentlichung und Schutz des Werkes vor Entstellung

Das Recht am eigenen Wort hat inzwischen eine neue Fallgruppe bekommen. Das Landgericht Berlin II hat am 20. August 2025 entschieden, dass auch eine per Software erzeugte Nachahmung einer bekannten Stimme das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt (LG Berlin II, 20.08.2025, 2 O 202/24). Ein Synchronsprecher hatte geklagt, weil seine Stimme ohne Erlaubnis für zwei Videos verwendet worden war. Das Gericht sprach ihm 2.000 Euro je Video als fiktive Lizenzgebühr zu. Die Stimme ist damit ein Persönlichkeitsmerkmal mit eigenem wirtschaftlichen Wert, genau wie Bild und Name.

Mikrofon mit Kopfhörern in einer schallgedämmten Sprecherkabine
Abb. 3: Sprecherkabine mit Mikrofon und Kopfhörern.

Persönlichkeitsrechte von Unternehmen und Verstorbenen

Auch juristische Personen haben ein Persönlichkeitsrecht, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Der Würdebezug aus Art. 1 Abs. 1 GG fehlt ihnen, und deshalb ist der Schutz schwächer als bei Menschen. Es gibt keinen unantastbaren Kern und keine Intimsphäre eines Unternehmens. Geschützt ist der soziale Geltungsanspruch, also der Ruf am Markt. Ein Unternehmen am Markt muss Kritik in größerem Umfang hinnehmen. Je größer es ist, desto mehr.

Bei Verstorbenen ist die Lage anders. Mit dem Tod erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil es an die lebende Person gebunden ist. Übrig bleibt der postmortale Schutz allein aus Art. 1 Abs. 1 GG, der Achtungsanspruch gegen grobe Herabwürdigung. Die Einzelheiten samt Schema und Dauer stehen im Beitrag zum postmortalen Persönlichkeitsrecht.

Die vermögenswerten Bestandteile behandelt der BGH getrennt davon. Er hat in der Marlene-Dietrich-Entscheidung anerkannt, dass Name, Bild und Stimme einen kommerziellen Wert haben, der auf die Erben übergeht (BGH, 01.12.1999, I ZR 49/97). Ideelle und vermögenswerte Bestandteile laufen seitdem auseinander: Die ideellen erlöschen mit dem Tod, die vermögenswerten sind vererblich.

Tipp

Die Abgrenzung zwischen allgemeinem und besonderem Persönlichkeitsrecht lässt sich am schnellsten an kleinen Sachverhalten üben. Auf jurahilfe.de trainieren Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung genau diese Zuordnung, mit den typischen Denkfehlern als falschen Antwortoptionen.

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Die Ausprägungen: Was das Persönlichkeitsrecht konkret schützt

Weil der Schutzbereich offen ist, arbeitet die Rechtsprechung mit Fallgruppen. An ihnen zeigt sich, ob jemand das System verstanden hat oder nur Stichworte gelernt hat. Prüfer fragen sie deshalb gern ab.

Die Literatur sortiert die Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gern in drei Gruppen. Das Recht auf Selbstbestimmung betrifft die Entscheidung über die eigene Identität, beispielsweise die sexuelle Selbstbestimmung und die Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Recht auf Selbstbewahrung schützt den Rückzug, also Privatsphäre und Geheimsphäre. Das Recht auf Selbstdarstellung schützt das Bild, das andere von einer Person zeichnen, und deckt Bildnis, Wort und Name ab. Die Einteilung ist kein Gesetz, sie hilft aber beim Sortieren.

Mindmap: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gliedert sich in Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung mit ihren Fallgruppen
Abb. 4: Die drei Richtungen, in die das allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt.

Sphärentheorie: Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre

Die Sphärentheorie ordnet den Schutzbereich nach Nähe zum Kern der Person. Je näher ein Eingriff am Kern liegt, desto intensiver wiegt er. Und desto höher steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung. Die Übergänge sind fließend, feste Grenzen gibt es nicht.

SphäreSchutzTypische Inhalte
Intimsphäreabsolut, abwägungsfestSexualität, Tagebücher, Gesundheitsdaten, innere Gedankenwelt
Privatsphärestark, Abwägung möglichFamilienleben, Wohnung, private Korrespondenz, Urlaub
SozialsphärerelativBeruf, öffentliches Auftreten, Vereinsleben

Die Intimsphäre ist der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung. Hier findet keine Abwägung statt, ein Eingriff ist nie zu rechtfertigen. In der Privatsphäre wird abgewogen, mit deutlichem Übergewicht zugunsten der betroffenen Person. In der Sozialsphäre kehrt sich das Verhältnis um: Wahre Tatsachen über das berufliche Verhalten darf man grundsätzlich verbreiten.

Sphärenmodell: Intimsphäre absolut geschützt, Privatsphäre stark geschützt mit Abwägung, Sozialsphäre relativ geschützt
Abb. 5: Die Sphärentheorie mit abgestufter Schutzintensität.

Für die Klausur ist die Zuordnung der erste Schritt jeder Abwägung. Nenne die Sphäre ausdrücklich und begründe sie am Sachverhalt, bevor du abwägst.

Informationelle Selbstbestimmung und das Volkszählungsurteil

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt jedem die Befugnis, selbst zu bestimmen, wann und in welchen Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Geschützt ist die Person gegen Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe individualisierbarer Daten.

Entwickelt hat das Bundesverfassungsgericht diese Ausprägung im Volkszählungsurteil (BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1). Der Gedanke dahinter: Ein einzelnes Datum ist harmlos, die Zusammenführung vieler Daten ist es nicht. Niemand verhält sich unbefangen, solange offen bleibt, wer was über ihn weiß. Das trifft die Freiheit selbst.

Eine Folge daraus betrifft die Verwaltung unmittelbar. Informationen, die unter Verletzung dieses Rechts erlangt wurden, darf sie grundsätzlich nicht verwenden, es sei denn, ein Rechtsgut ist konkret gefährdet. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot wie im Strafrecht folgt daraus nicht, es bleibt bei einer Abwägung im Einzelfall.

Das IT-Grundrecht: informationelle Integrität und Online-Durchsuchung

2008 kam eine weitere Ausprägung hinzu: das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG, 27.02.2008, 1 BvR 370/07). Anlass war die heimliche Online-Durchsuchung durch das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

Das Gericht erkannte, dass ein Computer oder ein Smartphone heute mehr enthält als eine Wohnung: Kommunikation, Bewegungsdaten, Notizen, Fotos, Gesundheitsdaten. Weder Art. 13 GG noch Art. 10 GG noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung deckten diesen Zugriff vollständig ab. Das neue Grundrecht ist deshalb subsidiär und greift erst ein, wenn die spezielleren Garantien nicht passen. Es heißt auch informationelle Integrität oder digitale Intimsphäre.

Recht auf Vergessenwerden und Schutz vor entstellender Darstellung

Das Internet vergisst nichts. Daraus entsteht ein eigener Konflikt. Ein Zeitungsartikel über eine Verurteilung war früher nach wenigen Tagen aus dem Blick. Im Online-Archiv erscheint er bei jeder Namenssuche auf den ersten Plätzen, auch Jahrzehnte später.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 6. November 2019 zwei Beschlüsse gefasst. In „Recht auf Vergessen I“ (BVerfG, 06.11.2019, 1 BvR 16/13) ging es um einen 1982 wegen Mordes Verurteilten. Sein Name blieb im Online-Archiv auffindbar. Das Medienprivileg des Art. 85 Abs. 2 DSGVO lässt den Mitgliedstaaten hier Spielraum. Das Gericht prüfte deshalb am deutschen Grundgesetz und stellte fest: Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Zeitablauf und ständige Auffindbarkeit verschieben das Gewicht zugunsten der betroffenen Person.

In „Recht auf Vergessen II“ (BVerfG, 06.11.2019, 1 BvR 276/17) richtete sich die Klage gegen eine Suchmaschinenbetreiberin. Für sie gilt das Medienprivileg nicht, die Materie ist unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht. Das Bundesverfassungsgericht prüfte deshalb am Maßstab der Art. 7 und Art. 8 der Grundrechtecharta. Das war eine Wende in der eigenen Prüfungspraxis und ist der Grund, warum beide Beschlüsse in Examensklausuren auftauchen.

Person tippt am Laptop, auf dem Bildschirm eine Rasteransicht mit Bildtreffern
Abb. 6: Blick auf eine Trefferliste im Netz.

Eng verwandt ist der Schutz vor verfälschender oder entstellender Darstellung. Er verbietet, jemanden in ein Licht zu rücken, das seinem Selbstbild widerspricht, ohne dass eine einzelne Behauptung unwahr sein müsste.

Tipp

Die Ausprägungen hängen an Leitentscheidungen, und die bleiben nur hängen, wenn du den Sachverhalt dazu kennst. Auf jurahilfe.de bekommst du beim Lesen Definitionen, Streitstände und Begleitwissen per Klick direkt im Text, statt sie dir aus Urteilssammlungen zusammenzusuchen.

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Wann ist das Persönlichkeitsrecht verletzt? Eingriff und Abwägung

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht macht die Handlung noch nicht rechtswidrig. Das ist der zentrale Unterschied zu Eigentum, Körper oder Leben, und der häufigste Fehler in Klausuren. Bei einem Rahmenrecht ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sie wird in einer Güter- und Interessenabwägung erst ermittelt.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und seine Fallgruppen

Als Eingriff zählt jede Beeinträchtigung der persönlichen Lebenssphäre. Eingriffe kommen dabei von zwei Seiten: vom Staat, etwa durch Überwachung, und von Privaten, etwa durch Veröffentlichungen. Die Rechtsprechung hat für beide Richtungen feste Fallgruppen gebildet, an denen du dich in der Klausur orientieren kannst.

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen über eine Person
  • Ehrverletzende Werturteile, insbesondere Schmähkritik
  • Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung
  • Heimliche Ton- und Videoaufnahmen
  • Identifizierende Berichterstattung über Straftaten
  • Verbreitung von Daten aus der Privat- oder Intimsphäre
  • Kommerzielle Verwendung von Name, Bild oder Stimme ohne Erlaubnis

Diese Eingriffe wiegen unterschiedlich schwer, und die Abwägung setzt genau dort an. Werturteile und Tatsachenbehauptungen laufen dabei getrennt. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre ist grundsätzlich hinzunehmen, eine unwahre praktisch nie. Bei Werturteilen kommt es auf das Gewicht an: Kritik ist erlaubt, auch scharfe und überzogene. Schmähkritik liegt erst vor, wenn die Herabwürdigung der Person die Sache verdrängt. Dann endet der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen, wie fein die Linie verläuft. In einem Fall hatte eine Partei einen Bundestagsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf namentlich genannt; der Abgeordnete sah sich in die Nähe einer anderen Partei gerückt. Der BGH verneinte eine Verletzung, weil der Beitrag mehrdeutig war und eine Deutung möglich blieb, die das Persönlichkeitsrecht nicht berührt (BGH, 29.07.2025, VI ZR 426/24). Bleibt eine unbedenkliche Deutung übrig, darf kein Schadensersatz zugesprochen werden, sonst litte die Meinungsfreiheit.

Der zweite Fall ging anders aus. Ein Recherchekollektiv hatte über einen sächsischen Bauunternehmer berichtet und ihn der rechtsextremen Szene zugeordnet. Die einzelnen Angaben stimmten, entlastende Umstände fehlten aber. Der BGH behandelte diese bewusst unvollständige Berichterstattung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung (BGH, 12.05.2026, VI ZR 346/24). Tendenziöse Berichterstattung bleibt erlaubt. Die Grenze ist überschritten, wenn bekannte Fakten weggelassen werden und dadurch ein schiefes Bild entsteht.

Hand auf einem Schreibtisch neben Zeitungsausschnitten und Aktenumschlägen
Abb. 7: Recherchematerial auf einem Redaktionsschreibtisch.

Güter- und Interessenabwägung statt indizierter Rechtswidrigkeit

Eingriffe des Staates prüfst du im Grundrechtsteil, Eingriffe Privater über § 823 Abs. 1 BGB. Die Abwägung läuft beide Male in vier Schritten, und in dieser Reihenfolge schreibst du sie auch auf.

  • Sphäre bestimmen: Intim-, Privat- oder Sozialsphäre, begründet am Sachverhalt.
  • Eingriffsintensität gewichten: Reichweite, Dauer, Anprangerung, Breitenwirkung.
  • Gegeninteresse benennen: Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit, Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
  • Abwägen und entscheiden: Welches Interesse überwiegt im konkreten Fall?

Der Maßstab ist derselbe wie bei jeder Grundrechtskollision, die Methodik steht im Beitrag zur Verhältnismäßigkeit mit Schema und Übermaßverbot. Zwischen Privaten wirkt sie über die mittelbare Drittwirkung in die Generalklauseln des Zivilrechts hinein.

Ein klassischer Anwendungsfall ist die Resozialisierung. Im Lebach-Urteil verbot das Bundesverfassungsgericht eine Fernsehdokumentation, die kurz vor der Entlassung eines Verurteilten dessen Namen und Bild zeigte (BVerfG, 05.06.1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202). Aktuelle Berichterstattung über eine Straftat ist zulässig, die Wiederholung Jahre später kann es nicht mehr sein.

Persönlichkeitsrecht gegen Meinungs- und Pressefreiheit, Art. 5 GG

Fast jeder Fall zum Persönlichkeitsrecht ist ein Kollisionsfall mit Art. 5 Abs. 1 GG. Auf der einen Seite steht der Schutz der Person, auf der anderen die Freiheit, sich zu äußern und zu berichten. Die Einzelheiten der Gegenseite stehen im Beitrag zu Art. 5 GG mit Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Schrankentrias und auf der Wissensseite zur Meinungsfreiheit einschließlich der Medienfreiheiten.

Für Bildnisse hat der BGH daraus ein eigenes Prüfprogramm entwickelt, das abgestufte Schutzkonzept der § 22, § 23 KunstUrhG. Es läuft in drei Schritten: Liegt eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG vor? Wenn nicht, handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG? Und verletzt die Veröffentlichung trotzdem ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG?

Dieses Konzept ist das Ergebnis eines langen Streits. Früher unterschied der BGH zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Eine absolute Person musste Aufnahmen fast überall hinnehmen (BGH, 19.12.1995, VI ZR 15/95). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwarf diese starre Einteilung im Fall Caroline von Hannover (EGMR, 24.06.2004, 59320/00). Entscheidend sei, ob die Berichterstattung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, und nicht, wie bekannt jemand ist. Der BGH stellte daraufhin um (BGH, 06.03.2007, VI ZR 51/06), das Bundesverfassungsgericht bestätigte das neue Konzept.

Damit ist der Fall vom Anfang zu lösen. A hat ein Bildnis des B verbreitet, eine Einwilligung des B lag nicht vor, und eine private Feier gehört nicht zum Bereich der Zeitgeschichte. Die Veröffentlichung war rechtswidrig.

Übrigens gilt das Kunsturhebergesetz neben der Datenschutz-Grundverordnung weiter. Im journalistischen Bereich stützt der BGH Bildveröffentlichungen weiter auf § 22, § 23 KunstUrhG. Sie füllen die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO aus (BGH, 07.07.2020, VI ZR 246/19). Außerhalb des Journalismus ist die Einordnung umstritten; die Wertungen des KunstUrhG fließen dort jedenfalls in die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ein.

Welche Ansprüche hat, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist?

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht mit einem einzigen Antrag geltend gemacht. Der Verletzte hat ein gestuftes Bündel von Ansprüchen. Welches davon greift, hängt davon ab, ob die Störung noch andauert, ob ein Schaden entstanden ist und wie schwer der Eingriff wiegt.

Richterin am Richtertisch, davor zwei Parteien an ihren Tischen im Gerichtssaal
Abb. 8: Verhandlung im Gerichtssaal.

Unterlassung und Beseitigung: § 1004 Abs. 1 BGB analog

Der wichtigste Anspruch in der Praxis zielt auf die Zukunft. § 1004 Abs. 1 BGB gibt dem Eigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, nach seinem Wortlaut allerdings nur ihm. Für andere Rechtsgüter entstünde damit eine Lücke: Eine Verletzung ließe sich erst hinterher über Schadensersatz ausgleichen, abwehren ließe sie sich nicht.

Die Rechtsprechung schließt diese Lücke mit dem sog. quasinegatorischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 823 ff. BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog. Er erstreckt den negatorischen Schutz auf alle deliktisch geschützten Rechtsgüter. Dazu gehören das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Details dazu auf der Wissensseite zum Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB.

Der Vorteil gegenüber § 823 ff. BGB liegt im Verschulden. Ein deliktischer Unterlassungsanspruch setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Der quasinegatorische Anspruch nicht: Ein rechtswidriger Eingriff genügt. Greift ein Schuldunfähiger in ein absolutes Recht ein, bleibt allein dieser Weg.

Schadensersatz und Geldentschädigung bei schwerer Verletzung

Materielle Schäden ersetzt § 823 Abs. 1 BGB nach den allgemeinen Regeln. Praktisch geht es dabei insbesondere um entgangene Lizenzgebühren: Der Verwender eines fremden Bildes zahlt dann, was eine ordentliche Lizenz gekostet hätte.

Für den immateriellen Schaden ist der Weg länger. § 253 Abs. 1 BGB erlaubt eine Geldentschädigung nur in gesetzlich bestimmten Fällen. § 253 Abs. 2 BGB nennt Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Das Persönlichkeitsrecht steht dort nicht. Wie das Schmerzensgeld daneben funktioniert, zeigt der Beitrag zu § 253 BGB und dem immateriellen Schaden.

Der BGH hat diese Lücke früh geschlossen. Im Herrenreiter-Fall war das Foto eines Turnierreiters ohne Erlaubnis für die Werbung eines Potenzmittels verwendet worden (BGH, 14.02.1958, I ZR 151/56, BGHZ 26, 349). Der BGH sprach ihm eine Entschädigung in Geld zu. Gestützt hat er sie damals auf § 847 BGB analog: Die unbefugte Bildnutzung nehme dem Betroffenen die innere Freiheit ähnlich wie eine Freiheitsentziehung. Das Bundesverfassungsgericht billigte die Rechtsfortbildung im Soraya-Beschluss ausdrücklich (BVerfG, 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269).

Heute wird die Geldentschädigung unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet, nicht mehr aus § 253 BGB. Sie verschafft Genugtuung und soll vor Wiederholung abschrecken. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und die Unmöglichkeit, sie auf andere Weise auszugleichen. Eine Gegendarstellung oder ein Widerruf gehen also vor.

Aus der Genugtuungsfunktion folgt eine Besonderheit, die Prüfer gern aufgreifen. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht vererblich, weil Genugtuung einem Toten nichts mehr nützt (BGH, 29.04.2014, VI ZR 246/12). Erst mit Rechtskraft des Urteils geht der zuerkannte Anspruch auf die Erben über. Stirbt der Kläger vorher, gehen die Erben leer aus.

Gegendarstellung, Berichtigung und Löschung

Neben Unterlassung und Geld stehen drei Ansprüche, die auf die Darstellung selbst zielen.

Die Gegendarstellung stammt aus den Landespressegesetzen und den Mediengesetzen der Länder. Sie gibt dem Betroffenen das Recht, seine eigene Sicht am selben Ort und in gleicher Aufmachung abdrucken zu lassen. Auf die Wahrheit kommt es dabei nicht an. Das Medium muss sie auch dann veröffentlichen, wenn es seine Darstellung für richtig hält.

Der Berichtigungsanspruch greift tiefer. Er verlangt, dass die unwahre Behauptung korrigiert wird. Vier Formen gibt es: den Widerruf, wenn die Behauptung ganz falsch war, die Richtigstellung bei teilweise falschen Angaben, die Klarstellung bei missverständlicher Darstellung und die Ergänzung, wenn wesentliche Umstände fehlen. Die letzte Form hat durch die Rechtsprechung zur bewusst unvollständigen Berichterstattung an Gewicht gewonnen.

Der Löschungsanspruch richtet sich gegen Inhalte, die im Internet abrufbar bleiben. Gestützt wird er meist auf Art. 17 DSGVO oder auf § 1004 Abs. 1 BGB analog. Er ist der praktische Hebel hinter dem Recht auf Vergessenwerden.

Für B heißt das: Er kann von A verlangen, das Foto zu löschen und die Veröffentlichung künftig zu unterlassen, gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und § 22 KunstUrhG. Verschulden braucht er dafür nicht nachzuweisen. Eine Geldentschädigung bekommt er dagegen kaum, dafür fehlt es an der schweren Verletzung.

Entscheidungsbaum: Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB analog, Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, Geldentschädigung nur bei schwerer Verletzung
Abb. 9: Der Weg von der Verletzung zur passenden Anspruchsgrundlage.

Tipp

Anspruchsketten prägen sich am besten ein, wenn du sie am Fall durchspielst. Der komplette Allgemeine Teil des BGB ist auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos und ohne Zeitlimit nutzbar, mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest, sodass du die Grundlagen ohne Zahlung wiederholen kannst.

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Persönlichkeitsrecht in der Klausur: Aufbau und typische Fehler

Das Persönlichkeitsrecht taucht in beiden Examensrechtsgebieten auf, mit unterschiedlichem Aufbau, aber demselben Kern. Schlag kurz Art. 2 GG auf und lies Absatz 1 im Original mit. Die halbe Prüfung steht schon dort.

Prüfungsaufbau im Zivilrecht: § 823 Abs. 1 BGB Schritt für Schritt

Im Zivilrecht prüfst du das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im normalen Deliktsaufbau. Drei Stellen weichen vom Standard ab.

SchrittPrüfungspunktBesonderheit
1RechtsgutverletzungAPR als sonstiges Recht, Eingriff in die persönliche Lebenssphäre
2VerletzungshandlungTun oder pflichtwidriges Unterlassen
3Haftungsbegründende Kausalitätwie üblich
4Rechtswidrigkeitnicht indiziert, Güter- und Interessenabwägung
5Verschulden§ 276 BGB, Vorsatz oder Fahrlässigkeit
6SchadenGeldentschädigung nur bei schwerer Verletzung ohne anderen Ausgleich

Schritt 4 ist der Schwerpunkt fast jeder Klausur. Dort gehört die Sphärenzuordnung hin, dort wägst du gegen Art. 5 Abs. 1 GG ab, und dort entscheidest du. Schritt 6 ist die zweite Stelle, an der Punkte liegen: Die Geldentschädigung wird nicht mit dem Schmerzensgeld verwechselt und braucht eine eigene Begründung.

Prüfungsaufbau im Öffentlichen Recht: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung

Im Grundrechtsteil bleibt es beim klassischen Dreischritt. Beim Schutzbereich benennst du zuerst die Ausprägung, um die es geht, also etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Recht am eigenen Bild. Erst danach ordnest du sie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Diese Reihenfolge zeigt dem Prüfer, dass du die Fallgruppen kennst.

Beim Eingriff genügt der moderne Eingriffsbegriff, faktische Beeinträchtigungen reichen aus. Bei der Rechtfertigung greift die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG, praktisch ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Der eigentliche Prüfungsstoff liegt in der Verhältnismäßigkeit, und dort steigt die Anforderung mit der Nähe zum Kernbereich. Ein Eingriff in die Intimsphäre ist überhaupt nicht zu rechtfertigen. Für den prozessualen Rahmen einer Grundrechtsklausur hilft der Beitrag zum Schema der Verfassungsbeschwerde.

Die häufigsten Fehler beim Persönlichkeitsrecht in der Klausur

Fünf Fehler kosten regelmäßig Punkte, und alle fünf lassen sich vermeiden.

  • Indizwirkung unterstellen: Aus dem Eingriff folgt beim Rahmenrecht keine Rechtswidrigkeit. Steht der Satz „die Rechtswidrigkeit ist indiziert“ auch hier in der Klausur, fällt der gesamte Abwägungsteil weg.
  • Die Abwägung behaupten statt führen: „Nach Abwägung aller Umstände überwiegt das Persönlichkeitsrecht“ ist keine Abwägung. Benenne beide Positionen, gewichte sie am Sachverhalt und entscheide sichtbar.
  • Das besondere Recht übergehen: Bei einem Foto ist § 22 KunstUrhG einschlägig und geht vor. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt erst danach, für das, was die Spezialnorm nicht erfasst.
  • Geldentschädigung und Schmerzensgeld vermengen: Die Geldentschädigung folgt aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und setzt eine schwere Verletzung voraus. § 253 Abs. 2 BGB nennt das Persönlichkeitsrecht nicht.
  • Die Sphäre nicht bestimmen: Ohne Zuordnung zu Intim-, Privat- oder Sozialsphäre fehlt der Abwägung der Maßstab. Die Sphäre gehört an den Anfang des Abwägungsteils.

Auch Profis schauen bei der Abwägung noch ins Gesetz und in die Leitentscheidungen. Es lohnt, zwei oder drei Fälle wirklich zu kennen (Lebach, Caroline, Recht auf Vergessen), statt zwanzig Namen aufzuzählen.

Fazit: ein Recht ohne festen Rand

Das Persönlichkeitsrecht schützt, wer jemand ist, und es tut das ohne scharf gezogene Grenze. Verfassungsrechtlich folgt es aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zivilrechtlich wirkt es als sonstiges Recht über § 823 Abs. 1 BGB. Daneben stehen die besonderen Persönlichkeitsrechte für Name, Bild, Wort und Werk. Wo keine Spezialnorm greift, fängt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf.

Für die Klausur zählt vor allem ein Punkt: Beim Rahmenrecht entscheidet die Abwägung, nicht der Tatbestand. Zuerst die Sphäre, dann die Eingriffsintensität, dann das Gegeninteresse, dann ein begründetes Ergebnis. Die Fallgruppen und die Leitentscheidungen geben dir dafür die Argumente an die Hand. Den Rest macht Übung am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die solche Abwägungen an kleinen Sachverhalten trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • juristische Didaktik
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