Der Dieb ist schon aus dem Supermarkt, die Flasche Whisky steckt in seiner Jacke. Auf dem Parkplatz packt ihn der Ladendetektiv am Arm. Der Dieb reißt sich los, stößt ihn zu Boden und rennt mit der Flasche davon. Raub, räuberischer Diebstahl oder doch nur Diebstahl, Nötigung und Körperverletzung?
Das hängt am Zeitpunkt der Gewalt. Gewalt, die die Wegnahme erst ermöglicht, ist Raub. Gewalt nach vollendeter Wegnahme erfasst der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB: Der Täter wird bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen und wendet Gewalt gegen eine Person an oder droht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Ziel ist, die Beute zu behalten. Er wird gleich einem Räuber bestraft, also mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.
In der Klausur folgt danach die zweite Frage: Wollte der Dieb die Beute sichern oder nur entkommen?
Auf einen Blick:
- Schema: Vortat Diebstahl, auf frischer Tat betroffen, Gewalt gegen eine Person oder qualifizierte Drohung, Vorsatz und Beutesicherungsabsicht.
- Grenze nach hinten: Ist der Diebstahl beendet, scheidet § 252 StGB nach herrschender Meinung aus, es bleibt bei Nötigung und gegebenenfalls Körperverletzung neben dem Diebstahl.
- Rechtsfolge: Strafrahmen des § 249 StGB, über „gleich einem Räuber“ auch die §§ 250, 251 StGB.
- Streitpunkt: Für „betroffen“ lässt die Rechtsprechung das räumlich-zeitliche Zusammentreffen mit einem anderen genügen.

Räuberischer Diebstahl im Strafrecht: Definition und Wortlaut des § 252 StGB
Der räuberische Diebstahl steht im Zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, zusammen mit Raub und Erpressung. Das Gesetz formuliert knapp:
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 252 StGB
Fast jedes Tatbestandsmerkmal steckt schon in diesem Satz. Ungeschrieben ist vor allem die zeitliche Grenze: Nach herrschender Meinung muss die Gewalt zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls liegen.
Was ist der räuberische Diebstahl?
Der räuberische Diebstahl ist die Beutesicherung mit Raubmitteln. Geschützt sind Eigentum und Willensfreiheit. Die Merkmale in Kurzform findest du auf der Wissensseite zum räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB.
Warum braucht es die Norm überhaupt? Der Raub nach § 249 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt gegen eine Person anwendet, um die Sache wegzunehmen. Ist die Wegnahme schon vollendet, passt § 249 StGB nicht mehr. Ohne § 252 StGB bliebe dann nur der Diebstahl neben Körperverletzung und Nötigung nach § 240 StGB. Der Dieb stößt den Detektiv aber zu Boden, um die Beute zu behalten. Gefährlicher ist der Räuber auch nicht. Diese Lücke schließt die Norm mit einer eigenen Straftat.
Raubähnliches Delikt: Ist räuberischer Diebstahl eine Qualifikation?
Nein. Der räuberische Diebstahl ist ein eigenständiges, raubähnliches Delikt und keine Qualifikation des § 242 StGB. Er setzt einen Diebstahl voraus. Nötigungsmittel und Beutesicherungsabsicht fügen eigenes Unrecht hinzu. Für die §§ 250, 251 StGB ist er seinerseits das Grunddelikt, an das die Qualifikationen anknüpfen. Wo § 252 StGB im System steht, zeigt der Überblick über die Raub- und Erpressungsdelikte.
Für deinen Aufbau heißt das: Du prüfst § 252 StGB als eigenes Delikt mit eigenem Obersatz. Die Vortat Diebstahl ist ein Merkmal in seinem Tatbestand.
§ 252 StGB Schema: Prüfungsaufbau beim räuberischen Diebstahl
Das Schema folgt dem Wortlaut. Drei objektive Merkmale, zwei subjektive, danach Rechtswidrigkeit und Schuld wie bei jedem Vorsatzdelikt. Den Aufbau kannst du direkt in die Klausur übernehmen.
| Prüfungspunkt | Was du prüfst |
|---|---|
| I. 1. a) Vortat | Vollendeter, noch nicht beendeter Diebstahl, auch ein Raub |
| I. 1. b) Frische Tat | Täter bei der Tat auf frischer Tat betroffen |
| I. 1. c) Nötigungsmittel | Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben |
| I. 2. a) Vorsatz | Bezüglich aller objektiven Merkmale |
| I. 2. b) Absicht | Beutesicherungsabsicht: sich im Besitz des gestohlenen Gutes erhalten |
| II. Rechtswidrigkeit | Keine Besonderheiten |
| III. Schuld | Keine Besonderheiten |
Liegt zusätzlich ein Merkmal des § 250 StGB vor, prüfst du die Qualifikation noch innerhalb des Tatbestandes, direkt nach dem Grunddelikt. Die Todesfolge nach § 251 StGB ist eine Erfolgsqualifikation und kommt als eigener Prüfungsteil nach Rechtswidrigkeit und Schuld des räuberischen Diebstahls.
Diebstahl vorab oder inzident prüfen?
Beides ist zulässig. Wirft der Diebstahl eigene Probleme auf, etwa beim Gewahrsamsbruch oder bei der Zueignungsabsicht, prüfst du den Diebstahl nach § 242 StGB vorab vollständig und verweist im Merkmal „Vortat“ nach oben. Ist der Diebstahl unproblematisch, genügt die inzidente Prüfung in zwei oder drei Sätzen innerhalb des § 252 StGB.
Tipp
Prüfst du den Diebstahl vorab, stellst du fest, dass er verwirklicht ist. Dass § 242 StGB hinter § 252 StGB zurücktritt, erklärst du erst in den Konkurrenzen.
Objektiver Tatbestand des § 252 StGB
Der objektive Tatbestand verlangt eine vollendete Vortat, das Betroffensein auf frischer Tat und ein Nötigungsmittel. Alle drei Merkmale hängen zeitlich zusammen.
Vortat: ein vollendeter Diebstahl
Vortat ist ein vollendeter Diebstahl, auch in den Formen der §§ 243, 244 StGB. Auch ein Raub kommt als Vortat in Betracht. Ein nur versuchter Diebstahl reicht nicht. Setzt der Täter die Gewalt ein, bevor er neuen Gewahrsam begründet hat, ist das ein Raub, gegebenenfalls ein versuchter.
Bei sperrigen Sachen tritt die Vollendung der Wegnahme oft später ein. Einen solchen Fall hat der BGH 2026 entschieden, mit schweren Gerüstteilen auf einem umzäunten Lagerplatz (BGH, Beschluss vom 07.04.2026, 4 StR 20/26). Als der Täter mit seinem Fahrzeug auf den Geschädigten zufuhr, stand der beladene Anhänger noch auf dem umzäunten Gelände. Die Wegnahme war also noch nicht vollendet. Der BGH änderte den Schuldspruch deshalb von räuberischem Diebstahl in Raub.
Wann ist der Täter objektiv auf frischer Tat betroffen?
Auf frischer Tat ist der Täter, solange die Tat räumlich und zeitlich eng mit der Wegnahme zusammenhängt. Der Diebstahl ist dann vollendet, aber noch nicht beendet, weil der Täter seinen Gewahrsam an der Beute noch nicht gefestigt hat. Mit der Beendigung scheidet § 252 StGB nach herrschender Meinung aus.
An der Ladentür ist der Diebstahl nicht automatisch beendet. Läuft die Bestohlene dem Täter sofort hinterher und bleibt er in ihrer Sichtweite, ist der Diebstahl auch draußen noch nicht beendet (BGH, Urteil vom 08.10.2014, 5 StR 395/14). Für diese Nacheile verlangt der Bundesgerichtshof eine Verfolgung ohne Zäsur. Gibt der erste Verfolger auf und beginnen Angehörige später eine neue Suche, ist der Zusammenhang unterbrochen (BGH, Beschluss vom 14.03.2023, 4 StR 451/22). Den zeitlichen Ablauf einer Tat zeigt der Überblick über Vollendung und Beendigung der Tat.

Streit um das Betroffensein: Wahrnehmung oder räumlich-zeitliches Zusammentreffen
Umstritten ist, was „betroffen“ heißt. Muss jemand den Täter tatsächlich bemerken, oder genügt es, dass er ihm am Tatort begegnet? Relevant wird das, wenn der Dieb der Entdeckung zuvorkommt: Er hört Schritte, dreht sich um und schlägt den Hausbewohner nieder, bevor der überhaupt etwas mitbekommt.
- Rechtsprechung und ein Teil der Lehre lassen das bewusste oder unbewusste, geplante oder zufällige räumlich-zeitliche Zusammentreffen mit einem anderen genügen (OLG Köln, Urteil vom 18.01.2005, 8 Ss 446/04). Der zuvorkommende Täter ist damit erfasst.
- Eine enge Ansicht in der Lehre verlangt, dass der andere den Täter tatsächlich als Täter entdeckt. Sie stützt sich auf den Wortlaut und auf das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (Brüning, ZJS 2016, 386, 388; zur Begründung Wittig, in: BeckOK StGB, § 252 Rn. 10.1).
- Eine in der Lehre überwiegend vertretene vermittelnde Ansicht lässt die Wahrnehmung der Person genügen, auch wenn der andere noch keinen Tatverdacht hat (Brüning, ZJS 2016, 386, 388).
Den zuvorkommenden Täter erfasst auch die vermittelnde Ansicht nicht, denn der Hausbewohner hat ihn noch gar nicht gesehen. Ich empfehle dir, in der Klausur der Rechtsprechung zu folgen. Ein schneller Schlag vor der Entdeckung ist mindestens so gefährlich wie einer danach. Der Wortlaut verlangt auch kein „Entdecken“. Für die Gegenansicht spricht immerhin, dass „betroffen“ im Alltag eher nach Ertapptwerden klingt.
Tipp
Den Streit schreibst du nur aus, wenn der Täter wirklich schneller war als die Wahrnehmung des anderen. Hat der Detektiv ihn schon gestellt, bejahst du das Merkmal in einem Satz.
Gewalt oder Drohung: was objektiv als Nötigungsmittel genügt
Die Nötigungsmittel sind dieselben wie beim Raub: Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt ist körperlich wirkender Zwang, den der Täter einsetzt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Unterscheidung von vis absoluta und vis compulsiva hilft dir bei der Einordnung. Gewalt gegen Sachen genügt nicht. Das Gesetz verlangt Gewalt „gegen eine Person“. Tritt der Dieb zur Flucht nur eine Glastür ein, verübt er deshalb keine Gewalt im Sinne des § 252 StGB. Drohen muss der Täter mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben; die Ankündigung, den Detektiv später zu verklagen, reicht nicht.
Opfer kann jede Person sein, nicht nur der Bestohlene. Die Gewalt muss sich auch nicht gegen denjenigen richten, der den Täter betroffen hat. Es genügt, dass die Nötigungshandlung eine Folge des Betroffenseins ist und zu ihm in einem Bezug steht (BGH, 4 StR 451/22). Stößt der Dieb also einen Passanten beiseite, der ihm den Weg versperrt, ist das Merkmal erfüllt.

Übrigens handelt der Detektiv, der den Dieb festhält, in aller Regel rechtmäßig. Ist der auf frischer Tat Betroffene der Flucht verdächtig, darf ihn nach § 127 Abs. 1 StPO jedermann vorläufig festnehmen. Gegen diese Festnahme hat der Dieb dann keine Notwehrlage.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Beutesicherungsabsicht
Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale. Gemeint sind Vortat, Betroffensein und Nötigungsmittel. Bedingter Vorsatz genügt. Dazu kommt die besondere Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Sie trennt § 252 StGB vom bloßen Fluchtversuch.
Beutesicherungsabsicht neben dem Fluchtwillen
Beutesicherungsabsicht heißt: Der Täter setzt Gewalt oder Drohung ein, weil er verhindern möchte, dass ihm die Beute wieder abgenommen wird. Sie ist die Fortsetzung seiner Zueignungsabsicht. Ein Dieb, der vor allem fliehen will, kann sie trotzdem haben. Die Absicht muss nicht der einzige Beweggrund sein, bloße Fluchtabsicht reicht aber nicht (BGH, Beschluss vom 13.11.2019, 1 StR 386/19).
Wie weist du das im Sachverhalt nach? Ein starkes Indiz liefert die Frage, ob der Täter die Beute hätte ablegen können, ohne seine Flucht zu gefährden (OLG Köln, 8 Ss 446/04). Rennt er mit einer Flasche in der Hand weiter, obwohl er sie einfach fallen lassen könnte, spricht viel für den Besitzwillen. Hat er sich der gestohlenen Sache dagegen schon entledigt, gibt es keinen Besitz mehr zu erhalten.
Der Besitz des Mittäters genügt. Gewalt, die die Beute eines Mittäters sichern soll, erfüllt das Merkmal ebenso wie Gewalt für die eigene Tasche (BGH, 1 StR 386/19). Besitz eines bloßen Dritten reicht dagegen nicht.
Wer kann Täter des räuberischen Diebstahls sein?
Ein Beteiligter ohne eigenen Besitz an der Beute, der auch nicht Mittäter des Diebstahls war, kann nicht Täter des § 252 StGB sein (BGH, Beschluss vom 16.09.2014, 3 StR 373/14). Das betrifft vor allem den Gehilfen ohne eigenen Besitz: Schlägt er den Verfolger nieder, ist er kein räuberischer Dieb. Seine Gewalt prüfst du über Körperverletzung und Nötigung. Für seine Rolle am Diebstahl bleibt die Beihilfe nach § 27 StGB.
Strafe beim räuberischen Diebstahl: §§ 252, 250 StGB und § 251 StGB
„Gleich einem Räuber“ ist eine Rechtsfolgenverweisung auf die Raubdelikte, einschließlich der Qualifikationen der §§ 250, 251 StGB. Die Tabelle zeigt die Strafrahmen, die damit gelten.
| Konstellation | Strafrahmen |
|---|---|
| § 252 i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr |
| Minder schwerer Fall, § 249 Abs. 2 StGB | Sechs Monate bis fünf Jahre |
| §§ 252, 250 Abs. 1 StGB | Nicht unter drei Jahren |
| §§ 252, 250 Abs. 2 StGB | Nicht unter fünf Jahren |
| §§ 252, 251 StGB | Lebenslang oder nicht unter zehn Jahren |

Gleich einem Räuber: der Strafrahmen des § 249 StGB
Das Höchstmaß von fünfzehn Jahren ergibt sich aus § 38 Abs. 2 StGB. Weil das Mindestmaß bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt, ist der räuberische Diebstahl ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Mehr zur Einordnung findest du im Beitrag zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB.
Eine Bewährung kommt nur in Betracht, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 56 StGB). Für Jugendliche gilt das Jugendstrafrecht, dort gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG).
Schwerer räuberischer Diebstahl, §§ 252, 250 StGB
Über die Verweisung gelten auch die Qualifikationen. Führt der Täter beim räuberischen Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, liegt ein schwerer räuberischer Diebstahl nach §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB vor. Verwendet er sie, etwa indem er dem Detektiv Pfefferspray ins Gesicht sprüht, prüfst du § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Begriffe Waffe, gefährliches Werkzeug, Beisichführen und Verwenden erklärt der Beitrag zum schweren Raub nach § 250 StGB.

Verursacht der Täter durch den räuberischen Diebstahl wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, gilt der Strafrahmen des § 251 StGB. Den Aufbau einer solchen Erfolgsqualifikation, auch im Versuch, zeigt der Beitrag zum erfolgsqualifizierten Versuch.
Wann ist der räuberische Diebstahl vollendet? Der Versuch
Vollendet ist der räuberische Diebstahl, sobald der Täter das Nötigungsmittel in Beutesicherungsabsicht einsetzt. Ob er die Beute am Ende behält, ist unerheblich (Deiters, ZJS 2008, 672). Reißt ihm der Detektiv die Flasche nach dem Schlag doch noch aus der Hand, bleibt es beim vollendeten Delikt.
Als Verbrechen ist der Versuch strafbar (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt etwa vor, wenn der Dieb Gewalt anwenden will, zum Schlag ausholt und vorher überwältigt wird. Die Grenze zieht wie immer das unmittelbare Ansetzen, das Schema dazu steht im Beitrag zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB.
Raub oder räuberischer Diebstahl: Abgrenzung und Konkurrenzen
Für dieselbe Gewaltanwendung kommt grundsätzlich nur eines der beiden Delikte in Betracht, weil Raub und räuberischer Diebstahl an verschiedene Zeitpunkte anknüpfen.
Gewalt vor oder nach der Wegnahme
Ein Fall aus 2014 zeigt die Grenze: Die Mitbeteiligte hatte ein Notebook schon in ihren Jutebeutel gesteckt, als der Angeklagte zum ersten Mal Gewalt anwandte. Damit war der Diebstahl vollendet. Der BGH billigte deshalb die Prüfung des § 252 StGB statt des § 249 StGB (BGH, 3 StR 373/14). Die Verurteilung hob er trotzdem auf, weil der Angeklagte weder Besitz an der Beute hatte noch Mittäter war. Die Gegenprobe ist der Lagerplatz-Fall aus dem Abschnitt zur Vortat: Dort fiel der Fahrzeugeinsatz noch vor den Gewahrsamsbruch, deshalb lag Raub vor und kein räuberischer Diebstahl.

Die räuberische Erpressung nach § 255 StGB knüpft an die Erpressung an und setzt keinen Diebstahl voraus. Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist ein eigener Streit, aufbereitet auf der Seite zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung.
Konkurrenzen beim räuberischen Diebstahl
Der räuberische Diebstahl verdrängt den Diebstahl, auch in besonders schweren Fällen nach § 243 StGB, und die Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz. Mit Körperverletzungsdelikten nach §§ 223, 224 StGB steht er dagegen in Tateinheit (zu § 223 StGB BGH, 5 StR 395/14; zu § 224 StGB BGH, 3 StR 373/14). Hat der Täter den Detektiv also verletzt, verurteilt das Gericht ihn wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 223 StGB.
Ein Sonderfall ist der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB. § 244 StGB tritt nur zurück, wenn zugleich § 250 StGB eingreift. Sonst steht § 244 StGB, insbesondere § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB, in Tateinheit neben § 252 StGB (Wittig, in: BeckOK StGB, § 252 Rn. 19). Richtet sich die Gewalt gegen Polizeibeamte, prüfst du außerdem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Die Grundregeln zu Tateinheit und Tatmehrheit stehen im Beitrag zu den Konkurrenzen nach §§ 52, 53 StGB.
Klausurfall zu § 252 StGB: Räuberischer Diebstahl im Supermarkt
Zurück zum Supermarkt vom Anfang. Der Fall bündelt die typischen Prüfungspunkte und zeigt, wie eng Raub, räuberischer Diebstahl und bloße Flucht beieinanderliegen.
Fall: Der Ladendieb und der Detektiv
T steckt im Supermarkt eine Flasche Whisky in die Innentasche seiner Jacke und passiert die Kasse, ohne zu bezahlen. Ladendetektiv D hat alles beobachtet und folgt ihm. Auf dem Parkplatz, wenige Meter vor dem Eingang, packt D den T am Arm. Beim Losreißen stößt T den D so heftig, dass dieser stürzt und sich die Hände aufschürft. T rennt mit der Flasche in der Hand davon.

Vortat: T hat einen Diebstahl begangen. Spätestens mit dem Verlassen des Kassenbereichs hat er neuen Gewahrsam an der Flasche begründet. Die Wegnahme setzt keine Heimlichkeit voraus. Dass D zusah, hinderte den Gewahrsamswechsel nicht. Beendet war der Diebstahl noch nicht, denn T war noch auf dem Parkplatz und D unmittelbar hinter ihm.
Auf frischer Tat betroffen: D stellt T wenige Meter vor dem Eingang, Sekunden nach der Tat. An der Erfüllung des Merkmals zweifelt hier keine Ansicht, weil D den T sogar wahrgenommen hat.
Nötigungsmittel: T stößt D heftig zu Boden, um sich aus seinem Griff zu lösen. Das ist körperlich wirkender Zwang gegen eine Person, der den Widerstand des D überwinden soll, also Gewalt.
Subjektiver Tatbestand: T weiß, dass er die Flasche gestohlen hat und D gerade wegstößt, und er will das. Für die Beutesicherungsabsicht spricht, dass er die Flasche behält und mit ihr davonrennt, obwohl er sie hätte fallen lassen können. Sein Wille, den Besitz der Beute zu halten, war damit zumindest ein Zweck des Stoßes. Durch den Sturz schürft D sich die Hände auf. Diese Körperverletzung nach § 223 StGB verwirklicht T mit demselben Stoß. T ist deshalb strafbar nach § 252 StGB in Tateinheit mit § 223 StGB.
Abwandlung: T lässt die Flasche beim Zugriff fallen und stößt D nur weg, um nicht festgehalten zu werden. Jetzt fehlt die Beutesicherungsabsicht. T will nur fliehen. § 252 StGB scheidet aus, es bleibt bei Diebstahl und Nötigung, bei einer Verletzung des D auch bei Körperverletzung.
Typische Fehler im Tatbestand
Diese Fehler solltest du in Klausuren zu § 252 StGB vermeiden:
- Die Vortat ist nur versucht, und trotzdem wird § 252 StGB geprüft statt eines versuchten Diebstahls oder Raubes.
- Gewalt vor der Vollendung der Wegnahme landet bei § 252 StGB, obwohl sie Raub ist.
- Fluchtwille und Beutesicherungsabsicht werden gleichgesetzt.
- Der Gehilfe des Diebstahls wird als Täter des § 252 StGB geprüft.
- Gewalt gegen Sachen wird als Nötigungsmittel durchgewunken.
- Die Qualifikationen der §§ 250, 251 StGB fehlen, obwohl „gleich einem Räuber“ sie eröffnet.
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- Hehlerei nach § 259 StGB: Was mit der Beute nach dem Diebstahl strafrechtlich passiert, wenn ein anderer sie übernimmt.
- Unterschlagung nach § 246 StGB: Die Zueignung ohne Wegnahme und warum sie als Auffangtatbestand gilt.
- Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB: Die Regelbeispiele, die hinter dem räuberischen Diebstahl zurücktreten.
- Lernplan Vermögensdelikte (PDF, kostenlos): Der Plan für das ganze Kapitel Vermögensdelikte.
- Lernplan Große Übung Strafrecht (PDF, kostenlos): Der Plan für die Fortgeschrittenenübung im Strafrecht.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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