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Zedent & Zessionar erklärt: Unterschied, Eselsbrücke & Fall

Zwei Personen unterschreiben gemeinsam ein Dokument an einem Schreibtisch

Eine Fliesenlegerin braucht einen Kredit und tritt ihrer Bank dafür die Werklohnforderung gegen eine Kundin ab. Die Kundin erfährt davon nichts. Sie überweist die 4.000 Euro wie vereinbart an die Fliesenlegerin. Muss sie jetzt an die Bank noch einmal zahlen?

Um das zu beantworten, sortierst du zuerst die Rollen. Der Zedent ist der bisherige Gläubiger, der seine Forderung abtritt. Der Zessionar ist der neue Gläubiger, der sie erwirbt. Beide schließen den Abtretungsvertrag nach § 398 BGB, der Schuldner wirkt daran nicht mit.

Im Schuldrecht AT prüfst du regelmäßig Ansprüche aus abgetretenen Forderungen. Vertauschst du dabei Zedent und Zessionar, schreibst du den Anspruch im Gutachten der Person zu, die ihn gerade abgegeben hat.

Auf einen Blick:

  • Zedent: bisheriger Gläubiger, gibt die Forderung ab. Zessionar: neuer Gläubiger, tritt an seine Stelle (§ 398 S. 2 BGB).
  • Der Schuldner ist nicht Partei der Abtretung. Ihn schützen die §§ 404 ff. BGB.
  • Merksatz: „Der Zedent flennt, der Zessionar schreit Hurra.“
  • Der Zessionar klagt aus der abgetretenen Forderung in Verbindung mit § 398 BGB, nicht aus § 398 BGB allein.

Zedent und Zessionar bei der Abtretung nach § 398 BGB: Wer ist wer?

Bei der Abtretung wechselt eine Forderung ihren Inhaber. Zedent ist der bisherige Gläubiger, der die Forderung durch Vertrag überträgt. Zessionar ist der neue Gläubiger, der sie erhält und ab Vertragsschluss vom Schuldner die Leistung verlangen kann. Der Schuldner bleibt derselbe. Er schuldet nur einem anderen.

Vor der Abtretung hat der Zedent die Forderung gegen den Schuldner, nach der Abtretung hat der Zessionar dieselbe Forderung, der Schuldner wirkt nicht mit
Abb. 1: Durch die Abtretung wechselt nur der Gläubiger, Forderung und Schuldner bleiben dieselben.

Die Tabelle stellt beide Rollen nebeneinander.

MerkmalZedentZessionar
Rollebisheriger Gläubiger (Altgläubiger)neuer Gläubiger (Neugläubiger)
Handlungtritt die Forderung aberwirbt die Forderung
Nach der Abtretungverliert die Forderungkann Leistung verlangen
Gesetz nennt ihn„bisheriger Gläubiger“„neuer Gläubiger“
Englischassignorassignee

Der Zedent: bisheriger Gläubiger der Forderung

Der Zedent ist Inhaber der Forderung, bevor abgetreten wird. Im Eingangsbeispiel ist das die Fliesenlegerin: Ihr steht der Werklohn aus dem Werkvertrag nach § 631 BGB zu. Mit dem Abtretungsvertrag verliert sie die Forderung.

Eine Handwerkerin verlegt kniend Fliesen an einer Badezimmerwand
Abb. 2: Die Fliesenlegerin aus dem Eingangsbeispiel wird zur Zedentin, sobald sie ihre Werklohnforderung abtritt.

Vertragspartnerin der Kundin bleibt sie trotzdem. Abgetreten wird nur die einzelne Forderung, der Werkvertrag mit allen Pflichten bleibt bei ihr. Soll die ganze Vertragsstellung wechseln, braucht es eine Vertragsübernahme, und daran müssen alle drei Parteien mitwirken.

Der Zessionar: neuer Gläubiger der Forderung

Mit dem Abschluss des Vertrags wird der Zessionar zum neuen Gläubiger und tritt an die Stelle des bisherigen, so steht es in § 398 S. 2 BGB. Er erwirbt die Forderung vom bisherigen Gläubiger so, wie sie dort bestand. Mehr Rechte als der Zedent bekommt er dadurch nie.

Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das BGB grundsätzlich nicht, weil es keinen Rechtsschein gibt, auf den sich der Zessionar verlassen könnte. Tritt jemand eine Forderung ab, die ihm gar nicht gehört, geht der Erwerber leer aus. Die enge Ausnahme für ausgestellte Schuldurkunden regelt § 405 BGB.

Abtretungserklärung und Voraussetzungen nach §§ 398 ff. BGB

Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen Zedent und Zessionar: Der Zedent gibt die Abtretungserklärung ab, der Zessionar nimmt sie an. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei, eine E-Mail genügt. Die Abtretung selbst ist ein Verfügungsgeschäft. Davon zu trennen ist das Kausalgeschäft, also etwa ein Forderungskauf oder eine Sicherungsabrede (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).

Für die Wirksamkeit prüfst du vier Punkte: Abtretungsvertrag, Bestehen und Bestimmbarkeit der Forderung, Berechtigung des Zedenten und Abtretbarkeit nach §§ 399, 400 BGB. Das vollständige Schema mit allen Problemen steht im Artikel zur Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Die kompakte Definition zum Nachschlagen findest du auf der Wissensseite zu § 398 BGB.

Zedent, Zessionar, Zession: die Begriffe sprachlich erklärt

Alle drei Wörter gehen auf das lateinische Verb cedere zurück: weichen, abtreten, überlassen. Die cessio ist das Abtreten. Daraus wurde die Zession, das juristische Fremdwort für die Abtretung. Zedent ist derjenige, der abtritt. Zessionar ist derjenige, an den abgetreten wird.

Im Gesetz selbst finden sich beide Begriffe nicht. Die §§ 398 ff. BGB sprechen vom „bisherigen“ und vom „neuen Gläubiger“. Zedent und Zessionar sind Begriffe aus Lehre und Praxis. In der Klausur darfst du beide Sprachen verwenden, solltest aber innerhalb eines Gutachtens bei einer bleiben. Übrigens: Im englischen Recht heißen die Rollen assignor und assignee, die Abtretung selbst assignment.

Eselsbrücken für Zedent und Zessionar

Die bekannteste Eselsbrücke lautet: „Der Zedent flennt, der Zessionar schreit Hurra.“ Der Zedent verliert die Forderung, während der Zessionar sich über den Erwerb freut. Kürzer ist „Der Zedent ist gebend“. Zedent und gebend enden fast gleich, und der Zedent ist derjenige, der gibt.

Wortbaum: cedere (lateinisch weichen, abtreten) verzweigt zu cessio und Zession, Zedent als der Abtretende, Zessionar als neuer Gläubiger und englisch assignor und assignee
Abb. 3: Zession, Zedent und Zessionar stammen alle vom lateinischen cedere.

Ich selbst komme am besten über die Wortendung. Auf -ent enden viele Wörter, die den Handelnden bezeichnen: Der Dozent lehrt, der Referent trägt vor. Der Zedent ist der, der abtritt. Der Zessionar ist dann automatisch die andere Seite. Mehr Merksätze dieser Art findest du in unseren Eselsbrücken fürs Zivilrecht.

Zedent und Zessionar in typischen Fällen der Forderungsabtretung

In der Praxis wird selten eine einzelne Forderung aus Gefälligkeit abgetreten. Meist steckt Geld dahinter: ein Kredit, ein Forderungsverkauf oder ein Warenlieferant, der seine Forderungen abgesichert sehen will. Die Tabelle zeigt, wer bei der Abtretung von Forderungen in den häufigsten Konstellationen welche Rolle hat.

KonstellationZedentZessionarSchuldner
SicherungszessionKreditnehmerBankKunde des Kreditnehmers
FactoringUnternehmenFactoring-GesellschaftKunde des Unternehmens
Verlängerter EigentumsvorbehaltVorbehaltskäuferVorbehaltsverkäuferAbnehmer des Käufers

Sicherungszession

Bei der Sicherungszession tritt der Kreditnehmer Forderungen gegen seine Kunden an die Bank ab. Die Bank soll sich daraus befriedigen können, falls der Kredit nicht zurückgezahlt wird. Meist bleibt die Abtretung still: Die Bank informiert den Schuldner über die Abtretung erst, wenn der Kredit notleidend wird. Bis dahin zahlen die Kunden weiter an den Zedenten. Wann die Bank die Forderungen selbst einziehen darf, regelt die Sicherungsabrede. Details zu diesem Sicherungsmittel stehen auf der Wissensseite zur Sicherungszession.

Zwei Frauen besprechen am Schreibtisch ein Dokument, eine mit Laptop
Abb. 4: Beim Kreditgespräch vereinbaren Kreditnehmerin und Bank, welche Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden.

Factoring und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft und tritt sie ihr ab. Kausalgeschäft ist ein Rechtskauf nach § 453 BGB. Übernimmt der Factor das Risiko, dass die Forderungen ausfallen, spricht man von echtem Factoring. Bleibt dieses Risiko beim Unternehmen, liegt unechtes Factoring vor, das nach herrschender Meinung als Kreditgeschäft gilt.

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf der Käufer die Ware weiterverkaufen. Die künftige Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer tritt er aber schon im Voraus an den Verkäufer ab. Der Käufer ist hier Zedent, der Lieferant Zessionar.

Legalzession nach § 412 BGB

Manchmal braucht es gar keinen Vertrag. Bei der Legalzession geht die Forderung kraft Gesetzes über. Befriedigt ein Bürge den Gläubiger, erwirbt er nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB dessen Forderung gegen den Hauptschuldner (mehr dazu im Artikel zur Bürgschaft nach § 765 BGB). Eine Abtretungserklärung gibt es dabei nicht. Trotzdem gilt über § 412 BGB der Schutz der §§ 399 bis 404 und 406 bis 410 BGB entsprechend.

Rechte und Pflichten nach der Abtretung von Forderungen

Was der Zessionar geltend machen kann

Der Zessionar macht die abgetretene Forderung gegenüber dem Schuldner im eigenen Namen geltend. Einen eigenen Anspruch aus § 398 BGB hat er nicht, die Norm regelt nur den Gläubigerwechsel. In der Klausur zitierst du deshalb die ursprüngliche Anspruchsgrundlage in Verbindung mit § 398 BGB, beim abgetretenen Kaufpreis also § 433 Abs. 2 i.V.m. § 398 BGB.

Mit der Forderung gehen Hypotheken, Pfandrechte und die Rechte aus einer Bürgschaft auf ihn über, § 401 Abs. 1 BGB. Umgekehrt kann der Schuldner ihm alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten begründet waren (§ 404 BGB).

Was der Zedent noch schuldet, §§ 402, 403 BGB

Der Zedent muss dem neuen Gläubiger die Auskünfte geben, die er zur Durchsetzung der Forderung braucht, und ihm die Beweisurkunden aushändigen, soweit er sie besitzt (§ 402 BGB). Auf Verlangen stellt er eine öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde aus. Die Kosten dafür trägt nach § 403 BGB der Zessionar.

Weitere Pflichten ergeben sich aus dem Kausalgeschäft. Verkauft der Zedent die Forderung, haftet er dafür, dass sie besteht (Verität). Dafür, dass der Schuldner auch zahlen kann (Bonität), haftet er nur, wenn die Parteien das vereinbart haben.

Leistung an den Zedenten, §§ 407, 816 Abs. 2 BGB

Solange der Schuldner von der Abtretung nichts weiß, darf er an den Zedenten leisten. Der Zessionar muss das nach § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Wie weit dieser Schutz des Schuldners reicht, erklärt der Artikel zum Schuldnerschutz nach § 407 BGB.

Der Zessionar verliert damit seine Forderung gegen den Schuldner. Leer geht er trotzdem nicht aus: Der Zedent hat als Nichtberechtigter eine wirksame Leistung erhalten und muss sie nach § 816 Abs. 2 BGB herausgeben. Die Einzelheiten dieses Anspruchs stehen auf der Wissensseite zu § 816 II BGB.

Zedent und Zessionar in der Klausur: Voraussetzungen nach §§ 398 ff. BGB im Fall

Kurzfall: stille Abtretung der Werklohnforderung

Fliesenlegerin F hat im Bad der Kundin K Fliesen verlegt. K hat das Werk abgenommen, der Werklohn von 4.000 Euro ist fällig. Zur Sicherung eines Kredits tritt F die Forderung per E-Mail an ihre Bank B ab. K erfährt davon nichts und überweist den Betrag an F. Einen Monat später verlangt B von K Zahlung. Zu Recht? Und was kann B von F verlangen?

Eine Frau überweist am Laptop zu Hause per Online-Banking
Abb. 5: K überweist den Werklohn an F, ohne von der Abtretung zu wissen.

Lösung: Abtretungserklärung, § 407 und § 816 Abs. 2 BGB

Anspruch der B gegen K aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB. Die Werklohnforderung ist entstanden und gemäß § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme fällig geworden. B müsste sie durch Abtretung erworben haben. F und B haben sich per E-Mail formwirksam geeinigt. Die Forderung bestand, war bestimmt, F war ihre Inhaberin, und ein Abtretungsausschluss ist nicht ersichtlich. B ist Zessionarin, F Zedentin, K Schuldnerin.

Die Forderung könnte aber nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. K hat an F gezahlt, also nicht an die Gläubigerin. Nach § 407 Abs. 1 BGB muss B diese Leistung jedoch gegen sich gelten lassen, denn K hatte bei der Zahlung keine Kenntnis von der Abtretung. Die Forderung ist erloschen. B kann von K nichts verlangen.

Anspruch der B gegen F aus § 816 Abs. 2 BGB. F hat als Nichtberechtigte eine Leistung empfangen, die B gegenüber wirksam ist. Sie muss B die 4.000 Euro herausgeben. Daneben kommen Ansprüche aus der Sicherungsabrede in Betracht.

Zeitstrahl: Werklohn wird fällig, F tritt die Forderung per E-Mail an B ab, K zahlt ohne Kenntnis der Abtretung befreiend an F, B verlangt vergeblich von K und holt sich die 4.000 Euro über § 816 Abs. 2 BGB bei F
Abb. 6: Der Kurzfall im zeitlichen Ablauf, von der Abnahme bis zum Anspruch der Bank gegen F.

Typische Fehler

  • Den Schuldner als Vertragspartei der Abtretung behandeln. Der Vertrag kommt allein zwischen Zedent und Zessionar zustande.
  • § 398 BGB als eigene Anspruchsgrundlage zitieren.
  • § 816 Abs. 2 BGB prüfen, ohne vorher über § 407 Abs. 1 BGB festzustellen, dass die Zahlung an den Zedenten dem Zessionar gegenüber wirksam war.
  • Übersehen, dass der Zessionar nicht mehr Rechte erwirbt, als der Zedent hatte (§ 404 BGB).

Fazit

Zedent gibt ab, Zessionar erwirbt, der Schuldner bleibt außen vor und wird über die §§ 404 ff. BGB geschützt. Mit dieser Verteilung löst du auch die Folgefragen jeder Forderungsabtretung: an wen der Schuldner mit befreiender Wirkung leisten kann, wer Auskunft und Urkunden schuldet und wer das Geld am Ende behalten darf. Üben kannst du solche Dreipersonenverhältnisse mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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