A leiht B seinen Rasenmäher fürs Wochenende. B mäht damit auch den Garten seiner Schwester, dabei reißt der Keilriemen. B hält das für eine reine Gefälligkeit und meint, er hafte allenfalls für grobe Fahrlässigkeit. Beides trifft nicht zu.
Die Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache und steht in den § 598 BGB ff. Der Verleiher muss dem Entleiher den Gebrauch der Sache gestatten, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Zurückzugeben ist genau diese Sache, § 604 BGB.
In der Klausur steht die Leihe selten im Mittelpunkt. Sie taucht als Vorfrage auf: Hatte der Besitzer ein Recht zum Besitz? Greift ein Haftungsprivileg? War das überhaupt ein Vertrag oder nur eine Gefälligkeit? Daran scheitern Bearbeitungen regelmäßig.
Auf einen Blick:
- Das einzige Abgrenzungsmerkmal zur Miete ist das Entgelt: mit Zahlung § 535 BGB, ohne Zahlung § 598 BGB.
- § 599 BGB privilegiert den Verleiher auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 600 BGB verlangt für die Mängelhaftung sogar Arglist.
- Ist keine Leihfrist vereinbart, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, § 604 Abs. 3 BGB. Das gilt auch nach vielen Jahren (OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2025, 24 U 8/25).
- Ohne Rechtsbindungswillen gibt es keinen Leihvertrag, sondern eine bloße Gefälligkeit. Leihrecht findet darauf keine entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 04.08.2010, XII ZR 118/08).
- Ersatzansprüche wegen Verschlechterung verjähren nach sechs Monaten, § 606 BGB.
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Was ist die Leihe? Definition und Merkmale nach § 598 BGB
Die Leihe ist der Vertrag, durch den jemand einem anderen eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlässt. Sie ist in den §§ 598 bis 606 BGB geregelt und damit ein eigener Vertragstyp des Besonderen Schuldrechts, kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Der Verleiher verpflichtet sich rechtlich.
§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung als Kern der Leihe
Drei Merkmale tragen den Tatbestand: eine Sache, die Überlassung zum Gebrauch und die Unentgeltlichkeit. Fehlt eines davon, ist es keine Leihe.
Sache meint körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB, also Rasenmäher, Auto, Buch, aber auch Grundstücke und Wohnungen. Gebrauch heißt Nutzung ohne Fruchtziehung, und zwar vorübergehend, nicht auf Dauer. Und unentgeltlich heißt: Der Entleiher schuldet kein Entgelt. Er schuldet allerdings die Rückgabe, und er trägt nach § 601 Abs. 1 BGB die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der Sache. Das ist keine Gegenleistung, sondern eine Nebenpflicht aus dem Leihverhältnis.
Ein kleiner Betrag macht die Leihe übrigens nicht automatisch zur Miete. Entscheidend ist, ob die Zahlung als Gegenleistung für die Überlassung gedacht ist. Wer nur die Nebenkosten ersetzt bekommt, etwa den verbrauchten Sprit, bleibt Verleiher.
Warum der Leihvertrag ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag ist
Beim Kauf stehen sich Leistung und Gegenleistung gegenüber. Bei der Leihe nicht. Der Verleiher schuldet die Gebrauchsüberlassung, der Entleiher schuldet dafür nichts. Deshalb heißt der Leihvertrag unvollkommen zweiseitiger Vertrag: Beide Seiten schulden etwas, nur eben nicht Zug um Zug.
Die Folge ist klausurrelevant. Die §§ 320 ff. BGB über den gegenseitigen Vertrag passen nicht. Der Entleiher kann also keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben, und bei Untergang der Sache greifen die allgemeinen Regeln der §§ 275, 280 ff. BGB statt § 326 BGB. Dieselbe Konstruktion kennst du von der Schenkung nach § 516 BGB und vom Auftrag.
Welche Sachen du verleihen kannst
Leihen kann man jede Sache, die sich gebrauchen lässt, ohne dabei verbraucht zu werden. Der Grund ist einfach: Zurückzugeben ist dieselbe Sache. Ein Kilo Mehl kannst du nicht zurückgeben, nachdem du daraus Brot gebacken hast.
Für vertretbare Sachen gibt es deshalb einen eigenen Vertragstyp, das Sachdarlehen der §§ 607 ff. BGB. Zurück kommt dort nicht das konkrete Stück, sondern eine andere Sache gleicher Art und Güte, und zwar in gleicher Menge, § 607 Abs. 1 S. 2 BGB. Wer sich beim Nachbarn zwei Eier holt und später zwei andere Eier zurückbringt, hat kein Leihverhältnis begründet, sondern ein Sachdarlehen.

Auch Grundstücke, Räume und eine ganze Wohnung lassen sich verleihen. Bei Leihverträgen über Immobilien ist das rechtlich folgenreich, weil die Schutzvorschriften des Mietrechts dann nicht gelten.
Bürgerliches Gesetzbuch: die §§ 598 ff. BGB im Überblick
Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet der Leihe neun Paragraphen. Sie stehen im Buch 2, Abschnitt 8, Titel 6, direkt hinter dem Mietrecht. Diese Reihenfolge ist kein Zufall, die Leihe ist systematisch das unentgeltliche Gegenstück zur Miete.
Von § 598 BGB bis § 606 BGB: die neun Normen der Leihe
Die folgende Übersicht zeigt, wo welche Frage geregelt ist. In der Klausur sparst du damit die Suche im Gesetz.
| Norm | Überschrift | Kerninhalt |
|---|---|---|
| § 598 BGB | Vertragstypische Pflichten | Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, Legaldefinition |
| § 599 BGB | Haftung des Verleihers | Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit |
| § 600 BGB | Mängelhaftung | Ersatz nur bei arglistigem Verschweigen |
| § 601 BGB | Verwendungsersatz | Gewöhnliche Erhaltungskosten trägt der Entleiher |
| § 602 BGB | Abnutzung der Sache | Vertragsmäßiger Verschleiß ist nicht zu vertreten |
| § 603 BGB | Vertragsmäßiger Gebrauch | Kein anderer Gebrauch, keine Überlassung an Dritte |
| § 604 BGB | Rückgabepflicht | Rückgabe nach Zeit, Zweck oder auf Verlangen |
| § 605 BGB | Kündigungsrecht | Drei Kündigungsgründe des Verleihers |
| § 606 BGB | Kurze Verjährung | Sechs Monate für Ersatz- und Verwendungsansprüche |
Wo die Leihe im Gesetz steht und was das für die Klausur heißt
Zwingende Schutzvorschriften wie im Wohnraummietrecht kennt das Leihrecht nicht, die §§ 598 ff. BGB sind weitgehend dispositives Recht. Was die Parteien abmachen, geht deshalb vor: § 604 Abs. 1 BGB knüpft ausdrücklich an die für die Leihe bestimmte Zeit an, und wer eine feste Leihfrist vereinbart, nimmt dem Verleiher damit das jederzeitige Rückforderungsrecht aus § 604 Abs. 3 BGB.
Und noch etwas: Der Leihvertrag ist formfrei. Er kann mündlich geschlossen werden und sogar durch schlüssiges Verhalten, etwa indem du dem Nachbarn wortlos die Bohrmaschine über den Zaun reichst. Für einen rechtssicheren Umgang mit wertvollen Gegenständen lohnt sich trotzdem eine schriftliche Abrede über Dauer und Zustand. Eine komprimierte Übersicht über den Vertragstyp findest du auf der Wissensseite zur Leihe, §§ 598 ff. BGB.
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Leihe, Miete, Pacht und Sachdarlehen: die Abgrenzungen
Die Abgrenzung der Vertragstypen ist der häufigste Prüfungspunkt rund um § 598 BGB. Sie läuft über drei Fragen: Wird gezahlt? Darf der Nutzer Früchte ziehen? Muss dieselbe Sache zurück?
| Vertrag | Norm | Entgelt | Rückgabe |
|---|---|---|---|
| Leihe | § 598 BGB | nein | dieselbe Sache |
| Miete | § 535 BGB | ja | dieselbe Sache |
| Pacht | § 581 BGB | ja, plus Fruchtziehung | dieselbe Sache |
| Sachdarlehen | § 607 BGB | möglich | gleiche Art, Güte, Menge |
| Gelddarlehen | § 488 BGB | meist Zinsen | gleicher Betrag |
Leihe oder Miete? Die Unentgeltlichkeit entscheidet
Miete und Leihe unterscheiden sich in genau einem Punkt: Beim Mietvertrag nach § 535 BGB überlässt der Vermieter die Sache entgeltlich, bei der Leihe überlässt der Verleiher die Sache unentgeltlich. Alles andere, also Gebrauchsüberlassung, Zeitelement und Rückgabepflicht, ist identisch.
Praktisch heißt das: Sobald ein Entgelt für die Überlassung fließt, kippt der Vertrag in die Miete, und damit greifen bei Wohnraum die zwingenden Schutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB. Wer eine Wohnung „für die Nebenkosten“ überlässt, sollte deshalb genau hinsehen, ob das noch Kostenersatz oder schon Miete ist. Die Details zur Gegenseite findest du auf der Wissensseite zum Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB.
Warum Geld leihen ein Darlehen und keine Leihe ist
Umgangssprachlich kann man sich Geld leihen. Juristisch geht das nicht. Wer 100 Euro bekommt, gibt später nicht denselben Geldschein zurück, sondern denselben Betrag. Damit fehlt das Merkmal, das die Leihe ausmacht.
Der richtige Vertragstyp ist das Gelddarlehen der §§ 488 ff. BGB, und zwar auch dann, wenn keine Zinsen vereinbart sind. Ein unverzinsliches Darlehen bleibt ein Darlehen, es wird nicht zur Leihe. Wer den Unterschied vertiefen will, findet ihn auf der Wissensseite zum Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB.
Sachdarlehen nach § 607 BGB und Pacht nach § 581 BGB
Beim Sachdarlehen bekommst du vertretbare Sachen und schuldest die Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge, § 607 Abs. 1 S. 2 BGB. Klassiker sind Getreide, Heizöl und Europaletten. Das Sachdarlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich sein, das ist dort kein Abgrenzungskriterium.
Die Pacht wiederum unterscheidet sich von Miete und Leihe durch die Fruchtziehung. Wer ein Feld überlassen bekommt und die Ernte behalten darf, hat gepachtet, nicht gemietet, siehe die Wissensseite zum Pachtvertrag, §§ 581 ff. BGB. Eine unentgeltliche Pacht ist im BGB nicht geregelt; überlässt jemand ein Grundstück samt Fruchtziehung ohne Entgelt, wendet die Rechtsprechung Leihrecht an.
Aufpassen musst du noch bei der Verwahrung. Dort steht nicht der Gebrauch im Vordergrund, sondern die Obhut für einen anderen. Wer das Fahrrad des Nachbarn nur in die Garage stellt, ohne es zu fahren, ist Verwahrer nach den §§ 688 ff. BGB, nicht Entleiher.
Leihe oder Gefälligkeit? Der Rechtsbindungswille entscheidet
Nicht jede nette Geste ist ein Vertrag. Ein Leihvertrag setzt den Willen voraus, sich rechtlich zu binden. Entscheidend ist also der Rechtsbindungswille. Fehlt er, liegt ein Gefälligkeitsverhältnis vor: kein Anspruch auf die Leistung, keine vertragliche Haftung, allenfalls Ansprüche aus Delikt.
Ermittelt wird der Rechtsbindungswille durch Auslegung analog §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Dritten. Analog deshalb, weil nicht der Inhalt einer Willenserklärung ausgelegt wird, sondern die Frage, ob überhaupt eine vorliegt. Wie der Tatbestand der Willenserklärung aufgebaut ist, lohnt hier eine kurze Wiederholung.
Die Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung stellt auf eine Gesamtwürdigung ab. Die Leitfrage lautet: Wollte der Leistende dem anderen einen notfalls einklagbaren Anspruch verschaffen? Wird das verneint, bleibt es bei der Gefälligkeit.
Diese Kriterien fließen ein:
- Persönliche Nähe der Beteiligten, enge Freunde und Familie sprechen eher gegen eine Bindung
- Wirtschaftlicher Wert der Sache und Höhe des Haftungsrisikos
- Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Überlassung für den Empfänger
- Art, Anlass und Zweck der Überlassung
Beim Leihen unter Bekannten kippt das Bild schnell. Der Nachbar, der dir sein Auto für eine halbe Stunde zum Bahnhof überlässt, handelt aus Gefälligkeit. Wer denselben Wagen für zwei Wochen Urlaubsfahrt mit Absprachen über Tankfüllung, Kilometer und Versicherung herausgibt, schließt einen Leihvertrag.
BGH zur Probefahrt: keine entsprechende Anwendung des Leihrechts
Der BGH hat die Grenze in einem Fall zur Probefahrt mit einem Motorroller gezogen (Urteil vom 04.08.2010, XII ZR 118/08). Der Eigentümer hatte den Roller kurz überlassen, es kam zum Unfall. Das Berufungsgericht wollte § 603 S. 2 BGB analog anwenden und dem Nutzer eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegen.

Der BGH hat das abgelehnt. Die Leihe sei ein besonders ausgestaltetes Vertragsverhältnis, das einen beiderseitigen Verpflichtungswillen voraussetze; bei einer Gefälligkeit fehle gerade der Wille zur rechtlichen Bindung. Eine planwidrige Regelungslücke gebe es nicht, weil die Beteiligten sich bewusst gegen das Leihrecht entschieden hätten. Wer geschädigt ist, bleibt also auf das Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB verwiesen.
Ganz schutzlos steht der Geschädigte damit nicht da. Ein Teil der Literatur nimmt bei gesteigertem Vertrauen ein Gefälligkeitsschuldverhältnis an, das zwar keine Leistungs-, aber Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet; Anknüpfungspunkt ist § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit seinen ähnlichen geschäftlichen Kontakten. Anerkannt ist das nicht.
Merke dir die Richtung: Vom Vertrag darf man nicht auf die Gefälligkeit schließen. Einzelne Vorschriften des Leihrechts wandern nicht in ein Verhältnis, das die Parteien gerade nicht dem Vertragsrecht unterstellen wollten.
Was gilt, wenn beim Leihen unter Freunden etwas kaputtgeht
Hier wird es für viele überraschend. Wer aus reiner Gefälligkeit hilft, haftet grundsätzlich voll, auch für einfache Fahrlässigkeit. Ein stillschweigender Haftungsausschluss wird nur ausnahmsweise angenommen.
Der BGH hat das an einem Wasserschaden entschieden (Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 467/15). Ein Nachbar goss während einer Kur den Garten, ließ die Wasserzufuhr offen, nachts löste sich der Schlauch und flutete das Haus. Eine Haftungsbeschränkung kann nur bei besonderen Umständen angenommen werden, und ein bestehender Haftpflichtversicherungsschutz spricht regelmäßig sogar gegen einen Haftungsverzicht.
Für den Verleiher gilt das umgekehrt. Er ist durch § 599 BGB privilegiert, weil er sich rechtlich verpflichtet hat. Der bloß Gefällige hat dieses Privileg nicht. Das klingt paradox, folgt aber der Logik des Gesetzes: Das Haftungsprivileg ist der Ausgleich dafür, dass sich jemand unentgeltlich vertraglich bindet. Deshalb wird § 599 BGB auf die sogenannte Gefälligkeitsleihe nicht analog angewendet.
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Abgrenzungsfragen wie Leihe gegen Gefälligkeit erkennst du in der Klausur nur, wenn du sie am Sachverhalt geübt hast. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit genau solchen kleinen Fällen und erklären dir hinterher, an welchem Signalwort die Lösung hing.
Rechte und Pflichten von Verleiher und Entleiher
Der Verleiher schuldet die Überlassung und die Belassung der Sache zum Gebrauch für die vereinbarte Zeit. Instandhalten muss er sie nicht, anders als der Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Entleiher schuldet kein Entgelt, aber sorgfältigen Umgang, Erhaltungskosten und Rückgabe.
Der vertragsmäßige Gebrauch nach § 603 BGB
Nach § 603 BGB darf der Entleiher die Sache nur vertragsmäßig gebrauchen und sie ohne Erlaubnis nicht an Dritte weitergeben.
§ 603 BGB Vertragsmäßiger Gebrauch
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
Das ist mehr als eine Ordnungsvorschrift. Bei vertragswidrigem Gebrauch entsteht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, und der Verleiher darf nach § 605 Nr. 2 BGB kündigen. Damit folgt die Leihe dem allgemeinen Muster der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen: Wer sich vorzeitig lösen will, braucht einen Grund. Der geliehene Transporter darf zum Umzug fahren, nicht auf eine Bergtour: damit ist der vereinbarte Zweck verlassen.
§ 602 BGB entlastet den Entleiher dagegen für den normalen Verschleiß: Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsmäßigen Gebrauch hat er nicht zu vertreten. Abgefahrene Reifen nach einer erlaubten Fahrt sind sein Problem also nicht.
Erhaltungskosten und Erhaltungsmaßnahmen, § 601 Abs. 1 BGB
Die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der Sache trägt der Entleiher, § 601 Abs. 1 BGB. Das Gesetz nennt ausdrücklich die Fütterungskosten bei der Leihe eines Tieres. Übertragen heißt das: Sprit, Öl, kleine Wartung, laufende Nebenkosten.
Erhaltungsmaßnahmen, die darüber hinausgehen, sind keine gewöhnlichen Kosten mehr. Ein Motorschaden am geliehenen Auto oder eine neue Heizung in der geliehenen Wohnung fallen nicht unter § 601 Abs. 1 BGB.
Verwendungsersatz und Wegnahmerecht, § 601 Abs. 2 BGB
Für andere Verwendungen auf die Sache verweist § 601 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung ohne Auftrag, also auf §§ 677, 683, 670 BGB. Ersatzfähig ist damit jede Aufwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Verleihers entspricht.
Dazu kommt ein Wegnahmerecht: Was der Entleiher eingebaut hat, darf er wieder ausbauen, § 601 Abs. 2 S. 2 BGB. Den selbst montierten Gepäckträger am geliehenen Fahrrad nimmt der Entleiher bei der Rückgabe also mit.
Die Haftung bei der Leihe: § 599 BGB und § 600 BGB
Wer unentgeltlich etwas hergibt, soll nicht wie ein Verkäufer haften. Dieser Gedanke zieht sich durch das ganze Leihrecht und erklärt beide Haftungsnormen.
Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Normalerweise hat ein Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Leihe ist dieser Maßstab erheblich eingeschränkt: Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 599 BGB. Einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos.
Aber was ist überhaupt grobe Fahrlässigkeit? Sie liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird und schon einfachste Überlegungen nicht angestellt werden. Ein Rasenmäher mit erkennbar defekter Schutzhaube, kommentarlos verliehen, liegt schnell in diesem Bereich.

Mängelhaftung nur bei Arglist, § 600 BGB
Für Sach- und Rechtsmängel ist die Schwelle noch höher. Nach § 600 BGB haftet der Verleiher nur, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt, also positiv kennt und bewusst nicht offenbart. Bloßes Nichtwissen genügt nicht.
§ 600 BGB Mängelhaftung
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Damit steht die Leihe im selben Muster wie die Schenkung, wo §§ 523, 524 BGB genauso auf Arglist abstellen. Unentgeltlichkeit senkt den Haftungsmaßstab, das ist ein Systemgedanke des BGB und keine Besonderheit des Leihrechts.
Wie weit reicht das Haftungsprivileg? Der BGH zur Nachbarschaftshilfe
Streitig ist, ob § 599 BGB auch für konkurrierende deliktische Ansprüche und für Schutzpflichtverletzungen gilt. Was der BGH unter grober Fahrlässigkeit versteht und warum dafür auch die subjektive Seite feststehen muss, klärt der Beitrag zur Fahrlässigkeit. Nach herrschender Meinung ja, soweit ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der verliehenen Sache besteht. Sonst liefe das Privileg leer, weil der Geschädigte einfach auf § 823 Abs. 1 BGB ausweichen könnte.
Die Grenze liegt bei den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Wer beim Übergeben des Rasenmähers den Besucher über eine ungesicherte Treppenstufe stolpern lässt, haftet nach den Regeln der Verkehrssicherungspflicht und nicht privilegiert. Der Schaden hat mit der Leihsache nichts zu tun.
Nicht privilegiert ist außerdem, wer gar keinen Vertrag geschlossen hat. So lag es im Wasserschadensfall des BGH: Der hilfsbereite Nachbar haftete für einfache Fahrlässigkeit, weil zwischen den beiden kein Leihvertrag stand, sondern eine Gefälligkeit. Die Rechtsprechung ist hier strenger, als die meisten erwarten.

Die Verantwortlichkeit des Entleihers und § 602 BGB
Für den Entleiher gilt kein Privileg. Seine Verantwortlichkeit richtet sich nach § 276 BGB, er haftet also auch für einfache Fahrlässigkeit, wenn die Sache beschädigt wird oder untergeht. § 602 BGB nimmt davon nur den vertragsmäßigen Verschleiß aus.
Beim Untergang der Sache greift zusätzlich § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB, weil die Rückgabe unmöglich wird. Der Entleiher muss dann darlegen und beweisen, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Das ist in der Klausur der eigentliche Hebel.
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Rückgabepflicht des Entleihers: § 604 BGB und Herausgabeanspruch
Der zentrale Anspruch des Leihrechts ist der Herausgabeanspruch aus § 604 BGB. Er ist vertraglicher Natur und steht selbstständig neben § 985 BGB, was praktisch wichtig ist: Der Verleiher muss sein Eigentum nicht beweisen, der Leihvertrag genügt.
Wann die Sache zurückmuss: § 604 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
Ist eine Leihfrist vereinbart, wird die Sache zurückgegeben, sobald die Zeit abgelaufen ist, § 604 Abs. 1 BGB. Fehlt eine Zeitangabe, ergibt sich das Ende aus dem Zweck: Der Entleiher muss zurückgeben, sobald er die Sache zu dem vereinbarten Zweck gebraucht hat, § 604 Abs. 2 BGB. Der Verleiher kann schon vorher zurückfordern, wenn dafür genug Zeit verstrichen ist.
Wer sich ein Buch für die Hausarbeit ausleiht, muss es also nicht zu einem bestimmten Datum zurückgeben, wohl aber, wenn die Hausarbeit abgegeben ist. Der Zweck des Leihvertrags ersetzt die fehlende Frist.
Jederzeit zurückfordern nach § 604 Abs. 3 BGB
Ist weder eine Dauer bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, § 604 Abs. 3 BGB. Diese Konstellation heißt Prekarium oder Bittleihe, im römischen Recht precarium.
Das ist die schärfste Waffe des Leihrechts und in der Praxis der häufigste Streitpunkt. Der Entleiher hat weder Kündigungsschutz noch eine Frist, und einen Bestandsschutz gibt es hier nicht. Er muss die Sache herausgeben, sobald der Verleiher das verlangt.
Der Anspruch gegen Dritte nach § 604 Abs. 4 BGB
Hat der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, kann der Verleiher sie nach Beendigung der Leihe auch von diesem Dritten zurückfordern, § 604 Abs. 4 BGB. Auf eine Erlaubnis kommt es dafür nicht an, die Norm gilt für jede Drittüberlassung. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den Dritten, ohne Umweg über den Entleiher.
Für den Besitz nach § 854 BGB heißt das: Der Dritte ist Besitzer, aber sein Besitzrecht endet mit dem Leihverhältnis. § 604 Abs. 5 BGB regelt dazu, dass die Verjährung des Rückgabeanspruchs erst mit dem Ende der Leihe beginnt.
Kündigungsrecht des Verleihers, § 605 BGB
Neben der Rückforderung gibt es die Kündigung. § 605 BGB nennt drei Gründe, und die Aufzählung ist abschließend:
- Der Verleiher braucht die Sache infolge eines nicht vorhergesehenen Umstands selbst
- Der Entleiher gebraucht die Sache vertragswidrig, überlässt sie unbefugt einem Dritten oder gefährdet sie durch Vernachlässigung erheblich
- Der Entleiher stirbt
Der dritte Grund zeigt, wie persönlich das Leihverhältnis gedacht ist. Die Leihe geht nicht selbstverständlich auf die Erben über, der Verleiher kann sie beenden. Bei der Miete wäre das undenkbar.
Wohnung leihen: Leihe, Mietvertrag und Eigenbedarf
Eltern lassen die Tochter mietfrei in der Eigentumswohnung wohnen. Ein Freund zieht ohne Zahlung ins Gartenhaus. Solche Fälle sind Leihe, nicht Miete, und das hat für beide Seiten erhebliche Folgen.
Warum bei der Wohnraumleihe kein Mieterschutz gilt
Die Schutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB gelten nur für Mietverhältnisse über Wohnraum. Sie setzen ein Entgelt voraus. Wird eine Wohnung unentgeltlich überlassen, greift keine dieser Normen: keine Kündigungsfristen des § 573c BGB, kein Begründungszwang, kein Widerspruch nach der Sozialklausel.
An die Stelle tritt § 604 Abs. 3 BGB mit seiner jederzeitigen Rückforderung. Der Entleiher steht damit deutlich schlechter als jeder Mieter. Wer eine Wohnung dauerhaft und gesichert überlassen will, braucht deshalb ein dingliches Recht, etwa ein Nießbrauch nach § 1030 BGB oder ein Wohnungsrecht, nicht bloß einen Leihvertrag.
OLG Celle 2025: Räumung trotz jahrelanger unentgeltlicher Nutzung
Wie hart § 604 Abs. 3 BGB wirkt, zeigt eine Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 14.05.2025, 24 U 8/25, Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO). Nach dem Verkauf eines Grundstücks nutzte der frühere Eigentümer Reitplatz und Reithalle weiter, unentgeltlich und ohne schriftliche Abrede. Die neuen Eigentümer verlangten Räumung.
Das Gericht gab ihnen recht. Ohne eine bestimmte vereinbarte Dauer könne der Verleiher jederzeit kündigen. Ein lebenslanges Nutzungsrecht setze deutliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Verleiher bewusst auf seine Kündigungsmöglichkeiten verzichtet habe; die Beweislast dafür trage der Entleiher. Dass nichts Schriftliches existierte, sprach gerade gegen eine dauerhafte Bindung. Immerhin gewährte das Gericht eine Räumungsfrist.
Die Lehre daraus ist einfach. Wer eine Immobilie unentgeltlich überlassen bekommt, sollte sich nicht auf mündliche Zusagen verlassen. Die Rechtslage begünstigt hier den Eigentümer.

Wann eine Eigenbedarfskündigung nötig ist
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB braucht der Verleiher nicht. Sie ist ein Instrument des Mietrechts und setzt ein Mietverhältnis voraus. Beim Leihvertrag genügt die Rückforderung nach § 604 Abs. 3 BGB, ganz ohne dass Eigenbedarf dargelegt werden müsste.
Anders sieht es aus, sobald doch ein Entgelt fließt. Zahlt die Tochter monatlich einen Betrag, der über die reine Kostenerstattung hinausgeht, entsteht ein Mietvertrag mit vollem Kündigungsschutz. Wer eine Wohnung im Familienkreis überlässt, sollte sich vorher beraten lassen, welche Konstruktion er wirklich will.
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Rechtsentwicklung: vom commodatum im römischen Recht zur heutigen Rechtslage
Die Leihe ist einer der ältesten Vertragstypen überhaupt. Im römischen Recht hieß sie commodatum und war ein Realvertrag: Er kam erst mit der Übergabe der Sache zustande, das bloße Versprechen genügte nicht. Daneben stand das precarium, die jederzeit widerrufliche Bittleihe.
Das BGB hat diesen Realvertragscharakter aufgegeben. § 598 BGB verpflichtet den Verleiher schon mit dem Vertragsschluss, die Sache zu überlassen. Vom precarium ist § 604 Abs. 3 BGB geblieben, und das commodatum lebt in der Grundstruktur weiter.
Warum das Haftungsprivileg bis heute überlebt hat
Der Gedanke hinter § 599 BGB ist über zweitausend Jahre alt: Wer aus reiner Freigebigkeit handelt, soll nicht am gleichen Maßstab gemessen werden wie jemand, der Geld dafür nimmt. Dieselbe Wertung findest du beim Schenker (§ 521 BGB) und beim unentgeltlichen Verwahrer, der nach § 690 BGB nur für die eigenübliche Sorgfalt einstehen muss. Ausgerechnet der Auftrag fällt aus der Reihe: Der Beauftragte haftet trotz Unentgeltlichkeit nach § 276 BGB für jede Fahrlässigkeit.
Daraus folgt auch die auf den ersten Blick merkwürdige Konsequenz beim Gefälligkeitsverhältnis. Das Privileg ist an die vertragliche Bindung geknüpft, nicht an die Freundlichkeit. Wer sich gar nicht bindet, bekommt es nicht.
Die Leihe in der Klausur: Schema und typische Fehler
In Klausuren kommt die Leihe fast immer über den Rückgabeanspruch oder über die Haftungsfrage. Beides lässt sich in wenigen Schritten prüfen.
Prüfungsschema: Rückgabeanspruch aus § 604 Abs. 1 BGB
| Schritt | Prüfung |
|---|---|
| 1 | Wirksamer Leihvertrag nach § 598 BGB: Einigung über Sache, Gebrauch und Unentgeltlichkeit, dazu Rechtsbindungswille |
| 2 | Beendigung der Leihe: Fristablauf (§ 604 Abs. 1), Zweckerreichung (§ 604 Abs. 2), Rückforderung (§ 604 Abs. 3) oder Kündigung (§ 605) |
| 3 | Kein Untergang der Sache, sonst § 275 Abs. 1 BGB und Schadensersatz statt der Leistung |
| 4 | Keine Einreden, insbesondere Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen nach § 601 Abs. 2 BGB |
| 5 | Rechtsfolge: Herausgabe der konkreten Sache |
Der Anspruch aus § 985 BGB wird daneben geprüft, nicht stattdessen. Solange die Leihe läuft, hat der Entleiher ein Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB, die Vindikation scheitert also. Mit dem Ende der Leihe fällt dieses Recht weg.
Die kurze Verjährung nach § 606 BGB
§ 606 BGB verkürzt die Verjährung auf sechs Monate. Erfasst sind die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen und die Verwendungs- und Wegnahmeansprüche des Entleihers. Die Frist beginnt über den Verweis auf § 548 BGB mit der Rückgabe.
Der Rückgabeanspruch selbst verjährt dagegen in der Regelfrist von drei Jahren, § 195 BGB, und beginnt erst mit Beendigung der Leihe, § 604 Abs. 5 BGB. Diese Unterscheidung wird gern übersehen; mehr dazu auf der Wissensseite zur Verjährung, §§ 194 ff. BGB.

Verantwortlichkeit bei unbefugter Drittüberlassung
Überlässt der Entleiher die Sache ohne Erlaubnis einem Dritten, verletzt er § 603 S. 2 BGB. Daraus folgt ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, ein Kündigungsrecht aus § 605 Nr. 2 BGB und der Direktanspruch gegen den Dritten aus § 604 Abs. 4 BGB.
Ob der Entleiher zusätzlich für Zufall haftet, ist nicht abschließend geklärt; diskutiert wird eine Analogie zu § 287 S. 2 BGB. Im Deliktsrecht gibt es mit § 848 BGB eine ausdrückliche Zufallshaftung für den, der eine Sache durch unerlaubte Handlung entzogen hat. Der BGH hat es im Rollerfall abgelehnt, diese Wertungen über eine analoge Anwendung des § 603 S. 2 BGB auf Gefälligkeiten zu übertragen.
Drei Fehler, die Punkte kosten
Erstens: die Leihe mit dem Sachdarlehen verwechseln. Wer prüft, ob dieselbe Sache zurückzugeben ist, kommt nie in diese Falle.
Zweitens: den Rechtsbindungswillen gar nicht ansprechen. Bei Freundschafts- und Familienfällen ist er der eigentliche Prüfungspunkt, und eine saubere Gesamtwürdigung bringt hier mehr Punkte als die Rechtsfolgenseite.
Drittens: § 599 BGB auf den Entleiher anwenden. Das Privileg gilt nur für den Verleiher. Der Entleiher haftet nach den allgemeinen Regeln, also auch für einfache Fahrlässigkeit. Auch Profis schlagen bei solchen Maßstäben lieber einmal zu viel im Gesetz nach als einmal zu wenig.
Weiterlesen
- Schuldrecht AT: Themen, Karteikarten, Schemata und gratis Lernplan: Der Überbau, in dem Leistungsstörungen und Haftungsmaßstäbe zusammenlaufen.
- Werkvertrag, § 631 BGB: Definition, Schema, Beispiel und Fall: Der nächste Vertragstyp des Besonderen Schuldrechts, mit ganz anderer Erfolgsbezogenheit.
- Bürgschaft, § 765 BGB: Bürge, Akzessorietät und Schuldbeitritt: Noch ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem die Unentgeltlichkeit die Haftung prägt.
- BGB AT: Themen, Anspruchsaufbau und kostenlos lernen: Vertragsschluss, Willenserklärung und Auslegung, die Grundlage jeder Abgrenzung zur Gefälligkeit.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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