A meldet der Polizei, sein Auto sei in der Nacht gestohlen worden. In Wahrheit steht der Wagen in der Garage seines Bruders. Strafbar, obwohl niemand zu Schaden gekommen ist? Das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB bestraft, wer einer Behörde wider besseres Wissen vorspiegelt, eine rechtswidrige Tat sei begangen worden oder eine Katalogtat aus § 126 Abs. 1 StGB stehe bevor, oder wer sie über den Beteiligten einer Tat zu täuschen sucht. Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Prüfst du § 145d StGB neben falscher Verdächtigung, Strafvereitelung oder Betrug, entscheidet die Subsidiaritätsklausel in Absatz 1, ob er zur Verurteilung führt. Ohne sicheren Aufbau verlierst du hier leicht den Überblick.
Auf einen Blick:
- Vier Grundtatbestände: Täuschung über eine begangene oder bevorstehende Tat (Abs. 1) und über den Beteiligten (Abs. 2).
- Adressat ist eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle, etwa Polizei oder Staatsanwaltschaft.
- Eine vorgetäuschte Ordnungswidrigkeit reicht nicht, nötig ist eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
- Wider besseres Wissen heißt sichere Kenntnis der Unwahrheit; die irrtümliche Strafanzeige ist straflos.
- Abs. 1 und 2 sind formell subsidiär gegenüber § 164, § 258 und § 258a StGB; der Versuch ist straflos, die Tat verjährt in fünf Jahren.

Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB: Was das Strafgesetzbuch bestraft
§ 145d StGB stellt die Irreführung der Strafverfolgungsbehörden unter Strafe. Ein Erfolg, also tatsächlich eingeleitete Ermittlungen, ist nicht nötig. Das Strafgesetzbuch regelt die Tat im Abschnitt über Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.
Schlag den Wortlaut kurz auf. „Vortäuscht“ und „zu täuschen sucht“ sind die beiden Tathandlungen:
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
§ 145d Abs. 1 und 2 StGB
Rechtsgut: Schutz der Strafverfolgung vor falschen Angaben
Geschützt ist die inländische staatliche Rechtspflege. Die Norm schützt vor der unberechtigten Inanspruchnahme des Verfolgungsapparats: Polizei und Staatsanwaltschaft sollen ihre begrenzten Kräfte nicht in Ermittlungen zu erfundenen Taten stecken. Falsche Spuren kosten Zeit. Bei den Varianten mit einer bevorstehenden Tat (jeweils Nr. 2) geht es um die Präventivorgane: Die Polizei soll nicht grundlos zur Gefahrenabwehr ausrücken. Ausländische Behörden schützt § 145d StGB nicht.
Der BGH ordnet die Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt ein (BGH, Urteil vom 15.04.2015, 1 StR 337/14). Mehr zum Begriff und zur Einordnung in den Lernstoff findest du auf der Wissensseite zum Vortäuschen einer Straftat nach § 145d I StGB.
Vier Tatbestände auf einen Blick
§ 145d StGB enthält vier Grundtatbestände. Absatz 1 betrifft die Täuschung über die Tat selbst, Absatz 2 die Täuschung über den Beteiligten. Jeweils Nr. 1 meint eine schon begangene Tat, Nr. 2 eine angeblich bevorstehende Katalogtat aus § 126 Abs. 1 StGB. Dazu kommt Absatz 3 mit einer Qualifikation und zwei eigenen Tatbeständen für den Missbrauch der Kronzeugenregelung.
| Variante | Täuschung über | Beispiel |
|---|---|---|
| Abs. 1 Nr. 1 | begangene Tat | erfundener Diebstahl des eigenen Autos |
| Abs. 1 Nr. 2 | bevorstehende Katalogtat | angeblich geplanter Raubüberfall |
| Abs. 2 Nr. 1 | Beteiligten einer Tat | erfundener Mittäter, Selbstbezichtigung |
| Abs. 2 Nr. 2 | Beteiligten einer bevorstehenden Katalogtat | falscher Täter eines geplanten Anschlags |
| Abs. 3 | Tat oder Beteiligten, um Strafmilderung als Kronzeuge zu erlangen | erfundener Hintermann für eine Strafmilderung nach § 31 BtMG |

Schema § 145d StGB: So prüfst du die Strafbarkeit
Das Prüfungsschema folgt dem Aufbau des vorsätzlichen Begehungsdelikts. Die Besonderheiten liegen im objektiven Tatbestand (welche Variante, welcher Adressat) und im subjektiven Tatbestand, weil „wider besseres Wissen“ mehr verlangt als bedingten Vorsatz. Am Ende steht die Subsidiarität.
| Prüfungspunkt | Inhalt |
|---|---|
| I. 1. Objektiver Tatbestand | a) Adressat: Behörde oder zuständige Stelle b) Tathandlung: Vortäuschen (Abs. 1) oder zu täuschen suchen (Abs. 2) c) Gegenstand: rechtswidrige Tat, die nicht begangen wurde oder nicht bevorsteht, bzw. ein falscher Beteiligter |
| I. 2. Subjektiver Tatbestand | wider besseres Wissen bezüglich der Unwahrheit, im Übrigen bedingter Vorsatz; bei Abs. 3 zusätzlich Absicht, eine Strafmilderung zu erlangen |
| II. Rechtswidrigkeit | allgemeine Regeln |
| III. Schuld | allgemeine Regeln |
| IV. Subsidiarität | kein Vorrang von § 164, § 258 oder § 258a StGB (für Abs. 1 und 2) |
Wohin die Subsidiaritätsklausel im Schema gehört
Die Klausel lautet: „wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist“. Rechtsprechung und Kommentarliteratur ordnen sie als formelle Subsidiarität ein. Sie gehört deshalb nicht in den Tatbestand, sondern ans Ende, zu den Konkurrenzen. Der BGH bezeichnet § 145d StGB ausdrücklich als subsidiär gegenüber der falschen Verdächtigung (1 StR 337/14). Die Klausel gilt nach überwiegender Ansicht auch für Absatz 2, weil dieser mit „Ebenso wird bestraft“ an Absatz 1 anknüpft.
Tipp
Prüfe in der Klausur zuerst § 164 und § 258 StGB. Liegt einer davon vor, genügt zu § 145d StGB ein kurzer Satz zur Subsidiarität. Scheitern beide, prüfst du § 145d StGB voll.
Objektiver Tatbestand: Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat
Für Absatz 1 prüfst du drei Merkmale: einen tauglichen Adressaten, die Tathandlung des Vortäuschens und eine rechtswidrige Tat als Gegenstand der Täuschung. Bei Nr. 2 kommt hinzu, dass die angeblich bevorstehende Tat im Katalog des § 126 Abs. 1 StGB stehen muss.
Adressat: Behörde oder zuständige Stelle für die Strafanzeige
Die Täuschung muss gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle erfolgen. Das sind vor allem Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht, also die Stellen, bei denen nach § 158 Abs. 1 StPO eine Strafanzeige angebracht werden kann. Es genügt ein einzelner Beamter in amtlicher Eigenschaft, etwa der Streifenpolizist am Unfallort.
Private Stellen scheiden aus. Die Lüge gegenüber dem Kaufhausdetektiv, dem Arbeitgeber oder der Versicherung erfüllt § 145d StGB für sich genommen nicht. Anders liegt es, wenn die Angaben bei der Polizei ankommen und der Täter das billigend in Kauf genommen hat, etwa weil der Detektiv sie weitergibt oder weil er sie öffentlich verbreitet hat. Täter kann nach herrschender Ansicht nur ein Außenstehender sein; behördeninterne Falschmeldungen eines Beamten fallen nicht unter die Norm.
Tathandlung: falsche Angaben und künstliche Verdachtsmomente
Vortäuschen heißt, bei der Behörde den Verdacht einer rechtswidrigen Tat zu erregen oder einen schon bestehenden Verdacht zu verstärken. Der übliche Weg ist eine Anzeige mit falschen Angaben, mündlich oder schriftlich. Es reicht aber auch, Spuren zu legen: Bricht A die eigene Wohnungstür auf, damit die Polizei an einen Einbruch glaubt, täuscht er ohne ein einziges Wort.

Die Täuschung muss unberechtigte Ermittlungen auslösen können; diese Eignung prüfst du aus der Sicht vor der Tat. Das OLG Hamm hat das bei einem Notruf verlangt und konkrete Feststellungen zur Eignung vermisst: Ein betrunkener Anrufer hatte einen Vorfall nur vage geschildert (OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2017, 4 RVs 7/17). Ohne diese Feststellung kann niemand wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt werden. Eine Mitteilung, die erkennbar niemand ernst nimmt, löst keinen Ermittlungsaufwand aus.
Rechtswidrige Tat: Ordnungswidrigkeit reicht nicht
Gegenstand der Täuschung ist eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, also eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Schuldhaft muss sie nicht sein. Strafbare Vorbereitungshandlungen, ein strafbarer Versuch oder eine Teilnahme genügen ebenfalls.
Bußgeldsachen fallen nicht darunter. Eine Ordnungswidrigkeit ist keine rechtswidrige Tat. Das OLG Stuttgart hat das für einen Bußgeldfall entschieden. Dort hatte sich ein Arbeitskollege gegenüber der Bußgeldbehörde für die Geschwindigkeitsüberschreitung des wahren Fahrers als Fahrer ausgegeben (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015, 2 Ss 94/15). § 145d StGB schied aus. Das OLG bestätigte die Verurteilung des wahren Fahrers, der den Kollegen vorgeschoben hatte, wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft. Dienstpflichtverletzungen und Disziplinarverstöße reichen ebenso wenig.
Tipp
Steht im Sachverhalt ein Bußgeldbescheid, ein Blitzerfoto oder ein Punkteverfahren, scheitert § 145d StGB meist schon an der rechtswidrigen Tat. Prüfe dann § 164 Abs. 2 StGB.
Eine Tat, die durch Notwehr oder Einwilligung gerechtfertigt war, ist nach herrschender Ansicht ebenfalls keine rechtswidrige Tat.
Aufbauschen einer echten Tat: das im Kern andere Gepräge
Schwierig wird es bei Übertreibungen. Wirklich passiert ist etwas, nur nicht so, wie es in der Anzeige steht. Das bloße Aufbauschen einer tatsächlich begangenen Tat fällt grundsätzlich nicht unter § 145d StGB. Ein höher angegebener Diebstahlsschaden oder ein zusätzlich erfundener Faustschlag bei einem echten Raub lösen keine wesentlich anderen Ermittlungen aus.
Die Grenze zieht der BGH dort, wo die Anzeige der tatsächlich begangenen Tat ein im Kern anderes Gepräge gibt. Dann entsteht ein nicht unerheblicher, überflüssiger Mehraufwand der Behörde. Im Fall des BGH hatte der Angeklagte ein sicherungsübereignetes Fahrzeug selbst unterschlagen. Über seine Tochter ließ er Anzeige gegen einen Mieter erstatten. Die Ermittlungen richteten sich damit gegen einen Unbeteiligten (BGH 1 StR 337/14; Vorinstanz war das Landgericht München I). Den Tatbestand des § 145d StGB bejahte der BGH in mittelbarer Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, weil die Tochter gutgläubig handelte, und bestätigte die Verurteilung. Dass das Landgericht die vorrangige falsche Verdächtigung nicht geprüft hatte, beschwerte den Angeklagten nach Ansicht des BGH nicht.
Als Faustregel für die Klausur: Wird aus einer Körperverletzung in der Anzeige ein Raub, ändert sich die Tat im Kern, und § 145d StGB greift. Wird aus einer einfachen eine gefährliche Körperverletzung, bleibt es meist beim straflosen Übertreiben. Vergleiche zwei Ermittlungsaufwände: den für den echten Vorfall und den für die angezeigte Tat.

Ankündigen einer Straftat: die bevorstehende Tat nach Nr. 2
Nr. 2 erfasst die Täuschung über eine angeblich bevorstehende Tat. Das ist nur strafbar, wenn es um eine Katalogtat aus § 126 Abs. 1 StGB geht, etwa Mord, Totschlag, Raub, gefährliche Körperverletzung oder Brandstiftungsverbrechen. Vage Andeutungen reichen nicht. Die Tat muss konkret geschildert sein und in Kürze bevorstehen.
Wie eng der Katalog ist, zeigt ein Fall des AG Calw: Ein Anrufer meldete der Polizei wider besseres Wissen eine bevorstehende Trunkenheitsfahrt. Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB steht nicht in § 126 Abs. 1 StGB. Also schied § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB aus (AG Calw, Urteil vom 05.11.2024, 8 Cs 32 Js 18114/24). Die Androhung oder das Vortäuschen solcher Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, regelt § 126 StGB. Beide Normen können in Tateinheit stehen.
Täuschung über den Beteiligten, § 145d Abs. 2 StGB
Absatz 2 betrifft Fälle, in denen die Tat wirklich passiert ist. Gelogen wird über die Person dahinter. Die Formulierung „zu täuschen sucht“ legt die herrschende Ansicht genauso aus wie „vortäuschen“ in Absatz 1. Nach herrschender Ansicht muss die Bezugstat tatsächlich begangen worden sein; eine Gegenansicht lässt genügen, dass der Täter das irrig annimmt.
Erfundene Täter, Mittäter und Selbstbezichtigung
Typisch ist der erfundene Täter. Ein Beispiel: Der Unfallfahrer gibt an, ein Unbekannter habe den Wagen gefahren. Oder der Ladendieb erzählt von einem erfundenen Komplizen. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass auch ein Alleintäter Absatz 2 Nr. 1 erfüllt, wenn er sich Mittäter ausdenkt und damit die Ermittlungen in eine falsche Richtung lenkt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2019, 4 RVs 48/19).
Auch die falsche Selbstbezichtigung gehört hierher. Nimmt jemand eine fremde Straftat auf sich, um den wahren Täter zu schützen, täuscht er die Behörde über den Beteiligten. Dass derjenige später vom Vorwurf der Haupttat freigesprochen wird, sperrt die Verurteilung aus § 145d StGB nach herrschender Ansicht nicht. Geht es nur um eine Ordnungswidrigkeit, etwa beim Punktehandel im Straßenverkehr, greift § 145d StGB nicht, weil wieder die rechtswidrige Tat fehlt.
Die Täuschung muss die Ermittlungen auf eine falsche Spur lenken können. Daran fehlt es, wenn das Verhalten, das der Täter dem Benannten zuschreibt, bei diesem gar nicht strafbar wäre. Gibt der betrunkene Fahrer seinen nüchternen Beifahrer als Fahrer an, schreibt er dem Beifahrer keine rechtswidrige Tat zu. Auch die Benennung eines strafunmündigen Kindes genügt nicht: Ihm wird zwar eine rechtswidrige Tat zugeschrieben, strafrechtlich ermitteln lässt sich gegen das Kind aber nicht.
Leugnen, Alibi und falsche Personalien
Ein Beschuldigter darf schweigen und die Tat bestreiten. Das schlichte Leugnen der eigenen Tat erfüllt § 145d Abs. 2 StGB deshalb nicht, ebenso wenig das modifizierende Leugnen. Gemeint ist der Beschuldigte, der aus seinem Bestreiten die zwingende Folgerung zieht und den einzigen anderen Verdächtigen ausdrücklich belastet. Falsche Personalien bei eingeräumter Tat reichen nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht. Beim falschen Alibi ist die Lage umstritten; die herrschende Ansicht sieht darin nur eine Erschwerung der Ermittlungen.
Strafbar wird es beim qualifizierten Leugnen. Gemeint sind konkrete, belastende Angaben gegen einen Dritten oder neue oder verfälschte Beweismittel, die den Verdacht von sich weg auf eine andere Spur lenken. Wird dabei eine bestimmte Person verdächtigt, um ein Verfahren gegen sie herbeizuführen, geht § 164 StGB vor.

Tipp
Für Leugnen und Alibi genügen in der Klausur zwei Sätze: Selbstbegünstigung durch bloßes Bestreiten ist straflos, erst konkrete Falschangaben über Dritte erfüllen Absatz 2.
Subjektiver Tatbestand: wider besseres Wissen
„Wider besseres Wissen“ verlangt sichere Kenntnis der Unwahrheit, also dolus directus 2. Grades. Der Täter muss wissen, dass die angezeigte Tat nicht begangen wurde, nicht bevorsteht oder dass der genannte Beteiligte falsch ist. Bloßes Für-möglich-Halten genügt nicht. Das Motiv ist egal. Rache, Versicherungsbetrug oder Langeweile wiegen für den Tatbestand gleich.
Für die übrigen Merkmale reicht bedingter Vorsatz. Das betrifft vor allem die Frage, ob die Behörde von der Angabe erfährt, und die Eignung, Ermittlungen auszulösen.
Irrtümliche Strafanzeige: keine Strafbarkeit
Sich zu irren ist nicht strafbar. Hält die Mieterin ihr Fahrrad für gestohlen und findet es zwei Tage später im Keller, fehlt das sichere Wissen um die Unwahrheit. Eine fahrlässige Begehung kennt § 145d StGB nicht. Das gilt auch, wenn die Anzeige leichtfertig erstattet wurde: Solange der Anzeigende selbst an die Tat glaubt, handelt er nicht wider besseres Wissen.

Kritisch wird es erst, wenn die Mieterin den Irrtum bemerkt und die Polizei dann mit weiteren falschen Angaben in ihrer Annahme bestärkt. Ab diesem Moment kann sie den bestehenden Verdacht wider besseres Wissen verstärken.
Vollendung: Ist der Versuch strafbar?
Vollendet ist die Tat, sobald die Behörde von der Täuschung Kenntnis nimmt. Ob der Beamte die Geschichte glaubt oder Ermittlungen einleitet, ist für die Vollendung gleichgültig.
Der Versuch ist nicht strafbar. Der Grund: § 145d StGB ist ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, und eine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit fehlt (§ 23 Abs. 1 StGB). Der abgefangene Brief mit der falschen Anzeige bleibt straflos. Für Absatz 2 gilt dasselbe. Auch dort ist die Tat mit der Kenntnisnahme vollendet.
Missbrauch der Kronzeugenregelung, § 145d Abs. 3 und 4
Absatz 3 ist strenger. Er droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an, wenn der Täter mit der Täuschung eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe als Kronzeuge erlangen will. Nr. 1 ist eine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1. Nr. 2 und Nr. 3 sind eigene Tatbestände für vorgetäuschte bevorstehende Taten aus den Katalogen der Kronzeugenregelungen.
Erfasst sind die Kronzeugenregeln in § 46b StGB, § 31 BtMG, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes und § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes. Den Katalog der angeblich bevorstehenden Taten für Nr. 2 liefert jeweils die Nr. 2 dieser Vorschriften, etwa § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Subjektiv braucht es Absicht, also dolus directus 1. Grades, die Vergünstigung zu erhalten. Ob sie tatsächlich gewährt wird, ist unerheblich. Fehlt die Absicht, ist bei Nr. 1 nur der Grundtatbestand erfüllt. Bei Nr. 2 und 3 kommt dann nur § 145d Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht, und das nur, wenn die angebliche Tat zugleich im Katalog des § 126 Abs. 1 StGB steht. Das OLG Hamm hat das im Beschluss 4 RVs 48/19 ausgeführt: Lässt sich die Absicht nicht feststellen, bleibt nur eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Hinweis
Ältere Lehrbücher nennen in Absatz 3 nur § 46b StGB, das BtMG und das Anti-Doping-Gesetz. Konsumcannabisgesetz und Medizinal-Cannabisgesetz kamen mit dem Cannabisgesetz vom 27.03.2024 hinzu.
Absatz 4 sieht für minder schwere Fälle des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor und führt damit auf den Strafrahmen des Grundtatbestands zurück. Für deine Klausur heißt das: Absatz 4 ist eine Strafzumessungsregel und gehört nicht ins Tatbestandsgutachten.
Strafe, Verurteilung und Konkurrenzen
Für die Grundtatbestände der Absätze 1 und 2 droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Absatz 3 hebt den Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre.
Strafrahmen, Verjährung und Polizeikosten
Das Vortäuschen einer Straftat ist ein Offizialdelikt; die Staatsanwaltschaft verfolgt es von Amts wegen, ein Strafantrag ist nicht nötig. Die Tat verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren.
Neben der Verurteilung können Kosten drohen. Einige Länder haben in ihrem Gebührenrecht eine Gebühr für Polizeieinsätze geschaffen, die durch das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat ausgelöst werden. Der VGH Baden-Württemberg verlangt dafür vorsätzliches Handeln (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013, 1 S 733/13). Ob und in welcher Höhe so eine Gebühr anfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Subsidiarität und Tateinheit mit § 263 und § 145 StGB
§ 145d StGB tritt zurück, wenn die Tat nach § 164, § 258 oder § 258a StGB mit Strafe bedroht ist. Das ist formelle Subsidiarität. Für Absatz 3 gilt die Klausel nicht. Abs. 3 Nr. 1 tritt aber hinter die falsche Verdächtigung zur Erlangung einer Kronzeugenmilderung nach § 164 Abs. 3 StGB zurück. Entscheidend ist der Wortlaut „mit Strafe bedroht“: Bleibt die Strafvereitelung nach § 258 StGB wegen der Selbstbegünstigung nach § 258 Abs. 5 StGB oder des Angehörigenprivilegs nach § 258 Abs. 6 StGB straflos, lebt § 145d StGB nach herrschender Ansicht wieder auf.
Mit anderen Delikten ist Tateinheit möglich. Das betrifft vor allem den Betrug nach § 263 StGB, wenn dieselbe Erklärung zugleich einen Vermögensschaden herbeiführen soll. Ebenso kommen in Betracht: der Missbrauch von Notrufen nach § 145 StGB, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB und die Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 gibt es in der Regel keine Konkurrenz: Eine erfundene Tat mit erfundenem Täter ist nur eine Tat nach Absatz 1. Wie Tateinheit und Tatmehrheit allgemein funktionieren, liest du im Beitrag zu Tateinheit und Tatmehrheit nach §§ 52, 53 StGB.
Unterschied zur falschen Verdächtigung, § 164 StGB, und zu § 145 StGB
§ 145d StGB und die falsche Verdächtigung schützen beide die Rechtspflege, unterscheiden sich vor allem in der Bezugsperson: Nach § 164 StGB verdächtigt der Täter einen anderen, also eine bestimmte, individualisierbare Person. Beim Vortäuschen einer Straftat fehlt diese Person. Der Täter erfindet eine Tat, schiebt sie einem Unbekannten zu oder nennt eine fiktive Person. Wie beide Normen mit Falschaussage, Meineid und Strafvereitelung zusammenhängen, zeigt die Wissensseite Aussagedelikte im Überblick.
§ 145d oder § 164 StGB: die bestimmte Person entscheidet
§ 164 StGB schützt zusätzlich den Einzelnen vor ungerechtfertigter Verfolgung. Deshalb ist er strenger: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Subjektiv braucht der Täter die Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den anderen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Sind auch die Voraussetzungen des § 164 StGB erfüllt, verdrängt er das Vortäuschen über die Subsidiaritätsklausel. Die Einzelheiten zur Absicht und zum Schema findest du im Beitrag zur falschen Verdächtigung nach § 164 StGB.
| Merkmal | § 145d StGB | § 164 StGB |
|---|---|---|
| Bezugsperson | keine, unbekannt oder erfunden; auch der Täter selbst | bestimmter anderer |
| Bezugstat | rechtswidrige Tat | rechtswidrige Tat, Dienstpflichtverletzung (Abs. 1), sonstige Behauptung (Abs. 2) |
| Absicht | nur bei Abs. 3 | Verfahren gegen den anderen |
| Strafe | bis 3 Jahre (Abs. 1, 2) | bis 5 Jahre |
| Verhältnis | tritt zurück | geht vor |

Eine Besonderheit betrifft die Selbstbezichtigung. § 164 StGB verlangt die Verdächtigung eines anderen und erfasst sie deshalb nicht. Von den beiden Normen bleibt für sie nur § 145d StGB: Absatz 2 Nr. 1, wenn jemand eine tatsächlich begangene fremde Tat auf sich nimmt, Absatz 1 Nr. 1, wenn die gestandene Tat erfunden ist. Schützt die Selbstbezichtigung den wahren Täter, geht eine Strafvereitelung nach § 258 StGB vor, es sei denn, sie entfällt nach § 258 Abs. 6 StGB. Historisch erklärt das die Entstehung: § 145d StGB kam 1943 ins Gesetz, nachdem das Reichsgericht eine Anwendung des § 164 StGB auf Fälle ohne bestimmte Person abgelehnt hatte.
Missbrauch von Notrufen, § 145 StGB
§ 145 StGB bestraft, wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls die Hilfe anderer erforderlich sei. Der Strafrahmen liegt bei bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wählt jemand die 110 und meldet einen erfundenen Überfall, verwirklicht er beide Normen in Tateinheit. Die Notrufnummer ist für § 145 StGB entscheidend; die frei erfundene Tat für § 145d StGB.

Klausurfall zu § 145d StGB: das angeblich gestohlene Auto
A steckt in Geldnöten. Er stellt seinen Wagen in die Garage seines Bruders und erstattet am nächsten Morgen bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls durch Unbekannte. Eine Woche später meldet er den Schaden seiner Kaskoversicherung. Strafbarkeit des A?
Lösung: Strafbarkeit nach § 145d StGB und Konkurrenzen
Zu prüfen ist die Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB: A könnte sich wegen Vortäuschens einer Straftat strafbar gemacht haben. Die Polizei ist eine Behörde. A hat durch seine Anzeige den Verdacht eines Diebstahls nach § 242 StGB erregt, also einer rechtswidrigen Tat, die nicht begangen worden ist. Die Angaben sind geeignet, Ermittlungen nach einem Täter und dem Fahrzeug auszulösen. A wusste, dass niemand den Wagen gestohlen hatte, und handelte damit wider besseres Wissen.
Subsidiär ist § 145d StGB hier nicht. Eine falsche Verdächtigung scheidet aus, weil A keine bestimmte Person benannt hat; der „Unbekannte“ ist keine individualisierbare Person. Eine Strafvereitelung liegt ebenfalls nicht vor, weil A niemanden vor Strafe schützt. A ist nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Die Schadensmeldung an die Versicherung ist eine eigene Handlung gegenüber einer privaten Stelle. Eine Behörde fehlt, § 145d StGB scheidet hier aus. Zu prüfen ist Betrug nach § 263 StGB, bei ausbleibender Zahlung als Versuch. Zwischen Anzeige und Schadensmeldung besteht Tatmehrheit nach § 53 StGB. Den Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB sprichst du kurz an; er tritt hinter einen vollendeten oder versuchten Betrug zurück.

Zwei Abwandlungen ändern das Ergebnis. Beschuldigt A in seiner Anzeige seinen Nachbarn N, verdrängt § 164 Abs. 1 StGB das Vortäuschen. Meldet A den Wagen als gestohlen, um eine eigene Unfallflucht zu verdecken, scheitert § 258 StGB an der Selbstbegünstigung nach Absatz 5. § 145d StGB lebt dann wieder auf und steht in Tatmehrheit neben § 142 Abs. 1 StGB.
Typische Fehler in der Klausur
Punkte gehen bei § 145d StGB vor allem an diesen Stellen verloren:
- Eine Ordnungswidrigkeit wird als rechtswidrige Tat behandelt, obwohl § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB einen Straftatbestand verlangt.
- Die Eignung der Angaben, unnütze Ermittlungen auszulösen, bleibt ungeprüft.
- Bloßes Leugnen oder ein falsches Alibi wird als Täuschung über den Beteiligten gewertet.
- Die Subsidiarität wird bejaht, obwohl § 258 StGB wegen Absatz 5 oder 6 gar nicht strafbar ist.
- Bei Nr. 2 wird eine Tat außerhalb des Katalogs von § 126 Abs. 1 StGB angenommen.
- Die Vollendung wird erst mit Beginn der Ermittlungen angesetzt statt mit der Kenntnisnahme.
Fazit: Vortäuschen einer Straftat in der Klausur
§ 145d StGB ist ein Auffangtatbestand für Täuschungen der Strafverfolgung ohne bestimmten Verdächtigten. Der Aufbau hat fünf Punkte: Adressat, Tathandlung, rechtswidrige Tat, wider besseres Wissen, am Ende die Subsidiarität. Die Prüfungsfragen betreffen vor allem die Grenzen. Ordnungswidrigkeiten fallen heraus. Das Aufbauschen fällt nur dann hinein, wenn die Tat im Kern ein anderes Gepräge bekommt. Das bloße Leugnen bleibt straflos. Scheitert die Strafvereitelung an der Selbstbegünstigung, ist das Vortäuschen neben der Vortat oft das einzige Delikt, das für die Täuschung der Polizei übrig bleibt.
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- Lernplan Nichtvermögensdelikte: Der kostenlose PDF-Plan für Aussagedelikte, Rechtspflegedelikte und die übrigen Nichtvermögensdelikte.
- Lernplan Große Übung Strafrecht: Der kostenlose Wochenplan für die Große Übung, in den sich § 145d StGB einfügt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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