
Stellvertretung: Grundlagen, Voraussetzungen und Probleme der Vertretung nach §§ 164 ff. BGB
Die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB ermöglicht es, dass ein Vertreter im Namen eines anderen rechtsgeschäftlich handelt. Damit dies wirksam ist, sind eine eigene Willenserklärung, das Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) und eine Vertretungsmacht erforderlich. Typische Probleme ergeben sich etwa bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht oder beim Missbrauch der Vertretungsmacht.