
Leistungspflichten und Schutzpflichten nach § 241 BGB
Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) betreffen die geschuldete Handlung oder den geschuldeten Erfolg und bilden den Kern eines Vertrags (Haupt- und Nebenpflichten). Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) dienen der Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter der anderen Partei (Integritätsinteresse). Oft bestehen sie nebeneinander und können sich überschneiden, wenn eine Pflicht sowohl die Erfüllung einer Leistung als auch die Vermeidung von Schäden bezweckt.