
§ 23 GVG, § 71 GVG & § 1 ZPO: Sachliche Zuständigkeit
§ 23 GVG regelt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts: 10.000-Euro-Grenze, Zuweisungen, § 71 GVG, Streitwert, Verweisung und Klausurschema.
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