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§ 151 BGB: Annahmeerklärung, Verkehrssitte & Erlassfalle

Hotelmitarbeiterin trägt an einer Rezeptionstheke am Computer eine Zimmerreservierung ein.

Eine GmbH schuldet ihrem Vermieter rund 148.000 Euro Miete und Nebenkosten. Sie schickt ihm einen Scheck über 1.000 Euro und schreibt dazu, mit der Einlösung seien sämtliche Forderungen erledigt. Der Vermieter löst den Scheck ein. Hat er damit auf 147.000 Euro verzichtet?

Die Antwort steckt in § 151 BGB. Nach Satz 1 kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt werden muss. Das gilt, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Entbehrlich ist nur der Zugang. Die Annahme selbst muss weiterhin stattfinden, durch ein Verhalten, das den Annahmewillen nach außen zeigt.

In der Klausur steckt § 151 BGB in Fällen wie dem Versandhandel, der Bürgschaft oder dem Abfindungsangebot mit Scheck. Erkennst du die Norm dort, sparst du dir eine lange Prüfung des Zugangs.

Auf einen Blick:

  • Typische Betätigungen des Annahmewillens: Versand der Ware, Eintrag ins Buchungssystem, Behalten einer Bürgschaftsurkunde, Einlösung eines Schecks.
  • Zwei Varianten: Verkehrssitte (etwa bei lediglich vorteilhaften Geschäften wie der Bürgschaft) oder Verzicht des Antragenden, ausdrücklich oder konkludent.
  • Maßstab: Schließt ein unbeteiligter objektiver Dritter aus dem Verhalten auf einen wirklichen Annahmewillen?
  • § 151 S. 2 BGB: Wie lange das Angebot gilt, bestimmt der Wille des Antragenden. § 147 BGB tritt zurück.
  • Bloßes Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme. Abzugrenzen sind § 362 HGB, das kaufmännische Bestätigungsschreiben und § 241a BGB.

§ 151 BGB: Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

§ 151 BGB ist eine Ausnahme vom Zugangserfordernis beim Vertragsschluss. Normalerweise ist die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wirksam wird sie erst mit Zugang beim Antragenden. § 151 S. 1 BGB lässt den Vertrag schon mit der Annahme selbst entstehen, wenn die Verkehrssitte keine Erklärung erwarten lässt oder der Antragende verzichtet hat.

Die Norm gehört zu den Regeln über Vertragsschluss durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB. Sie ändert nichts daran, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen nötig sind. Sie ändert nur, wann die zweite davon wirksam wird.

Wortlaut des § 151 BGB

§ 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

„Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.“

Satz 1 regelt also zwei Dinge: dass die Annahme dem Antragenden gegenüber nicht erklärt werden muss, und wann das so ist. Satz 2 ersetzt die Annahmefrist des § 147 BGB durch den Willen des Antragenden.

Nur der Zugang der Annahmeerklärung entfällt

Merk dir zu § 151 BGB vor allem eins: Die Annahme ist nicht entbehrlich, nur ihr Zugang. Die Überschrift der Norm („Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden“) verleitet dazu, das zu übersehen. Gemeint ist eine Annahme, die niemandem erklärt wird, die aber trotzdem stattfindet.

Wie findet eine Annahme statt, die niemandem gegenüber erklärt wird? Durch ein Verhalten, das den Annahmewillen nach außen sichtbar macht. Die juristische Literatur nennt das Betätigung des Annahmewillens. Der Käufer bezahlt die zugeschickte Ware, der Hotelier trägt die Reservierung ins Buchungssystem ein, der Gläubiger legt die Bürgschaftsurkunde zu seinen Akten.

Die Annahmeerklärung gibt es also weiterhin. Sie wird zur nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung, die schon mit ihrer Abgabe wirksam wird. Die Regeln über den Zugang nach § 130 BGB braucht es dann nicht. Es gibt keinen Empfänger, bei dem die Erklärung ankommen müsste.

Stellung im System der §§ 145 ff. BGB

§ 151 BGB steht in dem Gesetz mit dem amtlichen Titel „Bürgerliches Gesetzbuch“, dort in Buch 1 Allgemeiner Teil, Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte), Titel 3 (Vertrag). Die §§ 145 bis 157 BGB regeln dort, wie ein Vertrag zustande kommt. § 151 BGB modifiziert darin nur den Wirksamkeitszeitpunkt der Annahme. Zwei Nachbarnormen hängen eng mit ihm zusammen: § 147 BGB bestimmt die normale Annahmefrist, § 151 S. 2 BGB weicht davon ab. § 152 BGB regelt einen weiteren Sonderfall für notariell beurkundete Verträge und verweist dafür ausdrücklich auf § 151 S. 2 BGB.

Übrigens: § 151 BGB betrifft nur die Annahme. Das Angebot bleibt eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss dem Empfänger zugehen, bevor er es annehmen kann. Die Grundlagen zum Vertragsschluss findest du kompakt auf der Wissensseite Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB.

Flussdiagramm zu § 151 BGB: Im Normalfall braucht die Annahmeerklärung den Zugang beim Antragenden nach § 130 BGB, bei § 151 S. 1 BGB führt die Betätigung des Annahmewillens ohne Zugang zum Vertrag, wenn Verkehrssitte oder Verzicht vorliegen.
Abb. 1: Bei § 151 BGB entfällt nur der Zugang der Annahme, die Betätigung des Annahmewillens bleibt nötig.

Voraussetzungen: Annahmewille, Verkehrssitte oder Verzicht

Ein Vertrag nach § 151 S. 1 BGB setzt dreierlei voraus: ein wirksames Angebot, eine nach außen erkennbare Betätigung des Annahmewillens und die Entbehrlichkeit des Zugangs, entweder nach der Verkehrssitte oder durch Verzicht des Antragenden. Fehlt eines davon, bleibt es bei der normalen Regel: Die Annahme wird erst mit Zugang wirksam.

Wirksames Angebot

Am Anfang steht ein Angebot im Sinne von § 145 BGB, das dem Empfänger zugegangen und noch nicht erloschen ist. Eine Werbung oder ein Katalog genügen nicht. Sie sind nur eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben. Im Versandhandel ist deshalb meist die Bestellung des Kunden der Antrag. Der Händler nimmt an.

Betätigung des Annahmewillens

Die Annahme nach § 151 BGB braucht ein Verhalten, das den Annahmewillen nach außen erkennen lässt. Der BGH stellt darauf ab, ob ein unbeteiligter objektiver Dritter aus diesem Verhalten und allen äußeren Umständen auf einen wirklichen Annahmewillen schließen kann. Typische Betätigungen sind Erfüllungshandlungen (Versand der Ware), Aneignungs- und Gebrauchshandlungen (Nutzung, Verbrauch, Einlösung eines Schecks) sowie interne Vorgänge mit Außenwirkung wie der Eintrag in ein Buchungssystem.

Dass der Annehmende sich dabei etwas anderes denkt, hilft ihm nicht. Löst jemand einen Scheck ein, der ausdrücklich nur zur Annahme eines Abfindungsangebots eingelöst werden darf, kann er sich nicht auf einen inneren Vorbehalt berufen. So entschied der BGH (BGH, Urteil vom 18.12.1985, VIII ZR 297/84), in der Sache eine Parallele zum geheimen Vorbehalt nach § 116 BGB.

Umgekehrt reicht ein Verhalten nicht, das ebenso gut etwas anderes bedeuten kann. Bleibt aus Sicht des Dritten offen, ob jemand annehmen wollte, ist keine Annahme betätigt. § 151 BGB verzichtet nur auf den Zugang, an die Eindeutigkeit der Betätigung stellt er dieselben Anforderungen. Das hat der BGH ausdrücklich betont: Auch wenn der Antragende auf den Zugang verzichtet, muss die Annahme durch eine nach außen hervortretende Willensbetätigung erfolgen (BGH, Urteil vom 14.04.1999, VIII ZR 370/97).

Verkehrssitte: Wann keine Annahmeerklärung zu erwarten ist

Die erste Variante liegt vor, wenn eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Verkehrssitte ist die tatsächliche Übung in den beteiligten Verkehrskreisen, dieselbe Größe, die auch bei der Auslegung von Verträgen nach § 157 BGB zählt. Die Auslegung fragt also, ob der Antragende in solchen Fällen üblicherweise mit einer Rückmeldung rechnet.

Das ist vor allem bei Geschäften so, die für den Angebotsempfänger lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Auf eine angebotene Schenkung oder Bürgschaft antwortet in der Praxis kaum jemand mit einem förmlichen „Ich nehme an“. Dasselbe gilt bei eiligen Alltagsgeschäften, bei denen der Antragende erkennbar auf die Leistung selbst wartet und keine Bestätigung braucht.

Verzicht des Antragenden

Die zweite Variante ist der Verzicht. Der Antragende kann ausdrücklich erklären, dass er keine Antwort braucht: „Bitte liefern Sie sofort, eine Auftragsbestätigung ist nicht nötig.“ Häufiger ist der konkludente Verzicht. Er liegt etwa in einer Eilbestellung oder in einer Bitte um sofortige Zusendung, weil der Besteller dann erkennbar die Ware will und nicht erst ein Schreiben.

Einen Verzicht darf die Klausurlösung nicht einfach unterstellen. Er ist selbst Inhalt der Erklärung des Antragenden und muss durch Auslegung aus dem Angebot oder den Umständen folgen. Findest du im Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, prüfe die Verkehrssitte. Gibt es auch dort keinen, bleibt es beim Zugang.

Entscheidungsbaum zu § 151 BGB mit vier Fragen: wirksames Angebot, Betätigung des Annahmewillens aus Sicht eines objektiven Dritten, Verkehrssitte oder Verzicht, noch nicht erloschener Antrag nach § 151 S. 2 BGB.
Abb. 2: Vier Fragen führen zum Vertragsschluss nach § 151 BGB.

Rechtsnatur: Willenserklärung oder Willensbetätigung?

Umstritten ist, was die Annahme nach § 151 BGB rechtlich ist. Die herrschende Meinung sieht in ihr eine ganz normale, meist konkludente Willenserklärung, die nur nicht empfangsbedürftig ist. Eine Mindermeinung spricht von einer bloßen Willensbetätigung. Die Rechtsfolge knüpfe an ein tatsächliches Verhalten an. Eine Kundgabe des Willens sei gar nicht nötig.

Für die Klausur ist der Streit meist folgenlos. Auch die Vertreter der Willensbetätigung wenden im Wesentlichen die Regeln über Willenserklärungen an. Ich empfehle deshalb, ihn nur kurz zu nennen, wenn der Sachverhalt ihn tatsächlich aufwirft, etwa bei einem Irrtum des Annehmenden. Wie der objektive und subjektive Tatbestand einer Willenserklärung aufgebaut ist, gilt dann auch hier.

Anfechtung, Geschäftsfähigkeit und Erklärungsbewusstsein

Nach herrschender Meinung ist die Annahme eine Willenserklärung. Also gelten die §§ 104 ff. BGB zur Geschäftsfähigkeit und die §§ 119 ff. BGB zur Anfechtung. Nimmt ein Minderjähriger eine Leistung durch Gebrauch an, hängt die Wirksamkeit also an der Zustimmung der Eltern, sofern das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

Ein Beispiel: An einer Bäckertheke liegen kleine Kuchenstücke. B hält sie für kostenlose Probierhäppchen und isst eins. Tatsächlich kosten sie 1,20 Euro. Aus Sicht eines objektiven Dritten nimmt B durch das Essen das Kaufangebot an. B hatte Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein, er glaubte nur, eine Schenkung anzunehmen. Dieser Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung berechtigt ihn zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB, mit der Folge des Vertrauensschadens aus § 122 BGB.

Hand greift mit einer Zange nach Gebäck an einer offenen Bäckertheke.
Abb. 3: Der Griff zur Ware an der Bäckertheke kann eine Betätigung des Annahmewillens sein.

Typische Fälle zu § 151 BGB

In der Praxis und in Klausuren wiederholen sich wenige Fallgruppen. Die Tabelle fasst zusammen, worin jeweils die Betätigung des Annahmewillens liegt und warum der Zugang entbehrlich ist.

FallgruppeBetätigungZugang entbehrlich
VersandhandelAbsendung der WareVerkehrssitte, oft konkludenter Verzicht
HotelreservierungEintrag ins BuchungssystemVerkehrssitte bei Eilanfrage
BürgschaftBehalten der UrkundeVerkehrssitte (lediglich vorteilhaft)
SchenkungBehalten, GebrauchVerkehrssitte (lediglich vorteilhaft)
ErlassfalleEinlösung des SchecksVerzicht im Anschreiben

Versandhandel und Online-Bestellung

Stell dir vor, du bestellst in einem Onlineshop eine Jacke. Deine Bestellung ist das Angebot. Der Händler versendet die Jacke, ohne dir vorher mitzuteilen, dass er deine Bestellung annimmt. Mit der Absendung betätigt er seinen Annahmewillen. Der Kaufvertrag nach § 433 BGB ist geschlossen. Eine Annahmeerklärung, die dir zugehen müsste, erwartest du als Besteller in dieser Lage nicht.

Vorsicht bei der Nachricht, die dich direkt nach der Bestellung erreicht, meist per E-Mail. Zu ihr verpflichtet § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB den Händler: Er muss den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Ob sie zugleich die Annahme enthält, ist eine Frage der Auslegung ihres Wortlauts. „Wir haben Ihre Bestellung erhalten“ ist in der Regel nur eine Eingangsbestätigung.

Hotelzimmer-Reservierung

Ein Gast bittet per E-Mail um ein Doppelzimmer für die kommende Nacht. Das Hotel antwortet nicht. Es trägt die Buchung aber in sein Reservierungssystem ein und hält das Zimmer frei. Der Eintrag ist die Betätigung des Annahmewillens. Besonders deutlich wird das, wenn das Hotel danach andere Anfragen für dieses Zimmer ablehnt. Bei so kurzfristigen Reservierungen ist eine Antwort nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, oft hat der Gast mit seiner Eilanfrage auch konkludent verzichtet.

Bürgschaft und lediglich vorteilhafte Verträge

Die Bürgschaft nach § 765 BGB ist ein Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger. Der Bürge gibt sein Angebot schriftlich ab, § 766 BGB. Der Gläubiger antwortet darauf in aller Regel nicht. Nach der Rechtsprechung genügt als Betätigung des Annahmewillens schon, dass der Gläubiger, der die Bürgschaft zuvor verlangt hatte, die ihm zugeleitete Urkunde behält (BGH, Urteil vom 10.02.2000, IX ZR 397/98).

Dieselbe Logik gilt für andere Verträge, die den Angebotsempfänger nur begünstigen, etwa eine Schenkung. Eine Besonderheit hat die Schenkung nach § 516 BGB trotzdem: Ist die Zuwendung schon ohne den Willen des Beschenkten erfolgt, kann der Schenker ihm nach § 516 Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Nach Fristablauf gilt die Schenkung als angenommen, wenn der Beschenkte sie nicht vorher abgelehnt hat. Das ist ein Fall des gesetzlich angeordneten Schweigens.

Erlassfalle: Abfindungsangebot mit Scheck

Zurück zum Fall vom Anfang. Die GmbH bietet ihrem Vermieter einen Erlassvertrag nach § 397 BGB an: 1.000 Euro gegen Verzicht auf den Rest. Das Angebot verbindet sie mit einem Scheck und dem Hinweis, die Einlösung gelte als Annahme. Darin liegt zugleich der Verzicht auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Diese Konstruktion heißt Erlassfalle, weil der Gläubiger das Geld nur nehmen kann, wenn er zugleich auf den Rest verzichtet.

Im Grundsatz funktioniert die Konstruktion: Die Einlösung eines Schecks, der erkennbar nur zur Annahme des Abfindungsangebots eingelöst werden soll, ist regelmäßig eine Betätigung des Annahmewillens. Anders liegt es bei einem krassen Missverhältnis zwischen Angebot und Forderung. In einem ähnlichen Fall mit einer Forderung von rund 148.000 DM und einem Scheck über 1.000 DM verneinte der BGH eine Annahme (BGH, Urteil vom 10.05.2001, XII ZR 60/99). Ein objektiver Dritter kann aus der Einlösung in einem solchen Fall nicht schließen, dass der Gläubiger auf fast seine gesamte Forderung verzichten will. Die Einlösung lässt sich ebenso gut anders erklären. Der Gläubiger will wenigstens einen Teil seines Geldes sichern.

Unser Fall hat dasselbe Verhältnis: Der Scheck deckt nicht einmal ein Prozent der Forderung. Für unseren Vermieter heißt das: Seine Einlösung ist keine Annahme. Der Erlassvertrag kommt nicht zustande. Er kann die restlichen 147.000 Euro weiter verlangen. Beide Entscheidungen zusammen zeigen die Linie: Liegen Angebot und Forderung näher beieinander, spricht die Einlösung wieder für eine Annahme.

Person hält Schecks in den Händen neben einem aufgeklappten Laptop.
Abb. 4: Die Einlösung eines Schecks mit Abfindungsangebot ist regelmäßig eine Annahme, bei krassem Missverhältnis nicht.

Wann erlischt das Angebot? § 151 S. 2 BGB

Nach § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem Willen des Antragenden, wie er sich aus dem Antrag oder den Umständen ergibt. Die starre Frist des § 147 Abs. 2 BGB, die auf den regelmäßigen Eingang einer Antwort abstellt, passt hier nicht. Eine Antwort, deren Eingang man erwarten könnte, gibt es bei § 151 BGB ja gerade nicht.

Der BGH hat das in der schon genannten Entscheidung vom 14.04.1999 bestätigt: Wie lange das Angebot bindet, folgt aus dem Willen des Antragenden, § 147 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar. Setzt der Antragende eine Frist, gilt sie. Fehlt eine Frist, fragt die Auslegung, wie lange ein vernünftiger Antragender in dieser Lage auf eine Betätigung der Annahme warten wollte. Eine Eilbestellung erlischt schneller als das Angebot einer Bürgschaft, die der Gläubiger ohnehin zu den Akten nehmen soll.

Betätigt der Empfänger seinen Annahmewillen erst nach dem Erlöschen, kommt der Vertrag nicht mehr nach § 151 BGB zustande. Nach § 150 Abs. 1 BGB gilt die verspätete Annahme als neues Angebot, und dieses muss nun der ursprüngliche Antragende annehmen.

Abgrenzung: Schweigen, § 362 HGB und § 241a BGB

Von § 151 BGB zu trennen sind Konstellationen, in denen jemand gar nichts tut. Der Unterschied liegt im Verhalten. § 151 BGB verlangt eine aktive Betätigung des Annahmewillens. Beim Schweigen fehlt jedes Verhalten. Die folgenden Fälle haben eigene Regeln.

Vier-Felder-Matrix zur Abgrenzung: § 151 BGB beruht auf aktivem Verhalten und Parteiwillen, beredtes Schweigen auf Vereinbarung, § 362 HGB, § 516 Abs. 2 BGB, § 108 Abs. 2 BGB und das kaufmännische Bestätigungsschreiben auf Gesetz oder Gewohnheitsrecht, § 241a BGB schließt einen Vertrag durch Gebrauch unbestellter Ware aus.
Abb. 5: Abgrenzung von § 151 BGB zu Schweigen und zu § 241a BGB.

Schweigen als Willenserklärung

Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung. Juristen sprechen von einem rechtlichen Nullum. Ausnahmen gibt es zwei. Beim beredten Schweigen haben die Parteien vorher vereinbart, dass Schweigen als Zustimmung gelten soll. Beim normierten Schweigen knüpft das Gesetz selbst eine Folge an das Schweigen, etwa § 108 Abs. 2 S. 2 BGB (Genehmigung gilt als verweigert) oder § 516 Abs. 2 S. 2 BGB (Schenkung gilt als angenommen). Einen Überblick gibt die Wissensseite Schweigen im Rechtsverkehr.

Für § 151 BGB bedeutet das: Reagiert der Empfänger auf ein Angebot einfach nicht, hat er es in der Regel nicht angenommen, auch wenn der Antragende auf den Zugang verzichtet hat. Eine Ausnahme hat der BGH für Angebote zugelassen, die den Empfänger lediglich begünstigen, im Fall ein Angebot zur Abtretung einer offenbar werthaltigen Forderung als Sicherheit. Dort kann als Betätigung des Annahmewillens schon genügen, dass der Empfänger das Angebot nicht ablehnt (BGH, Urteil vom 12.10.1999, XI ZR 24/99). Die Vorteilhaftigkeit ist dann das äußere Indiz, das dem objektiven Dritten den Schluss auf den Annahmewillen erlaubt.

§ 362 HGB und kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Unter Kaufleuten ist Schweigen häufiger bedeutsam. Nach § 362 Abs. 1 HGB muss ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, auf einen Antrag aus einer bestehenden Geschäftsverbindung unverzüglich antworten. Tut er das nicht, gilt sein Schweigen als Annahme. Das ist ein Fall des normierten Schweigens.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben beruht dagegen auf Gewohnheitsrecht. Bestätigt ein Kaufmann nach Vertragsverhandlungen schriftlich den angeblich geschlossenen Vertrag und widerspricht der Empfänger nicht unverzüglich, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens. Auch hier knüpft die Rechtsfolge an das Schweigen an. Ein aktives Verhalten wie bei § 151 BGB ist nicht nötig.

Zusendung unbestellter Ware, § 241a BGB

Schickt ein Unternehmer einem Verbraucher Ware, die dieser nie bestellt hat, liegt darin zwar ein Angebot (eine sogenannte Realofferte). Nach § 241a Abs. 1 BGB wird dadurch aber kein Anspruch gegen den Verbraucher begründet. Der Verbraucher muss weder zahlen noch die Ware zurückschicken. Auch gesetzliche Ansprüche etwa aus § 985 BGB oder § 812 BGB sind ausgeschlossen, solange keine Ausnahme nach § 241a Abs. 2 BGB vorliegt.

Für § 151 BGB heißt das: Allein durch den Gebrauch der unbestellten Ware kommt kein Vertrag zustande. Sonst könnte der Unternehmer den Schutz des § 241a BGB mit einem Satz wie „Behalten Sie die Ware, gilt der Kauf als geschlossen“ unterlaufen. Der Verbraucher darf ein unbestellt zugeschicktes Buch also lesen, ohne einen Kaufvertrag zu riskieren.

Geöffnetes Paket mit einem Buch darin auf dem Wohnzimmerboden.
Abb. 6: Unbestellt zugeschickte Ware darf der Verbraucher nutzen, ohne dass ein Kaufvertrag entsteht.

Annahme bei notarieller Beurkundung, § 152 BGB

§ 152 BGB regelt einen Nachbarfall. Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, kommt er mit der Beurkundung der Annahme zustande, wenn nichts anderes bestimmt ist. Auch hier muss die Annahme dem Antragenden nicht zugehen. Für das Erlöschen des Antrags verweist § 152 S. 2 BGB auf § 151 S. 2 BGB. § 152 BGB ist damit eine der Normen, die ausdrücklich auf § 151 BGB verweisen. Was die Formvorschriften nach § 125 BGB dabei verlangen, ist ein eigenes Thema.

§ 151 BGB in der Klausur

§ 151 BGB prüfst du innerhalb der Annahme, nicht als eigenen Prüfungspunkt neben dem Vertragsschluss. Meist steckt er in einem Anspruch aus einem Vertrag, bei dem der Sachverhalt auffällig schweigt, ob die Annahme je beim Antragenden angekommen ist.

Prüfungsschema

Das folgende Schema zeigt, wo § 151 BGB im Aufbau des Vertragsschlusses steht, etwa innerhalb eines Kaufpreisanspruchs aus § 433 Abs. 2 BGB.

SchrittPrüfungspunktNorm
1Angebot, zugegangen und nicht erloschen§ 145 BGB
2Betätigung des Annahmewillens aus Sicht eines objektiven Dritten§ 151 S. 1 BGB
3Zugang entbehrlich: Verkehrssitte oder Verzicht§ 151 S. 1 BGB
4Rechtzeitig: Antrag noch nicht erloschen§ 151 S. 2, § 150 Abs. 1 BGB
5Übereinstimmung von Angebot und Annahme§ 150 Abs. 2, §§ 154, 155 BGB
6Keine Unwirksamkeit (Geschäftsfähigkeit, Anfechtung)§§ 104 ff., 142 Abs. 1 BGB

Im Gutachten reicht meist ein kurzer Obersatz: „Die Annahme könnte in der Absendung der Ware liegen. Fraglich ist, ob sie dem K zugehen musste.“ Dann folgen Verkehrssitte oder Verzicht und die Subsumtion der Betätigung.

Typische Fehler

Diese Fehler solltest du bei § 151 BGB vermeiden:

  • Die Annahme selbst für entbehrlich halten und das Verhalten des Annehmenden gar nicht prüfen.
  • Bloßes Schweigen ohne besondere Umstände als Annahme nach § 151 BGB werten.
  • Einen Verzicht des Antragenden unterstellen, ohne ihn aus dem Sachverhalt herzuleiten.
  • Für das Erlöschen des Antrags § 147 Abs. 2 BGB statt § 151 S. 2 BGB anwenden.
  • Bei der Erlassfalle die Scheckeinlösung automatisch als Annahme behandeln, ohne das Verhältnis von Angebot und Forderung zu prüfen.

Fazit

§ 151 BGB verändert beim Vertragsschluss nur einen Baustein: Die Annahme muss dem Antragenden nicht zugehen, wenn die Verkehrssitte keine Antwort erwarten lässt oder der Antragende verzichtet hat. Die Annahme selbst bleibt Pflicht. Sie liegt in einem Verhalten, aus dem ein objektiver Dritter auf den Annahmewillen schließt, sei es der Versand, der Eintrag ins Buchungssystem oder das Behalten der Bürgschaftsurkunde. Bei der Erlassfalle entscheidet das Verhältnis von Angebot und Forderung, beim bloßen Schweigen fehlt in der Regel schon die Betätigung. Den übrigen Vertragsschluss kannst du im kostenlosen BGB-AT-Lernpfad auf jurahilfe.de am Fall trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
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