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Staatsstrukturprinzipien, Art. 20 GG: 5 Prinzipien & Fehler

Das Reichstagsgebäude in Berlin mit Glaskuppel und Flaggen, davor eine Rasenfläche

Art. 20 GG hat vier Absätze. Das Wort „Rechtsstaat“ steht in keinem davon. Wo steht es dann, und warum zählt das Rechtsstaatsprinzip trotzdem zu den Staatsstrukturprinzipien?

Staatsstrukturprinzipien sind die fünf Grundentscheidungen des Grundgesetzes über Form und Aufbau des Staates: Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat. Vier davon nennt Art. 20 GG in seinem ersten Absatz, das Rechtsstaatsprinzip wird vor allem aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet. Den Kern aller fünf entzieht Art. 79 Abs. 3 GG jeder Verfassungsänderung.

In der Klausur sind sie Prüfungsmaßstab. Du brauchst sie bei der Gesetzgebungskompetenz, bei Bestimmtheit und Rückwirkung, beim Parlamentsvorbehalt und bei jeder Verfassungsänderung.

Auf einen Blick:

  • Umwelt- und Tierschutz aus Art. 20a GG sind Staatszielbestimmungen, kein sechstes Staatsstrukturprinzip.
  • Die Gewaltenteilung steht in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, die Bindung an Gesetz und Recht in Art. 20 Abs. 3 GG.
  • Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG verpflichtet die Länder auf dieselben Grundsätze.
  • Ein eigenes Klagerecht gibt keines der Prinzipien. Einklagbar sind sie nur mittelbar, etwa über Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG.
Diagramm: Art. 20 Abs. 1 GG nennt mit Bundesrepublik, demokratischer, sozialer und Bundesstaat vier Prinzipien, das Rechtsstaatsprinzip folgt vor allem aus Art. 20 Abs. 3 GG
Abb. 1: Vier Prinzipien stehen im Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 GG, das Rechtsstaatsprinzip wird hergeleitet.

Was sind Staatsstrukturprinzipien im Staatsorganisationsrecht?

Staatsstrukturprinzipien sind die verbindlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes darüber, wie der Staat gebaut ist. Sie legen fest, von wem die Staatsgewalt ausgeht: vom Volk. Sie wird auf Bund und Länder und auf drei Gewalten verteilt und ist an Gesetz und Recht gebunden. Und für soziale Gerechtigkeit muss der Staat sorgen. Statt Staatsstrukturprinzip liest du auch Staatsformmerkmal oder Verfassungsprinzip.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland regelt sie im Abschnitt „Der Bund und die Länder“. Im Staatsorganisationsrecht sind sie der Rahmen für alles Weitere: Bundestag und Bundesrat, Gesetzgebung, Wahlrecht, Parteien. Die Kurzfassung mit allen Normen findest du auf der Wissensseite zu den Staatsstrukturprinzipien nach Art. 20 I GG.

Definition: fünf Prinzipien, vier davon in Art. 20 I GG

Schlag kurz Art. 20 GG auf und lies den ersten Absatz langsam: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Neun Wörter, vier Prinzipien. „Bundesrepublik“ steht für das Republikprinzip, „demokratischer“ für das Demokratieprinzip, „sozialer“ für das Sozialstaatsprinzip, „Bundesstaat“ für das Bundesstaatsprinzip.

Und der Rechtsstaat? Er ergibt sich aus einer Zusammenschau mehrerer Normen. Art. 20 Abs. 3 GG bindet alle drei Gewalten an das Recht, Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg. Ausdrücklich beim Namen genannt wird er in Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG. Damit kommst du auf die fünf Prinzipien, die als Staatsstrukturprinzipien zusammengefasst werden.

Jedes Staatsstrukturprinzip ist ein Verfassungsprinzip und hat weitere Ausprägungen. Zum Rechtsstaatsprinzip etwa gehören Gewaltenteilung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz und effektiver Rechtsschutz. Für die Klausur heißt das: Du prüfst die einschlägige Ausprägung, etwa die Bestimmtheit oder den Vertrauensschutz.

Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen im Vergleich

Seit 1994 schützt der Staat nach Art. 20a GG die natürlichen Lebensgrundlagen, seit 2002 auch die Tiere. Trotz seiner Stellung direkt hinter Art. 20 GG ist Art. 20a GG nach ganz herrschender Meinung kein sechstes Prinzip. Er ist eine Staatszielbestimmung: Er gibt dem Staat ein Ziel vor, sagt aber nichts darüber, wie der Staat aufgebaut ist. Weitere Staatszielbestimmungen sind etwa die Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) und die europäische Einigung (Art. 23 Abs. 1 GG).

Die Tabelle zeigt, woran du beide Kategorien unterscheidest.

MerkmalStaatsstrukturprinzipStaatszielbestimmung
LeitfrageWie ist der Staat gebaut?Welches Ziel verfolgt er?
BeispieleRepublik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat, SozialstaatUmwelt- und Tierschutz, Art. 20a GG
NormenArt. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 GGArt. 20a GG
Art. 79 Abs. 3 GGgeschütztnicht erfasst
Klagerechtkeines, nur mittelbarkeines

Das Sozialstaatsprinzip vereint Merkmale von beidem. Es steht in Art. 20 Abs. 1 GG und ist damit durch die Ewigkeitsklausel geschützt. Inhaltlich formuliert es aber einen Auftrag, nämlich eine gerechte Sozialordnung herzustellen. Deshalb wird es zugleich als Staatszielbestimmung eingeordnet.

Verbindlich, aber nur mittelbar einklagbar

Staatsstrukturprinzipien sind keine Programmsätze. Sie sind unmittelbar geltendes Verfassungsrecht und verbindlich für alles, was staatlich geschieht, im Bundestag ebenso wie im Ordnungsamt.

Ein eigenes Klagerecht verschaffen sie dir trotzdem nicht. Du kannst nicht vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, weil dir der Bundesstaat zu zentralistisch geworden ist. Die Prinzipien sind objektives Recht. Einklagbar werden sie nur mittelbar, über ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht:

  • Art. 2 Abs. 1 GG: Seit dem Elfes-Urteil (BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, 1 BvR 253/56) darf die allgemeine Handlungsfreiheit nur durch Gesetze beschränkt werden, die zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören, also formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mit der Verfassungsbeschwerde rügst du damit auch einen Verstoß gegen Kompetenzordnung oder Rechtsstaatsprinzip.
  • Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG: Das Wahlrecht schützt nach der Rechtsprechung (Maastricht und Lissabon, siehe unten) davor, dass die Wahl zum Bundestag durch Übertragung von Aufgaben inhaltlich entleert wird. Darüber lässt sich das Demokratieprinzip gegen Integrationsschritte in der EU geltend machen.

Staatsorgane haben einen weiteren Weg: Im Organstreit und im Bund-Länder-Streit verteidigen sie ihre eigenen Rechte, und die Prinzipien werden dort zum Prüfungsmaßstab.

Wo stehen die Staatsstrukturprinzipien im Grundgesetz?

Im GG verankert sind die Staatsstrukturprinzipien in Art. 20 Abs. 1 bis 3. Drei weitere Normen erweitern ihre Reichweite. Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG überträgt sie auf die Länder. Art. 79 Abs. 3 GG schützt sie vor Verfassungsänderungen. Und Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG macht sie zum Maßstab, sobald es um die europäische Integration geht.

Artikel 20 GG im Wortlaut

Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist kurz genug, um ihn auswendig zu kennen. Die ersten drei Absätze lauten:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG

Absatz 1 benennt die Staatsform. Absatz 2 enthält in Satz 1 die Volkssouveränität. Satz 2 regelt zweierlei: wie das Volk die Staatsgewalt ausübt („in Wahlen und Abstimmungen“) und die Gewaltenteilung („durch besondere Organe“). Absatz 3 ist der Kern des Rechtsstaats, die Bindung jeder Gewalt an das Recht.

Absatz 4 kam erst 1968 mit der Notstandsverfassung hinzu. Er gibt allen Deutschen ein Widerstandsrecht gegen jeden, der diese Ordnung beseitigen will. Die Ewigkeitsklausel erfasst ihn nach ganz herrschender Meinung nicht.

Homogenitätsklausel, Art. 28 I 1 GG: Grundsätze des sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes

Die Länder sind Staaten mit eigener Verfassung. Völlig frei sind sie dabei nicht:

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG

Diese Homogenitätsklausel verlangt Übereinstimmung in den Grundsätzen, keine Uniformität. Ein Land darf ein anderes Wahlsystem wählen als der Bund und eigene Staatsziele formulieren. Es darf auch Volksentscheide vorsehen. Das Grundgesetz kennt sie auf Bundesebene nur für die Neugliederung des Bundesgebiets. Eine Monarchie in einem Land oder ein Landtag, der sich selbst auf Lebenszeit ernennt, wären dagegen ausgeschlossen.

Nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG muss das Volk außerdem in Ländern, Kreisen und Gemeinden eine gewählte Vertretung haben. Deshalb ist auch die Satzung eines Gemeinderats demokratisch legitimiert: Sie stammt von einem gewählten Organ.

Ratsmitglieder an einem Holztisch im Ratssaal heben bei einer Abstimmung die Hand
Abb. 2: Ein Gemeinderat stimmt per Handzeichen über eine Satzung ab.

Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG: Gewährleistung von Art. 1 GG und Art. 20 GG

Nach Artikel 79 GG lässt sich das Grundgesetz ändern. Nötig sind Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat (Art. 79 Abs. 2 GG) und eine ausdrückliche Änderung des Textes (Art. 79 Abs. 1 GG). Für einen Kernbestand gilt das nicht:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Art. 79 Abs. 3 GG

Die Gewährleistung erfasst Artikel 1 und Artikel 20 GG, und zwar deren Grundsätze, nicht jede Einzelheit. Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf das Wahlsystem umbauen oder Aufgaben zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler verschieben. Er darf aber keine Monarchie einführen und die Länder nicht zu Verwaltungsbezirken herabstufen. Mehr zu Entstehung, Maßstab und Leitentscheidungen steht im Artikel zur Ewigkeitsklausel nach Art. 79 GG.

Normen-Netz: Die Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 GG wirken über Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 79 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG in Länder, Verfassungsänderung und EU-Mitwirkung
Abb. 3: Über Art. 28, Art. 79 Abs. 3 und Art. 23 GG reichen die Staatsstrukturprinzipien in Länder, Verfassungsänderung und EU.

Republik, Demokratie und Bundesstaat: welche Staatsform das GG normiert

Drei der fünf Prinzipien beantworten Organisationsfragen. Wer steht an der Spitze des Staates, von wem geht seine Macht aus, und wie ist sie räumlich verteilt? Für die Klausur lohnt es sich, diese drei als Gruppe zu lernen.

Republikprinzip: Staatsoberhaupt auf Zeit

Das Republikprinzip steckt im Wort „Bundesrepublik“ und in den „Grundsätzen des republikanischen … Rechtsstaates“ aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG. Nach herrschender Meinung ist es ein formelles Prinzip: Es verbietet die Monarchie. Das Staatsoberhaupt wird gewählt, amtiert auf Zeit und erbt sein Amt nicht.

Im Grundgesetz sieht das so aus: Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten nach Art. 54 GG für fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Über die Präsidentenanklage nach Art. 61 GG kann das Bundesverfassungsgericht ihn sogar des Amtes für verlustig erklären. Ein Monarch wäre dagegen weder gewählt noch befristet noch absetzbar.

Eine Hand steckt einen gefalteten Stimmzettel in eine hölzerne Wahlurne, im Hintergrund warten Menschen
Abb. 4: In einer Republik kommt das Staatsoberhaupt durch Wahl auf Zeit ins Amt.

Daneben gibt es einen materiellen Republikbegriff. Er knüpft an die römische res publica an. Aus dem Prinzip liest er eine Bindung aller Amtsträger an das Gemeinwohl heraus. Die herrschende Meinung lehnt das ab: Gemeinwohlbindung, Amtsethos und Machtbegrenzung folgen schon aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, ein zweiter Standort bringt keinen Erkenntnisgewinn. Ich halte die formelle Sicht auch für klausurtauglicher, weil sie eine klare Prüfungsfrage liefert: Ist das Staatsoberhaupt auf Zeit gewählt?

Historisch knüpft das Republikprinzip an 1918 an. Mit dem Ende des Kaiserreichs wurde Deutschland Republik, und die Schwächen der Weimarer Verfassung prägten später, wie das Grundgesetz Staatsoberhaupt und Parlament zueinander ordnet.

Demokratieprinzip: alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, mittelbar über Wahlen

Das Demokratieprinzip bedeutet Volkssouveränität: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Volk meint dabei das deutsche Staatsvolk. Ein kommunales Wahlrecht für Ausländer durch einfaches Landesgesetz hat das Bundesverfassungsgericht deshalb verworfen (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990, 2 BvF 2, 6/89). Für Unionsbürger hat Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG das später ausdrücklich geöffnet.

Das Grundgesetz normiert eine repräsentative Demokratie. Das Volk übt die Staatsgewalt nur selten unmittelbar aus. Meist handelt es mittelbar, indem es den Deutschen Bundestag wählt, der dann Gesetze beschließt und den Bundeskanzler wählt. „Wahlen und Abstimmungen“ nennt Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG. Abstimmungen auf Bundesebene sieht das Grundgesetz aber nur für die Neugliederung des Bundesgebiets vor (Art. 29 GG). Weitere Volksentscheide auf Bundesebene bräuchten nach herrschender Meinung eine Verfassungsänderung.

Der Maßstab für jede Ausübung von Staatsgewalt ist das Erfordernis einer „ununterbrochenen Legitimationskette“. Jedes Amt und jede Entscheidung muss sich auf das Volk zurückführen lassen. Personell geschieht das über eine Kette von Wahl- und Ernennungsakten. Sachlich läuft es über Gesetze und Weisungen, die letztlich auf das Parlament zurückgehen. In der Literatur heißt dieses Modell Legitimationskettentheorie. Bestellt eine nicht legitimierte Stelle die Leitung einer Behörde, ist das Handeln der Behörde nicht mehr auf den Willen des Volkes zurückführbar.

Zu den Prinzipien der Demokratie gehören außerdem regelmäßige Wahlen nach den Wahlrechtsgrundsätzen aus Art. 38 GG, die Mehrheitsregel mit Schutz der Minderheit, das Mehrparteiensystem und das Recht auf Opposition. Dass das Volk regiert, heißt auch: Die unterlegene Minderheit muss die Chance behalten, selbst Mehrheit zu werden. Eine Übersicht über Kern- und Randbereich steht auf der Wissensseite zum Demokratieprinzip nach Art. 20 I, II GG.

Bundesstaatsprinzip: Bund und Länder, beide staatlich verfasst

Deutschland ist kein Zentralstaat. Das Bundesstaatsprinzip verteilt die Staatsgewalt auf den Bund und die Länder. Beide sind staatlich verfasst. Die Länder sind Gliedstaaten mit originärer, nicht vom Bund abgeleiteter Staatsgewalt, mit eigener Verfassung, eigenem Parlament, eigener Regierung und eigenen Gerichten.

Die Grundregel der Verteilung steht in Art. 30 GG: Staatliche Aufgaben sind Sache der Länder, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die Gesetzgebung wiederholen das Art. 70 GG, für die Verwaltung Art. 83 GG. Der Bund braucht also für jedes Gesetz einen Kompetenztitel. Die Länder brauchen keinen. Kollidiert gültiges Bundesrecht mit Landesrecht, geht nach Art. 31 GG das Bundesrecht vor.

Aus dem Bundesstaatsprinzip folgt ungeschrieben der Grundsatz der Bundestreue, auch bundesfreundliches Verhalten genannt. Bund und Länder müssen bei der Ausübung ihrer Kompetenzen aufeinander Rücksicht nehmen. Die Ewigkeitsklausel sichert die Gliederung des Bundes in Länder und ihre grundsätzliche Mitwirkung an der Gesetzgebung, nicht aber den Bestand einzelner Länder: Nach Art. 29 GG kann das Bundesgebiet neu gegliedert werden. Ein Umbau zum Zentralstaat wäre dagegen ausgeschlossen. Die Kompetenzverteilung im Detail zeigt die Wissensseite zur föderalen Kompetenzordnung, die Bausteine des Prinzips die Seite zum Bundesstaatsprinzip nach Art. 20 I GG.

Rechtsstaat und Sozialstaat: Art. 20 III GG, verfassungsmäßige Ordnung und sozialer Auftrag

Bleiben zwei Prinzipien. Sie regeln, woran der Staat gebunden ist und wofür er sorgen muss. Das Rechtsstaatsprinzip begrenzt staatliche Macht, das Sozialstaatsprinzip gibt ihr eine Richtung.

Rechtsstaatsprinzip: wie Recht und Gesetz die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung binden

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Das ist der formelle Kern der Rechtsstaatlichkeit, und er gilt für alles, was staatlich entschieden wird. Materiell kommt die Bindung an die Grundrechte hinzu (Art. 1 Abs. 3 GG) und damit an die Gerechtigkeit.

Die weiteren Ausprägungen lassen sich in drei Gruppen ordnen. Zur Staatsorganisation gehört die Gewaltenteilung. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung umfasst Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. Die dritte Gruppe schützt den Bürger. Dazu gehören die Verhältnismäßigkeit mit ihrem Prüfungsschema, Bestimmtheit, Vertrauensschutz bei Rückwirkung, effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, die Justizgrundrechte aus Art. 103 GG (rechtliches Gehör, keine Strafe ohne Gesetz) und die Staatshaftung nach Art. 34 GG. Wie diese Ausprägungen zusammenhängen, zeigt der ausführliche Artikel zum Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Gewaltenteilung: besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung

Die Staatsgewalt wird nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“. Die Ausübung der Staatsgewalt ist also auf verschiedene Organe verteilt: Legislative, Exekutive und Judikative. Streng voneinander getrennt sind sie im Grundgesetz trotzdem nicht. Die Bundesregierung bringt Gesetzentwürfe ein (Art. 76 Abs. 1 GG) und erlässt Rechtsverordnungen (Art. 80 GG), der Bundestag wählt den Bundeskanzler (Art. 63 GG).

Man spricht deshalb von Gewaltenverschränkung. Verboten ist erst der Eingriff in den Kernbereich einer anderen Gewalt, etwa wenn das Parlament einzelne Gerichtsverfahren selbst entscheiden würde. Die Wissensseite zur Gewaltenteilung im Rechtsstaatsprinzip fasst die Fallgruppen zusammen.

Vorbehalt des Gesetzes: wann die Exekutive ein Gesetz braucht

Aus der Bindung an Gesetz und Recht folgen zwei Regeln für die Verwaltung. Der Vorrang des Gesetzes verbietet der Exekutive, gegen ein bestehendes Gesetz zu handeln. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt für jeden Eingriff in Freiheit und Eigentum eine gesetzliche Grundlage. Eine Behörde, die ohne Ermächtigungsgrundlage ein Gewerbe untersagt, verstößt gegen den Vorbehalt, auch wenn kein Gesetz das Verbot ausdrücklich ausschließt.

Die Wesentlichkeitstheorie verbindet Rechtsstaat und Demokratie. Wesentliche Entscheidungen, vor allem solche mit Gewicht für die Grundrechte, muss das Parlament selbst treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Details, Fallgruppen und Abgrenzungen erklärt der Artikel zum Vorbehalt des Gesetzes und Vorrang des Gesetzes, die Kurzfassung steht auf der Wissensseite zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Sozialstaatsprinzip: Gestaltungsauftrag an die Gesetzgebung

Das Sozialstaatsprinzip verlangt, dass der Staat für soziale Sicherheit und eine gerechte Sozialordnung sorgt. Wie er das tut, entscheidet vor allem der Gesetzgeber. Sein Spielraum ist weit: Rentenniveau, Höhe der Grundsicherung, Krankenversicherung, all das folgt nicht in einer bestimmten Form aus der Verfassung.

Einen Anspruch auf bestimmte Leistungen gibt das Prinzip allein nicht. Erst zusammen mit einem Grundrecht entsteht ein subjektives Recht. Das bekannteste Beispiel ist das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09). Sozialstaatlichkeit im Detail, mit Teilhaberechten und der Rechtsprechung zu Hartz IV und Asylbewerberleistungen, behandelt der Artikel zum Sozialstaatsprinzip.

Staatsstrukturprinzipien in der Klausur: Prüfungsschema

Einen eigenen Prüfungspunkt „Staatsstrukturprinzipien“ gibt es in der Klausur nicht. Die Prinzipien tauchen an festen Standorten innerhalb eines anderen Schemas auf, meist bei der Frage, ob ein Gesetz verfassungsgemäß ist. Mit diesen Standorten im Kopf findest du das Problem im Sachverhalt schneller.

Die Tabelle ordnet jedem Standort das Prinzip und die typische Klausurfrage zu.

StandortPrinzipTypische Frage
GesetzgebungskompetenzBundesstaatDarf der Bund das nach Art. 70 ff. GG regeln?
GesetzgebungsverfahrenDemokratie, BundesstaatHat der Bundesrat ordnungsgemäß mitgewirkt?
ParlamentsvorbehaltDemokratie, RechtsstaatHat der Bundestag das Wesentliche selbst geregelt?
Bestimmtheit, RückwirkungRechtsstaatIst die Norm klar genug, schützt sie Vertrauen?
GrundrechtsschrankenRechtsstaatIst der Eingriff verhältnismäßig?
LeistungsgesetzeSozialstaatIst das Existenzminimum gesichert?
Verfassungsänderungalle, Art. 79 Abs. 3 GGWerden die Grundsätze berührt?

Formelle Verfassungsmäßigkeit: wie das Bundesstaatsprinzip die Staatsgewalt verteilt

Das Bundesstaatsprinzip gehört in die formelle Prüfung. Unter „Zuständigkeit“ fragst du, ob der Bund einen Kompetenztitel hat. Die Kompetenz kann ausschließlich sein (Art. 71, 73 GG) oder konkurrierend (Art. 72, 74 GG), bei manchen Materien dann nur unter den Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG. Fehlt der Titel, bleibt es bei der Zuständigkeit der Länder.

Im Verfahren prüfst du das Demokratieprinzip mit: Beschließt der Bundestag das Gesetz (Art. 77 Abs. 1 GG), und hat der Bundesrat als Organ der Länder richtig mitgewirkt, per Einspruch oder Zustimmung? Die Bundestreue wird erst relevant, wenn Bund oder Land eine bestehende Kompetenz rücksichtslos ausüben.

Materielle Verfassungsmäßigkeit: Vorbehalt des Gesetzes und Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips

In der materiellen Prüfung arbeitest du mit den Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, also mit den Einzelgeboten der Rechtsstaatlichkeit. Ist das Gesetz hinreichend bestimmt? Greift es rückwirkend in abgeschlossene Sachverhalte ein (echte Rückwirkung, grundsätzlich unzulässig) oder nur in laufende (unechte Rückwirkung, grundsätzlich zulässig, aber am Vertrauensschutz zu messen)? Hat der Gesetzgeber eine wesentliche Frage per Verordnungsermächtigung an die Verwaltung abgegeben, obwohl er sie selbst hätte regeln müssen? Für Strafgesetze gilt zusätzlich das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz läuft all das über Art. 2 Abs. 1 GG oder das jeweils spezielle Grundrecht. Die Schranke „verfassungsmäßige Ordnung“ verlangt, dass das Gesetz in jeder Hinsicht verfassungsgemäß ist, und öffnet die Prüfung damit für die Staatsstrukturprinzipien.

Welches Organ klagt und wann ein Gesetz nichtig ist

Welches Verfahren passt, hängt davon ab, wer klagt. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts stehen seit der Grundgesetzänderung vom 20.12.2024 in Art. 94 GG. Ältere Skripte zitieren noch Art. 93 GG.

  • Organstreit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG): Ein Verfassungsorgan wie Deutscher Bundestag oder Bundesregierung, oder ein Organteil wie eine Fraktion, rügt die Verletzung eigener Rechte. Einstieg: die Wissensseite zum Organstreitverfahren.
  • Abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG): Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags lassen ein Gesetz objektiv prüfen, ohne eigene Rechte geltend zu machen. Aufbau im Detail: abstrakte Normenkontrolle mit Schema und Fall.
  • Bund-Länder-Streit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 68 ff. BVerfGG): Bund und Land streiten um Rechte und Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis, etwa um die Bundestreue. Siehe die Wissensseite zum Bund-Länder-Streit.
  • Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG): Der Bürger rügt ein Grundrecht, die Prinzipien werden über Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG zum Maßstab.
Entscheidungsbaum: Die Person des Antragstellers bestimmt das Verfahren vor dem BVerfG, Organstreit, Bund-Länder-Streit, abstrakte Normenkontrolle oder Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 GG
Abb. 5: Vier Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, sortiert nach dem Antragsteller.

Verstößt ein Gesetz gegen ein Staatsstrukturprinzip, ist es verfassungswidrig. Im Normenkontrollverfahren erklärt das Bundesverfassungsgericht es nach § 78 BVerfGG für nichtig. Es kann sich aber auch darauf beschränken, die Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären (§ 31 Abs. 2 BVerfGG), wenn eine sofortige Nichtigkeit größeren Schaden anrichten würde. Ein Beispiel für diese Tenorierung stammt aus dem Wahlrecht: Das Gericht hielt die Fünf-Prozent-Sperrklausel im reformierten Bundeswahlgesetz für derzeit verfassungswidrig, ließ sie aber mit der Maßgabe fortgelten, dass die Grundmandatsklausel weiter anzuwenden ist (BVerfG, Urt. v. 30.07.2024, 2 BvF 1/23).

Fallbeispiel: Änderung der Verfassung am Maßstab von Art. 79 III GG

Stell dir folgenden Sachverhalt vor. Bundestag und Bundesrat beschließen jeweils mit Zweidrittelmehrheit ein Gesetz, das das Grundgesetz ändert: Der Bundesrat wird abgeschafft, Bundesgesetze beschließt künftig allein der Bundestag. Die Länder erhalten ein Recht auf Anhörung vor jeder Abstimmung. Die Landesregierung von L, deren Vertreter im Bundesrat dagegen gestimmt haben, beantragt beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle.

Leerer Sitzungssaal mit hellen Tischreihen, schwarzen Stühlen und Flaggen an der Stirnseite
Abb. 6: Ein Parlamentssaal als Symbolbild. Im Fallbeispiel verlieren die Länder den Bundesrat.

Zulässig ist der Antrag: Die Landesregierung ist nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG antragsberechtigt, und auch ein verfassungsänderndes Gesetz ist ein tauglicher Prüfungsgegenstand. Das Bundesverfassungsgericht hat schon die Ergänzung von Art. 10 GG im Jahr 1968 so geprüft (BVerfG, Urt. v. 15.12.1970, 2 BvF 1/69). Formell ist alles in Ordnung. Der Wortlaut des Grundgesetzes wurde ausdrücklich geändert und die Mehrheiten aus Art. 79 Abs. 2 GG sind erreicht.

Die Frage liegt im Materiellen. Art. 79 Abs. 3 GG schützt die „grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung“. Geschützt ist das Prinzip der Mitwirkung, nicht jede Einzelheit der heutigen Bundesratsrechte; Reformen der Zustimmungs- und Einspruchsrechte bleiben möglich. Eine bloße Anhörung ist aber keine Mitwirkung, denn die Länder können dadurch kein Gesetz verhindern oder mitgestalten. Das verfassungsändernde Gesetz berührt den Grundsatz, ist nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig und damit nichtig.

Typische Fehler bei den Staatsstrukturprinzipien

Die folgenden fünf Fehler kosten in Klausuren zum Staatsorganisationsrecht Punkte, obwohl sie sich mit Normkenntnis und genauer Einordnung vermeiden lassen.

Gewaltenteilung richtig zitieren: besondere Organe der Gesetzgebung in Art. 20 II 2 GG

Art. 20 Abs. 3 GG regelt die Bindung der drei Gewalten an Verfassung, Gesetz und Recht. Die Aufteilung auf „besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“ regelt Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG. Das Zitat mit Satz 2 zeigt dem Korrektor, dass du den Wortlaut kennst.

Das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 I GG suchen statt in Art. 20 III und Art. 28 I 1 GG

Art. 20 Abs. 1 GG nennt Republik, Demokratie, Sozialstaat und Bundesstaat. Ein Zitat „Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG“ ist deshalb falsch. In der Klausur genügt „Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG“. Willst du die Herleitung zeigen, ergänze Art. 1 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG; das Wort selbst nennt Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG.

Aus dem Sozialstaatsprinzip einen Anspruch ableiten

„A hat aus dem Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf …“ ist als Obersatz falsch. Das Prinzip richtet sich an den Gesetzgeber und begründet für sich allein keine subjektiven Rechte. Einen Leistungsanspruch gibt es nur aus einem Gesetz oder, beim Existenzminimum, aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. In der Grundrechtsprüfung taugt es dagegen als Rechtfertigung: Sozialpolitische Ziele können Eingriffe rechtfertigen.

Republikprinzip und Demokratieprinzip gleichsetzen

Republik heißt: kein Monarch. Demokratie heißt: Herrschaft des Volkes. Beides kann auseinanderfallen. Die Niederlande und Schweden sind Monarchien und zugleich parlamentarische Demokratien. Umgekehrt sagt ein auf Zeit bestimmtes Staatsoberhaupt noch nichts darüber, ob es frei gewählt wurde. In der Klausur prüfst du deshalb getrennt: das Republikprinzip bei Fragen des Staatsoberhaupts, das Demokratieprinzip bei Legitimation, Wahl und Parlamentsvorbehalt.

Im Organstreit das Prinzip statt der eigenen Rechte als Organ rügen

Im Organstreit muss der Antragsteller nach § 64 Abs. 1 BVerfGG geltend machen, in eigenen, ihm vom Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt zu sein. Eine Fraktion, die nur vorträgt, ein Gesetz verstoße gegen das Demokratieprinzip, ist nicht antragsbefugt. Sie muss ein eigenes Recht als Organ nennen, etwa ihr Beteiligungsrecht im Gesetzgebungsverfahren, oder in Prozessstandschaft Rechte des Bundestags geltend machen. Die objektive Prüfung eines Gesetzes ist Sache der abstrakten Normenkontrolle.

Grenzen staatlicher Machtausübung in der Rechtsprechung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht hat die Staatsstrukturprinzipien in einigen Leitentscheidungen konkretisiert. Diese Entscheidungen werden bis heute zitiert. Drei Linien lohnen sich für die Klausur: die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Bundestreue und die Grenzen der europäischen Integration.

Zeitstrahl: elf Leitentscheidungen des BVerfG zu Art. 20 GG, vom SRP-Urteil 1952 bis zu den Urteilen zu Die Heimat und zum Wahlrecht 2024
Abb. 7: Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 20 GG von 1952 bis 2024.

Freiheitliche demokratische Grundordnung: von der SRP bis Die Heimat

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Teil von Demokratie und Rechtsstaat, den das Grundgesetz gegen seine Feinde verteidigt, vor allem über das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat sie erstmals im Verbotsverfahren gegen die Sozialistische Reichspartei umschrieben (BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, 1 BvB 1/51). Zum Katalog gehören unter anderem die Achtung der Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung und das Mehrparteienprinzip.

Im zweiten NPD-Verfahren hat das Gericht den Begriff auf drei Kernelemente zurückgeführt: Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, 2 BvB 1/13). Verboten wurde die Partei trotzdem nicht. Ihr fehlte die Potentialität, also konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Handeln Erfolg haben könnte. Der verfassungsändernde Gesetzgeber reagierte 2017 mit Art. 21 Abs. 3 GG. Seitdem lassen sich verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen. Diesen Weg ging das Gericht erstmals gegen die in „Die Heimat“ umbenannte NPD und schloss sie für sechs Jahre aus (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024, 2 BvB 1/19). Die einzelnen Elemente stehen gesammelt auf der Wissensseite zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Bundestreue im ersten Rundfunkurteil

Anfang der 1960er Jahre wollte die Bundesregierung ein zweites Fernsehprogramm über eine bundeseigene Gesellschaft veranstalten. Das Bundesverfassungsgericht stoppte das Projekt (BVerfG, Urt. v. 28.02.1961, 2 BvG 1, 2/60). Rundfunk ist Ländersache, dem Bund fehlte die Kompetenz. Außerdem hatte er gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verstoßen, weil er die Länder bei den Verhandlungen ungleich behandelt hatte.

Die Entscheidung zeigt, was die Bundestreue leistet. Sie schafft keine Kompetenzen, sie regelt, wie vorhandene Kompetenzen ausgeübt werden. In der Klausur prüfst du sie deshalb erst, wenn die Zuständigkeitsfrage geklärt ist.

Demokratie und Europa: Maastricht und Lissabon

Deutschland wirkt nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG an einer Europäischen Union mit, „die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen“ verpflichtet ist. Diese Struktursicherungsklausel verlangt von der Union keine Kopie des Grundgesetzes, wohl aber vergleichbare Grundsätze.

Im Maastricht-Urteil (BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, 2 BvR 2134, 2159/92) leitete das Gericht aus dem Wahlrecht des Art. 38 Abs. 1 GG ab, dass dem Bundestag Aufgaben von substanziellem Gewicht bleiben müssen. Nur so lässt sich auch die Hoheitsgewalt der Union auf das Volk zurückführen. Im Lissabon-Urteil (BVerfG, Urt. v. 30.06.2009, 2 BvE 2/08) baute es das zur Identitätskontrolle aus: Was Art. 79 Abs. 3 GG schützt, darf auch bei der Integration nicht preisgegeben werden. Der Vertrag von Lissabon selbst war mit dem Grundgesetz vereinbar, das deutsche Begleitgesetz musste die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat erst ausbauen.

Staatsstrukturprinzipien lernen im Staatsorganisationsrecht

Für die Staatsstrukturprinzipien brauchst du eine Handvoll Normen und die Prüfungsstandorte aus der Tabelle oben.

Erst Artikel 20 lesen, dann die Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips

Ich empfehle, mit dem Gesetzestext zu beginnen. Lies Art. 20, Art. 28 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG, bis du jedem Wort seines Absatzes das Prinzip zuordnen kannst. Danach lernst du je Prinzip zwei Dinge: den Kern in einem Satz und die Standorte, an denen es in der Klausur auftaucht.

Erst im dritten Schritt kommen die weiteren Ausprägungen, beim Rechtsstaatsprinzip also Bestimmtheit, Rückwirkung, Verhältnismäßigkeit und Rechtsschutz. Sie sind der umfangreichste Teil, und sie ergeben erst Sinn, wenn du die fünf Prinzipien und ihre Normen sicher zuordnen kannst. Die Begriffe des Staatsorganisationsrechts, die dir dabei unterwegs fehlen, schlägst du am besten sofort nach, statt sie auf später zu verschieben.

Die fünf Prinzipien mit Karteikarten und Fällen wiederholen

Frag dich regelmäßig ab: Welche vier Prinzipien stehen in Art. 20 Abs. 1 GG? Wo steht die Gewaltenteilung? Was schützt Art. 79 Abs. 3 GG, was nicht? Karteikarten mit Wiederholung im Abstand von Tagen und Wochen helfen dabei. So hast du die Antworten auch in der Klausur parat.

Student schreibt am Schreibtisch eine Karteikarte, daneben liegt ein aufgeschlagenes Gesetzbuch
Abb. 8: Karteikarten selbst schreiben, das Gesetz daneben.

Danach gehört das Wissen an den Fall. Kleine Sachverhalte zur Kompetenz, zum Parlamentsvorbehalt oder zu einer Verfassungsänderung zeigen dir, ob du den Standort im Schema auch unter Zeitdruck findest. Auch Examenskandidaten schlagen dabei noch Art. 20 GG nach.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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