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Was macht ein Notar wirklich? Aufgaben & Berufsbild im Notariat

Eine Person im Anzug unterschreibt am Schreibtisch ein Dokument mit einem Stift.

Wer in Deutschland eine Immobilie kauft, eine GmbH gründet oder einen Erbvertrag schließt, kommt an einer Person nicht vorbei: dem Notar. Ohne seine Mitwirkung ist das Geschäft in vielen Fällen schlicht unwirksam.

Was macht ein Notar also konkret? Er ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seine Kernaufgabe ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften: Er berät alle Beteiligten unparteiisch, gießt ihre Einigung in eine öffentliche Urkunde und schafft so Rechtssicherheit. Die Rechtsgrundlage ist die Bundesnotarordnung, § 1 BNotO.

Für dich im Studium ist der Notarberuf gleich doppelt lohnend. Er macht die trockenen Formvorschriften des BGB greifbar, und er zählt zu den angesehensten juristischen Berufen überhaupt.

Auf einen Blick:

  • Kernaufgabe: Rechtsgeschäfte beurkunden, Unterschriften und Abschriften beglaubigen, alle Beteiligten neutral beraten.
  • Wann Pflicht: unter anderem Grundstückskauf (§ 311b BGB), GmbH-Gründung (§ 2 GmbHG), Ehevertrag (§ 1410 BGB) und Erbvertrag (§ 2276 BGB).
  • Unterschied zum Anwalt: Der Notar ist neutral und keiner Seite verpflichtet, der Rechtsanwalt vertritt einseitig seinen Mandanten.
  • Kosten: im GNotKG gesetzlich festgelegt, bei jedem Notar gleich und nicht verhandelbar.
  • Zugang: Volljurist mit zwei Staatsexamina, in aller Regel mit Prädikat.

Tipp

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Was macht ein Notar? Der Notarberuf und das öffentliche Amt

Ein Notar beurkundet Rechtsgeschäfte, beglaubigt Unterschriften und berät die Beteiligten neutral über die rechtliche Tragweite ihres Vorhabens. Er handelt als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, nicht als Dienstleister einer einzelnen Partei. Damit ist der Notar in der vorsorgenden Rechtspflege tätig: Er soll Streit verhindern, bevor er entsteht.

Warum es den Notarberuf gibt: Rechtssicherheit durch neutrale Urkunden

Dem Notar ist ein Stück staatliche Autorität übertragen. Was er beurkundet, ist eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft: Vor Gericht gilt ihr Inhalt als Beweis, solange niemand das Gegenteil nachweist. Das spart Prozesse. Der Beruf des Notars dient damit der Betreuung der Bevölkerung in rechtlichen Angelegenheiten.

Die notarielle Form erfüllt zugleich eine Warn- und Schutzfunktion. Wer beim Notar sitzt, unterschreibt nichts nebenbei. Er wird belehrt, versteht die Folgen und wird vor übereilten Entscheidungen bewahrt. Gerade bei großen Vermögensverschiebungen ist das der Kern des Ganzen.

In Deutschland gibt es rund 6.200 Notarinnen und Notare (Bundesnotarkammer). Die Mehrheit sind Anwaltsnotare, ein kleinerer Teil übt das Amt hauptberuflich aus. Wie sich diese beiden Formen unterscheiden, klären wir weiter unten.

Notar oder Notarin: ein staatlich gebundenes Amt, kein gewöhnlicher Dienstleister

Anders als ein Anwalt ist ein Notar nicht frei am Markt tätig. Seine Ernennung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung, er ist an einen festen Amtssitz gebunden und darf nur innerhalb seines Bezirks Urkunden errichten. Ihre Zahl ist begrenzt: Notarstellen werden erst ausgeschrieben, wenn der Bedarf da ist.

Das Amt kennt keine Kündigung. Es endet, wenn das Gesetz es vorsieht, vor allem mit der Altersgrenze: Hauptberufliche Notare scheiden mit 70 Jahren aus, für Anwaltsnotare hat das Bundesverfassungsgericht die starre Grenze gelockert. Wer als Notar arbeitet, tut das also in einem klaren staatlichen Rahmen, nicht als gewöhnlicher Rechtsdienstleister.

Das Berufsbild: Aufgaben eines Notars im Überblick

Die Zuständigkeit des Notars regelt § 20 BNotO. Danach nimmt er Beurkundungen jeder Art vor und beglaubigt Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Dazu kommen der Vollzug der Urkunde und die Verwahrung von Geld und Dokumenten.

Beurkunden, beglaubigen, vollziehen und verwahren

Vier Tätigkeiten bilden den Kern des Berufs. Erstens die Beurkundung: Der Notar setzt ein Rechtsgeschäft in eine öffentliche Urkunde um, vom Kaufvertrag bis zum Testament. Zweitens die Beglaubigung: Er bestätigt die Echtheit einer Unterschrift oder dass eine Abschrift mit dem Original übereinstimmt.

Drittens der Vollzug: Der Notar meldet das Geschäft dort an, wo es wirksam wird, etwa beim Grundbuchamt oder beim Handelsregister. Viertens die Verwahrung: Er nimmt den Kaufpreis über ein Notaranderkonto entgegen oder verwahrt Urkunden sicher. So läuft ein Immobilienkauf über eine neutrale Stelle statt über das Vertrauen der Vertragspartner allein.

Übersicht: Die vier Kernaufgaben eines Notars sind Beurkunden, Beglaubigen, Vollziehen und Verwahren.
Abb. 1: Die vier Kernaufgaben eines Notars.

Errichtung, Verlesung und Verwahrung der notariellen Urkunde

Die Errichtung einer notariellen Urkunde folgt einem festen Ablauf. Der Notar entwirft den Text und verliest ihn in Gegenwart aller Beteiligten. Offene Fragen klärt er dabei sofort. Erst danach wird unterschrieben. Das Verlesen schreibt das Beurkundungsgesetz zwingend vor.

Die unterschriebene Urschrift bleibt beim Notar. Die Beteiligten erhalten Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften, die im Rechtsverkehr wie das Original wirken. So bleibt das Dokument dauerhaft gesichert, auch wenn eine Partei ihre Unterlagen verliert.

In welchen Rechtsgebieten ein Notar notariell tätig ist

Der Schwerpunkt liegt in vier Feldern. Im Immobilienrecht beurkundet der Notar Grundstückskaufverträge und Grundschulden. Im Gesellschaftsrecht begleitet er Gründungen und Anteilsübertragungen. Im Familienrecht setzt er Eheverträge auf, im Erbrecht Testamente, Erbverträge und Erbauseinandersetzungen.

Über diese vier Felder hinaus nimmt der Notar Vermögensverzeichnisse auf, beurkundet Vorsorgevollmachten und wirkt bei Versteigerungen mit. Die notarielle Tätigkeit dreht sich dabei um die Errichtung öffentlicher Urkunden für Angelegenheiten, bei denen eine neutrale, verlässliche Form gebraucht wird.

Beurkundung oder Beglaubigung: Was ist der Unterschied?

Beide Begriffe klingen ähnlich, meinen aber Verschiedenes. Bei der Beurkundung prüft und gestaltet der Notar den gesamten Inhalt eines Rechtsgeschäfts und belehrt die Beteiligten. Bei der Beglaubigung bestätigt er nur die Echtheit einer Unterschrift oder einer Abschrift, nicht den Inhalt des Dokuments.

Die notarielle Beurkundung: Errichtung einer öffentlichen Urkunde

Die notarielle Beurkundung ist der aufwendigere Weg. Der Notar erforscht den Willen der Beteiligten, klärt den Sachverhalt und errichtet eine öffentliche Urkunde über das ganze Geschäft. Er haftet dafür, dass der Vertrag rechtssicher und ausgewogen ist.

Diese Form verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch überall dort, wo viel auf dem Spiel steht. Fehlt die einschlägige Form, ist das Geschäft nach § 125 BGB nichtig, also von Anfang an unwirksam. Warum das Gesetz bestimmte Verträge an eine Form bindet, erklärt die Wissensseite zur Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit nach §§ 125 ff. BGB.

Die Beglaubigung: nur die Echtheit von Unterschrift und Dokument

Die Beglaubigung ist schlanker und billiger. Die notarielle Beglaubigung von Unterschriften bezeugt nur, dass eine bestimmte Person vor dem Notar unterschrieben hat, oder dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt. Den Inhalt liest er dafür nicht prüfend durch, er steht nicht dafür gerade.

Typische Fälle sind Anmeldungen zum Handelsregister, Grundbuchanträge oder eine einfache Vollmacht. Hier braucht der Rechtsverkehr nur die Sicherheit, dass die Unterschrift wirklich vom Erklärenden stammt, nicht eine volle inhaltliche Beratung.

Welches Dokument der Notar beglaubigen und welches er beurkunden muss

Ob beurkunden oder beglaubigen, richtet sich nach dem Gesetz, nicht nach dem Wunsch der Beteiligten. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle nebeneinander.

MerkmalBeurkundungBeglaubigung
Was der Notar prüftgesamter Inhalt, mit Belehrungnur die Echtheit der Unterschrift
Ergebnisöffentliche Urkunde über das GeschäftVermerk, wer unterschrieben hat
Typische FälleKaufvertrag, GmbH-Satzung, TestamentRegisteranmeldung, Grundbuchantrag, Vollmacht
Kostenhöher, nach Geschäftswertgering, feste Sätze

Wann ist ein Notar gesetzlich vorgeschrieben?

Ein Notar ist immer dann Pflicht, wenn das Gesetz für ein Geschäft die notarielle Form verlangt. Hält man sie nicht ein, ist das Geschäft nichtig. Diese Formzwänge treffen vor allem Immobilien, Gesellschaften sowie Ehe- und Erbverträge.

RechtsgeschäftNotarielle FormNorm
GrundstückskaufBeurkundung§ 311b BGB
GmbH-Gründung, AnteilsabtretungBeurkundung§ 2, § 15 GmbHG
Handelsregister-AnmeldungBeglaubigung§ 12 HGB
EhevertragBeurkundung§ 1410 BGB
ErbvertragBeurkundung§ 2276 BGB
Öffentliches TestamentBeurkundung§ 2232 BGB

Immobilien und Grundstückskaufvertrag nach § 311b BGB

Kein Grundstück wechselt ohne Notar den Eigentümer. Nach § 311b BGB muss der Kaufvertrag über eine Immobilie notariell beurkundet werden, sonst ist er unwirksam. Ein Formmangel wird allerdings geheilt, sobald die Auflassung erklärt und der Käufer ins Grundbuch eingetragen ist. Der Notar beurkundet auch die Auflassung selbst und veranlasst die Grundbucheintragung.

Dazu kommt meist die Grundschuld, mit der die Bank den Kredit absichert. Wer die dinglichen Schritte im Detail nachvollziehen will, findet sie in den Wissensseiten zu den Verfügungen über Grundstücke und zur Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB.

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GmbH-Gründung, Handelsregister und Gesellschaftsverträge

Auch im Gesellschaftsrecht führt kein Weg am Notar vorbei. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss nach § 2 GmbHG notariell beurkundet werden, ebenso die Abtretung von Geschäftsanteilen. Die spätere Anmeldung zum Handelsregister dagegen wird nur beglaubigt, nach § 12 HGB.

Hier sieht man den Unterschied aus dem vorigen Abschnitt in der Praxis: Der inhaltlich heikle Gründungsvertrag wird beurkundet, die reine Registeranmeldung nur beglaubigt. Der Notar begleitet die Gesellschaft oft von der Gründung bis zu späteren Änderungen.

Ehevertrag, Testament und Erbvertrag

Im Familien- und Erbrecht schützt die notarielle Form vor Übereilung und Streit. Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zur Festlegung des Güterstands; bei Eheverträgen verlangt § 1410 BGB die notarielle Beurkundung. Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, und Testament wie Erbvertrag zählen zu den Verfügungen von Todes wegen; der Erbvertrag ist nach § 2276 BGB beurkundungspflichtig. Wer ein besonders sicheres Testament will, errichtet es als öffentliches Testament vor dem Notar nach § 2232 BGB.

Das eigenhändige Testament bleibt daneben erlaubt, birgt aber mehr Risiken bei Form und Auslegung. Eine klare Regelung sorgt dafür, dass im Erbfall keine Streitigkeiten entstehen. Auch die Vorsorgevollmacht, mit der man für den Ernstfall vorsorgt, wird häufig notariell errichtet, damit Banken und Behörden sie anerkennen.

Neutral und zur Belehrung verpflichtet: die Amtspflichten im Notariat

Die Stärke des Notariats liegt in seinen strengen Pflichten. Weil der Notar ein öffentliches Amt ausübt, ist er zur Neutralität, zur Belehrung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflichten und die sorgfältige Beratung der Beteiligten machen die notarielle Urkunde erst so verlässlich.

Unparteiische Betreuung aller Beteiligten nach § 14 BNotO

Nach § 14 BNotO übt der Notar sein Amt unabhängig und unparteiisch aus. Er ist Betreuer aller Beteiligten, nicht Vertreter einer Seite. Käufer und Verkäufer sitzen bei demselben Notar, und er sorgt dafür, dass keiner benachteiligt wird.

Dazu gehört Verschwiegenheit über alles, was er im Amt erfährt. In eigenen Angelegenheiten oder für nahe Angehörige darf er nicht tätig werden, sonst wäre die Neutralität dahin. Zweifelt eine Seite an seiner Unbefangenheit, kann sie das mit einem Ablehnungsgesuch geltend machen. Eine einseitige Rechtsberatung wie ein Anwalt darf der Notar nicht leisten, und Notare müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Fehler im Amt einsteht. Ein Notar darf außerdem keine erkennbar gesetzwidrigen Geschäfte beurkunden.

Belehrungspflicht und Zwei-Wochen-Frist für Verbraucher nach § 17 BeurkG

Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite ihres Geschäfts zu belehren, so verlangt es § 17 BeurkG. Er erforscht ihren Willen und weist auf Risiken hin. Unerfahrene Beteiligte schützt er besonders.

Bei Verbraucherverträgen kommt eine wichtige Frist dazu. Der Entwurf soll dem Verbraucher in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen, damit er ihn in Ruhe prüfen kann. Diese Zwei-Wochen-Frist ist gerade beim Immobilienkauf der zentrale Übereilungsschutz.

Notar und Rechtsanwalt: der zentrale Unterschied

Notar und Rechtsanwalt sind beide erfahrene Juristinnen und Juristen, arbeiten aber gegensätzlich. Der eine ist neutral, der andere ergreift Partei. Wer den Unterschied verstanden hat, weiß, wann er welchen Berufsträger braucht.

Neutraler Urkundsträger statt einseitiger Interessenvertreter

Der Rechtsanwalt vertritt die Interessen seines Mandanten, im Zweifel gegen die Gegenseite. Der Notar dagegen steht über den Parteien und gehört keiner Seite. Deshalb kann derselbe Notar für Käufer und Verkäufer zugleich tätig werden, während ein Anwalt immer nur eine Seite beraten dürfte.

Praktisch heißt das: Wer einen Streit führen oder einseitig beraten werden will, geht zum Anwalt; der Anwalt kommt vor Gericht, der Notar nicht. Wer ein Geschäft rechtssicher und für alle verbindlich beurkunden lassen will, geht zum Notar. Beide Rollen ergänzen sich, sie ersetzen einander nicht.

Vergleich: Der Notar handelt neutral für alle Beteiligten, der Rechtsanwalt vertritt einseitig eine Partei.
Abb. 2: Notar und Rechtsanwalt im Vergleich.

Nurnotariat und Anwaltsnotariat: die Wege ins Notariat

In manchen Bundesländern gibt es das hauptberufliche Nurnotariat, in anderen das Anwaltsnotariat, bei dem eine Person zugleich als Rechtsanwalt tätig und als Notar zugelassen ist. Für das Anwaltsnotariat braucht man die Zulassung als Rechtsanwalt und Berufserfahrung, in der Regel mindestens fünf Jahre als Rechtsanwalt. Der Anwaltsnotar muss die beiden Rollen strikt trennen: Als Notar bleibt er neutral, auch wenn er die eine Seite sonst anwaltlich vertritt.

Der Zugang zum Notarberuf ist in beiden Fällen anspruchsvoll. Man braucht die Befähigung zum Richteramt, also den Volljuristen mit zwei Staatsexamina, meist mit Prädikat. Wie der Weg über Notarassessor und notarielle Fachprüfung genau verläuft, zeigt der Beitrag dazu, wie man Notar wird.

Was kostet ein Notar und wie läuft ein Notartermin ab?

Notarkosten sind nicht Verhandlungssache. Sie stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei jedem Notar identisch. Das schützt die Beteiligten und macht die Kosten planbar.

Gesetzliche Gebühren nach dem GNotKG

Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, also etwa dem Kaufpreis oder dem Stammkapital. Ein teureres Geschäft kostet mehr, ein günstigeres weniger. Weil das Gesetz die Sätze vorgibt, bringt ein Preisvergleich zwischen Notaren nichts.

Beim Kauf einer Immobilie liegen die Notarkosten meist bei rund 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises, zusammen mit den Grundbuchkosten bei etwa 1,5 bis 2 Prozent. Bei einer Wohnung für 400.000 Euro sind das als Richtwert grob 6.000 bis 8.000 Euro für Notar und Grundbuch zusammen. Der Betrag folgt festen Sätzen, es ist kein frei kalkuliertes Honorar.

Ablauf eines Notartermins Schritt für Schritt

Der Ablauf ist immer ähnlich. Zuerst schickt der Notar den Entwurf, bei Verbraucherverträgen zwei Wochen vorher. Beim Termin verliest er die Urkunde, beantwortet Fragen und belehrt über die Folgen. Danach unterschreiben alle Beteiligten, und der Notar unterschreibt und siegelt.

Nach dem Termin übernimmt der Notar den Vollzug. Er holt Genehmigungen ein und überwacht die Kaufpreiszahlung. Zuletzt veranlasst er die Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister. Erst wenn diese Schritte durch sind, ist das Geschäft vollständig abgewickelt.

Weiterlesen

  • Wie wird man Notar?: Der komplette Weg ins Amt, von den Notenanforderungen über den Notarassessor bis zur notariellen Fachprüfung.
  • Juristische Berufe im Überblick: Wo der Notar neben Richter, Staatsanwalt und Anwalt steht und welcher Beruf zu dir passt.
  • Prädikatsexamen in Jura: Warum viele Notarstellen ein Prädikat voraussetzen und ab wann ein Examen als Prädikatsexamen gilt.

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
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