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Unerlaubte Rechtsberatung: RDG, Haftung & höflich absagen

Zwei Menschen sitzen am Küchentisch, eine Frau hält ein Schreiben hoch, ein Mann erklärt ihr etwas mit den Händen

Auf der Familienfeier zieht dich der Onkel zur Seite, das Handy schon entsperrt: eine Kündigung, drei Seiten, und die Frage, ob das so überhaupt geht. Du hast zwei Semester BGB hinter dir. Und keine Ahnung, ob du gerade etwas Verbotenes tust, wenn du antwortest.

Die Entwarnung vorweg: Unentgeltlicher Rechtsrat an Familie, Nachbarn und enge Freunde ist nach § 6 RDG ausdrücklich erlaubt, ohne Zulassung, ohne Aufsicht, ohne Volljuristen daneben. Unerlaubte Rechtsberatung beginnt erst, wo Geld, Gegenleistung oder ein fremder Adressatenkreis ins Spiel kommen. Das eigentliche Risiko sitzt woanders, nämlich in der Haftung.

Ein falscher Rat kann dich einholen, auch wenn du keinen Cent dafür genommen hast. Dieser Artikel zeigt dir, wo die Grenze verläuft, was ein Verstoß kostet und wie du absagst, ohne die Freundschaft zu beschädigen.

Auf einen Blick:

  • Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Allgemeine Erklärungen fallen nicht darunter.
  • § 6 Abs. 1 RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen. § 6 Abs. 2 RDG verlangt Anleitung durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, sobald du außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen berätst.
  • Ein Verstoß bleibt eine Ordnungswidrigkeit: bis zu 50.000 Euro Geldbuße nach § 20 RDG, dazu Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB und wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Eine Straftat ist er nicht.
  • § 675 Abs. 2 BGB schützt dich beim reinen Rat, aber nur so lange, bis stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande kommt. Ab da haftest du wie ein Berater.
  • Fünf Formulierungen, mit denen du absagst, ohne unhöflich zu wirken, stehen im letzten Abschnitt.

Tipp

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Was ist unerlaubte Rechtsberatung nach dem RDG?

Unerlaubte Rechtsberatung ist die selbständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ohne die dafür erforderliche Befugnis. Die Rechtsgrundlage steht im Rechtsdienstleistungsgesetz, das 2008 an die Stelle des alten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) getreten ist. Verboten ist dabei allein die selbständige, unbefugte Erbringung gegenüber Dritten. Das RBerG war an dieser Stelle weiter gefasst.

Das Gesetz prüft in einer festen Reihenfolge. Zuerst, ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung vorliegt. Dann, ob sie selbständig erbracht wird und damit unter das Verbot fällt. Zuletzt, ob eine der Erlaubnisnormen greift.

Ablaufdiagramm mit vier Prüfungsfragen des RDG von § 2 Abs. 1 bis § 6 Abs. 2, am Ende steht der erlaubte Rat
Abb. 1: Vier Fragen, und du weißt, ob du den Rat geben darfst.

Wann eine Tätigkeit Rechtsdienstleistung im Sinn von § 2 RDG ist

Die Legaldefinition ist knapp: Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Drei Merkmale müssen also zusammenkommen: eine fremde Angelegenheit, ein konkreter Fall und eine rechtliche Prüfung dieses Falls.

Daran scheitert vieles, was im Alltag nach Beratung aussieht. Die allgemeine Erklärung, wie eine Kündigungsfrist berechnet wird, prüft keinen Einzelfall. Ein Blick in den konkreten Vertrag mit der Ansage, bis wann dieser Mieter kündigen muss, tut genau das. Die Grenze ist der Schritt vom allgemeinen Satz zur Subsumtion unter einen bestimmten Sachverhalt.

§ 2 Abs. 3 RDG nimmt sechs Tätigkeiten ausdrücklich aus, darunter wissenschaftliche Gutachten, die Arbeit von Schiedsrichtern und Schlichtungsstellen, die Erörterung von Rechtsfragen in den Medien und Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen. Die Mediation ist nur ausgenommen, solange in die Gespräche keine rechtlichen Regelungsvorschläge eingebracht werden. Der Podcast über die Mietpreisbremse ist damit erlaubt, die Prüfung des Mietvertrags deiner Zuhörerin nicht.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 3 RDG)

§ 3 RDG formuliert den Grundsatz: Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder ein anderes Gesetz erlaubt wird. Juristen nennen das ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Erlaubt ist also nur, was das Gesetz ausdrücklich freigibt, insbesondere über die §§ 5, 6, 7, 8, 10 und 15 RDG.

Aufgrund einer Reform wurde die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister zum 1. Januar 2025 neu geordnet und beim Bundesamt für Justiz zentralisiert. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet das eine einheitliche Aufsichtsbehörde statt der bisherigen Zuständigkeit der Länder. Für deinen Rat am Küchentisch ändert sich dadurch nichts, wohl aber für alle, die als registrierte Personen nach § 10 RDG arbeiten.

Rechtsberatung, Rechtsauskunft und allgemeine Information: wo die Grenze liegt

Im Sprachgebrauch laufen drei Dinge durcheinander, die das Gesetz unterscheidet. Die allgemeine Information beschreibt die Rechtslage, ohne einen Fall zu prüfen. Die Rechtsauskunft ordnet einen konkreten Sachverhalt rechtlich ein. Die Beratung geht darüber hinaus und empfiehlt ein bestimmtes Vorgehen.

Nur die letzten beiden sind Rechtsdienstleistung. Praktisch heißt das: Du darfst deinem Bekannten erklären, was eine Anfechtung ist und dass die Irrtumsanfechtung nach § 121 BGB unverzüglich erklärt werden muss. Sobald du sein Schreiben liest und sagst, er solle anfechten, prüfst du seinen Einzelfall. Der Unterschied entscheidet über die Befugnis.

Darfst du als Jurastudent Freunden und Familie Rechtsrat geben?

Ja. § 6 Abs. 1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, ohne jede weitere Voraussetzung. Für Rat im engen persönlichen Umfeld kommt § 6 Abs. 2 RDG mit seiner Anleitungspflicht gar nicht erst zur Anwendung. Die Zulassung als Rechtsanwalt brauchst du dafür nicht.

Eng wird es an den Rändern. Wer zählt noch zum engen Kreis? Und was passiert, wenn aus dem Gefallen eine Regelmäßigkeit wird?

§ 6 RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Der Wortlaut von § 6 Abs. 1 RDG ist offen: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Entscheidend ist die Unentgeltlichkeit, nicht die Qualifikation des Beraters. Ein Erstsemester darf unter dieser Norm dasselbe wie ein Professor.

Der Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit ist die eigentliche Sperre. Ein Werkstudent in einer Kanzlei, der nebenbei kostenlos dieselben Mandanten berät, steht in genau diesem Zusammenhang. Erfasst ist auch der Rat, der die Kundschaft für ein späteres Honorar warmhalten soll.

Familie, Nachbarn und enge Freunde: Beratung ganz ohne Anleitung

§ 6 Abs. 2 Satz 1 RDG verlangt eine Anleitung nur für unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen. Innerhalb dieses Kreises gilt allein Absatz 1. Du darfst also deiner Schwester ihren Arbeitsvertrag durchgehen, ohne dass ein Volljurist danebensitzt.

Hierzu geht der Gesetzgeber davon aus, dass in solchen Beziehungen jeder weiß, mit wem er es zu tun hat; die Regelungen des RDG schützen den Rechtsuchenden vor unerkannter Unkenntnis. Deine Schwester kennt deinen Ausbildungsstand. Sie kann einschätzen, wie viel sie auf deine Einschätzung geben will. Genau dieses Wissen fehlt dem Fremden im Internetforum.

Spaltenvergleich: Familie, enge Freunde und Nachbarn ohne Anleitung, Kommilitonen, Kollegen und Fremde nur unter Anleitung nach § 6 Abs. 2 RDG
Abb. 2: § 6 Abs. 2 RDG trennt den engen Kreis vom Rest.

Wer darf Rechtsdienstleistungen außerhalb des engen Kreises erbringen?

Außerhalb des engen Kreises verlangt § 6 Abs. 2 RDG, dass die Rechtsdienstleistung durch eine zur entgeltlichen Erbringung befugte Person, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter deren Anleitung erbracht wird. Anleitung ist dabei kein Etikett, sondern eine Pflicht mit Inhalt: eine an Umfang und Inhalt der Rechtsdienstleistung ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Die Befähigung zum Richteramt hat nach § 5 DRiG, wer beide Staatsexamen bestanden hat. Studierende und Referendare haben sie nicht. Wer als Studierender außerhalb des engen Kreises berät, braucht deshalb jemanden, der die Voraussetzungen erfüllt und wirklich anleitet.

WhatsApp-Gruppe, Forum und Instagram: wo es kippt

Die Kommilitonengruppe ist heikler, als sie wirkt. Eine Studiengruppe von zwanzig Leuten, von denen du drei näher kennst, ist keine ähnlich enge persönliche Beziehung im Sinn von § 6 Abs. 2 RDG. Konkrete Fälle dort zu prüfen ist eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung außerhalb des privilegierten Kreises.

Noch klarer liegt es im offenen Forum oder unter einem Instagram-Post. Der Adressatenkreis ist unbestimmt, die Beziehung fehlt ganz. Einzelne Sachverhalte dort durchzuprüfen verlangt die Anleitung nach § 6 Abs. 2 RDG. Die allgemeine Erklärung, wie eine Norm funktioniert, bleibt außerhalb des § 2 Abs. 1 RDG und damit auf der sicheren Seite.

Praktisch heißt das für den Alltag: allgemein bleiben, keine Dokumente prüfen, keine Handlungsempfehlung im Einzelfall. Diese Linie durchgehalten, und du erbringst gar keine Rechtsdienstleistung; über Befugnisse musst du dann gar nicht nachdenken.

Tipp

Die Abgrenzung zwischen allgemeiner Erklärung und konkreter Fallprüfung ist dieselbe Bewegung wie in der Klausur. Mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainierst du an hunderten kleinen Sachverhalten, ab wann eine Norm wirklich greift.

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Wann eine Rechtsdienstleistung unzulässig wird: die Fallgruppen

Unzulässige Rechtsberatung entsteht selten aus bösem Willen. Sie entsteht, wenn eine Gefälligkeit langsam in etwas anderes hineinwächst. Drei Fallgruppen decken fast alles ab, was Studierenden und jungen Juristen passiert.

Die drei Fallgruppen im Überblick, jeweils mit der Norm, an der die Entscheidung hängt:

FallZulässig?Norm
Rat an Schwester, Nachbarn, besten Freundja, ohne Weiteres§ 6 Abs. 1 RDG
Rat im Kommilitonen-Chat oder Forumnur unter Anleitung§ 6 Abs. 2 RDG
Rat gegen Geld oder feste Gegenleistungnein§ 3 RDG
Rat, der ein späteres Mandat anbahntnein§ 6 Abs. 1 RDG
Rat als echte Nebenleistung im Jobja, in engen Grenzen§ 5 Abs. 1 RDG
Beratung in der Law Clinicja, mit Volljurist§ 6 Abs. 2 RDG

Rat gegen Geld, Gegenleistung oder Gegengefallen

Sobald eine Gegenleistung fließt, ist § 6 Abs. 1 RDG versperrt, und ohne Zulassung fehlt die Befugnis. Die Grenze liegt nicht erst beim Honorar. Auch der Gutschein, die Flasche Wein als feste Abrede oder die Gegenleistung in Naturalien machen die Tätigkeit entgeltlich.

Eine spontane Dankbarkeitsgeste im Nachhinein ist etwas anderes als eine vorher vereinbarte Gegenleistung. Entscheidend ist, ob Leistung und Gegenleistung im Austauschverhältnis stehen. Das regelmäßige Abendessen für das Mietvertrags-Gutachten stellt dieses Verhältnis her.

Ebenfalls erfasst ist der Rat, der einer entgeltlichen Haupttätigkeit vorgelagert ist. Kostenlose Beratung mit dem Ziel eines späteren Auftrags steht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit.

Rechtsberatung als Nebenleistung nach § 5 RDG

§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Solche Nebenleistungen sind kein Schlupfloch: Sie setzen die Erfüllung der Haupttätigkeit voraus und dürfen nicht zum eigentlichen Geschäft werden. Ob das der Fall ist, bemisst sich nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit sowie nach den Rechtskenntnissen, die für diese erforderlich sind. Die Norm ist der Grund, warum Steuerberater, Architekten und Versicherungsmakler überhaupt rechtlich äußern dürfen.

Für dich wird § 5 RDG relevant, sobald du neben dem Studium arbeitest. Wer als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei Schriftsätze für Mandanten vorbereitet, handelt unter der Befugnis des Anwalts und nicht selbständig; die Vertretung nach außen bleibt beim Anwalt, der im Namen der Kanzlei auftritt. Im Nebenjob bei einem Verein, wo Mitgliederanfragen zu beantworten sind, gilt die Prüfung, ob die Beratung noch Nebenleistung zum Tätigkeitsbild des Vereins ist.

Der BGH hat die Grenze mehrfach eng gezogen. Ein Architekt, der seinem Auftraggeber einen selbst entworfenen Bauvertrag mit Skontoklausel überließ, erbrachte damit eine unerlaubte Rechtsdienstleistung; das Vertragswerk gehörte nicht mehr zum Berufsbild (BGH, Urteil vom 9. November 2023, VII ZR 190/22).

Studentische Rechtsberatung und Law Clinics

Law Clinics sind der institutionalisierte Weg, außerhalb des engen Kreises zu beraten. Sie stützen sich genau auf § 6 Abs. 2 RDG: Studierende beraten, ein Volljurist leitet an, oft in Verbindung mit einer begleitenden Lehrveranstaltung. Der Dachverband Studentischer Rechtsberatungen bündelt die deutschen Angebote, die Refugee Law Clinics sind der bekannteste Zweig.

Zwei Studierende besprechen mit einer älteren Frau ein Schreiben an einem Seminartisch, eine Juristin sitzt daneben
In der Law Clinic beraten Studierende, ein Volljurist sitzt dabei.

Für dich ist das der geregelte Weg, wenn du wirklich beraten willst. Du bekommst Fälle, Anleitung und eine Struktur, die das RDG einhält. Und du sammelst Praxis, die dir später in juristischen Berufen anzurechnen ist.

Die Anleitung muss dabei echt sein. Ein Volljurist, der nur auf dem Papier steht und nie mitwirkt, erfüllt § 6 Abs. 2 Satz 2 RDG nicht. Einweisung, Fortbildung und Mitwirkung im erforderlichen Umfang sind Tatbestandsmerkmale.

Verstoß gegen die Vorschriften: Bußgeld, Nichtigkeit, Abmahnung

Ein Verstoß gegen das RDG wirkt auf mehreren Ebenen, die unabhängig voneinander greifen. Die öffentlich-rechtliche Ebene ist das Bußgeld. Die zivilrechtliche ist die Nichtigkeit. Die wettbewerbsrechtliche ist die Abmahnung durch einen Konkurrenten.

Bußgeld bis 50.000 Euro nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 20 RDG)

Ordnungswidrig handelt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 RDG, wer entgegen § 3 RDG eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt. § 20 Abs. 3 RDG stellt dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro bereit; zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz. Diesen Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen § 3 RDG gibt es erst seit dem 1. Januar 2025, davor wurde die unerlaubte Rechtsdienstleistung als solche vor allem über das Wettbewerbsrecht geahndet.

Das Wort geschäftsmäßig ist dabei die eigentliche Entlastung. Geschäftsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt; der einmalige Gefallen fällt schon deshalb heraus. Der Student, der seinem Onkel den Mietvertrag erklärt, erfüllt den Tatbestand ohnehin nicht, weil § 6 Abs. 1 RDG seine Tätigkeit erlaubt. Der Bußgeldrahmen ist eine Obergrenze für die schwersten Fälle.

Vier Kennzahlen zum Verstoß gegen § 3 RDG: 50.000 Euro Geldbuße, nichtige Vereinbarung, Abmahnung, keine Straftat
Abb. 3: Bußgeld, Nichtigkeit und Abmahnung wirken unabhängig voneinander.

Ist unerlaubte Rechtsberatung strafbar?

Nein. In der Bundesrepublik Deutschland ist unerlaubte Rechtsberatung eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 RDG. Geahndet wird sie mit einer Geldbuße; ein Eintrag ins Führungszeugnis und eine Freiheitsstrafe drohen nicht. Das RDG hat zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst, das die unbefugte geschäftsmäßige Rechtsberatung ebenfalls als Ordnungswidrigkeit behandelte.

Strafbar wird das Verhalten erst über andere Tatbestände. Wer sich unbefugt als Rechtsanwalt bezeichnet, erfüllt § 132a StGB. Wer bewusst falsch berät, um sich zu bereichern, landet beim Betrug. Die Rechtsdienstleistung selbst bleibt Ordnungswidrigkeitenrecht.

Nichtigkeit nach § 134 BGB und Abmahnung durch Wettbewerber

Zivilrechtlich trifft es die Vereinbarung. Eine Verabredung über eine unerlaubte Rechtsdienstleistung ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstößt und deshalb nichtig ist. Der BGH hat das in der genannten Architekten-Entscheidung bestätigt. Praktische Folge: Es gibt keinen Vergütungsanspruch, und bereits Gezahltes kann nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden.

Dazu kommt das Wettbewerbsrecht. § 3 RDG ist eine Marktverhaltensregelung, ihr Verstoß damit unlauter nach § 3a UWG. Rechtsanwälte und Anwaltskammern können abmahnen und auf Unterlassung klagen, was in der Praxis der häufigste Weg ist, auf dem unerlaubte Rechtsberatung auffällt.

Tipp

Ob ein Verstoß vorliegt, entscheidet sich an Tatbestandsmerkmalen wie „geschäftsmäßig“ oder „selbständig“. Genau dieses Denken in Merkmalen trainierst du auf jurahilfe.de mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die dich immer dann abfragen, wenn du kurz davor bist, es wieder zu vergessen.

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Das größere Risiko: Haftung für falschen Rechtsrat

Das RDG ist selten das Problem beim Rat unter Freunden. Die Haftung schon. Ein falscher Rat kann Schadensersatz auslösen, und die Unentgeltlichkeit schützt davor weniger, als sie verspricht.

Das Zivilrecht kennt hier drei Stufen. Auf der ersten steht die reine Gefälligkeit ohne rechtliche Bindung. Auf der zweiten der stillschweigend geschlossene Auskunftsvertrag. Auf der dritten der ausdrückliche Beratungsvertrag.

Drei Balken zunehmender Breite: reine Gefälligkeit mit Schutz durch § 675 Abs. 2 BGB, Auskunftsvertrag, Beratungsvertrag mit voller Haftung
Abb. 4: Vom folgenlosen Tipp zur vollen Vertragshaftung sind es zwei Schritte.

§ 675 Abs. 2 BGB: Rat und Empfehlung ohne Haftung

Der Ausgangspunkt ist beruhigend. Nach § 675 Abs. 2 BGB ist derjenige, der einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, zum Ersatz des aus der Befolgung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. Ein Tipp, der danebengeht, löst also im Grundsatz gar keine Haftung aus.

Die Vorschrift hat allerdings einen Vorbehalt eingebaut, und an ihm entscheidet sich in der Praxis fast jeder Fall. Die Haftungsfreiheit gilt unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit. Sobald eine dieser drei Grundlagen greift, ist § 675 Abs. 2 BGB verbraucht.

Die deliktische Schiene läuft über §§ 823 ff. BGB. Sie hilft dem Geschädigten beim reinen Vermögensschaden selten weiter, weil § 823 Abs. 1 BGB das Vermögen nicht als solches schützt und § 826 BGB Vorsatz und Sittenwidrigkeit verlangt. In der Praxis entscheidet deshalb fast immer die Vertragsschiene.

Wann aus der Gefälligkeit ein Auskunftsvertrag wird

Ein Auskunftsvertrag kommt nach ständiger Rechtsprechung auch stillschweigend zustande. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, ob er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und ob die Gesamtumstände einen rechtlichen Bindungswillen erkennen lassen. Der BGH hat das für die Anlagevermittlung so formuliert: Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bezogen auf eine bestimmte Entscheidung die besonderen Kenntnisse des anderen in Anspruch nehmen will, und dieser die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, III ZR 193/05, NJW 2007, 1362).

Als Indizien für einen Bindungswillen gelten insbesondere die Sachkunde des Auskunftgebers, ein eigenes wirtschaftliches Interesse, garantieähnliche Zusicherungen und die Einbeziehung in laufende Vertragsverhandlungen. Genau der erste Punkt macht Juristen und Jurastudierende anfällig. Wer erkennbar Fachwissen hat, wird nicht wie ein beliebiger Laie behandelt.

Die Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit läuft über den Rechtsbindungswillen, den die Rechtsprechung objektiv aus Sicht eines verständigen Empfängers bestimmt. Beim Gefälligkeitsverhältnis fehlt er, es entstehen keine vertraglichen Pflichten. Je größer der wirtschaftliche Einsatz und je erkennbarer die Sachkunde, desto eher kippt die Beurteilung.

Für den Alltag lässt sich das an einem Beispiel greifen. Der Satz „Ich glaube, da ist die Frist schon rum“ beim Bier ist Gefälligkeit. Die Bitte, den Vertrag vor der Unterschrift über 40.000 Euro durchzusehen, verbunden mit dem Hinweis, man verlasse sich darauf, weil du ja Jura studierst, sieht anders aus.

Warum eine fehlende Vergütung nicht vor Haftung schützt

Der Auskunftsvertrag ist unentgeltlich möglich. Die fehlende Vergütung ist ein Indiz gegen den Rechtsbindungswillen, mehr nicht. Sie schließt die Haftung nicht aus, und sie mildert den Sorgfaltsmaßstab auch nicht automatisch. Der BGH hat einen stillschweigenden Haftungsverzicht bei einer alltäglichen unentgeltlichen Gefälligkeit ausdrücklich abgelehnt und dabei betont, dass ein solcher Verzicht nicht schon aus der Unentgeltlichkeit folgt (BGH, Urteil vom 26. April 2016, VI ZR 467/15). Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei Gefälligkeiten nur für grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird, existiert nicht.

Das Verhältnis zum Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB ist dabei ein häufiger Prüfungspunkt: Die entgeltliche Geschäftsbesorgung führt über § 675 Abs. 1 BGB ins Auftragsrecht, während der unentgeltliche Auskunftsvertrag ein eigenständiger Vertrag ohne Vergütungspflicht bleibt.

Eine Berufshaftpflichtversicherung greift für private Ratschläge in aller Regel nicht, weil sie an die berufliche Tätigkeit anknüpft. Der Anwalt, der auf der Grillparty berät, steht damit schlechter da als im Mandat. Deshalb ist die Zurückhaltung in der Praxis dort besonders ausgeprägt.

Tipp

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Höflich absagen: So sagst du Nein, ohne die Freundschaft zu belasten

Die rechtliche Lage ist damit klar. Bleibt die soziale. Bei regelmäßigen Anfragen brauchst du Formulierungen, die in einer Sekunde abrufbar sind, denn genau so lange dauert die Situation.

Formulierungen, die im Alltag funktionieren

Die brauchbaren Absagen haben eine Gemeinsamkeit: Sie verschieben die Grenze weg von der Person und hin zur Sache. „Dafür reicht mein Stand nicht“ oder „Dafür brauchst du jemanden mit Zulassung“ wirkt anders als ein pauschales „Ich will nicht“. Das ist ehrlich und lässt niemanden abgewiesen zurück.

SituationFormulierungWarum sie funktioniert
Familienfeier, Dokument in der Hand„Ich schaue mir sowas grundsätzlich nicht auf dem Handy an. Was ist denn passiert?“Verschiebt vom Dokument zum Gespräch, ohne abzublocken
Konkrete Frist- oder Fallfrage„Ich kenne die Regel, aber nicht deinen Fall. Und beim Fall hängt alles dran.“Benennt genau die Grenze aus § 2 Abs. 1 RDG
Bekannter aus dem weiteren Umfeld„Da bin ich raus, ich habe keine Zulassung. Die Erstberatung beim Anwalt ist gedeckelt.“Sachlicher Grund plus konkreter nächster Schritt
Wiederholte Anfragen derselben Person„Ich merke, das wird ein Thema. Lass uns das einmal richtig machen, mit jemandem, der haftet.“Macht die Wiederholung ansprechbar, ohne Vorwurf
Es geht um viel Geld„Bei der Summe würde ich mich selbst nicht auf mich verlassen.“Selbstironie nimmt der Absage die Härte

Der Hinweis auf die anwaltliche Erstberatung ist mehr als eine Ausrede. Nach § 34 Abs. 1 RVG ist die Gebühr für ein Erstberatungsgespräch mit einem Verbraucher auf 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gedeckelt, sofern keine andere Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Das ist eine konkrete Zahl, die dem Gegenüber weiterhilft.

Was du stattdessen anbieten kannst

Absagen fällt leichter, wenn du etwas in der Hand hast. Der Verweis auf die richtige Stelle kostet dich nichts und löst das Problem oft besser als dein Halbwissen: Mieterverein, Verbraucherzentrale, Gewerkschaft, Sozialverband, die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts, bei geringem Einkommen der Beratungshilfeschein.

Auch die allgemeine Erklärung bleibt dir. Du darfst schildern, wie eine Kündigungsfrist funktioniert, welche Fristen es gibt und worauf man achten sollte. Solange du den konkreten Fall nicht prüfst, bist du außerhalb von § 2 Abs. 1 RDG und hilfst trotzdem.

Wann du besser gar nichts sagst

Es gibt Konstellationen, in denen auch die allgemeine Auskunft schadet. Wenn Fristen laufen, wenn eine Behörde oder ein Gericht bereits eingeschaltet ist, wenn eine Unterschrift kurz bevorsteht oder wenn es um Strafrecht, Sorgerecht oder die Existenz geht: In diesen Fällen kann eine halbe Information mehr Schaden anrichten als gar keine, weil sie den Gang zum Anwalt verzögert.

Dann ist der Verweis die einzige richtige Antwort. „Das ist zu wichtig für einen Rat zwischen Tür und Angel.“ Diese Absage hilft mehr als eine halbe Auskunft.

Fazit: erlaubt, aber nicht folgenlos

Das RDG steht dem Rat im Familien- und Freundeskreis nicht im Weg. § 6 Abs. 1 RDG erlaubt ihn ausdrücklich, und außerhalb dieses Kreises regelt § 6 Abs. 2 RDG mit der Anleitung durch einen Volljuristen einen gangbaren Weg, den die Law Clinics täglich nutzen. Eine klare Grenze zwischen allgemeiner Erklärung und konkreter Fallprüfung führt oft dazu, dass gar keine Rechtsdienstleistung vorliegt.

Das verbleibende Risiko ist zivilrechtlich. § 675 Abs. 2 BGB schützt den Rat, solange er Rat bleibt; sobald erkennbare Sachkunde auf eine wichtige Entscheidung trifft, kann daraus ein Auskunftsvertrag werden. Der beste Schutz ist ein ehrlicher Blick auf den eigenen Wissensstand. Wer den Stoff dahinter sicher beherrschen will, findet auf jurahilfe.de Skripten und Karteikarten zum Schuldrecht, mit denen sich genau diese Abgrenzungen aufarbeiten lassen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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  • Jurastudium
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  • juristische Didaktik
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